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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in 
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
QSC AG Köln Wertpapierkennnummer 513700 / ISIN DE0005137004 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) eröffnet 
die Möglichkeit, Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf 
absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land 
Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln 
und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die 
Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der QSC AG 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 20. Mai 
2020, um 11:00 Uhr (MESZ), *stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung *ein*, die als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten wird.* 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der QSC 
AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln, statt und 
wird für form- und fristgerecht zur Hauptversammlung 
angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller 
Länge in Bild und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal 
unter 
 
www.qsc.de/hv 
 
übertragen. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden mit den 
persönlichen Einladungsunterlagen übersandt. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht 
berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die 
besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des 
Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu den 
Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der QSC 
   AG zum 31. Dezember 2019 mit dem Lagebericht für die 
   Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019 mit dem Lagebericht für den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 in Gesellschaft und Konzern und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen 
   können von der Einberufung der Hauptversammlung an und 
   während der Hauptversammlung über die Internetseite 
   der QSC AG unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 von 
   4.775.942,69 Euro wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          = 3.725.174,61 
   Dividende von 0,03 Euro je  Euro 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung   = 1.050.768,08 
                               Euro 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf 
   dem am 25. März 2020 dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von 124.172.487,00 Euro, 
   eingeteilt in 124.172.487 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich 
   bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall 
   wird von Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, 
   der unverändert eine Ausschüttung von 0,03 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die 
   Anpassung wird dabei wie folgt durchgeführt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
   damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der 
   auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
   Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Betrag entsprechend. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 26. Mai 2020 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und 
   Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Firma 
   und die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Mit dem Verkauf der 100-prozentigen 
   Tochtergesellschaft Plusnet GmbH beginnt eine neue 
   Wachstumsära für die Gesellschaft. Die Gesellschaft 
   will diese neue Ära nun auch durch eine neue 
   Firmierung dokumentieren. Die neue Firma Q.BEYOND AG 
   steht für die Konzentration auf die drei 
   Wachstumsmärkte Internet of Things, Cloud, und SAP 
   sowie das fokussierte und skalierbare Geschäftsmodell. 
 
   Die Gesellschaft erwartet nach eingehender Prüfung, 
   dass zur Vorbereitung der aufgrund der Änderung 
   der Firma erforderlichen vielfältigen 
   organisatorischen Maßnahmen (wie u. a. die 
   Änderung der Internetpräsenz der Gesellschaft, 
   des Börsentickersymbols, der Geschäftsbriefe, interner 
   und externer Kommunikationsmedien, Pressematerialien 
   sowie des Corporate Design) ein Zeitraum von 
   mindestens vier Monaten eingeplant werden muss, bevor 
   die gemäß diesem Tagesordnungspunkt 6 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagene Änderung der 
   Firma rechtswirksam werden soll. 
 
   Der Vorstand soll daher angewiesen werden, den 
   Beschluss zur Änderung der Satzung gemäß 
   diesem Tagesordnungspunkt 6 nach Abschluss dieser 
   Vorbereitungsmaßnahmen zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, und zwar spätestens am 15. 
   November 2020. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Firma der Gesellschaft wird in 'Q.BEYOND AG' 
   geändert. 
 
   § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma, Sitz, Dauer) wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    '(1) Die Gesellschaft führt den Namen 
 
    Q.BEYOND AG.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zur 
   Änderung der Satzung gemäß diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 nach Abschluss der im 
   Zusammenhang mit der Firmenänderung durchzuführenden 
   Vorbereitungsmaßnahmen zur Eintragung in das 
   Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, 
   spätestens aber am 15. November 2020. 
7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen in § 18 
   (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht), § 19a 
   (Einsatz moderner Medien) und § 20 (Stimmrecht) unter 
   anderem zur Anpassung an Änderungen durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 
   2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 
   vom 19. Dezember 2019) werden u.a. die Regelungen zu 
   den Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der 
   Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) und zur Ausübung 
   des Stimmrechts durch Kreditinstitute und 
   geschäftsmäßig Handelnde in § 135 AktG geändert. 
 
   Die Änderungen in §§ 125, 128 AktG finden erst ab 
   dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Die Änderungen 
   in § 135 AktG sind bereits am 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Satzung soll hieran angepasst werden. 
   Des Weiteren sollen die Modalitäten der Anmeldung zur 
   Hauptversammlung an die Praxisentwicklung angepasst 
   werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Änderung in § 18 der Satzung 
      (Teilnahme an der Hauptversammlung, 
      Stimmrecht)* 
 
   § 18 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '*§ 18* 
   *Teilnahme an der Hauptversammlung, 
   Stimmrecht* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister eingetragen sind und sich zur 
   Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss 
   in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   verfasst sein und muss der Gesellschaft unter der in 
   der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
   spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugegangen sein. Der Tag der Hauptversammlung und der 
   Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der 
   Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in 
   Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung vorgesehen werden.' 
 
   b) *Änderung in § 19a Abs. 5 der 
      Satzung (Einsatz moderner Medien)* 
 
   § 19a Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 der Satzung werden 
   gestrichen und entfallen ersatzlos. § 19a Abs. 5 der 
   Satzung lautet danach wie folgt: 
 
   '(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären 
   im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Informationen 
   im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 19a der Satzung unverändert. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, diese Änderung der 
   Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung 
   zum Handelsregister anzumelden. 
 
   c) *Änderung in § 20 Abs. 2 der Satzung 
      (Stimmrecht)* 
 
   § 20 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten 
   ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In 
   der Einberufung der Hauptversammlung kann eine 
   Erleichterung der Form bestimmt werden. § 135 AktG 
   bleibt unberührt. Die Gesellschaft hat zumindest einen 
   Weg elektronischer Kommunikation für die 
   Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
   anzubieten, der in der Einberufung der 
   Hauptversammlung bekannt gemacht wird.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unverändert. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals und über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu 
   insgesamt 50.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital) wurde bislang nicht ausgenutzt und läuft am 
   26. Mai 2020 aus. Es soll ein neues Genehmigtes 
   Kapital im Umfang von bis zu 37.000.000,00 Euro, 
   entsprechend rund 30% des derzeitigen Grundkapitals, 
   geschaffen werden ('Genehmigtes Kapital 2020'). Die 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Kapitalerhöhungen aus dem neuen Genehmigten Kapital 
   2020 soll auf insgesamt 20% des Grundkapitals 
   beschränkt werden, wobei auf diese Kapitalgrenze auch 
   Ausschlüsse von Bezugsrechten auf der Grundlage 
   anderer Ermächtigungen angerechnet werden sollen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2015 
      unter Punkt 7 der damaligen Tagesordnung 
      beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
      der Gesellschaft bis zum 26. Mai 2020 durch 
      Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um 
      bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital), wird aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. Mai 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den 
      Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um 
      bis zu insgesamt 37.000.000,00 Euro zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den 
      Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
      werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
      i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszunehmen; 
      ii)  wenn die neuen Aktien gegen 
           Sacheinlage im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum Zwecke des Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder 
           von sonstigen Vermögensgegenständen 
           oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
           von sonstigen Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft ausgegeben 
           werden; 
      iii) wenn die neuen Aktien gegen 
           Bareinlage ausgegeben werden und 
           der Ausgabepreis je neuer Aktie den 
           Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Gattung und 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des 
           Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die Anzahl der in 
           dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar weder des Grundkapitals 
           zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung. Auf die 
           Höchstgrenze von 10% des 
           Grundkapitals sind andere Aktien 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert 
           werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die zur Bedienung von 
           Options- und/oder Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten aus Options- 
           und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen 
           und/oder -genussrechten auszugeben 
           sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechte während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden; 
      iv)  soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen mit 
           Options- und/oder Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten, die von der 
           Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft der 
           Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG 
           ausgegeben wurden oder noch werden, 
           an der die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit Mehrheit 
           beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
           von Optionsausübungs- oder 
           Wandlungspflichten zustehen würde; 
      v)   wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
           Aktienbeteiligungs- oder anderen 
           aktienbasierten Programmen an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
           Arbeitnehmer eines mit der 
           Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmens oder Mitglieder der 
           Geschäftsführung eines mit der 
           Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmens ausgegeben werden 
           sollen, wobei das Arbeitsverhältnis 
           zur Gesellschaft bzw. das 
           Organverhältnis oder 
           Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen im 
           Zeitpunkt der Zusage der 
           Aktienausgabe bestehen muss; in dem 
           durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG 
           zugelassenen Rahmen kann die auf 
           die neuen Aktien zu leistende 
           Einlage aus dem Teil des 
           Jahresüberschusses gedeckt werden, 
           den Vorstand und Aufsichtsrat nach 
           § 58 Abs. 2 AktG in andere 
           Gewinnrücklagen einstellen können. 
           Die Anzahl der in dieser Weise 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen Aktien darf insgesamt 
           5% des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder des 
           Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
           der Ausnutzung dieser Ermächtigung; 
 
      und nur, soweit die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser 
      Ermächtigung oder eines anderen genehmigten 
      Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
      weder des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die 
      vorstehend genannte 20%-Grenze werden 
      angerechnet 
 
      - eigene Aktien, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        veräußert werden, sowie 
      - neue Aktien, die aufgrund von während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen und/oder 
        Options- bzw. Wandelgenussrechten 
        auszugeben sind. Von der Anrechnung 
        ausgenommen sind solche Aktien, die 
        aufgrund von 
        Wandelschuldverschreibungen aus einem 
        QSC-Aktienoptionsplan zu Gunsten von 
        Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern 
        der Gesellschaft sowie Mitgliedern der 
        Geschäftsführung von verbundenen 
        Unternehmen und deren Mitarbeitern 
        auszugeben sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, 
      die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder 
      nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung der 
      Satzung entsprechend anzupassen. 
   c) § 4 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital) wird 
      aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
           19. Mai 2025 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital durch 
           Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlage einmalig oder mehrfach um 
           bis zu insgesamt 37.000.000,00 Euro zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
           Dabei ist den Aktionären grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
           Bezugsrecht kann den Aktionären auch in 
           der Weise eingeräumt werden, dass die 
           neuen Aktien von einem oder mehreren 
           durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im 
           Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
           ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
           a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              der Aktionäre auszunehmen; 
           b) wenn die neuen Aktien gegen 
              Sacheinlage im Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum Zwecke des Erwerbs von 
              Unternehmen, Unternehmensteilen, 
              Beteiligungen an Unternehmen oder 
              von sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder von 
              Ansprüchen auf den Erwerb von 
              sonstigen Vermögensgegenständen 
              einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft ausgegeben 
              werden; 
           c) wenn die neuen Aktien gegen 
              Bareinlage ausgegeben werden und 
              der Ausgabepreis je neuer Aktie 
              den Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien der 
              Gesellschaft gleicher Gattung und 
              Ausstattung zum Zeitpunkt der 
              endgültigen Festlegung des 
              Ausgabepreises nicht wesentlich 
              unterschreitet. Die Anzahl der in 
              dieser Weise unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
              darf insgesamt 10% des 
              Grundkapitals nicht überschreiten, 
              und zwar weder des Grundkapitals 
              zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
              dieser Ermächtigung. Auf die 
              Höchstgrenze von 10% des 
              Grundkapitals sind andere Aktien 
              anzurechnen, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts in 
              direkter oder entsprechender 
              Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG ausgegeben oder 
              veräußert werden. Ebenfalls 
              anzurechnen sind Aktien, die zur 
              Bedienung von Options- und/oder 
              Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
              aus Options- und/oder 
              Wandelschuldverschreibungen 
              und/oder -genussrechten auszugeben 
              sind, sofern diese 
              Schuldverschreibungen oder 
              Genussrechte während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts in 
              entsprechender Anwendung des § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              werden; 
           d) soweit es erforderlich ist, um 
              Inhabern bzw. Gläubigern von 
              Options- und/oder 
              Wandelschuldverschreibungen mit 
              Options- und/oder Wandlungsrechten 
              bzw. -pflichten, die von der 
              Gesellschaft oder einer 
              Konzerngesellschaft der 
              Gesellschaft im Sinne von § 18 
              AktG ausgegeben wurden oder noch 
              werden, an der die Gesellschaft 
              unmittelbar oder mittelbar mit 
              Mehrheit beteiligt ist, ein 
              Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
              Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
              nach Ausübung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. nach 
              Erfüllung von Optionsausübungs- 
              oder Wandlungspflichten zustehen 
              würde; 
           e) wenn die neuen Aktien im Rahmen 
              von Aktienbeteiligungs- oder 
              anderen aktienbasierten Programmen 
              an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
              oder Arbeitnehmer eines mit der 
              Gesellschaft verbundenen 
              Unternehmens oder Mitglieder der 
              Geschäftsführung eines mit der 
              Gesellschaft verbundenen 
              Unternehmens ausgegeben werden 
              sollen, wobei das 
              Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft 
              bzw. das Organverhältnis oder 
              Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr 
              verbundenen Unternehmen im 
              Zeitpunkt der Zusage der 
              Aktienausgabe bestehen muss; in 
              dem durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG 
              zugelassenen Rahmen kann die auf 
              die neuen Aktien zu leistende 
              Einlage aus dem Teil des 
              Jahresüberschusses gedeckt werden, 
              den Vorstand und Aufsichtsrat nach 
              § 58 Abs. 2 AktG in andere 
              Gewinnrücklagen einstellen können. 
              Die Anzahl der in dieser Weise 
              unter Ausschluss des Bezugsrechts 
              ausgegebenen Aktien darf insgesamt 
              5% des Grundkapitals nicht 
              überschreiten, und zwar weder des 
              Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
              der Ausnutzung dieser 
              Ermächtigung; 
 
           und nur, soweit die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
           Grundlage dieser Ermächtigung oder 
           eines anderen genehmigten Kapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlage ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 20% des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die 
           vorstehend genannte 20%-Grenze werden 
           angerechnet 
 
           - eigene Aktien, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             veräußert werden, sowie 
           - neue Aktien, die aufgrund von 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Options- 
             und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
             und/oder Options- bzw. 
             Wandelgenussrechten auszugeben 
             sind. Von der Anrechnung 
             ausgenommen sind solche Aktien, die 
             aufgrund von 
             Wandelschuldverschreibungen aus 
             einem QSC-Aktienoptionsplan zu 
             Gunsten von Vorstandsmitgliedern 
             und Mitarbeitern der Gesellschaft 
             sowie Mitgliedern der 
             Geschäftsführung von verbundenen 
             Unternehmen und deren Mitarbeitern 
             auszugeben sind. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt 
           der Aktienrechte, die weiteren 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
           die Bedingungen der Aktienausgabe, 
           insbesondere den Ausgabebetrag, 
           festzulegen. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 

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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

2020 oder nach Ablauf der Frist für die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2020 die Fassung der Satzung 
           entsprechend anzupassen.' 
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 
   IV und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals IV 
   und entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
   von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu 150.000.000,00 Euro und 
   zur Gewährung von Optionsrechten und Wandlungsrechten 
   bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft, die 
   zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 
   40.000.000,00 Euro ausmachen, läuft am 26. Mai 2020 
   aus. Die Ermächtigung wurde bislang nicht ausgenutzt 
   und das zu ihrer Absicherung bestehende Bedingte 
   Kapital IV wird nicht mehr benötigt. Es soll eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen erteilt, das funktionslos 
   werdende bestehende Bedingte Kapital IV aufgehoben und 
   ein neues Bedingtes Kapital IV beschlossen werden. Das 
   neue Bedingte Kapital IV soll ein Volumen von bis zu 
   25.000.000,00 Euro, entsprechend rund 20% des 
   derzeitigen Grundkapitals haben. Die Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen soll dergestalt begrenzt sein, 
   dass aufgrund solcher Schuldverschreibungen Aktien im 
   Umfang von maximal 20% des derzeitigen Grundkapitals 
   bezogen werden können, wobei auf diese Kapitalgrenze 
   auch Ausschlüsse von Bezugsrechten auf der Grundlage 
   anderer Ermächtigungen angerechnet werden sollen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2015 
      unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 8 
      beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur 
      Ausgabe von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
      von bis zu 150.000.000,00 Euro und zur Gewährung 
      von Optionsrechten und Wandlungsrechten bzw. 
      -pflichten auf Aktien der Gesellschaft, die 
      zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 
      40.000.000,00 Euro ausmachen, wird aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
      des Bezugsrechts* 
 
      (i)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
            Laufzeit, Aktienzahl 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
            19. Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf 
            den Namen und/oder auf den Inhaber 
            lautende Options- und/oder 
            Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
            auch '*Schuldverschreibungen*') im 
            Gesamtnennbetrag von bis zu 
            120.000.000,00 Euro mit oder ohne 
            Laufzeitbegrenzung auszugeben und den 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Optionsschuldverschreibungen 
            Optionsrechte (ggf. auch mit 
            Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern 
            bzw. Gläubigern von 
            Wandelschuldverschreibungen 
            Wandlungsrechte (ggf. auch mit 
            Wandlungspflicht) auf Aktien der 
            Gesellschaft, die zusammen einen Anteil 
            am Grundkapital von bis zu 
            25.000.000,00 Euro ausmachen, nach 
            näherer Maßgabe der Options- bzw. 
            Wandelanleihebedingungen (zusammen auch 
            '*Anleihebedingungen*') zu gewähren. 
 
            Die Schuldverschreibungen können gegen 
            Barleistung, aber auch gegen 
            Sachleistung ausgegeben werden. Die 
            Schuldverschreibungen können außer 
            in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
            entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
            gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
            ausgegeben werden. Sie können auch 
            durch eine Konzerngesellschaft der 
            Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG mit 
            Sitz im In- oder Ausland ausgegeben 
            werden, an der die Gesellschaft 
            unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
            beteiligt ist; für diesen Fall wird der 
            Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
            Garantie für die Schuldverschreibungen 
            zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
            Gläubigern der Schuldverschreibungen 
            Options- bzw. Wandlungsrechte (ggf. 
            auch mit Optionsausübungs- bzw. 
            Wandlungspflicht) auf Aktien der 
            Gesellschaft zu gewähren bzw. ihnen 
            aufzuerlegen. 
 
            Die einzelnen Emissionen können in 
            jeweils unter sich gleichberechtigte 
            Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
            werden. 
      (ii)  Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
            Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht auf die 
            Schuldverschreibungen zu. Es kann ihnen 
            auch in der Weise eingeräumt werden, 
            dass die Schuldverschreibungen von 
            einem oder mehreren durch den Vorstand 
            bestimmten Kreditinstituten oder 
            Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
            Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären 
            zum Bezug anzubieten (mittelbares 
            Bezugsrecht). Werden die 
            Schuldverschreibungen durch eine 
            Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
            Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der 
            die Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, 
            hat die Gesellschaft die Gewährung des 
            mittelbaren oder unmittelbaren 
            gesetzlichen Bezugsrechts für die 
            Aktionäre der Gesellschaft 
            sicherzustellen. 
 
            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
            das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats 
            auszuschließen, 
 
            - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              der Aktionäre auszunehmen; 
            - wenn die Schuldverschreibungen 
              gegen Sachleistung zum Zwecke des 
              Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder von sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder von 
              Ansprüchen auf den Erwerb von 
              sonstigen Vermögensgegenständen 
              einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft begeben 
              werden und sofern der Wert der 
              Sachleistung in einem angemessenen 
              Verhältnis zum Wert der 
              Schuldverschreibungen steht; dabei 
              ist der nach anerkannten 
              finanzmathematischen Methoden zu 
              ermittelnde theoretische Marktwert 
              der Schuldverschreibungen 
              maßgeblich; 
            - wenn die Schuldverschreibungen 
              gegen bar ausgegeben werden und der 
              Vorstand nach pflichtgemäßer 
              Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
              dass der Ausgabepreis der 
              Schuldverschreibungen ihren nach 
              anerkannten finanzmathematischen 
              Methoden ermittelten theoretischen 
              Marktwert nicht wesentlich 
              unterschreitet. Diese Ermächtigung 
              gilt jedoch nur mit der 
              Maßgabe, dass die Zahl der 
              Aktien, die durch Ausübung von nach 
              dieser Ermächtigung unter 
              Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
              Schuldverschreibungen entstehen 
              können, insgesamt 10% des 
              Grundkapitals nicht überschreitet, 
              und zwar weder des Grundkapitals 
              zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
              dieser Ermächtigung. Auf diese 
              Höchstgrenze von 10% des 
              Grundkapitals sind Aktien 
              anzurechnen, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
              Bezugsrechtsausschluss in direkter 
              oder entsprechender Anwendung des § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              oder veräußert werden. 
              Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
              die zur Bedienung von Options- 
              und/oder Wandlungsrechten oder 
              -pflichten aus Wandel- und/oder 
              Optionsschuldverschreibungen 
              und/oder -genussrechten auszugeben 
              sind, sofern diese 
              Schuldverschreibungen oder 
              Genussrechte während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung auf der 
              Grundlage einer anderen 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts entsprechend § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              werden; 
            - soweit dies erforderlich ist, um 
              den Inhabern bzw. Gläubigern von 

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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Options- und/oder 
              Wandelschuldverschreibungen, die 
              von der Gesellschaft oder einer 
              Konzerngesellschaft der 
              Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG 
              ausgegeben wurden oder noch werden, 
              an der die Gesellschaft unmittelbar 
              oder mittelbar mit Mehrheit 
              beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
              die Schuldverschreibungen in dem 
              Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
              nach Ausübung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. Erfüllung von 
              Optionsausübungs- oder 
              Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
            und nur, wenn auf die Summe der neuen 
            Aktien, die von der Gesellschaft 
            aufgrund solcher Schuldverschreibungen 
            sowie aufgrund von auf der Grundlage 
            einer anderen Ermächtigung während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
            Options- und/oder 
            Wandelschuldverschreibungen und/oder 
            Options- bzw. Wandelgenussrechten 
            auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil 
            am Grundkapital von insgesamt nicht 
            mehr als 20% des Grundkapitals 
            entfällt, und zwar weder des 
            Grundkapitals im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
            Ausnutzung dieser Ermächtigung. Aktien, 
            die aufgrund von 
            Wandelschuldverschreibungen aus einem 
            QSC-Aktienoptionsplan zu Gunsten von 
            Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern 
            der Gesellschaft sowie Mitgliedern der 
            Geschäftsführung von verbundenen 
            Unternehmen sowie deren Mitarbeitern 
            auszugeben sind, werden bei der 
            vorgenannten Grenze von 20% nicht 
            berücksichtigt. Auf die vorstehend 
            genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
            - eigene Aktien, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              veräußert werden, sowie 
            - Aktien, die während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
              Kapital unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts ausgegeben werden. 
      (iii) Options- und Wandlungsrechte 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Optionsschuldverschreibungen werden 
            jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
            mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
            den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
            Maßgabe der vom Vorstand 
            festzulegenden Optionsbedingungen zum 
            Bezug von auf den Namen lautenden 
            Stückaktien der Gesellschaft 
            berechtigen. Die Optionsbedingungen 
            können vorsehen, dass der Optionspreis 
            ganz oder teilweise auch durch 
            Übertragung von 
            Teilschuldverschreibungen und ggf. eine 
            bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
            auf die je Teilschuldverschreibung zu 
            beziehenden Aktien entfällt, darf den 
            Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
            nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 
            Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Soweit 
            sich Bezugsrechte auf Bruchteile von 
            Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
            dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
            der Optionsbedingungen, ggf. gegen 
            Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
            aufaddiert werden können. 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Wandelschuldverschreibungen erhalten 
            die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, 
            ihre Teilschuldverschreibungen nach 
            näherer Maßgabe der vom Vorstand 
            festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
            in auf den Namen lautende Stückaktien 
            der Gesellschaft zu wandeln. Das 
            Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
            Division des Nennbetrags oder des unter 
            dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
            einer Teilschuldverschreibung durch den 
            festgesetzten Wandlungspreis für eine 
            Aktie der Gesellschaft. Es kann 
            vorgesehen werden, dass das 
            Umtauschverhältnis variabel ist. Das 
            Umtauschverhältnis kann auf eine ganze 
            Zahl auf- oder abgerundet werden; 
            ferner kann eine in bar zu leistende 
            Zuzahlung festgelegt werden. Im 
            Übrigen kann vorgesehen werden, 
            dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
            Geld ausgeglichen werden. Der anteilige 
            Betrag des Grundkapitals, der auf die 
            je Wandelschuldverschreibung zu 
            beziehenden Aktien entfällt, darf den 
            Nennbetrag der 
            Wandelschuldverschreibung nicht 
            übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 
            2 AktG bleiben unberührt. 
 
            Die Anleihebedingungen können das Recht 
            der Gesellschaft bzw. des die 
            Schuldverschreibung begebenden 
            Konzernunternehmens vorsehen, im Falle 
            der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht 
            neue, auf den Namen lautende Aktien der 
            Gesellschaft zu gewähren, sondern (auch 
            teilweise) einen Geldbetrag zu zahlen, 
            der für die Anzahl der andernfalls zu 
            liefernden Aktien nach Maßgabe von 
            nachstehend (v) zu bestimmen ist. 
 
            Die Anleihebedingungen können auch 
            vorsehen, dass die Options- bzw. 
            Wandelschuldverschreibungen nach Wahl 
            der Gesellschaft bzw. des die 
            Schuldverschreibung begebenden 
            Konzernunternehmens statt mit neuen, 
            auf den Namen lautenden Aktien aus 
            bedingtem Kapital mit bereits 
            existierenden oder zu erwerbenden 
            eigenen, auf den Namen lautenden Aktien 
            der Gesellschaft oder einer anderen 
            börsennotierten Gesellschaft bedient 
            werden können. 
      (iv)  Optionsausübungs- und Wandlungspflicht 
 
            Die Anleihebedingungen können auch eine 
            Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht 
            zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
            anderen Zeitpunkt) begründen oder das 
            Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
            Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
            (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
            wegen Kündigung) den Inhabern bzw. 
            Gläubigern der Schuldverschreibungen 
            ganz oder teilweise anstelle der 
            Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
            der Gesellschaft oder einer anderen 
            börsennotierten Gesellschaft zu 
            gewähren. Auch in diesem Fall darf der 
            anteilige Betrag am Grundkapital der je 
            Teilschuldverschreibung auszugebenden 
            Aktien der Gesellschaft den Nennbetrag 
            der Teilschuldverschreibung nicht 
            übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 
            2 AktG bleiben unberührt. 
      (v)   Options- und Wandlungspreis 
 
            Der jeweils festzusetzende Options- 
            bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss 
            - auch im Falle eines variablen 
            Options- bzw. Wandlungspreises und 
            vorbehaltlich der nachfolgenden 
            Regelung für Schuldverschreibungen mit 
            einer Optionsausübungs- oder 
            Wandlungspflicht, einer 
            Ersetzungsbefugnis oder einem 
            Andienungsrecht der Emittentin der 
            Schuldverschreibungen zur Lieferung von 
            Aktien - mindestens 80% des 
            volumengewichteten durchschnittlichen 
            Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
            in der XETRA-Schlussauktion (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse betragen, 
            und zwar 
 
            - an den letzten zehn Börsentagen vor 
              dem Tag der endgültigen 
              Beschlussfassung durch den Vorstand 
              über die Ausgabe der Options- 
              und/oder 
              Wandelschuldverschreibungen oder 
            - wenn Bezugsrechte auf die 
              Schuldverschreibungen gehandelt 
              werden, an den Tagen des 
              Bezugsrechtshandels mit Ausnahme 
              der beiden letzten Börsentage des 
              Bezugsrechtshandels, oder, falls 
              der Vorstand schon vor Beginn des 
              Bezugsrechtshandels den Options- 
              bzw. Wandlungspreis endgültig 
              betraglich festlegt, im Zeitraum 
              gemäß vorstehendem 
              Spiegelstrich. 
 
            Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
            einer Optionsausübungs- oder 
            Wandlungspflicht, einer 
            Ersetzungsbefugnis oder einem 
            Andienungsrecht der Emittentin der 
            Schuldverschreibungen zur Lieferung von 
            Aktien, muss der festzusetzende 
            Options- bzw. Wandlungspreis mindestens 
            entweder dem oben genannten 
            Mindestpreis oder dem 
            volumengewichteten durchschnittlichen 
            Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
            in der XETRA-Schlussauktion (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn 

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