DGAP-News: DFV Deutsche Familienversicherung AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DFV Deutsche Familienversicherung AG Frankfurt am Main
ISIN: DE000A2NBVD5
WKN: A2NBVD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2020
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung der DFV Deutsche Familienversicherung
AG, Frankfurt am Main, (nachfolgend auch
'*Gesellschaft*') ein, die am
Mittwoch, den 20. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der DFV Deutsche
Familienversicherung AG, Reuterweg 47, 60323 Frankfurt
am Main, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
www.deutsche-familienversicherung.de
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort '2020'
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen
hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft abweichend
von § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit
verkürzter Einberufungsfrist gemäß § 1 Abs. 3 Satz
1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020,
Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend
auch '*COVID-19-G*').
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der DFV Deutsche Familienversicherung AG und
des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum
31. Dezember 2019, und des Lageberichts der DFV
Deutsche Familienversicherung AG und des
Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2019*
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
sowie auch während der Hauptversammlung im
Internet unter
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist
der Jahresabschluss nach § 172 AktG
festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll
im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Stefan M. Knoll (Vorsitzender)
für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
b) Herrn Michael Morgenstern für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
c) Herrn Stephan Schinnenburg für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
d) Herrn Marcus Wollny für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Hans-Werner Rhein
(Vorsitzender) für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
b) Herrn Dr. Ulrich Gauß für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
c) Herrn Georg Glatzel für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
d) Herrn Luca Pesarini für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
e) Herrn Herbert Pfennig für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr
2020*
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für
das Geschäftsjahr 2020 soll gemäß § 15
Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft durch die
Hauptversammlung festgesetzt werden. Eine
Beschlussfassung über die
Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Abs. 3 AktG
in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.
Dezember 2019 (ARUG II) ist gemäß § 26j
Abs. 1 Satz 1 EGAktG erst im Jahr 2021
erforderlich und wird daher der ordentlichen
Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021
vorgeschlagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Aufsichtsratsvergütung für das
Geschäftsjahr 2020 wird auf EUR 30.000,00
je Aufsichtsratsmitglied und auf EUR
60.000,00 für den
Aufsichtsratsvorsitzenden jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie
tatsächlich anfällt, und zuzüglich der
Erstattung tatsächlich im Zusammenhang
mit der Aufsichtsratstätigkeit
anfallender Reisekosten festgesetzt.
b) Die Aufsichtsratsvergütung ist zahlbar
nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat angehören oder das Amt des
Vorsitzenden innehaben, erhalten eine
entsprechende anteilige Vergütung.
5. *Beschlussfassung über die Änderung des §
3 Abs. 2 (Bekanntmachungen und
Informationsübermittlung) und des § 18 Abs. 3
Satz 1 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)
der Satzung der Gesellschaft*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019
(ARUG II) werden unter anderem die Bestimmungen
des Aktiengesetzes über die Mitteilungen für
die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung
und die Voraussetzungen für den zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit
Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert.
Die bisherigen Regelungen zu den Mitteilungen
für die Aktionäre und deren Übermittlung
in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden durch
neue Regelungen ersetzt. § 3 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft enthält derzeit einen Verweis
auf die Bestimmungen der §§ 125, 128 AktG.
Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll
bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften zukünftig für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem ebenfalls neu eingefügten § 67c
Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1
der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend
den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des
§ 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellter besonderer
Nachweis über den Anteilsbesitz durch das
depotführende Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen in §§ 123 Abs. 4
Satz 1, 125 und 128 AktG und der neu
vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3.
September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden. Sie werden
damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen in der Satzung
der Gesellschaft und dem Aktiengesetz zu
vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der
Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll
durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderungen erst ab dem 3. September
2020 wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft (Bekanntmachungen und
Informationsübermittlung)*
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung
werden gestrichen und entfallen
ersatzlos. Im Übrigen bleibt § 3
Abs. 2 der Satzung unverändert.
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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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