DGAP-News: DFV Deutsche Familienversicherung AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-24 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. DFV Deutsche Familienversicherung AG Frankfurt am Main ISIN: DE000A2NBVD5 WKN: A2NBVD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der DFV Deutsche Familienversicherung AG, Frankfurt am Main, (nachfolgend auch '*Gesellschaft*') ein, die am Mittwoch, den 20. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), in den Geschäftsräumen der DFV Deutsche Familienversicherung AG, Reuterweg 47, 60323 Frankfurt am Main, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse www.deutsche-familienversicherung.de im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort '2020' live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft abweichend von § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit verkürzter Einberufungsfrist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend auch '*COVID-19-G*'). I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DFV Deutsche Familienversicherung AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2019, und des Lageberichts der DFV Deutsche Familienversicherung AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019* Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung im Internet unter *www.deutsche-familienversicherung.de* im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort '2020' zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Dr. Stefan M. Knoll (Vorsitzender) für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. b) Herrn Michael Morgenstern für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. c) Herrn Stephan Schinnenburg für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. d) Herrn Marcus Wollny für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Dr. Hans-Werner Rhein (Vorsitzender) für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. b) Herrn Dr. Ulrich Gauß für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. c) Herrn Georg Glatzel für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. d) Herrn Luca Pesarini für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. e) Herrn Herbert Pfennig für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020* Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 soll gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft durch die Hauptversammlung festgesetzt werden. Eine Beschlussfassung über die Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II) ist gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG erst im Jahr 2021 erforderlich und wird daher der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 vorgeschlagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2020 wird auf EUR 30.000,00 je Aufsichtsratsmitglied und auf EUR 60.000,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie tatsächlich anfällt, und zuzüglich der Erstattung tatsächlich im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallender Reisekosten festgesetzt. b) Die Aufsichtsratsvergütung ist zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder das Amt des Vorsitzenden innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung. 5. *Beschlussfassung über die Änderung des § 3 Abs. 2 (Bekanntmachungen und Informationsübermittlung) und des § 18 Abs. 3 Satz 1 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts) der Satzung der Gesellschaft* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II) werden unter anderem die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung und die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Die bisherigen Regelungen zu den Mitteilungen für die Aktionäre und deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden durch neue Regelungen ersetzt. § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft enthält derzeit einen Verweis auf die Bestimmungen der §§ 125, 128 AktG. Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem ebenfalls neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen in §§ 123 Abs. 4 Satz 1, 125 und 128 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen in der Satzung der Gesellschaft und dem Aktiengesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Bekanntmachungen und Informationsübermittlung)* § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung werden gestrichen und entfallen ersatzlos. Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 der Satzung unverändert.
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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)