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DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DFV Deutsche Familienversicherung AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DFV Deutsche Familienversicherung AG Frankfurt am Main 
ISIN: DE000A2NBVD5 
WKN: A2NBVD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der DFV Deutsche Familienversicherung 
AG, Frankfurt am Main, (nachfolgend auch 
'*Gesellschaft*') ein, die am 
 
Mittwoch, den 20. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
in den Geschäftsräumen der DFV Deutsche 
Familienversicherung AG, Reuterweg 47, 60323 Frankfurt 
am Main, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz 
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das 
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.deutsche-familienversicherung.de 
 
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort '2020' 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung 
der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen 
hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft abweichend 
von § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit 
verkürzter Einberufungsfrist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 
1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend 
auch '*COVID-19-G*'). 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der DFV Deutsche Familienversicherung AG und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
   31. Dezember 2019, und des Lageberichts der DFV 
   Deutsche Familienversicherung AG und des 
   Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   sowie auch während der Hauptversammlung im 
   Internet unter 
 
   *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
   im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
   '2020' zugänglich. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist 
   der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
   der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
   einer Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll 
   im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Dr. Stefan M. Knoll (Vorsitzender) 
      für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 
      Entlastung zu erteilen. 
   b) Herrn Michael Morgenstern für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen. 
   c) Herrn Stephan Schinnenburg für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen. 
   d) Herrn Marcus Wollny für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
   soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Dr. Hans-Werner Rhein 
      (Vorsitzender) für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
   b) Herrn Dr. Ulrich Gauß für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen. 
   c) Herrn Georg Glatzel für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
   d) Herrn Luca Pesarini für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
   e) Herrn Herbert Pfennig für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für 
   das Geschäftsjahr 2020 soll gemäß § 15 
   Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft durch die 
   Hauptversammlung festgesetzt werden. Eine 
   Beschlussfassung über die 
   Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Abs. 3 AktG 
   in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. 
   Dezember 2019 (ARUG II) ist gemäß § 26j 
   Abs. 1 Satz 1 EGAktG erst im Jahr 2021 
   erforderlich und wird daher der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 
   vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Aufsichtsratsvergütung für das 
      Geschäftsjahr 2020 wird auf EUR 30.000,00 
      je Aufsichtsratsmitglied und auf EUR 
      60.000,00 für den 
      Aufsichtsratsvorsitzenden jeweils 
      zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie 
      tatsächlich anfällt, und zuzüglich der 
      Erstattung tatsächlich im Zusammenhang 
      mit der Aufsichtsratstätigkeit 
      anfallender Reisekosten festgesetzt. 
   b) Die Aufsichtsratsvergütung ist zahlbar 
      nach Ablauf des Geschäftsjahres. 
      Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
      eines Teils des Geschäftsjahres dem 
      Aufsichtsrat angehören oder das Amt des 
      Vorsitzenden innehaben, erhalten eine 
      entsprechende anteilige Vergütung. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung des § 
   3 Abs. 2 (Bekanntmachungen und 
   Informationsübermittlung) und des § 18 Abs. 3 
   Satz 1 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts) 
   der Satzung der Gesellschaft* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 
   (ARUG II) werden unter anderem die Bestimmungen 
   des Aktiengesetzes über die Mitteilungen für 
   die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung 
   und die Voraussetzungen für den zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit 
   Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. 
 
   Die bisherigen Regelungen zu den Mitteilungen 
   für die Aktionäre und deren Übermittlung 
   in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden durch 
   neue Regelungen ersetzt. § 3 Abs. 2 der Satzung 
   der Gesellschaft enthält derzeit einen Verweis 
   auf die Bestimmungen der §§ 125, 128 AktG. 
 
   Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll 
   bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften zukünftig für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem ebenfalls neu eingefügten § 67c 
   Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 
   der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend 
   den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des 
   § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
   oder englischer Sprache erstellter besonderer 
   Nachweis über den Anteilsbesitz durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen in §§ 123 Abs. 4 
   Satz 1, 125 und 128 AktG und der neu 
   vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen in der Satzung 
   der Gesellschaft und dem Aktiengesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll 
   durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung 
      der Gesellschaft (Bekanntmachungen und 
      Informationsübermittlung)* 
 
      § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung 
      werden gestrichen und entfallen 
      ersatzlos. Im Übrigen bleibt § 3 
      Abs. 2 der Satzung unverändert. 

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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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