DJ DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: DFV Deutsche Familienversicherung AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DFV Deutsche Familienversicherung AG Frankfurt am Main
ISIN: DE000A2NBVD5
WKN: A2NBVD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2020
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung der DFV Deutsche Familienversicherung
AG, Frankfurt am Main, (nachfolgend auch
'*Gesellschaft*') ein, die am
Mittwoch, den 20. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der DFV Deutsche
Familienversicherung AG, Reuterweg 47, 60323 Frankfurt
am Main, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
www.deutsche-familienversicherung.de
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort '2020'
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen
hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft abweichend
von § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit
verkürzter Einberufungsfrist gemäß § 1 Abs. 3 Satz
1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020,
Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend
auch '*COVID-19-G*').
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der DFV Deutsche Familienversicherung AG und
des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum
31. Dezember 2019, und des Lageberichts der DFV
Deutsche Familienversicherung AG und des
Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2019*
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
sowie auch während der Hauptversammlung im
Internet unter
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist
der Jahresabschluss nach § 172 AktG
festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll
im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Stefan M. Knoll (Vorsitzender)
für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
b) Herrn Michael Morgenstern für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
c) Herrn Stephan Schinnenburg für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
d) Herrn Marcus Wollny für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Hans-Werner Rhein
(Vorsitzender) für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
b) Herrn Dr. Ulrich Gauß für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
c) Herrn Georg Glatzel für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
d) Herrn Luca Pesarini für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
e) Herrn Herbert Pfennig für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr
2020*
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für
das Geschäftsjahr 2020 soll gemäß § 15
Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft durch die
Hauptversammlung festgesetzt werden. Eine
Beschlussfassung über die
Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Abs. 3 AktG
in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.
Dezember 2019 (ARUG II) ist gemäß § 26j
Abs. 1 Satz 1 EGAktG erst im Jahr 2021
erforderlich und wird daher der ordentlichen
Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021
vorgeschlagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Aufsichtsratsvergütung für das
Geschäftsjahr 2020 wird auf EUR 30.000,00
je Aufsichtsratsmitglied und auf EUR
60.000,00 für den
Aufsichtsratsvorsitzenden jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie
tatsächlich anfällt, und zuzüglich der
Erstattung tatsächlich im Zusammenhang
mit der Aufsichtsratstätigkeit
anfallender Reisekosten festgesetzt.
b) Die Aufsichtsratsvergütung ist zahlbar
nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat angehören oder das Amt des
Vorsitzenden innehaben, erhalten eine
entsprechende anteilige Vergütung.
5. *Beschlussfassung über die Änderung des §
3 Abs. 2 (Bekanntmachungen und
Informationsübermittlung) und des § 18 Abs. 3
Satz 1 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)
der Satzung der Gesellschaft*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019
(ARUG II) werden unter anderem die Bestimmungen
des Aktiengesetzes über die Mitteilungen für
die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung
und die Voraussetzungen für den zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit
Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert.
Die bisherigen Regelungen zu den Mitteilungen
für die Aktionäre und deren Übermittlung
in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden durch
neue Regelungen ersetzt. § 3 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft enthält derzeit einen Verweis
auf die Bestimmungen der §§ 125, 128 AktG.
Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll
bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften zukünftig für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem ebenfalls neu eingefügten § 67c
Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1
der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend
den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des
§ 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellter besonderer
Nachweis über den Anteilsbesitz durch das
depotführende Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen in §§ 123 Abs. 4
Satz 1, 125 und 128 AktG und der neu
vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3.
September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden. Sie werden
damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen in der Satzung
der Gesellschaft und dem Aktiengesetz zu
vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der
Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll
durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderungen erst ab dem 3. September
2020 wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft (Bekanntmachungen und
Informationsübermittlung)*
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung
werden gestrichen und entfallen
ersatzlos. Im Übrigen bleibt § 3
Abs. 2 der Satzung unverändert.
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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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b) *Änderung von § 18 Abs. 3 Satz 1 der
Satzung der Gesellschaft (Teilnahme und
Ausübung des Stimmrechts)*
§ 18 Abs. 3 Satz 1 wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'_Der Nachweis des Aktienbesitzes nach §
18 Abs. 1 dieser Satzung ist durch einen
gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den
Letztintermediär in Textform
ausgestellten Nachweis über den
Anteilsbesitz des Aktionärs zu
erbringen._'
Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 3 der
Satzung unverändert.
c) *Anweisung*
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderungen der Satzung der
Gesellschaft gemäß vorstehenden
Buchstaben a) und b) dieses
Tagesordnungspunkts 5 jeweils so zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, dass sie nach dem 3.
September 2020 wirksam werden.
II. *Weitere Angaben und Hinweise*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
EUR 26.523.240,00 und ist eingeteilt in
13.261.620 nennwertlose, auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 2,00 je Aktie.
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der
Stimmrechte somit auf 13.261.620.
2. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
Aktionärsportal*
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft
aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus
(COVID-19-Pandemie) als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und
Abs. 2 COVID-19-G abgehalten.
Die gesamte, in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird
zu diesem Zweck am 20. Mai 2020 ab 10:00 Uhr
(MESZ) in unserem Aktionärsportal unter der
Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' live in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren
Aktienbesitz nachgewiesen haben (siehe hierzu
Ziffer 3 '_Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung_'), oder ihre Bevollmächtigten
die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung in dem Aktionärsportal der
Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können
Aktionäre persönlich oder durch
ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr
Stimmrecht per Briefwahl oder durch die
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie
über das Aktionärsportal der Gesellschaft Fragen
stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von
Aktionärsrechten ist in der virtuellen
Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist
eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen.
Die Übertragung der Hauptversammlung in
Bild und Ton sowie die Einräumung des
Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der
Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht
zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118
Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische
Teilnahme).
Das Aktionärsportal der Gesellschaft ist unter
der Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' ab dem 8. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), für
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen
haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um
das Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen zu
können, müssen sie sich mit dem Zugangscode
anmelden, den sie nach form- und fristgerechtem
Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Aktienbesitzes bei der Gesellschaft zusammen mit
der Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen
Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im
Aktionärsportal der Gesellschaft. Auch
Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang
zum Aktionärsportal der Gesellschaft durch
Verwendung der Zugangsdaten des von ihnen
jeweils vertretenen Aktionärs. Weitere
Einzelheiten zur Nutzung des Aktionärsportals
der Gesellschaft sind auf der Stimmrechtskarte,
die den Aktionären nach form- und fristgerechtem
Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt
wird, abgedruckt.
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung*
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung
im Aktionärsportal der Gesellschaft und zur
Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere
des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet und ihren
Aktienbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch
Vorlage eines besonderen Nachweises über den
Aktienbesitz durch das depotführende Institut zu
erbringen. Der besondere Nachweis über den
Aktienbesitz hat sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz
2 COVID-19-G abweichend von § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG auf den Beginn des 12. Tages vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen ist), d. h.
auf den Beginn des 8. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der
Gesellschaft bis spätestens zum 16. Mai 2020,
24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zugehen:
*DFV Deutsche Familienversicherung AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
_oder_
*Telefax: +49 (0)89/21027-289*
_oder_
*E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Die Anmeldung und der Nachweis des
Aktienbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b
BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von
Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung
von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Aktienbesitz des
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich,
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Ausübung von
Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
können Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit
sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der
Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes
unter einer der oben genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären
Stimmrechtskarten für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig
eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes
werden in diesen Fällen direkt durch das
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre,
die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem
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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: -3-
depotführenden Institut angefordert haben,
brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§
126b BGB) oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*'). Hierzu
ist eine ordnungsgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe
hierzu Ziffer 3 _'Voraussetzungen für die
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung'_). Die Stimmabgabe
im Wege der Briefwahl kann über das
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' oder unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen
werden. Das Briefwahlformular ist auf der
Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form-
und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Aktienbesitzes bei der
Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Ein
entsprechendes Formular ist zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' zugänglich.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene
Stimmabgabe muss der Gesellschaft unter einer
der folgenden Kontaktmöglichkeiten aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum 19.
Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
*DFV Deutsche Familienversicherung AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
_oder_
*Telefax: +49 (0)89/21027-289*
_oder_
*E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' ist ab dem 8. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ),
bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 kann
im Aktionärsportal der Gesellschaft eine durch
Verwendung des Briefwahlformulars oder über das
Aktionärsportal der Gesellschaft vorgenommene
Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen
werden.
Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende
Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie am
selben Tag ein oder ist sonst bei voneinander
abweichende Stimmabgaben für die Gesellschaft
nicht erkennbar, welche dieser Stimmabgaben
zuletzt erfolgt ist, werden diese Stimmabgaben
jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in
folgender Reihenfolge der Übermittlungswege
als verbindlich behandelt: (1) Aktionärsportal,
(2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.
Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu einem
Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder
eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung
gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der
Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form-
und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Aktienbesitzes bei der
Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt.
5. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB)
oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in
dem Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' zu erfolgen. Intermediäre im Sinne von §
67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst
bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen
vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen
sind.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch
noch im Wege elektronischer Kommunikation im
Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre
lediglich im Wege der Briefwahl oder durch
Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht
ist auf der Stimmrechtskarte, die den Aktionären
nach form- und fristgerechtem Eingang der
Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes
bei der Gesellschaft übermittelt wird,
abgedruckt. Das Formular für die Erteilung einer
Vollmacht steht außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der
Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der
Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum 19.
Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
*DFV Deutsche Familienversicherung AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
_oder_
*Telefax: +49 (0)89/21027-289*
_oder_
*E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf
sind darüber hinaus unter Verwendung der
Eingabemaske über das Aktionärsportal der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 ist
auch ein Widerruf oder eine Änderung einer
zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder
über das Aktionärsportal der Gesellschaft
erteilten Vollmacht möglich.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit
der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht
auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen für ein und
dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst
bei voneinander abweichenden Erklärungen im
Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf
einer Vollmacht für die Gesellschaft nicht
erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt
erfolgt ist, werden diese Erklärungen jeweils
unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender
Reihenfolge der Übermittlungswege als
verbindlich behandelt: (1) Aktionärsportal, (2)
E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf
die virtuelle Hauptversammlung über das
Aktionärsportal der Gesellschaft durch den
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der
Bevollmächtigte vom Aktionär den Zugangscode des
Aktionärs zur Verwendung erhält. Die Nutzung der
Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein
darüber hinausgehender Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in
Textform ist nicht erforderlich.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind
Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form-
und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Dies schließt -
vorbehaltlich der genannten Frist für die
Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von
Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des
Aktienbesitzes nicht aus.
6. *Vertretung durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter*
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
die das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen
Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen
neben der Vollmacht auch Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie
üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: -4-
sondern ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit
keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche
oder unklare Weisung erteilt worden ist,
enthalten sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu den
entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme;
dies gilt immer auch für sonstige Anträge.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass
dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der
Hauptversammlung noch während der
Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe
von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und
- mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts -
auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie
die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b
BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske
über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter
der Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' zu erfolgen. Gleiches gilt für die
Änderung oder den Widerruf der Vollmacht
oder der Weisungen. Das Vollmachts- und
Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und die entsprechenden
Erläuterungen sind auf der Stimmrechtskarte, die
den Aktionären nach form- und fristgerechtem
Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt
wird, abgedruckt. Diese Unterlagen stehen
außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die
Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen
der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege
aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum
19. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
*DFV Deutsche Familienversicherung AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
_oder_
*Telefax: +49 (0)89/21027-289*
_oder_
*E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der
Stimmrechte nebst Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und
ihr Widerruf sind darüber hinaus unter
Verwendung der Eingabemaske in dem
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 ist
auch ein Widerruf oder eine Änderung einer
zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder
über das Aktionärsportal der Gesellschaft
erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
möglich.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit
der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht
oder Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen für ein und
dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst
bei voneinander abweichenden Erklärungen im
Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf
einer Vollmacht oder Weisung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für
die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser
Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese
Erklärungen jeweils unabhängig vom
Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der
Übermittlungswege als verbindlich
behandelt: (1) Aktionärsportal, (2) E-Mail, (3)
Telefax und (4) Papierform.
Soweit von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Auch bei Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis
des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
7. *Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G*
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen
haben, haben die Möglichkeit, im Wege der
elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G).
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-G hat der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats der
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen
entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 18.
Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), über die dafür
vorgesehene Eingabemaske im Aktionärsportal der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' einzureichen sind. Auf anderem Wege oder
später eingereichte Fragen bleiben
unberücksichtigt. Eine Beantwortung der
eingereichten Fragen erfolgt nach freiem,
pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet, alle Fragen zu
beantworten. Fragen können insbesondere
zusammengefasst werden, es können im Interesse
der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen
ausgewählt und Fragen von Aktionärsvereinigungen
und institutionellen Investoren mit bedeutenden
Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu
den Auskünften des Vorstands sind
ausgeschlossen.
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das
Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein
Rede- oder Fragerecht in und während der
virtuellen Hauptversammlung zu.
8. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 127 AktG in
Verbindung mit § 1 Abs. 3 COVID-19-G*
a) Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2
AktG und § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-G
Die Aktionäre, deren Anteile alleine oder
zusammen den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 am Grundkapital (dies entspricht
250.000 Aktien) erreichen, können gemäß §
122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4
COVID-19-G abweichend von § 122 Abs. 2 Satz 3
AktG mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum 5. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Bitte richten Sie ein
entsprechendes Verlangen an:
*DFV Deutsche Familienversicherung AG*
*Der Vorstand*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten. Der Tag des
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung
werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der DFV Deutsche
Familienversicherung AG unter
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' veröffentlicht und den Aktionären nach §
125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß
gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter,
zulässiger Beschlussantrag wird in der
virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als
sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt
worden, wenn der antragstellende Aktionär
ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis
des Aktienbesitzes erbracht hat.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und
127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu
den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und
Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge
(nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge
sind ausschließlich an eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zu richten:
*DFV Deutsche Familienversicherung AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
_oder_
*Telefax: +49 (0)89/21027-298*
_oder_
*E-Mail: antraege@linkmarketservices.de*
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens
bis zum 5. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der
Gesellschaft eingehen, werden nach den
gesetzlichen Regeln im Internet unter
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu den
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden
ebenfalls im Internet unter der Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können
keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt
werden. Zulässige Gegenanträge und
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung unter einer der vorstehenden
Kontaktmöglichkeiten bis spätestens zum 18. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden
in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt,
als seien sie in der Hauptversammlung nochmals
gestellt worden, wenn der antragstellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis
des Aktienbesitzes erbracht hat.
c) Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1
und 127 AktG sind auf der Internetseite der DFV
Deutsche Familienversicherung AG unter der
Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' zugänglich gemacht.
9. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 COVID-19-G*
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen
haben, und ihre Bevollmächtigten können
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G
vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis
zu ihrem Ende in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG
unter Verzicht auf das Erfordernis des
Erscheinens in der Hauptversammlung über das
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse der Gesellschaft
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung zur Niederschrift erklären,
wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden
Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Eine
anderweitige Form der Übermittlung von
Widersprüchen ist ausgeschlossen.
10. *Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation
für Aktionäre und Aktionärsvertreter*
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung
anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf
die virtuelle Hauptversammlung ausüben oder eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die DFV
Deutsche Familienversicherung AG
personenbezogene Daten über die Aktionäre
und/oder ihre Bevollmächtigten, um den
Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die DFV Deutsche Familienversicherung AG
verarbeitet personenbezogene Daten als
verantwortliche Stelle unter Beachtung der
Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
('*DS-GVO*') sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum
Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu
den Rechten der Aktionäre gemäß der DS-GVO
finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020'.
11. *Internetseite, über welche die Informationen
gemäß § 124a AktG zugänglich sind*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab
der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der DFV Deutsche
Familienversicherung AG unter der
Internetadresse
*www.deutsche-familienversicherung.de*
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort
'2020' abrufbar.
Etwaige bei der DFV Deutsche
Familienversicherung AG eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von
Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden. Dort werden nach der Hauptversammlung
auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
12. *Technische Hinweise zur virtuellen
Hauptversammlung*
Für die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung sowie zur Nutzung des
Aktionärsportals der Gesellschaft und zur
Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine
Internetverbindung und ein internetfähiges
Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können,
wird eine stabile Internetverbindung mit einer
ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit
empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und
Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
einen Computer, benötigen Sie einen Browser und
Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum Aktionärsportal der
Gesellschaft benötigen Sie Ihre
Stimmrechtskarte, welche Sie nach
ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des
Aktienbesitzes unaufgefordert übersendet
bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden
sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen
Sie sich im Aktionärsportal der Gesellschaft
anmelden können.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der
Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich -
die Aktionärsrechte (insbesondere das
Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal
der Gesellschaft ist die Ausübung des
Stimmrechts ab dem 8. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ),
möglich.
13. *Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und
Tonübertragung*
Die Aktionäre können die gesamte
Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im
Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des
Aktionärsportals der Gesellschaft kann nach dem
heutigen Stand der Technik aufgrund von
Einschränkungen der Verfügbarkeit des
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung
von Internetdienstleistungen von Drittanbietern
Schwankungen unterliegen, auf welche die
Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die
Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen
und Haftung für die Funktionsfähigkeit und
ständige Verfügbarkeit der in Anspruch
genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und
Tonübertragung sowie den Zugang zum
Aktionärsportal der Gesellschaft und dessen
generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die
Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung
für Fehler und Mängel der für die Durchführung
der Hauptversammlung über das Internet
eingesetzten Hard- und Software
einschließlich solcher der eingesetzten
Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz
vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem
Grund, frühzeitig von den oben genannten
Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere
zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu
machen.
Frankfurt am Main, im April 2020
*
DFV Deutsche Familienversicherung AG*
_Der Vorstand_
2020-04-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Unternehmen: DFV Deutsche Familienversicherung AG
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1029685 2020-04-24
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