Anzeige
Mehr »
Sonntag, 06.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
354 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: -5-

DJ DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DFV Deutsche Familienversicherung AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DFV Deutsche Familienversicherung AG Frankfurt am Main 
ISIN: DE000A2NBVD5 
WKN: A2NBVD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der DFV Deutsche Familienversicherung 
AG, Frankfurt am Main, (nachfolgend auch 
'*Gesellschaft*') ein, die am 
 
Mittwoch, den 20. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
in den Geschäftsräumen der DFV Deutsche 
Familienversicherung AG, Reuterweg 47, 60323 Frankfurt 
am Main, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz 
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das 
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.deutsche-familienversicherung.de 
 
im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort '2020' 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung 
der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen 
hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft abweichend 
von § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit 
verkürzter Einberufungsfrist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 
1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend 
auch '*COVID-19-G*'). 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der DFV Deutsche Familienversicherung AG und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
   31. Dezember 2019, und des Lageberichts der DFV 
   Deutsche Familienversicherung AG und des 
   Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   sowie auch während der Hauptversammlung im 
   Internet unter 
 
   *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
   im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
   '2020' zugänglich. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist 
   der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
   der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
   einer Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll 
   im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Dr. Stefan M. Knoll (Vorsitzender) 
      für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 
      Entlastung zu erteilen. 
   b) Herrn Michael Morgenstern für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen. 
   c) Herrn Stephan Schinnenburg für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen. 
   d) Herrn Marcus Wollny für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
   soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Dr. Hans-Werner Rhein 
      (Vorsitzender) für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
   b) Herrn Dr. Ulrich Gauß für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen. 
   c) Herrn Georg Glatzel für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
   d) Herrn Luca Pesarini für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
   e) Herrn Herbert Pfennig für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für 
   das Geschäftsjahr 2020 soll gemäß § 15 
   Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft durch die 
   Hauptversammlung festgesetzt werden. Eine 
   Beschlussfassung über die 
   Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Abs. 3 AktG 
   in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. 
   Dezember 2019 (ARUG II) ist gemäß § 26j 
   Abs. 1 Satz 1 EGAktG erst im Jahr 2021 
   erforderlich und wird daher der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 
   vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Aufsichtsratsvergütung für das 
      Geschäftsjahr 2020 wird auf EUR 30.000,00 
      je Aufsichtsratsmitglied und auf EUR 
      60.000,00 für den 
      Aufsichtsratsvorsitzenden jeweils 
      zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie 
      tatsächlich anfällt, und zuzüglich der 
      Erstattung tatsächlich im Zusammenhang 
      mit der Aufsichtsratstätigkeit 
      anfallender Reisekosten festgesetzt. 
   b) Die Aufsichtsratsvergütung ist zahlbar 
      nach Ablauf des Geschäftsjahres. 
      Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
      eines Teils des Geschäftsjahres dem 
      Aufsichtsrat angehören oder das Amt des 
      Vorsitzenden innehaben, erhalten eine 
      entsprechende anteilige Vergütung. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung des § 
   3 Abs. 2 (Bekanntmachungen und 
   Informationsübermittlung) und des § 18 Abs. 3 
   Satz 1 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts) 
   der Satzung der Gesellschaft* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 
   (ARUG II) werden unter anderem die Bestimmungen 
   des Aktiengesetzes über die Mitteilungen für 
   die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung 
   und die Voraussetzungen für den zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit 
   Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. 
 
   Die bisherigen Regelungen zu den Mitteilungen 
   für die Aktionäre und deren Übermittlung 
   in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden durch 
   neue Regelungen ersetzt. § 3 Abs. 2 der Satzung 
   der Gesellschaft enthält derzeit einen Verweis 
   auf die Bestimmungen der §§ 125, 128 AktG. 
 
   Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll 
   bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften zukünftig für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem ebenfalls neu eingefügten § 67c 
   Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 
   der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend 
   den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des 
   § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
   oder englischer Sprache erstellter besonderer 
   Nachweis über den Anteilsbesitz durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen in §§ 123 Abs. 4 
   Satz 1, 125 und 128 AktG und der neu 
   vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen in der Satzung 
   der Gesellschaft und dem Aktiengesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll 
   durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung 
      der Gesellschaft (Bekanntmachungen und 
      Informationsübermittlung)* 
 
      § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung 
      werden gestrichen und entfallen 
      ersatzlos. Im Übrigen bleibt § 3 
      Abs. 2 der Satzung unverändert. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: -2-

b) *Änderung von § 18 Abs. 3 Satz 1 der 
      Satzung der Gesellschaft (Teilnahme und 
      Ausübung des Stimmrechts)* 
 
      § 18 Abs. 3 Satz 1 wird geändert und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '_Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 
      18 Abs. 1 dieser Satzung ist durch einen 
      gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den 
      Letztintermediär in Textform 
      ausgestellten Nachweis über den 
      Anteilsbesitz des Aktionärs zu 
      erbringen._' 
 
      Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 3 der 
      Satzung unverändert. 
   c) *Anweisung* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderungen der Satzung der 
      Gesellschaft gemäß vorstehenden 
      Buchstaben a) und b) dieses 
      Tagesordnungspunkts 5 jeweils so zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, dass sie nach dem 3. 
      September 2020 wirksam werden. 
II. *Weitere Angaben und Hinweise* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    EUR 26.523.240,00 und ist eingeteilt in 
    13.261.620 nennwertlose, auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
    Anteil am Grundkapital von EUR 2,00 je Aktie. 
    Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen 
    Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der 
    Stimmrechte somit auf 13.261.620. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; 
    Aktionärsportal* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung wird mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
    aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus 
    (COVID-19-Pandemie) als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit 
    Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und 
    Abs. 2 COVID-19-G abgehalten. 
 
    Die gesamte, in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird 
    zu diesem Zweck am 20. Mai 2020 ab 10:00 Uhr 
    (MESZ) in unserem Aktionärsportal unter der 
    Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' live in Bild und Ton übertragen. 
 
    Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich 
    ordnungsgemäß angemeldet und ihren 
    Aktienbesitz nachgewiesen haben (siehe hierzu 
    Ziffer 3 '_Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung_'), oder ihre Bevollmächtigten 
    die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
    Hauptversammlung in dem Aktionärsportal der 
    Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können 
    Aktionäre persönlich oder durch 
    ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr 
    Stimmrecht per Briefwahl oder durch die 
    Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie 
    über das Aktionärsportal der Gesellschaft Fragen 
    stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse 
    der Hauptversammlung erklären. 
 
    Eine darüber hinausgehende Ausübung von 
    Aktionärsrechten ist in der virtuellen 
    Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist 
    eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. 
    Die Übertragung der Hauptversammlung in 
    Bild und Ton sowie die Einräumung des 
    Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der 
    Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die 
    Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht 
    zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
    elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 
    Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische 
    Teilnahme). 
 
    Das Aktionärsportal der Gesellschaft ist unter 
    der Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' ab dem 8. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), für 
    Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
    angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen 
    haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um 
    das Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen zu 
    können, müssen sie sich mit dem Zugangscode 
    anmelden, den sie nach form- und fristgerechtem 
    Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
    Aktienbesitzes bei der Gesellschaft zusammen mit 
    der Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen 
    Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte 
    in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung 
    erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im 
    Aktionärsportal der Gesellschaft. Auch 
    Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang 
    zum Aktionärsportal der Gesellschaft durch 
    Verwendung der Zugangsdaten des von ihnen 
    jeweils vertretenen Aktionärs. Weitere 
    Einzelheiten zur Nutzung des Aktionärsportals 
    der Gesellschaft sind auf der Stimmrechtskarte, 
    die den Aktionären nach form- und fristgerechtem 
    Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
    Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt 
    wird, abgedruckt. 
3.  *Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung* 
 
    Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung 
    im Aktionärsportal der Gesellschaft und zur 
    Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug 
    auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere 
    des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur 
    Hauptversammlung angemeldet und ihren 
    Aktienbesitz nachgewiesen haben. 
 
    Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch 
    Vorlage eines besonderen Nachweises über den 
    Aktienbesitz durch das depotführende Institut zu 
    erbringen. Der besondere Nachweis über den 
    Aktienbesitz hat sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 
    2 COVID-19-G abweichend von § 123 Abs. 4 Satz 2 
    AktG auf den Beginn des 12. Tages vor der 
    Hauptversammlung (wobei der Tag der 
    Hauptversammlung nicht mitzurechnen ist), d. h. 
    auf den Beginn des 8. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), 
    (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung 
    und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der 
    Gesellschaft bis spätestens zum 16. Mai 2020, 
    24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden 
    Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
     *DFV Deutsche Familienversicherung AG* 
     *c/o Link Market Services GmbH* 
     *Landshuter Allee 10* 
     *80637 München* 
     _oder_ 
     *Telefax: +49 (0)89/21027-289* 
     _oder_ 
     *E-Mail: 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis des 
    Aktienbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b 
    BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
    Sprache abgefasst sein. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
    Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den 
    Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag 
    erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von 
    Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
    bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
    Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
    Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
    die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes 
    einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
    teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes 
    nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung 
    von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Aktienbesitz des 
    Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, 
    d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
    die Berechtigung zur Ausübung von 
    Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung und auf den Umfang des 
    Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
    Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
    Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
    Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
    können Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit 
    sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
    ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
    keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
    Nach form- und fristgerechtem Eingang der 
    Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes 
    unter einer der oben genannten 
    Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären 
    Stimmrechtskarten für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
    Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, 
    bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig 
    eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden 
    Institut anzufordern. Die erforderliche 
    Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes 
    werden in diesen Fällen direkt durch das 
    depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, 
    die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: -3-

depotführenden Institut angefordert haben, 
    brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. 
4.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 
    126b BGB) oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*'). Hierzu 
    ist eine ordnungsgemäße Anmeldung und der 
    Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe 
    hierzu Ziffer 3 _'Voraussetzungen für die 
    Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung'_). Die Stimmabgabe 
    im Wege der Briefwahl kann über das 
    Aktionärsportal der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' oder unter Verwendung des hierfür 
    vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen 
    werden. Das Briefwahlformular ist auf der 
    Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- 
    und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
    Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
    Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Ein 
    entsprechendes Formular ist zudem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' zugänglich. 
 
    Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene 
    Stimmabgabe muss der Gesellschaft unter einer 
    der folgenden Kontaktmöglichkeiten aus 
    organisatorischen Gründen bis spätestens zum 19. 
    Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
     *DFV Deutsche Familienversicherung AG* 
     *c/o Link Market Services GmbH* 
     *Landshuter Allee 10* 
     *80637 München* 
     _oder_ 
     *Telefax: +49 (0)89/21027-289* 
     _oder_ 
     *E-Mail: 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' ist ab dem 8. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), 
    bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 
    möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 kann 
    im Aktionärsportal der Gesellschaft eine durch 
    Verwendung des Briefwahlformulars oder über das 
    Aktionärsportal der Gesellschaft vorgenommene 
    Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen 
    werden. 
 
    Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen 
    Übermittlungswegen voneinander abweichende 
    Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie am 
    selben Tag ein oder ist sonst bei voneinander 
    abweichende Stimmabgaben für die Gesellschaft 
    nicht erkennbar, welche dieser Stimmabgaben 
    zuletzt erfolgt ist, werden diese Stimmabgaben 
    jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in 
    folgender Reihenfolge der Übermittlungswege 
    als verbindlich behandelt: (1) Aktionärsportal, 
    (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. 
 
    Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu einem 
    Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder 
    eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für 
    diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
    gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
    eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
    dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
    mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu 
    diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
    entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
    Einzelabstimmung. 
 
    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der 
    Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- 
    und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
    Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
    Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. 
5.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
    Bevollmächtigten* 
 
    Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug 
    auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch 
    einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen 
    Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
    andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
    Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) 
    oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in 
    dem Aktionärsportal der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' zu erfolgen. Intermediäre im Sinne von § 
    67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, 
    Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne 
    von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst 
    bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen 
    vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen 
    sind. 
 
    Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch 
    noch im Wege elektronischer Kommunikation im 
    Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der 
    Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
    Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre 
    lediglich im Wege der Briefwahl oder durch 
    Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
    Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht 
    ist auf der Stimmrechtskarte, die den Aktionären 
    nach form- und fristgerechtem Eingang der 
    Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes 
    bei der Gesellschaft übermittelt wird, 
    abgedruckt. Das Formular für die Erteilung einer 
    Vollmacht steht außerdem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' zum Download bereit. 
 
    Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem 
    Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der 
    Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis einer gegenüber einem 
    Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres 
    Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der 
    Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus 
    organisatorischen Gründen bis spätestens zum 19. 
    Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
     *DFV Deutsche Familienversicherung AG* 
     *c/o Link Market Services GmbH* 
     *Landshuter Allee 10* 
     *80637 München* 
     _oder_ 
     *Telefax: +49 (0)89/21027-289* 
     _oder_ 
     *E-Mail: 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf 
    sind darüber hinaus unter Verwendung der 
    Eingabemaske über das Aktionärsportal der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 
    möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 ist 
    auch ein Widerruf oder eine Änderung einer 
    zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder 
    über das Aktionärsportal der Gesellschaft 
    erteilten Vollmacht möglich. 
 
    Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit 
    der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht 
    auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
    voneinander abweichende Erklärungen für ein und 
    dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst 
    bei voneinander abweichenden Erklärungen im 
    Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf 
    einer Vollmacht für die Gesellschaft nicht 
    erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt 
    erfolgt ist, werden diese Erklärungen jeweils 
    unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender 
    Reihenfolge der Übermittlungswege als 
    verbindlich behandelt: (1) Aktionärsportal, (2) 
    E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. 
 
    Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf 
    die virtuelle Hauptversammlung über das 
    Aktionärsportal der Gesellschaft durch den 
    Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
    Bevollmächtigte vom Aktionär den Zugangscode des 
    Aktionärs zur Verwendung erhält. Die Nutzung der 
    Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt 
    zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein 
    darüber hinausgehender Nachweis der 
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in 
    Textform ist nicht erforderlich. 
 
    Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind 
    Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- 
    und fristgerecht nach den vorstehenden 
    Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - 
    vorbehaltlich der genannten Frist für die 
    Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von 
    Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des 
    Aktienbesitzes nicht aus. 
6.  *Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter* 
 
    Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von 
    der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, 
    die das Stimmrecht ausschließlich 
    gemäß den Weisungen des jeweiligen 
    Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen 
    Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen 
    neben der Vollmacht auch Weisungen für die 
    Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie 
    üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DFV Deutsche Familienversicherung AG: -4-

sondern ausschließlich auf der Grundlage 
    der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit 
    keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche 
    oder unklare Weisung erteilt worden ist, 
    enthalten sich die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter zu den 
    entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; 
    dies gilt immer auch für sonstige Anträge. 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass 
    dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt 
    wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
    entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
    Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der 
    Hauptversammlung noch während der 
    Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum 
    Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe 
    von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und 
    - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - 
    auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
    Die Vollmacht an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie 
    die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b 
    BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske 
    über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter 
    der Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' zu erfolgen. Gleiches gilt für die 
    Änderung oder den Widerruf der Vollmacht 
    oder der Weisungen. Das Vollmachts- und 
    Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter 
    der Gesellschaft und die entsprechenden 
    Erläuterungen sind auf der Stimmrechtskarte, die 
    den Aktionären nach form- und fristgerechtem 
    Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt 
    wird, abgedruckt. Diese Unterlagen stehen 
    außerdem auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' zum Download bereit. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die 
    Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen 
    der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege 
    aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 
    19. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
     *DFV Deutsche Familienversicherung AG* 
     *c/o Link Market Services GmbH* 
     *Landshuter Allee 10* 
     *80637 München* 
     _oder_ 
     *Telefax: +49 (0)89/21027-289* 
     _oder_ 
     *E-Mail: 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der 
    Stimmrechte nebst Weisungen an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und 
    ihr Widerruf sind darüber hinaus unter 
    Verwendung der Eingabemaske in dem 
    Aktionärsportal der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 
    möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020 ist 
    auch ein Widerruf oder eine Änderung einer 
    zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder 
    über das Aktionärsportal der Gesellschaft 
    erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    möglich. 
 
    Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit 
    der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht 
    oder Weisung an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter auf 
    unterschiedlichen Übermittlungswegen 
    voneinander abweichende Erklärungen für ein und 
    dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst 
    bei voneinander abweichenden Erklärungen im 
    Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf 
    einer Vollmacht oder Weisung an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für 
    die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser 
    Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese 
    Erklärungen jeweils unabhängig vom 
    Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der 
    Übermittlungswege als verbindlich 
    behandelt: (1) Aktionärsportal, (2) E-Mail, (3) 
    Telefax und (4) Papierform. 
 
    Soweit von der Gesellschaft benannte 
    weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
    bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
    Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
    erteilt werden. Auch bei Bevollmächtigung der 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis 
    des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach 
    den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
7.  *Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 
    Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G* 
 
    Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
    angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen 
    haben, haben die Möglichkeit, im Wege der 
    elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen 
    (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G). 
 
    Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 
    Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-G hat der Vorstand 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft aus organisatorischen Gründen 
    entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 18. 
    Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), über die dafür 
    vorgesehene Eingabemaske im Aktionärsportal der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' einzureichen sind. Auf anderem Wege oder 
    später eingereichte Fragen bleiben 
    unberücksichtigt. Eine Beantwortung der 
    eingereichten Fragen erfolgt nach freiem, 
    pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands. Der 
    Vorstand ist nicht verpflichtet, alle Fragen zu 
    beantworten. Fragen können insbesondere 
    zusammengefasst werden, es können im Interesse 
    der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
    ausgewählt und Fragen von Aktionärsvereinigungen 
    und institutionellen Investoren mit bedeutenden 
    Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu 
    den Auskünften des Vorstands sind 
    ausgeschlossen. 
 
    Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das 
    Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein 
    Rede- oder Fragerecht in und während der 
    virtuellen Hauptversammlung zu. 
8.  *Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß 
    §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 127 AktG in 
    Verbindung mit § 1 Abs. 3 COVID-19-G* 
 
    a) Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen 
       einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 
       AktG und § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-G 
 
    Die Aktionäre, deren Anteile alleine oder 
    zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
    500.000,00 am Grundkapital (dies entspricht 
    250.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 
    122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
    die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
    werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
    Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
    Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
    der Gesellschaft zu richten und muss der 
    Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 
    COVID-19-G abweichend von § 122 Abs. 2 Satz 3 
    AktG mindestens 14 Tage vor der 
    Hauptversammlung, also spätestens bis zum 5. Mai 
    2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später 
    zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
    berücksichtigt. Bitte richten Sie ein 
    entsprechendes Verlangen an: 
 
     *DFV Deutsche Familienversicherung AG* 
     *Der Vorstand* 
     *c/o Link Market Services GmbH* 
     *Landshuter Allee 10* 
     *80637 München* 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
    seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
    des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
    sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
    Vorstands über den Antrag halten. Der Tag des 
    Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. 
 
    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
    werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
    im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen 
    Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
    denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
    die Information in der gesamten Europäischen 
    Union verbreiten. Sie werden außerdem auf 
    der Internetseite der DFV Deutsche 
    Familienversicherung AG unter 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' veröffentlicht und den Aktionären nach § 
    125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
    Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß 
    gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, 
    zulässiger Beschlussantrag wird in der 
    virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als 
    sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt 
    worden, wenn der antragstellende Aktionär 
    ordnungsgemäß zur virtuellen 
    Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis 
    des Aktienbesitzes erbracht hat. 
 
    b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
       Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 
       127 AktG 
 
    Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu 
    den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und 
    Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge 
    (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge 
    sind ausschließlich an eine der folgenden 
    Kontaktmöglichkeiten zu richten: 
 
     *DFV Deutsche Familienversicherung AG* 
     *c/o Link Market Services GmbH* 
     *Landshuter Allee 10* 
     *80637 München* 
     _oder_ 
     *Telefax: +49 (0)89/21027-298* 
     _oder_ 
     *E-Mail: antraege@linkmarketservices.de* 
 
    Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
    Zugänglich zu machende Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens 
    bis zum 5. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
    Gesellschaft eingehen, werden nach den 
    gesetzlichen Regeln im Internet unter 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle 
    Stellungnahmen der Verwaltung zu den 
    Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden 
    ebenfalls im Internet unter der Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' veröffentlicht. 
 
    Während der virtuellen Hauptversammlung können 
    keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt 
    werden. Zulässige Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der 
    Hauptversammlung unter einer der vorstehenden 
    Kontaktmöglichkeiten bis spätestens zum 18. Mai 
    2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden 
    in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, 
    als seien sie in der Hauptversammlung nochmals 
    gestellt worden, wenn der antragstellende oder 
    den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär 
    ordnungsgemäß zur virtuellen 
    Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis 
    des Aktienbesitzes erbracht hat. 
 
    c) Weitergehende Erläuterungen 
 
    Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
    Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 
    und 127 AktG sind auf der Internetseite der DFV 
    Deutsche Familienversicherung AG unter der 
    Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' zugänglich gemacht. 
9.  *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse 
    der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 
    1 Nr. 4 COVID-19-G* 
 
    Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
    angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen 
    haben, und ihre Bevollmächtigten können 
    gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G 
    vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis 
    zu ihrem Ende in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG 
    unter Verzicht auf das Erfordernis des 
    Erscheinens in der Hauptversammlung über das 
    Aktionärsportal der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse der Gesellschaft 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' Widerspruch gegen Beschlüsse der 
    Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, 
    wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden 
    Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Eine 
    anderweitige Form der Übermittlung von 
    Widersprüchen ist ausgeschlossen. 
10. *Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation 
    für Aktionäre und Aktionärsvertreter* 
 
    Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung 
    anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf 
    die virtuelle Hauptversammlung ausüben oder eine 
    Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die DFV 
    Deutsche Familienversicherung AG 
    personenbezogene Daten über die Aktionäre 
    und/oder ihre Bevollmächtigten, um den 
    Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung 
    ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
    Die DFV Deutsche Familienversicherung AG 
    verarbeitet personenbezogene Daten als 
    verantwortliche Stelle unter Beachtung der 
    Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung 
    ('*DS-GVO*') sowie aller weiteren 
    maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum 
    Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu 
    den Rechten der Aktionäre gemäß der DS-GVO 
    finden sich auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020'. 
11. *Internetseite, über welche die Informationen 
    gemäß § 124a AktG zugänglich sind* 
 
    Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
    Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
    Unterlagen und weitere Informationen im 
    Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
    der Einberufung der Hauptversammlung über die 
    Internetseite der DFV Deutsche 
    Familienversicherung AG unter der 
    Internetadresse 
 
    *www.deutsche-familienversicherung.de* 
 
    im Bereich 'IR' unter der Rubrik 'AGM' und dort 
    '2020' abrufbar. 
 
    Etwaige bei der DFV Deutsche 
    Familienversicherung AG eingehende und 
    veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
    Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
    Aktionären werden ebenfalls über die oben 
    genannte Internetseite zugänglich gemacht 
    werden. Dort werden nach der Hauptversammlung 
    auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
    veröffentlicht. 
12. *Technische Hinweise zur virtuellen 
    Hauptversammlung* 
 
    Für die Verfolgung der virtuellen 
    Hauptversammlung sowie zur Nutzung des 
    Aktionärsportals der Gesellschaft und zur 
    Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine 
    Internetverbindung und ein internetfähiges 
    Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der 
    Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, 
    wird eine stabile Internetverbindung mit einer 
    ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit 
    empfohlen. 
 
    Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und 
    Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung 
    einen Computer, benötigen Sie einen Browser und 
    Lautsprecher oder Kopfhörer. 
 
    Für den Zugang zum Aktionärsportal der 
    Gesellschaft benötigen Sie Ihre 
    Stimmrechtskarte, welche Sie nach 
    ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des 
    Aktienbesitzes unaufgefordert übersendet 
    bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden 
    sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen 
    Sie sich im Aktionärsportal der Gesellschaft 
    anmelden können. 
 
    Um das Risiko von Einschränkungen bei der 
    Ausübung von Aktionärsrechten durch technische 
    Probleme während der virtuellen Hauptversammlung 
    zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - 
    die Aktionärsrechte (insbesondere das 
    Stimmrecht) bereits vor Beginn der 
    Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal 
    der Gesellschaft ist die Ausübung des 
    Stimmrechts ab dem 8. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), 
    möglich. 
13. *Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und 
    Tonübertragung* 
 
    Die Aktionäre können die gesamte 
    Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im 
    Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung 
    der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des 
    Aktionärsportals der Gesellschaft kann nach dem 
    heutigen Stand der Technik aufgrund von 
    Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
    Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung 
    von Internetdienstleistungen von Drittanbietern 
    Schwankungen unterliegen, auf welche die 
    Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die 
    Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen 
    und Haftung für die Funktionsfähigkeit und 
    ständige Verfügbarkeit der in Anspruch 
    genommenen Internetdienste, der in Anspruch 
    genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und 
    Tonübertragung sowie den Zugang zum 
    Aktionärsportal der Gesellschaft und dessen 
    generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die 
    Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung 
    für Fehler und Mängel der für die Durchführung 
    der Hauptversammlung über das Internet 
    eingesetzten Hard- und Software 
    einschließlich solcher der eingesetzten 
    Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz 
    vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem 
    Grund, frühzeitig von den oben genannten 
    Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere 
    zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu 
    machen. 
 
Frankfurt am Main, im April 2020 
 
* 
DFV Deutsche Familienversicherung AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: DFV Deutsche Familienversicherung AG 
             Reuterweg 47 
             60323 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      lutz.kiesewetter@deutsche-familienversicherung.de 
Internet:    https://www.deutsche-familienversicherung.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1029685 2020-04-24 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.