DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN
DE000A254211 - Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung Wir berufen hiermit die
ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft am
Mittwoch, den 20. Mai 2020,
um 11:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten ein. Die virtuelle Hauptversammlung
wird aus einem Konferenzraum in
07743 Jena, Intershop Tower, Leutragraben 1 im Internet
übertragen. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Corona-Pandemie wird die diesjährige Hauptversammlung
virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme
unter III. dieser Einladung.
I.
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) und
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die virtuelle
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt
1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands
a) Herrn Dr. Jochen Wiechen und
b) Herrn Markus Klahn
für das Geschäftsjahr 2019 im Wege der
Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats
a) Herrn Christian Oecking,
b) Herrn Ulrich Prädel,
c) Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis
für das Geschäftsjahr 2019 im Wege der
Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am
Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum
Abschlussprüfer zu wählen, und zwar
a) für das Geschäftsjahr 2020; sowie
b) für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts gemäß §§ 115
Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten
Hauptversammlung für den Fall zu wählen,
dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzberichts enthaltenen
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts entscheidet.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem
Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen
Andienungsrechts*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19.
Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der Gesellschaft mit einem
auf diese entfallenden Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu EUR
1.419.416 zu erwerben mit der Maßgabe,
dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung
zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die ihr gemäß
§§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Ferner sind die Voraussetzungen des § 71
Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Der
Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien erfolgen.
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
über die Börse. Er kann stattdessen auch
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Erwerbsangebots oder mittels
einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erfolgen.
aa) Im Fall des Erwerbs über die Börse
darf der Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenkurs der
Intershop-Aktie im XETRA-Handel an
der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten
fünf Börsentage vor dem Erwerb der
Intershop-Aktie um nicht mehr als 10
% überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten.
bb) Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot oder einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenkurs der
Aktien in der XETRA-Schlussauktion
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten
fünf Börsentage vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des
Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten um nicht mehr als
10 % überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden.
Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen
Angebots oder der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erhebliche
Abweichungen des Börsenkurses der
Aktien der Gesellschaft vom
gebotenen Kaufpreis oder den
Grenzwerten der gebotenen
Kaufpreisspanne, so kann das Angebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten angepasst werden.
In diesem Fall darf der angepasste
Kaufpreis den durchschnittlichen
Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft in der
XETRA-Schlussauktion (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage
vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung um nicht
mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Sofern die
Gesamtzahl der auf ein öffentliches
Erwerbsangebot hin angedienten
Aktien dessen Volumen überschreitet,
kann der Erwerb nach dem Verhältnis
der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) erfolgen; darüber
hinaus können eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen (bis zu
50 Aktien je Aktionär) sowie zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen.
Von der Ermächtigung kann
vollständig oder ein- oder mehrmals
in Teiltranchen, insgesamt aber nur
bis zum Erreichen des maximalen
Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht
werden. Der Erwerb kann auch durch
von der Gesellschaft im Sinne von §
17 AktG abhängige Konzernunternehmen
oder durch Dritte für Rechnung der
Gesellschaft oder für Rechnung von
nach § 17 AktG abhängige
Konzernunternehmen der Gesellschaft
durchgeführt werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien entweder unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. Der
Vorstand wird außerdem ermächtigt, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats
aa) unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG) wieder über die Börse zu
veräußern; oder
bb) auf andere Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes Veräußerungsangebot
oder mittels einer an alle Aktionäre
gerichteten Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsofferten zu
veräußern, sofern die Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis
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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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