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DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN 
DE000A254211 - Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung 
als virtuelle Hauptversammlung Wir berufen hiermit die 
ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 
Mittwoch, den 20. Mai 2020, 
um 11:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ein. Die virtuelle Hauptversammlung 
wird aus einem Konferenzraum in 
07743 Jena, Intershop Tower, Leutragraben 1 im Internet 
übertragen. Vor dem Hintergrund der aktuellen 
Corona-Pandemie wird die diesjährige Hauptversammlung 
virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. 
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme 
unter III. dieser Einladung. 
 
I. 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) und 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die virtuelle 
   Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 
   1 daher keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands 
 
   a) Herrn Dr. Jochen Wiechen und 
   b) Herrn Markus Klahn 
 
   für das Geschäftsjahr 2019 im Wege der 
   Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats 
 
   a) Herrn Christian Oecking, 
   b) Herrn Ulrich Prädel, 
   c) Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis 
 
   für das Geschäftsjahr 2019 im Wege der 
   Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am 
   Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer zu wählen, und zwar 
 
   a) für das Geschäftsjahr 2020; sowie 
   b) für die prüferische Durchsicht des 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 
      Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten 
      Hauptversammlung für den Fall zu wählen, 
      dass sich der Vorstand für eine 
      prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts entscheidet. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. 
      Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      eigene Aktien der Gesellschaft mit einem 
      auf diese entfallenden Betrag am 
      Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
      1.419.416 zu erwerben mit der Maßgabe, 
      dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, die ihr gemäß 
      §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
      Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 
      Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Der 
      Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien erfolgen. 
 
      Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse. Er kann stattdessen auch 
      mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
      öffentlichen Erwerbsangebots oder mittels 
      einer an alle Aktionäre gerichteten 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten erfolgen. 
 
      aa) Im Fall des Erwerbs über die Börse 
          darf der Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Intershop-Aktie im XETRA-Handel an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) während der letzten 
          fünf Börsentage vor dem Erwerb der 
          Intershop-Aktie um nicht mehr als 10 
          % überschreiten und um nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. 
      bb) Bei einem öffentlichen 
          Erwerbsangebot oder einer an alle 
          Aktionäre gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsofferten dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktien in der XETRA-Schlussauktion 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          fünf Börsentage vor dem Tag der 
          öffentlichen Ankündigung des 
          Angebots bzw. der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsofferten um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. Das Volumen 
          des Angebots kann begrenzt werden. 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung eines öffentlichen 
          Angebots oder der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsofferten erhebliche 
          Abweichungen des Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft vom 
          gebotenen Kaufpreis oder den 
          Grenzwerten der gebotenen 
          Kaufpreisspanne, so kann das Angebot 
          bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsofferten angepasst werden. 
          In diesem Fall darf der angepasste 
          Kaufpreis den durchschnittlichen 
          Börsenkurs der Aktien der 
          Gesellschaft in der 
          XETRA-Schlussauktion (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          während der letzten fünf Börsentage 
          vor der öffentlichen Ankündigung 
          einer etwaigen Anpassung um nicht 
          mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. Sofern die 
          Gesamtzahl der auf ein öffentliches 
          Erwerbsangebot hin angedienten 
          Aktien dessen Volumen überschreitet, 
          kann der Erwerb nach dem Verhältnis 
          der angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) erfolgen; darüber 
          hinaus können eine bevorrechtigte 
          Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 
          50 Aktien je Aktionär) sowie zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. 
 
          Von der Ermächtigung kann 
          vollständig oder ein- oder mehrmals 
          in Teiltranchen, insgesamt aber nur 
          bis zum Erreichen des maximalen 
          Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht 
          werden. Der Erwerb kann auch durch 
          von der Gesellschaft im Sinne von § 
          17 AktG abhängige Konzernunternehmen 
          oder durch Dritte für Rechnung der 
          Gesellschaft oder für Rechnung von 
          nach § 17 AktG abhängige 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          durchgeführt werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien entweder unter Beachtung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. Der 
      Vorstand wird außerdem ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats 
 
      aa) unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über die Börse zu 
          veräußern; oder 
      bb) auf andere Weise als über die Börse 
          oder durch ein an alle Aktionäre 
          gerichtetes Veräußerungsangebot 
          oder mittels einer an alle Aktionäre 
          gerichteten Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsofferten zu 
          veräußern, sofern die Aktien 
          gegen Barzahlung zu einem Preis 

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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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