DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN
DE000A254211 - Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung Wir berufen hiermit die
ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft am
Mittwoch, den 20. Mai 2020,
um 11:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten ein. Die virtuelle Hauptversammlung
wird aus einem Konferenzraum in
07743 Jena, Intershop Tower, Leutragraben 1 im Internet
übertragen. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Corona-Pandemie wird die diesjährige Hauptversammlung
virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme
unter III. dieser Einladung.
I.
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) und
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die virtuelle
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt
1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands
a) Herrn Dr. Jochen Wiechen und
b) Herrn Markus Klahn
für das Geschäftsjahr 2019 im Wege der
Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats
a) Herrn Christian Oecking,
b) Herrn Ulrich Prädel,
c) Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis
für das Geschäftsjahr 2019 im Wege der
Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am
Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum
Abschlussprüfer zu wählen, und zwar
a) für das Geschäftsjahr 2020; sowie
b) für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts gemäß §§ 115
Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten
Hauptversammlung für den Fall zu wählen,
dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzberichts enthaltenen
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts entscheidet.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem
Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen
Andienungsrechts*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19.
Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der Gesellschaft mit einem
auf diese entfallenden Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu EUR
1.419.416 zu erwerben mit der Maßgabe,
dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung
zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die ihr gemäß
§§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Ferner sind die Voraussetzungen des § 71
Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Der
Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien erfolgen.
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
über die Börse. Er kann stattdessen auch
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Erwerbsangebots oder mittels
einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erfolgen.
aa) Im Fall des Erwerbs über die Börse
darf der Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenkurs der
Intershop-Aktie im XETRA-Handel an
der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten
fünf Börsentage vor dem Erwerb der
Intershop-Aktie um nicht mehr als 10
% überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten.
bb) Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot oder einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenkurs der
Aktien in der XETRA-Schlussauktion
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten
fünf Börsentage vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des
Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten um nicht mehr als
10 % überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden.
Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen
Angebots oder der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erhebliche
Abweichungen des Börsenkurses der
Aktien der Gesellschaft vom
gebotenen Kaufpreis oder den
Grenzwerten der gebotenen
Kaufpreisspanne, so kann das Angebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten angepasst werden.
In diesem Fall darf der angepasste
Kaufpreis den durchschnittlichen
Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft in der
XETRA-Schlussauktion (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage
vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung um nicht
mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Sofern die
Gesamtzahl der auf ein öffentliches
Erwerbsangebot hin angedienten
Aktien dessen Volumen überschreitet,
kann der Erwerb nach dem Verhältnis
der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) erfolgen; darüber
hinaus können eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen (bis zu
50 Aktien je Aktionär) sowie zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen.
Von der Ermächtigung kann
vollständig oder ein- oder mehrmals
in Teiltranchen, insgesamt aber nur
bis zum Erreichen des maximalen
Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht
werden. Der Erwerb kann auch durch
von der Gesellschaft im Sinne von §
17 AktG abhängige Konzernunternehmen
oder durch Dritte für Rechnung der
Gesellschaft oder für Rechnung von
nach § 17 AktG abhängige
Konzernunternehmen der Gesellschaft
durchgeführt werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien entweder unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. Der
Vorstand wird außerdem ermächtigt, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats
aa) unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG) wieder über die Börse zu
veräußern; oder
bb) auf andere Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes Veräußerungsangebot
oder mittels einer an alle Aktionäre
gerichteten Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsofferten zu
veräußern, sofern die Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-
veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet; diese
Ermächtigung beschränkt sich auf
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der
Hauptversammlung am 20. Mai 2020
oder - falls dieser Wert geringer
ist - 10 % des zum Zeitpunkt der
Veräußerung der Aktien
vorhandenen Grundkapitals der
Gesellschaft; das
Ermächtigungsvolumen verringert sich
um den anteiligen Betrag am
Grundkapital, der auf Aktien
entfällt oder auf den sich
Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die
nach Beginn des 20. Mai 2020 unter
Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer, entsprechender oder
sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert worden sind; oder
cc) als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen,
oder Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung
bestehenden Anteilsbesitzes, oder
von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern,
einschließlich Immobilien oder
Forderungen Dritter gegen die
Gesellschaft oder nachgeordnet mit
ihr verbundene Unternehmen im Sinne
von § 18 AktG, anzubieten und/oder
zu gewähren; oder
dd) ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen; die Einziehung führt
zur Kapitalherabsetzung; der
Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital bei
der Einziehung unverändert bleibt
und sich stattdessen durch die
Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß §
8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand
ist für diesen Fall zur Anpassung
der Angabe der Zahl der Aktien in
der Satzung ermächtigt; oder
ee) zur Erfüllung von Wandlungs-
und/oder Optionsrechten bzw.
-pflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen zu
verwenden, die von der Gesellschaft
oder nachgeordnet mit ihr
verbundener Unternehmen im Sinne von
§ 18 AktG ausgegeben worden sind;
oder
ff) dazu zu verwenden, Aktien der
Gesellschaft - allein oder gemeinsam
mit einem oder mehreren Aktionären -
an in- und ausländischen Börsen, an
denen sie nicht notiert sind,
einzuführen; oder
gg) zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende ('Scrip Dividend')
zu verwenden, bei der den Aktionären
angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch ganz oder
teilweise zum Erwerb von Aktien zu
verwenden.
c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene
Aktien, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworben werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Mitarbeitern
der Gesellschaft und der nachgeordnet mit
ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von §
18 AktG (Belegschaftsaktien) sowie
Mitgliedern der Geschäftsführung von
nachgeordnet mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18
AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen
bzw. zu übertragen; dies umfasst auch die
Ermächtigung, die Aktien gratis oder zu
sonstigen Sonderkonditionen zum Erwerb
anzubieten oder zuzusagen bzw. zu
übertragen. Die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
können dabei auch einem Kreditinstitut oder
einem anderen die Voraussetzungen des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen
übertragen werden, das die Aktien mit der
Verpflichtung übernimmt, sie
ausschließlich Mitarbeitern
Gesellschaft und der nachgeordneten
verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern
der Geschäftsführung von nachgeordneten
verbundenen Unternehmen zum Erwerb
anzubieten oder zuzusagen bzw. zu
übertragen. Der Vorstand kann mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die an
Mitarbeiter der Gesellschaft und der
nachgeordnet mit ihr verbundenen
Unternehmen sowie Mitgliedern der
Geschäftsführung von nachgeordnet mit ihr
verbundenen Unternehmen zu übertragenden
Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen
von einem Kreditinstitut oder einem anderen
die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und
die aufgrund der vorstehenden
Intershop-Aktien zur Rückführung dieser
Wertpapierdarlehen verwenden.
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien
der Gesellschaft, die aufgrund der
vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben,
zur Erfüllung von Rechten von Mitgliedern
des Vorstands auf Gewährung von Aktien der
Gesellschaft zu verwenden, die er diesen im
Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung
eingeräumt hat.
e) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann
einmal oder mehrmals, einzeln oder
zusammen, ganz oder bezogen auf
Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch
gemacht werden. Der Preis, zu dem Aktien
der Gesellschaft gemäß der
Ermächtigung unter lit. b) ff) an solchen
Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie
gemäß den Ermächtigungen unter lit. b)
aa) oder lit. b) bb) an Dritte abgegeben
werden, darf den durchschnittlichen
Börsenkurs der Intershop-Aktie im
XETRA-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten fünf
Börsentage vor dem Tag der Börseneinführung
bzw. der verbindlichen Abrede mit dem
Dritten keinesfalls um mehr als 10 %
unterschreiten. Wird an einem oder mehreren
der betreffenden Tage ein solcher Kurs
nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt
der Börseneinführung oder der verbindlichen
Abrede mit dem Dritten noch nicht
ermittelt, ist stattdessen der zuletzt
ermittelte Schlussauktionskurs der
Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
maßgeblich.
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien ist insoweit ausgeschlossen,
als diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen unter lit. b)
aa), b) bb), b cc), b) ee), b) ff), b) gg),
c) oder d) verwendet werden. Soweit die
Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußert werden, kann der Vorstand
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
ausschließen.
II. *Bericht an die virtuelle Hauptversammlung*
Der zu dem Tagesordnungspunkt 5 vom
Vorstand erstattete Bericht ist vom Tag der
Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
an im Internet unter
www.intershop.de/hauptversammlung
zugänglich. Nachfolgend wird sein
wesentlicher Inhalt wie folgt bekannt
gemacht:
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
zu Tagesordnungspunkt 5 über die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des
Bezugs- und eines etwaigen
Andienungsrechts*
Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG über die Gründe für den
Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts
der Aktionäre bei der Veräußerung von
eigenen Aktien folgenden Bericht
schriftlich erstattet:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Gesellschaft eigene
Aktien zu erwerben. Danach soll befristet
bis zum 19. Mai 2025 die Möglichkeit zum
Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit
einem auf diese entfallenden Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu EUR
1.419.416, das entspricht 10 % des
derzeitigen Grundkapitals, bestehen. Die
Ermächtigung soll dem Vorstand eine
effektive und flexible Verwendung der
eigenen Aktien erlauben, indem er fortan
nicht nur zum Erwerb, sondern auch zur
Verwendung der eigenen Aktien,
einschließlich einer Verwendung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt
wird. Zudem soll der Aufsichtsrat
ermächtigt werden, im Rahmen der
Vorstandsvergütung eigene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
an Mitglieder des Vorstands zu gewähren.
_Der Rückerwerb kann nach der
vorgeschlagenen Ermächtigung über die
Börse, mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Angebots oder
mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -3-
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erfolgen._
Erfolgt der Erwerb über ein an alle
Aktionäre gerichtetes Erwerbsangebot oder
mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten, ist ebenso wie beim
Erwerb der Aktien über die Börse der
Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu
beachten. Übersteigt die zum
festgesetzten Preis angebotene Menge die
von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an
Aktien, soll es möglich sein, dass der
Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn
im Grundsatz ein Erwerb nach
Andienungsquoten statt nach
Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das
Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln.
Darüber hinaus soll es möglich sein, eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen, bis zu maximal 50 Stück je
Aktionär, vorzusehen. Diese Möglichkeit
dient zum einen dazu, kleine, in der Regel
unwirtschaftliche Restbestände und eine
damit möglicherweise einhergehende
faktische Benachteiligung von
Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum
anderen auch der Vereinfachung der
technischen Abwicklung des
Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in
allen Fällen eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien
vorgesehen werden können. Insoweit kann
namentlich die Erwerbsquote und/oder die
Anzahl der vom einzelnen andienenden
Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch
so gerundet werden, wie es erforderlich
ist, um den Erwerb ganzer Aktien
abwicklungstechnisch darzustellen. In
diesen Fällen ist der Ausschluss eines
etwaigen weitergehenden Andienungsrechts
erforderlich und nach der Überzeugung
des Vorstands und des Aufsichtsrats
gerechtfertigt sowie gegenüber den
Aktionären angemessen.
Von der vorgeschlagenen Ermächtigung soll
vollständig oder ein- oder mehrmals in
Teiltranchen, insgesamt aber nur bis zum
Erreichen des maximalen Erwerbsvolumens,
Gebrauch gemacht werden können. Ferner
können die eigenen Aktien nach der
vorgeschlagenen Ermächtigung unmittelbar
von der Gesellschaft oder mittelbar durch
von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG
abhängige Konzernunternehmen oder durch
Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder
für Rechnung der nach § 17 AktG abhängigen
Konzernunternehmen der Gesellschaft
erworben werden.
Der Vorstand soll danach ermächtigt sein,
die Aktien unter Wahrung des Bezugsrechts
der Aktionäre diesen im Rahmen eines
Veräußerungsangebots zum Erwerb
anzubieten. Der Vorstand soll zudem
ermächtigt sein, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die eigenen Aktien ohne
erneuten Beschluss der Hauptversammlung
einzuziehen (lit. b) dd) der
vorgeschlagenen Ermächtigung). Eine
Einziehung führt dabei grundsätzlich zu
einer Herabsetzung des Grundkapitals. Der
Vorstand soll aber ermächtigt sein, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die Einziehung
entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne
Veränderung des Grundkapitals
durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich
der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
_Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine
Verwendung von eigenen Aktien, die unter
der vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung
erworben werden, unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre vor._
Veräußert der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien über die
Börse (lit. b) aa) der Ermächtigung),
besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre.
Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt
die Veräußerung über die Börse -
ebenso wie der Erwerb über die Börse - dem
Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53a AktG.
Der Preis, zu welchem zurückerworbene
eigene Aktien an Dritte veräußert
werden, darf in keinem Fall den
durchschnittlichen Börsenkurs der
Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
letzten fünf Börsentage vor der
verbindlichen Abrede mit dem Dritten um
mehr als 10 % unterschreiten. Wird an einem
oder mehreren der betreffenden Tage ein
solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er
zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der
verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch
nicht ermittelt, ist stattdessen der
zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs der
Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
maßgeblich. Dies ergibt sich aus lit.
e) der vorgeschlagenen Ermächtigung.
Nach lit. b) bb) der vorgeschlagenen
Ermächtigung soll der Vorstand
außerdem ermächtigt sein, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene
eigene Aktien mit einem auf diese
entfallenden anteiligen Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung am 20. Mai 2020 oder -
falls dieser Wert geringer ist - bis zu 10
% des zum Zeitpunkt der Veräußerung
der Aktien vorhandenen Grundkapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gegen Barzahlung zu einem Betrag in Nähe
des Börsenkurses zu veräußern. Wie bei
der Ermächtigung nach lit. b) aa), darf der
Preis für die Aktien in keinem Fall den
durchschnittlichen Börsenkurs der
Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
letzten fünf Börsentage vor der
verbindlichen Abrede mit dem Dritten um
mehr als 10 % unterschreiten. Wird an einem
oder mehreren der betreffenden Tage ein
solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er
zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der
verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch
nicht ermittelt, ist auch hier stattdessen
der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs
der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
maßgeblich. Dies ergibt sich aus lit.
e) der vorgeschlagenen Ermächtigung.
Rechtsgrundlage für diesen
Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom
maßgeblichen Börsenpreis wird
voraussichtlich nicht über 5 %, jedenfalls
aber maximal bei 10 % des Börsenpreises
liegen. Diese Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses dient dem
Interesse der Gesellschaft an der Erzielung
eines bestmöglichen Preises bei der
Veräußerung der eigenen Aktien. Die
Gesellschaft wird so in die Lage versetzt,
sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Chancen schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.
Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung
erzielbare Veräußerungserlös führt in
der Regel zu einem deutlich höheren
Mittelzufluss je veräußerter Aktie als
im Falle einer Aktienplatzierung mit
Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die
zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des
Bezugsrechts kann zudem der Kapitalbedarf
aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet §
186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises bis
spätestens drei Tage vor Ablauf der
Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an
den Aktienmärkten besteht aber auch in
diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein
Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu
nicht marktnahen Konditionen führen kann.
Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung
eines Bezugsrechts wegen der Länge der
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige
Marktverhältnisse reagieren. Der
Gesellschaft soll die Möglichkeit
eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb
eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten
Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen
des Erfordernisses der
Handelsregistereintragung zeit- und unter
Umständen auch kostenaufwendigeren -
Kapitalerhöhung erreichen zu können. Durch
die vorgeschlagene Anrechnungsklausel, die
im Falle anderer unter
Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer,
entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgender Maßnahmen eine
entsprechende Reduzierung des Umfangs der
Ermächtigung vorsieht, soll zudem
sichergestellt werden, dass die in § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze
unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen
mit der Möglichkeit des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -4-
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG eingehalten wird. Die
vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den
genannten Gründen im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich
der Veräußerungspreis für die zu
gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu
orientieren hat und die Ermächtigung nur
einen beschränkten Umfang hat, sind die
Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt. Die Aktionäre haben die
Möglichkeit, ihre relative Beteiligung
durch einen Zukauf über die Börse
aufrechtzuerhalten.
Der Vorstand soll ferner nach lit. b) bb)
der vorgeschlagenen Ermächtigung ermächtigt
sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
zurückerworbenen eigenen Aktien als
Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im
Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, einschließlich der
Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes
oder von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern zu gewähren; zu den
vorgenannten einlagefähigen
Wirtschaftsgütern zählen insbesondere auch
Immobilien sowie Forderungen Dritter gegen
die Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr
verbundene Unternehmen im Sinne von § 18
AktG. Dabei soll das Bezugsrecht der
Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.
Die Gesellschaft steht im nationalen und
globalen Wettbewerb. Sie muss daher
jederzeit in der Lage sein, auf den
nationalen und internationalen Märkten
schnell und flexibel handeln zu können.
Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition mit
anderen Unternehmen
zusammenzuschließen oder Unternehmen,
Unternehmensteile und Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben. Dies schließt
insbesondere auch die Erhöhung der
Beteiligung an Konzernunternehmen ein.
Häufig ergibt sich bei dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder von
anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern
die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht
Geld, sondern Aktien der erwerbenden
Gesellschaft anzubieten. Ein Grund hierfür
ist, dass für attraktive
Akquisitionsobjekte nicht selten die
Bereitstellung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft verlangt wird. Außerdem
kann, insbesondere wenn größere
Einheiten betroffen sind, die Gewährung
neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen
der Liquiditätsschonung vorteilhaft sein.
Die Gesellschaft erhält mit der unter lit.
b) cc) vorgeschlagenen Ermächtigung
insbesondere die notwendige Flexibilität,
um Möglichkeiten zum Zusammenschluss und
zum Unternehmens-, Unternehmensteil- oder
Beteiligungserwerb unter Einbeziehung
dieser Form der Gegenleistung zu nutzen.
Hierfür ist die vorgeschlagene Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung
eines Bezugsrechts sind nämlich
Unternehmenszusammenschlüsse, der Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung des
bestehenden Anteilsbesitzes oder von
anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern,
etwa Immobilien, gegen Gewährung neuer
Aktien regelmäßig nicht möglich und
die damit verbundenen Vorteile nicht
erreichbar. Der Gesellschaft soll die
Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem
Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in
geeigneten Fällen auch ohne Durchführung
einer - wegen des Erfordernisses der
Handelsregistereintragung zeit- und unter
Umständen auch kostenaufwendigeren -
Kapitalerhöhung erreichen zu können.
Wenn sich Möglichkeiten zu
Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung des
bestehenden Anteilsbesitzes oder zum Erwerb
von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern konkretisieren, wird der
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der
Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien
und der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen
soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu
der Überzeugung gelangt, dass der
jeweilige Unternehmenszusammenschluss,
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder -beteiligungen oder der Erwerb von
anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern
gegen Gewährung neuer Intershop-Aktien im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt. Der Aufsichtsrat wird seine
erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn
er ebenfalls zu dieser Überzeugung
gelangt.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit
bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die zurückerworbenen Aktien auch zur
Erfüllung von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen zu verwenden, die von
der Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr
verbundene Unternehmen im Sinne von § 18
AktG ausgegeben worden sind (lit. b) ee)
der vorgeschlagenen Ermächtigung). Zur
Erfüllung der sich aus diesen
Schuldverschreibungen ergebenden Rechte
bzw. Pflichten zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft kann es bisweilen
zweckmäßig sein, an Stelle einer
Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene
Aktien einzusetzen; denn insoweit handelt
es sich um ein geeignetes Mittel, um einer
Verwässerung des Kapitalbesitzes und des
Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken,
wie sie in gewissem Umfang bei der
Erfüllung dieser Rechte bzw. Pflichten mit
neu geschaffenen Aktien eintreten kann. Die
Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit
einer entsprechenden Verwendung der eigenen
Aktien vor. Insoweit soll das Bezugsrecht
der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen
sein.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
eigene Aktien dazu zu verwenden, Aktien der
Gesellschaft - allein oder gemeinsam mit
einem oder mehreren Aktionären - an in- und
ausländischen Börsen, an denen sie nicht
notiert sind, einzuführen (lit. b) ff) der
vorgeschlagenen Ermächtigung). Für die
zukünftige geschäftliche Entwicklung sind
eine angemessene Ausstattung der
Gesellschaft mit Eigenkapital und die
Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen
Bedingungen Eigenkapital am Markt zu
erhalten, von großer Bedeutung. Vor
diesem Hintergrund kann sich für die
Gesellschaft die Notwendigkeit ergeben, die
Aktionärsbasis im In- und Ausland zu
verbreitern und eine Anlage in Aktien der
Gesellschaft attraktiv zu gestalten. Der
Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft an
solchen Börsen eingeführt werden, darf den
durchschnittlichen Börsenkurs der
Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
letzten fünf Börsentage vor der
Börseneinführung keinesfalls um mehr als 10
% unterschreiten. Wird an einem oder
mehreren der betreffenden Tage ein solcher
Kurs nicht ermittelt oder ist er zum
Zeitpunkt der Börseneinführung oder der
verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch
nicht ermittelt, ist stattdessen wiederum
der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs
der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
maßgeblich. Auch dies ergibt sich aus
lit. e) der vorgeschlagenen Ermächtigung.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die
zurückerworbenen Aktien zur Durchführung
einer sogenannten Aktiendividende ('Scrip
Dividend') zu verwenden, indem der
Dividendenanspruch des Aktionärs ganz oder
teilweise zum Erwerb von Aktien verwendet
wird (lit. b) ff) der vorgeschlagenen
Ermächtigung). Es kann je nach
Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein,
die Durchführung einer Aktiendividende
unter Verwendung eigener Aktien so
auszugestalten, dass der Vorstand zwar
allen Aktionären, die dividendenberechtigt
sind, unter Wahrung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung
ihres Dividendenanspruchs anbietet und
damit wirtschaftlich den Aktionären ein
Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht
der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich
ausschließt. Ein solcher Ausschluss
des Bezugsrechts ermöglicht die
Durchführung der Aktiendividende zu
flexibleren Bedingungen. Angesichts des
Umstands, dass allen Aktionären die eigenen
Aktien angeboten werden und
überschießende Dividendenbeträge durch
Barzahlung der Dividende abgegolten werden,
erscheint ein Bezugsrechtsauschluss in
diesem Fall als gerechtfertigt und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -5-
angemessen. Der Gesellschaft soll die
Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem
Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in
geeigneten Fällen auch ohne Durchführung
einer - wegen des Erfordernisses der
Handelsregistereintragung zeit- und unter
Umständen auch kostenaufwendigeren -
Kapitalerhöhung erreichen zu können.
Schließlich soll der Vorstand
ermächtigt werden, zurückerworbene eigene
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre, an Mitarbeiter der
Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr
verbundener Unternehmen im Sinne von § 18
AktG, also als so genannte
Belegschaftsaktien, sowie an Mitglieder der
Geschäftsführung von nachgeordneten
verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18
AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen
bzw. zu übertragen (lit. c) des
Beschlussvorschlags). Damit soll Handhabe
geschaffen werden, damit die Gesellschaft
im Rahmen eines etwaigen künftigen
Belegschaftsaktienprogramms aktienbasierte
Vergütungselemente installieren kann, um
eine Incentivierung der Mitarbeiter unter
Orientierung am Unternehmenserfolg, wie er
sich im Börsenkurs abbildet, zu erreichen.
Bei der Gewährung der Aktien können
Sonderkonditionen unter Einschluss von
Gratisaktien gewährt werden. Neben einer
unmittelbaren Gewährung der Aktien soll es
auch möglich sein, dass erworbene Aktien an
ein Kreditinstitut oder ein anderes die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG erfüllendes Unternehmen übertragen
werden, das die Aktien mit der
Verpflichtung übernimmt, sie
ausschließlich Mitarbeitern der
Gesellschaft und nachgeordnet mit ihr
verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern
der Geschäftsführung von solchen
nachgeordnet verbundenen Unternehmen im
Sinne von § 18 AktG zum Erwerb anzubieten
oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Durch
diese Verfahrensweise kann die Abwicklung
erleichtert werden, etwa indem sie
möglichst weitgehend einem Kreditinstitut
überlassen wird. Daneben soll es auch
zulässig sein, dass die Aktien im Wege von
Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut
oder einem anderen die Voraussetzungen des
§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen beschafft und die erworbenen
eigenen Aktien zur Rückführung dieser
Wertpapierdarlehen verwendet werden. Die
Beschaffung der Aktien mittels
Wertpapierdarlehen ermöglicht ebenfalls,
die Abwicklung zu erleichtern. Die
erworbenen Aktien sollen daher nicht nur
zur unmittelbaren oder mittelbaren
Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft
und der nachgeordnet mit ihr verbundener
Unternehmen sowie an Mitglieder der
Geschäftsführung der nachgeordnet
verbundenen Unternehmen selbst, sondern
auch dazu verwendet werden können, die
Ansprüche von Darlehensgebern auf
Darlehensrückführung zu erfüllen. Im
wirtschaftlichen Ergebnis werden die Aktien
auch hier zur Gewährung an Mitarbeiter der
Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr
verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder
der Geschäftsführung von nachgeordneten
verbundenen Unternehmen verwendet. Der
Gesellschaft soll die Möglichkeit
eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb
eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten
Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen
des Erfordernisses der
Handelsregistereintragung zeit- und unter
Umständen auch kostenaufwendigeren -
Kapitalerhöhung erreichen zu können.
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden, soll der
Vorstand schließlich ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien für Spitzenbeträge
auszuschließen (lit. f) Satz 2 der
vorgeschlagenen Ermächtigung). Die
Möglichkeit des Ausschlusses des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu,
ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen eigenen Aktien werden
entweder durch Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat
ermächtigt werden, eigene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
zur Erfüllung von Rechten der Mitglieder
des Vorstands auf Gewährung von Aktien der
Gesellschaft zu verwenden, die er diesen im
Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung
eingeräumt hat (lit. d) der vorgeschlagenen
Ermächtigung). Die Einräumung solcher
Rechte kann bereits im Anstellungsvertrag
vorgesehen sein oder es können solche
Rechte durch gesonderte Vereinbarung
eingeräumt werden. Durch die Abgabe von
Aktien an Vorstandsmitglieder kann deren
Bindung an die Gesellschaft erhöht werden
und es ist möglich, auf diesem Wege
langfristige Anreize zu schaffen, bei denen
nicht nur positive, sondern auch negative
Entwicklungen Berücksichtigung finden.
Durch die Gewährung von Aktien mit einer
mehrjährigen Veräußerungssperre oder
durch Halteanreize kann neben dem Bonus-
ein Malus-Effekt im Fall von negativen
Entwicklungen geschaffen werden.
_Bei Abwägung aller genannten Umstände
halten Vorstand und Aufsichtsrat den
Ausschluss des Bezugsrechts in den
genannten Fällen aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des zu
Lasten der Aktionäre möglichen
Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären
für angemessen._
III. *Informationen zur Durchführung der
virtuellen Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten*
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten wird und den
Aktionäre die Teilnahme und die
Stimmrechtsausübung an bzw. in der
virtuellen Hauptversammlung im Wege der
elektronischen Kommunikation zu
ermöglichen. Ort der virtuellen
Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes ist der Sitz der
Gesellschaft, Leutragraben 1, Intershop
Tower, 07743 Jena. Dort werden der
Vorsitzende des Aufsichtsrats und des
Vorstands sowie evtl. weitere Mitglieder
von Vorstand und Aufsichtsrat sowie ein mit
der Niederschrift der virtuellen
Hauptversammlung beauftragter Notar
anwesend sein.
Die virtuelle Hauptversammlung wird
vollständig in dem passwortgeschützten
Online-Portal zur virtuellen
Hauptversammlung ('*Online-Portal*') unter
http://www.intershop.de/hauptversammlung
live in Bild und Ton für die Aktionäre im
Internet übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten erfolgt über
elektronische Kommunikation (elektronische
Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Den Aktionären wird
eine Fragemöglichkeit im Wege der
elektronischen Kommunikation eingeräumt und
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt
haben, können über elektronische
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse
der virtuellen Hauptversammlung erheben.
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um
besondere Beachtung der nachstehenden
Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts sowie zu weiteren
Aktionärsrechten.*
IV. *Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme
und Stimmrechtsausübung*
1. *Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 123 Abs. 2 bis 4 AktG i.V.m. § 1
Abs. 3 Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz*
Zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die bis zum Ablauf des Mittwoch,
den *13. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, bei
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Telefax: +49 621 71 85 92 40
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der
Nachweis des Aktienbesitzes sollte möglichst
der Anmeldung beigefügt werden. Er muss
spätestens bis zum Ablauf des Freitag, den *15.
Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, bei
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -6-
Telefax: +49 621 71 85 92 40
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
zugehen. Dieser Nachweis des Aktienbesitzes
muss sich auf den Beginn des Freitag, den 8.
Mai 2020 (d.h. 0:00 Uhr MESZ)
('*Nachweisstichtag*'), des 12. Tages vor der
virtuellen Hauptversammlung, beziehen. Ein in
Textform erstellter Nachweis durch das
depotführende Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut ist ausreichend.
Der Nachweis hat in deutscher oder englischer
Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht
von einem teilnahmeberechtigten Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
2. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären*
Den Aktionären wird die Möglichkeit eingeräumt,
gemäß §§ 126, 127 AktG etwaige
Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld
der virtuellen Hauptversammlung an folgende
Adresse zu übermitteln:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Investor Relations
Leutragraben 1
07743 Jena
Telefax: +49 3641 50 1309
E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
Bis spätestens zum Ablauf des *Dienstag, den 5.
Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, bei dieser Adresse
mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden den anderen Aktionären im Internet unter
http://www.intershop.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§
127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und
deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in
den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich
gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der
Vorstand strafbar machen würde oder wenn
aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder
satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung
ergehen würde. Des Weiteren muss eine
Begründung nicht zugänglich gemacht werden,
wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere
nicht zugänglich gemacht werden, wenn der
Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person
bzw. der zu wählenden Personen enthält oder
wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu
der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt
sind.
3. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit gemäß § 122
Abs. 2 AktG i.V.m § 1 Abs. 3 S. 4
COVID-19-Gesetz*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
anteiligen Betrag von EUR 500.000 am
Grundkapital erreichen, das entspricht
mindestens 500.000 Stückaktien, können
schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der
Gesellschaft bis zum Ablauf des 5. Mai 2020,
24:00 Uhr (MESZ), (Dienstag) zugegangen sein.
Wir bitten, ein derartiges Verlangen an
folgende Postadresse zu richten:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Leutragraben 1
07743 Jena
Eine etwaige bekanntmachungspflichtige
Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich
nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie wird auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.intershop.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten oder mittels elektronischer
Briefwahl*
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz
hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und
die Aktionäre ihre Stimmen in der virtuellen
Hauptversammlung über elektronische
Kommunikation (elektronische Briefwahl) und
Vollmachtserteilung abgeben.
a) *Stimmrechtsausübung durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre
sonstigen Rechte nach entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen
Bevollmächtigten, beispielsweise ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134
Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b
BGB).
Besonderheiten können für die Erteilung
von Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere nach §
135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen und deren Widerruf sowie
deren entsprechenden Nachweise gegenüber
der Gesellschaft gelten. Wenn ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 AktG oder
nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt werden soll, enthält die
Satzung hierzu keine besonderen
Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigenden Institutionen oder
Personen möglicherweise eine besondere
Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte
stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 AktG oder
nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit
dem zu Bevollmächtigenden über eine
mögliche Form der Vollmacht ab.
Auch benennen wir unseren Aktionären
wieder einen weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen
auf der virtuellen Hauptversammlung
entsprechend ihren Weisungen vertritt.
Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus
den Informationen auf dem HV-Ticket, das
den Aktionären nach der Anmeldung
übersandt wird.
Die Erteilung von Weisungen an
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sowie der Widerruf oder die Änderung
dieser Weisungen bedürfen der Textform (§
126b BGB). Ein Formular für die
Vollmachts- und Weisungserteilung und
weitere Informationen werden den
Aktionären, die sich fristgemäß
angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben, mit dem
HV-Ticket übersandt. Außerdem
stellen wir unseren Aktionären im
Internet unter
http://www.intershop.de/hauptversammlung
Formulare zur Erteilung einer Vollmacht
für die virtuelle Hauptversammlung zur
Verfügung; die Formulare können auch
unter der oben für Gegenanträge genannten
Adresse bei der Gesellschaft angefordert
werden.
Vollmachten sowie Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen bis zum 18. Mai 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen
sein und sind zu übersenden an:
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft
Stimmrechtsvertreter
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Telefax: +49 621 71 85 92 40
Aktionäre können außerdem über das
oben unter III. angegebene Online-Portal
Vollmachten an Dritte und den von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilen.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise
sowie die Erteilung von Weisungen an den
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können über das
Online-Portal - auch über den 18. Mai
2020 hinaus - noch bis zur
Schließung der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter übermittelt,
widerrufen oder geändert werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -7-
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind
Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
b) *Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch
durch elektronische Briefwahl ausüben.
Briefwahlstimmen können
ausschließlich im Wege
elektronischer Kommunikation über das
Online-Portal unter der oben unter III.
angegebenen Internetseite abgegeben
werden. Briefwahlstimmen können über das
Online-Portal bis zur Schließung der
Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter übermittelt,
widerrufen oder geändert werden.
Auch im Fall der elektronischen Briefwahl
sind eine fristgemäße Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Bevollmächtigte
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135
AktG gleichgestellte bevollmächtigte
Rechtsträger können sich ebenfalls der
Briefwahl bedienen.
5. *Fragemöglichkeit des Aktionärs*
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. § 131 Abs.
1 AktG wird den Aktionären eine
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit
Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass
Fragen bis spätestens zwei Tage vor der
Versammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind. Zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können
ihre Fragen bis
*Sonntag, 17. Mai 2020, 24:00 Uhr,*
ausschließlich über das Online-Portal
unter der oben unter III. angegebenen
Internetseite einreichen. Später eingehende
Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht
zur Einreichung von Fragen besteht nur für
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die
den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht haben. Der Vorstand entscheidet
abweichend von § 131 AktG nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche
Fragen er beantwortet. Während der virtuellen
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt
werden.
6. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen
Beschluss der virtuellen Hauptversammlung*
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen
Beschluss der virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von
Aktionären oder Bevollmächtigten, die das
Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl
oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, von
Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zur
Schließung der virtuellen Hauptversammlung
am 20. Mai 2020 durch den Versammlungsleiter im
Wege elektronischer Kommunikation erklärt
werden. Die Erklärung ist ausschließlich
über das Online-Portal unter der unter III.
angegebenen Internetseite möglich.
7. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 14.194.164,00 und ist in
14.194.164 auf den Inhaber lautende Stückaktien
eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der
virtuellen Hauptversammlung eine Stimme, so
dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 14.194.164
beträgt.
8. *Zugänglich zu machende Unterlagen*
Von der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im
Internet auf der Internetseite der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft unter
http://www.intershop.de/hauptversammlung
zugänglich:
- der festgestellte Jahresabschluss, der
gebilligte Konzernabschluss sowie der
zusammengefasste Lagebericht und
Konzernlagebericht (einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB) für das Geschäftsjahr 2019 und der
Bericht des Aufsichtsrats,
- Bericht des Vorstands gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG zu Tagesordnungspunkt 5 über die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien mit möglichem Ausschluss
des Bezugs- und eines etwaigen
Andienungsrechts.
Unter
http://www.intershop.de/hauptversammlung
sind außerdem die gemäß § 124a AktG
zu veröffentlichenden Informationen sowie
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 AktG zugänglich. Nach der virtuellen
Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse dort bekannt gegeben.
Jena, im April 2020
*INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
*Information zum Datenschutz für Aktionäre*
1. *Allgemeine Informationen*
a) *Einleitung*
Die INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft legt großen Wert auf
Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre.
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen
möchten wir unsere Aktionäre über die
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß
den anwendbaren Datenschutzgesetzen,
insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im
Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der virtuellen
Hauptversammlung informieren.
b) *Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7
DSGVO*
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Intershop Tower
07740 Jena
Germany
Tel.: +49 3641 50-0
Fax: +49 3641 50-1002
E-Mail: info@intershop.de
c) *Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten*
E-Mail: DatenschutzBeauftragter@intershop.de
Postadresse: INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Leutragraben 1
07743 Jena
2. *Informationen bezüglich der Verarbeitung*
a) *Datenkategorien*
Wir verarbeiten insbesondere folgende
Kategorien personenbezogener Daten:
* Vor- und Nachname,
* Anschrift,
* Sitz/Wohnort
* Aktienanzahl,
* Besitzart der Aktien und
* Nummer des HV Tickets
Darüber hinaus können wir auch die
personenbezogenen Daten eines von einem
Aktionär benannten Bevollmächtigen
(insbesondere dessen Name sowie dessen
Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder
ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten,
verarbeiten wir zudem diejenigen
personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten
(etwa die vom Aktionär oder Vertreter
angegebenen Kontaktdaten, wie z.B.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin
verarbeiten wir auch Informationen zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur elektronischen Ausübung des Stimm-,
Frage- und Widerspruchsrechts in der
virtuellen Hauptversammlung.
b) *Zwecke und Rechtsgrundlagen der
Verarbeitung*
Wir verwenden personenbezogene Daten, um
Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung
von Rechten im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten ist für
die ordnungsgemäße Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der virtuellen
Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der
Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen
Hauptversammlung und der Ausübung aller
Rechte im Wege der elektronischen
Kommunikation zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist das AktG in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c)
DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir
personenbezogene Daten gegebenenfalls auch
zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels-
und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die
jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c)
DSGVO.
Sämtliche Aktien der INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders
als bei Namensaktien führt die INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft kein
Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das
Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs
sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen
sind.
c) *Kategorien von Empfängern von
personenbezogenen Daten*
Wir bedienen uns zur Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der virtuellen
Hauptversammlung zum Teil externer
Dienstleister (insbesondere bei Versand der
Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der
Anmeldung zur Hauptversammlung und der
elektronischen Durchführung). Dienstleister,
die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung
und Nachbereitung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von uns nur
solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft.
Jeder unserer Mitarbeiter und alle
Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die
Zugriff auf personenbezogene Daten haben
und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
behandeln.
d) *Datenquellen*
Wir bzw. unsere damit beauftragten
Dienstleister erhalten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel von den
Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit
der Verwahrung unserer Aktien beauftragt
haben (sog. Depotbanken) sowie durch die
Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen
Hauptversammlung und der Ausübung ihrer
Rechte in der virtuellen Hauptversammlung.
e) *Speicherdauer*
Für die im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die
Speicherdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder
löschen wir personenbezogene Daten, soweit
uns nicht gesetzliche Nachweis- und
Aufbewahrungsvorschriften zu einer weiteren
Speicherung verpflichten oder eine längere
Speicherung im Rahmen von gerichtlichen
Verfahren erforderlich ist.
3. *Rechte von Betroffenen*
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit
mit einer formlosen Mitteilung unter den oben
unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren
Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre
Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu
prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben.
Dazu zählen insbesondere:
* das Recht, Auskunft über die
Datenverarbeitung sowie eine Kopie der
verarbeiteten Daten zu erhalten
(Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),
* das Recht, die Berichtigung unrichtiger
Daten oder die Ergänzung unvollständiger
Daten zu verlangen (Recht auf
Berichtigung, Art. 16 DSGVO),
* das Recht, die Löschung personenbezogener
Daten zu verlangen, sowie, falls die
personenbezogenen Daten veröffentlicht
wurden, die Information an andere
Verantwortliche über den Antrag auf
Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17
DSGVO),
* das Recht, die Einschränkung der
Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18
DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht,
eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
einzureichen.
2020-04-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Intershop Tower
07740 Jena
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1029687 2020-04-24
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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)