DGAP-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-24 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. FORIS AG Bonn WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 *Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 26. Mai 2020, um 12:00 Uhr stattfindenden Hauptversammlung ein.* Die Hauptversammlung wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ('COVID-19 Gesetz') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die Einladung erfolgt unter Anwendung der von Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz vorgesehenen verkürzten Frist. Die Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal, welches über einen Link auf folgender Internetseite erreicht werden kann: https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020 Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die virtuelle Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, durchführen. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 500.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende 463.477,40 EUR von 0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie; dies sind bei 4.634.774 dividendenberechtigten Stückaktien Gewinnvortrag 36.522,60 EUR *Bilanzgewinn* *500.000 EUR* Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. Die Dividende soll gemäß § 58 Abs. 4 AktG am 29. Mai 2020 ausgezahlt werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1, 50676 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten. *Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* Die COVID-19-Pandemie hat aktuell erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschaftsleben in Deutschland und weltweit. So ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung u.a. die Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen für einen befristeten Zeitraum untersagt. Unklar ist, ob es weitere Verlängerungen und ggf. andere Einschränkungen gibt. Vor dem Hintergrund der Pandemie hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (nachfolgend 'COVID-19 Gesetz') erlassen. Dieses gestattet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz u.a. Aktiengesellschaften wie der FORIS AG die Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung. Zudem kann gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz die Einladungsfrist verkürzt werden. Unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre an der Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt sowie unter Abwägung der aktuellen Gefährdungslage und deren perspektivischer Entwicklung hat der Vorstand der FORIS AG mit Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zum Schutz der Aktionäre, deren Vertretern sowie den Organen und Mitarbeitern der FORIS AG gemäß Art. 2 § 1 COVID-19 Gesetz beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Mit Blick auf die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen erfolgt hierbei die Einladung unter Ausnutzung der nach Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz vorgesehenen verkürzten Einladungsfrist. Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch ergeben sich insoweit aus Artikel 2 § 1 COVID-19 Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen zur Einladung und Durchführung der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft und der Satzung der Gesellschaft, soweit nicht Artikel 2 § 1 COVID-19 Gesetz Abweichendes regelt. *Teilnahme an der Hauptversammlung* Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens zur Durchführung der Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz in diesem Jahr nicht möglich. Allerdings ist es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten möglich, an den Abstimmungen per (Online-)Briefwahl oder durch einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft teilzunehmen, vorab über ein InvestorPortal Fragen an die Gesellschaft zu adressieren und diese im Rahmen der präsenzlosen Hauptversammlung durch die Verwaltung beantworten zu lassen, vorab Gegen- und Ergänzungsanträge zu stellen und die präsenzlose Hauptversammlung online über das InvestorPortal zu verfolgen. Zu dieser Art der Teilnahme gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz an der diesjährigen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen im Vorfeld der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben: Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen. Der Nachweis hat sich daher gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz auf den Beginn des 14. Mai 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen (der Nachweisstichtag, sog. Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des *22. Mai 2020 (24:00 Uhr)* unter folgender Anschrift zugehen: *Bankhaus Gebr. Martin AG* *HV FORIS AG* *Schlossplatz 7* *73033 Göppingen* *Fax: +49 71 61 - 96 93 17* *E-Mail: bgross@martinbank.de* Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen für die präsenzlose Hauptversammlung übersandt. *Um einen rechtzeitigen Erhalt dieser Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu tragen.* *Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)*
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April 24, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)