DGAP-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bonn mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-24 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
FORIS AG Bonn WKN: 577 580
ISIN: DE0005775803 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
*Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 26. Mai 2020, um 12:00
Uhr stattfindenden Hauptversammlung ein.*
Die Hauptversammlung wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht ('COVID-19 Gesetz') als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die
Einladung erfolgt unter Anwendung der von Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz
vorgesehenen verkürzten Frist.
Die Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal, welches
über einen Link auf folgender Internetseite erreicht werden kann:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die virtuelle
Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113
Bonn, durchführen.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
gebilligten Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts und des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2019, sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und
315a HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in
Höhe von 500.000,00 EUR wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende 463.477,40 EUR
von 0,10 EUR je
dividendenberechtigte
Stückaktie;
dies sind bei 4.634.774
dividendenberechtigten
Stückaktien
Gewinnvortrag 36.522,60 EUR
*Bilanzgewinn* *500.000 EUR*
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind
diese gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 0,10 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Die Dividende soll gemäß § 58 Abs. 4
AktG am 29. Mai 2020 ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands wird für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Aufsichtsratsmitgliedern wird für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1,
50676 Köln, zur Abschlussprüferin und
Konzernabschlussprüferin für das
Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von
einer ungebührlichen Einflussnahme durch
Dritte. Auch bestanden gemäß der
EU-Abschlussprüferverordnung keine
Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung beschränkt hätten.
*Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten*
Die COVID-19-Pandemie hat aktuell erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und
Wirtschaftsleben in Deutschland und weltweit. So ist zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Einladung u.a. die Abhaltung öffentlicher
Veranstaltungen für einen befristeten Zeitraum untersagt. Unklar ist, ob es
weitere Verlängerungen und ggf. andere Einschränkungen gibt. Vor dem
Hintergrund der Pandemie hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
(nachfolgend 'COVID-19 Gesetz') erlassen. Dieses gestattet gemäß Art. 2 §
1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz u.a. Aktiengesellschaften wie der FORIS AG die
Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung. Zudem
kann gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz die Einladungsfrist verkürzt
werden.
Unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre an der Abhaltung einer
ordentlichen Hauptversammlung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt sowie
unter Abwägung der aktuellen Gefährdungslage und deren perspektivischer
Entwicklung hat der Vorstand der FORIS AG mit Zustimmungsbeschluss des
Aufsichtsrats zum Schutz der Aktionäre, deren Vertretern sowie den Organen und
Mitarbeitern der FORIS AG gemäß Art. 2 § 1 COVID-19 Gesetz beschlossen,
die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abzuhalten. Mit Blick auf die notwendigen
Vorbereitungsmaßnahmen erfolgt hierbei die Einladung unter Ausnutzung der
nach Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz vorgesehenen verkürzten
Einladungsfrist.
Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung,
Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch ergeben sich
insoweit aus Artikel 2 § 1 COVID-19 Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen
zur Einladung und Durchführung der Hauptversammlung einer börsennotierten
Aktiengesellschaft und der Satzung der Gesellschaft, soweit nicht Artikel 2 §
1 COVID-19 Gesetz Abweichendes regelt.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund
des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens zur Durchführung der
Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz in diesem Jahr
nicht möglich. Allerdings ist es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
möglich, an den Abstimmungen per (Online-)Briefwahl oder durch einen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft teilzunehmen, vorab über ein
InvestorPortal Fragen an die Gesellschaft zu adressieren und diese im Rahmen
der präsenzlosen Hauptversammlung durch die Verwaltung beantworten zu lassen,
vorab Gegen- und Ergänzungsanträge zu stellen und die präsenzlose
Hauptversammlung online über das InvestorPortal zu verfolgen.
Zu dieser Art der Teilnahme gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz an
der diesjährigen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur
Stellung von Anträgen im Vorfeld der Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen
haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts
erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst
sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der
Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der
Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung
zugehen.
Der Nachweis hat sich daher gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz auf
den Beginn des 14. Mai 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen (der Nachweisstichtag, sog.
Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des *22. Mai
2020 (24:00 Uhr)* unter folgender Anschrift zugehen:
*Bankhaus Gebr. Martin AG*
*HV FORIS AG*
*Schlossplatz 7*
*73033 Göppingen*
*Fax: +49 71 61 - 96 93 17*
*E-Mail: bgross@martinbank.de*
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden
den Aktionären Anmeldebestätigungen für die präsenzlose Hauptversammlung
übersandt.
*Um einen rechtzeitigen Erhalt dieser Anmeldebestätigungen sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu
tragen.*
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)*
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April 24, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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