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DGAP-HV: FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bonn mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-24 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
FORIS AG Bonn WKN: 577 580 
ISIN: DE0005775803 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
*Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 26. Mai 2020, um 12:00 
Uhr stattfindenden Hauptversammlung ein.* 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht ('COVID-19 Gesetz') als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die 
Einladung erfolgt unter Anwendung der von Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz 
vorgesehenen verkürzten Frist. 
 
Die Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal, welches 
über einen Link auf folgender Internetseite erreicht werden kann: 
 
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020 
 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die virtuelle 
Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 
Bonn, durchführen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des Lageberichts, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019, sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 
   315a HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in 
   Höhe von 500.000,00 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende  463.477,40 EUR 
   von 0,10 EUR je 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie; 
   dies sind bei 4.634.774 
   dividendenberechtigten 
   Stückaktien 
   Gewinnvortrag                 36.522,60 EUR 
   *Bilanzgewinn*                *500.000 EUR* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind 
   diese gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 0,10 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Die Dividende soll gemäß § 58 Abs. 4 
   AktG am 29. Mai 2020 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands wird für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern wird für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1, 
   50676 Köln, zur Abschlussprüferin und 
   Konzernabschlussprüferin für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von 
   einer ungebührlichen Einflussnahme durch 
   Dritte. Auch bestanden gemäß der 
   EU-Abschlussprüferverordnung keine 
   Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
 
*Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* 
 
Die COVID-19-Pandemie hat aktuell erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und 
Wirtschaftsleben in Deutschland und weltweit. So ist zum Zeitpunkt der 
Veröffentlichung dieser Einladung u.a. die Abhaltung öffentlicher 
Veranstaltungen für einen befristeten Zeitraum untersagt. Unklar ist, ob es 
weitere Verlängerungen und ggf. andere Einschränkungen gibt. Vor dem 
Hintergrund der Pandemie hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht 
(nachfolgend 'COVID-19 Gesetz') erlassen. Dieses gestattet gemäß Art. 2 § 
1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz u.a. Aktiengesellschaften wie der FORIS AG die 
Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung. Zudem 
kann gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz die Einladungsfrist verkürzt 
werden. 
 
Unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre an der Abhaltung einer 
ordentlichen Hauptversammlung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt sowie 
unter Abwägung der aktuellen Gefährdungslage und deren perspektivischer 
Entwicklung hat der Vorstand der FORIS AG mit Zustimmungsbeschluss des 
Aufsichtsrats zum Schutz der Aktionäre, deren Vertretern sowie den Organen und 
Mitarbeitern der FORIS AG gemäß Art. 2 § 1 COVID-19 Gesetz beschlossen, 
die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten. Mit Blick auf die notwendigen 
Vorbereitungsmaßnahmen erfolgt hierbei die Einladung unter Ausnutzung der 
nach Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz vorgesehenen verkürzten 
Einladungsfrist. 
 
Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung, 
Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch ergeben sich 
insoweit aus Artikel 2 § 1 COVID-19 Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen 
zur Einladung und Durchführung der Hauptversammlung einer börsennotierten 
Aktiengesellschaft und der Satzung der Gesellschaft, soweit nicht Artikel 2 § 
1 COVID-19 Gesetz Abweichendes regelt. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund 
des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens zur Durchführung der 
Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz in diesem Jahr 
nicht möglich. Allerdings ist es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
möglich, an den Abstimmungen per (Online-)Briefwahl oder durch einen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft teilzunehmen, vorab über ein 
InvestorPortal Fragen an die Gesellschaft zu adressieren und diese im Rahmen 
der präsenzlosen Hauptversammlung durch die Verwaltung beantworten zu lassen, 
vorab Gegen- und Ergänzungsanträge zu stellen und die präsenzlose 
Hauptversammlung online über das InvestorPortal zu verfolgen. 
 
Zu dieser Art der Teilnahme gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz an 
der diesjährigen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur 
Stellung von Anträgen im Vorfeld der Hauptversammlung sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen 
haben: 
 
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts 
erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst 
sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der 
Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der 
Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür 
mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung 
zugehen. 
 
Der Nachweis hat sich daher gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz auf 
den Beginn des 14. Mai 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen (der Nachweisstichtag, sog. 
Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des *22. Mai 
2020 (24:00 Uhr)* unter folgender Anschrift zugehen: 
 
 *Bankhaus Gebr. Martin AG* 
 *HV FORIS AG* 
 *Schlossplatz 7* 
 *73033 Göppingen* 
 *Fax: +49 71 61 - 96 93 17* 
 *E-Mail: bgross@martinbank.de* 
 
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden 
den Aktionären Anmeldebestätigungen für die präsenzlose Hauptversammlung 
übersandt. 
 
*Um einen rechtzeitigen Erhalt dieser Anmeldebestätigungen sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises 
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu 
tragen.* 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 

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April 24, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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