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DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gigaset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gigaset AG München WKN 515 600 / ISIN DE0005156004 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Gigaset AG, München, am 
 
04. Juni 2020 um 10.00 Uhr 
 
Da aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie im 
Zeitpunkt der Einberufung der diesjährigen ordentlichen 
Hauptversammlung nicht vorhersehbar ist, ob eine 
Hauptversammlung unter Anwesenheit der Aktionäre und 
aller anderen Beteiligten überhaupt zulässig sein wird 
und um unsere Aktionäre sowie alle anderen Beteiligten 
zu schützen, wird die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. Die Hauptversammlung wird 
im Conference Center, Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Münchner Saal, Max-Joseph-Str. 5 in 80333 München, 
abgehalten und für angemeldete Aktionäre live im 
Internet übertragen. Die Aktionäre können ihre 
Stimmrechte selbst im Wege der Briefwahl ausüben oder 
über die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder über andere Bevollmächtigte 
der Aktionäre ausüben lassen. Die Einzelheiten zur 
Verfolgung der Übertragung der Hauptversammlung im 
Internet und zur Ausübung Ihres Stimmrechts entnehmen 
Sie bitte den unten gegebenen Erläuterungen hierzu. 
 
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
1   Gigaset AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
    zum 31.12.2019, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
 
    www.gigaset.ag 
 
    eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den 
    Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
    Beschlussfassung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
2   Mitglieder des Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
    2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    zu bestellen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an 
    den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine 
    Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im 
    Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
    Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
    Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
    Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
5   Genehmigten Kapitals 2020, Ausschluss des 
    Bezugsrechts, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
    2016, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 und 
    entsprechende Änderungen der Satzung in § 
    4.3 und § 4.5* 
 
    Die Hauptversammlung vom 12. August 2016 hat den 
    Vorstand ermächtigt, bis zum 11. August 2021 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats ein genehmigtes 
    Kapital in Höhe von bis zu EUR 44.200.000,00 
    auszugeben und eine entsprechende Änderung 
    der Satzung in § 4.5 der Satzung beschlossen. Von 
    dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch 
    gemacht worden. Die Ermächtigung läuft zum 11. 
    August 2021 aus. 
 
    Die Hauptversammlung vom 14. August 2019 hat den 
    Vorstand weiter ermächtigt, bis zum 13. August 
    2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein 
    genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 22.000.000,00 
    auszugeben und eine entsprechende Ergänzung in § 
    4.3 der Satzung beschlossen. Auch von dieser 
    Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht 
    worden. 
 
    Beide der Gesellschaft zur Verfügung stehenden 
    genehmigten Kapitalia schöpfen die gesetzlichen 
    Möglichkeiten für genehmigtes Kapital nicht aus. 
    Um der Gesellschaft größtmögliche 
    Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung auch 
    im Hinblick auf Sachkapitalerhöhungen zu geben, 
    soll unter Aufhebung der Genehmigten Kapitalia 
    2016 und 2019 ein neues Genehmigtes Kapital 2020 
    mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
    geschaffen werden und die Satzung entsprechend 
    geändert werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 03. Juni 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
       bis zu EUR 66.200.000,00 durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
       Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet, und zwar weder bezogen 
          auf den 04. Juni 2020 noch auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
          den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
       b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
          ausgegeben werden, um Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen), 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände, 
          einschließlich von Rechten und 
          Forderungen zu erwerben; 
       c) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben werden 
          oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung des Options- 
          bzw. Wandlungsrechtes oder nach 
          Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde; 
       d) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen. 
 
       Auf die Grenze von 10% des Grundkapitals 
       gem. Buchstabe a) dieser Ermächtigung ist 
       jeweils der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
       entfällt, die ab dem 04. Juni 2020 bis zum 
       Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert werden. 
       Ferner ist auf diese Grenze der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder 
       noch ausgegeben werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

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April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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