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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gigaset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gigaset AG München WKN 515 600 / ISIN DE0005156004 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Gigaset AG, München, am 
 
04. Juni 2020 um 10.00 Uhr 
 
Da aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie im 
Zeitpunkt der Einberufung der diesjährigen ordentlichen 
Hauptversammlung nicht vorhersehbar ist, ob eine 
Hauptversammlung unter Anwesenheit der Aktionäre und 
aller anderen Beteiligten überhaupt zulässig sein wird 
und um unsere Aktionäre sowie alle anderen Beteiligten 
zu schützen, wird die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. Die Hauptversammlung wird 
im Conference Center, Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Münchner Saal, Max-Joseph-Str. 5 in 80333 München, 
abgehalten und für angemeldete Aktionäre live im 
Internet übertragen. Die Aktionäre können ihre 
Stimmrechte selbst im Wege der Briefwahl ausüben oder 
über die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder über andere Bevollmächtigte 
der Aktionäre ausüben lassen. Die Einzelheiten zur 
Verfolgung der Übertragung der Hauptversammlung im 
Internet und zur Ausübung Ihres Stimmrechts entnehmen 
Sie bitte den unten gegebenen Erläuterungen hierzu. 
 
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
1   Gigaset AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
    zum 31.12.2019, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
 
    www.gigaset.ag 
 
    eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den 
    Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
    Beschlussfassung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
2   Mitglieder des Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
    2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    zu bestellen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an 
    den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine 
    Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im 
    Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
    Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
    Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
    Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
5   Genehmigten Kapitals 2020, Ausschluss des 
    Bezugsrechts, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
    2016, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 und 
    entsprechende Änderungen der Satzung in § 
    4.3 und § 4.5* 
 
    Die Hauptversammlung vom 12. August 2016 hat den 
    Vorstand ermächtigt, bis zum 11. August 2021 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats ein genehmigtes 
    Kapital in Höhe von bis zu EUR 44.200.000,00 
    auszugeben und eine entsprechende Änderung 
    der Satzung in § 4.5 der Satzung beschlossen. Von 
    dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch 
    gemacht worden. Die Ermächtigung läuft zum 11. 
    August 2021 aus. 
 
    Die Hauptversammlung vom 14. August 2019 hat den 
    Vorstand weiter ermächtigt, bis zum 13. August 
    2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein 
    genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 22.000.000,00 
    auszugeben und eine entsprechende Ergänzung in § 
    4.3 der Satzung beschlossen. Auch von dieser 
    Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht 
    worden. 
 
    Beide der Gesellschaft zur Verfügung stehenden 
    genehmigten Kapitalia schöpfen die gesetzlichen 
    Möglichkeiten für genehmigtes Kapital nicht aus. 
    Um der Gesellschaft größtmögliche 
    Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung auch 
    im Hinblick auf Sachkapitalerhöhungen zu geben, 
    soll unter Aufhebung der Genehmigten Kapitalia 
    2016 und 2019 ein neues Genehmigtes Kapital 2020 
    mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
    geschaffen werden und die Satzung entsprechend 
    geändert werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 03. Juni 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
       bis zu EUR 66.200.000,00 durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
       Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet, und zwar weder bezogen 
          auf den 04. Juni 2020 noch auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
          den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
       b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
          ausgegeben werden, um Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen), 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände, 
          einschließlich von Rechten und 
          Forderungen zu erwerben; 
       c) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben werden 
          oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung des Options- 
          bzw. Wandlungsrechtes oder nach 
          Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde; 
       d) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen. 
 
       Auf die Grenze von 10% des Grundkapitals 
       gem. Buchstabe a) dieser Ermächtigung ist 
       jeweils der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
       entfällt, die ab dem 04. Juni 2020 bis zum 
       Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert werden. 
       Ferner ist auf diese Grenze der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder 
       noch ausgegeben werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -2-

ausgegeben wurden. Schließlich ist 
       auf die genannte Grenze der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die ab dem 04. Juni 2020 
       aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung 
       eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
       Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Aufsichtsrat wird weiter ermächtigt, 
       die Fassung der Satzung entsprechend dem 
       jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2020 anzupassen. 
    2. Die bestehende Ermächtigung des Vorstands 
       zur Erhöhung des Grundkapitals gem. § 4.3 
       der Satzung (Genehmigtes Kapital 2019) 
       sowie die bestehende Ermächtigung des 
       Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
       gem. § 4.5 der Satzung (Genehmigtes 
       Kapital 2016) werden mit Wirkung zum 
       Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden 
       unter Ziffer 3 und Ziffer 4 
       vorgeschlagenen Satzungsänderungen in das 
       Handelsregister aufgehoben. 
    3. § 4.5 der Satzung wird ersatzlos 
       gestrichen. 
    4. § 4.3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '4.3. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 03. Juni 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
       bis zu EUR 66.200.000,00 durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
       Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet und zwar weder bezogen 
          auf den 04. Juni 2020 noch auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
          den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
       b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
          ausgegeben werden, um Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen), 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände, 
          einschließlich von Rechten und 
          Forderungen zu erwerben; 
       c) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben werden 
          oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung des Options- 
          bzw. Wandlungsrechtes oder nach 
          Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde; 
       d) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen. 
 
    Auf die Grenze von 10% des Grundkapitals gem. 
    Buchstabe a) dieser Ermächtigung ist jeweils der 
    anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
    der auf Aktien entfällt, die ab dem 04. Juni 2020 
    bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
    unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
    veräußert werden. Ferner ist auf diese 
    Grenze der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
    Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
    Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
    Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch 
    ausgegeben werden können, sofern die 
    zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während 
    der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG ausgegeben wurden. Schließlich ist auf 
    die genannte Grenze der anteilige Betrag des 
    Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die ab dem 
    04. Juni 2020 aufgrund einer Ermächtigung zur 
    Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
    Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
    eines Bezugsrechts ausgegeben werden.' 
TOP Beschlussfassung über die Aufhebung bestehender 
6   Ermächtigungen und Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020, 
    Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals 2016, Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2019 und entsprechende Änderungen 
    der Satzung in § 4.4 und § 4.9 
 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
    können wesentliche Instrumente sein, um für eine 
    angemessene Kapitalausstattung als entscheidender 
    Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. 
    Dem Unternehmen fließt meist zinsgünstig 
    Fremdkapital zu, das ihm später unter Umständen 
    als Eigenkapital erhalten bleibt. Zur Ausgabe 
    derartiger Schuldverschreibungen ist eine 
    entsprechende Ermächtigung sowie die Schaffung 
    eines Bedingten Kapitals erforderlich. 
 
    Die Hauptversammlung vom 12. August 2016 hat den 
    Vorstand zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen ermächtigt und ein 
    dazugehöriges Bedingtes Kapital in Höhe von bis 
    zu EUR 29.700.000,00 in § 4.9 der Satzung 
    (Bedingtes Kapital 2016) geschaffen. Diese 
    Ermächtigung läuft am 11. August 2021 aus. Von 
    dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch 
    gemacht worden. 
 
    Die Hauptversammlung vom 14. August 2019 hat den 
    Vorstand weiter zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen ermächtigt und ein 
    dazugehöriges Bedingtes Kapital in Höhe von bis 
    zu EUR 35.000.000,00 bis zum 13. August 2024 in § 
    4.4 der Satzung (Bedingtes Kapital 2019) 
    geschaffen. Auch von dieser Ermächtigung ist 
    bisher kein Gebrauch gemacht worden. 
 
    Beide der Gesellschaft zur Verfügung stehenden 
    Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen mit den dazugehörigen 
    Bedingten Kapitalia schöpfen die gesetzlichen 
    Möglichkeiten nicht aus. 
 
    Um der Gesellschaft zukünftig die 
    größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der 
    Finanzierung im Rahmen der gesetzlichen 
    Möglichkeiten zur Nutzung dieses wichtigen 
    Finanzierungsinstruments, auch im Hinblick auf 
    Sacheinlagen zu geben, soll der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen werden, unter Aufhebung der 
    bisherigen Ermächtigungen eine neue Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen sowie ein 
    dazugehöriges neues Bedingtes Kapital 2020 zu 
    beschließen und die Satzung entsprechend zu 
    ändern. 
 
    Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt werden, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auf die Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen auszuschließen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen 
 
       a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Aktienzahl 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          03. Juni 2025 einmalig oder mehrmals 
 
          - durch die Gesellschaft oder durch 
            im unmittelbaren oder mittelbaren 
            Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
            stehende Gesellschaften 
            ('nachgeordnete 
            Konzernunternehmen') auf den 
            Inhaber oder den Namen lautende 
            Options- und/oder 
            Wandelschuldverschreibungen mit 
            oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
            Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
            300.000.000,00 
            ('Schuldverschreibungen') zu 
            begeben und 
          - für solche von nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begebene Schuldverschreibungen die 
            Garantie zu übernehmen und 
          - den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Schuldverschreibungen Options- 
            und/oder Wandlungsrechte auf 
            insgesamt bis zu 64.700.000 auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft mit einem anteiligen 
            Betrag am Grundkapital von bis zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

EUR 64.700.000,00 nach näherer 
            Maßgabe der jeweiligen 
            Bedingungen der 
            Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
          Die einzelnen Emissionen können in 
          jeweils gleichberechtigte 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
          werden und sind gegen Bar- und/oder 
          Sachleistung auszugeben. 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
          mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
          den Inhaber bzw. Gläubiger nach 
          Maßgabe der Schuldverschreibungs- 
          bzw. Optionsbedingungen zum Bezug von 
          Gigaset-Aktien berechtigen. 
 
          Die betreffenden Optionsscheine können 
          von den jeweiligen 
          Teilschuldverschreibungen abtrennbar 
          sein. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass die Zahlung des Optionspreises 
          auch durch Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und ggf. eine 
          bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
          anteilige Betrag am Grundkapital der je 
          Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
          Aktien darf höchstens dem Nennbetrag 
          bzw. dem unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabepreis der 
          Optionsschuldverschreibung entsprechen. 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht 
          bzw. haben die Pflicht, ihre 
          Wandelschuldverschreibungen nach 
          näherer Maßgabe der 
          Wandelschuldverschreibungsbedingungen 
          in Gigaset-Aktien zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
          Division des Nennbetrags oder des 
          niedrigeren Ausgabepreises einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
          Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis 
          wird auf die vierte Nachkommastelle 
          gerundet. Die Anleihebedingungen können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          festsetzen und vorsehen, dass nicht 
          wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt 
          und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
          Die Anleihebedingungen können ferner 
          auch eine Wandlungspflicht vorsehen. 
          Der anteilige Betrag am Grundkapital 
          der je Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien darf höchstens dem 
          Nennbetrag bzw. dem unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
          Teilschuldverschreibung entsprechen. 
       b) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen zu; die 
          Schuldverschreibungen können auch von 
          einem oder mehreren Kreditinstituten 
          mit der Verpflichtung übernommen 
          werden, sie den Aktionären zum Bezug 
          anzubieten (Mittelbares Bezugsrecht). 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          Schuldverschreibungen 
          auszuschließen, 
 
          - bei Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen gegen 
            Barleistung, sofern der 
            Ausgabepreis den nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            der Schuldverschreibungen nicht 
            wesentlich unterschreitet; dies 
            gilt jedoch nur insoweit, als der 
            Anteil am Grundkapital der zur 
            Bedienung der bei Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen begründeten 
            Options- und/oder Wandlungsrechte 
            bzw. Wandlungspflichten 
            auszugebenden Aktien insgesamt 10% 
            des Grundkapitals nicht 
            überschreitet, und zwar weder 
            bezogen auf den 04. Juni 2020 noch 
            auf den Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch auf den 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung; 
          - um Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben, vom Bezugsrecht der 
            Aktionäre auf die 
            Schuldverschreibungen auszunehmen; 
          - um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
            Wandlungspflichten zum Ausgleich 
            von Verwässerungen Bezugsrechte in 
            dem Umfang zu gewähren, wie sie 
            ihnen nach Ausübung dieser Rechte 
            bzw. nach Erfüllung dieser 
            Pflichten zustünden; oder 
          - soweit Schuldverschreibungen gegen 
            Sachleistungen ausgegeben werden, 
            sofern der Wert der Sachleistungen 
            in einem angemessenen Verhältnis zu 
            dem nach diesem lit.b. (erster 
            Spiegelstrich) zu ermittelnden 
            Marktwert der Schuldverschreibungen 
            steht. 
 
          Auf die oben genannte Grenze von 10% 
          des Grundkapitals ist jeweils der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
          die ab dem 04. Juni 2020 bis zum Ende 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          unmittelbarer oder entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert werden. 
          Ferner ist auf diese Grenze der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals der 
          Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
          von Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
          Wandlungspflichten ausgegeben wurden 
          oder noch ausgegeben werden können, 
          sofern die zugrundeliegenden 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben wurden. Schließlich ist 
          auf die genannte Grenze der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals der Aktien 
          anzurechnen, die ab dem 04. Juni 2020 
          aufgrund einer Ermächtigung zur 
          Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 
          Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Ausschluss eines 
          Bezugsrechts ausgegeben werden. 
       c) Options- oder Wandlungspreis, 
          Verwässerungsschutz 
 
          aa) Der Options- bzw. Wandlungspreis 
              darf 80% des Kurses der 
              Gigaset-Aktie im Xetra-Handel 
              (oder in einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) nicht 
              unterschreiten. Hierfür ist der 
              durchschnittliche Schlusskurs an 
              den zehn Börsenhandelstagen vor 
              der endgültigen Entscheidung des 
              Vorstands über die Abgabe eines 
              Angebots zur Zeichnung von 
              Schuldverschreibungen bzw. über 
              die Erklärung der Annahme durch 
              die Gesellschaft nach einer 
              öffentlichen Aufforderung zur 
              Abgabe von Zeichnungsangeboten 
              maßgeblich. Bei einem 
              Bezugsrechtshandel sind die Tage 
              des Bezugsrechtshandels mit 
              Ausnahme der letzten beiden 
              Börsentage des 
              Bezugsrechtshandels 
              maßgeblich, falls der 
              Vorstand nicht schon vor Beginn 
              des Bezugsrechtshandels den 
              Options- bzw. Wandlungspreis 
              endgültig festlegt. 
          bb) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
              kann aufgrund einer 
              Verwässerungsschutzklausel nach 
              näherer Bestimmung der 
              Bedingungen der Options- bzw. 
              Wandlungspreis ermäßigt 
              werden oder Barkomponenten 
              verändert werden oder 
              Bezugsrechte eingeräumt werden, 
              wenn die Gesellschaft bis zum 
              Ablauf der Options- oder 
              Wandlungsfrist unter Einräumung 
              eines Bezugsrechts an ihre 
              Aktionäre das Grundkapital erhöht 
              oder weitere 
              Schuldverschreibungen begibt oder 
              garantiert und den Inhabern von 
              Optionsrechten und/oder den 
              Gläubigern von 
              Wandelschuldverschreibungen 
              hierbei kein Bezugsrecht 
              eingeräumt wird, wie es ihnen 
              nach Ausübung ihrer Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. 
              Wandlungspflichten zustehen 
              würde. Das gleiche gilt auch für 
              andere Maßnahmen, die zu 
              einer Verwässerung des Wertes der 
              Options- und/oder Wandlungsrechte 
              bzw. Wandlungspflichten führen 
              können. In jedem Fall darf aber 
              der anteilige Betrag des 
              Grundkapitals der je 
              Teilschuldverschreibung zu 
              beziehenden Aktien höchstens dem 
              Nennbetrag der 
              Teilschuldverschreibung bzw. 
              einem niedrigeren Ausgabepreis 
              entsprechen. 
 
          Die §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
       d) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats unter 

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April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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