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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: adesso SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: adesso SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: adesso SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
adesso SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2020 
in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
adesso SE Dortmund ISIN DE000A0Z23Q5 / WKN A0Z23Q 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung ein. 
 
Termin: 
Mittwoch, 3. Juni 2020, 10:00 Uhr MESZ 
 
Ort: 
adesso SE, Adessoplatz 1, 44269 Dortmund 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten statt. Für die Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung 
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569) für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte im Internet unter der Internetadresse 
 
www.adesso-group.de 
 
im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) im 
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 
1 Satz 2 AktG. 
 
Die Durchführung als virtuelle Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu notwendigen 
Veränderungen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie 
bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten unsere Aktionäre 
daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung 
aufgeführten Informationen zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung sowie zur Teilnahmeberechtigung und den 
Rechten der Aktionäre. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit 
   dem Lagebericht (einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 
   HGB) für das Geschäftsjahr 2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht 
   (einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben nach § 315a Absatz 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2019 und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats der adesso SE 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 19. 
   März 2020 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 33.430.304,10 wie folgt zu verwenden: 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 je 
   Stückaktie = EUR 2.902.763,71 und Vortrag des 
   Restbetrags auf neue Rechnung = EUR 30.527.540,39. 
   Gemäß § 58 Abs. 4 AktG wird der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig, das ist der 8. Juni 2020. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
5. *Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtsperiode aller derzeitigen Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet mit dem Ablauf der 
   Hauptversammlung am 3. Juni 2020. Es sind deshalb 
   Neuwahlen der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   erforderlich. Alle derzeit amtierenden Mitglieder 
   des Aufsichtsrats stehen für eine Wiederwahl zur 
   Verfügung. 
 
   Nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) und der Vereinbarung 
   im Sinne von § 21 SEBG über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der adesso SE 
   (Beteiligungsvereinbarung) in Verbindung mit § 9 
   Ziff. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft setzt 
   sich der Aufsichtsrat aus sechs 
   Anteilseignervertretern zusammen, deren Amtsdauer - 
   sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit 
   beschließt - jeweils bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung währt, die über ihre Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn ihrer 
   Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen im 
   Wege der Einzelwahl für die Dauer bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Herrn Prof. Dr. Volker Gruhn, Dortmund, 
      Inhaber des Lehrstuhls für Software 
      Engineering an der Universität 
      Duisburg-Essen 
 
      Herr Prof. Dr. Gruhn ist Mitglied im 
      Aufsichtsrat der e-Spirit AG, Dortmund. 
      Darüber hinaus gehört er keinen weiteren 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an. 
 
      Herr Prof. Dr. Gruhn ist als Gründer und 
      langjähriger Aufsichtsratsvorsitzender 
      sowie mittelbar durch eine von ihm 
      kontrollierte Gesellschaft als 
      Hauptanteilseigner der adesso SE eng 
      verbunden. Die adesso SE hat überdies 
      einen Beratervertrag mit Herrn Prof. Dr. 
      Gruhn zu marktüblichen Konditionen 
      geschlossen. Darüber hinaus unterhält 
      Herr Prof. Dr. Gruhn keine persönlichen 
      oder geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
   b) Herrn Prof. Dr. Gottfried Koch, Stein, 
      Schweiz, Professor für 
      Versicherungsinformatik und Mitglied des 
      Vorstands des Instituts für Informatik an 
      der Universität Leipzig 
 
      Herr Prof. Dr. Koch ist Vorsitzender des 
      Verwaltungsrats der automobilie AG und 
      der Pfefferbeere AG, beide Bühler, 
      Schweiz. Darüber hinaus gehört er keinen 
      weiteren gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      oder ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an. 
 
      Darüber hinaus unterhält Herr Prof. Dr. 
      Koch keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
   c) Herrn Dipl.-Kfm. Hermann Kögler, Bonn, 
      Unternehmensberater 
 
      Herr Kögler ist Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der COGNOS AG, Köln. 
      Darüber hinaus gehört er keinen weiteren 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an. 
 
      Herr Kögler war von 2004 bis 2016 im 
      Vorstand der COGNOS AG tätig, die zum 
      Kundenkreis des adesso-Konzerns zählt. 
      Die Umsätze mit der COGNOS AG liegen 
      deutlich unterhalb von einer Million Euro 
      und beziehen sich ganz überwiegend auf 
      Leistungen im Bereich des IT-Betriebs und 
      der Bereitstellung von IT-Services. 
      Darüber hinaus unterhält Herr Kögler 
      keine persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zum Unternehmen, den Organen 
      der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
   d) Herrn Dipl.-Math. Heinz-Werner Richter, 
      Dortmund, Aktuarieller Treuhänder und 
      Gutachter 
 
      Herr Richter gehört keinen weiteren 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an. 
 
      Herr Richter war von 1996 bis 2013 
      Mitglied des Vorstands der Barmenia 
      Krankenversicherung a. G., der Barmenia 
      Allgemeine Versicherungs-AG und der 
      Barmenia Lebensversicherung a. G. 
      (gemeinsam 'Barmenia Versicherungen'). 
      Die Barmenia Versicherungen gehören zu 
      den zwanzig größten Kunden des 
      adesso-Konzerns. Umsätze mit den Barmenia 
      Versicherungen beziehen sich ganz 
      überwiegend auf Leistungen im Bereich der 
      Beratung und Softwareentwicklung sowie 
      Softwareprodukten. 
 
      Herr Richter war darüber hinaus viele 
      Jahre Mitglied des Vorstands der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso SE: Bekanntmachung der -2-

Deutschen Aktuarvereinigung sowie 
      Mitglied in zahlreichen Gremien des 
      Gesamtverbands der Deutschen 
      Versicherungswirtschaft e.V. und des 
      Verbands der Privaten Krankenversicherung 
      e.V. Die beiden letztgenannten zählen zum 
      Kundenkreis der adesso SE. Die Umsätze 
      mit dem GDV und dem PKV beziehen sich 
      ganz überwiegend auf Leistungen im 
      Bereich der Beratung und 
      Softwareentwicklung. Die adesso SE hat 
      überdies einen Beratervertrag mit Herrn 
      Richter zu marktüblichen Konditionen 
      geschlossen. Darüber hinaus unterhält 
      Herr Richter keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
   e) Herrn Dipl.-Inform. Rainer Rudolf, 
      Dortmund, Vorstand der W3L AG 
 
      Darüber hinaus gehört Herr Rudolf keinen 
      weiteren gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      oder ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an. 
 
      Herr Rudolf ist dem Unternehmen als 
      Gründer, ehemaliges Mitglied des 
      Vorstands bis zum 30. September 2011 und 
      als einer der Hauptanteilseigner eng 
      verbunden, unterhält darüber hinaus aber 
      keine persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zum Unternehmen, den Organen 
      der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
   f) Herrn Dr. Friedrich Wöbking, Pullach, 
      Unternehmensberater 
 
      Darüber hinaus gehört Herr Dr. Wöbking 
      keinen weiteren gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      oder ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an. 
 
      Die adesso SE hat überdies einen 
      Beratervertrag mit Herrn Dr. Wöbking zu 
      marktüblichen Konditionen geschlossen. 
      Darüber hinaus unterhält Herr Dr. Wöbking 
      keine persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zum Unternehmen, den Organen 
      der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen im Internet unter 
 
   www.adesso-group.de 
 
   im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) 
   zur Verfügung. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist eine Anzahl 
   von mindestens drei unabhängigen Mitgliedern für 
   den Aufsichtsrat der adesso SE angemessen. Derzeit 
   sind fünf unabhängige Mit-glieder, namentlich Prof. 
   Dr. Gottfried Koch, Hermann Kögler, Heinz-Werner 
   Richter, Dr. Friedrich Wöbking und Rainer Rudolf, 
   im Aufsichtsrat der adesso SE vertreten. Prof. Dr. 
   Volker Gruhn wird im Sinne der Empfehlungen des 
   DCGK als nicht unabhängig von der Gesellschaft und 
   deren Vorstand angesehen, da er dem Aufsichtsrat 
   seit mehr als zwölf Jahren angehört. 
 
   Hermann Kögler verfügt zudem über Sachverstand auf 
   den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
   im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Alle 
   vorgeschlagenen Kandidaten zur Wahl in den 
   Aufsichtsrat sind in ihrer Gesamtheit mit dem 
   Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   vertraut. 
 
   Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
   werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf 
   achten, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer 
   Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; 
   außerdem hat sich der Aufsichtsrat 
   vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Die Empfehlung im DCGK, wonach dem Aufsichtsrat 
   nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des 
   Vorstands angehören sollen, wird auch im Falle 
   einer Wahl von Herrn Rainer Rudolf eingehalten, da 
   dem Aufsichtsrat keine weiteren ehemaligen 
   Vorstandsmitglieder angehören. 
 
   Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist 
   vorgesehen, Herrn Prof. Dr. Volker Gruhn erneut zum 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
   Die bestehende Ermächtigung des Vorstands gem. § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien läuft zum 1. Juni 2020 aus. Bislang 
   ist von der Ermächtigung kein Gebrauch gemacht 
   worden. Um den Vorstand auch künftig in die Lage zu 
   versetzen, bei Bedarf eigene Aktien der 
   Gesellschaft zu erwerben und zu verwenden, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. 
      Juni 2025 eigene Aktien in Höhe von bis zu 
      insgesamt 10 % des derzeitigen 
      Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
      den ggf. auch aus anderen Gründen 
      erworbenen eigenen Aktien, die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
      keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals 
      der Gesellschaft übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien kann ganz oder 
      in mehreren Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke im 
      Rahmen der vorgenannten Beschränkung 
      ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb erfolgt über die Börse, mittels 
      eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots. 
 
      - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
        Börse, so darf der von der 
        Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
        Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
        Eröffnungskurs am Erwerbstag im 
        Xetra-Handel (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
        nicht mehr als 10 % überschreiten und 
        um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
      - Erfolgt der Erwerb über ein 
        öffentliches Kaufangebot an alle 
        Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
        gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
        der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
        (ohne Erwerbsnebenkosten) - 
        vorbehaltlich einer Anpassung während 
        der Angebotsfrist - den Mittelwert der 
        Schlussauktionspreise im Xetra-Handel 
        (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) während der letzten 
        drei Handelstage in Frankfurt am Main 
        vor dem Tag der öffentlichen 
        Ankündigung des Angebots um nicht mehr 
        als 20 % über- oder unterschreiten. 
        Ergeben sich nach der öffentlichen 
        Ankündigung nicht unerhebliche 
        Abweichungen des maßgeblichen 
        Kurses, so kann der Kaufpreis 
        angepasst werden. In diesem Fall wird 
        auf den Mittelwert der 
        Schlussauktionspreise im Xetra-Handel 
        (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) während der letzten 
        drei Handelstage in Frankfurt am Main 
        vor dem Tag der öffentlichen 
        Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
        abgestellt. Das Erwerbsangebot kann 
        weitere Bedingungen vorsehen. Das 
        Volumen des Angebots kann begrenzt 
        werden. Sofern die gesamte Zeichnung 
        des Angebots dieses Volumen 
        überschreitet, muss die Annahme im 
        Verhältnis der jeweils angebotenen 
        Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
        Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
        100 Stück zum Erwerb angebotener 
        Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
        der Gesellschaft kann vorgesehen 
        werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung oder einer 
      vorangegangenen Ermächtigung erworben 
      werden bzw. wurden, zu den nachfolgenden 
      Zwecken zu verwenden: 
 
      aa) Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats an Mitarbeiter und 
          Führungskräfte der adesso SE sowie 
          an Mitarbeiter und Mitglieder der 
          Geschäftsführungen verbundener 
          Unternehmen im Rahmen der 
          Aktienoptionspläne 2015 und 2020 in 
          Erfüllung der Aktienbezugsrechte 
          übertragen werden. Soweit eigene 
          Aktien Mitgliedern des Vorstands der 
          adesso SE in diesem Rahmen 
          übertragen werden sollen, wird der 
          Aufsichtsrat der Gesellschaft hierzu 
          ermächtigt. Dabei werden die 
          Regelungen des bestehenden 
          Aktienoptionsplans 2015 sowie des 
          neuen Aktienoptionsplans 2020 
          angewandt. Die von der 
          Hauptversammlung beschlossenen 
          Eckpunkte des Aktienoptionsplans 
          2015 liegen als Bestandteil der 
          notariellen Niederschrift über die 
          Hauptversammlung der Gesellschaft 
          vom 02.06.2015 beim Handelsregister 
          aus. Sie können außerdem im 
          Internet unter 
 
          www.adesso-group.de 
 
          eingesehen werden. Sie werden den 
          Aktionären auf Anfrage auch 
          zugesandt. Im Hinblick auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso SE: Bekanntmachung der -3-

Regelungen des Aktienoptionsplans 
          2020 wird auf die Darstellungen im 
          Rahmen des TOP 8 verwiesen. 
      bb) Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats an Dritte gegen 
          Barzahlung veräußert werden, 
          soweit die Veräußerung zu einem 
          Preis erfolgt, der den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet, und 
          die Anzahl der veräußerten 
          Aktien 10 % des Grundkapitals zum 
          Zeitpunkt der Verwendung der Aktien 
          nicht übersteigt. Auf diese 10 
          %-Grenze sind Aktien, 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten sowie 
          vergleichbare Instrumente 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden. 
      cc) Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Sachleistung 
          veräußert werden, insbesondere 
          um sie Dritten beim Zusammenschluss 
          mit Unternehmen oder beim Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen oder anderen 
          Wirtschaftsgütern anzubieten. 
      dd) Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats zur Bedienung von 
          Wandel- oder Optionsanleihen, 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          einer Kombination dieser 
          Instrumente) jeweils mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten verwendet werden, 
          die von der adesso SE oder einem 
          verbundenen Unternehmen der 
          Gesellschaft zukünftig ausgegeben 
          werden. 
      ee) Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats Mitarbeitern und 
          Führungskräften der adesso SE, 
          Mitarbeitern und Mitgliedern der 
          Geschäftsführungen verbundener 
          Unternehmen und freien Mitarbeitern 
          zum Erwerb angeboten oder als 
          Vergütungsbestandteil (auch 
          unentgeltlich) überlassen und 
          übertragen werden. 
      ff) Sie können durch den Aufsichtsrat 
          den Mitgliedern des Vorstands der 
          adesso SE unter Wahrung des Gebots 
          der Angemessenheit der Vergütung (§ 
          87 Abs. 1 AktG) als aktienbasierter 
          Vergütungsbestandteil zugesagt und 
          übertragen werden. Die Einzelheiten 
          der aktienbasierten Vergütung für 
          die Vorstandsmitglieder werden vom 
          Aufsichtsrat festgelegt. 
      gg) Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand ermächtigt, die Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          anzupassen. 
   e) Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
      insofern ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gem. den Ermächtigungen in lit. d) aa) - 
      ff) verwendet werden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   TOP 7 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien) gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 
   Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die 
   Hauptversammlung die auf höchstens fünf Jahre 
   befristete Ermächtigung des Vorstands 
   beschließen, eigene Aktien, die den Anteil am 
   Grundkapital von 10 v. H. nicht übersteigen dürfen, 
   zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat haben 
   nunmehr entschieden, der Hauptversammlung eine 
   solche Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, wie 
   zu TOP 7 dargestellt, vorzuschlagen, um im 
   Interesse einer nachhaltigen Steigerung des 
   Unternehmenswerts der Gesellschaft flexibel auf den 
   Bedarf zur Verwendung eigener Aktien, unter anderem 
   bei der Verwendung zur Inzentivierung von 
   Mitarbeitern und Führungskräften der Gesellschaft 
   und verbundenen Unternehmen und Mitgliedern des 
   Vorstands, anlässlich von Transaktionen und 
   sonstigen, im Beschlussvorschlag erwähnten Zwecken, 
   reagieren zu können. 
 
   Dabei soll der Vorstand jeweils mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats neben dem Erwerb über die Börse 
   jeweils auch die Möglichkeit erhalten, eigene 
   Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot 
   (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante 
   kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
   Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei 
   Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er 
   diese anbieten möchte. Übersteigt die zum 
   festgesetzten Preis angebotene Menge die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss 
   eine Zuteilung im Verhältnis der angebotenen Aktien 
   erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
   Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   unteilbare Spitzenbeträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Der Aktienoptionsplan 2015 für Mitarbeiter, 
   Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der adesso 
   SE sowie für Mitarbeiter und Mitglieder der 
   Geschäftsführungen verbundener Unternehmen wird 
   durch ein bedingtes Kapital abgesichert. Gleiches 
   ist für den Aktienoptionsplan 2020 vorgesehen. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien soll den Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die Möglichkeit geben, die 
   Aktienoptionspläne 2015 und 2020 auch durch den 
   vorherigen Erwerb eigener Aktien zu bedienen. Damit 
   wird insbesondere eine Verwässerung der 
   Altaktionäre durch die ansonsten erforderliche 
   Kapitalerhöhung vermieden. Die Entscheidung 
   darüber, wie die Optionen im Einzelfall erfüllt 
   werden, treffen die zuständigen Organe der 
   Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom 
   Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten 
   lassen und in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
   über ihre Entscheidung berichten. 
 
   Darüber hinaus soll dem Vorstand ermöglicht werden, 
   zurückgekaufte Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats an Dritte gegen Barzahlung zu 
   veräußern, wenn dies zu einem Preis erfolgt, 
   der den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die Verwaltung wird einen etwaigen 
   Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen möglichst niedrig halten. 
   Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis wird 
   eine Verbesserung des Beteiligungswerts der 
   Aktionäre vermieden. Die Anzahl der auf diese Weise 
   veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals 
   im Zeitpunkt der Verwendung der Aktie nicht 
   übersteigen, wobei auf diese Grenze Aktien, 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten sowie 
   vergleichbare Instrumente anzurechnen sind, die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
   unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden. Für die Gesellschaft 
   eröffnen sich damit Chancen, nationalen und 
   internationalen Investoren die Aktien anzubieten 
   und den Aktionärskreis zu erweitern und damit den 
   Wert der Aktien zu stabilisieren. Sie kann ihr 
   Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen 
   anpassen und auf günstige Börsensituationen 
   reagieren. 
 
   Dem Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   durch die eingeräumte Ermächtigung ferner die 
   Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zur 
   Verfügung zu haben, um diese gegen Sachleistung 
   veräußern zu können, insbesondere als 
   Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen 
   oder beim Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum 
   geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
   von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt 
   auch der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
   Rechnung. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
   Ermächtigung bestehen nicht. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden und sich in der Regel am 
   Börsenkurs der adesso SE orientieren. Der Vorstand 
   wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten. 
 

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April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso SE: Bekanntmachung der -4-

Darüber hinaus soll der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in der Lage sein, Aktien an 
   Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft, 
   Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführungen 
   von verbundenen Unternehmen, freie Mitarbeiter 
   sowie Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   anzubieten oder als Vergütungsbestandteil (auch 
   unentgeltlich) zu überlassen und zu übertagen. 
   Durch die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des 
   Unternehmens soll eine zusätzliche Form der 
   aktienbasierten Vergütung geschaffen werden, um 
   Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden bzw. 
   qualifizierte neue Mitarbeiter für das Unternehmen 
   zu gewinnen. Die Ziele der Motivation und Bindung 
   der Mitarbeiter des Unternehmens liegen im 
   Interesse der Gesellschaft. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung 
   erworbener eigener Aktien ist hierfür 
   Voraussetzung. Auch Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft sollen die Möglichkeit erhalten, vom 
   Aufsichtsrat Aktien als aktienbasierte Vergütung 
   zugesagt oder übertragen zu bekommen. Dies bindet 
   die Mitglieder des Vorstands an das Unternehmen und 
   dessen wirtschaftlichen Erfolg und liegt somit 
   ebenfalls im Interesse der Gesellschaft. Die 
   Mitglieder des Vorstands haben dabei ein 
   zusätzliches Interesse daran, auf die 
   Wertsteigerung der Gesellschaft, ausgedrückt im 
   Börsenkurs, hinzuwirken, wobei sie jedoch auch das 
   Kursrisiko tragen. Die Entscheidung über die Zusage 
   und Übertragung aktienbasierter 
   Vergütungsbestandteile obliegt allein dem 
   Aufsichtsrat als zuständiges Entscheidungsorgan, 
   das auch über die Modalitäten der aktienbasierten 
   Vergütung an Vorstandsmitglieder unter Beachtung 
   der gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheit (§ 87 
   Abs. 1 AktG) befindet. Hierdurch ist 
   sichergestellt, dass das Bezugsrecht der Aktionäre 
   nicht übermäßig und nur im Interesse der 
   Gesellschaft ausgeschlossen wird. 
 
   Die aufgrund des vorgeschlagenen 
   Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien 
   sollen vom Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auch ohne erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung eingezogen werden können. Die 
   Hauptversammlung kann gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
   die Einziehung von Stückaktien beschließen, 
   ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals 
   erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   sieht diese Alternative neben der Einziehung mit 
   Kapitalherabsetzung vor. Durch eine Einziehung 
   eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
   automatisch der rechnerische Anteil der übrigen 
   Stückaktien am Grundkapital. Der Vorstand soll 
   daher auch ermächtigt werden, die Anzahl der 
   Stückaktien, die sich durch die Einziehung 
   verringert, in der Satzung anzupassen. 
8. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des 
   bedingten Kapitals 2015 und Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten 
   an Mitarbeiter, Führungskräfte und 
   Vorstandsmitglieder der adesso SE sowie an 
   Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung 
   verbundener Unternehmen aufgrund eines 
   Aktienoptionsplans 2020 und Satzungsänderung* 
 
   Die Gesellschaft hat im Jahre 2015 auf der 
   Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom Mai 2015 einen 
   Aktienoptionsplan für Mitarbeiter, Führungskräfte 
   und Vorstandsmitglieder der adesso SE sowie für 
   Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung 
   verbundener Unternehmen geschaffen. Auf der 
   Grundlage des Aktienoptionsplans aus dem Jahre 2015 
   (Aktienoptionsplan 2015) wurden von den zur 
   Verfügung stehenden 500.000 Bezugsrechten insgesamt 
   57.448 Bezugsrechte auf je eine Aktie der 
   Gesellschaft im Ausgabezeitraum ausgegeben. Von den 
   ausgegebenen Aktien sind 9.000 Optionen verfallen. 
   In Erfüllung der ausgegebenen Optionen wurden 
   bislang noch keine Aktien der Gesellschaft 
   ausgegeben. Der Betrag des bedingten Kapitals 2015, 
   aus dem Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan 2015 
   bedient werden, beläuft sich gegenwärtig auf noch 
   EUR 500.000,00, soll jedoch durch die nachfolgende 
   Beschlussfassung in Anlehnung an die noch 
   bestehenden Optionen angepasst werden. 
 
   Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2015 
   geschaffene bedingte Kapital 2015 soll entsprechend 
   den gegenwärtig noch bestehenden Bezugsrechten 
   hierauf teilweise aufgehoben und die 
   Grundkapitalziffer des bedingten Kapitals 2015 
   entsprechend reduziert werden. Gleichzeitig soll 
   ein neuer Aktienoptionsplan 2020 nach dem Vorschlag 
   von Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellt werden, 
   der insbesondere Änderungen des Aktiengesetzes 
   durch das Gesetz zur Angemessenheit der 
   Vorstandsvergütung berücksichtigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher nun vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals 
      2015 
 
      Das bedingte Kapital gem. § 3 Ziff. 9 der 
      Satzung wird von EUR 500.000,00 auf EUR 
      50.000,00 herabgesetzt. Im Übrigen 
      bleiben der Beschluss der ordentlichen 
      Hauptversammlung aus dem Jahre 2015 in Bezug 
      auf die ausgegebenen Aktienoptionen sowie das 
      bedingte Kapital unverändert. 
 
      § 3 Ziff. 9 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
      zu EUR 50.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      50.000 auf den Inhaber lautende 
      nennbetragslose Aktien (Stückaktien) bedingt 
      erhöht (bedingtes Kapital 2015). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
      Erfüllung von Optionen, die aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juni 
      2015 bis zum 15. Dezember 2019 gewährt 
      werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der 
      ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
      machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
      Optionen keine eigenen Aktien gewährt. Die 
      neuen Aktien nehmen von Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
      von Optionen bestehen, am Gewinn teil.' 
   b) Schaffung eines bedingten Kapitals zur 
      Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter, 
      Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der 
      adesso SE sowie an Mitarbeiter und Mitglieder 
      der Geschäftsführung verbundener Unternehmen 
      aufgrund eines Aktienoptionsplans 2020 
      (bedingtes Kapital 2020) 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      500.000,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
      2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Einlösung von Bezugsrechten, die auf der 
      Grundlage dieser Ermächtigung bis zum 15. 
      Dezember 2024 gewährt werden 
      ('Aktienoptionsplan 2020'). Der Vorstand bzw. 
      - soweit es die Mitglieder des Vorstands 
      betrifft - der Aufsichtsrat wird ermächtigt 
      im Rahmen dieses Aktienoptionsplans 2020 bis 
      zu 500.000 Stück Bezugsrechte auf je eine 
      Aktie der Gesellschaft an die unten näher 
      definierten Bezugsberechtigten auszugeben. 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
      durchzuführen, wie im Rahmen des 
      Aktienoptionsplans 2020 aus dem bedingten 
      Kapital Bezugsrechte ausgegeben werden und 
      die Inhaber dieser Bezugsrechte hiervon 
      innerhalb der Ausübungsfrist Gebrauch machen, 
      soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen 
      vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie 
      durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, 
      am Gewinn teil. 
 
      Der Aktienoptionsplan 2020 weist die 
      folgenden wesentlichen Merkmale auf: 
 
      aa) Kreis der Bezugsberechtigten / 
          Aufteilung der Bezugsrechte 
 
          Optionen dürfen ausschließlich an 
          Mitglieder des Vorstands der adesso SE, 
          Mitglieder der Geschäftsführung von 
          verbundenen Unternehmen sowie 
          Arbeitnehmer der adesso SE und 
          verbundener Unternehmen ausgegeben 
          werden. Der genaue Kreis der 
          Berechtigten sowie der Umfang der ihnen 
          jeweils zu gewährenden Optionen werden 
          durch den Vorstand der Gesellschaft 
          festgelegt. Soweit Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft Optionen 
          erhalten sollen, obliegt diese 
          Festlegung und die Ausgabe der Optionen 
          ausschließlich dem Aufsichtsrat 
          der Gesellschaft. 
 
          Das Gesamtvolumen der Optionen verteilt 
          sich auf die berechtigten 
          Personengruppen wie folgt: 
 
          - Mitglieder des Vorstands der adesso 
            SE erhalten höchstens insgesamt bis 
            zu 10 % der Optionen (also 50.000). 
          - Mitglieder der Geschäftsführung von 
            verbundenen Unternehmen erhalten 
            höchstens insgesamt bis zu 30 % der 
            Optionen (also 150.000). 
          - Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
            Arbeitnehmer von verbundenen 
            Unternehmen erhalten höchstens 
            insgesamt bis zu 60 % der Optionen 
            (also 300.000). 
 
          Die Berechtigten erhalten stets nur 
          Optionen als Angehörige einer 
          Personengruppe. Doppelbezüge sind 
          demnach nicht zulässig. Die 
          Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der 

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April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso SE: Bekanntmachung der -5-

Gewährung der Optionen in einem 
          ungekündigten Arbeits- oder 
          Dienstverhältnis (Festanstellung) zur 
          Gesellschaft oder zu einem mit ihr 
          verbundenen in- oder ausländischen 
          Unternehmen stehen. 
      bb) Einräumung der Optionen 
          (Erwerbszeiträume), Ausgabetag und 
          Inhalt des Optionsrechts 
 
          Die Einräumung der Optionen erfolgt 
          in jährlichen Tranchen. 
 
          Die Optionsrechte können den 
          Bezugsberechtigten innerhalb der 
          Zeiträume vom 1. bis 15. Januar, vom 
          1. bis 15. April, vom 1. bis 15. 
          Juli, vom 1. bis 15. Oktober sowie 
          vom 1. bis 15. Dezember der Jahre 
          2020 bis 2024 angeboten und 
          angenommen werden 
          (Erwerbszeiträume). Die vollständige 
          Annahme des von der Gesellschaft 
          unterbreiteten Angebots auf Erwerb 
          von Optionsrechten durch die 
          Berechtigten wird dabei unterstellt, 
          sofern der Begünstigte dem nicht 
          schriftlich widerspricht. Die 
          Annahme des Angebotes erfolgt in 
          einer Tranche und im 
          Erwerbszeitraum, in dem das Angebot 
          der Gesellschaft auf Erwerb der 
          Optionsrechte erfolgt. Bezugsrechte 
          können zum ersten Mal im 
          Geschäftsjahr 2020 ausgegeben 
          werden, frühestens jedoch nach 
          Eintragung der Satzungsänderungen 
          unter lit. a) und lit. c) dieses 
          Tagesordnungspunktes im 
          Handelsregister. 
 
          Die Ausgabe der Optionen erfolgt 
          durch Übermittlung einer 
          schriftlichen Optionsvereinbarung, 
          die dem jeweiligen Berechtigten von 
          der Gesellschaft vorgelegt wird. 
          Ausgabetag ist der jeweils letzte 
          Tag eines jeden Erwerbszeitraums 
          ('Optionsausgabestichtag"). 
 
          Jede Option berechtigt zum Bezug 
          einer auf den Inhaber lautenden 
          nennbetragslosen Stückaktie der 
          Gesellschaft gegen Zahlung des 
          Ausübungspreises (Bezugsverhältnis). 
 
          Die Optionsbedingungen können 
          vorsehen, dass die Gesellschaft den 
          Berechtigten zur Bedienung der 
          Optionen wahlweise statt neue Aktien 
          aus dem bedingten Kapital eigene 
          Aktien gewähren kann; soweit es sich 
          bei den Berechtigten um Mitglieder 
          des Vorstands handelt, hat hierüber 
          der Aufsichtsrat zu entscheiden 
          ('Alternativerfüllung"). Die 
          Alternativerfüllung kann allgemein, 
          für mehrere Ausübungszeiträume oder 
          im Einzelfall bestimmt werden; über 
          diese Festlegung sollen die Inhaber 
          der Aktienoptionen rechtzeitig 
          informiert werden. 
 
          Der Erwerb eigener Aktien zur 
          Alternativerfüllung muss den 
          gesetzlichen Vorgaben entsprechen; 
          eine Ermächtigung gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 8 AktG ist durch diesen 
          Beschluss nicht erteilt. Die 
          Ermächtigung zur Gewährung von 
          Aktien in Bedienung von 
          Bezugsrechten aus dem 
          Aktienoptionsplan 2020 vermindert 
          sich insoweit, wie von der 
          Ermächtigung zum Erwerb sowie zur 
          Verwendung eigener Aktien zur 
          Bedienung von Bezugsrechten aus dem 
          Aktienoptionsplan 2020 gem. 
          Beschlussvorschlag zu TOP 7 Gebrauch 
          gemacht wird. 
      cc) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und 
          Erfolgsziel 
 
          Der bei der Ausübung der jeweiligen 
          Option zu entrichtende Preis 
          ('Ausübungspreis") entspricht dem 
          Mittelwert der an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse im Xetra-Handel 
          (oder einem an die Stelle des 
          Xetra-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          festgestellten Schlussauktionspreise 
          der Aktie der Gesellschaft an den 
          zehn Börsenhandelstagen vor dem 
          Optionsausgabestichtag, mindestens 
          aber dem auf eine Aktie der 
          Gesellschaft entfallenden Anteil am 
          Grundkapital. 
 
          Voraussetzung für die Ausübung von 
          Optionen ist, dass der 
          Schlussauktionspreis der Aktie der 
          Gesellschaft an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse im Xetra-Handel 
          (oder einem an die Stelle des 
          Xetra-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
          Vortag des Beginns eines jeweiligen 
          Ausübungszeitraums (vgl. dd)) 
          mindestens 10 % über dem 
          Ausübungspreis liegt. 
          Maßgeblich für die Berechnung 
          dieser Schlussauktionspreise ist der 
          Mittelwert der an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse im Xetra-Handel 
          (oder einem an die Stelle des 
          Xetra-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          festgestellten Schlussauktionspreise 
          der Aktie der Gesellschaft an den 
          zehn Börsenhandelstagen vor dem 
          Optionsausgabestichtag bzw. an den 
          zehn Börsenhandelstagen vor dem 
          Beginn des jeweiligen 
          Ausübungszeitraums. 
      dd) Wartezeit für die erstmalige 
          Ausübung und Ausübungszeiträume 
 
          Die Optionen können erstmals nach 
          Ablauf von vier Jahren nach dem 
          jeweiligen Optionsausgabestichtag 
          ausgeübt werden (Wartezeit). Die 
          Ausübung der Optionen ist jeweils 
          innerhalb von vier Wochen beginnend 
          am ersten Börsenhandelstag nach der 
          ordentlichen Hauptversammlung der 
          Gesellschaft bzw. der 
          Veröffentlichung eines 
          Halbjahresberichtes und, soweit die 
          Gesellschaft Quartalsberichte 
          veröffentlicht, auch nach der 
          Veröffentlichung der 
          Quartalsberichte möglich 
          (Ausübungszeiträume). 
      ee) Anpassung bei 
          Kapitalmaßnahmen/Verwässerungss 
          chutz 
 
          Wenn die Gesellschaft während der 
          Laufzeit der Optionen unter 
          Einräumung eines unmittelbaren oder 
          mittelbaren Bezugsrechts an ihre 
          Aktionäre ihr Grundkapital durch 
          Ausgabe neuer Aktien erhöht oder 
          Schuldverschreibungen mit Wandel- 
          oder Optionsrechten begibt und der 
          hierbei festgesetzte Ausgabe-, 
          Wandlungs- oder Optionspreis je 
          Aktie unter dem Ausübungspreis von 
          Optionen liegt, ist der Vorstand 
          bzw., soweit Mitglieder des 
          Vorstands betroffen sind, der 
          Aufsichtsrat ermächtigt, die 
          Optionsberechtigten wirtschaftlich 
          gleichzustellen. Diese 
          Gleichstellung kann durch die 
          Herabsetzung des Ausübungspreises 
          und durch die Anpassung der Anzahl 
          von Optionen oder eine Kombination 
          von beidem erfolgen. Ein Anspruch 
          der Berechtigten auf wirtschaftliche 
          Gleichstellung besteht insoweit 
          jedoch nicht. Die Anpassung 
          entfällt, wenn den Berechtigten 
          Bezugsrechte eingeräumt werden, 
          welche den Bezugsrechten der 
          Aktionäre entsprechen. 
 
          Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe 
          junger Aktien wird das bedingte 
          Kapital gemäß § 218 AktG in 
          gleichem Verhältnis wie das 
          Grundkapital erhöht. Der Anspruch 
          des Berechtigten, durch Ausübung des 
          Bezugsrechts aus den Optionen neue 
          Aktien zu beziehen, erhöht sich in 
          demselben Verhältnis; in demselben 
          Verhältnis wird der Ausübungspreis 
          je Aktie herabgesetzt. Erfolgt die 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe 
          neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2 
          AktG), bleiben das Bezugsrecht aus 
          den Optionen und der Ausübungspreis 
          unverändert. 
 
          Im Falle einer Kapitalherabsetzung 
          erfolgt keine Anpassung des 
          Ausübungspreises oder des 
          Optionsverhältnisses, sofern durch 
          die Kapitalherabsetzung die 
          Gesamtzahl der Aktien nicht 
          verändert wird oder die 
          Kapitalherabsetzung mit einer 
          Kapitalrückzahlung oder einem 
          entgeltlichen Erwerb eigener Aktien 
          verbunden ist. Im Falle der 
          Kapitalherabsetzung durch 
          Zusammenlegung von Aktien ohne 
          Kapitalrückzahlung und im Falle 
          einer Erhöhung der Anzahl der Aktien 
          ohne Kapitalveränderung 
          (Aktiensplit) nach der Ausgabe von 
          Aktienoptionen verringert bzw. 
          erhöht sich die Anzahl der Aktien, 
          die für je eine bereits ausgegebene 
          Option zum Ausübungspreis erworben 
          werden können, im Verhältnis der 
          Kapitalherabsetzung bzw. des 
          Aktiensplits; in demselben 
          Verhältnis wird der Ausübungspreis 
          für eine Aktie geändert. 
 
          Sofern eine Anpassung gemäß den 
          vorstehenden Absätzen erfolgt, 
          werden Bruchteile von Aktien bei der 
          Ausübung des Bezugsrechts nicht 
          gewährt. Ein Barausgleich findet 
          nicht statt. 
      ff) Nichtübertragbarkeit und Verfall von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Optionen 
 
          Die Optionen werden als nicht 
          übertragbare Optionen gewährt. Die 
          Optionen sind mit Ausnahme des 
          Erbfalls weder übertragbar noch 
          veräußerbar, verpfändbar oder 
          anderweitig belastbar. 
 
          Das Recht zur Ausübung der an die 
          Mitglieder des Vorstands der adesso 
          SE gewährten Optionen endet 
          spätestens sieben Jahre nach dem 
          Optionsausgabestichtag; das Recht 
          zur Ausübung der an Mitglieder der 
          Geschäftsführung von verbundenen 
          Unternehmen der adesso SE, an 
          Arbeitnehmer der adesso SE oder an 
          Arbeitnehmer von verbundenen 
          Unternehmen der adesso SE gewährten 
          Optionen endet ebenfalls spätestens 
          sieben Jahre nach dem 
          Optionsausgabestichtag. Soweit die 
          Optionen bis zu diesem Zeitpunkt 
          nicht ausgeübt worden sind, 
          verfallen sie ersatzlos. 
 
          Für die Fälle, dass das 
          Anstellungsverhältnis durch 
          Todesfall, verminderte 
          Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, 
          Kündigung oder anderweitig nicht 
          kündigungsbedingt beendet wird, 
          können Sonderregelungen für den 
          Verfall der Optionen in den 
          Optionsbedingungen vorgesehen 
          werden. 
      gg) Regelung weiterer Einzelheiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten über die 
          Ausgabe von Aktien aus dem bedingten 
          Kapital und die weiteren Bedingungen 
          des Aktienoptionsprogramms, 
          insbesondere die Optionsbedingungen 
          für die berechtigten Personen, 
          festzulegen. Soweit die Mitglieder 
          des Vorstands der Gesellschaft 
          betroffen sind, entscheidet 
          ausschließlich der Aufsichtsrat 
          der Gesellschaft. 
 
          Zu den weiteren Einzelheiten gehören 
          insbesondere Bestimmungen über (i) 
          das Verfahren für die Zuteilung an 
          die einzelnen berechtigten Personen 
          und die Ausübung der Optionen, (ii) 
          die Aufteilung der Optionen 
          innerhalb der berechtigten 
          Personengruppen, (iii) den 
          Ausgabetag innerhalb des 
          vorgegebenen Zeitraums, (iv) 
          Festlegung einer angemessenen 
          Obergrenze für Optionsgewinne im 
          Falle außerordentlicher 
          Entwicklungen sowie für den Fall, 
          dass Optionsgewinne zu einer 
          unangemessenen Gesamtvergütung des 
          einzelnen Bezugsberechtigten führen, 
          (v) soweit im gesetzlichen Rahmen 
          zulässig, die Festlegung 
          zusätzlicher Ausübungszeiträume im 
          Falle einer Übernahme der 
          Gesellschaft bzw. der mit ihr 
          verbundenen Unternehmen, einer 
          Umstrukturierung der Gesellschaft 
          oder des Konzerns, eines Abschlusses 
          eines Unternehmensvertrages sowie 
          für vergleichbare Sonderfälle sowie 
          (vi) Bestimmungen über Steuern und 
          Kosten. 
 
          Ferner sind Regelungen bezüglich des 
          Verfalls von Optionen im Falle der 
          Beendigung des 
          Anstellungsverhältnisses sowie 
          weitere Verfahrensregelungen 
          vorzusehen. Insbesondere können 
          diese Regelungen vorsehen, in 
          welchem Zeitraum nach dem 
          Ausscheiden aus einem 
          Anstellungsverhältnis Arbeitnehmer 
          und Mitglieder der Geschäftsführung 
          der adesso SE oder eines verbundenen 
          Unternehmens berechtigt sind, 
          bereits gewährte Optionen auszuüben. 
          Entsprechendes gilt für 
          Sonderregelungen bzgl. der 
          allgemeinen Ausübungsvoraussetzungen 
          für den Todesfall, den Fall der 
          Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. 
          den Ruhestand. 
   c) Satzungsänderung und Anweisung an den 
      Vorstand 
 
      Es wird folgende Bestimmung als neuer § 3 
      Ziff. 10 der Satzung eingefügt: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       um bis zu EUR 500.000,00 durch Ausgabe 
       von bis zu 500.000 auf den Inhaber 
       lautende nennbetragslose Aktien 
       (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes 
       Kapital 2020). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient 
       ausschließlich der Erfüllung von 
       Optionen, die aufgrund der Ermächtigung 
       der Hauptversammlung vom 3. Juni 2020 
       bis zum 15. Dezember 2024 gewährt 
       werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
       wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
       Inhaber der ausgegebenen Optionen von 
       ihrem Recht zum Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft Gebrauch machen und die 
       Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen 
       keine eigenen Aktien gewährt. Die neuen 
       Aktien nehmen von Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie durch 
       Ausübung von Optionen entstehen, am 
       Gewinn teil.' 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Satzungsänderung mit der Maßgabe zum 
      Handelsregister anzumelden, dass die 
      Eintragung erst erfolgt, nachdem die 
      Herabsetzung des bedingten Kapitals gem. lit. 
      a) im Handelsregister eingetragen wurden. 
9. *Neufassung von § 14 Abs. 2 der Satzung 
   (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz 
   zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
   67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 
   der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
   Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   ein in Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
   durch das depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab 
   dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 14 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
   ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes in Textform durch den 
   Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder für die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
   erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
   Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 
6.176.093 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme 
gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
*Informationen zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. 
Juni 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach 
Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 
2020, S. 569) als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen am 3. Juni 2020 ab 10:00 Uhr MESZ im Internet 
unter 
 
www.adesso-group.de 
 
im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) im 
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen. 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden 
individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft 
übersandt. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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