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DGAP-HV: STRATEC SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: STRATEC SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2020 in Rein virtuelle Hauptversammlung (Online-HV) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STRATEC SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STRATEC SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.06.2020 in Rein virtuelle Hauptversammlung (Online-HV) mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STRATEC SE Birkenfeld ISIN DE000STRA555 / WKN STRA55 
Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionärinnen und 
Aktionäre hiermit zur virtuellen ordentlichen 
Hauptversammlung 
der STRATEC SE ein, die am 8. Juni 2020 um 13:00 Uhr 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten 
am Ort der Verwaltung in 75217 Birkenfeld, Gewerbestr. 
37, stattfindet. 
 
*HINWEIS:* 
 
In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 
Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz) 
abgehalten. 
 
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der 
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Die 
virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre über das von uns unter der 
Internetadresse 
 
www.stratec.com/hauptversammlung 
 
zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im 
Internet übertragen. 
 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den im Anschluss 
an die Tagesordnung beschriebenen Allgemeinen Hinweisen 
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. 
 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten 
    Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
    STRATEC SE und des Konzerns zum 31. Dezember 
    2019, des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
    1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
    genannten Unterlagen sind über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.stratec.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom 
    Vorstand aufgestellten Jahres- und 
    Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist 
    entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    keine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im festgestellten Jahresabschluss der 
    STRATEC SE zum 31. Dezember 2019 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
    67.943.835,29 EUR  wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,84 EUR  
    je dividendenberechtigter Stückaktie mit 
    Fälligkeit am 12. Juni 2020, das heißt 
    insgesamt 10.101.252,00 EUR  und Vortrag 
    von 57.842.583,29 EUR  auf neue Rechnung. 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag 
    berücksichtigt die von der Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder 
    mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die 
    gemäß § 71b AktG nicht 
    dividendenberechtigt sind. Bis zur 
    Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
    dividendenberechtigten Aktien verändern. In 
    diesem Fall wird bei unveränderter 
    Ausschüttung von 0,84 EUR  je 
    dividendenberechtigter Stückaktie der 
    Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag über die 
    Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner 
    Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Der 
    Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2020 
    vor, soweit diese erfolgt. 
6.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    neuen Genehmigten Kapitals 2020/I sowie 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Ermächtigung für das in der 
    Hauptversammlung am 22. Mai 2015 unter dem 
    dortigen Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
    Genehmigte Kapital 2015/I der Gesellschaft 
    (§ 4 Ziffer 4.5. der Satzung) endete mit 
    Ablauf des 21. Mai 2020. 
 
    Damit der Gesellschaft wieder ein 
    genehmigtes Kapital für fünf Jahre zur 
    Verfügung steht, soll ein neues Genehmigtes 
    Kapital 2020/I geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2020/I 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2025 das 
    Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
    mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 
    2.400.000,00 EUR  durch Ausgabe von 
    höchstens 2.400.000 neuen Aktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2020/I). Dabei ist den 
    Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    einzuräumen; der Vorstand wird jedoch 
    ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats: 
 
    aa) das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
    auszuschließen, 
 
    bb) das Bezugsrecht auszuschließen, 
    soweit die Kapitalerhöhung zur Gewährung von 
    Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
    Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
    oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
    von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt, 
 
    cc) das Bezugsrecht auszuschließen, 
    soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
    Gläubigern von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
    bzw. Wandlungsrechten bzw. 
    Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft 
    oder Gesellschaften ausgegeben werden, an 
    denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
    mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein 
    Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
    gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
    Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
    Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen 
    würde, 
 
    dd) das Bezugsrecht auszuschließen, 
    soweit der auf die Aktien, für die das 
    Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende 
    Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des 
    Grundkapitals, das die Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
    Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
    niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
    dieser Ermächtigung hat, nicht übersteigt 
    und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
    Börsenpreis der bereits börsennotierten 
    Aktien nicht wesentlich unterschreitet, 
    und/oder 
 
    ee) zur Durchführung einer sogenannten 
    Aktiendividende (scrip dividend), bei der 
    den Aktionären angeboten wird, ihren 
    Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
    teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung 
    neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital in 
    die Gesellschaft einzubringen. 
 
    Die in den vorstehenden Absätzen aa) bis ee) 
    enthaltenen Ermächtigungen zum 
    Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
    einen Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
    falls dieser Wert geringer ist - des zum 
    Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals nicht 
    überschreitet, beschränkt. Auf die 
    vorgenannte 10 %-Grenze sind darüber hinaus 
    auch Aktien anzurechnen, welche zur 
    Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechten ausgegeben 
    werden oder auszugeben sind, sofern und 
    soweit die Schuldverschreibungen während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung in 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind 
    auf diese Begrenzung eigene Aktien 
    anzurechnen, die in entsprechender Anwendung 
    des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    veräußert werden. 
 
    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
    und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
    wird ermächtigt, die Satzung entsprechend 
    der Durchführung der Kapitalerhöhung 
    anzupassen. 
 
    b) Satzungsänderung 
 
    § 4 Ziffer 4.5. der Satzung wird wie folgt 
    neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2025 das 
    Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC SE: Bekanntmachung der -2-

mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 
    2.400.000,00 durch Ausgabe von höchstens 
    2.400.000 neuen Aktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2020/I). Dabei ist den Aktionären 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
    der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
    a) das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
    auszuschließen, 
 
    b) das Bezugsrecht auszuschließen, 
    soweit die Kapitalerhöhung zur Gewährung von 
    Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
    Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
    oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
    von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt, 
 
    c) das Bezugsrecht auszuschließen, 
    soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
    Gläubigern von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
    bzw. Wandlungsrechten bzw. 
    Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft 
    oder Gesellschaften ausgegeben werden, an 
    denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
    mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein 
    Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
    gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
    Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
    Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen 
    würde, 
 
    d) das Bezugsrecht auszuschließen, 
    soweit der auf die Aktien, für die das 
    Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende 
    Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des 
    Grundkapitals, das die Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
    Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
    niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
    dieser Ermächtigung hat, nicht übersteigt 
    und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
    Börsenpreis der bereits börsennotierten 
    Aktien nicht wesentlich unterschreitet, 
    und/oder 
 
    e) zur Durchführung einer sogenannten 
    Aktiendividende (scrip dividend), bei der 
    den Aktionären angeboten wird, ihren 
    Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
    teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung 
    neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital in 
    die Gesellschaft einzubringen. 
 
    Die in den vorstehenden Absätzen a) bis e) 
    enthaltenen Ermächtigungen zum 
    Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
    einen Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
    falls dieser Wert geringer ist - des zum 
    Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals nicht 
    überschreitet, beschränkt. Auf die 
    vorgenannte 10 %-Grenze sind darüber hinaus 
    auch Aktien anzurechnen, welche zur 
    Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechten ausgegeben 
    werden oder auszugeben sind, sofern und 
    soweit die Schuldverschreibungen während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung in 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind 
    auf diese Begrenzung eigene Aktien 
    anzurechnen, die in entsprechender Anwendung 
    des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    veräußert werden. 
 
    Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
    und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
    ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der 
    Durchführung der Kapitalerhöhung 
    anzupassen.' 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals VII/2015 
    sowie Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
    IX/2020 sowie Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft am 22. Mai 2015 unter dem 
    dortigen Tagesordnungspunkt 8 erteilte 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen endete mit dem 
    21. Mai 2020. Damit der Vorstand wieder für 
    fünf Jahre in der Lage ist, attraktive 
    Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen, um der 
    Gesellschaft zinsgünstig Fremdkapital zu 
    verschaffen, sollen das bestehende Bedingte 
    Kapital VII/2015 in § 4 Ziffer 4.7. der 
    Satzung aufgehoben und durch eine neue 
    Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
    ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung des bestehenden Bedingten 
    Kapitals VII/2015 
 
    Das bestehende Bedingte Kapital VII/2015 
    wird mit Wirkung der Eintragung im 
    Handelsregister des nachfolgend zu 
    beschließenden neuen Bedingten Kapitals 
    IX/2020 aufgehoben. 
 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
    aa) Ermächtigungszeitraum, Nennwert, 
    Laufzeit, Aktienzahl 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2025 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
    lautende Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen (nachstehend 
    zusammen 'Teilschuldverschreibungen') im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu 8.000.000,00 
    EUR  mit einer Laufzeit von längstens 20 
    Jahren zu begeben, und den Inhabern bzw. 
    Gläubigern der Teilschuldverschreibungen 
    Wandel- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien 
    der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
    am Grundkapital von insgesamt bis zu 
    800.000,00 EUR  nach näherer Maßgabe 
    der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
    zu gewähren. 
 
    Die Teilschuldverschreibungen können 
    außer in Euro auch - unter Begrenzung 
    auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
    der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
    begeben werden. Bei der Begebung in einer 
    anderen Währung als in Euro ist der 
    entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem 
    Euro-Devisenbezugskurs der Europäischen 
    Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über 
    die Begebung der Teilschuldverschreibungen, 
    zugrunde zu legen. 
 
    Die Teilschuldverschreibungen können auch 
    durch eine inländische oder ausländische 
    Gesellschaft, an der die STRATEC SE 
    unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit 
    der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
    begeben werden. In diesem Fall wird der 
    Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
    Garantie für die Rückzahlung der 
    Teilschuldverschreibungen zu übernehmen und 
    den Inhabern bzw. Gläubigern der 
    Teilschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechte auf neue Aktien der 
    Gesellschaft zu gewähren, Wandlungs- bzw. 
    Optionspflichten in Aktien der Gesellschaft 
    zu erfüllen sowie weitere für eine 
    erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
    Erklärungen abzugeben und Handlungen 
    vorzunehmen. 
 
    bb) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf Teilschuldverschreibungen 
    auszuschließen, sofern sie gegen 
    Barzahlung ausgegeben werden, wenn der 
    Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu 
    der Auffassung gelangt, dass der 
    Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen 
    deren nach anerkannten finanzmathematischen 
    Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
    nicht wesentlich unterschreitet. Zur 
    Ermittlung des Marktwerts ist ein Gutachten 
    einer erfahrenen Investmentbank oder 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. 
    Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
    gilt jedoch nur für die 
    Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- 
    bzw. Optionsrechten bzw. Wandlungspflicht 
    auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
    des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr 
    als 10 % des Grundkapitals entfällt, und 
    zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
    noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
    eigene Aktien anzurechnen, sofern sie 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
    wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung 
    diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
    der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
    genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG ausgegeben wurden. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich 
    aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
    von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszunehmen. 
 
    cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
    Im Fall der Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen erhalten deren 
    Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, ihre 
    Schuldverschreibungen gemäß den vom 
    Vorstand unter Beachtung der Vorgaben der 
    Hauptversammlung, insbesondere im Hinblick 
    auf den Wandlungspreis, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegenden 
    Wandelanleihebedingungen in neue Aktien 
    umzutauschen. Der Betrag des Grundkapitals 
    der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf 
    den Nennbetrag der 
    Wandelschuldverschreibungen nicht 
    übersteigen. 
 
    Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
    Division des Nennbetrags einer 
    Wandelschuldverschreibung durch den 
    Wandlungspreis für eine neue Aktie. Das 
    Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
    Division des unter dem Nennbetrag liegenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC SE: Bekanntmachung der -3-

Ausgabebetrags einer 
    Wandelschuldverschreibung durch den 
    festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
    Aktie ergeben. 
 
    Die Wandelanleihebedingungen können eine 
    Wandlungspflicht vorsehen. 
 
    dd) Optionsrecht 
 
    Im Fall der Ausgabe von 
    Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
    Schuldverschreibung ein oder mehrere 
    Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
    nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
    unter Beachtung der Vorgaben der 
    Hauptversammlung, insbesondere im Hinblick 
    auf den Optionspreis, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegenden 
    Optionsbedingungen zum Bezug von neuen 
    Aktien berechtigen. 
 
    ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
    Der jeweils festzulegende Wandlungs- oder 
    Optionspreis für eine neue Aktie muss 
    mindestens 80 % des Referenzkurses betragen. 
 
    'Referenzkurs' ist, 
 
    wenn ein Bookbuilding-Verfahren durchgeführt 
    wird, der volumengewichtete Durchschnitt der 
    Preise der Aktie der Gesellschaft im 
    Xetra-Handel (oder in einem funktional 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
    Frankfurter Wertpapierbörse während des 
    Zeitraums des von den die Emission 
    begleitenden Kreditinstituten 
    durchzuführenden Bookbuilding-Verfahrens, in 
    dem die Investoren Kaufanträge für die 
    Teilschuldverschreibungen abgeben können, 
    oder 
 
    wenn kein Bookbuilding-Verfahren 
    durchgeführt wird: 
 
    wenn die Teilschuldverschreibungen den 
    Aktionären zum Bezug angeboten werden, der 
    höhere der beiden folgenden Beträge: 
    ungewichteter Durchschnitt der Schlusspreise 
    während der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
    letzten vier Tage der Bezugsfrist und 
    Schlusspreis am fünftletzten Tag der 
    Bezugsfrist, oder 
 
    wenn die Teilschuldverschreibungen den 
    Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, 
    der ungewichtete Durchschnitt der 
    Schlusspreise an den zehn Börsenhandelstagen 
    vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
    Vorstand über den Ausgabebetrag der 
    Teilschuldverschreibungen. 
 
    'Schlusspreis' ist, im Hinblick auf jeden 
    einzelnen Börsenhandelstag, der im 
    Xetra-Handel (oder in einem funktional 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
    Frankfurter Wertpapierbörse in der 
    Schlussauktion ermittelte Schlusspreis oder, 
    wenn ein solcher Schlusspreis an dem 
    betreffenden Handelstag nicht ermittelt 
    wird, der letzte im fortlaufenden 
    Xetra-Handel (oder in einem funktional 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
    Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Preis 
    der Aktie der Gesellschaft. 
 
    In jedem Falle ist jedoch mindestens der 
    geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 
    Abs. 1 AktG als Wandlungs- oder Optionspreis 
    zu zahlen. 
 
    Der Wandlungs- oder Optionspreis kann 
    unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
    einer Verwässerungsschutzklausel nach 
    näherer Bestimmung der Wandelanleihe- oder 
    Optionsbedingungen wertwahrend ermäßigt 
    werden. 
 
    ff) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
    Anleihebedingungen 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats, weitere Einzelheiten der 
    Anleihebedingungen, der Ausgabe der 
    Teilschuldverschreibungen und des 
    Umtauschverfahrens festzusetzen. 
 
    c) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
    IX/2020 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
    bis zu 800.000,00 EUR  bedingt erhöht durch 
    Ausgabe von bis zu 800.000 neuen Aktien 
    (Bedingtes Kapital IX/2020). Das Bedingte 
    Kapital IX/2020 dient ausschließlich 
    der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber 
    bzw. Gläubiger von Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die gemäß 
    Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
    vom 8. Juni 2020 bis zum 7. Juni 2025 durch 
    die Gesellschaft oder durch eine inländische 
    oder ausländische Gesellschaft, an der die 
    STRATEC SE unmittelbar oder mittelbar mit 
    der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
    beteiligt ist, ausgegeben werden. Die 
    Ausgabe der Aktien erfolgt nach Maßgabe 
    des aufgrund vorstehenden Beschlusses sowie 
    der von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
    fassenden Beschlüsse jeweils festzulegenden 
    Wandlungs- bzw. Optionspreises. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger 
    der Wandel- bzw. 
    Optionsschuldverschreibungen von ihren 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechten in Aktien der 
    Gesellschaft Gebrauch machen oder 
    Wandlungspflichten aus solchen 
    Schuldverschreibungen erfüllt werden. Die 
    neuen Aktien nehmen - sofern sie durch 
    Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
    bis zum Beginn der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen 
    - von Beginn des vorhergehenden 
    Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom 
    Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
    durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
    Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
    Fassung der Satzung nach vollständiger oder 
    teilweiser Ausnutzung des bedingten Kapitals 
    oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
    anzupassen. 
 
    d) Satzungsänderung 
 
    § 4 Ziffer 4.7. der Satzung wird geändert 
    und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
    bis zu EUR 800.000,00 bedingt erhöht durch 
    Ausgabe von bis zu 800.000 neuen Aktien 
    (Bedingtes Kapital IX/2020). Das Bedingte 
    Kapital IX/2020 dient ausschließlich 
    der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber 
    bzw. Gläubiger von Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die gemäß 
    Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
    vom 8. Juni 2020 bis zum 7. Juni 2025 durch 
    die Gesellschaft oder durch eine inländische 
    oder ausländische Gesellschaft, an der die 
    STRATEC SE unmittelbar oder mittelbar mit 
    der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
    beteiligt ist, ausgegeben werden. Die 
    Ausgabe der Aktien erfolgt nach Maßgabe 
    des aufgrund vorstehenden Beschlusses sowie 
    der von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
    fassenden Beschlüsse jeweils festzulegenden 
    Wandlungs- bzw. Optionspreises. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger 
    der Wandel- bzw. 
    Optionsschuldverschreibungen von ihren 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechten in Aktien der 
    Gesellschaft Gebrauch machen oder 
    Wandlungspflichten aus solchen 
    Schuldverschreibungen erfüllt werden. Die 
    neuen Aktien nehmen - sofern sie durch 
    Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
    bis zum Beginn der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen 
    - von Beginn des vorhergehenden 
    Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom 
    Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
    durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
    Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung nach vollständiger oder 
    teilweiser Ausnutzung des bedingten Kapitals 
    oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
    anzupassen.' 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals V/2009* 
 
    Aufgrund der Ermächtigung der 
    Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 
    ausgegebene Aktienoptionsrechte können nicht 
    mehr ausgeübt werden. Das Bedingte Kapital 
    V/2009 ist funktionslos geworden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Das bedingte Kapital V/2009 wird aufgehoben. 
 
    § 4 Ziffer 4.6. der Satzung lautet wie 
    folgt: 
 
    'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
    120.950,00, eingeteilt in bis zu 120.950 
    Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
    VI/2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
    der Gewährung von Bezugsrechten 
    (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des 
    Hauptversammlungsbeschlusses vom 6. Juni 
    2013 bis zum 5. Juni 2018. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber von 
    Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht 
    Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen 
    jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
    in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn 
    teil. 
 
    Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
    810.000,00, eingeteilt in bis zu 810.000 
    Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
    VIII/2018). Die bedingte Kapitalerhöhung 
    dient der Gewährung von Bezugsrechten 
    (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des 
    Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Mai 
    2018 bis zum 29. Mai 2023. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber von 
    Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht 
    Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen 
    jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
    in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn 
    teil. 
 
    Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung 
    der Satzung nach vollständiger oder 
    teilweiser Ausnutzung des bedingten Kapitals 
    oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
    anzupassen.' 
9.  *Weitere Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 
    der Satzung um eine neue Ziffer 14.6. wie 
    folgt zu ergänzen: 
 
    'Der Vorstand kann auch vorsehen, dass die 
    Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
    Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
    teilnehmen und sämtliche Rechte oder 
    einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im 
    Wege elektronischer Kommunikation ausüben 
    können. Der Vorstand kann die Einzelheiten 

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April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC SE: Bekanntmachung der -4-

zum Umfang und zum Teilnahmeverfahren sowie 
    der Rechtsausübung festlegen. Die 
    Einzelheiten werden in der Einladung zur 
    Hauptversammlung bekannt gemacht.' 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Veräußerung eigener 
    Aktien* 
 
    Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 
    22. Mai 2015 erteilte Ermächtigung endete 
    mit Ablauf des 21. Mai 2020. Um der 
    Gesellschaft den Erwerb und die 
    anschließende Verwendung eigener Aktien 
    für weitere fünf Jahre zu ermöglichen, soll 
    eine neue Ermächtigung beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
    7. Juni 2025 einmalig, mehrfach, ganz oder 
    in Teilbeträgen, eigene Aktien bis zu 
    insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals 
    zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
    gesetzlichen Beschränkung zu den nachfolgend 
    näher bestimmten Konditionen zu erwerben. 
    Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in 
    eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
    Auf die erworbenen eigenen Aktien dürfen 
    zusammen mit eigenen Aktien, die die 
    Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
    besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
    des jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
    Der Erwerb kann über die Börse oder mittels 
    eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
    einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
    von Verkaufsangeboten oder durch Abgabe von 
    Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
    aa) Ein Erwerb über die Börse erfolgt zum 
    jeweils aktuellen Börsenkurs. 
 
    bb) Bei einem Erwerb außerhalb der 
    Börse über ein öffentliches Kaufangebot darf 
    der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis 
    je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
    durchschnittlichen durch die Schlussauktion 
    ermittelten Börsenkurs von Aktien der 
    Gesellschaft gleicher Gattung im 
    Xetra-Handel (oder in einem funktional 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) in den 
    letzten fünf Börsenhandelstagen vor der 
    Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht 
    mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
    Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines 
    Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
    maßgeblichen Kurses vom gebotenen 
    Kaufpreis, so kann das Angebot angepasst 
    werden. In diesem Fall wird auf den 
    durchschnittlichen durch den Schlusskurs von 
    Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
    Xetra-Handel (oder in einem funktional 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) in den 
    letzten fünf Börsenhandelstagen vor der 
    Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
    abgestellt und die 10 %-Grenze für das 
    Über- oder Unterschreiten auf diesen 
    Betrag angewendet. 
 
    Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots 
    kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
    öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
    angebotenen Aktien das vorhandene 
    Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
    insoweit partiellem Ausschluss eines 
    eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts 
    der Aktionäre der Erwerb nach dem Verhältnis 
    der angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
    statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
    der andienenden Aktionäre an der 
    Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen. 
    Darüber hinaus können unter insoweit 
    partiellem Ausschluss eines eventuellen 
    gesetzlichen Andienungsrechts der Aktionäre 
    eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
    Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
    Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung 
    rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
    Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
    vorgesehen werden. 
 
    cc) Soweit der Erwerb mittels einer an alle 
    Aktionäre gerichteten öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe von 
    Verkaufsangeboten erfolgt, legt die 
    Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie 
    fest, innerhalb derer Verkaufsangebote 
    abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne 
    kann angepasst werden, wenn sich während der 
    Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen 
    vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 
    der Aufforderung zur Abgabe von 
    Verkaufsangeboten ergeben. Der von der 
    Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie 
    (ohne Erwerbsnebenkosten), den die 
    Gesellschaft aufgrund der eingegangenen 
    Verkaufsangebote ermittelt, darf den 
    durchschnittlichen durch die Schlussauktion 
    ermittelten Börsenkurs von Aktien gleicher 
    Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel 
    (oder in einem funktional vergleichbaren 
    Nachfolgesystem) in den letzten fünf 
    Börsenhandelstagen vor der Veräußerung 
    der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an dem 
    der Vorstand der Gesellschaft endgültig 
    formell über die Veröffentlichung der 
    Aufforderung zur Abgabe von 
    Verkaufsangeboten oder deren Anpassung 
    entscheidet. 
 
    Das Volumen der Annahme kann begrenzt 
    werden. Sofern von mehreren gleichartigen 
    Verkaufsangeboten wegen der 
    Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen 
    werden können, kann unter insoweit 
    partiellem Ausschluss eines eventuellen 
    gesetzlichen Andienungsrechts der Aktionäre 
    der Erwerb nach dem Verhältnis der 
    Andienungsquoten statt nach 
    Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus 
    können unter insoweit partiellem Ausschluss 
    eines eventuellen gesetzlichen 
    Andienungsrechts der Aktionäre eine 
    bevorrechtigte Annahme geringerer 
    Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
    Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung 
    rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
    Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
    vorgesehen werden. 
 
    dd) Soweit der Erwerb mittels den Aktionären 
    von der Gesellschaft zur Verfügung 
    gestellter Andienungsrechte ('Geschaffene 
    Andienungsrechte') erfolgt, können diese pro 
    Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. 
    Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals 
    der Gesellschaft zum Volumen der von der 
    Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
    berechtigt eine entsprechend festgesetzte 
    Anzahl Geschaffener Andienungsrechte zur 
    Veräußerung einer Aktie der 
    Gesellschaft an diese. Geschaffene 
    Andienungsrechte können auch dergestalt 
    zugeteilt werden, dass jeweils ein 
    Geschaffenes Andienungsrecht pro Anzahl von 
    Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem 
    Verhältnis des Grundkapitals zum 
    Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von 
    Geschaffenen Andienungsrechten werden nicht 
    zugeteilt; für diesen Fall werden die 
    entsprechenden Teilandienungsrechte 
    ausgeschlossen. Der Preis oder die 
    Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
    (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem 
    bei Ausübung des Geschaffenen 
    Andienungsrechts eine Aktie an die 
    Gesellschaft veräußert werden kann, 
    wird nach Maßgabe der Regelungen im 
    vorstehenden Absatz cc) bestimmt, wobei 
    maßgeblicher Stichtag derjenige der 
    Veröffentlichung der Anpassung ist. Die 
    nähere Ausgestaltung der Geschaffenen 
    Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, 
    die Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
    Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der 
    Gesellschaft. 
 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, neben der 
    Veräußerung über die Börse oder durch 
    ein an alle Aktionäre gerichtetes 
    öffentliches Angebot 
 
    aa) die erworbenen eigenen Aktien mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren 
    Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. 
    In diesem Fall wird der Aufsichtsrat 
    ermächtigt, die Fassung der Satzung 
    entsprechend dem Umfang der 
    Kapitalherabsetzung zu ändern; 
 
    bb) die erworbenen eigenen Aktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    zur Bedienung von Bezugsrechten zu nutzen, 
    die Mitgliedern von Leitungsorganen und 
    Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
    mehrheitlich verbundenen Unternehmen im 
    Rahmen von auf Ermächtigungsbeschlüssen der 
    Hauptversammlungen vom 6. Juni 2013 und 30. 
    Mai 2018 beruhenden Aktienoptionsprogrammen 
    eingeräumt wurden; 
 
    cc) die erworbenen eigenen Aktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    gegen Sachleistung im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder für den 
    Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
    Unternehmen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen an Dritte zu veräußern; 
 
    dd) die erworbenen eigenen Aktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
    anderer Weise als über die Börse an Dritte 
    zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, 
    dass der Preis, zu dem die Aktien 
    veräußert werden (ohne 
    Veräußerungsnebenkosten), den 
    durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
    Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
    funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
    der letzten fünf Handelstage vor der 
    Begründung der Verpflichtung zur 
    Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet; 
 
    ee) die erworbenen eigenen Aktien zur 
    Durchführung einer sogenannten 
    Aktiendividende (scrip dividend) auszugeben, 
    wobei der Vorstand ermächtigt wird, das 
    Bezugsrecht auszuschließen. 
 
    Im Fall der Ermächtigungen bb) bis ee) darf 
    die Anzahl der unter Ausschluss des 

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April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC SE: Bekanntmachung der -5-

Bezugsrechts zu veräußernden Aktien der 
    Gesellschaft zusammen mit jungen Aktien der 
    Gesellschaft, die seit Erteilung dieser 
    Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
    nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden 
    sind, insgesamt 10 % des zum Grundkapitals 
    der Gesellschaft nicht überschreiten, und 
    zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
    noch - falls dieser Wert niedriger ist - im 
    Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
    Auf diese Begrenzung sind Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
    Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
    Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder 
    veräußert werden. 
 
    Die Ermächtigungen zu Buchstaben aa) bis ee) 
    können ganz oder in Teilen, einzeln oder 
    gemeinsam, einmal oder mehrmals ausgeübt 
    werden. Sie erfassen auch die Verwendung von 
    Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 
    71d AktG erworben wurden. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts bei der 
Ausgabe neuer Aktien nach §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6:* 
 
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu 
Tagesordnungspunkt 6 nach §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG erstattet: 
 
Der Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit haben, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung 
von Geschäftschancen und zur Stärkung der 
Eigenkapitalbasis nutzen zu können. Er war mit 
Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2015 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der 
Zeit bis zum 21. Mai 2020 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats um bis zu 5.500.000,00 EUR  durch 
Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2015/I'). Vorstand und 
Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der Gesellschaft 
weiterhin zu ermöglichen, das Grundkapital kurzfristig 
durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals erhöhen zu 
können und dabei gegebenenfalls auch das Bezugsrecht 
der Aktionäre ausschließen zu können. Das 
Genehmigte Kapital 2015/I soll daher mit einem neuen 
genehmigten Kapital ('Genehmigtes Kapital 2020/I') 
ersetzt werden. Um die Aktionäre noch weitergehender 
als bislang vor einer möglichen Verwässerung ihrer 
Beteiligung zu schützen, soll das Genehmigte Kapital 
2020/I allerdings ein gegenüber dem Genehmigten Kapital 
2015/I reduziertes Volumen von nur noch bis zu 
2.400.000,00 EUR  (entsprechend 20 % des derzeit 
bestehenden Grundkapitals) haben. Zudem soll die 
Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
Genehmigten Kapital 2020/I unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre - ebenfalls weitergehend als 
bislang - generell auf Aktien beschränkt werden, auf 
die rechnerisch maximal 10 % des zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals oder - falls dieses niedriger sein sollte 
- des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals entfallen. 
 
Für Spitzenbeträge ermöglicht der 
Bezugsrechtsausschluss die Schaffung glatter Beträge 
zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
und damit zur Erleichterung der technischen 
Durchführung der Ausgabe der neuen Aktien. 
 
Weiterhin kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ausgeschlossen werden, insbesondere um den Erwerb von 
Unternehmen oder Beteiligungen gegen Gewährung von 
Aktien zu ermöglichen. Dies ist eine immer üblicher 
werdende Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass 
in vielen Fällen die Inhaber attraktiver 
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung, insbesondere für 
die Veräußerung ihrer Anteile oder eines 
Unternehmens, die Verschaffung von Aktien der 
erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital 
unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft 
ermöglicht, neben Unternehmensbeteiligungen auch 
sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, wie z. B. 
auch Forderungen gegen die Gesellschaft, ohne dabei 
über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu 
müssen. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall 
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer 
Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bei sich 
konkretisierenden Erwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen 
soll. Er wird das Bezugsrecht nur dann 
ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von 
Aktien an der Gesellschaft im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
 
Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den 
Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, 
die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten, mit 
ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben worden sind, ein 
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- 
und/oder Optionspflichten zustände. Wandel- oder 
Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der 
Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit 
einem Verwässerungsschutz versehen. Als 
Verwässerungsschutz üblich ist ein Geldausgleich oder 
wahlweise die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und 
Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise 
vor, dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung 
unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre 
den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- oder 
Optionspflichten anstelle eines Verwässerungsschutzes 
durch die vorgenannten Mechanismen ein Bezugsrecht auf 
neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den 
Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand von 
dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob 
sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt 
bzw. ihre Wandlungs- oder Optionspflicht bereits 
erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die 
Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
Verwässerungsschutz durch Ermäßigung des 
Wandlungs- oder Optionspreises bzw. durch eine 
Anpassung des Umtauschverhältnisses - einen höheren 
Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder 
Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann und 
dafür auch keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies 
zu erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss 
erforderlich. 
 
Darüber hinaus ist ein Bezugsrechtsausschluss mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats für eine weitere 
Aktienplatzierung vorgesehen, soweit der auf die neuen 
Aktien entfallende Anteil 10 % des zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser 
Wert niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung vorhandenem Grundkapitals nicht übersteigt 
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
der bereits notierten Aktien nicht wesentlich 
unterschreitet, entsprechend den gesetzlichen 
Regelungen in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Dieser 
Bezugsrechtsausschluss dient dazu, einen Finanzbedarf 
schnell und unter Ausnutzung günstiger 
Kapitalmarktverhältnisse durch Aufnahme neuen 
Eigenkapitals nahe des Börsenkurses zu decken. 
 
Darüber hinaus soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ein Bezugsrechtsausschluss auch möglich sein, um eine 
sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu 
optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der 
Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren 
mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz 
oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft 
einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu 
beziehen. Im Einzelfall kann es je nach 
Kapitalmarktsituation im Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre liegen, die Gewährung einer 
Aktiendividende anzubieten und durchzuführen, ohne 
insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG 
(Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 
AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei 
Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der 
Vorstand soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen 
Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter 
Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres 
Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht insgesamt 
auszuschließen. Die Durchführung der 
Aktiendividende unter formalem Ausschluss des 
Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts 
des Umstandes, dass allen Aktionären die neuen Aktien 
angeboten werden und überschießende 
Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende 
abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
Aufgrund der Beschränkung der Bezugsrechtsausschlüsse 
auf maximal 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 

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April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer 
ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals wird 
gleichzeitig auch eine mögliche Stimmrechtsverwässerung 
der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
begrenzt. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2020/I bestehen derzeit nicht. Die hier 
vorgeschlagenen Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit 
zum Bezugsrechtsausschluss sind national und 
international üblich. Für alle hier vorgeschlagenen 
Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung 
des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird im 
Einzelfall jeweils besonders sorgfältig prüfen, ob der 
Einsatz dieser Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung 
unter Bezugsrechtsausschluss notwendig und für die 
Gesellschaft von Vorteil ist, bevor er die Zustimmung 
des Aufsichtsrats hierfür einholt. Der Vorstand wird 
der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts bei der 
Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
nach §§ 221 Abs. 4 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 7:* 
 
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu 
Tagesordnungspunkt 7 nach §§ 221 Abs. 4 i.V.m. 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG erstattet: 
 
Mit der beantragten Ermächtigung möchten Vorstand und 
Aufsichtsrat die vom Gesetzgeber vorgesehene 
Möglichkeit nutzen, Eigenkapital durch die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen zu schaffen, die mit Wandlungs- 
oder Optionsrechten auf Aktien verbunden sind. Eine 
angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist eine 
wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 
Unternehmens. Durch die Begebung von Wandel- bzw. 
Optionsschuldverschreibungen fließt dem 
Unternehmen zudem zunächst zinsgünstiges Fremdkapital 
zu. 
 
In Bezug auf die Ausgabe der Wandel- oder 
Optionsschuldverschreibungen wird der Vorstand nach §§ 
186 Abs. 3 Satz 4, 221 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen. Diese 
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die 
Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen 
auszunutzen und dabei durch eine marktnahe 
Preisfestsetzung möglichst günstige Konditionen bei der 
Festlegung von Zinssatz, Wandlungs- bzw. Optionspreis 
und Ausgabepreis der Wandel- bzw. 
Optionsschuldverschreibungen zu erreichen. Die 
Festsetzung marktnaher Konditionen wäre bei Wahrung des 
Bezugsrechts nicht möglich, da grundsätzlich die 
Konditionen bereits zum Zeitpunkt des Beginns der 
Bezugsrechtsfrist feststehen müssen und daher der 
Entwicklung von Marktfaktoren während dieser Frist 
nicht Rechnung getragen werden kann. Ferner verschafft 
der Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, die 
Aktionärsbasis der Gesellschaft unter Einbeziehung 
internationaler Investoren zu verbreitern. 
 
Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Bezugsrechts ist 
die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Obwohl § 
221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Bezug auf die Begebung von 
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auch auf 
diese Vorschrift verweist, wird unterschiedlich 
beurteilt, ob der erleichterte Bezugsrechtsausschluss 
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch in Bezug auf Wandel- 
oder Optionsschuldverschreibungen gilt. Die Verwaltung 
hält den Wortlaut von §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG für eindeutig. 
 
Im Übrigen ermöglicht der vorgesehene Ausschluss 
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge die Ausnutzung der 
erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und 
erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. 
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten hat 
den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der 
Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die 
Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Wandlungs- 
oder Optionsrechte nach den bestehenden Wandlungs- bzw. 
Optionsbedingungen nicht ermäßigt zu werden 
braucht bzw. eine etwaige bare Zuzahlung an die 
Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht zu leisten 
ist. 
 
Um die Aktionäre möglichst weitgehend vor einer 
Verwässerung ihrer Beteiligung zu schützen, darf die 
Summe der Aktien, die aufgrund der Ausnutzung der 
Ermächtigung 2020 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
mit Options- oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
werden können, unter Berücksichtigung sonstiger Aktien 
der Gesellschaft, die während der Laufzeit der 
Ermächtigung 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
veräußert bzw. ausgegeben werden, einen 
rechnerischen Anteil von 10 % des Grundkapitals nicht 
übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der Ermächtigung 2020 noch im Zeitpunkt 
ihrer Ausnutzung (wechselseitige Anrechnung). 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der unter 
Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit 
nicht. Die hier vorgeschlagenen Vorratsbeschlüsse mit 
der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind 
national und international üblich. Für alle hier 
vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist 
die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der 
Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob 
die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse der 
Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch 
prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im 
Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand 
wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
Das Bedingte Kapital IX/2020 wird benötigt, um die mit 
den Wandelschuldverschreibungen und 
Optionsschuldverschreibungen verbundenen 
Wandlungsrechte und Optionsrechte auf Aktien zu 
erfüllen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
10 der Tagesordnung:* 
 
Mit der Ermächtigung unter Punkt 10 der Tagesordnung 
soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, 
in den Grenzen des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG eigene 
Aktien zu erwerben. 
 
*Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen 
Andienungsrechts* 
 
Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, 
mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben 
werden können. 
 
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den 
Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft 
die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien 
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder 
kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs 
zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung 
von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im 
Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis 
der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen 
Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die 
Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen 
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der 
Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
etwaigen weitergehenden gesetzlichen Andienungsrechts 
der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie 
gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an 
sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung vor, dass der 
Erwerb mittels den Aktionären von der Gesellschaft zur 
Verfügung gestellter Geschaffener Andienungsrechte 
durchgeführt werden kann. Diese Geschaffenen 
Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die 
Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet 
wird. Soweit danach Geschaffene Andienungsrechte nicht 
ausgeübt werden können, verfallen sie, soweit der 
Vorstand nicht ihre Handelbarkeit beschließt. 
Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und 
erleichtert die technische Abwicklung des 
Aktienrückkaufs. 
 
*Verwendung eigener Aktien* 
 
Vorrangig sollen die eigenen Aktien im Austausch gegen 
Sachleistung im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
Unternehmen oder Beteiligungen im Rahmen des 
Unternehmensgegenstands der Gesellschaft eingesetzt 
werden können. Der internationale Wettbewerb und die 
Globalisierung der Wirtschaft erfordern die 
Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran im 
Wege des Aktientauschs erwerben zu können. Durch den 

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April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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