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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2020 in 55606 Kirn, Teichweg 16 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SIMONA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2020 in 55606 Kirn, Teichweg 16 mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SIMONA Aktiengesellschaft Kirn/Nahe - ISIN DE 
0007239402 - 
- WKN 723940 - In diesem Jahr wird die Hauptversammlung 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abgehalten. 
Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung 
(keine elektronische Teilnahme) 
und der Ausübung Ihres Stimmrechts im Wege 
elektronischer Briefwahl. Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der SIMONA 
Aktiengesellschaft, 55606 Kirn, findet am 
 
Freitag, den 05. Juni 2020, um 11:00 Uhr, 
 
statt. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in 55606 Kirn, 
Teichweg 16, statt. 
 
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie unter der Internetadresse der 
Gesellschaft 
 
www.simona.de/hv 
 
im Wege elektronischer Zuschaltung der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (keine elektronische Teilnahme) 
in Bild und Ton übertragen. 
 
*Vorbemerkung* 
 
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) 
wird die SIMONA AG dieses Jahr ihre Hauptversammlung 
erstmals als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
durchführen. Der Vorstand der SIMONA AG hat dies mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, um die 
gesetzlichen Beschränkungen von Veranstaltungs- und 
Versammlungsmöglichkeiten einzuhalten sowie 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die 
Mitarbeitenden und Organmitglieder der SIMONA AG sowie 
aller an der Durchführung der Hauptversammlung 
Beteiligten zu vermeiden. 
 
Die Gesundheit der Teilnehmer der Hauptversammlung hat 
für die SIMONA AG höchste Priorität. Die Aktionäre 
sollen dennoch zu dem angekündigten Termin der 
Hauptversammlung am 05. Juni 2020 ihr Stimmrecht und 
ihre Fragemöglichkeit ausüben können. Der SIMONA AG ist 
es darüber hinaus wichtig, mit Zustimmung der 
Hauptversammlung die vorgeschlagene Dividende pünktlich 
in voller Höhe auszahlen zu können. Hierdurch sollen 
die Aktionäre auch in der gegenwärtigen Krisensituation 
angemessen am Geschäftserfolg des Geschäftsjahres 2019 
beteiligt werden. 
 
Die diesjährige Hauptversammlung der SIMONA AG wird 
daher rein virtuell - ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten - stattfinden. 
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend 
unter 'Virtuelle Hauptversammlung'. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SIMONA AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
   SIMONA AG und des Konzernlageberichts, der 
   mit dem Lagebericht der SIMONA AG 
   zusammengefasst ist, des erläuternden 
   Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 
   289a, § 315a HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die genannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   www.simona.de 
 
   im Bereich Investor Relations eingesehen 
   werden. Ferner werden die Unterlagen den 
   Aktionären während der Hauptversammlung unter 
   der vorgenannten Internetadresse zugänglich 
   gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 23. April 2020 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   von 9.952.881,84 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende von 10,00 EUR je 
      Aktie, zahlbar am 10. Juni 2020: 
      6.000.000,00 EUR 
   b) Vortrag auf neue Rechnung: 3.952.881,84 
      EUR 
 
   Anmerkung: Der Vorstand hat seinen 
   ursprünglichen Gewinnverwendungsvorschlag vom 
   12.03.2020, der die Ausschüttung einer 
   unveränderten Dividende von 14,00 EUR je 
   Aktie für das Geschäftsjahr 2019 vorsah, 
   aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse 
   über die zu erwartenden starken Auswirkungen 
   der Corona-Pandemie auf das Geschäft von 
   SIMONA im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat 
   auf 10,00 EUR je Stückaktie reduziert. Damit 
   wollen Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Aktionäre einerseits angemessen am 
   Unternehmenserfolg beteiligen und 
   andererseits die Belastungen durch die 
   Corona-Pandemie auf die künftig benötigte 
   Liquidität berücksichtigen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer der SIMONA AG und 
   Konzernabschlussprüfer des SIMONA Konzerns 
   für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
*Virtuelle Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der SIMONA AG hat mit Beschluss vom 02. 
April 2020 und unter Zustimmung des Aufsichtsrates vom 
23. April 2020 entschieden, von den Regelungen des Art. 
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 
569), namentlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') Gebrauch zu 
machen, dass die Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung ausschließlich im Wege 
elektronischer Zuschaltung (keine elektronische 
Teilnahme) abgehalten wird und dass die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre nur über 
elektronische Briefwahl sowie Vollmachtserteilung, 
nicht hingegen über eine elektronische Teilnahme, 
möglich ist. 
 
Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten 
Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft über das unter 
 
www.simona.de/hv 
 
erreichbare passwortgeschützte InvestorPortal der 
SIMONA AG ('*SIMONA-InvestorPortal*'). Aktionäre oder 
deren Bevollmächtigte können an der Hauptversammlung 
nicht physisch, sondern nur im Wege elektronischer 
Zuschaltung über das SIMONA-InvestorPortal teilnehmen 
und ihr Stimmrecht nur im Wege elektronischer 
Kommunikation mittels elektronischer Briefwahl über das 
SIMONA-InvestorPortal oder über Vollmachtserteilung 
(einschließlich der Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
ausüben. Sie müssen sich hierzu bis spätestens Freitag, 
29. Mai 2020 (24:00 Uhr), in der nachstehend unter 
'Anmeldung und Teilnahme' angegebenen Weise unter 
Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung bei der 
Gesellschaft angemeldet haben. Am Tag der 
Hauptversammlung, dem 05. Juni 2020, können sie sich 
dann auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.simona.de/hv 
 
mit den auf der ihnen zugesandten Zugangskarte 
angegebenen Zugangsdaten elektronisch über das 
SIMONA-InvestorPortal zuschalten und ab Beginn der 
Hauptversammlung um 11:00 Uhr bis zu deren Beendigung 
im Wege elektronischer Zuschaltung der Hauptversammlung 
folgen. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht keine 
elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im 
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des 
COVID-19-Gesetzes. Aktionäre oder Aktionärsvertreter, 
die sich nicht rechtzeitig ordnungsgemäß zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Zuschaltung angemeldet haben, können 
sich nicht über das SIMONA-InvestorPortal zuschalten. 
 
Das SIMONA-InvestorPortal wird ab Freitag, den 15. Mai 
2020 (0:00 Uhr) - entsprechend dem 
Nachweisstichtag/'Record Date' -, zur Verfügung stehen. 
Nach der elektronischen Zuschaltung über das 
SIMONA-InvestorPortal können die Teilnehmer die gesamte 
Hauptversammlung in Bild und Ton in Echtzeit verfolgen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft: -2-

Über das SIMONA-InvestorPortal können Aktionäre 
(und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) das 
Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation mittels 
elektronischer Briefwahl ausüben sowie Vollmacht und 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
erteilen. Die Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts 
mittels elektronischer Briefwahl werden nachstehend 
unter 'Anmeldung und Teilnahme' erläutert; die 
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung werden nachstehend 
unter 'Stimmrechtsvertretung' erläutert. 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder 
Aktionärsvertreter haben die Möglichkeit, im Wege 
elektronischer Kommunikation Fragen zu stellen. Die 
Einzelheiten hierzu werden nachstehend unter 'Rechte 
der Aktionäre' erläutert. 
 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die ihr Stimmrecht 
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, auf 
elektronischem Wege Widerspruch gegen einen Beschluss 
der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu 
erklären. Der Widerspruch ist während der 
Hauptversammlung, d.h. von ihrer Eröffnung bis zu ihrer 
Beendigung, ausschließlich im Wege elektronischer 
Kommunikation über das SIMONA-InvestorPortal zu 
erklären. Ein persönliches Erscheinen in der 
Hauptversammlung ist für die Erklärung des Widerspruchs 
nicht erforderlich. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger 15.500.000,00 EUR und ist eingeteilt 
in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die 
Gesamtzahl der Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt demnach 600.000. 
 
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt demnach 600.000. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Anmeldung und Teilnahme* 
 
Um an der virtuellen Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Zuschaltung teilzunehmen und dort das 
Stimmrecht auszuüben, müssen die Aktionäre sich 
spätestens bis Freitag, den 29. Mai 2020, 24:00 Uhr, in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer 
Sprache angemeldet haben. 
 
Anmeldestelle: 
 
*SIMONA AG* 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu muss der 
Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse ein 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache durch das depotführende Institut erstellter 
Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des 29. 
Mai 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Der Nachweis muss sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
also auf Freitag, den 15. Mai 2020, 0:00 Uhr, 
(Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt als Aktionär für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und 
die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis 
erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen 
nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des 
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des 
Veräußerers keine Bedeutung. Personen, die erst 
nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind für die 
von ihnen gehaltenen Aktien nur dann teilnahme- und 
stimmberechtigt, wenn sie sich vom Veräußerer 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
Zugangskarten für die elektronische Zuschaltung zur 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
Sorge zu tragen. Eine elektronische Zuschaltung zur 
Hauptversammlung ist nur mit den auf der Zugangskarte 
angegebenen Zugangsdaten möglich. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer 
Briefwahl* 
 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter können das Stimmrecht 
nur im Wege elektronischer Kommunikation mittels 
elektronischer Briefwahl (oder über 
Vollmachtserteilung, einschließlich an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, hierzu die 
Hinweise unter 'Stimmrechtsvertretung') ausüben. Eine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Zuschaltung ist für die Ausübung des 
Stimmrechts nicht erforderlich. Es wird darauf 
hingewiesen, dass zur Stimmabgabe eine 
ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung in 
der vorstehend unter 'Anmeldung und Teilnahme' 
angegebenen Weise erforderlich ist und dass Aktionäre 
zur Stimmrechtsausübung die Zugangskarte benötigen, die 
ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes zur 
Hauptversammlung zugeschickt wird. 
 
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl erfolgt 
sowohl vor als auch während der Hauptversammlung über 
das über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.simona.de/hv 
 
erreichbare SIMONA-InvestorPortal unter dem Punkt 
'Briefwahl'. Die Stimmabgabe ist für angemeldete 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab Freitag, den 15. 
Mai 2020 (0:00 Uhr) - entsprechend dem 
Nachweisstichtag/'Record Date' -, und damit bereits vor 
dem Beginn der Hauptversammlung am 05. Juni 2020 um 
11:00 Uhr unter Verwendung der auf der ihnen 
zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten 
ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.simona.de/hv 
 
über das SIMONA-InvestorPortal unter dem Punkt 
'Briefwahl' möglich. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe 
endet nach dem Ende der Generaldebatte nach 
entsprechender Ankündigung durch den 
Versammlungsleiter. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG gleichgestellte Personen können sich der 
elektronischen Briefwahl bedienen. 
 
Weitere Hinweise zur Stimmabgabe per elektronischer 
Briefwahl finden sich auch auf den Zugangskarten, 
welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
zugesandt bekommen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht selbst per elektronischer 
Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen, können 
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder ein 
sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
bei Erteilung einer Vollmacht bedarf es der 
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder 
den Bevollmächtigten sowie des Nachweises der 
Berechtigung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. Vollmachten bedürfen der Textform 
(§ 126b BGB) und können durch Erklärung gegenüber dem 
zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft 
erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft und die Übermittlung des 
Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
erklärten Bevollmächtigung stehen folgende 
Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur 
Verfügung: 
 
*SIMONA AG* 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: SIMONA-HV2020@computershare.de 
 
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. 
Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 
AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberatern und Personen, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Intermediären, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberatern und diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Personen sowie sonstigen 
Aktionärsvertretern, die eine Mehrzahl von Aktionären 
vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der 
Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des 
Stimmrechts mit der Anmeldestelle unter der oben 
genannten Adresse in Verbindung zu setzen. 
 
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht 
gelten die vorangehenden Sätze entsprechend. 
 
Mit der Zugangskarte werden den Aktionären ein 
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird 
den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt 
und ist außerdem im Internet unter 
 
www.simona.de/hv 
 
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht 
vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur 
Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
Die Teilnahme des Bevollmächtigten im Wege 
elektronischer Zuschaltung sowie die Ausübung von 
Aktionärsrechten über das SIMONA-InvestorPortal setzt 
voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die 
mit der Zugangskarte versandten Zugangsdaten erhält. 
Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten 
gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in 
diesem Jahr wieder an, sich durch einen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft: -3-

Stimmrechtsvertreter der SIMONA AG vertreten zu lassen, 
der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der 
Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der 
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär sowie 
eines Nachweises der Berechtigung. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben 
der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche und 
eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der 
Tagesordnung wird der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, 
die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht 
und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu 
ausschließlich das mit der Zugangskarte übersandte 
Vollmachtsformular zu verwenden; andere Formen der 
Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht 
berücksichtigt werden. Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der 
Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung 
angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse bis zum 04. Juni 2020, 18:00 Uhr, 
zugehen. Wir bitten um Verständnis, dass später 
eintreffende Vollmachten und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht mehr 
berücksichtigt werden können. 
 
*Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 
Abs. 1, 127 AktG; § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz* 
 
*Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von 500.000,00 EUR (das entspricht 19.355 
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, 05. Mai 
2020, 24:00 Uhr, zugehen. Etwaige Verlangen bittet die 
Gesellschaft an folgende Adresse zu richten: 
 
*SIMONA AG*, Vorstand, 
Teichweg 16, 55606 Kirn 
 
Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei 
der Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstandes über den Antrag halten. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter 
www.simona.de unter dem Link 
 
www.simona.de/hv 
 
bekannt gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner 
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 
AktG)* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem 
Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens 
des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per 
Telefax oder per E-Mail an die nachstehende 
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu 
richten: 
 
SIMONA AG, Vorstand 
Teichweg 16, 55606 Kirn 
Fax: +49 (0) 67 52 14 738 
E-Mail: ir@simona.de 
 
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag, 21. 
Mai 2020, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangenen 
Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der 
Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter 
www.simona.de unter dem Link 
 
www.simona.de/hv 
 
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Für die 
Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der 
Gesellschaft entscheidend. Anderweitig adressierte 
Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß 
eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht 
werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der 
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen 
würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 
wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung des 
Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Angesichts der rein virtuellen Durchführung der 
Hauptversammlung und der insoweit vorgesehenen Ausübung 
des Stimmrechts mittels elektronischer Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung besteht kein Antragsrecht von 
Aktionären oder Aktionärsvertretern in der 
Hauptversammlung. Aktionäre oder Aktionärsvertreter 
können daher während der Hauptversammlung keine 
Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
stellen und keine Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
unterbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im 
Rahmen der virtuellen Hauptversammlung jedoch als 
gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende oder 
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär oder 
Aktionärsvertreter ordnungsgemäß zur 
Hauptversammlung angemeldet ist und wenn der 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag bis spätestens 
Donnerstag, den 21. Mai 2020 (24:00 Uhr), unter der 
vorstehend genannten Adresse der Gesellschaft 
eingegangen ist. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
und Wahlvorschläge, oder nach dem genannten Termin 
eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des 
Abschlussprüfers gelten die vorstehenden Sätze 
einschließlich der Angaben zur Adressierung 
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand 
den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen 
muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten 
Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 
127 AktG). 
 
Diejenigen Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, 
die von der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
berücksichtigt werden, werden spätestens ab Montag, dem 
25. Mai 2020, 14:00 Uhr, im passwortgeschützten 
Internetservice des über 
 
www.simona.de/hv 
 
erreichbaren SIMONA-InvestorPortals (sowohl im Bereich 
'Briefwahl' als auch im Bereich 'Weisung an den 
Stimmrechtsvertreter') als Menüpunkte für die 
Abstimmung zur Verfügung stehen. Auch die Formulare im 
Internet unter 
 
www.simona.de/hv 
 
werden ab diesem Zeitpunkt in aktualisierter Form zur 
Verfügung stehen. 
 
*Auskunftsrecht; Fragemöglichkeit im Wege 
elektronischer Kommunikation* 
 
Das Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG) 
ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 
Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes erheblich eingeschränkt. 
Die Aktionäre oder Aktionärsvertreter haben lediglich 
die Möglichkeit, Fragen im Wege elektronischer 
Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des 
COVID-19-Gesetzes). Der Vorstand kann zudem mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass Fragen 
spätestens am zweiten Tag vor der Hauptversammlung 
einzureichen sind. 
 
Der Vorstand hat mit Beschluss vom 02. April 2020 mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats vom 23. April 2020 
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, des 
COVID-19-Gesetzes entschieden, dass Fragen bis 
spätestens Mittwoch, 03. Juni 2020 (24:00 Uhr), im Wege 
elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft 
einzureichen sind. Fragen sind ausschließlich in 
deutscher Sprache einzureichen. Nach Ablauf der 
vorstehend genannten Frist oder nicht in deutscher 
Sprache eingereichte Fragen werden nicht 
berücksichtigt. Zugleich hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass nur 
solche Aktionäre oder Aktionärsvertreter die 
Möglichkeit haben, Fragen zu stellen, die sich bis 
spätestens Freitag, 29. Mai 2020 (24:00 Uhr), in der 
vorstehend unter 'Anmeldung und Teilnahme' angegebenen 
Weise bei der Gesellschaft ordnungsgemäß 
angemeldet haben. 
 
Die Einreichung von Fragen kann nur durch angemeldete 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter unter Verwendung der 
auf der ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen 
Zugangsdaten über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.simona.de/hv 
 
über das SIMONA-InvestorPortal unter dem Punkt 'Fragen' 
erfolgen. 
 
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, 
des COVID-19-Gesetzes - abweichend von § 131 AktG - 
nach pflichtgemäßem, freien Ermessen über die 
Beantwortung von Fragen. Ausweislich der 
Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 des 
COVID-19-Gesetzes hat die Verwaltung keinesfalls alle 
Fragen zu beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen 
und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und 
Institutionelle Investoren mit bedeutenden 
Stimmanteilen bevorzugen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Die Beantwortung eingereichter Fragen erfolgt in der 
Hauptversammlung am 05. Juni 2020. 
 
Es ist derzeit vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen 
der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu 
nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht 
ausdrücklich widersprochen haben. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder 
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir 
personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren 
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Die SIMONA AG verarbeitet Ihre Daten als 
Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der 
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiterer 
maßgeblicher Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit 
Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten 
gemäß der DSGVO finden Sie im Internet unter 
www.simona.de unter dem Link 
 
www.simona.de/service/datenschutzerklaerung/ 
 
*Informationen nach § 124a AktG* 
 
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich 
zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG 
genannten Informationen sind im Internet unter 
www.simona.de unter dem Link 
 
www.simona.de/hv 
 
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch 
die festgehaltenen Abstimmungsergebnisse 
veröffentlicht. 
 
Kirn, im April 2020 
 
*SIMONA AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: SIMONA Aktiengesellschaft 
             Teichweg 16 
             55606 Kirn 
             Deutschland 
Telefon:     +49 6752 14383 
E-Mail:      ir@simona.de 
Internet:    http://www.simona.de 
ISIN:        DE0007239402 
WKN:         723940 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, Berlin 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1031943 2020-04-28 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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