DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Brenntag AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Brenntag AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-28 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Brenntag AG Essen Wertpapier-Kennnummern: A1DAHH und A254U8 ISIN: DE000A1DAHH0 und DE000A254U88 Einberufung zur Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit zu der am 10. Juni 2020, um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Brenntag AG ein. Vor dem Hintergrund der bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verbundene Gesundheitsgefahren wird die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden. Die Hauptversammlung wird für unsere fristgerecht angemeldeten Aktionäre vollständig in Bild und Ton live im Internet über das zugangsgeschützte HV-Portal unter www.brenntag.com/hauptversammlung übertragen. Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne ist: House of Elements, Messeallee 11, 45131 Essen. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Konzernlageberichts und Lageberichts, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 3. März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 AktG bedarf es daher insoweit nicht. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Brenntag AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 193.125.000,00 in voller Höhe zur Ausschüttung einer Dividende zu verwenden. Dies entspricht bei am Tag der Einberufung 154.500.000 dividendenberechtigten Stückaktien einer Dividende in Höhe von EUR 1,25 je dividendenberechtigter Stückaktie. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, Niederlassung Düsseldorf, für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. Dieser soll auch - sofern eine solche erfolgt - die prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte vornehmen. Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 537/2014 durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung entweder die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, Niederlassung Düsseldorf, oder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahl vorzuschlagen. Er hat dabei eine Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, Niederlassung Düsseldorf, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Stefan Zuschke, Stefanie Berlinger, Doreen Nowotne und Dr. Andreas Rittstieg endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Daher ist die Wahl von vier Mitgliedern des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung notwendig. Nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: a) Stefanie Berlinger, Frankfurt / Deutschland, Geschäftsführerin Lilja & Co. GmbH b) Dr. Andreas Rittstieg, Hamburg / Deutschland, Vorstand Recht und Compliance der Hubert Burda Media Holding KG Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, c) Doreen Nowotne, Hamburg / Deutschland, selbstständige Unternehmensberaterin d) Richard Ridinger, Monheim am Rhein / Deutschland, selbstständiger Unternehmensberater mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Kurzlebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten mit Informationen über ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang sind unter Ziffer II.10. dieser Einberufung abgedruckt. Gemäß der selbstgesetzten Ziele des Aufsichtsrats nehmen nur zwei Mitglieder des Aufsichtsrats Organfunktionen bei Kunden, Lieferanten oder Kreditgebern der Gesellschaft wahr. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat und der Brenntag AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der Brenntag AG oder an einem wesentlich an der Brenntag AG beteiligten Aktionär keine maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Es wird darauf hingewiesen, dass Doreen Nowotne für den Fall ihrer Wahl für den Aufsichtsratsvorsitz kandidiert. Sie beabsichtigt, den Vorsitz für bis zu zwei Jahre zu übernehmen; im Anschluss beabsichtigt Richard Ridinger, für den Vorsitz zu kandidieren. *Mandatsangaben für die vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* a) Stefanie Berlinger Stefanie Berlinger ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. b) Dr. Andreas Rittstieg Dr. Andreas Rittstieg ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * New Work SE (börsennotiert) (Mitglied des Aufsichtsrats) Er ist ferner Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: * Hubert Burda Media Holding Geschäftsführung SE (Mitglied des Verwaltungsrats) * Huesker Holding GmbH (Mitglied des Beirats) * Kühne Holding AG (Mitglied des Verwaltungsrats) c) Doreen Nowotne Doreen Nowotne ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Franz Haniel & Cie. GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats, voraussichtlich ab dem 1. Mai 2020 Vorsitzende des Aufsichtsrats) * JENOPTIK AG (börsennotiert) (Mitglied des Aufsichtsrats) * Lufthansa Technik AG (Mitglied des Aufsichtsrats) d) Richard Ridinger Richard Ridinger ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: * Firmenich International SA (Mitglied des Verwaltungsrats) * Evolva Holding SA (börsennotiert) (Mitglied des Verwaltungsrats) 7. *Formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
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folgt zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat - gestützt auf eine entsprechende begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der Brenntag SE sowie - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte unterbreitet: Dem Umwandlungsplan vom 21. April 2020 (UR-Nr. 82 / 2020 des Notars Dr. Stefan Galla mit Amtssitz in Essen) über die Umwandlung der Brenntag AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Brenntag SE wird genehmigt. Der Umwandlungsplan und die Satzung haben folgenden Wortlaut: Umwandlungsplan der Brenntag AG betreffend die formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) zur Brenntag SE Vorbemerkungen: V.1 Die Brenntag AG (_Brenntag _oder die _Gesellschaft_) ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Essen, Deutschland. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28589 eingetragen. Ihre Geschäftsadresse ist Messeallee 11, 45131 Essen, Deutschland. Brenntag ist global marktführendes Unternehmen in der Chemiedistribution und erleichtert sowohl Herstellern als auch Nutzern von Chemikalien weltweit den Marktzugang zu Produkten und Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Industrie- und Spezialchemikalien. Die Aktien der Gesellschaft unter der ISIN DE000A1DAHH0 sind zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten im Teilbereich Prime Standard zugelassen. Im Falle einer Optionsausübung unter der Optionsanleihe 2022 können weitere Brenntag Aktien entstehen, die dann unter der vorübergehenden ISIN DE000A254U88 zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten im Teilbereich Prime Standard zugelassen werden. Die Aktien der Gesellschaft sind ferner in den Freiverkehr an den Börsen Stuttgart, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Tradegate Exchange einbezogen und über die elektronische Handelsplattform XETRA der Deutschen Börse AG handelbar. Seit dem 21. Juni 2010 ist die Gesellschaft in dem Indiz MDAX gelistet. Brenntag betreibt ein weltweites Netzwerk mit mehr als 580 Standorten in 76 Ländern und hat in nahezu allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Tochtergesellschaften. V.2 Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum heutigen Datum EUR 154.500.000,00 und ist eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (ohne Nennbetrag). Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1,00. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Brenntag AG lauten die Aktien auf den Namen. V.3 Es ist beabsichtigt, Brenntag gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (_SE-VO_) in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) durch Formwechsel umzuwandeln (_Umwandlung_). Bei dieser Umwandlung kommen darüber hinaus insbesondere das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 (_SEAG_) sowie das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (_SEBG_*)* zur Anwendung. V.4 In der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) sieht Brenntag die zeitgemäße und zur heutigen Unternehmenskultur passende Rechtsform. Bei Brenntag und der mit Brenntag verbundenen Unternehmen (_Brenntag Gruppe_) arbeiten Menschen aus über 100 Nationen, davon rund 90% außerhalb Deutschlands. Die Umwandlung steht für die globale Ausrichtung und Identität der Brenntag Gruppe. Die Umwandlung in die moderne und europäisch geprägte Rechtsform der SE ermöglicht es der Gesellschaft weiterhin, das angestrebte Wachstum sowie die erfolgreich etablierte Corporate-Governance-Struktur im dualistischen Leitungssystem fortzuführen. Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Gesellschaft den folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf: FESTLEGUNGEN: § 1 Umwandlung der Brenntag AG in die Brenntag SE 1.1 Brenntag wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform einer Europäische Gesellschaft (_Societas Europaea, _SE) durch Formwechsel umgewandelt. 1.2 Die Gesellschaft hat unter anderem mit der Brenntag HoldCo B.V. mit Hauptsitz in Amsterdam und Geschäftsanschrift Donker Duyvisweg 44, 3316BM Dordrecht, Niederlande, eingetragen in dem Register der niederländischen Handelskammer (_Kamer van Koophandel_) unter der Registernummer 24426605, seit dem 19. Dezember 2007 eine (mittelbare) Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, die im Sinne des Art. 2 Abs. 4 SE-VO seit mindestens zwei Jahren besteht und dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Sämtliche Anteile an der Brenntag HoldCo B.V. werden seit dem 19. Dezember 2007 von der Brenntag Holding GmbH mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28683, gehalten. Brenntag ist seit dem 29. Juni 2006 (damals firmierend unter BRAHMS Chemical Acquisition GmbH, anschließend firmierend unter Brenntag Management GmbH und seit dem 11. März 2010 (damals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22178) firmierend in der heutigen Rechtsform als Brenntag AG) Alleingesellscssshafterin der Brenntag Holding GmbH und hält damit mittelbar nicht nur sämtliche Anteile an der Brenntag HoldCo B.V., sondern verfügt auch mittelbar über sämtliche mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte. Die Gesellschaft übt damit beherrschenden Einfluss auf die Brenntag HoldCo B.V. als Tochtergesellschaft aus, womit die gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO erforderlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Gesellschaft in eine SE erfüllt sind. Zudem hält die Gesellschaft seit mehr als zwei Jahren mittelbar sämtliche Anteile an zahlreichen weiteren Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Gesellschaft wird auch nach dem Formwechsel in die neue Rechtsform ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung weiterhin in Essen, Deutschland, beibehalten. 1.3 Die Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE hat weder ihre Auflösung noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Gesellschaft besteht in der Rechtsform der SE unter der Firma 'Brenntag SE' weiter. Folglich besteht ebenfalls aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch die Beteiligung der Aktionäre unverändert an der Brenntag SE fort. Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Börsennotierung der Gesellschaft und den börsenmäßigen Handel der Aktien sowie auf die bestehende Einbeziehung der Aktien in Börsenindizes. 1.4 Die Brenntag SE wird - wie die Brenntag AG - über eine dualistische Verwaltungsstruktur verfügen, die aus einem Vorstand (Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 39 Abs. 1 SE-VO) und einem Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO) besteht. Die Aufsichtsratsmandate der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bleiben von der Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE unberührt, da der Grundsatz der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO greift; die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Umwandlung in die Brenntag SE bleiben unverändert bestehen. 1.5 Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung; dies ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. § 2 Wirksamwerden der Umwandlung Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft, dem Handelsregister des Amtsgerichts Essen, wirksam (_Umwandlungszeitpunkt_). § 3 Firma, Sitz, Satzung und Grundkapital der Brenntag SE 3.1 Die Firma der SE lautet 'Brenntag SE'. 3.2 Der Sitz der Brenntag SE wird weiterhin Essen, Deutschland, sein; dort befindet sich auch die Hauptverwaltung. 3.3 Die Brenntag SE erhält die als *Anlage* beigefügte Satzung (deutsche Version), die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. 3.4 Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeit EUR 154.500.000,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende Stückaktien (derzeitige
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Stückzahl 154.500.000) wird zum Grundkapital der Brenntag SE. 3.5 Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, werden Aktionäre der Brenntag SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der Brenntag SE, wie sie unmittelbar zum Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der Brenntag AG beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt besteht. 3.6 Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen (i) die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der Brenntag SE (§ 4 Abs. 1 und 3 der Satzung der Brenntag SE) der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der Brenntag AG (§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Brenntag AG), (ii) das genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung der Brenntag SE dem genehmigten Kapital gemäß § 5 der Satzung der Brenntag AG, (iii) die bedingten Kapitalia gemäß § 6, § 6a der Satzung der Brenntag SE den bedingten Kapitalia gemäß § 6, § 6a der Satzung der Brenntag AG. Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals, der enthaltenen Beträge des genehmigten Kapitals und der bedingten Kapitalia der Brenntag AG gelten auch für die Brenntag SE. Der Aufsichtsrat der Brenntag AG (hilfsweise der Aufsichtsrat der Brenntag SE) wird ermächtigt, etwaige sich aus diesem § 3.6 ergebende Änderungen hinsichtlich der dort genannten Beträge und der Einteilung der Kapitalien sowie Änderungen, von denen das Registergericht eine Eintragung der Umwandlung abhängig macht, jeweils soweit sie nur die Fassung betreffen, in der Fassung der beiliegenden Satzung der Brenntag SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der Brenntag AG vorzunehmen. § 4 Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Brenntag AG 4.1 Beschlüsse (insbesondere außerhalb der Satzung erteilte Ermächtigungen) der Hauptversammlung der Brenntag AG gelten, soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert für die Brenntag SE fort. 4.2 Dies gilt insbesondere für (i) die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen sowie Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht und zum Ausschluss des Bezugsrechts, für (ii) die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 des AktG zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken sowie für (iii) die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Anpassung der Aufsichtsratsvergütung. Die vorgenannten Ermächtigungen unter (i) und (ii) gelten jeweils bis zum 19. Juni 2023 und beziehen sich somit ab dem Umwandlungszeitpunkt auf Aktien der Brenntag SE und nicht mehr auf Aktien der Brenntag AG und gelten im Übrigen jeweils in ihrer zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Fassung und ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang bei der Brenntag SE fort. § 5 Organe der Gesellschaft Gemäß § 8 der Satzung der Brenntag SE wird die dualistische Leitungsstruktur bestehend aus einem Vorstand als Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 39 Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsrat als Kontrollorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO unverändert fortbestehen. § 6 Vorstand 6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Brenntag SE wird der Vorstand weiterhin aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der Mitglieder des Vorstands. 6.2 Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Brenntag SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist davon auszugehen, dass die derzeitig amtierenden Mitglieder des Vorstands von Brenntag zu Mitgliedern des ersten Vorstands der Brenntag SE bestellt werden. Dies sind Dr. Christian Kohlpaintner (als Vorstandsvorsitzender), Karsten Beckmann, Markus Klähn, Georg Müller sowie Henri Nejade. § 7 Aufsichtsrat 7.1 Gemäß § 11 der Satzung der Brenntag SE wird bei der Brenntag SE ein Aufsichtsrat gebildet, der - wie bisher bei der Brenntag AG - aus 6 Mitgliedern besteht. Sämtliche Mitglieder werden weiterhin Anteilseignervertreter sein (§ 96 Abs. 1 letzter Hs. AktG) und von der Hauptversammlung gewählt werden (§ 101 Abs. 1 AktG). 7.2 Die Ämter der Mitglieder im Aufsichtsrat von Brenntag bestehen aufgrund der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO mit Eintritt des Umwandlungszeitpunkts weiterhin fort. Aufsichtsratsmitglieder der Brenntag SE werden folglich diejenigen Mitglieder sein, die zum Umwandlungszeitpunkt Aufsichtsratsmitglied der Brenntag AG sind. Die Aufsichtsratsmandate der Mitglieder Stefan Zuschke, Dr. Andreas Rittstieg, Stefanie Berlinger und Doreen Nowotne enden mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020, d.h. mit Beendigung der für den 10. Juni 2020 geplanten Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat ist in seiner Sitzung vom 17. April 2020 der Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses gefolgt und hat beschlossen der Hauptversammlung Frau Stefanie Berlinger und Herrn Dr. Andreas Rittstieg zur Wahl in den Aufsichtsrat der Brenntag AG mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, sowie Frau Doreen Nowotne und Herrn Richard Ridinger zur Wahl in den Aufsichtsrat der Brenntag AG mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, vorzuschlagen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung der Hauptversammlung oder einer etwaigen anderweitigen gerichtlichen Bestellung wird somit der Aufsichtsrat der Brenntag SE bestehen aus Doreen Nowotne (die beabsichtigt, für den Fall ihrer Wahl für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren), Dr. Andreas Rittstieg (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender), Stefanie Berlinger, Wijnand Donkers, Ulrich Harnacke und Richard Ridinger. 7.3 Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der Brenntag SE beträgt jeweils die Dauer der noch verbliebenen Amtszeit der jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Brenntag AG. § 8 Sonderrechte und Sondervorteile 8.1 Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO werden über die in § 3.5 und § 3.6 genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt, und besondere Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen. Es wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf hingewiesen, dass besondere Rechte (z.B. Wandlungs-, Options- oder Genussrechte) von Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien wegen des Kontinuitätsprinzips unangetastet bleiben; die Sonderrechte setzen sich in der Rechtsform der SE unangetastet fort. Für die Inhaber dieser Rechte sind keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. 8.2 Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung keine besonderen Vorteile gewährt. Es wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf hingewiesen, dass (unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Brenntag SE) davon auszugehen ist, dass die zurzeit amtierenden Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu Vorstandsmitgliedern der Brenntag SE bestellt werden (siehe § 6). Darüber hinaus werden sämtliche zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit Eintritt des Umwandlungszeitpunktes zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Brenntag SE (siehe § 7). § 9 Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Brenntag SE 9.1 Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Brenntag SE (i) Bestandteil des Umwandlungsprozesses ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens über die Beteiligung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (_Mitgliedstaaten_) beschäftigten Arbeitnehmer von Brenntag und ihren Tochtergesellschaften (_Brenntag Gruppe EU/EWR_) in der künftigen Brenntag SE. (ii) Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, welches die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft
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hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (_SE-Richtlinie_) in deutsches Recht umsetzt. Ergänzend hierzu sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der SE-Richtlinie in den jeweiligen Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Aspekte des Verfahrens anzuwenden. (iii) Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft - hier: dem Vorstand von Brenntag - und den Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium (_BVG_) repräsentiert werden. Das BVG setzt sich aus Vertretern der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer von Brenntag und deren betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe zusammen. Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend § 9.3). (iv) Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 21 SEBG über die künftige Beteiligung der Arbeitnehmer in der Brenntag SE (_Brenntag Beteiligungsvereinbarung_). Zum möglichen Inhalt einer solchen Beteiligungsvereinbarung siehe nachfolgenden § 9.4. Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG bezeichnen die nachfolgenden Begrifflichkeiten Folgendes: * Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können. * Beteiligungsrechte: Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. * Unterrichtung: die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten. * Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustausches zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertreten und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann. * Mitbestimmung: die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch (i) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder (ii) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen. 9.2 Einleitung des Verhandlungsverfahrens Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SEBG wird das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer dadurch eingeleitet, dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: der Vorstand von Brenntag - die Arbeitnehmervertretungen von Brenntag sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe in den Mitgliedstaaten über das Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des BVG auffordert. Nur wenn keine Arbeitnehmervertretung besteht, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Die Information erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier also der Brenntag AG - sowie der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. Gemäß diesen Vorgaben hat der Vorstand von Brenntag die Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer in Deutschland sowie in den Mitgliedstaaten, in denen die Brenntag Gruppe EU/EWR Arbeitnehmer beschäftigt, am 22. Oktober 2019 über die beabsichtigte Umwandlung der Brenntag AG in die Rechtsform der SE informiert und zur Bildung des BVG aufgefordert. 9.3 Bildung und Zusammensetzung des BVG (i) Verfahren Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG soll die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb von zehn Wochen nach der in § 4 Abs. 2 und 3 SEBG vorgeschriebenen Information erfolgen. Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) des BVG sind den Leitungen unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SEBG). Unverzüglich nachdem der Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: dem Vorstand von Brenntag - die Mitglieder des BVG benannt worden sind, spätestens aber nach Ablauf der Frist von zehn Wochen nach der Information der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 und 3 SEBG, hat der Vorstand von Brenntag zur konstituierenden Sitzung des BVG eingeladen (§ 12 Abs. 1 SEBG). Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 SEBG findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG auch dann statt, wenn die Zehn-Wochen-Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder des BVG können sich jedoch jederzeit an den Verhandlungen beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Das BVG hat sich am 22. Januar 2020 auf Einladung des Vorstands von Brenntag konstituiert. Mit dem Tag der Konstituierung haben die Verhandlungen zwischen dem Vorstand von Brenntag und dem BVG über die Brenntag Beteiligungsvereinbarung begonnen. (ii) Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten Gemäß § 5 Abs. 1 SEBG entfällt auf jeden Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, mindestens ein Sitz im BVG. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich um jeweils einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer überschreitet. Ausgehend von den Beschäftigungszahlen zum 1. September 2019 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung: *Mitgliedstaat* *Anzahl *%* *Delegierte Arbeitn *(gerundet)* im ehmer* besonderen Verhandlung sgremium* Belgien 275 3,95 1 Bulgarien 47 0,68 1 Dänemark 134 1,93 1 Deutschland 1.781 25,59 3 Finnland 24 0,34 1 Frankreich 728 10,46 2 Irland 18 0,26 1 Italien 580 8,33 1 Kroatien 27 0,39 1 Lettland 14 0,20 1 Litauen 24 0,34 1 Niederlande 332 4,77 1 Norwegen 30 0,43 1 Österreich 244 3,51 1 Polen 647 9,29 1 Portugal 80 1,15 1 Rumänien 94 1,35 1 Schweden 143 2,05 1 Slowakei 92 1,32 1 Slowenien 8 0,11 1
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DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -5-
Spanien 493 7,08 1 Tschechien 132 1,90 1 Ungarn 90 1,29 1 UK 924 13,27 2 *Gesamt* *6.961* *100* *28* Soweit während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur und Zahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe EU/EWR auftreten, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, ist das BVG entsprechend neu zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG). (iii) Wahl der auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG wurden in geheimer und unmittelbarer Wahl durch ein Wahlgremium gewählt, welches entsprechend § 8 Abs. 2 SEBG aus den Mitgliedern der auf höchster Ebene vorhandenen Arbeitnehmervertretung gebildet wurde. Dies sind die Mitglieder des Konzernbetriebsrats. Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen in Deutschland werden von den Mitgliedern des Wahlgremiums mitvertreten. Die Wahl und die Gewichtung der Stimmen im Wahlgremium richten sich nach § 10 SEBG. Wählbar in das BVG sind gemäß § 6 Abs. 2 SEBG im Inland Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaften und Betriebe (einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) sowie Vertreter der in der Brenntag Gruppe EU/EWR vertretenen Gewerkschaften, wobei Frauen und Männer - wenngleich nicht zwingend, aber doch nach Möglichkeit - entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden sollen, damit das BVG hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses ein Spiegelbild der Belegschaft darstellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Gehören wie hier dem BVG mehr als zwei Mitglieder aus Deutschland an, war gemäß §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 2 SEBG jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Außerdem sollen gemäß § 7 Abs. 2 SEBG bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des BVG alle an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (d.h. hier Brenntag), durch mindestens ein Mitglied im BVG vertreten sein. (iv) Wahl der übrigen Mitglieder des BVG Die Wahl bzw. Bestellung der auf die anderen betroffenen Mitgliedstaaten entfallenden Mitglieder des BVG richtet sich nach den Rechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten. 9.4 Mögliche Ergebnisse des Verfahrens zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer (i) Grundzüge Ab dem Tag der Konstituierung des BVG kann der Vorstand von Brenntag mit dem BVG Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Brenntag SE aufnehmen. Gegenstand der Brenntag Beteiligungsvereinbarung soll die Einrichtung eines Verfahrens für Zwecke der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe EU/EWR in grenzüberschreitenden Angelegenheiten betreffend die SE und ihre Tochtergesellschaften in den Mitgliedstaaten sein (z.B. durch Errichtung eines SE-Betriebsrats). Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die einvernehmlich auf ein Jahr verlängert werden kann (§ 20 SEBG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das BVG gemäß § 16 Abs. 1 SEBG beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. In beiden Fällen würden die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung, die in den Mitgliedstaaten gelten, Anwendung finden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 SEBG). Außerdem würde ein Beschluss nach § 16 Abs. 1 SEBG das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21 SEBG beenden. Des Weiteren würde die gesetzliche Auffangregelung der §§ 22 bis 38 SEBG keine Anwendung finden (§ 16 Abs. 2 SEBG). (ii) Inhalt einer möglichen Vereinbarung zwischen der Leitung und dem BVG Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung (siehe unter § 9.1). Gemäß § 21 SEBG wird in einer Beteiligungsvereinbarung unbeschadet der Autonomie der Parteien und vorbehaltlich des § 21 Abs. 6 SEBG Folgendes festgelegt: * der Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung einbezogen werden). Wenn ein SE-Betriebsrat gebildet wird: * die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer; * die Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats; * die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats; * die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie * der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren. Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird: * die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten (vgl. § 21 Abs. 3 bis 5 SEBG). (iii) Gesetzliche Auffangregelung Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist (§ 20 SEBG) nicht zustande und beschließt das BVG auch nicht, die Verhandlungen nicht aufzunehmen oder sie abzubrechen, findet die gesetzliche Auffangregelung Anwendung (vgl. §§ 22 bis 38 SEBG). Die Anwendung der gesetzlichen Auffangregelung kann zwischen der Leitung - hier: dem Vorstand von Brenntag - und dem BVG in der Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 5 SEBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG) auch vereinbart werden. Die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung gemäß §§ 23 bis 33 SEBG hätte zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 SEBG zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Brenntag SE zu unterrichten und anzuhören (§ 28 SEBG). Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, wäre der SE-Betriebsrat auch unterjährig zu unterrichten und anzuhören (§ 29 SEBG). Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 SEBG fänden im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG keine Anwendung, da die Brenntag SE durch Umwandlung gegründet wird, und in der Brenntag AG vor der Umwandlung keine Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten. 9.5 Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung des BVG Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehen, trägt die Brenntag AG bzw. nach Wirksamwerden der Umwandlung die Brenntag SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die erforderlichen und angemessenen sachlichen und persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG einschließlich der Verhandlungen, insbesondere für Räume und sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, Literatur) sowie die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG. 9.6 Beteiligungsrechte nach nationalen Regelungen Die Umwandlung der Brenntag AG in die Brenntag SE lässt die den Arbeitnehmern nach nationalen
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Vorschriften zustehenden betrieblichen Beteiligungsrechte unberührt. § 10 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 10.1 Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe EU/EWR bleiben von der Umwandlung in die Rechtsform der SE unberührt; sie werden nach der Umwandlung unverändert fortgeführt. § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet. 10.2 Für die Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe EU/EWR ggfls. geltende individualrechtliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort. 10.3 Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die in der Brenntag Gruppe EU/EWR bestehenden Arbeitnehmervertretungen. 10.4 Sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe EU/EWR entfalten könnten, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht geplant. § 11 Abschlussprüfer und erstes Geschäftsjahr Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Brenntag SE sowie - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf bestellt. Das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr der Brenntag SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der Gesellschaft in die Brenntag SE in das Handelsregister eingetragen wird. § 12 Umwandlungskosten Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner Vorbereitung und Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 24 Abs. 3 der Satzung der Brenntag SE festgelegten Betrag von EUR 2.000.000. *Anlage zum Umwandlungsplan: Satzung Brenntag SE* Satzung der Brenntag SE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 FIRMA, SITZ UND DAUER (1) Die Firma der Gesellschaft lautet Brenntag SE. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Essen. (3) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. § 2 GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Chemiedistribution sowie die Beteiligung an Unternehmen sowie die Errichtung, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen aller Art, insbesondere solchen der Chemiedistribution, d.h. des Handels mit chemischen Erzeugnissen aller Art, des Umschlags und der Lagerung derartiger Artikel, der anwendungstechnischen Beratung für die gehandelten Produkte sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen an verbundene Unternehmen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland beteiligen oder solche Unternehmen erwerben; sie darf auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft darf Gesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt beteiligt ist, Bürgschaften oder Kredite gewähren, deren Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf andere Weise unterstützen. § 3 BEKANNTMACHUNGEN UND INFORMATIONSÜBERMITTLUNG (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) bis d) WpHG und unbeschadet des § 49 Abs. 1 WpHG ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation, soweit nicht der Vorstand eine andere gesetzlich zulässige Form bestimmt. Gleiches gilt für die Übermittlung derartiger Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre durch Dritte. II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN § 4 HÖHE UND EINTEILUNG DES GRUNDKAPITALS (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 154.500.000,00 (in Worten: Euro einhundertvierundfünfzig Millionen fünfhunderttausend). Es wurde in Höhe von EUR 41.000.000 (in Worten: Euro einundvierzig Millionen) durch Formwechsel der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 18799 eingetragenen Brenntag Management GmbH mit dem Sitz in Mülheim an der Ruhr erbracht. (2) Das Grundkapital der Brenntag SE wurde in voller Höhe im Wege der Umwandlung der Brenntag AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) erbracht. (3) Es ist eingeteilt in 154.500.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. § 5 GENEHMIGTES KAPITAL (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. Juni 2023 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 35.000.000,00 (in Worten: Euro fünfunddreißig Millionen) durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 (in Worten: fünfunddreißig Millionen) neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen (*genehmigtes Kapital*). (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder nach § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen: 1. um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 2. bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; 3. wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits an der Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die nach dieser Ziffer 3 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgebend für die Grenze von 10 % ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals bis zu seiner jeweiligen Ausnutzung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals bis zu seiner jeweiligen Ausnutzung auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem Kapital ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden; 4. um den Inhabern von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen (bzw. Kombinationen all dieser Instrumente) ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten aus den genannten Instrumenten zustehen würde; 5. zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder
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