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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Brenntag AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Brenntag AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Brenntag AG Essen Wertpapier-Kennnummern: A1DAHH und 
A254U8 
ISIN: DE000A1DAHH0 und DE000A254U88 Einberufung zur 
Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu der am 
 
10. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr MESZ 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Brenntag 
AG ein. Vor dem Hintergrund der bestehenden behördlichen 
Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Coronavirus 
SARS-CoV-2 verbundene Gesundheitsgefahren wird die 
Hauptversammlung als 
 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden. Die 
Hauptversammlung wird für unsere fristgerecht angemeldeten 
Aktionäre vollständig in Bild und Ton live im Internet 
über das zugangsgeschützte HV-Portal unter 
 
www.brenntag.com/hauptversammlung 
 
übertragen. Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen 
Sinne ist: House of Elements, Messeallee 11, 45131 Essen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Konzernlageberichts und 
   Lageberichts, des erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 
   1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats, 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 3. März 2020 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 
   bzw. Satz 2 AktG bedarf es daher insoweit 
   nicht. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Brenntag AG für das 
   Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   193.125.000,00 in voller Höhe zur Ausschüttung 
   einer Dividende zu verwenden. 
 
   Dies entspricht bei am Tag der Einberufung 
   154.500.000 dividendenberechtigten Stückaktien 
   einer Dividende in Höhe von EUR 1,25 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   Niederlassung Düsseldorf, für das am 31. 
   Dezember 2020 endende Geschäftsjahr als 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu 
   bestellen. Dieser soll auch - sofern eine 
   solche erfolgt - die prüferische Durchsicht der 
   bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
   zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte 
   vornehmen. 
 
   Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 Abs. 3 
   der Verordnung (EU) 537/2014 durchgeführten 
   Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung 
   entweder die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   Niederlassung Düsseldorf, oder die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahl 
   vorzuschlagen. Er hat dabei eine Präferenz für 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   Niederlassung Düsseldorf, mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 
   16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Stefan 
   Zuschke, Stefanie Berlinger, Doreen Nowotne und 
   Dr. Andreas Rittstieg endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Daher 
   ist die Wahl von vier Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung 
   notwendig. 
 
   Nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
   und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs 
   Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, 
   folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung 
   dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
   a) Stefanie Berlinger, Frankfurt / 
      Deutschland, Geschäftsführerin Lilja & 
      Co. GmbH 
   b) Dr. Andreas Rittstieg, Hamburg / 
      Deutschland, Vorstand Recht und 
      Compliance der Hubert Burda Media Holding 
      KG 
 
   Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat auf 
   Empfehlung seines Präsidial- und 
   Nominierungsausschusses vor, 
 
   c) Doreen Nowotne, Hamburg / Deutschland, 
      selbstständige Unternehmensberaterin 
   d) Richard Ridinger, Monheim am Rhein / 
      Deutschland, selbstständiger 
      Unternehmensberater 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   In Übereinstimmung mit dem Deutschen 
   Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, 
   die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Kurzlebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten 
   mit Informationen über ihre Ausbildung und 
   ihren beruflichen Werdegang sind unter Ziffer 
   II.10. dieser Einberufung abgedruckt. 
 
   Gemäß der selbstgesetzten Ziele des 
   Aufsichtsrats nehmen nur zwei Mitglieder des 
   Aufsichtsrats Organfunktionen bei Kunden, 
   Lieferanten oder Kreditgebern der Gesellschaft 
   wahr. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten für die 
   Wahlen zum Aufsichtsrat und der Brenntag AG, 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Brenntag AG oder an einem wesentlich an der 
   Brenntag AG beteiligten Aktionär keine 
   maßgeblichen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 
   C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Doreen Nowotne 
   für den Fall ihrer Wahl für den 
   Aufsichtsratsvorsitz kandidiert. Sie 
   beabsichtigt, den Vorsitz für bis zu zwei Jahre 
   zu übernehmen; im Anschluss beabsichtigt 
   Richard Ridinger, für den Vorsitz zu 
   kandidieren. 
 
   *Mandatsangaben für die vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten gem. § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG:* 
 
   a) Stefanie Berlinger 
 
      Stefanie Berlinger ist kein Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien. 
   b) Dr. Andreas Rittstieg 
 
      Dr. Andreas Rittstieg ist Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * New Work SE (börsennotiert) (Mitglied 
        des Aufsichtsrats) 
 
      Er ist ferner Mitglied in folgenden 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien: 
 
      * Hubert Burda Media Holding 
        Geschäftsführung SE (Mitglied des 
        Verwaltungsrats) 
      * Huesker Holding GmbH (Mitglied des 
        Beirats) 
      * Kühne Holding AG (Mitglied des 
        Verwaltungsrats) 
   c) Doreen Nowotne 
 
      Doreen Nowotne ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
      * Franz Haniel & Cie. GmbH (Mitglied des 
        Aufsichtsrats, voraussichtlich ab dem 
        1. Mai 2020 Vorsitzende des 
        Aufsichtsrats) 
      * JENOPTIK AG (börsennotiert) (Mitglied 
        des Aufsichtsrats) 
      * Lufthansa Technik AG (Mitglied des 
        Aufsichtsrats) 
   d) Richard Ridinger 
 
      Richard Ridinger ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien: 
 
      * Firmenich International SA (Mitglied 
        des Verwaltungsrats) 
      * Evolva Holding SA (börsennotiert) 
        (Mitglied des Verwaltungsrats) 
7. *Formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in 
   eine Europäische Gesellschaft (Societas 
   Europaea, SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -2-

folgt zu beschließen, wobei gemäß § 
   124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat - 
   gestützt auf eine entsprechende begründete 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - den 
   Vorschlag zur Bestellung des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das erste 
   Geschäftsjahr der Brenntag SE sowie - sofern 
   diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht der bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden 
   unterjährigen Finanzberichte unterbreitet: 
 
   Dem Umwandlungsplan vom 21. April 2020 (UR-Nr. 
   82 / 2020 des Notars Dr. Stefan Galla mit 
   Amtssitz in Essen) über die Umwandlung der 
   Brenntag AG in eine Europäische Gesellschaft 
   (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die 
   dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte 
   Satzung der Brenntag SE wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung haben 
   folgenden Wortlaut: 
Umwandlungsplan der Brenntag AG betreffend die 
formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform der 
Europäischen Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) zur 
Brenntag SE 
Vorbemerkungen: 
V.1 Die Brenntag AG (_Brenntag _oder die 
    _Gesellschaft_) ist eine Aktiengesellschaft 
    deutschen Rechts mit Sitz und 
    Hauptverwaltung in Essen, Deutschland. Sie 
    ist im Handelsregister des Amtsgerichts 
    Essen unter HRB 28589 eingetragen. Ihre 
    Geschäftsadresse ist Messeallee 11, 45131 
    Essen, Deutschland. Brenntag ist global 
    marktführendes Unternehmen in der 
    Chemiedistribution und erleichtert sowohl 
    Herstellern als auch Nutzern von Chemikalien 
    weltweit den Marktzugang zu Produkten und 
    Dienstleistungen, insbesondere im Bereich 
    der Industrie- und Spezialchemikalien. Die 
    Aktien der Gesellschaft unter der ISIN 
    DE000A1DAHH0 sind zum Handel im Regulierten 
    Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit 
    weiteren Zulassungsfolgepflichten im 
    Teilbereich Prime Standard zugelassen. Im 
    Falle einer Optionsausübung unter der 
    Optionsanleihe 2022 können weitere Brenntag 
    Aktien entstehen, die dann unter der 
    vorübergehenden ISIN DE000A254U88 zum Handel 
    im Regulierten Markt an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse mit weiteren 
    Zulassungsfolgepflichten im Teilbereich 
    Prime Standard zugelassen werden. Die Aktien 
    der Gesellschaft sind ferner in den 
    Freiverkehr an den Börsen Stuttgart, Berlin, 
    Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und 
    Tradegate Exchange einbezogen und über die 
    elektronische Handelsplattform XETRA der 
    Deutschen Börse AG handelbar. Seit dem 21. 
    Juni 2010 ist die Gesellschaft in dem Indiz 
    MDAX gelistet. Brenntag betreibt ein 
    weltweites Netzwerk mit mehr als 580 
    Standorten in 76 Ländern und hat in nahezu 
    allen Mitgliedsstaaten der Europäischen 
    Union Tochtergesellschaften. 
V.2 Das eingetragene Grundkapital der 
    Gesellschaft beträgt zum heutigen Datum EUR 
    154.500.000,00 und ist eingeteilt in ebenso 
    viele Stückaktien (ohne Nennbetrag). Der 
    anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital 
    der Gesellschaft beträgt EUR 1,00. 
    Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der 
    Brenntag AG lauten die Aktien auf den Namen. 
V.3 Es ist beabsichtigt, Brenntag gemäß 
    Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung 
    (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
    2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (_SE-VO_) in die 
    Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft 
    (_Societas Europaea_, SE) durch Formwechsel 
    umzuwandeln (_Umwandlung_). Bei dieser 
    Umwandlung kommen darüber hinaus 
    insbesondere das Gesetz zur Ausführung der 
    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
    8. Oktober 2001 über das Statut der 
    Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. 
    Dezember 2004 (_SEAG_) sowie das Gesetz über 
    die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer 
    Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 
    2004 (_SEBG_*)* zur Anwendung. 
V.4 In der Rechtsform der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) sieht Brenntag die 
    zeitgemäße und zur heutigen 
    Unternehmenskultur passende Rechtsform. Bei 
    Brenntag und der mit Brenntag verbundenen 
    Unternehmen (_Brenntag Gruppe_) arbeiten 
    Menschen aus über 100 Nationen, davon rund 
    90% außerhalb Deutschlands. Die 
    Umwandlung steht für die globale Ausrichtung 
    und Identität der Brenntag Gruppe. Die 
    Umwandlung in die moderne und europäisch 
    geprägte Rechtsform der SE ermöglicht es der 
    Gesellschaft weiterhin, das angestrebte 
    Wachstum sowie die erfolgreich etablierte 
    Corporate-Governance-Struktur im 
    dualistischen Leitungssystem fortzuführen. 
 
    Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand 
    der Gesellschaft den folgenden 
    Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 
    SE-VO auf: 
FESTLEGUNGEN: § 1 
Umwandlung der Brenntag AG in die Brenntag SE 
1.1 Brenntag wird gemäß Art. 2 Abs. 4 
    i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform einer 
    Europäische Gesellschaft (_Societas 
    Europaea, _SE) durch Formwechsel 
    umgewandelt. 
1.2 Die Gesellschaft hat unter anderem mit der 
    Brenntag HoldCo B.V. mit Hauptsitz in 
    Amsterdam und Geschäftsanschrift Donker 
    Duyvisweg 44, 3316BM Dordrecht, Niederlande, 
    eingetragen in dem Register der 
    niederländischen Handelskammer (_Kamer van 
    Koophandel_) unter der Registernummer 
    24426605, seit dem 19. Dezember 2007 eine 
    (mittelbare) Tochtergesellschaft in einem 
    anderen Mitgliedstaat, die im Sinne des Art. 
    2 Abs. 4 SE-VO seit mindestens zwei Jahren 
    besteht und dem Recht eines anderen 
    Mitgliedstaats unterliegt. Sämtliche Anteile 
    an der Brenntag HoldCo B.V. werden seit dem 
    19. Dezember 2007 von der Brenntag Holding 
    GmbH mit Sitz in Essen, eingetragen im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter 
    HRB 28683, gehalten. Brenntag ist seit dem 
    29. Juni 2006 (damals firmierend unter 
    BRAHMS Chemical Acquisition GmbH, 
    anschließend firmierend unter Brenntag 
    Management GmbH und seit dem 11. März 2010 
    (damals eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22178) 
    firmierend in der heutigen Rechtsform als 
    Brenntag AG) Alleingesellscssshafterin der 
    Brenntag Holding GmbH und hält damit 
    mittelbar nicht nur sämtliche Anteile an der 
    Brenntag HoldCo B.V., sondern verfügt auch 
    mittelbar über sämtliche mit den Anteilen 
    verbundenen Stimmrechte. Die Gesellschaft 
    übt damit beherrschenden Einfluss auf die 
    Brenntag HoldCo B.V. als Tochtergesellschaft 
    aus, womit die gemäß Art. 2 Abs. 4 
    SE-VO erforderlichen Voraussetzungen für 
    eine Umwandlung der Gesellschaft in eine SE 
    erfüllt sind. Zudem hält die Gesellschaft 
    seit mehr als zwei Jahren mittelbar 
    sämtliche Anteile an zahlreichen weiteren 
    Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten 
    der Europäischen Union. Die Gesellschaft 
    wird auch nach dem Formwechsel in die neue 
    Rechtsform ihren Sitz und ihre 
    Hauptverwaltung weiterhin in Essen, 
    Deutschland, beibehalten. 
1.3 Die Umwandlung der Gesellschaft in die 
    Rechtsform der SE hat weder ihre Auflösung 
    noch die Gründung einer neuen juristischen 
    Person zur Folge. Eine Vermögensübertragung 
    findet aufgrund der Wahrung der Identität 
    des Rechtsträgers nicht statt. Die 
    Gesellschaft besteht in der Rechtsform der 
    SE unter der Firma 'Brenntag SE' weiter. 
    Folglich besteht ebenfalls aufgrund der 
    Identität des Rechtsträgers auch die 
    Beteiligung der Aktionäre unverändert an der 
    Brenntag SE fort. Die Umwandlung hat keine 
    Auswirkungen auf die Börsennotierung der 
    Gesellschaft und den börsenmäßigen 
    Handel der Aktien sowie auf die bestehende 
    Einbeziehung der Aktien in Börsenindizes. 
1.4 Die Brenntag SE wird - wie die Brenntag AG - 
    über eine dualistische Verwaltungsstruktur 
    verfügen, die aus einem Vorstand 
    (Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) 
    und Art. 39 Abs. 1 SE-VO) und einem 
    Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan im Sinne der 
    Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO) 
    besteht. Die Aufsichtsratsmandate der 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bleiben 
    von der Umwandlung der Gesellschaft in die 
    Rechtsform der SE unberührt, da der 
    Grundsatz der Ämterkontinuität 
    entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 
    15 Abs. 1 SE-VO greift; die Größe und 
    Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der 
    Umwandlung in die Brenntag SE bleiben 
    unverändert bestehen. 
1.5 Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, 
    erhalten kein Angebot auf Barabfindung; dies 
    ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. 
§ 2 
Wirksamwerden der Umwandlung 
 
Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das 
Handelsregister der Gesellschaft, dem Handelsregister des 
Amtsgerichts Essen, wirksam (_Umwandlungszeitpunkt_). 
 
§ 3 
Firma, Sitz, Satzung und Grundkapital der Brenntag SE 
3.1 Die Firma der SE lautet 'Brenntag SE'. 
3.2 Der Sitz der Brenntag SE wird weiterhin Essen, 
    Deutschland, sein; dort befindet sich auch die 
    Hauptverwaltung. 
3.3 Die Brenntag SE erhält die als *Anlage* 
    beigefügte Satzung (deutsche Version), die 
    Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. 
3.4 Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft 
    in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
    Höhe (derzeit EUR 154.500.000,00) und in der 
    zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in 
    auf den Namen lautende Stückaktien (derzeitige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -3-

Stückzahl 154.500.000) wird zum Grundkapital 
    der Brenntag SE. 
3.5 Die Personen und Gesellschaften, die zum 
    Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der 
    Gesellschaft sind, werden Aktionäre der 
    Brenntag SE, und zwar in demselben Umfang und 
    mit derselben Anzahl an Stückaktien am 
    Grundkapital der Brenntag SE, wie sie 
    unmittelbar zum Umwandlungszeitpunkt am 
    Grundkapital der Brenntag AG beteiligt sind. 
    Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am 
    Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so 
    erhalten, wie er unmittelbar vor dem 
    Umwandlungszeitpunkt besteht. 
3.6 Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen 
 
    (i)   die Grundkapitalziffer mit der 
          Einteilung in Stückaktien der Brenntag 
          SE (§ 4 Abs. 1 und 3 der Satzung der 
          Brenntag SE) der Grundkapitalziffer 
          mit der Einteilung in Stückaktien der 
          Brenntag AG (§ 4 Abs. 1 und 2 der 
          Satzung der Brenntag AG), 
    (ii)  das genehmigte Kapital gemäß § 5 
          der Satzung der Brenntag SE dem 
          genehmigten Kapital gemäß § 5 der 
          Satzung der Brenntag AG, 
    (iii) die bedingten Kapitalia gemäß § 
          6, § 6a der Satzung der Brenntag SE 
          den bedingten Kapitalia gemäß § 
          6, § 6a der Satzung der Brenntag AG. 
 
    Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe 
    des Grundkapitals, der enthaltenen Beträge des 
    genehmigten Kapitals und der bedingten 
    Kapitalia der Brenntag AG gelten auch für die 
    Brenntag SE. 
 
    Der Aufsichtsrat der Brenntag AG (hilfsweise 
    der Aufsichtsrat der Brenntag SE) wird 
    ermächtigt, etwaige sich aus diesem § 3.6 
    ergebende Änderungen hinsichtlich der 
    dort genannten Beträge und der Einteilung der 
    Kapitalien sowie Änderungen, von denen 
    das Registergericht eine Eintragung der 
    Umwandlung abhängig macht, jeweils soweit sie 
    nur die Fassung betreffen, in der Fassung der 
    beiliegenden Satzung der Brenntag SE vor 
    Eintragung der Umwandlung in das 
    Handelsregister der Brenntag AG vorzunehmen. 
§ 4 
Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der 
Brenntag AG 
4.1 Beschlüsse (insbesondere außerhalb der 
    Satzung erteilte Ermächtigungen) der 
    Hauptversammlung der Brenntag AG gelten, 
    soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch 
    nicht erledigt sind, unverändert für die 
    Brenntag SE fort. 
4.2 Dies gilt insbesondere für (i) die durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juni 
    2018 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen sowie 
    Genussrechten oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
    oder Wandlungsrecht und zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts, für (ii) die durch Beschluss 
    der Hauptversammlung vom 20. Juni 2018 unter 
    Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung 
    zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 des AktG zu 
    allen gesetzlich zugelassenen Zwecken sowie 
    für (iii) die durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 9. Juni 2015 unter 
    Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Anpassung 
    der Aufsichtsratsvergütung. Die vorgenannten 
    Ermächtigungen unter (i) und (ii) gelten 
    jeweils bis zum 19. Juni 2023 und beziehen 
    sich somit ab dem Umwandlungszeitpunkt auf 
    Aktien der Brenntag SE und nicht mehr auf 
    Aktien der Brenntag AG und gelten im 
    Übrigen jeweils in ihrer zum 
    Umwandlungszeitpunkt bestehenden Fassung und 
    ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
    Umfang bei der Brenntag SE fort. 
§ 5 
Organe der Gesellschaft 
 
Gemäß § 8 der Satzung der Brenntag SE wird die 
dualistische Leitungsstruktur bestehend aus einem Vorstand 
als Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 39 
Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsrat als Kontrollorgan im 
Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO 
unverändert fortbestehen. 
 
§ 6 
Vorstand 
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der 
    Brenntag SE wird der Vorstand weiterhin aus 
    einer oder mehreren Personen bestehen. Der 
    Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der 
    Mitglieder des Vorstands. 
6.2 Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit 
    des künftigen Aufsichtsrats der Brenntag SE 
    gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist 
    davon auszugehen, dass die derzeitig 
    amtierenden Mitglieder des Vorstands von 
    Brenntag zu Mitgliedern des ersten Vorstands 
    der Brenntag SE bestellt werden. Dies sind 
    Dr. Christian Kohlpaintner (als 
    Vorstandsvorsitzender), Karsten Beckmann, 
    Markus Klähn, Georg Müller sowie Henri 
    Nejade. 
§ 7 
Aufsichtsrat 
7.1 Gemäß § 11 der Satzung der Brenntag SE 
    wird bei der Brenntag SE ein Aufsichtsrat 
    gebildet, der - wie bisher bei der Brenntag 
    AG - aus 6 Mitgliedern besteht. Sämtliche 
    Mitglieder werden weiterhin 
    Anteilseignervertreter sein (§ 96 Abs. 1 
    letzter Hs. AktG) und von der 
    Hauptversammlung gewählt werden (§ 101 Abs. 
    1 AktG). 
7.2 Die Ämter der Mitglieder im 
    Aufsichtsrat von Brenntag bestehen aufgrund 
    der Ämterkontinuität entsprechend § 203 
    Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO mit 
    Eintritt des Umwandlungszeitpunkts weiterhin 
    fort. Aufsichtsratsmitglieder der Brenntag 
    SE werden folglich diejenigen Mitglieder 
    sein, die zum Umwandlungszeitpunkt 
    Aufsichtsratsmitglied der Brenntag AG sind. 
    Die Aufsichtsratsmandate der Mitglieder 
    Stefan Zuschke, Dr. Andreas Rittstieg, 
    Stefanie Berlinger und Doreen Nowotne enden 
    mit Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2020, d.h. mit Beendigung 
    der für den 10. Juni 2020 geplanten 
    Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat ist in 
    seiner Sitzung vom 17. April 2020 der 
    Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses gefolgt und hat 
    beschlossen der Hauptversammlung Frau 
    Stefanie Berlinger und Herrn Dr. Andreas 
    Rittstieg zur Wahl in den Aufsichtsrat der 
    Brenntag AG mit einer Amtszeit bis zur 
    Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, 
    sowie Frau Doreen Nowotne und Herrn Richard 
    Ridinger zur Wahl in den Aufsichtsrat der 
    Brenntag AG mit einer Amtszeit bis zur 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
    die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließt, 
    vorzuschlagen. Vorbehaltlich einer 
    anderweitigen Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung oder einer etwaigen 
    anderweitigen gerichtlichen Bestellung wird 
    somit der Aufsichtsrat der Brenntag SE 
    bestehen aus Doreen Nowotne (die 
    beabsichtigt, für den Fall ihrer Wahl für 
    einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für 
    den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren), 
    Dr. Andreas Rittstieg (stellvertretender 
    Aufsichtsratsvorsitzender), Stefanie 
    Berlinger, Wijnand Donkers, Ulrich Harnacke 
    und Richard Ridinger. 
7.3 Die Amtszeit der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Brenntag SE beträgt 
    jeweils die Dauer der noch verbliebenen 
    Amtszeit der jeweiligen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Brenntag AG. 
§ 8 
Sonderrechte und Sondervorteile 
8.1 Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 
    UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) 
    SE-VO werden über die in § 3.5 und § 3.6 
    genannten Aktien hinaus keine Rechte 
    gewährt, und besondere Maßnahmen für 
    diese Personen sind nicht vorgesehen. Es 
    wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf 
    hingewiesen, dass besondere Rechte (z.B. 
    Wandlungs-, Options- oder Genussrechte) von 
    Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien 
    wegen des Kontinuitätsprinzips unangetastet 
    bleiben; die Sonderrechte setzen sich in der 
    Rechtsform der SE unangetastet fort. Für die 
    Inhaber dieser Rechte sind keine besonderen 
    Maßnahmen vorgesehen. 
8.2 Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 
    lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung 
    keine besonderen Vorteile gewährt. Es wird 
    aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf 
    hingewiesen, dass (unbeschadet der 
    Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats 
    der Brenntag SE) davon auszugehen ist, dass 
    die zurzeit amtierenden Vorstandsmitglieder 
    der Gesellschaft zu Vorstandsmitgliedern der 
    Brenntag SE bestellt werden (siehe § 6). 
    Darüber hinaus werden sämtliche zum 
    Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der 
    Gesellschaft mit Eintritt des 
    Umwandlungszeitpunktes zu Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Brenntag SE (siehe § 7). 
§ 9 
Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der 
Arbeitnehmer in der Brenntag SE 
9.1 Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung 
    in der Brenntag SE 
 
    (i)   Bestandteil des Umwandlungsprozesses ist 
          die Durchführung eines 
          Verhandlungsverfahrens über die 
          Beteiligung der in den Mitgliedstaaten der 
          Europäischen Union und in den anderen 
          Vertragsstaaten des Abkommens über den 
          Europäischen Wirtschaftsraum 
          (_Mitgliedstaaten_) beschäftigten 
          Arbeitnehmer von Brenntag und ihren 
          Tochtergesellschaften (_Brenntag Gruppe 
          EU/EWR_) in der künftigen Brenntag SE. 
    (ii)  Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, 
          welches die Richtlinie 2001/86/EG des 
          Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung 
          des Statuts der Europäischen Gesellschaft 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -4-

hinsichtlich der Beteiligung der 
          Arbeitnehmer (_SE-Richtlinie_) in 
          deutsches Recht umsetzt. Ergänzend hierzu 
          sind die jeweiligen nationalen 
          Vorschriften zur Umsetzung der 
          SE-Richtlinie in den jeweiligen 
          Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte 
          Aspekte des Verfahrens anzuwenden. 
    (iii) Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der 
          Unternehmensleitung der 
          Gründungsgesellschaft - hier: dem Vorstand 
          von Brenntag - und den Arbeitnehmern vor, 
          die dabei durch ein von ihnen oder ihren 
          Vertretungen bestimmtes sogenanntes 
          besonderes Verhandlungsgremium (_BVG_) 
          repräsentiert werden. Das BVG setzt sich 
          aus Vertretern der in den Mitgliedstaaten 
          beschäftigten Arbeitnehmer von Brenntag 
          und deren betroffenen 
          Tochtergesellschaften und betroffenen 
          Betriebe zusammen. Die Anzahl der auf die 
          einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden 
          Sitze im BVG richtet sich gemäß den 
          Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der 
          im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten 
          Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend 
          § 9.3). 
    (iv)  Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der 
          Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von 
          § 21 SEBG über die künftige Beteiligung 
          der Arbeitnehmer in der Brenntag SE 
          (_Brenntag Beteiligungsvereinbarung_). Zum 
          möglichen Inhalt einer solchen 
          Beteiligungsvereinbarung siehe 
          nachfolgenden § 9.4. 
 
          Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG 
          bezeichnen die nachfolgenden 
          Begrifflichkeiten Folgendes: 
 
          * Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes 
            Verfahren - einschließlich der 
            Unterrichtung, Anhörung und 
            Mitbestimmung -, durch das die 
            Vertreter der Arbeitnehmer auf die 
            Beschlussfassung in der Gesellschaft 
            Einfluss nehmen können. 
          * Beteiligungsrechte: Rechte, die den 
            Arbeitnehmern und ihren Vertretern im 
            Bereich der Unterrichtung, Anhörung, 
            Mitbestimmung und der sonstigen 
            Beteiligung zustehen. 
          * Unterrichtung: die Unterrichtung des 
            SE-Betriebsrats oder anderer 
            Arbeitnehmervertreter durch die 
            Leitung der SE über Angelegenheiten, 
            welche die SE selbst oder eine ihrer 
            Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
            Betriebe in einem anderen 
            Mitgliedstaat betreffen oder die über 
            die Befugnisse der zuständigen Organe 
            auf der Ebene des einzelnen 
            Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, 
            Form und Inhalt der Unterrichtung sind 
            so zu wählen, dass es den 
            Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu 
            erwartende Auswirkungen eingehend zu 
            prüfen und gegebenenfalls eine 
            Anhörung mit der Leitung der SE 
            vorzubereiten. 
          * Anhörung: die Einrichtung eines 
            Dialogs und eines Meinungsaustausches 
            zwischen dem SE-Betriebsrat oder 
            anderen Arbeitnehmervertreten und der 
            Leitung der SE oder einer anderen 
            zuständigen mit eigenen 
            Entscheidungsbefugnissen 
            ausgestatteten Leitungsebene. 
            Zeitpunkt, Form und Inhalt der 
            Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf 
            Grundlage der erfolgten Unterrichtung 
            eine Stellungnahme zu den geplanten 
            Maßnahmen der Leitung der SE 
            ermöglichen, die im Rahmen des 
            Entscheidungsprozesses innerhalb der 
            SE berücksichtigt werden kann. 
          * Mitbestimmung: die Einflussnahme der 
            Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten 
            einer Gesellschaft durch (i) die 
            Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der 
            Mitglieder des Aufsichts- oder 
            Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu 
            wählen oder zu bestellen oder (ii) die 
            Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung 
            eines Teils oder aller Mitglieder des 
            Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der 
            Gesellschaft zu empfehlen oder 
            abzulehnen. 
9.2 Einleitung des Verhandlungsverfahrens 
 
    Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SEBG wird das Verfahren 
    zur Beteiligung der Arbeitnehmer dadurch 
    eingeleitet, dass die Leitung der an der Umwandlung 
    beteiligten Gesellschaft - hier: der Vorstand von 
    Brenntag - die Arbeitnehmervertretungen von 
    Brenntag sowie der betroffenen 
    Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe in 
    den Mitgliedstaaten über das Umwandlungsvorhaben 
    informiert und zur Bildung des BVG auffordert. Nur 
    wenn keine Arbeitnehmervertretung besteht, erfolgt 
    die Information gegenüber den Arbeitnehmern (§ 4 
    Abs. 2 Satz 2 SEBG). 
 
    Die Information erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 
    3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und 
    Struktur der an der Umwandlung beteiligten 
    Gesellschaft - hier also der Brenntag AG - sowie 
    der von der Umwandlung betroffenen 
    Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und 
    deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die 
    in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
    Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der zum 
    Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften 
    und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer 
    sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
    einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und 
    (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt 
    der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen 
    dieser Gesellschaften zustehen. 
 
    Gemäß diesen Vorgaben hat der Vorstand von 
    Brenntag die Arbeitnehmervertretungen bzw. 
    Arbeitnehmer in Deutschland sowie in den 
    Mitgliedstaaten, in denen die Brenntag Gruppe 
    EU/EWR Arbeitnehmer beschäftigt, am 22. Oktober 
    2019 über die beabsichtigte Umwandlung der Brenntag 
    AG in die Rechtsform der SE informiert und zur 
    Bildung des BVG aufgefordert. 
9.3 Bildung und Zusammensetzung des BVG 
 
    (i) Verfahren 
 
    Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer 
    aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen 
    Arbeitnehmer beschäftigt sind. Gemäß § 11 Abs. 
    1 Satz 1 SEBG soll die Wahl bzw. Bestellung der 
    Mitglieder des BVG innerhalb von zehn Wochen nach 
    der in § 4 Abs. 2 und 3 SEBG vorgeschriebenen 
    Information erfolgen. Die Mitglieder 
    (einschließlich der Ersatzmitglieder) des BVG 
    sind den Leitungen unverzüglich mitzuteilen (§ 11 
    Abs. 1 Satz 2 SEBG). 
 
    Unverzüglich nachdem der Leitung der an der 
    Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: dem 
    Vorstand von Brenntag - die Mitglieder des BVG 
    benannt worden sind, spätestens aber nach Ablauf 
    der Frist von zehn Wochen nach der Information der 
    Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 und 3 SEBG, hat 
    der Vorstand von Brenntag zur konstituierenden 
    Sitzung des BVG eingeladen (§ 12 Abs. 1 SEBG). 
 
    Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 
    SEBG findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG auch 
    dann statt, wenn die Zehn-Wochen-Frist aus Gründen, 
    die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, 
    überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte 
    oder bestellte Mitglieder des BVG können sich 
    jedoch jederzeit an den Verhandlungen beteiligen (§ 
    11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). 
 
    Das BVG hat sich am 22. Januar 2020 auf Einladung 
    des Vorstands von Brenntag konstituiert. Mit dem 
    Tag der Konstituierung haben die Verhandlungen 
    zwischen dem Vorstand von Brenntag und dem BVG über 
    die Brenntag Beteiligungsvereinbarung begonnen. 
 
    (ii) Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten 
 
    Gemäß § 5 Abs. 1 SEBG entfällt auf jeden 
    Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer beschäftigt 
    sind, mindestens ein Sitz im BVG. Die Anzahl der 
    einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich 
    um jeweils einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl 
    der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten 
    Arbeitnehmer die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. 
    aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten 
    Arbeitnehmer überschreitet. 
 
    Ausgehend von den Beschäftigungszahlen zum 1. 
    September 2019 ergibt sich die nachfolgende 
    Sitzverteilung: 
 
    *Mitgliedstaat* *Anzahl *%*          *Delegierte 
                    Arbeitn *(gerundet)* im 
                    ehmer*               besonderen 
                                         Verhandlung 
                                         sgremium* 
    Belgien         275     3,95         1 
    Bulgarien       47      0,68         1 
    Dänemark        134     1,93         1 
    Deutschland     1.781   25,59        3 
    Finnland        24      0,34         1 
    Frankreich      728     10,46        2 
    Irland          18      0,26         1 
    Italien         580     8,33         1 
    Kroatien        27      0,39         1 
    Lettland        14      0,20         1 
    Litauen         24      0,34         1 
    Niederlande     332     4,77         1 
    Norwegen        30      0,43         1 
    Österreich 244     3,51         1 
    Polen           647     9,29         1 
    Portugal        80      1,15         1 
    Rumänien        94      1,35         1 
    Schweden        143     2,05         1 
    Slowakei        92      1,32         1 
    Slowenien       8       0,11         1 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -5-

Spanien         493     7,08         1 
    Tschechien      132     1,90         1 
    Ungarn          90      1,29         1 
    UK              924     13,27        2 
    *Gesamt*        *6.961* *100*        *28* 
 
    Soweit während der Tätigkeitsdauer des BVG solche 
    Änderungen in der Struktur und Zahl der in den 
    jeweiligen Mitgliedstaaten beschäftigten 
    Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe EU/EWR auftreten, 
    dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG 
    ändern würde, ist das BVG entsprechend neu 
    zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG). 
 
    (iii) Wahl der auf Deutschland entfallenden 
          Mitglieder des BVG 
 
    Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG 
    wurden in geheimer und unmittelbarer Wahl durch ein 
    Wahlgremium gewählt, welches entsprechend § 8 Abs. 
    2 SEBG aus den Mitgliedern der auf höchster Ebene 
    vorhandenen Arbeitnehmervertretung gebildet wurde. 
    Dies sind die Mitglieder des Konzernbetriebsrats. 
    Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen in 
    Deutschland werden von den Mitgliedern des 
    Wahlgremiums mitvertreten. Die Wahl und die 
    Gewichtung der Stimmen im Wahlgremium richten sich 
    nach § 10 SEBG. 
 
    Wählbar in das BVG sind gemäß § 6 Abs. 2 SEBG 
    im Inland Arbeitnehmer der inländischen 
    Gesellschaften und Betriebe (einschließlich 
    der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 
    Satz 2 BetrVG) sowie Vertreter der in der Brenntag 
    Gruppe EU/EWR vertretenen Gewerkschaften, wobei 
    Frauen und Männer - wenngleich nicht zwingend, aber 
    doch nach Möglichkeit - entsprechend ihrem 
    zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden 
    sollen, damit das BVG hinsichtlich des 
    Geschlechterverhältnisses ein Spiegelbild der 
    Belegschaft darstellt. Für jedes Mitglied ist ein 
    Ersatzmitglied zu wählen. 
 
    Gehören wie hier dem BVG mehr als zwei Mitglieder 
    aus Deutschland an, war gemäß §§ 6 Abs. 3, 8 
    Abs. 1 Satz 2 SEBG jedes dritte Mitglied auf 
    Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in 
    einem an der Gründung der SE beteiligten 
    Unternehmen vertreten ist. Jeder Wahlvorschlag 
    einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der 
    Gewerkschaft unterzeichnet sein. 
 
    Außerdem sollen gemäß § 7 Abs. 2 SEBG bei 
    der Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder 
    des BVG alle an der Gründung der SE beteiligten 
    Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer 
    im Inland beschäftigen (d.h. hier Brenntag), durch 
    mindestens ein Mitglied im BVG vertreten sein. 
 
    (iv) Wahl der übrigen Mitglieder des BVG 
 
    Die Wahl bzw. Bestellung der auf die anderen 
    betroffenen Mitgliedstaaten entfallenden Mitglieder 
    des BVG richtet sich nach den Rechtsordnungen der 
    jeweiligen Mitgliedstaaten. 
9.4 Mögliche Ergebnisse des Verfahrens zur Regelung der 
    Beteiligung der Arbeitnehmer 
 
    (i) Grundzüge 
 
    Ab dem Tag der Konstituierung des BVG kann der 
    Vorstand von Brenntag mit dem BVG Verhandlungen 
    über den Abschluss einer Vereinbarung über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer in der Brenntag SE 
    aufnehmen. Gegenstand der Brenntag 
    Beteiligungsvereinbarung soll die Einrichtung eines 
    Verfahrens für Zwecke der Unterrichtung und 
    Anhörung der Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe 
    EU/EWR in grenzüberschreitenden Angelegenheiten 
    betreffend die SE und ihre Tochtergesellschaften in 
    den Mitgliedstaaten sein (z.B. durch Errichtung 
    eines SE-Betriebsrats). Für die Verhandlungen ist 
    gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten 
    vorgesehen, die einvernehmlich auf ein Jahr 
    verlängert werden kann (§ 20 SEBG). 
 
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann das BVG 
    gemäß § 16 Abs. 1 SEBG beschließen, keine 
    Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene 
    Verhandlungen abzubrechen. In beiden Fällen würden 
    die Vorschriften für die Unterrichtung und 
    Anhörung, die in den Mitgliedstaaten gelten, 
    Anwendung finden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 SEBG). 
    Außerdem würde ein Beschluss nach § 16 Abs. 1 
    SEBG das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung 
    nach § 21 SEBG beenden. Des Weiteren würde die 
    gesetzliche Auffangregelung der §§ 22 bis 38 SEBG 
    keine Anwendung finden (§ 16 Abs. 2 SEBG). 
 
    (ii)  Inhalt einer möglichen Vereinbarung 
          zwischen der Leitung und dem BVG 
 
          Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss 
          einer Beteiligungsvereinbarung (siehe 
          unter § 9.1). Gemäß § 21 SEBG wird in 
          einer Beteiligungsvereinbarung unbeschadet 
          der Autonomie der Parteien und 
          vorbehaltlich des § 21 Abs. 6 SEBG 
          Folgendes festgelegt: 
 
          * der Geltungsbereich der 
            Beteiligungsvereinbarung 
            (einschließlich der 
            außerhalb des Hoheitsgebietes der 
            Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen 
            und Betriebe, sofern diese in den 
            Geltungsbereich der 
            Beteiligungsvereinbarung einbezogen 
            werden). 
 
          Wenn ein SE-Betriebsrat gebildet wird: 
 
          * die Zusammensetzung des 
            SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner 
            Mitglieder, die Sitzverteilung 
            einschließlich der Auswirkungen 
            wesentlicher Änderungen der Zahl 
            der in der SE beschäftigten 
            Arbeitnehmer; 
          * die Befugnisse und Verfahren zur 
            Unterrichtung und Anhörung des 
            SE-Betriebsrats; 
          * die Häufigkeit der Sitzungen des 
            SE-Betriebsrats; 
          * die für den SE-Betriebsrat 
            bereitzustellenden finanziellen und 
            materiellen Mittel sowie 
          * der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
            Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner 
            die Fälle, in denen die Vereinbarung 
            neu ausgehandelt werden soll und das 
            dabei anzuwendende Verfahren. 
 
          Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird: 
 
          * die Durchführungsmodalitäten des 
            Verfahrens oder der Verfahren zur 
            Unterrichtung und Anhörung der 
            Arbeitnehmer. 
 
          Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber 
          hinaus weitere Regelungen enthalten (vgl. 
          § 21 Abs. 3 bis 5 SEBG). 
    (iii) Gesetzliche Auffangregelung 
 
          Kommt eine Vereinbarung über die 
          Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der 
          vorgesehenen Frist (§ 20 SEBG) nicht 
          zustande und beschließt das BVG auch 
          nicht, die Verhandlungen nicht aufzunehmen 
          oder sie abzubrechen, findet die 
          gesetzliche Auffangregelung Anwendung 
          (vgl. §§ 22 bis 38 SEBG). Die Anwendung 
          der gesetzlichen Auffangregelung kann 
          zwischen der Leitung - hier: dem Vorstand 
          von Brenntag - und dem BVG in der 
          Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 5 
          SEBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG) auch 
          vereinbart werden. Die Geltung der 
          gesetzlichen Auffangregelung gemäß §§ 
          23 bis 33 SEBG hätte zur Folge, dass ein 
          SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 
          SEBG zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der 
          Sicherung der Unterrichtung und Anhörung 
          der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er 
          wäre zuständig für die Angelegenheiten, 
          die die SE selbst, eine ihrer 
          Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
          Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat 
          betreffen, oder die über die Befugnisse 
          der zuständigen Organe auf der Ebene des 
          einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen (§ 
          27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre 
          mindestens einmal im Kalenderjahr in einer 
          gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung 
          der Geschäftslage und die Perspektiven der 
          Brenntag SE zu unterrichten und anzuhören 
          (§ 28 SEBG). Über 
          außergewöhnliche Umstände, die 
          erhebliche Auswirkungen auf die Interessen 
          der Arbeitnehmer haben, wäre der 
          SE-Betriebsrat auch unterjährig zu 
          unterrichten und anzuhören (§ 29 SEBG). 
 
          Die Regelungen über die Mitbestimmung der 
          Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 
          bis 38 SEBG fänden im vorliegenden Fall 
          gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG keine 
          Anwendung, da die Brenntag SE durch 
          Umwandlung gegründet wird, und in der 
          Brenntag AG vor der Umwandlung keine 
          Bestimmungen über die Mitbestimmung der 
          Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten. 
9.5 Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung 
    des BVG 
 
    Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des 
    BVG entstehen, trägt die Brenntag AG bzw. nach 
    Wirksamwerden der Umwandlung die Brenntag SE. Die 
    Kostentragungspflicht umfasst die erforderlichen 
    und angemessenen sachlichen und persönlichen Kosten 
    im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG 
    einschließlich der Verhandlungen, insbesondere 
    für Räume und sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, 
    Literatur) sowie die notwendigen Reise- und 
    Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG. 
9.6 Beteiligungsrechte nach nationalen Regelungen 
 
    Die Umwandlung der Brenntag AG in die Brenntag SE 
    lässt die den Arbeitnehmern nach nationalen 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Vorschriften zustehenden betrieblichen 
    Beteiligungsrechte unberührt. 
§ 10 
Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer 
und ihre Vertretungen 
10.1 Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 
     der Brenntag Gruppe EU/EWR bleiben von der 
     Umwandlung in die Rechtsform der SE 
     unberührt; sie werden nach der Umwandlung 
     unverändert fortgeführt. § 613a BGB ist auf 
     die Umwandlung nicht anzuwenden, da 
     aufgrund der Identität der Rechtsträger 
     kein Betriebsübergang stattfindet. 
10.2 Für die Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe 
     EU/EWR ggfls. geltende individualrechtliche 
     oder kollektivrechtliche Vereinbarungen 
     gelten unverändert nach Maßgabe der 
     jeweiligen Vereinbarungen fort. 
10.3 Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf 
     die in der Brenntag Gruppe EU/EWR 
     bestehenden Arbeitnehmervertretungen. 
10.4 Sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen 
     auf die Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe 
     EU/EWR entfalten könnten, sind im 
     vorliegenden Zusammenhang nicht geplant. 
§ 11 
Abschlussprüfer und erstes Geschäftsjahr 
 
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste 
Geschäftsjahr der Brenntag SE sowie - sofern diese 
durchgeführt wird - zum Prüfer für eine prüferische 
Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen 
Finanzberichte wird die PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf bestellt. Das 
erste (Rumpf-)Geschäftsjahr der Brenntag SE ist das 
Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der Gesellschaft in 
die Brenntag SE in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
§ 12 
Umwandlungskosten 
 
Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses 
Umwandlungsplans und seiner Vorbereitung und Durchführung 
entstehenden Kosten bis zu dem in § 24 Abs. 3 der Satzung 
der Brenntag SE festgelegten Betrag von EUR 2.000.000. 
 
*Anlage zum Umwandlungsplan: Satzung Brenntag SE* 
 
Satzung der Brenntag SE I. 
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 
FIRMA, SITZ UND DAUER 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet Brenntag 
    SE. 
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Essen. 
(3) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit 
    errichtet. 
§ 2 
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Chemiedistribution sowie die Beteiligung an 
    Unternehmen sowie die Errichtung, der Erwerb 
    und die Veräußerung von Unternehmen 
    aller Art, insbesondere solchen der 
    Chemiedistribution, d.h. des Handels mit 
    chemischen Erzeugnissen aller Art, des 
    Umschlags und der Lagerung derartiger 
    Artikel, der anwendungstechnischen Beratung 
    für die gehandelten Produkte sowie alle 
    damit verbundenen Dienstleistungen, sowie 
    die Erbringung von Dienstleistungen an 
    verbundene Unternehmen sowie alle damit im 
    Zusammenhang stehenden Geschäfte. 
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte 
    betreiben, die dem Gesellschaftszweck 
    unmittelbar oder mittelbar zu dienen 
    geeignet sind. Die Gesellschaft darf sich an 
    anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher 
    Art im In- und Ausland beteiligen oder 
    solche Unternehmen erwerben; sie darf auch 
    Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im 
    In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft 
    darf Gesellschaften, an denen sie direkt 
    oder indirekt beteiligt ist, Bürgschaften 
    oder Kredite gewähren, deren 
    Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf 
    andere Weise unterstützen. 
§ 3 
BEKANNTMACHUNGEN UND INFORMATIONSÜBERMITTLUNG 
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
    erfolgen im Bundesanzeiger. 
(2) Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen unter 
    den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 
    lit. b) bis d) WpHG und unbeschadet des § 49 
    Abs. 1 WpHG ausschließlich im Wege 
    elektronischer Kommunikation, soweit nicht 
    der Vorstand eine andere gesetzlich 
    zulässige Form bestimmt. Gleiches gilt für 
    die Übermittlung derartiger 
    Mitteilungen der Gesellschaft an die 
    Aktionäre durch Dritte. 
II. 
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN § 4 
HÖHE UND EINTEILUNG DES GRUNDKAPITALS 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    EUR 154.500.000,00 (in Worten: Euro 
    einhundertvierundfünfzig Millionen 
    fünfhunderttausend). 
 
    Es wurde in Höhe von EUR 41.000.000 (in 
    Worten: Euro einundvierzig Millionen) durch 
    Formwechsel der im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Duisburg unter HRB 18799 
    eingetragenen Brenntag Management GmbH mit 
    dem Sitz in Mülheim an der Ruhr erbracht. 
(2) Das Grundkapital der Brenntag SE wurde in 
    voller Höhe im Wege der Umwandlung der 
    Brenntag AG in eine Europäische Gesellschaft 
    (SE) erbracht. 
(3) Es ist eingeteilt in 154.500.000 auf den 
    Namen lautende nennwertlose Stückaktien. 
§ 5 
GENEHMIGTES KAPITAL 
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
    Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. Juni 2023 
    einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
    35.000.000,00 (in Worten: Euro 
    fünfunddreißig Millionen) durch Ausgabe 
    von bis zu 35.000.000 (in Worten: 
    fünfunddreißig Millionen) neuen, auf den 
    Namen lautenden Stammaktien gegen Bareinlagen 
    oder Sacheinlagen zu erhöhen (*genehmigtes 
    Kapital*). 
(2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
    Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
    Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
    werden, dass die neuen Aktien von einem 
    Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 
    1 oder nach § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des 
    Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
    Konsortium solcher Kredit- bzw. 
    Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären 
    mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
    Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
    ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der 
    Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
    eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen 
    des genehmigten Kapitals auszuschließen: 
 
    1. um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
       Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
    2. bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere - 
       aber ohne Beschränkung hierauf - zum 
       Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen; 
    3. wenn die Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen erfolgt und der Ausgabepreis 
       der neuen Aktien den Börsenkurs der 
       bereits an der Börse gehandelten Aktien 
       gleicher Gattung und Ausstattung im 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne 
       der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG unterschreitet und der auf die 
       nach dieser Ziffer 3 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreitet. 
       Maßgebend für die Grenze von 10 % 
       ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. 
       Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
       niedriger sein, so ist dieser niedrigere 
       Wert maßgeblich. Auf diese Zahl sind 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
       während der Laufzeit dieses genehmigten 
       Kapitals bis zu seiner jeweiligen 
       Ausnutzung in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen, die ein 
       Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
       oder eine Wandlungspflicht begründen, 
       ausgegeben werden oder auszugeben sind. 
       Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals sind ferner diejenigen 
       neuen oder eigenen Aktien der 
       Gesellschaft anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieses genehmigten Kapitals bis 
       zu seiner jeweiligen Ausnutzung auf 
       anderer Grundlage unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre in direkter 
       oder entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem 
       Kapital ausgegeben oder als eigene Aktien 
       veräußert werden; 
    4. um den Inhabern von der Gesellschaft oder 
       von ihr abhängigen oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehenden Unternehmen begebenen Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen, die ein 
       Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
       oder eine Wandlungspflicht begründen 
       (bzw. Kombinationen all dieser 
       Instrumente) ein Bezugsrecht in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Rechte oder Erfüllung der 
       Pflichten aus den genannten Instrumenten 
       zustehen würde; 
    5. zur Erfüllung von Verpflichtungen der 
       Gesellschaft aus Wandlungs- und 
       Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
       aus von der Gesellschaft oder von ihr 
       abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehenden Unternehmen 
       begebenen Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten oder 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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