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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -12-

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Brenntag AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Brenntag AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Brenntag AG Essen Wertpapier-Kennnummern: A1DAHH und 
A254U8 
ISIN: DE000A1DAHH0 und DE000A254U88 Einberufung zur 
Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu der am 
 
10. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr MESZ 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Brenntag 
AG ein. Vor dem Hintergrund der bestehenden behördlichen 
Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Coronavirus 
SARS-CoV-2 verbundene Gesundheitsgefahren wird die 
Hauptversammlung als 
 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden. Die 
Hauptversammlung wird für unsere fristgerecht angemeldeten 
Aktionäre vollständig in Bild und Ton live im Internet 
über das zugangsgeschützte HV-Portal unter 
 
www.brenntag.com/hauptversammlung 
 
übertragen. Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen 
Sinne ist: House of Elements, Messeallee 11, 45131 Essen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Konzernlageberichts und 
   Lageberichts, des erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 
   1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats, 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 3. März 2020 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 
   bzw. Satz 2 AktG bedarf es daher insoweit 
   nicht. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Brenntag AG für das 
   Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   193.125.000,00 in voller Höhe zur Ausschüttung 
   einer Dividende zu verwenden. 
 
   Dies entspricht bei am Tag der Einberufung 
   154.500.000 dividendenberechtigten Stückaktien 
   einer Dividende in Höhe von EUR 1,25 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   Niederlassung Düsseldorf, für das am 31. 
   Dezember 2020 endende Geschäftsjahr als 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu 
   bestellen. Dieser soll auch - sofern eine 
   solche erfolgt - die prüferische Durchsicht der 
   bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
   zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte 
   vornehmen. 
 
   Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 Abs. 3 
   der Verordnung (EU) 537/2014 durchgeführten 
   Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung 
   entweder die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   Niederlassung Düsseldorf, oder die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahl 
   vorzuschlagen. Er hat dabei eine Präferenz für 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   Niederlassung Düsseldorf, mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 
   16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Stefan 
   Zuschke, Stefanie Berlinger, Doreen Nowotne und 
   Dr. Andreas Rittstieg endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Daher 
   ist die Wahl von vier Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung 
   notwendig. 
 
   Nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
   und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs 
   Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, 
   folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung 
   dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
   a) Stefanie Berlinger, Frankfurt / 
      Deutschland, Geschäftsführerin Lilja & 
      Co. GmbH 
   b) Dr. Andreas Rittstieg, Hamburg / 
      Deutschland, Vorstand Recht und 
      Compliance der Hubert Burda Media Holding 
      KG 
 
   Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat auf 
   Empfehlung seines Präsidial- und 
   Nominierungsausschusses vor, 
 
   c) Doreen Nowotne, Hamburg / Deutschland, 
      selbstständige Unternehmensberaterin 
   d) Richard Ridinger, Monheim am Rhein / 
      Deutschland, selbstständiger 
      Unternehmensberater 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   In Übereinstimmung mit dem Deutschen 
   Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, 
   die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Kurzlebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten 
   mit Informationen über ihre Ausbildung und 
   ihren beruflichen Werdegang sind unter Ziffer 
   II.10. dieser Einberufung abgedruckt. 
 
   Gemäß der selbstgesetzten Ziele des 
   Aufsichtsrats nehmen nur zwei Mitglieder des 
   Aufsichtsrats Organfunktionen bei Kunden, 
   Lieferanten oder Kreditgebern der Gesellschaft 
   wahr. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten für die 
   Wahlen zum Aufsichtsrat und der Brenntag AG, 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Brenntag AG oder an einem wesentlich an der 
   Brenntag AG beteiligten Aktionär keine 
   maßgeblichen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 
   C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Doreen Nowotne 
   für den Fall ihrer Wahl für den 
   Aufsichtsratsvorsitz kandidiert. Sie 
   beabsichtigt, den Vorsitz für bis zu zwei Jahre 
   zu übernehmen; im Anschluss beabsichtigt 
   Richard Ridinger, für den Vorsitz zu 
   kandidieren. 
 
   *Mandatsangaben für die vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten gem. § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG:* 
 
   a) Stefanie Berlinger 
 
      Stefanie Berlinger ist kein Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien. 
   b) Dr. Andreas Rittstieg 
 
      Dr. Andreas Rittstieg ist Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * New Work SE (börsennotiert) (Mitglied 
        des Aufsichtsrats) 
 
      Er ist ferner Mitglied in folgenden 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien: 
 
      * Hubert Burda Media Holding 
        Geschäftsführung SE (Mitglied des 
        Verwaltungsrats) 
      * Huesker Holding GmbH (Mitglied des 
        Beirats) 
      * Kühne Holding AG (Mitglied des 
        Verwaltungsrats) 
   c) Doreen Nowotne 
 
      Doreen Nowotne ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
      * Franz Haniel & Cie. GmbH (Mitglied des 
        Aufsichtsrats, voraussichtlich ab dem 
        1. Mai 2020 Vorsitzende des 
        Aufsichtsrats) 
      * JENOPTIK AG (börsennotiert) (Mitglied 
        des Aufsichtsrats) 
      * Lufthansa Technik AG (Mitglied des 
        Aufsichtsrats) 
   d) Richard Ridinger 
 
      Richard Ridinger ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien: 
 
      * Firmenich International SA (Mitglied 
        des Verwaltungsrats) 
      * Evolva Holding SA (börsennotiert) 
        (Mitglied des Verwaltungsrats) 
7. *Formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in 
   eine Europäische Gesellschaft (Societas 
   Europaea, SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -2-

folgt zu beschließen, wobei gemäß § 
   124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat - 
   gestützt auf eine entsprechende begründete 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - den 
   Vorschlag zur Bestellung des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das erste 
   Geschäftsjahr der Brenntag SE sowie - sofern 
   diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht der bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden 
   unterjährigen Finanzberichte unterbreitet: 
 
   Dem Umwandlungsplan vom 21. April 2020 (UR-Nr. 
   82 / 2020 des Notars Dr. Stefan Galla mit 
   Amtssitz in Essen) über die Umwandlung der 
   Brenntag AG in eine Europäische Gesellschaft 
   (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die 
   dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte 
   Satzung der Brenntag SE wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung haben 
   folgenden Wortlaut: 
Umwandlungsplan der Brenntag AG betreffend die 
formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform der 
Europäischen Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) zur 
Brenntag SE 
Vorbemerkungen: 
V.1 Die Brenntag AG (_Brenntag _oder die 
    _Gesellschaft_) ist eine Aktiengesellschaft 
    deutschen Rechts mit Sitz und 
    Hauptverwaltung in Essen, Deutschland. Sie 
    ist im Handelsregister des Amtsgerichts 
    Essen unter HRB 28589 eingetragen. Ihre 
    Geschäftsadresse ist Messeallee 11, 45131 
    Essen, Deutschland. Brenntag ist global 
    marktführendes Unternehmen in der 
    Chemiedistribution und erleichtert sowohl 
    Herstellern als auch Nutzern von Chemikalien 
    weltweit den Marktzugang zu Produkten und 
    Dienstleistungen, insbesondere im Bereich 
    der Industrie- und Spezialchemikalien. Die 
    Aktien der Gesellschaft unter der ISIN 
    DE000A1DAHH0 sind zum Handel im Regulierten 
    Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit 
    weiteren Zulassungsfolgepflichten im 
    Teilbereich Prime Standard zugelassen. Im 
    Falle einer Optionsausübung unter der 
    Optionsanleihe 2022 können weitere Brenntag 
    Aktien entstehen, die dann unter der 
    vorübergehenden ISIN DE000A254U88 zum Handel 
    im Regulierten Markt an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse mit weiteren 
    Zulassungsfolgepflichten im Teilbereich 
    Prime Standard zugelassen werden. Die Aktien 
    der Gesellschaft sind ferner in den 
    Freiverkehr an den Börsen Stuttgart, Berlin, 
    Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und 
    Tradegate Exchange einbezogen und über die 
    elektronische Handelsplattform XETRA der 
    Deutschen Börse AG handelbar. Seit dem 21. 
    Juni 2010 ist die Gesellschaft in dem Indiz 
    MDAX gelistet. Brenntag betreibt ein 
    weltweites Netzwerk mit mehr als 580 
    Standorten in 76 Ländern und hat in nahezu 
    allen Mitgliedsstaaten der Europäischen 
    Union Tochtergesellschaften. 
V.2 Das eingetragene Grundkapital der 
    Gesellschaft beträgt zum heutigen Datum EUR 
    154.500.000,00 und ist eingeteilt in ebenso 
    viele Stückaktien (ohne Nennbetrag). Der 
    anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital 
    der Gesellschaft beträgt EUR 1,00. 
    Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der 
    Brenntag AG lauten die Aktien auf den Namen. 
V.3 Es ist beabsichtigt, Brenntag gemäß 
    Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung 
    (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
    2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (_SE-VO_) in die 
    Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft 
    (_Societas Europaea_, SE) durch Formwechsel 
    umzuwandeln (_Umwandlung_). Bei dieser 
    Umwandlung kommen darüber hinaus 
    insbesondere das Gesetz zur Ausführung der 
    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
    8. Oktober 2001 über das Statut der 
    Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. 
    Dezember 2004 (_SEAG_) sowie das Gesetz über 
    die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer 
    Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 
    2004 (_SEBG_*)* zur Anwendung. 
V.4 In der Rechtsform der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) sieht Brenntag die 
    zeitgemäße und zur heutigen 
    Unternehmenskultur passende Rechtsform. Bei 
    Brenntag und der mit Brenntag verbundenen 
    Unternehmen (_Brenntag Gruppe_) arbeiten 
    Menschen aus über 100 Nationen, davon rund 
    90% außerhalb Deutschlands. Die 
    Umwandlung steht für die globale Ausrichtung 
    und Identität der Brenntag Gruppe. Die 
    Umwandlung in die moderne und europäisch 
    geprägte Rechtsform der SE ermöglicht es der 
    Gesellschaft weiterhin, das angestrebte 
    Wachstum sowie die erfolgreich etablierte 
    Corporate-Governance-Struktur im 
    dualistischen Leitungssystem fortzuführen. 
 
    Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand 
    der Gesellschaft den folgenden 
    Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 
    SE-VO auf: 
FESTLEGUNGEN: § 1 
Umwandlung der Brenntag AG in die Brenntag SE 
1.1 Brenntag wird gemäß Art. 2 Abs. 4 
    i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform einer 
    Europäische Gesellschaft (_Societas 
    Europaea, _SE) durch Formwechsel 
    umgewandelt. 
1.2 Die Gesellschaft hat unter anderem mit der 
    Brenntag HoldCo B.V. mit Hauptsitz in 
    Amsterdam und Geschäftsanschrift Donker 
    Duyvisweg 44, 3316BM Dordrecht, Niederlande, 
    eingetragen in dem Register der 
    niederländischen Handelskammer (_Kamer van 
    Koophandel_) unter der Registernummer 
    24426605, seit dem 19. Dezember 2007 eine 
    (mittelbare) Tochtergesellschaft in einem 
    anderen Mitgliedstaat, die im Sinne des Art. 
    2 Abs. 4 SE-VO seit mindestens zwei Jahren 
    besteht und dem Recht eines anderen 
    Mitgliedstaats unterliegt. Sämtliche Anteile 
    an der Brenntag HoldCo B.V. werden seit dem 
    19. Dezember 2007 von der Brenntag Holding 
    GmbH mit Sitz in Essen, eingetragen im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter 
    HRB 28683, gehalten. Brenntag ist seit dem 
    29. Juni 2006 (damals firmierend unter 
    BRAHMS Chemical Acquisition GmbH, 
    anschließend firmierend unter Brenntag 
    Management GmbH und seit dem 11. März 2010 
    (damals eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22178) 
    firmierend in der heutigen Rechtsform als 
    Brenntag AG) Alleingesellscssshafterin der 
    Brenntag Holding GmbH und hält damit 
    mittelbar nicht nur sämtliche Anteile an der 
    Brenntag HoldCo B.V., sondern verfügt auch 
    mittelbar über sämtliche mit den Anteilen 
    verbundenen Stimmrechte. Die Gesellschaft 
    übt damit beherrschenden Einfluss auf die 
    Brenntag HoldCo B.V. als Tochtergesellschaft 
    aus, womit die gemäß Art. 2 Abs. 4 
    SE-VO erforderlichen Voraussetzungen für 
    eine Umwandlung der Gesellschaft in eine SE 
    erfüllt sind. Zudem hält die Gesellschaft 
    seit mehr als zwei Jahren mittelbar 
    sämtliche Anteile an zahlreichen weiteren 
    Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten 
    der Europäischen Union. Die Gesellschaft 
    wird auch nach dem Formwechsel in die neue 
    Rechtsform ihren Sitz und ihre 
    Hauptverwaltung weiterhin in Essen, 
    Deutschland, beibehalten. 
1.3 Die Umwandlung der Gesellschaft in die 
    Rechtsform der SE hat weder ihre Auflösung 
    noch die Gründung einer neuen juristischen 
    Person zur Folge. Eine Vermögensübertragung 
    findet aufgrund der Wahrung der Identität 
    des Rechtsträgers nicht statt. Die 
    Gesellschaft besteht in der Rechtsform der 
    SE unter der Firma 'Brenntag SE' weiter. 
    Folglich besteht ebenfalls aufgrund der 
    Identität des Rechtsträgers auch die 
    Beteiligung der Aktionäre unverändert an der 
    Brenntag SE fort. Die Umwandlung hat keine 
    Auswirkungen auf die Börsennotierung der 
    Gesellschaft und den börsenmäßigen 
    Handel der Aktien sowie auf die bestehende 
    Einbeziehung der Aktien in Börsenindizes. 
1.4 Die Brenntag SE wird - wie die Brenntag AG - 
    über eine dualistische Verwaltungsstruktur 
    verfügen, die aus einem Vorstand 
    (Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) 
    und Art. 39 Abs. 1 SE-VO) und einem 
    Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan im Sinne der 
    Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO) 
    besteht. Die Aufsichtsratsmandate der 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bleiben 
    von der Umwandlung der Gesellschaft in die 
    Rechtsform der SE unberührt, da der 
    Grundsatz der Ämterkontinuität 
    entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 
    15 Abs. 1 SE-VO greift; die Größe und 
    Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der 
    Umwandlung in die Brenntag SE bleiben 
    unverändert bestehen. 
1.5 Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, 
    erhalten kein Angebot auf Barabfindung; dies 
    ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. 
§ 2 
Wirksamwerden der Umwandlung 
 
Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das 
Handelsregister der Gesellschaft, dem Handelsregister des 
Amtsgerichts Essen, wirksam (_Umwandlungszeitpunkt_). 
 
§ 3 
Firma, Sitz, Satzung und Grundkapital der Brenntag SE 
3.1 Die Firma der SE lautet 'Brenntag SE'. 
3.2 Der Sitz der Brenntag SE wird weiterhin Essen, 
    Deutschland, sein; dort befindet sich auch die 
    Hauptverwaltung. 
3.3 Die Brenntag SE erhält die als *Anlage* 
    beigefügte Satzung (deutsche Version), die 
    Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. 
3.4 Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft 
    in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
    Höhe (derzeit EUR 154.500.000,00) und in der 
    zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in 
    auf den Namen lautende Stückaktien (derzeitige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -3-

Stückzahl 154.500.000) wird zum Grundkapital 
    der Brenntag SE. 
3.5 Die Personen und Gesellschaften, die zum 
    Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der 
    Gesellschaft sind, werden Aktionäre der 
    Brenntag SE, und zwar in demselben Umfang und 
    mit derselben Anzahl an Stückaktien am 
    Grundkapital der Brenntag SE, wie sie 
    unmittelbar zum Umwandlungszeitpunkt am 
    Grundkapital der Brenntag AG beteiligt sind. 
    Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am 
    Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so 
    erhalten, wie er unmittelbar vor dem 
    Umwandlungszeitpunkt besteht. 
3.6 Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen 
 
    (i)   die Grundkapitalziffer mit der 
          Einteilung in Stückaktien der Brenntag 
          SE (§ 4 Abs. 1 und 3 der Satzung der 
          Brenntag SE) der Grundkapitalziffer 
          mit der Einteilung in Stückaktien der 
          Brenntag AG (§ 4 Abs. 1 und 2 der 
          Satzung der Brenntag AG), 
    (ii)  das genehmigte Kapital gemäß § 5 
          der Satzung der Brenntag SE dem 
          genehmigten Kapital gemäß § 5 der 
          Satzung der Brenntag AG, 
    (iii) die bedingten Kapitalia gemäß § 
          6, § 6a der Satzung der Brenntag SE 
          den bedingten Kapitalia gemäß § 
          6, § 6a der Satzung der Brenntag AG. 
 
    Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe 
    des Grundkapitals, der enthaltenen Beträge des 
    genehmigten Kapitals und der bedingten 
    Kapitalia der Brenntag AG gelten auch für die 
    Brenntag SE. 
 
    Der Aufsichtsrat der Brenntag AG (hilfsweise 
    der Aufsichtsrat der Brenntag SE) wird 
    ermächtigt, etwaige sich aus diesem § 3.6 
    ergebende Änderungen hinsichtlich der 
    dort genannten Beträge und der Einteilung der 
    Kapitalien sowie Änderungen, von denen 
    das Registergericht eine Eintragung der 
    Umwandlung abhängig macht, jeweils soweit sie 
    nur die Fassung betreffen, in der Fassung der 
    beiliegenden Satzung der Brenntag SE vor 
    Eintragung der Umwandlung in das 
    Handelsregister der Brenntag AG vorzunehmen. 
§ 4 
Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der 
Brenntag AG 
4.1 Beschlüsse (insbesondere außerhalb der 
    Satzung erteilte Ermächtigungen) der 
    Hauptversammlung der Brenntag AG gelten, 
    soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch 
    nicht erledigt sind, unverändert für die 
    Brenntag SE fort. 
4.2 Dies gilt insbesondere für (i) die durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juni 
    2018 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen sowie 
    Genussrechten oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
    oder Wandlungsrecht und zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts, für (ii) die durch Beschluss 
    der Hauptversammlung vom 20. Juni 2018 unter 
    Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung 
    zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 des AktG zu 
    allen gesetzlich zugelassenen Zwecken sowie 
    für (iii) die durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 9. Juni 2015 unter 
    Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Anpassung 
    der Aufsichtsratsvergütung. Die vorgenannten 
    Ermächtigungen unter (i) und (ii) gelten 
    jeweils bis zum 19. Juni 2023 und beziehen 
    sich somit ab dem Umwandlungszeitpunkt auf 
    Aktien der Brenntag SE und nicht mehr auf 
    Aktien der Brenntag AG und gelten im 
    Übrigen jeweils in ihrer zum 
    Umwandlungszeitpunkt bestehenden Fassung und 
    ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
    Umfang bei der Brenntag SE fort. 
§ 5 
Organe der Gesellschaft 
 
Gemäß § 8 der Satzung der Brenntag SE wird die 
dualistische Leitungsstruktur bestehend aus einem Vorstand 
als Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 39 
Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsrat als Kontrollorgan im 
Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO 
unverändert fortbestehen. 
 
§ 6 
Vorstand 
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der 
    Brenntag SE wird der Vorstand weiterhin aus 
    einer oder mehreren Personen bestehen. Der 
    Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der 
    Mitglieder des Vorstands. 
6.2 Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit 
    des künftigen Aufsichtsrats der Brenntag SE 
    gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist 
    davon auszugehen, dass die derzeitig 
    amtierenden Mitglieder des Vorstands von 
    Brenntag zu Mitgliedern des ersten Vorstands 
    der Brenntag SE bestellt werden. Dies sind 
    Dr. Christian Kohlpaintner (als 
    Vorstandsvorsitzender), Karsten Beckmann, 
    Markus Klähn, Georg Müller sowie Henri 
    Nejade. 
§ 7 
Aufsichtsrat 
7.1 Gemäß § 11 der Satzung der Brenntag SE 
    wird bei der Brenntag SE ein Aufsichtsrat 
    gebildet, der - wie bisher bei der Brenntag 
    AG - aus 6 Mitgliedern besteht. Sämtliche 
    Mitglieder werden weiterhin 
    Anteilseignervertreter sein (§ 96 Abs. 1 
    letzter Hs. AktG) und von der 
    Hauptversammlung gewählt werden (§ 101 Abs. 
    1 AktG). 
7.2 Die Ämter der Mitglieder im 
    Aufsichtsrat von Brenntag bestehen aufgrund 
    der Ämterkontinuität entsprechend § 203 
    Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO mit 
    Eintritt des Umwandlungszeitpunkts weiterhin 
    fort. Aufsichtsratsmitglieder der Brenntag 
    SE werden folglich diejenigen Mitglieder 
    sein, die zum Umwandlungszeitpunkt 
    Aufsichtsratsmitglied der Brenntag AG sind. 
    Die Aufsichtsratsmandate der Mitglieder 
    Stefan Zuschke, Dr. Andreas Rittstieg, 
    Stefanie Berlinger und Doreen Nowotne enden 
    mit Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2020, d.h. mit Beendigung 
    der für den 10. Juni 2020 geplanten 
    Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat ist in 
    seiner Sitzung vom 17. April 2020 der 
    Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses gefolgt und hat 
    beschlossen der Hauptversammlung Frau 
    Stefanie Berlinger und Herrn Dr. Andreas 
    Rittstieg zur Wahl in den Aufsichtsrat der 
    Brenntag AG mit einer Amtszeit bis zur 
    Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, 
    sowie Frau Doreen Nowotne und Herrn Richard 
    Ridinger zur Wahl in den Aufsichtsrat der 
    Brenntag AG mit einer Amtszeit bis zur 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
    die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließt, 
    vorzuschlagen. Vorbehaltlich einer 
    anderweitigen Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung oder einer etwaigen 
    anderweitigen gerichtlichen Bestellung wird 
    somit der Aufsichtsrat der Brenntag SE 
    bestehen aus Doreen Nowotne (die 
    beabsichtigt, für den Fall ihrer Wahl für 
    einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für 
    den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren), 
    Dr. Andreas Rittstieg (stellvertretender 
    Aufsichtsratsvorsitzender), Stefanie 
    Berlinger, Wijnand Donkers, Ulrich Harnacke 
    und Richard Ridinger. 
7.3 Die Amtszeit der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Brenntag SE beträgt 
    jeweils die Dauer der noch verbliebenen 
    Amtszeit der jeweiligen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Brenntag AG. 
§ 8 
Sonderrechte und Sondervorteile 
8.1 Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 
    UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) 
    SE-VO werden über die in § 3.5 und § 3.6 
    genannten Aktien hinaus keine Rechte 
    gewährt, und besondere Maßnahmen für 
    diese Personen sind nicht vorgesehen. Es 
    wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf 
    hingewiesen, dass besondere Rechte (z.B. 
    Wandlungs-, Options- oder Genussrechte) von 
    Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien 
    wegen des Kontinuitätsprinzips unangetastet 
    bleiben; die Sonderrechte setzen sich in der 
    Rechtsform der SE unangetastet fort. Für die 
    Inhaber dieser Rechte sind keine besonderen 
    Maßnahmen vorgesehen. 
8.2 Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 
    lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung 
    keine besonderen Vorteile gewährt. Es wird 
    aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf 
    hingewiesen, dass (unbeschadet der 
    Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats 
    der Brenntag SE) davon auszugehen ist, dass 
    die zurzeit amtierenden Vorstandsmitglieder 
    der Gesellschaft zu Vorstandsmitgliedern der 
    Brenntag SE bestellt werden (siehe § 6). 
    Darüber hinaus werden sämtliche zum 
    Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der 
    Gesellschaft mit Eintritt des 
    Umwandlungszeitpunktes zu Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Brenntag SE (siehe § 7). 
§ 9 
Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der 
Arbeitnehmer in der Brenntag SE 
9.1 Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung 
    in der Brenntag SE 
 
    (i)   Bestandteil des Umwandlungsprozesses ist 
          die Durchführung eines 
          Verhandlungsverfahrens über die 
          Beteiligung der in den Mitgliedstaaten der 
          Europäischen Union und in den anderen 
          Vertragsstaaten des Abkommens über den 
          Europäischen Wirtschaftsraum 
          (_Mitgliedstaaten_) beschäftigten 
          Arbeitnehmer von Brenntag und ihren 
          Tochtergesellschaften (_Brenntag Gruppe 
          EU/EWR_) in der künftigen Brenntag SE. 
    (ii)  Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, 
          welches die Richtlinie 2001/86/EG des 
          Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung 
          des Statuts der Europäischen Gesellschaft 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -4-

hinsichtlich der Beteiligung der 
          Arbeitnehmer (_SE-Richtlinie_) in 
          deutsches Recht umsetzt. Ergänzend hierzu 
          sind die jeweiligen nationalen 
          Vorschriften zur Umsetzung der 
          SE-Richtlinie in den jeweiligen 
          Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte 
          Aspekte des Verfahrens anzuwenden. 
    (iii) Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der 
          Unternehmensleitung der 
          Gründungsgesellschaft - hier: dem Vorstand 
          von Brenntag - und den Arbeitnehmern vor, 
          die dabei durch ein von ihnen oder ihren 
          Vertretungen bestimmtes sogenanntes 
          besonderes Verhandlungsgremium (_BVG_) 
          repräsentiert werden. Das BVG setzt sich 
          aus Vertretern der in den Mitgliedstaaten 
          beschäftigten Arbeitnehmer von Brenntag 
          und deren betroffenen 
          Tochtergesellschaften und betroffenen 
          Betriebe zusammen. Die Anzahl der auf die 
          einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden 
          Sitze im BVG richtet sich gemäß den 
          Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der 
          im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten 
          Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend 
          § 9.3). 
    (iv)  Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der 
          Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von 
          § 21 SEBG über die künftige Beteiligung 
          der Arbeitnehmer in der Brenntag SE 
          (_Brenntag Beteiligungsvereinbarung_). Zum 
          möglichen Inhalt einer solchen 
          Beteiligungsvereinbarung siehe 
          nachfolgenden § 9.4. 
 
          Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG 
          bezeichnen die nachfolgenden 
          Begrifflichkeiten Folgendes: 
 
          * Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes 
            Verfahren - einschließlich der 
            Unterrichtung, Anhörung und 
            Mitbestimmung -, durch das die 
            Vertreter der Arbeitnehmer auf die 
            Beschlussfassung in der Gesellschaft 
            Einfluss nehmen können. 
          * Beteiligungsrechte: Rechte, die den 
            Arbeitnehmern und ihren Vertretern im 
            Bereich der Unterrichtung, Anhörung, 
            Mitbestimmung und der sonstigen 
            Beteiligung zustehen. 
          * Unterrichtung: die Unterrichtung des 
            SE-Betriebsrats oder anderer 
            Arbeitnehmervertreter durch die 
            Leitung der SE über Angelegenheiten, 
            welche die SE selbst oder eine ihrer 
            Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
            Betriebe in einem anderen 
            Mitgliedstaat betreffen oder die über 
            die Befugnisse der zuständigen Organe 
            auf der Ebene des einzelnen 
            Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, 
            Form und Inhalt der Unterrichtung sind 
            so zu wählen, dass es den 
            Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu 
            erwartende Auswirkungen eingehend zu 
            prüfen und gegebenenfalls eine 
            Anhörung mit der Leitung der SE 
            vorzubereiten. 
          * Anhörung: die Einrichtung eines 
            Dialogs und eines Meinungsaustausches 
            zwischen dem SE-Betriebsrat oder 
            anderen Arbeitnehmervertreten und der 
            Leitung der SE oder einer anderen 
            zuständigen mit eigenen 
            Entscheidungsbefugnissen 
            ausgestatteten Leitungsebene. 
            Zeitpunkt, Form und Inhalt der 
            Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf 
            Grundlage der erfolgten Unterrichtung 
            eine Stellungnahme zu den geplanten 
            Maßnahmen der Leitung der SE 
            ermöglichen, die im Rahmen des 
            Entscheidungsprozesses innerhalb der 
            SE berücksichtigt werden kann. 
          * Mitbestimmung: die Einflussnahme der 
            Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten 
            einer Gesellschaft durch (i) die 
            Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der 
            Mitglieder des Aufsichts- oder 
            Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu 
            wählen oder zu bestellen oder (ii) die 
            Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung 
            eines Teils oder aller Mitglieder des 
            Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der 
            Gesellschaft zu empfehlen oder 
            abzulehnen. 
9.2 Einleitung des Verhandlungsverfahrens 
 
    Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SEBG wird das Verfahren 
    zur Beteiligung der Arbeitnehmer dadurch 
    eingeleitet, dass die Leitung der an der Umwandlung 
    beteiligten Gesellschaft - hier: der Vorstand von 
    Brenntag - die Arbeitnehmervertretungen von 
    Brenntag sowie der betroffenen 
    Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe in 
    den Mitgliedstaaten über das Umwandlungsvorhaben 
    informiert und zur Bildung des BVG auffordert. Nur 
    wenn keine Arbeitnehmervertretung besteht, erfolgt 
    die Information gegenüber den Arbeitnehmern (§ 4 
    Abs. 2 Satz 2 SEBG). 
 
    Die Information erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 
    3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und 
    Struktur der an der Umwandlung beteiligten 
    Gesellschaft - hier also der Brenntag AG - sowie 
    der von der Umwandlung betroffenen 
    Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und 
    deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die 
    in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
    Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der zum 
    Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften 
    und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer 
    sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
    einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und 
    (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt 
    der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen 
    dieser Gesellschaften zustehen. 
 
    Gemäß diesen Vorgaben hat der Vorstand von 
    Brenntag die Arbeitnehmervertretungen bzw. 
    Arbeitnehmer in Deutschland sowie in den 
    Mitgliedstaaten, in denen die Brenntag Gruppe 
    EU/EWR Arbeitnehmer beschäftigt, am 22. Oktober 
    2019 über die beabsichtigte Umwandlung der Brenntag 
    AG in die Rechtsform der SE informiert und zur 
    Bildung des BVG aufgefordert. 
9.3 Bildung und Zusammensetzung des BVG 
 
    (i) Verfahren 
 
    Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer 
    aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen 
    Arbeitnehmer beschäftigt sind. Gemäß § 11 Abs. 
    1 Satz 1 SEBG soll die Wahl bzw. Bestellung der 
    Mitglieder des BVG innerhalb von zehn Wochen nach 
    der in § 4 Abs. 2 und 3 SEBG vorgeschriebenen 
    Information erfolgen. Die Mitglieder 
    (einschließlich der Ersatzmitglieder) des BVG 
    sind den Leitungen unverzüglich mitzuteilen (§ 11 
    Abs. 1 Satz 2 SEBG). 
 
    Unverzüglich nachdem der Leitung der an der 
    Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: dem 
    Vorstand von Brenntag - die Mitglieder des BVG 
    benannt worden sind, spätestens aber nach Ablauf 
    der Frist von zehn Wochen nach der Information der 
    Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 und 3 SEBG, hat 
    der Vorstand von Brenntag zur konstituierenden 
    Sitzung des BVG eingeladen (§ 12 Abs. 1 SEBG). 
 
    Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 
    SEBG findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG auch 
    dann statt, wenn die Zehn-Wochen-Frist aus Gründen, 
    die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, 
    überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte 
    oder bestellte Mitglieder des BVG können sich 
    jedoch jederzeit an den Verhandlungen beteiligen (§ 
    11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). 
 
    Das BVG hat sich am 22. Januar 2020 auf Einladung 
    des Vorstands von Brenntag konstituiert. Mit dem 
    Tag der Konstituierung haben die Verhandlungen 
    zwischen dem Vorstand von Brenntag und dem BVG über 
    die Brenntag Beteiligungsvereinbarung begonnen. 
 
    (ii) Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten 
 
    Gemäß § 5 Abs. 1 SEBG entfällt auf jeden 
    Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer beschäftigt 
    sind, mindestens ein Sitz im BVG. Die Anzahl der 
    einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich 
    um jeweils einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl 
    der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten 
    Arbeitnehmer die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. 
    aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten 
    Arbeitnehmer überschreitet. 
 
    Ausgehend von den Beschäftigungszahlen zum 1. 
    September 2019 ergibt sich die nachfolgende 
    Sitzverteilung: 
 
    *Mitgliedstaat* *Anzahl *%*          *Delegierte 
                    Arbeitn *(gerundet)* im 
                    ehmer*               besonderen 
                                         Verhandlung 
                                         sgremium* 
    Belgien         275     3,95         1 
    Bulgarien       47      0,68         1 
    Dänemark        134     1,93         1 
    Deutschland     1.781   25,59        3 
    Finnland        24      0,34         1 
    Frankreich      728     10,46        2 
    Irland          18      0,26         1 
    Italien         580     8,33         1 
    Kroatien        27      0,39         1 
    Lettland        14      0,20         1 
    Litauen         24      0,34         1 
    Niederlande     332     4,77         1 
    Norwegen        30      0,43         1 
    Österreich 244     3,51         1 
    Polen           647     9,29         1 
    Portugal        80      1,15         1 
    Rumänien        94      1,35         1 
    Schweden        143     2,05         1 
    Slowakei        92      1,32         1 
    Slowenien       8       0,11         1 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -5-

Spanien         493     7,08         1 
    Tschechien      132     1,90         1 
    Ungarn          90      1,29         1 
    UK              924     13,27        2 
    *Gesamt*        *6.961* *100*        *28* 
 
    Soweit während der Tätigkeitsdauer des BVG solche 
    Änderungen in der Struktur und Zahl der in den 
    jeweiligen Mitgliedstaaten beschäftigten 
    Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe EU/EWR auftreten, 
    dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG 
    ändern würde, ist das BVG entsprechend neu 
    zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG). 
 
    (iii) Wahl der auf Deutschland entfallenden 
          Mitglieder des BVG 
 
    Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG 
    wurden in geheimer und unmittelbarer Wahl durch ein 
    Wahlgremium gewählt, welches entsprechend § 8 Abs. 
    2 SEBG aus den Mitgliedern der auf höchster Ebene 
    vorhandenen Arbeitnehmervertretung gebildet wurde. 
    Dies sind die Mitglieder des Konzernbetriebsrats. 
    Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen in 
    Deutschland werden von den Mitgliedern des 
    Wahlgremiums mitvertreten. Die Wahl und die 
    Gewichtung der Stimmen im Wahlgremium richten sich 
    nach § 10 SEBG. 
 
    Wählbar in das BVG sind gemäß § 6 Abs. 2 SEBG 
    im Inland Arbeitnehmer der inländischen 
    Gesellschaften und Betriebe (einschließlich 
    der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 
    Satz 2 BetrVG) sowie Vertreter der in der Brenntag 
    Gruppe EU/EWR vertretenen Gewerkschaften, wobei 
    Frauen und Männer - wenngleich nicht zwingend, aber 
    doch nach Möglichkeit - entsprechend ihrem 
    zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden 
    sollen, damit das BVG hinsichtlich des 
    Geschlechterverhältnisses ein Spiegelbild der 
    Belegschaft darstellt. Für jedes Mitglied ist ein 
    Ersatzmitglied zu wählen. 
 
    Gehören wie hier dem BVG mehr als zwei Mitglieder 
    aus Deutschland an, war gemäß §§ 6 Abs. 3, 8 
    Abs. 1 Satz 2 SEBG jedes dritte Mitglied auf 
    Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in 
    einem an der Gründung der SE beteiligten 
    Unternehmen vertreten ist. Jeder Wahlvorschlag 
    einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der 
    Gewerkschaft unterzeichnet sein. 
 
    Außerdem sollen gemäß § 7 Abs. 2 SEBG bei 
    der Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder 
    des BVG alle an der Gründung der SE beteiligten 
    Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer 
    im Inland beschäftigen (d.h. hier Brenntag), durch 
    mindestens ein Mitglied im BVG vertreten sein. 
 
    (iv) Wahl der übrigen Mitglieder des BVG 
 
    Die Wahl bzw. Bestellung der auf die anderen 
    betroffenen Mitgliedstaaten entfallenden Mitglieder 
    des BVG richtet sich nach den Rechtsordnungen der 
    jeweiligen Mitgliedstaaten. 
9.4 Mögliche Ergebnisse des Verfahrens zur Regelung der 
    Beteiligung der Arbeitnehmer 
 
    (i) Grundzüge 
 
    Ab dem Tag der Konstituierung des BVG kann der 
    Vorstand von Brenntag mit dem BVG Verhandlungen 
    über den Abschluss einer Vereinbarung über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer in der Brenntag SE 
    aufnehmen. Gegenstand der Brenntag 
    Beteiligungsvereinbarung soll die Einrichtung eines 
    Verfahrens für Zwecke der Unterrichtung und 
    Anhörung der Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe 
    EU/EWR in grenzüberschreitenden Angelegenheiten 
    betreffend die SE und ihre Tochtergesellschaften in 
    den Mitgliedstaaten sein (z.B. durch Errichtung 
    eines SE-Betriebsrats). Für die Verhandlungen ist 
    gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten 
    vorgesehen, die einvernehmlich auf ein Jahr 
    verlängert werden kann (§ 20 SEBG). 
 
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann das BVG 
    gemäß § 16 Abs. 1 SEBG beschließen, keine 
    Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene 
    Verhandlungen abzubrechen. In beiden Fällen würden 
    die Vorschriften für die Unterrichtung und 
    Anhörung, die in den Mitgliedstaaten gelten, 
    Anwendung finden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 SEBG). 
    Außerdem würde ein Beschluss nach § 16 Abs. 1 
    SEBG das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung 
    nach § 21 SEBG beenden. Des Weiteren würde die 
    gesetzliche Auffangregelung der §§ 22 bis 38 SEBG 
    keine Anwendung finden (§ 16 Abs. 2 SEBG). 
 
    (ii)  Inhalt einer möglichen Vereinbarung 
          zwischen der Leitung und dem BVG 
 
          Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss 
          einer Beteiligungsvereinbarung (siehe 
          unter § 9.1). Gemäß § 21 SEBG wird in 
          einer Beteiligungsvereinbarung unbeschadet 
          der Autonomie der Parteien und 
          vorbehaltlich des § 21 Abs. 6 SEBG 
          Folgendes festgelegt: 
 
          * der Geltungsbereich der 
            Beteiligungsvereinbarung 
            (einschließlich der 
            außerhalb des Hoheitsgebietes der 
            Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen 
            und Betriebe, sofern diese in den 
            Geltungsbereich der 
            Beteiligungsvereinbarung einbezogen 
            werden). 
 
          Wenn ein SE-Betriebsrat gebildet wird: 
 
          * die Zusammensetzung des 
            SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner 
            Mitglieder, die Sitzverteilung 
            einschließlich der Auswirkungen 
            wesentlicher Änderungen der Zahl 
            der in der SE beschäftigten 
            Arbeitnehmer; 
          * die Befugnisse und Verfahren zur 
            Unterrichtung und Anhörung des 
            SE-Betriebsrats; 
          * die Häufigkeit der Sitzungen des 
            SE-Betriebsrats; 
          * die für den SE-Betriebsrat 
            bereitzustellenden finanziellen und 
            materiellen Mittel sowie 
          * der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
            Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner 
            die Fälle, in denen die Vereinbarung 
            neu ausgehandelt werden soll und das 
            dabei anzuwendende Verfahren. 
 
          Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird: 
 
          * die Durchführungsmodalitäten des 
            Verfahrens oder der Verfahren zur 
            Unterrichtung und Anhörung der 
            Arbeitnehmer. 
 
          Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber 
          hinaus weitere Regelungen enthalten (vgl. 
          § 21 Abs. 3 bis 5 SEBG). 
    (iii) Gesetzliche Auffangregelung 
 
          Kommt eine Vereinbarung über die 
          Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der 
          vorgesehenen Frist (§ 20 SEBG) nicht 
          zustande und beschließt das BVG auch 
          nicht, die Verhandlungen nicht aufzunehmen 
          oder sie abzubrechen, findet die 
          gesetzliche Auffangregelung Anwendung 
          (vgl. §§ 22 bis 38 SEBG). Die Anwendung 
          der gesetzlichen Auffangregelung kann 
          zwischen der Leitung - hier: dem Vorstand 
          von Brenntag - und dem BVG in der 
          Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 5 
          SEBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG) auch 
          vereinbart werden. Die Geltung der 
          gesetzlichen Auffangregelung gemäß §§ 
          23 bis 33 SEBG hätte zur Folge, dass ein 
          SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 
          SEBG zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der 
          Sicherung der Unterrichtung und Anhörung 
          der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er 
          wäre zuständig für die Angelegenheiten, 
          die die SE selbst, eine ihrer 
          Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
          Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat 
          betreffen, oder die über die Befugnisse 
          der zuständigen Organe auf der Ebene des 
          einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen (§ 
          27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre 
          mindestens einmal im Kalenderjahr in einer 
          gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung 
          der Geschäftslage und die Perspektiven der 
          Brenntag SE zu unterrichten und anzuhören 
          (§ 28 SEBG). Über 
          außergewöhnliche Umstände, die 
          erhebliche Auswirkungen auf die Interessen 
          der Arbeitnehmer haben, wäre der 
          SE-Betriebsrat auch unterjährig zu 
          unterrichten und anzuhören (§ 29 SEBG). 
 
          Die Regelungen über die Mitbestimmung der 
          Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 
          bis 38 SEBG fänden im vorliegenden Fall 
          gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG keine 
          Anwendung, da die Brenntag SE durch 
          Umwandlung gegründet wird, und in der 
          Brenntag AG vor der Umwandlung keine 
          Bestimmungen über die Mitbestimmung der 
          Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten. 
9.5 Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung 
    des BVG 
 
    Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des 
    BVG entstehen, trägt die Brenntag AG bzw. nach 
    Wirksamwerden der Umwandlung die Brenntag SE. Die 
    Kostentragungspflicht umfasst die erforderlichen 
    und angemessenen sachlichen und persönlichen Kosten 
    im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG 
    einschließlich der Verhandlungen, insbesondere 
    für Räume und sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, 
    Literatur) sowie die notwendigen Reise- und 
    Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG. 
9.6 Beteiligungsrechte nach nationalen Regelungen 
 
    Die Umwandlung der Brenntag AG in die Brenntag SE 
    lässt die den Arbeitnehmern nach nationalen 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -6-

Vorschriften zustehenden betrieblichen 
    Beteiligungsrechte unberührt. 
§ 10 
Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer 
und ihre Vertretungen 
10.1 Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 
     der Brenntag Gruppe EU/EWR bleiben von der 
     Umwandlung in die Rechtsform der SE 
     unberührt; sie werden nach der Umwandlung 
     unverändert fortgeführt. § 613a BGB ist auf 
     die Umwandlung nicht anzuwenden, da 
     aufgrund der Identität der Rechtsträger 
     kein Betriebsübergang stattfindet. 
10.2 Für die Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe 
     EU/EWR ggfls. geltende individualrechtliche 
     oder kollektivrechtliche Vereinbarungen 
     gelten unverändert nach Maßgabe der 
     jeweiligen Vereinbarungen fort. 
10.3 Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf 
     die in der Brenntag Gruppe EU/EWR 
     bestehenden Arbeitnehmervertretungen. 
10.4 Sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen 
     auf die Arbeitnehmer der Brenntag Gruppe 
     EU/EWR entfalten könnten, sind im 
     vorliegenden Zusammenhang nicht geplant. 
§ 11 
Abschlussprüfer und erstes Geschäftsjahr 
 
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste 
Geschäftsjahr der Brenntag SE sowie - sofern diese 
durchgeführt wird - zum Prüfer für eine prüferische 
Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen 
Finanzberichte wird die PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf bestellt. Das 
erste (Rumpf-)Geschäftsjahr der Brenntag SE ist das 
Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der Gesellschaft in 
die Brenntag SE in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
§ 12 
Umwandlungskosten 
 
Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses 
Umwandlungsplans und seiner Vorbereitung und Durchführung 
entstehenden Kosten bis zu dem in § 24 Abs. 3 der Satzung 
der Brenntag SE festgelegten Betrag von EUR 2.000.000. 
 
*Anlage zum Umwandlungsplan: Satzung Brenntag SE* 
 
Satzung der Brenntag SE I. 
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 
FIRMA, SITZ UND DAUER 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet Brenntag 
    SE. 
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Essen. 
(3) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit 
    errichtet. 
§ 2 
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Chemiedistribution sowie die Beteiligung an 
    Unternehmen sowie die Errichtung, der Erwerb 
    und die Veräußerung von Unternehmen 
    aller Art, insbesondere solchen der 
    Chemiedistribution, d.h. des Handels mit 
    chemischen Erzeugnissen aller Art, des 
    Umschlags und der Lagerung derartiger 
    Artikel, der anwendungstechnischen Beratung 
    für die gehandelten Produkte sowie alle 
    damit verbundenen Dienstleistungen, sowie 
    die Erbringung von Dienstleistungen an 
    verbundene Unternehmen sowie alle damit im 
    Zusammenhang stehenden Geschäfte. 
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte 
    betreiben, die dem Gesellschaftszweck 
    unmittelbar oder mittelbar zu dienen 
    geeignet sind. Die Gesellschaft darf sich an 
    anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher 
    Art im In- und Ausland beteiligen oder 
    solche Unternehmen erwerben; sie darf auch 
    Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im 
    In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft 
    darf Gesellschaften, an denen sie direkt 
    oder indirekt beteiligt ist, Bürgschaften 
    oder Kredite gewähren, deren 
    Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf 
    andere Weise unterstützen. 
§ 3 
BEKANNTMACHUNGEN UND INFORMATIONSÜBERMITTLUNG 
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
    erfolgen im Bundesanzeiger. 
(2) Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen unter 
    den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 
    lit. b) bis d) WpHG und unbeschadet des § 49 
    Abs. 1 WpHG ausschließlich im Wege 
    elektronischer Kommunikation, soweit nicht 
    der Vorstand eine andere gesetzlich 
    zulässige Form bestimmt. Gleiches gilt für 
    die Übermittlung derartiger 
    Mitteilungen der Gesellschaft an die 
    Aktionäre durch Dritte. 
II. 
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN § 4 
HÖHE UND EINTEILUNG DES GRUNDKAPITALS 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    EUR 154.500.000,00 (in Worten: Euro 
    einhundertvierundfünfzig Millionen 
    fünfhunderttausend). 
 
    Es wurde in Höhe von EUR 41.000.000 (in 
    Worten: Euro einundvierzig Millionen) durch 
    Formwechsel der im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Duisburg unter HRB 18799 
    eingetragenen Brenntag Management GmbH mit 
    dem Sitz in Mülheim an der Ruhr erbracht. 
(2) Das Grundkapital der Brenntag SE wurde in 
    voller Höhe im Wege der Umwandlung der 
    Brenntag AG in eine Europäische Gesellschaft 
    (SE) erbracht. 
(3) Es ist eingeteilt in 154.500.000 auf den 
    Namen lautende nennwertlose Stückaktien. 
§ 5 
GENEHMIGTES KAPITAL 
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
    Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. Juni 2023 
    einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
    35.000.000,00 (in Worten: Euro 
    fünfunddreißig Millionen) durch Ausgabe 
    von bis zu 35.000.000 (in Worten: 
    fünfunddreißig Millionen) neuen, auf den 
    Namen lautenden Stammaktien gegen Bareinlagen 
    oder Sacheinlagen zu erhöhen (*genehmigtes 
    Kapital*). 
(2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
    Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
    Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
    werden, dass die neuen Aktien von einem 
    Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 
    1 oder nach § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des 
    Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
    Konsortium solcher Kredit- bzw. 
    Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären 
    mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
    Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
    ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der 
    Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
    eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen 
    des genehmigten Kapitals auszuschließen: 
 
    1. um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
       Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
    2. bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere - 
       aber ohne Beschränkung hierauf - zum 
       Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen; 
    3. wenn die Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen erfolgt und der Ausgabepreis 
       der neuen Aktien den Börsenkurs der 
       bereits an der Börse gehandelten Aktien 
       gleicher Gattung und Ausstattung im 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne 
       der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG unterschreitet und der auf die 
       nach dieser Ziffer 3 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreitet. 
       Maßgebend für die Grenze von 10 % 
       ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. 
       Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
       niedriger sein, so ist dieser niedrigere 
       Wert maßgeblich. Auf diese Zahl sind 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
       während der Laufzeit dieses genehmigten 
       Kapitals bis zu seiner jeweiligen 
       Ausnutzung in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen, die ein 
       Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
       oder eine Wandlungspflicht begründen, 
       ausgegeben werden oder auszugeben sind. 
       Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals sind ferner diejenigen 
       neuen oder eigenen Aktien der 
       Gesellschaft anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieses genehmigten Kapitals bis 
       zu seiner jeweiligen Ausnutzung auf 
       anderer Grundlage unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre in direkter 
       oder entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem 
       Kapital ausgegeben oder als eigene Aktien 
       veräußert werden; 
    4. um den Inhabern von der Gesellschaft oder 
       von ihr abhängigen oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehenden Unternehmen begebenen Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen, die ein 
       Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
       oder eine Wandlungspflicht begründen 
       (bzw. Kombinationen all dieser 
       Instrumente) ein Bezugsrecht in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Rechte oder Erfüllung der 
       Pflichten aus den genannten Instrumenten 
       zustehen würde; 
    5. zur Erfüllung von Verpflichtungen der 
       Gesellschaft aus Wandlungs- und 
       Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
       aus von der Gesellschaft oder von ihr 
       abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehenden Unternehmen 
       begebenen Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten oder 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -7-

Gewinnschuldverschreibungen, die ein 
       Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
       oder eine Wandlungspflicht begründen 
       (bzw. Kombinationen all dieser 
       Instrumente). 
 
    Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur 
    erfolgen, wenn auf die Summe der neuen Aktien 
    und zusammen mit neuen Aktien aus genehmigtem 
    Kapital oder eigenen Aktien, die von der 
    Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch 
    Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    ausgegeben oder veräußert werden, sowie 
    zusammen mit Rechten, die während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
    durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben 
    werden und die den Umtausch in oder den Bezug 
    von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
    zu ihm verpflichten, rechnerisch ein Anteil am 
    Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % 
    des Grundkapitals entfällt. Maßgebend für 
    die Berechnung der Grenze von 10 % des 
    Grundkapitals ist die Grundkapitalziffer zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
    Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der Ausübung 
    dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
    niedriger sein, so ist dieser niedrigere Wert 
    maßgeblich. 
(3) Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
    und die Bedingungen der Aktienausgabe 
    entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates. 
(4) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung der Gesellschaft nach Durchführung 
    einer jeden Kapitalerhöhung oder nach Ablauf 
    der Ermächtigungsfrist ohne Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals zu ändern. 
§ 6 
BEDINGTES KAPITAL 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
    zu EUR 25.750.000,00 (in Worten: 
    fünfundzwanzig Millionen 
    siebenhundertfünfzigtausend Euro) durch 
    Ausgabe von bis zu 25.750.000 (in Worten: 
    fünfundzwanzig Millionen 
    siebenhundertfünfzigtausend) neuen auf den 
    Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien 
    mit Gewinnanteilberechtigung ab Beginn des 
    Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
    (*Bedingtes Kapital*). 
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
    Gewährung von Aktien an die Inhaber oder 
    Gläubiger von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen sowie 
    Genussrechten bzw. 
    Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
    oder Wandlungsrecht, die gemäß der 
    Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. 
    Juni 2014 unter Tagesordnungspunkt 8 (2) von 
    der Gesellschaft, von ihr abhängigen oder 
    von im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehende Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
    wird nur insoweit durchgeführt, wie von 
    Options- oder Wandlungsrechten aus den 
    vorgenannten Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen bzw. 
    Genussrechten oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
    oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
    oder Wandlungspflichten aus solchen 
    Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
    soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien 
    aus dem genehmigten Kapital zur Bedienung 
    eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag der 
    neuen Aktien entspricht dabei dem nach 
    Maßgabe der genannten Ermächtigung 
    jeweils festzulegenden Options- bzw. 
    Wandlungspreis. 
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzusetzen. 
§ 6a 
BEDINGTES KAPITAL 2018 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
    zu EUR 15.450.000,00 (in Worten: Euro 
    fünfzehn Millionen 
    vierhundertfünfzigtausend) durch Ausgabe von 
    bis zu 15.450.000 (in Worten: fünfzehn 
    Millionen vierhundertfünfzigtausend) neuen 
    auf den Namen lautenden nennwertlosen 
    Stückaktien mit Gewinnanteilberechtigung ab 
    Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
    bedingt erhöht (*Bedingtes Kapital 2018*). 
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
    Gewährung von Aktien an die Inhaber oder 
    Gläubiger von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen sowie 
    Genussrechten bzw. 
    Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
    oder Wandlungsrecht, die gemäß der 
    Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. 
    Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 7 (2) von 
    der Gesellschaft, von ihr abhängigen oder 
    von im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehenden Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
    wird nur insoweit durchgeführt, wie von 
    Options- oder Wandlungsrechten aus den 
    vorgenannten Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen bzw. 
    Genussrechten oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
    oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
    oder Wandlungspflichten aus solchen 
    Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
    soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien 
    aus dem genehmigten Kapital zur Bedienung 
    eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag der 
    neuen Aktien entspricht dabei dem nach 
    Maßgabe der genannten Ermächtigung 
    jeweils festzulegenden Options- bzw. 
    Wandlungspreis. 
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzusetzen. 
§ 7 
NAMENSAKTIEN, AKTIENURKUNDEN 
(1) Die Aktien werden als Namensaktien 
    ausgegeben. 
(2) Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, 
    etwaigen Gewinnanteilsscheinen, 
    Erneuerungsscheinen, Schuldverschreibungen 
    oder Zinsscheinen setzt der Vorstand mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die 
    betreffenden Urkunden werden durch den 
    Vorstand allein unterzeichnet. 
(3) Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung 
    ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit 
    dies gesetzlich zulässig und nicht eine 
    Verbriefung nach den Regeln einer Börse 
    erforderlich ist, an der die Aktie zum 
    Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft ist 
    berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die 
    einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere 
    Aktien (Sammelaktien) verkörpern. 
III. 
ORGANE DER GESELLSCHAFT § 8 
DUALISTISCHES LEITUNGSSYSTEM 
(1) Die Gesellschaft hat ein dualistisches 
    Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus 
    einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem 
    Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
(2) Die Organe der Gesellschaft sind der 
    Vorstand, der Aufsichtsrat und die 
    Hauptversammlung. 
IV. 
DER VORSTAND § 9 
ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG 
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren 
    Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die 
    konkrete Zahl der Mitglieder des Vorstands. Er 
    kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie 
    einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. 
    Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt 
    für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. 
    Wiederbestellungen oder die Verlängerung der 
    Amtszeit sind zulässig. 
(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit 
    die Satzung oder die Geschäftsordnung des 
    Vorstands nicht etwas anderes vorsehen, mit 
    einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei 
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
    Vorsitzenden des Vorstands. Falls kein 
    Vorsitzender ernannt ist oder der Vorsitzende 
    sich nicht an der Abstimmung beteiligt, gilt 
    bei Stimmengleichheit ein Antrag als 
    abgelehnt. 
(3) Die folgenden Arten von Geschäften dürfen nur 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen 
    werden: 
 
    a) wesentliche Änderungen der 
       Geschäftsstrategie der Brenntag Gruppe; 
    b) die Erschließung neuer oder die 
       Beendigung bestehender 
       Geschäftsaktivitäten, sofern die 
       Maßnahme für den Gesamtkonzern von 
       wesentlicher Bedeutung ist und 
    c) den Abschluss oder die Änderung 
       einer Vereinbarung über die Aufnahme von 
       Krediten, Darlehen, die Übernahme 
       von Garantien, Bürgschaften oder 
       ähnlichen Verpflichtungen, soweit die 
       Maßnahme für den Gesamtkonzern von 
       wesentlicher Bedeutung ist. 
(4) Der Aufsichtsrat erlässt für den Vorstand eine 
    Geschäftsordnung und legt hierin insbesondere 
    über den in der Satzung geregelten Katalog von 
    Geschäften hinausgehende Geschäfte fest, zu 
    deren Vornahme die vorherige Zustimmung des 
    Aufsichtsrats erforderlich ist und bestimmt im 
    Einzelfall die Wertgrenzen für die Ermittlung 
    der Wesentlichkeit. 
§ 10 
VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT 
(1) Die Gesellschaft wird gemeinsam durch zwei 
    Vorstandsmitglieder oder durch ein 
    Vorstandsmitglied zusammen mit einem 
    Prokuristen vertreten. Hat die Gesellschaft 
    nur einen Vorstand, so ist dieser 
    alleinvertretungsberechtigt. 
(2) Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt 
    werden; Befreiung von der Beschränkung des § 
    181 Alt. 2 BGB kann erteilt werden. 
V. 
DER AUFSICHTSRAT § 11 
ZUSAMMENSETZUNG, AMTSDAUER UND AMTSNIEDERLEGUNG 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
    Mitgliedern. 
(2) Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
    der Amtszeit beschließt. Hierbei wird 
    das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
    beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
    Hauptversammlung kann eine kürzere Amtszeit 
    bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich. 
(3) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu 

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April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -8-

wählenden Aufsichtsratsmitglieder 
    Ersatzmitglieder bestellen, die nach näherer 
    Bestimmung durch die Hauptversammlung 
    Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn 
    Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus dem 
    Aufsichtsrat ausscheiden. Das 
    Aufsichtsratsamt des Ersatzmitglieds 
    erlischt in diesem Fall mit Beendigung der 
    nächsten Hauptversammlung, die nach seinem 
    Amtsantritt stattfindet, sofern auf dieser 
    Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen 
    wird. Wird auf der Hauptversammlung keine 
    Ersatzwahl vorgenommen, so verlängert sich 
    die Amtszeit des Ersatzmitglieds bis zum 
    Ende der Amtszeit des vorzeitig 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
    Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der 
    Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
(4) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder 
    Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne 
    wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung 
    gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch 
    den Vorsitzenden des Aufsichtsrats - oder im 
    Falle einer Amtsniederlegung durch den 
    Vorsitzenden vertreten durch seinen 
    Stellvertreter -, unter Einhaltung einer 
    Frist von einem Monat niederlegen. Der nach 
    Satz 1 Empfangsberechtigte kann einer 
    Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf 
    die Wahrung der Frist zustimmen. 
§ 12 
VORSITZENDER UND STELLVERTRETER 
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die 
    ordentliche Hauptversammlung, mit deren 
    Beendigung die Amtszeit der von der 
    Hauptversammlung gewählten Mitglieder 
    beginnt, in einer Sitzung, zu der es einer 
    besonderen Einladung nicht bedarf, aus 
    seiner Mitte - soweit eine kürzere Zeit 
    nicht bestimmt wird - für die Dauer ihrer 
    jeweiligen Amtszeit einen Vorsitzenden und 
    einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein 
    Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so 
    hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine 
    Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
    Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
(3) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter 
    an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
    verhindert, so hat diese Aufgaben für die 
    Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren 
    älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen. 
§ 13 
EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG 
(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im 
    Falle seiner Verhinderung, sein 
    Stellvertreter berufen die Sitzungen des 
    Aufsichtsrats ein und bestimmen den 
    Tagungsort. Die Einladung erfolgt in 
    Textform (z.B. per Brief, Telefax oder 
    E-Mail) an die dem Vorstand zuletzt bekannt 
    gegebene Anschrift. In dringenden Fällen 
    kann der Vorsitzende auch fernmündlich 
    einladen. 
(2) Die Einladung soll unter Einhaltung einer 
    Frist von 7 Tagen erfolgen und die einzelnen 
    Punkte der Tagesordnung angeben. In 
    dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist 
    abgekürzt werden; dem 
    Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt die 
    Beurteilung eines dringenden Falls. Die 
    Arbeitsunterlagen sollen den 
    Aufsichtsratsmitgliedern rechtzeitig 
    zugesandt werden. Für die Berechnung der 
    vorstehend angegebenen Frist ist jeweils die 
    Absendung der Einladung maßgebend. 
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
    mindestens drei Mitglieder an der 
    Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied 
    nimmt auch dann an der Beschlussfassung 
    teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
    Stimme enthält. 
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit 
    das Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
    bestimmt, mit einfacher Mehrheit der 
    abgegebenen Stimmen gefasst. Bei 
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Falls kein 
    Vorsitzender ernannt ist oder der 
    Vorsitzende sich nicht an der Abstimmung 
    beteiligt, gilt bei Stimmengleichheit ein 
    Antrag als abgelehnt. 
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
    regelmäßig in Sitzungen gefasst. 
    Beschlussfassungen außerhalb von 
    Sitzungen können auch mündlich, 
    fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per 
    E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Kommunikationsmittel, insbesondere per 
    Videokonferenz, erfolgen, sowie durch 
    Kombination der vorgenannten 
    Kommunikationswege, wenn alle 
    Aufsichtsratsmitglieder an der 
    Beschlussfassung teilnehmen oder wenn der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats diese Art der 
    Abstimmung anordnet und kein Mitglied des 
    Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung 
    innerhalb einer vom Vorsitzenden zugleich zu 
    bestimmenden, angemessenen Frist 
    widerspricht. 
(6) Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats 
    können an Beschlussfassungen des 
    Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie 
    durch andere Aufsichtsratsmitglieder 
    schriftliche Stimmabgaben überreichen 
    lassen. Darüber hinaus können sie ihre 
    Stimme während der Sitzung oder nachträglich 
    innerhalb einer vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen 
    Frist fernmündlich, per Telefax, per E-Mail 
    oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel abgeben, sofern 
    kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats 
    dieser Art der Abstimmung widerspricht. 
(7) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des 
    Aufsichtsrats die zur Durchführung der 
    Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen 
    Willenserklärungen abzugeben. Der 
    Vorsitzende ist ermächtigt, Erklärungen für 
    den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. Ist er 
    verhindert, hat sein Stellvertreter diese 
    Befugnisse. 
(8) Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist 
    eine Niederschrift anzufertigen, die vom 
    Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der 
    Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, 
    die Teilnehmer, die Gegenstände der 
    Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der 
    Verhandlung und die Beschlüsse des 
    Aufsichtsrats wiederzugeben. Beschlüsse 
    außerhalb von Sitzungen werden vom 
    Vorsitzenden schriftlich festgehalten, und 
    diese Niederschrift ist allen 
    Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich 
    zuzuleiten. 
§ 14 
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUFSICHTSRATS; 
SATZUNGSÄNDERUNGEN 
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine 
    Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen 
    Vorschriften und der Bestimmungen dieser 
    Satzung. 
(2) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen 
    der Satzung zu beschließen, die nur 
    deren Fassung betreffen. 
§ 15 
VERGÜTUNG 
 
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von 
der Hauptversammlung bewilligt. 
 
VI. 
HAUPTVERSAMMLUNG § 16 
ORT UND EINBERUFUNG 
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand 
    oder in den gesetzlich vorgeschriebenen 
    Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. 
    Sie findet nach Wahl des einberufenden 
    Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz 
    einer deutschen Wertpapierbörse oder in 
    einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 
    Einwohnern statt. 
(2) Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage 
    vor dem Tage der Hauptversammlung 
    einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung 
    und der Tag der Einberufung sind dabei nicht 
    mitzurechnen. 
§ 17 
TEILNAHME AN / ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG 
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts werden die 
    Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister 
    der Gesellschaft eingetragen sind und deren 
    Anmeldung zur Teilnahme bei der Gesellschaft 
    oder einer anderen in der Einberufung 
    bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage 
    vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b 
    BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
    zugegangen ist. Der Tag der Hauptversammlung 
    und der Tag des Zugangs sind nicht 
    mitzurechnen. 
(2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
    Aktionäre auch ohne selbst vor Ort anwesend 
    oder vertreten zu sein an der 
    Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche 
    oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
    teilweise im Wege elektronischer 
    Kommunikation ausüben können 
    (Online-Teilnahme). Unabhängig davon kann 
    der Vorstand den Aktionären die Möglichkeit 
    einräumen, ihre Stimmen, auch ohne an der 
    Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder 
    im Wege elektronischer Kommunikation 
    abzugeben (Briefwahl). Die vom Vorstand zu 
    diesen Verfahren getroffenen näheren 
    Bestimmungen werden mit der Einberufung der 
    Hauptversammlung bekannt gemacht. Aktionäre, 
    die gemäß Satz 1 und Satz 2 an der 
    Hauptversammlung teilnehmen, sind nicht 
    berechtigt, gegen die Beschlüsse der 
    Hauptversammlung Widerspruch einzulegen 
    und/oder diese anzufechten. 
(3) Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist 
    berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der 
    Hauptversammlung über elektronische Medien 
    in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise 
    zuzulassen, sofern dies in der Einberufung 
    zu der Hauptversammlung angekündigt wurde. 
§ 18 
STIMMRECHT 
(1) Jede Aktie gewährt eine Stimme. 
(2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
    ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann 
    auch ein von der Gesellschaft benannter 
    Stimmrechtsvertreter sein. Soweit nicht 
    gesetzliche Vorschriften oder die 
    Gesellschaft in der Einberufung 
    Erleichterungen vorsehen, ist die Vollmacht 
    in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. 
(3) Der Vorstand kann in der Einberufung der 
    Hauptversammlung vorsehen, dass Aktionäre 
    ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung 
    teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
    (Briefwahl). 
§ 19 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -9-

VORSITZ IN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
    der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine 
    andere durch den Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats bestimmte Person. Trifft der 
    Aufsichtsratsvorsitzende keine solche 
    Bestimmung oder übernimmt die durch den 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmte 
    Person den Vorsitz der Hauptversammlung 
    nicht, wird der Vorsitzende der 
    Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat 
    gewählt. 
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und 
    bestimmt die Reihenfolge der 
    Verhandlungsgegenstände sowie die Art und 
    Form der Abstimmung. 
(3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- 
    und Rederecht des Aktionärs zeitlich 
    angemessen zu beschränken und Näheres dazu 
    zu bestimmen. 
§ 20 
BESCHLUSSFASSUNG 
 
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht 
zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung 
etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit gesetzliche 
Vorschriften außerdem zur Beschlussfassung eine 
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen 
Grundkapitals vorschreiben, genügt, sofern dies gesetzlich 
zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen 
Kapitals. 
 
VII. 
JAHRESABSCHLUSS § 21 
GESCHÄFTSJAHR, RECHNUNGSLEGUNG 
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten 
    des Geschäftsjahres den Jahresabschluss 
    (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung 
    sowie Anhang) und den Lagebericht für das 
    vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und 
    unverzüglich nach der Aufstellung dem 
    Aufsichtsrat und dem vom Aufsichtsrat 
    beauftragten Abschlussprüfer vorzulegen. 
    Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat 
    den Vorschlag vorzulegen, den er der 
    Hauptversammlung für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns machen will. 
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, 
    den Lagebericht und den Vorschlag für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und 
    über das Ergebnis schriftlich an die 
    Hauptversammlung zu berichten. 
§ 22 
VERWENDUNG DES JAHRESÜBERSCHUSSES 
(1) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
    Jahresabschluss fest, so können sie Beträge 
    bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in 
    andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind 
    darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge 
    bis zu 100% des Jahresüberschusses in andere 
    Gewinnrücklagen einzustellen, solange und 
    soweit die anderen Gewinnrücklagen die 
    Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen 
    und auch nach der Einstellung nicht 
    übersteigen würden. 
(2) Bei der Errechnung des gemäß Absatz (1) 
    in andere Gewinnrücklagen einzustellenden 
    Teils des Jahresüberschusses sind vorweg 
    Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und 
    Verlustvorträge abzuziehen. 
§ 23 
MASSSTAB FÜR DIE GEWINNBETEILIGUNG DER AKTIONÄRE 
(1) Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen 
    sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. 
(2) Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
    Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 
    AktG bestimmt werden. 
VIII. 
SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 24 
GRÜNDUNGSKOSTEN/ 
FORMWECHSELAUFWAND 
(1) Die Gesellschaft hat die Kosten ihrer 
    Gründung (Gerichtsgebühren, 
    Veröffentlichungskosten, Notargebühren) bis 
    zu EUR 2.500 getragen. 
(2) Die Kosten der formwechselnden Umwandlung 
    der Gesellschaft in die Rechtsform der 
    Aktiengesellschaft (insbesondere Notar- und 
    Gerichtsgebühren, Kosten der 
    Veröffentlichung, Steuern, Prüfungs- und 
    Beratungskosten) trägt die Gesellschaft bis 
    zu einem Betrag von EUR 250.000. 
(3) Die Gesellschaft trägt den Aufwand der 
    Gründung der Brenntag SE durch Umwandlung 
    der Brenntag AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (SE) in Höhe von bis zu EUR 
    2.000.000. 
§ 25 
MASSGEBLICHE SPRACHE 
 
Im Zweifelsfall ist die deutsche Fassung dieser Satzung 
maßgeblich. Die englische Fassung ist lediglich eine 
Übersetzung. 
 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. 
März 2020 (C19-AuswBekG) hat der Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als sog. virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. Diese Art der Durchführung der 
Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen 
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
 
*Wir bitten die Aktionäre daher um besondere Beachtung der 
nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, 
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren 
Aktionärsrechten.* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
154.500.000,00 in 154.500.000 auf den Namen lautende 
Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme in der 
Hauptversammlung gewähren. 
 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts (über Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an 
den an der Hauptversammlung teilnehmenden, von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind 
gemäß § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragen sind und sich mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des *3. 
Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden 
Adresse (postalisch, per Fax oder E-Mail): 
 
Brenntag AG 
c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0) 89 210 27 288 
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de 
 
oder unter Nutzung des zugangsgeschützten HV-Portals unter 
der Internetadresse der Gesellschaft 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
anmelden. Die Einladungsunterlagen sowie die persönlichen 
Zugangsdaten für das vorgenannte HV-Portal werden allen im 
Aktienregister eingetragenen Aktionären per Post 
übersandt. 
 
Aus abwicklungstechnischen Gründen können die in der Zeit 
vom 4. Juni 2020 bis einschließlich 10. Juni 2020 
eingehenden Anträge auf Umschreibung oder Löschung erst 
nach der Hauptversammlung im Aktienregister vollzogen 
werden. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und 
Stimmrecht noch bei dem im Aktienregister eingetragenen 
Aktionär, sofern dieser sich ordnungsgemäß zur 
Hauptversammlung anmeldet. Technisch maßgeblicher 
Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist daher 
der Ablauf des *3. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)*. 
 
3. *Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege 
elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben und 
ändern. Hierzu steht das in den Anmeldeunterlagen 
abgedruckte Formular zur Verfügung. Das Formular zur 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
heruntergeladen werden. Die per Briefwahl abgegebenen 
Stimmen können bis *9. Juni 2020 (17:00 Uhr MESZ)* der 
Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse (postalisch, 
per Fax oder E-Mail): 
 
Brenntag AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0) 89 210 27 288 
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de 
 
übermittelt werden. Außerdem können Stimmen 
elektronisch unter Nutzung des zugangsgeschützten 
HV-Portals unter der Internetadresse der Gesellschaft 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
übermittelt werden. Diese letztgenannte Möglichkeit 
besteht bis *unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in 
der Hauptversammlung am 10. Juni 2020*. 
 
Eine Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfordert eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs bis zum Ablauf des 
*3. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)* sowie eine Eintragung im 
Aktienregister - wie oben unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts' ausgeführt. 
 
4. *Verfahren für Stimmabgabe bei 
   Stimmrechtsvertretung* 
4.1 *Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht 
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. durch die depotführende Bank oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Falle einer 
Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung des 
Aktionärs sowie eine Eintragung im Aktienregister - wie 
oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts' ausgeführt - 
erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (zu den 
Ausnahmen bei Stimmrechtsvertretern nach § 135 AktG siehe 
sogleich unter 4.2). 
 
Unter der Internetadresse der Gesellschaft 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
steht ein Vollmachtsformular zum Download zur Verfügung. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder 
 
(1) in Textform an die Gesellschaft 
    ausschließlich an folgende Adresse 
    (postalisch, per Fax oder E-Mail) gesandt 
    werden: 
 
    Brenntag AG 
    c/o Link Market Services GmbH 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -10-

Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Deutschland 
    Fax: +49 (0) 89 210 27 288 
    E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de 
(2) über unseren Online-Service unter 
 
    _www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
    übermittelt werden oder 
(3) in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten 
    erteilt werden. 
 
    Wird die Vollmacht in Textform gegenüber dem 
    Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es 
    gegenüber der Gesellschaft - soweit sich 
    nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt 
    (siehe 4.2) - eines Nachweises der 
    Bevollmächtigung in Textform. Der Nachweis 
    der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft 
    an die vorstehend genannte Adresse 
    einschließlich des dort genannten Weges 
    der elektronischen Kommunikation (E-Mail) 
    gesendet werden. 
 
Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für 
von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der 
Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
ausüben. 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die 
Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen zugesandt. 
 
4.2 *Stimmrechtsvertretung durch Intermediäre 
    oder geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 
    AktG)* 
 
Soweit eine Vollmacht an einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung oder an eine im Hinblick auf die 
Stimmrechtsausübung nach den aktienrechtlichen 
Bestimmungen diesen gleichgestellte Person oder 
Institution erteilt wird, bedürfen die Vollmachtserteilung 
und ihr Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht 
der Textform. Hier genügt es, wenn die Vollmachtserklärung 
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. 
Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie die ihnen 
nach § 135 AktG gleichgestellten Personen und 
Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung 
abweichende Regelungen vorsehen; bitte stimmen Sie sich 
mit den diesbezüglich jeweils zu Bevollmächtigenden ab. 
Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedarf es in diesem Fall nicht. 
Die Ausführungen unter Ziffer 4.1, vorletzter Absatz, 
gelten entsprechend. 
 
4.3 *Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
    der Gesellschaft* 
 
Wir bieten allen Aktionärinnen und Aktionären an, sich 
durch unsere Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
Soweit die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen 
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Die Bevollmächtigung und die Weisungen 
sind in Textform zu erteilen. Zu ihrer Erteilung kann das 
zusammen mit den Anmeldeunterlagen zugesandte Vollmachts- 
und Weisungsformular verwendet werden. Das Vollmachts- und 
Weisungsformular ist auch unter der Internetadresse der 
Gesellschaft 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
zum Download abrufbar. Vollmachten und Weisungen können 
bis zum *9. Juni 2020 (17:00 Uhr MESZ)* unter 
nachstehender Adresse (postalisch, per Fax oder E-Mail) 
der Gesellschaft übermittelt werden: 
 
Brenntag AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0) 89 210 27 288 
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de 
 
Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von 
Weisungen sind ebenfalls bis zum *9. Juni 2020 (17:00 Uhr 
MESZ)* in Textform an die vorstehend genannte Adresse zu 
senden. Außerdem können die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter über unser 
zugangsgeschütztes HV-Portal unter 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
bevollmächtigt werden. Diese letztgenannte Möglichkeit 
besteht bis *unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in 
der Hauptversammlung am 10. Juni 2020*. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können jedoch 
nicht zur Stellung von Anträgen sowie zum Einlegen von 
Widersprüchen bevollmächtigt werden. Es besteht zudem 
nicht die Möglichkeit, die unter Ziffer 7 näher 
bezeichnete Möglichkeit, Fragen zu stellen, auf die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu 
übertragen. 
 
5. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
anteiligen Betrag des Grundkapitals der Brenntag AG von 
EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Brenntag 
AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum *10. Mai 
2020 (24:00 Uhr MESZ)*, unter der nachstehenden Adresse 
zugegangen sein: 
 
Brenntag AG 
Vorstand 
Messeallee 11 
45131 Essen 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben zusätzlich nachzuweisen, dass sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Ergänzungsverlangens beim Vorstand der Brenntag AG Inhaber 
der erforderlichen Mindestaktienzahl sind und diese Aktien 
bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. 
 
6. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG* 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 
AktG sind ausschließlich an folgende Adresse 
(postalisch, per Fax oder E-Mail) zu richten: 
 
Brenntag AG 
Corporate Legal 
Messeallee 11 
45131 Essen 
Deutschland 
Fax: + 49 (0) 201 6496 2016 
E-Mail: corporate.legal@brenntag.de 
 
Alle nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG zugänglich zu 
machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den 
anderen Aktionären im Internet unter 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
einschließlich des Namens des Aktionärs und seiner 
bei Gegenanträgen erforderlichen Begründung sowie einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht, 
sofern sie bis spätestens *26. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ)* 
unter der vorgenannten Adresse zugegangen sind. Nach der 
gesetzlichen Konzeption des C19-AuswBekG ist das Recht der 
Aktionäre, in der virtuellen Hauptversammlung 
(Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der 
Tagesordnung sowie Geschäftsordnungsanträge zu stellen, 
ausgeschlossen. Übermittelte Gegenanträge, soweit sie 
sich nicht in der Ablehnung eines Beschlussvorschlags der 
Verwaltung erschöpfen, sowie Wahlvorschläge werden daher 
in der Hauptversammlung nicht zur Abstimmung gestellt und 
auch nicht anderweitig behandelt. 
 
7. *Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 
   131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
   3, Satz 2 C19-AuswBekG* 
 
Ein Auskunftsrecht der Aktionäre besteht in der virtuellen 
Hauptversammlung ausnahmsweise nicht. Aktionäre haben aber 
nach ordnungsgemäßer Anmeldung die Möglichkeit, im 
Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. 
Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Der 
Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, 
welche Fragen er wie beantwortet. Er kann dabei Fragen 
zusammenfassen und auch im Interesse der anderen Aktionäre 
sinnvolle Fragen auswählen. Fragen, die in anderen als der 
deutschen Sprache gestellt werden, werden weder 
beantwortet noch bei der Auswahl des Vorstands 
berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, Antworten 
auf Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu 
veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute 
Beantwortung während der Hauptversammlung zu verzichten. 
 
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der 
Hautversammlung, d.h. bis spätestens *7. Juni 2020 (24:00 
Uhr MESZ)*, ausschließlich im Wege elektronischer 
Kommunikation über das zugangsgeschützte HV-Portal unter 
der Internetadresse der Gesellschaft 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine 
Fragen gestellt werden. 
 
8. *Widerspruch gegen einen Beschluss in der 
   Hauptversammlung* 
 
Aktionäre und Bevollmächtigte, die das Stimmrecht ausgeübt 
haben, können gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 
2 Satz 1 Nr. 4 C19-AuswBekG Widerspruch gegen einen 
Beschluss der Hauptversammlung von deren Beginn bis zu 
ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter am 10. 
Juni 2020 über das zugangsgeschützte HV-Portal unter der 
Internetadresse der Gesellschaft 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
erklären. 
 
9. *Unterlagen / Veröffentlichungen auf der 
   Internetseite sowie Übertragung der 
   Hauptversammlung* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind 
sämtliche nach § 124a AktG zugänglich zu machenden 
Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
zugänglich. 
 
Auf der genannten Internetseite finden sich auch 
weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte gemäß 
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG i.V.m. 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 C19-AuswBekG sowie weitere 
Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung. 
 
Unsere Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können über 
das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
die gesamte Hauptversammlung am *10. Juni 2020 (ab 10:00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Brenntag AG: Bekanntmachung der -11-

Uhr MESZ)* verfolgen. 
 
10. *Ergänzende Angaben zu den vom Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat (TOP 6)* 
 
    a) Stefanie Berlinger 
 
       Stefanie Berlinger (Nationalität: 
       Deutsch), geboren 1973, arbeitet seit 2010 
       als Geschäftsführerin der Lilja & Co. GmbH 
       Frankfurt. Darüber hinaus ist sie seit 
       2006 Partnerin und Anteilseignerin bei der 
       Muttergesellschaft Lilja & Co. AG in 
       Zürich, einem Unternehmen, das sich auf 
       die Beratung von Kapitalmarktthemen 
       spezialisiert hat. 
 
       Zwischen 1998 und 2005 arbeitete sie in 
       verschiedenen Positionen im Bereich Equity 
       Capital Markets bei der Deutschen Bank AG 
       in Frankfurt und London. In den Jahren 
       1996 und 1997 war sie bei der DZ BANK AG 
       im Bereich Investment Banking tätig. 
 
       Frau Berlinger studierte an der 
       Technischen Hochschule Regensburg und an 
       der Oxford Brookes University und hat 
       Abschlüsse als Diplombetriebswirtin sowie 
       als 'BA (Hons) European Business Studies'. 
 
       Frau Berlinger ist seit dem 9. Juni 2015 
       Mitglied des Aufsichtsrats und derzeit 
       Mitglied des Prüfungsausschusses. 
 
       Frau Berlinger ist kein Mitglied in 
       anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
    b) Dr. Andreas Rittstieg 
 
       Dr. Andreas Rittstieg (Nationalität: 
       Deutsch), geboren 1956, ist Mitglied des 
       Vorstands der Hubert Burda Media Holding 
       KG und verantwortet den Bereich Recht und 
       Compliance. 
 
       Zuvor war er als Partner bei verschiedenen 
       Anwaltskanzleien tätig, in denen er sich 
       auf die Transaktionsberatung spezialisiert 
       hat. Die von ihm im Jahre 2000 gegründete 
       Kanzlei Rittstieg Rechtsanwälte hat sich 
       im Jahre 2012 der Kanzlei Gleiss Lutz 
       angeschlossen, die eine der führenden 
       international tätigen 
       Full-Service-Wirtschafts-Kanzleien in 
       Deutschland ist. 
 
       Vorher war Dr. Rittstieg Partner bei 
       Bruckhaus Westrick Heller Löber (heute: 
       Freshfields Bruckhaus Deringer). 
 
       Er ist promovierter Jurist, hat 
       Rechtswissenschaften an den Universitäten 
       von Bochum, Genf und Bonn studiert und als 
       sog. 'Visiting Attorney' bei namhaften 
       Anwaltskanzleien in Los Angeles und Tokio 
       gearbeitet. 
 
       Dr. Rittstieg ist seit dem 28. März 2010 
       Mitglied des Aufsichtsrats und derzeit 
       stellvertretender Vorsitzender des 
       Aufsichtsrats und Mitglied des Präsidial- 
       und Nominierungsausschusses. 
 
       Er ist Mitglied in folgenden anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       * New Work SE, Hamburg (börsennotiert) 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
       Er ist ferner Mitglied in folgenden 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * Hubert Burda Media Holding 
         Geschäftsführung SE, Offenburg 
         (Mitglied des Verwaltungsrats) 
       * Huesker Holding GmbH, Gescher 
         (Mitglied des Beirats) 
       * Kühne Holding AG, Schindellegi, 
         Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) 
    c) Doreen Nowotne 
 
       Doreen Nowotne (Nationalität: Deutsch), 
       geboren 1972, ist seit 2015 selbstständige 
       Unternehmensberaterin. 
 
       In den Jahren 2013 und 2014 war sie 
       Mitglied der Geschäftsleitung und 
       Beraterin der Gesellschafter der VAT 
       Vakuumventile AG, Haag, Schweiz. Zuvor war 
       sie 13 Jahre im Private Equity Geschäft 
       tätig - bei UBS Capital und zuletzt als 
       Partnerin bei der BC Partner 
       Beteiligungsberatung GmbH in Hamburg. Von 
       1996 bis 1999 arbeitete sie bei der 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur 
       Andersen. 
 
       Im Jahre 1996 hat Frau Nowotne das Studium 
       der Betriebswirtschaftslehre an der 
       Hochschule für Technik und Wirtschaft in 
       Dresden als Diplom-Kauffrau (FH) 
       abgeschlossen. 2001 absolvierte sie das 
       'Program for Executive Development' am IMD 
       in Lausanne, Schweiz. 
 
       Frau Nowotne ist seit dem 3. März 2010 
       Mitglied des Aufsichtsrats und derzeit 
       Mitglied des Prüfungsausschusses. 
 
       Frau Nowotne ist Mitglied in folgenden 
       anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       * Jenoptik AG, Jena (börsennotiert) 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
       * Lufthansa Technik AG, Hamburg 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
       * Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg 
         (Mitglied des Aufsichtsrats, 
         voraussichtlich ab dem 1. Mai 2020 
         Vorsitzende des Aufsichtsrats) 
    d) Richard Ridinger 
 
       Richard Ridinger (Nationalität: Deutsch), 
       geboren 1958, ist selbständiger 
       Unternehmensberater und berät in dieser 
       Funktion internationale Unternehmen. 
 
       Von 2012 bis 2019 leitete er die Schweizer 
       Lonza Group AG in seiner Funktion als CEO. 
 
       Von 2002 bis 2011 war er Executive Vice 
       President und Vorstandsmitglied des 
       Spezialchemikalienherstellers Cognis und 
       dort für die Leitung der Care Chemicals 
       Division verantwortlich. 
 
       Zuvor war er 16 Jahre in verschiedenen 
       Positionen für die Henkel KGaA tätig. 
       Neben der Leitung von Geschäftseinheiten 
       war er auch in Forschung & Entwicklung, 
       Produktion sowie Marketing & Vertrieb 
       tätig. 
 
       Herr Ridinger studierte 
       Chemieingenieurwesen und schloss das 
       Studium im Jahre 1986 an der Universität 
       Karlsruhe ab. 
 
       Herr Ridinger ist Mitglied in folgenden 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
       oder vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien: 
 
       * Firmenich International SA, Genf, 
         Schweiz (Mitglied des 
         Verwaltungsrates) 
       * Evolva Holding SA, Reinach, Schweiz 
         (börsennotiert) (Mitglied des 
         Verwaltungsrates) 
 
       Darüber hinaus ist Herr Ridinger Mitglied 
       in weiteren Gremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * Novo Holdings A/S, Hellerup, Dänemark 
         (Mitglied des Beirats) 
       * WCG Clinical, Princeton, USA 
11. *Ergänzende Unterlagen zu der formwechselnden 
    Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische 
    Gesellschaft (Societas Europaea, SE) (TOP 7)* 
 
    Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung an liegen in den 
    Geschäftsräumen der Brenntag AG folgende 
    Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre während 
    der üblichen Geschäftszeiten aus und sind ab 
    diesem Zeitpunkt über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    _www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
    zugänglich: 
 
    a) der notariell beurkundete Umwandlungsplan 
       vom 21. April 2020 (UR-Nr. 82 / 2020 des 
       Notars Stefan Galla mit Amtssitz in 
       Essen) über die Umwandlung der Brenntag 
       AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) 
       einschließlich der als Anlage 
       beigefügten Satzung der Brenntag SE; 
    b) der Umwandlungsbericht des Vorstands der 
       Brenntag AG vom 21. April 2020; 
    c) die Bescheinigung des gerichtlich 
       bestellten unabhängigen Sachverständigen, 
       der PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Moskauer 
       Straße 19, 40227 Düsseldorf, vom 22. 
       April 2020 gemäß Art. 37 der 
       Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
       vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
       Europäischen Gesellschaft (SE) sowie 
    d) die festgestellten Jahresabschlüsse sowie 
       Lageberichte der Brenntag AG für die 
       Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017. 
 
Essen, im April 2020 
 
*Brenntag AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Informationen für Aktionäre zum Datenschutz* 
*im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der 
Hauptversammlung* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung am 10. Juni 2020 als Verantwortliche im 
Sinne des Datenschutzrechts personenbezogene Daten 
(insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere 
Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der 
Aktie, Zugangsdaten für das HV-Portal, gegebenenfalls Name 
und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten 
Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzbestimmungen. Neben personenbezogenen Daten der 
Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft 
gespeichert sind, verarbeitet die Gesellschaft hierbei 
Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur 
Hauptversammlung angegeben oder für die Aktionäre aus 
diesem Anlasse von ihren depotführenden Banken an die 
Gesellschaft übermittelt werden. 
 
Die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der 
Datenschutzbestimmungen ist erreichbar unter folgender 
Adresse: 
 
Brenntag AG 
Messeallee 11 
45131 Essen 
Tel.: +49 (0) 201 6496-0 
E-Mail: gdpo@brenntag.de 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 10. Juni 2020 
erfolgt zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme der 
Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der 
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die 
Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen, insbesondere auch 
bei Anmeldung zur Hauptversammlung sowie Erteilung und 
Widerruf von Vollmachten über das zugangsgeschützte 
HV-Portal 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der 
Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, 
erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten 
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. 
 
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt werden, wird die Gesellschaft diese 
Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei 
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den 
aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird 
die Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 
den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens 
des Aktionärs im Internet veröffentlichen (siehe im 
Einzelnen auch die vorstehende Erläuterung der §§ 122 Abs. 
2, 126, 127 Abs. 1 AktG). 
 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) der 
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum 
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit 
§§ 67, 118 ff. AktG. Für die im Zusammenhang mit 
Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die 
Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. 
 
Aktionäre und Aktionärsvertreter können von der 
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Auskunft über 
ihre personenbezogenen Daten, Berichtigung ihrer 
personenbezogenen Daten, Löschung ihrer personenbezogenen 
Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten verlangen. Einem Verlangen nach 
Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung können ggf. 
gesetzliche Pflichten der Gesellschaft entgegenstehen. 
 
Mit Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten können sich Aktionäre und 
Aktionärsvertreter an die Konzerndatenschutzbeauftragte 
der Gesellschaft wenden: 
 
Brenntag AG 
Konzerndatenschutzbeauftragte 
Messeallee 11 
45131 Essen 
Tel.: +49 (0) 201 6496-0 
E-Mail: gdpo@brenntag.de 
 
Unabhängig davon können sich Aktionäre und 
Aktionärsvertreter an eine Datenschutzaufsichtsbehörde 
wenden. Die für die Gesellschaft zuständige 
Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für 
Datenschutz und Informationsfreiheit (Kavalleriestr. 2-4, 
40213 Düsseldorf, Deutschland, Tel.: +49 (0) 211 38424 0, 
Fax: +49 (0) 211 38424 10, E-Mail: 
poststel-le@ldi.nrw.de). 
 
Weitergehende Informationen für Aktionäre zum Datenschutz 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_www.brenntag.com/hauptversammlung_ 
 
verfügbar. 
 
2020-04-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Brenntag AG 
             Messeallee 11 
             45131 Essen 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@brenntag.de 
Internet:    https://www.brenntag.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1031945 2020-04-28 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 28, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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