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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
co.don Aktiengesellschaft Teltow ISIN DE000A1K0227 / 
WKN A1K022 Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung 
aufgrund der Verlustanzeige des Vorstands gemäß § 
92 Abs. 1 AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz 
der Aktionärinnen und Aktionäre Am Freitag, den 05. 
Juni 2020, um 10:00 Uhr MESZ, findet in den 
Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft, 
Ernst-Reuter-Platz 2, D-10587 Berlin, die 
außerordentliche Hauptversammlung der co.don 
Aktiengesellschaft 
mit Sitz in Teltow als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz 
der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten statt. Hierzu laden wir unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Bitte 
beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie 
ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung 
nicht vor Ort 
in den Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft 
verfolgen können. 
 
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen 
Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 
2020, S. 569) und damit ohne physische Präsenz der 
Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den 
Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 
'Ergänzende Angaben und Hinweise', der im Anschluss an 
die Tagesordnung unter Ziffer II. abgedruckt ist. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der 
   Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 
   1 AktG* 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der 
   Hauptversammlung an, dass bei der 
   Gesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte 
   des Grundkapitals eingetreten ist. 
 
   Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von der 
   Verwaltung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da er sich 
   entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf 
   die Anzeige des Vorstands über den Verlust 
   der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 
   Abs. 1 AktG beschränkt. 
II. 
Ergänzende Angaben und Hinweise 
 
Auch wenn zu der Tagesordnung keine Beschlussfassungen 
vorgesehen sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass in 
der Hauptversammlung auch Beschlüsse gefasst werden. 
Das ist insbesondere denkbar, wenn die Tagesordnung 
nachträglich, etwa durch ein Verlangen zur Ergänzung 
der Tagesordnung durch Aktionäre § 122 Abs. 2 AktG um 
Beschlussgegenstände erweitert wird. Vor diesem 
Hintergrund werden die Aktionäre nachfolgend 
vorsorglich auch zur Ausübung des Stimmrechts sowie 
über die Möglichkeit der Stimmabgabe durch 
Bevollmächtigte informiert. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
26.074.281,00 und ist eingeteilt in 26.074.281 
Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Gemäß § 
21 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beläuft sich somit auf 26.074.281 
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält keine eigenen 
Aktien. 
 
*Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz'), 
veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung 
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. 
März 2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter 
physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, des 
Vorstands und - soweit sie nicht von der Möglichkeit 
zur Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung 
Gebrauch machen - der Mitglieder des Aufsichtsrats 
sowie des mit der Niederschrift beauftragten Notars und 
dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
in den Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft, 
Ernst-Reuter-Platz 2, D-10587 Berlin, statt. 
 
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung auf der Grundlage des 
COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf 
der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte 
führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere 
Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit 
der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, 
zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie 
weiterer Aktionärsrechte. 
 
*Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung* 
 
Die gesamte Hauptversammlung kann von den 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über eine 
Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgt werden. 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich 
über die Website der co.don Aktiengesellschaft unter 
 
https://www.codon.de/investoren/hauptversammlung 
 
mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der 
Hauptversammlung ab 10:00 Uhr auf die Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Eine 
elektronische Teilnahme der Aktionäre an der 
Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
*Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der 
Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2020 (24:00 Uhr 
MESZ) in Textform unter der nachstehenden Adresse 
 
co.don Aktiengesellschaft 
c/o AAA HV Management GmbH 
Am Stadion 18-24 
51465 Bergisch Gladbach 
oder per Telefax: +49 (0) 2202/2356911 
oder per E-Mail: codon2020@aaa-hv.de 
 
anmelden. 
 
Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur 
Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der 
Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
das depotführende Institut notwendig, der sich auf den 
im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen 
muss. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der 
Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 15. Mai 2020 
(0:00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag"), zu beziehen. Wie 
die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2020 
(24:00 Uhr MESZ) zugehen. Die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, 
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der 
Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich 
nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar 
keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb 
von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein 
Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur 
Verfolgung der Hauptversammlung und den Umfang des 
Stimmrechts. Für die Dividendenberechtigung hat der 
Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei 
Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem 
Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die 
Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und 
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer 
erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher 
keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt, die 
Hauptversammlung zu verfolgen und ein Stimmrecht 
auszuüben, es sei denn, er hat sich insoweit 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes erhalten die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre Zugangskarten, auf denen die 
Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen 
Login-Daten für die Bild- und Tonübertragung im 
Internet abgedruckt sind. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und 
Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären 
an, sich durch den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft vertreten zu lassen. Dem 
Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht sowie 
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt 
erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und 
eindeutige Weisung fehlt, wird sich der 
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu 
einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung 
stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für 
jeden einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter 
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, 
Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird er 
nicht entgegennehmen. Auch zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung 
erforderlich. 
 
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in 
Textform unter Verwendung des hierfür auf dem gemeinsam 
mit den Unterlagen zur Hauptversammlung übersandten 
Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Wenn 
Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist 
dieses ausschließlich an die nachfolgende Adresse, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und 
muss dort bis einschließlich zum 4. Juni 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen: 
 
co.don Aktiengesellschaft 
c/o AAA HV Management GmbH 
Am Stadion 18-24 
51465 Bergisch Gladbach 
oder per Telefax: +49 (0) 2202/2356911 
oder per E-Mail: codon2020@aaa-hv.de 
 
Über die o.g. E-Mail-Adresse können Sie auch 
während der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
Abstimmung eine etwaige zuvor postalisch oder über die 
oben genannte E-Mail-Adresse erteilte Vollmacht und 
Weisung ändern oder widerrufen. 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht 
oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft postalisch, so muss diese aus 
organisatorischen Gründen spätestens bis zum 4. Juni 
2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehend genannten 
Adresse zugehen. Eine Übermittlung per Telefax 
oder per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung 
bis zu deren Schließung durch den 
Versammlungsleiter noch möglich. 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind 
auch auf der Internetseite der co.don 
Aktiengesellschaft unter 
 
https://www.codon.de/investoren/hauptversammlung 
 
zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen in Textform 
übermittelt. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des 
Stimmrechts und sonstiger Rechte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in 
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl 
ausüben lassen. Bevollmächtigte Dritte können das 
Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht 
und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte 
Anmeldung erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 
AktG der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG 
erteilt wird. 
 
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung auch das 
im Internet unter 
 
https://www.codon.de/investoren/hauptversammlung 
 
zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular verwenden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem 
Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der 
Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines 
Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann die Vollmacht 
bzw. der Nachweis postalisch, per Telefax: +49 (0) 
2202/2356911 oder per E-Mail an 
 
codon2020@aaa-hv.de 
 
übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten 
(Login-Daten) für die Bild- und Tonübertragung werden 
den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt. 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht 
oder deren Widerruf gegenüber der Gesellschaft 
postalisch, so muss diese aus organisatorischen Gründen 
der Gesellschaft bis 4. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
(Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an 
die Gesellschaft per Telefax: +49 (0) 2202/2356911 oder 
per E-Mail an 
 
codon2020@aaa-hv.de 
 
ist auch bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der 
Hauptversammlung noch möglich. 
 
Die Verfolgung der Hauptversammlung durch den 
Bevollmächtigten über die Bild- und Tonübertragung 
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom 
Vollmachtgeber die mit der Zugangskarte zur 
Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Login-Daten) 
erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den 
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der 
Bevollmächtigung. Bevollmächtigte können ebenfalls 
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 
135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, 
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen sowie 
sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und 
gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz 
muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, 
wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen 
wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten 
und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte 
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem 
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 
135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der 
Stimmabgabe. 
 
*Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl* 
 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Erläuterungen 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können eine 
Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl vornehmen. 
Auch für diese Form der Stimmabgabe (Briefwahl) ist die 
rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung sowie 
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes 
unerlässlich. 
 
Für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl im Weg der 
elektronischen Kommunikation verwenden Sie bitte unter 
*Nennung der auf der Zugangskarte genannten 
Zugangscodes* die E-Mail-Adresse 
 
Briefwahlcodon2020@aaa-hv.de 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann bis zum Beginn der 
Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater 
im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG 
sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 
135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich 
nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter 
Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl 
bedienen. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen 
(Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. 
spätestens bis zum Ablauf des 5. Mai 2020 bis 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
Verlangen schriftlich an folgende Adresse: 
 
Vorstand der 
CO.DON Aktiengesellschaft 
Warthestraße 21 
14513 Teltow 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der 
oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien 
ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei 
der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 
AktG zu beachten. 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Absatz 1, 127 AktG; Ausschluss des Antragsrechts 
während der Hauptversammlung* 
 
Im Rahmen des in dieser Einberufung zu einer 
außerordentlichen Hauptversammlung vorgesehenen 
Tagesordnungspunktes sind keine Beschlussgegenstände 
vorgesehen. Gegenanträge können daher zu diesem 
Tagesordnungspunkt nicht gestellt werden. Ferner sieht 
die Einberufung weder eine Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern noch von Abschlussprüfern vor. 
Weiterführende Angaben zu Gegenanträgen gemäß § 
126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschlägen von Aktionären 
gemäß § 127 AktG sind daher entbehrlich. 
 
*Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation* 
 
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 
2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre 
Fragen bis spätestens zwei Tage vor der 
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation 
bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand 
wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen 
entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete 
Aktionäre können ihre Fragen einreichen. 
 
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können unter 
Nennung des auf der Zugangskarte vermerkten 
Zugangscodes ihre Fragen bis zum 3. Juni 2020 (24:00 
Uhr MESZ) der Gesellschaft über die E-Mail-Adresse 
 
HVFragen@codon.de 
 
übermitteln. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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