DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Gasstraße 18, 22761 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: EUROKAI GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 10.06.2020 in Gasstraße 18, 22761 Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-29 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
EUROKAI GmbH & Co. KGaA Hamburg - Geschäftsanschrift:
Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg -
Wertpapierkennnummern 570650, 570652 und 570653
ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung die als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft) am Mittwoch,
den 10. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindet. Die
Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im
Internet übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes ist die Gasstr. 18, 22761 Hamburg.
*I. Tagesordnung:*
1.) Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der
EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie der vom Aufsichtsrat
ebenfalls gebilligten Lageberichte für die
Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden
Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 a
Abs. 1, 315 Abs. 4, 315 a Abs. 1 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das
Geschäftsjahr 2019
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die
Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern,
der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde
Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 a
Abs. 1, 315 Abs. 4, 315 a Abs. 1 HGB jeweils für
das Geschäftsjahr 2019 können im Internet unter
www.eurokai.de
unter der Rubrik 'Investor Relations' unter dem
Menüpunkt 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Sie
liegen auch während der Hauptversammlung aus.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen.
2.) *Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per
31. Dezember 2019*
Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte
Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das
Geschäftsjahr 2019 weist einen Bilanzgewinn von EUR
185.809.435,48 aus.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2019
in der vorgelegten Form festzustellen.
3.) *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 185.809.435,48
wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die EUR 24.384.568,33
Aktionäre
Einstellung in andere EUR 7.500.000,00
Gewinnrücklagen
Vortrag auf neue Rechnung EUR 153.924.867,15
Bilanzgewinn EUR 185.809.435,48
Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5
Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei auf
die Inhaberstamm- und stimmrechtslosen
Vorzugsaktien jeweils eine Dividende von 150 %
bezogen auf den jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00
entfällt. Dies entspricht einer Dividende von EUR
1,50 je Inhaberstamm- und stimmrechtsloser
Vorzugsaktie.
Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene
Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Der auf nicht
dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag
wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird
gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf
die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig.
Die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr
2019 erfolgt dementsprechend am 15. Juni 2020.
4.) *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
5.) *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
6.) *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr.
Sebastian Biedenkopf, Dr. Winfried Steeger und Max
M. Warburg endet jeweils mit Ablauf der
diesjährigen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat
schlägt vor,
a) Herrn Dr. Sebastian Biedenkopf,
Stuttgart, General Counsel, Robert Bosch
GmbH, Geschäftsführender Gesellschafter
BIEDENKOPF & ASSOCIATES
Strukturierungsberatung GmbH,
b) Herrn Dr. Winfried Steeger, Hamburg,
Geschäftsführer der Jahr Holding GmbH
und
c) Herrn Max M. Warburg, Hamburg, Bankier,
erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar
gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der EUROKAI GmbH
& Co. KGaA bis zum Schluss der vierten auf die Wahl
folgenden ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI
GmbH & Co. KGaA.
Herr Dr. Sebastian Biedenkopf hat folgende
Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate:
Konzernmandate bei der Bosch-Gruppe:
- Bosch Sicherheitssysteme GmbH,
Grasbrunn, Mitglied des Aufsichtsrats
- Robert Bosch Automotive Steering GmbH,
Schwäbisch Gmünd, Mitglied des
Aufsichtsrats
Weitere Mandate:
- EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co.
KGaA, Bremen, Mitglied des
Aufsichtsrats
Herr Dr. Winfried Steeger hat folgende
Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate:
Konzernmandate bei der EUROKAI-Gruppe:
- Familie Thomas Eckelmann
Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg,
stellvertretender Vorsitzender des
Verwaltungsrats
- Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg,
stellvertretender Vorsitzender des
Verwaltungsrats
- Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co.
KG, Hamburg, stellvertretender
Vorsitzender des Verwaltungsrats
- EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co.
KGaA, Bremen, Mitglied des
Aufsichtsrats
Weitere Mandate:
- Verwaltungsgesellschaft Otto mbH
(mitbestimmte GmbH des Otto Konzerns),
Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats
- August Prien Verwaltung GmbH, Hamburg,
Vorsitzender des Aufsichtsrats
- Symrise AG, Holzminden, Vorsitzender
des Aufsichtsrats
- Blue Elephant Energy AG, Hamburg,
Mitglied des Aufsichtsrats
Herr Max M. Warburg hat folgende Aufsichtsrats-
oder vergleichbare Mandate:
Konzernmandate bei der EUROKAI-Gruppe:
- Familie Thomas Eckelmann
Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg,
Vorsitzender des Verwaltungsrats
- Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg,
Vorsitzender des Verwaltungsrats
- Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co.
KG, Hamburg, Vorsitzender des
Verwaltungsrats
- EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co.
KGaA, Bremen, zweiter
stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1
letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11
Abs. 1 der Satzung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA aus
sechs Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung zu wählen sind.
Die drei Wahlvorschläge berücksichtigen das vom
Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept
einschließlich der Ziele für seine
Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das
Gesamtgremium. Es ist beabsichtigt, die
Hauptversammlung in Übereinstimmung mit den
Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum
Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.
Im Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA
erfüllen Herr Dr. Sebastian Biedenkopf (im Fall
seiner Wiederwahl) und Herr Dr. Klaus-Peter Röhler
die Voraussetzungen eines unabhängigen
Finanzexperten gemäß §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4
AktG.
Für den Fall seiner Wiederwahl beabsichtigt Herr
Dr. Winfried Steeger für das Amt des
Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren. Herr Dr.
Sebastian Biedenkopf beabsichtigt, im Fall seiner
Wiederwahl für das Amt des stellvertretenden
Vorsitzenden zu kandidieren.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
gemäß den Empfehlungen C.13 und C.14 des
Deutschen Corporate Governance Kodex:
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtrats
zwischen keinem der vorgeschlagenen Kandidaten
einerseits und andererseits der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA oder den Gesellschaften des EUROKAI-Konzerns,
Organmitgliedern der EUROKAI GmbH & Co. KGaA oder
Aktionären, die direkt oder indirekt mehr als 10 %
der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft
halten, persönliche oder geschäftliche Beziehungen,
deren Offenlegung nach den Empfehlungen C.13 und
C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten
stehen zum Abruf im Internet unter
www.eurokai.de
unter der Rubrik 'Investor Relations' unter
Menüpunkt 'Hauptversammlung' zur Verfügung.
7.) *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für den Jahres- und
Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 und
vorsorglich für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor,
die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee
78, 20148 Hamburg, zum Abschlussprüfer für den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss des
Geschäftsjahres 2020 zu wählen und zudem
vorsorglich auch zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
im Geschäftsjahr 2020.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6
der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014)
auferlegt wurde.
8.) *Ermächtigung zum Erwerb, Veräußerung und
Einzug eigener Aktien sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
8.1. Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 09. Juni
2025 zu jedem zulässigen Zweck eigene
Aktien im Umfang von bis zu 10% des
derzeitigen oder - falls der Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
8.2. Gemäß § 71 Abs. 2 AktG sind auf die
bis zu einem Limit von 10 % des
Grundkapitals zu erwerbenden eigenen Aktien
andere Aktien der Gesellschaft, die die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt, anzurechnen. Die Ermächtigung kann
ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, ausgenutzt werden; wird sie
mehrmals ausgenutzt, darf der Gesamtbetrag
der erworbenen Aktien 10% des Grundkapitals
nicht übersteigen.
8.3. Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich
haftenden Gesellschafterin über die Börse
oder mittels eines an alle Aktieninhaber
gerichteten öffentlichen Kaufangebots und
muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre (§ 53a AktG) genügen.
Erfolgt der Erwerb direkt über die Börse,
darf der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie an der Hanseatischen
Wertpapierbörse Hamburg an den jeweils 3
vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr
als 5% übersteigen oder 5 % unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot an alle Aktieninhaber, dürfen
der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an
der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg
an den jeweils 3 vorangegangen Börsentagen
um nicht mehr als 10% übersteigen oder 10%
unterschreiten. Das Volumen des Angebots
kann begrenzt werden. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
angebotenen Aktien das von der Gesellschaft
vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten,
kann der Erwerb nach dem Verhältnis der
angedienten Aktien ('Andienungsquote')
statt nach dem Verhältnis der Beteiligung
der andienenden Aktionäre an der
Gesellschaft ('Beteiligungsquote')
erfolgen. Eine vorrangige Annahme von
Angeboten mit geringeren Stückzahlen von
bis zu 100 Stück je Aktionär kann
vorgesehen werden.
8.4. Die Veräußerung der erworbenen eigenen
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
der Aktionäre in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zulässig, wenn die erworbenen eigenen
Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der dem Börsenkurs von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Als Börsenkurs
im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der
durchschnittliche Schlusskurs der Aktie an
der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg
an den jeweils 3 vorangegangen Börsentagen
vor der Veräußerung der Aktien. Diese
Verwendungsermächtigung ist beschränkt auf
Aktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreiten darf, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorstehenden Ermächtigung.
8.5. Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund
dieser oder einer früheren Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die
Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder
in Teilen ausgeübt werden.
*Bericht der persönlich haftenden
Gesellschafterin über den Erwerb,
Veräußerung und Einzug eigener
Aktien sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei der Veräußerung
eigener Aktien*
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet
Gesellschaften die Möglichkeit,
aufgrund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu
insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu
erwerben. Tagesordnungspunkt 8 enthält
den Vorschlag, eine entsprechende
Ermächtigung zu erteilen. Damit soll
die persönlich haftende
Gesellschafterin in die Lage versetzt
werden, im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis
zur Höhe von insgesamt 10 % des
derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft entweder über die Börse
oder mittels eines öffentlichen
Erwerbsangebots zu erwerben. Bei der
Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien soll von der
gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht
werden, die eine Dauer von bis zu fünf
Jahren ermöglicht.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung
soll die Gesellschaft in die Lage
versetzt werden, von dem Instrument des
Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu
machen, um die damit verbundenen
Vorteile im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre zu realisieren. Die
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
ermöglicht der Gesellschaft, auf
Marktgegebenheiten schnell und flexibel
zu reagieren, u.a. die eigenen Aktien
als Gegenleistung für die Akquisition
von Unternehmen oder des
Zusammenschlusses mit Unternehmen oder
für den Erwerb von Beteiligungen
liquiditätsschonend zu verwenden oder
die Aktien zu Lasten des Bilanzgewinns
oder einer anderen Gewinnrücklage
einzuziehen. Durch die Möglichkeit des
Wiederverkaufs eigener Aktien können
diese auch zur erneuten Beschaffung von
Eigenmitteln verwendet werden.
Konkrete Pläne zum Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen bestehen
derzeit nicht.
Für den Erwerb eigener Aktien kommt
neben der Börse auch ein öffentliches
Kaufangebot (Tenderverfahren) infrage.
Bei dieser Variante kann jeder
verkaufswillige Aktionär der
Gesellschaft entscheiden, wie viele
Aktien und, bei Festlegung einer
Preisspanne, zu welchem Preis er diese
anbieten möchte. Übersteigt die
zum festgesetzten Preis angebotene
Menge die von der Gesellschaft
nachgefragte Anzahl von Aktien, so muss
eine Zuteilung der Annahme der
Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll
es die Möglichkeit geben, eine
vorrangige Annahme kleiner Offerten
oder kleinerer Teile von Offerten, bis
zu maximal 100 Stück, vorzusehen. Diese
Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu
erwerbenden Quoten und kleiner
Restbestände zu vermeiden und damit die
technische Abwicklung zu erleichtern.
Neben der - die Gleichbehandlung der
Aktionäre bereits nach der gesetzlichen
Definition sicherstellenden -
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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