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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Gasstraße 18, 22761 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: EUROKAI GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.06.2020 in Gasstraße 18, 22761 Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EUROKAI GmbH & Co. KGaA Hamburg - Geschäftsanschrift: 
Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg - 
Wertpapierkennnummern 570650, 570652 und 570653 
 
ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung die als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft) am Mittwoch, 
den 10. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindet. Die 
Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im 
Internet übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist die Gasstr. 18, 22761 Hamburg. 
 
*I. Tagesordnung:* 
 
1.) Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
    Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der 
    EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie der vom Aufsichtsrat 
    ebenfalls gebilligten Lageberichte für die 
    Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden 
    Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 a 
    Abs. 1, 315 Abs. 4, 315 a Abs. 1 HGB sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die 
    Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, 
    der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde 
    Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 a 
    Abs. 1, 315 Abs. 4, 315 a Abs. 1 HGB jeweils für 
    das Geschäftsjahr 2019 können im Internet unter 
 
    www.eurokai.de 
 
    unter der Rubrik 'Investor Relations' unter dem 
    Menüpunkt 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Sie 
    liegen auch während der Hauptversammlung aus. 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen. 
2.) *Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per 
    31. Dezember 2019* 
 
    Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte 
    Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das 
    Geschäftsjahr 2019 weist einen Bilanzgewinn von EUR 
    185.809.435,48 aus. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2019 
    in der vorgelegten Form festzustellen. 
3.) *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 185.809.435,48 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Verteilung an die         EUR 24.384.568,33 
    Aktionäre 
    Einstellung in andere     EUR 7.500.000,00 
    Gewinnrücklagen 
    Vortrag auf neue Rechnung EUR 153.924.867,15 
    Bilanzgewinn              EUR 185.809.435,48 
 
    Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5 
    Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei auf 
    die Inhaberstamm- und stimmrechtslosen 
    Vorzugsaktien jeweils eine Dividende von 150 % 
    bezogen auf den jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 
    entfällt. Dies entspricht einer Dividende von EUR 
    1,50 je Inhaberstamm- und stimmrechtsloser 
    Vorzugsaktie. 
 
    Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene 
    Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
    dividendenberechtigt. Der auf nicht 
    dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag 
    wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird 
    gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf 
    die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig. 
    Die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 
    2019 erfolgt dementsprechend am 15. Juni 2020. 
4.) *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung zu erteilen. 
5.) *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
6.) *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. 
    Sebastian Biedenkopf, Dr. Winfried Steeger und Max 
    M. Warburg endet jeweils mit Ablauf der 
    diesjährigen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat 
    schlägt vor, 
 
    a) Herrn Dr. Sebastian Biedenkopf, 
       Stuttgart, General Counsel, Robert Bosch 
       GmbH, Geschäftsführender Gesellschafter 
       BIEDENKOPF & ASSOCIATES 
       Strukturierungsberatung GmbH, 
    b) Herrn Dr. Winfried Steeger, Hamburg, 
       Geschäftsführer der Jahr Holding GmbH 
 
       und 
    c) Herrn Max M. Warburg, Hamburg, Bankier, 
 
    erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar 
    gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der EUROKAI GmbH 
    & Co. KGaA bis zum Schluss der vierten auf die Wahl 
    folgenden ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI 
    GmbH & Co. KGaA. 
 
    Herr Dr. Sebastian Biedenkopf hat folgende 
    Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate: 
 
     Konzernmandate bei der Bosch-Gruppe: 
 
     - Bosch Sicherheitssysteme GmbH, 
       Grasbrunn, Mitglied des Aufsichtsrats 
     - Robert Bosch Automotive Steering GmbH, 
       Schwäbisch Gmünd, Mitglied des 
       Aufsichtsrats 
     Weitere Mandate: 
 
     - EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. 
       KGaA, Bremen, Mitglied des 
       Aufsichtsrats 
 
    Herr Dr. Winfried Steeger hat folgende 
    Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate: 
 
     Konzernmandate bei der EUROKAI-Gruppe: 
 
     - Familie Thomas Eckelmann 
       Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, 
       stellvertretender Vorsitzender des 
       Verwaltungsrats 
     - Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, 
       stellvertretender Vorsitzender des 
       Verwaltungsrats 
     - Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. 
       KG, Hamburg, stellvertretender 
       Vorsitzender des Verwaltungsrats 
     - EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. 
       KGaA, Bremen, Mitglied des 
       Aufsichtsrats 
     Weitere Mandate: 
 
     - Verwaltungsgesellschaft Otto mbH 
       (mitbestimmte GmbH des Otto Konzerns), 
       Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats 
     - August Prien Verwaltung GmbH, Hamburg, 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats 
     - Symrise AG, Holzminden, Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats 
     - Blue Elephant Energy AG, Hamburg, 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
 
    Herr Max M. Warburg hat folgende Aufsichtsrats- 
    oder vergleichbare Mandate: 
 
     Konzernmandate bei der EUROKAI-Gruppe: 
 
     - Familie Thomas Eckelmann 
       Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, 
       Vorsitzender des Verwaltungsrats 
     - Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, 
       Vorsitzender des Verwaltungsrats 
     - Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. 
       KG, Hamburg, Vorsitzender des 
       Verwaltungsrats 
     - EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. 
       KGaA, Bremen, zweiter 
       stellvertretender Vorsitzender des 
       Aufsichtsrats 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 
    letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 
    Abs. 1 der Satzung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA aus 
    sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
    Die drei Wahlvorschläge berücksichtigen das vom 
    Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept 
    einschließlich der Ziele für seine 
    Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das 
    Gesamtgremium. Es ist beabsichtigt, die 
    Hauptversammlung in Übereinstimmung mit den 
    Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat abstimmen zu lassen. 
 
    Im Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA 
    erfüllen Herr Dr. Sebastian Biedenkopf (im Fall 
    seiner Wiederwahl) und Herr Dr. Klaus-Peter Röhler 
    die Voraussetzungen eines unabhängigen 
    Finanzexperten gemäß §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 
    AktG. 
 
    Für den Fall seiner Wiederwahl beabsichtigt Herr 
    Dr. Winfried Steeger für das Amt des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren. Herr Dr. 
    Sebastian Biedenkopf beabsichtigt, im Fall seiner 
    Wiederwahl für das Amt des stellvertretenden 
    Vorsitzenden zu kandidieren. 
 
    Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 
    gemäß den Empfehlungen C.13 und C.14 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
    Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtrats 
    zwischen keinem der vorgeschlagenen Kandidaten 
    einerseits und andererseits der EUROKAI GmbH & Co. 
    KGaA oder den Gesellschaften des EUROKAI-Konzerns, 
    Organmitgliedern der EUROKAI GmbH & Co. KGaA oder 
    Aktionären, die direkt oder indirekt mehr als 10 % 
    der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft 
    halten, persönliche oder geschäftliche Beziehungen, 
    deren Offenlegung nach den Empfehlungen C.13 und 
    C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    empfohlen wird. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten 
    stehen zum Abruf im Internet unter 
 
    www.eurokai.de 
 
    unter der Rubrik 'Investor Relations' unter 
    Menüpunkt 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
7.) *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers für den Jahres- und 
    Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 und 
    vorsorglich für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, 
 
    die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 
    78, 20148 Hamburg, zum Abschlussprüfer für den 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss des 
    Geschäftsjahres 2020 zu wählen und zudem 
    vorsorglich auch zum Abschlussprüfer für eine 
    prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
    im Geschäftsjahr 2020. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
    beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
    der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014) 
    auferlegt wurde. 
8.) *Ermächtigung zum Erwerb, Veräußerung und 
    Einzug eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    8.1. Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
         1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 09. Juni 
         2025 zu jedem zulässigen Zweck eigene 
         Aktien im Umfang von bis zu 10% des 
         derzeitigen oder - falls der Wert geringer 
         ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
         vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
    8.2. Gemäß § 71 Abs. 2 AktG sind auf die 
         bis zu einem Limit von 10 % des 
         Grundkapitals zu erwerbenden eigenen Aktien 
         andere Aktien der Gesellschaft, die die 
         Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
         besitzt, anzurechnen. Die Ermächtigung kann 
         ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
         mehrmals, ausgenutzt werden; wird sie 
         mehrmals ausgenutzt, darf der Gesamtbetrag 
         der erworbenen Aktien 10% des Grundkapitals 
         nicht übersteigen. 
    8.3. Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich 
         haftenden Gesellschafterin über die Börse 
         oder mittels eines an alle Aktieninhaber 
         gerichteten öffentlichen Kaufangebots und 
         muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der 
         Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. 
 
         Erfolgt der Erwerb direkt über die Börse, 
         darf der von der Gesellschaft gezahlte 
         Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
         Schlusskurs der Aktie an der Hanseatischen 
         Wertpapierbörse Hamburg an den jeweils 3 
         vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr 
         als 5% übersteigen oder 5 % unterschreiten. 
 
         Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
         Kaufangebot an alle Aktieninhaber, dürfen 
         der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
         der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
         (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an 
         der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg 
         an den jeweils 3 vorangegangen Börsentagen 
         um nicht mehr als 10% übersteigen oder 10% 
         unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
         kann begrenzt werden. Sollte bei einem 
         öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
         angebotenen Aktien das von der Gesellschaft 
         vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, 
         kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
         angedienten Aktien ('Andienungsquote') 
         statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
         der andienenden Aktionäre an der 
         Gesellschaft ('Beteiligungsquote') 
         erfolgen. Eine vorrangige Annahme von 
         Angeboten mit geringeren Stückzahlen von 
         bis zu 100 Stück je Aktionär kann 
         vorgesehen werden. 
    8.4. Die Veräußerung der erworbenen eigenen 
         Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes 
         der Aktionäre in anderer Weise als über die 
         Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
         ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
         zulässig, wenn die erworbenen eigenen 
         Aktien zu einem Preis veräußert 
         werden, der dem Börsenkurs von Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreitet. Als Börsenkurs 
         im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der 
         durchschnittliche Schlusskurs der Aktie an 
         der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg 
         an den jeweils 3 vorangegangen Börsentagen 
         vor der Veräußerung der Aktien. Diese 
         Verwendungsermächtigung ist beschränkt auf 
         Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der insgesamt 10% des 
         Grundkapitals nicht überschreiten darf, und 
         zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
         dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorstehenden Ermächtigung. 
    8.5. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
         wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund 
         dieser oder einer früheren Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats ohne weiteren 
         Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
         Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder 
         in Teilen ausgeübt werden. 
 
          *Bericht der persönlich haftenden 
          Gesellschafterin über den Erwerb, 
          Veräußerung und Einzug eigener 
          Aktien sowie zum Ausschluss des 
          Bezugsrechts bei der Veräußerung 
          eigener Aktien* 
          § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet 
          Gesellschaften die Möglichkeit, 
          aufgrund einer Ermächtigung der 
          Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
          insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
          erwerben. Tagesordnungspunkt 8 enthält 
          den Vorschlag, eine entsprechende 
          Ermächtigung zu erteilen. Damit soll 
          die persönlich haftende 
          Gesellschafterin in die Lage versetzt 
          werden, im Interesse der Gesellschaft 
          und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis 
          zur Höhe von insgesamt 10 % des 
          derzeitigen Grundkapitals der 
          Gesellschaft entweder über die Börse 
          oder mittels eines öffentlichen 
          Erwerbsangebots zu erwerben. Bei der 
          Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb 
          eigener Aktien soll von der 
          gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht 
          werden, die eine Dauer von bis zu fünf 
          Jahren ermöglicht. 
          Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
          soll die Gesellschaft in die Lage 
          versetzt werden, von dem Instrument des 
          Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu 
          machen, um die damit verbundenen 
          Vorteile im Interesse der Gesellschaft 
          und ihrer Aktionäre zu realisieren. Die 
          Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
          ermöglicht der Gesellschaft, auf 
          Marktgegebenheiten schnell und flexibel 
          zu reagieren, u.a. die eigenen Aktien 
          als Gegenleistung für die Akquisition 
          von Unternehmen oder des 
          Zusammenschlusses mit Unternehmen oder 
          für den Erwerb von Beteiligungen 
          liquiditätsschonend zu verwenden oder 
          die Aktien zu Lasten des Bilanzgewinns 
          oder einer anderen Gewinnrücklage 
          einzuziehen. Durch die Möglichkeit des 
          Wiederverkaufs eigener Aktien können 
          diese auch zur erneuten Beschaffung von 
          Eigenmitteln verwendet werden. 
          Konkrete Pläne zum Erwerb von 
          Unternehmen oder Beteiligungen bestehen 
          derzeit nicht. 
          Für den Erwerb eigener Aktien kommt 
          neben der Börse auch ein öffentliches 
          Kaufangebot (Tenderverfahren) infrage. 
          Bei dieser Variante kann jeder 
          verkaufswillige Aktionär der 
          Gesellschaft entscheiden, wie viele 
          Aktien und, bei Festlegung einer 
          Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
          anbieten möchte. Übersteigt die 
          zum festgesetzten Preis angebotene 
          Menge die von der Gesellschaft 
          nachgefragte Anzahl von Aktien, so muss 
          eine Zuteilung der Annahme der 
          Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll 
          es die Möglichkeit geben, eine 
          vorrangige Annahme kleiner Offerten 
          oder kleinerer Teile von Offerten, bis 
          zu maximal 100 Stück, vorzusehen. Diese 
          Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
          Beträge bei der Festlegung der zu 
          erwerbenden Quoten und kleiner 
          Restbestände zu vermeiden und damit die 
          technische Abwicklung zu erleichtern. 
          Neben der - die Gleichbehandlung der 
          Aktionäre bereits nach der gesetzlichen 
          Definition sicherstellenden - 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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© 2020 Dow Jones News
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