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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Gasstraße 18, 22761 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: EUROKAI GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.06.2020 in Gasstraße 18, 22761 Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EUROKAI GmbH & Co. KGaA Hamburg - Geschäftsanschrift: 
Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg - 
Wertpapierkennnummern 570650, 570652 und 570653 
 
ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung die als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft) am Mittwoch, 
den 10. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindet. Die 
Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im 
Internet übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist die Gasstr. 18, 22761 Hamburg. 
 
*I. Tagesordnung:* 
 
1.) Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
    Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der 
    EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie der vom Aufsichtsrat 
    ebenfalls gebilligten Lageberichte für die 
    Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden 
    Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 a 
    Abs. 1, 315 Abs. 4, 315 a Abs. 1 HGB sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die 
    Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, 
    der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde 
    Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 a 
    Abs. 1, 315 Abs. 4, 315 a Abs. 1 HGB jeweils für 
    das Geschäftsjahr 2019 können im Internet unter 
 
    www.eurokai.de 
 
    unter der Rubrik 'Investor Relations' unter dem 
    Menüpunkt 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Sie 
    liegen auch während der Hauptversammlung aus. 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen. 
2.) *Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per 
    31. Dezember 2019* 
 
    Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte 
    Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das 
    Geschäftsjahr 2019 weist einen Bilanzgewinn von EUR 
    185.809.435,48 aus. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2019 
    in der vorgelegten Form festzustellen. 
3.) *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 185.809.435,48 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Verteilung an die         EUR 24.384.568,33 
    Aktionäre 
    Einstellung in andere     EUR 7.500.000,00 
    Gewinnrücklagen 
    Vortrag auf neue Rechnung EUR 153.924.867,15 
    Bilanzgewinn              EUR 185.809.435,48 
 
    Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5 
    Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei auf 
    die Inhaberstamm- und stimmrechtslosen 
    Vorzugsaktien jeweils eine Dividende von 150 % 
    bezogen auf den jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 
    entfällt. Dies entspricht einer Dividende von EUR 
    1,50 je Inhaberstamm- und stimmrechtsloser 
    Vorzugsaktie. 
 
    Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene 
    Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
    dividendenberechtigt. Der auf nicht 
    dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag 
    wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird 
    gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf 
    die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig. 
    Die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 
    2019 erfolgt dementsprechend am 15. Juni 2020. 
4.) *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung zu erteilen. 
5.) *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
6.) *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. 
    Sebastian Biedenkopf, Dr. Winfried Steeger und Max 
    M. Warburg endet jeweils mit Ablauf der 
    diesjährigen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat 
    schlägt vor, 
 
    a) Herrn Dr. Sebastian Biedenkopf, 
       Stuttgart, General Counsel, Robert Bosch 
       GmbH, Geschäftsführender Gesellschafter 
       BIEDENKOPF & ASSOCIATES 
       Strukturierungsberatung GmbH, 
    b) Herrn Dr. Winfried Steeger, Hamburg, 
       Geschäftsführer der Jahr Holding GmbH 
 
       und 
    c) Herrn Max M. Warburg, Hamburg, Bankier, 
 
    erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar 
    gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der EUROKAI GmbH 
    & Co. KGaA bis zum Schluss der vierten auf die Wahl 
    folgenden ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI 
    GmbH & Co. KGaA. 
 
    Herr Dr. Sebastian Biedenkopf hat folgende 
    Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate: 
 
     Konzernmandate bei der Bosch-Gruppe: 
 
     - Bosch Sicherheitssysteme GmbH, 
       Grasbrunn, Mitglied des Aufsichtsrats 
     - Robert Bosch Automotive Steering GmbH, 
       Schwäbisch Gmünd, Mitglied des 
       Aufsichtsrats 
     Weitere Mandate: 
 
     - EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. 
       KGaA, Bremen, Mitglied des 
       Aufsichtsrats 
 
    Herr Dr. Winfried Steeger hat folgende 
    Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate: 
 
     Konzernmandate bei der EUROKAI-Gruppe: 
 
     - Familie Thomas Eckelmann 
       Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, 
       stellvertretender Vorsitzender des 
       Verwaltungsrats 
     - Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, 
       stellvertretender Vorsitzender des 
       Verwaltungsrats 
     - Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. 
       KG, Hamburg, stellvertretender 
       Vorsitzender des Verwaltungsrats 
     - EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. 
       KGaA, Bremen, Mitglied des 
       Aufsichtsrats 
     Weitere Mandate: 
 
     - Verwaltungsgesellschaft Otto mbH 
       (mitbestimmte GmbH des Otto Konzerns), 
       Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats 
     - August Prien Verwaltung GmbH, Hamburg, 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats 
     - Symrise AG, Holzminden, Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats 
     - Blue Elephant Energy AG, Hamburg, 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
 
    Herr Max M. Warburg hat folgende Aufsichtsrats- 
    oder vergleichbare Mandate: 
 
     Konzernmandate bei der EUROKAI-Gruppe: 
 
     - Familie Thomas Eckelmann 
       Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, 
       Vorsitzender des Verwaltungsrats 
     - Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, 
       Vorsitzender des Verwaltungsrats 
     - Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. 
       KG, Hamburg, Vorsitzender des 
       Verwaltungsrats 
     - EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. 
       KGaA, Bremen, zweiter 
       stellvertretender Vorsitzender des 
       Aufsichtsrats 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 
    letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 
    Abs. 1 der Satzung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA aus 
    sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
    Die drei Wahlvorschläge berücksichtigen das vom 
    Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept 
    einschließlich der Ziele für seine 
    Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das 
    Gesamtgremium. Es ist beabsichtigt, die 
    Hauptversammlung in Übereinstimmung mit den 
    Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat abstimmen zu lassen. 
 
    Im Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA 
    erfüllen Herr Dr. Sebastian Biedenkopf (im Fall 
    seiner Wiederwahl) und Herr Dr. Klaus-Peter Röhler 
    die Voraussetzungen eines unabhängigen 
    Finanzexperten gemäß §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 
    AktG. 
 
    Für den Fall seiner Wiederwahl beabsichtigt Herr 
    Dr. Winfried Steeger für das Amt des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren. Herr Dr. 
    Sebastian Biedenkopf beabsichtigt, im Fall seiner 
    Wiederwahl für das Amt des stellvertretenden 
    Vorsitzenden zu kandidieren. 
 
    Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 
    gemäß den Empfehlungen C.13 und C.14 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
    Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtrats 
    zwischen keinem der vorgeschlagenen Kandidaten 
    einerseits und andererseits der EUROKAI GmbH & Co. 
    KGaA oder den Gesellschaften des EUROKAI-Konzerns, 
    Organmitgliedern der EUROKAI GmbH & Co. KGaA oder 
    Aktionären, die direkt oder indirekt mehr als 10 % 
    der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft 
    halten, persönliche oder geschäftliche Beziehungen, 
    deren Offenlegung nach den Empfehlungen C.13 und 
    C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    empfohlen wird. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

 Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten 
    stehen zum Abruf im Internet unter 
 
    www.eurokai.de 
 
    unter der Rubrik 'Investor Relations' unter 
    Menüpunkt 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
7.) *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers für den Jahres- und 
    Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 und 
    vorsorglich für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, 
 
    die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 
    78, 20148 Hamburg, zum Abschlussprüfer für den 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss des 
    Geschäftsjahres 2020 zu wählen und zudem 
    vorsorglich auch zum Abschlussprüfer für eine 
    prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
    im Geschäftsjahr 2020. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
    beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
    der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014) 
    auferlegt wurde. 
8.) *Ermächtigung zum Erwerb, Veräußerung und 
    Einzug eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
    fassen: 
 
    8.1. Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
         1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 09. Juni 
         2025 zu jedem zulässigen Zweck eigene 
         Aktien im Umfang von bis zu 10% des 
         derzeitigen oder - falls der Wert geringer 
         ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
         vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
    8.2. Gemäß § 71 Abs. 2 AktG sind auf die 
         bis zu einem Limit von 10 % des 
         Grundkapitals zu erwerbenden eigenen Aktien 
         andere Aktien der Gesellschaft, die die 
         Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
         besitzt, anzurechnen. Die Ermächtigung kann 
         ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
         mehrmals, ausgenutzt werden; wird sie 
         mehrmals ausgenutzt, darf der Gesamtbetrag 
         der erworbenen Aktien 10% des Grundkapitals 
         nicht übersteigen. 
    8.3. Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich 
         haftenden Gesellschafterin über die Börse 
         oder mittels eines an alle Aktieninhaber 
         gerichteten öffentlichen Kaufangebots und 
         muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der 
         Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. 
 
         Erfolgt der Erwerb direkt über die Börse, 
         darf der von der Gesellschaft gezahlte 
         Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
         Schlusskurs der Aktie an der Hanseatischen 
         Wertpapierbörse Hamburg an den jeweils 3 
         vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr 
         als 5% übersteigen oder 5 % unterschreiten. 
 
         Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
         Kaufangebot an alle Aktieninhaber, dürfen 
         der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
         der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
         (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an 
         der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg 
         an den jeweils 3 vorangegangen Börsentagen 
         um nicht mehr als 10% übersteigen oder 10% 
         unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
         kann begrenzt werden. Sollte bei einem 
         öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
         angebotenen Aktien das von der Gesellschaft 
         vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, 
         kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
         angedienten Aktien ('Andienungsquote') 
         statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
         der andienenden Aktionäre an der 
         Gesellschaft ('Beteiligungsquote') 
         erfolgen. Eine vorrangige Annahme von 
         Angeboten mit geringeren Stückzahlen von 
         bis zu 100 Stück je Aktionär kann 
         vorgesehen werden. 
    8.4. Die Veräußerung der erworbenen eigenen 
         Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes 
         der Aktionäre in anderer Weise als über die 
         Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
         ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
         zulässig, wenn die erworbenen eigenen 
         Aktien zu einem Preis veräußert 
         werden, der dem Börsenkurs von Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreitet. Als Börsenkurs 
         im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der 
         durchschnittliche Schlusskurs der Aktie an 
         der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg 
         an den jeweils 3 vorangegangen Börsentagen 
         vor der Veräußerung der Aktien. Diese 
         Verwendungsermächtigung ist beschränkt auf 
         Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der insgesamt 10% des 
         Grundkapitals nicht überschreiten darf, und 
         zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
         dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorstehenden Ermächtigung. 
    8.5. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
         wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund 
         dieser oder einer früheren Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats ohne weiteren 
         Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
         Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder 
         in Teilen ausgeübt werden. 
 
          *Bericht der persönlich haftenden 
          Gesellschafterin über den Erwerb, 
          Veräußerung und Einzug eigener 
          Aktien sowie zum Ausschluss des 
          Bezugsrechts bei der Veräußerung 
          eigener Aktien* 
          § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet 
          Gesellschaften die Möglichkeit, 
          aufgrund einer Ermächtigung der 
          Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
          insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
          erwerben. Tagesordnungspunkt 8 enthält 
          den Vorschlag, eine entsprechende 
          Ermächtigung zu erteilen. Damit soll 
          die persönlich haftende 
          Gesellschafterin in die Lage versetzt 
          werden, im Interesse der Gesellschaft 
          und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis 
          zur Höhe von insgesamt 10 % des 
          derzeitigen Grundkapitals der 
          Gesellschaft entweder über die Börse 
          oder mittels eines öffentlichen 
          Erwerbsangebots zu erwerben. Bei der 
          Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb 
          eigener Aktien soll von der 
          gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht 
          werden, die eine Dauer von bis zu fünf 
          Jahren ermöglicht. 
          Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
          soll die Gesellschaft in die Lage 
          versetzt werden, von dem Instrument des 
          Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu 
          machen, um die damit verbundenen 
          Vorteile im Interesse der Gesellschaft 
          und ihrer Aktionäre zu realisieren. Die 
          Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
          ermöglicht der Gesellschaft, auf 
          Marktgegebenheiten schnell und flexibel 
          zu reagieren, u.a. die eigenen Aktien 
          als Gegenleistung für die Akquisition 
          von Unternehmen oder des 
          Zusammenschlusses mit Unternehmen oder 
          für den Erwerb von Beteiligungen 
          liquiditätsschonend zu verwenden oder 
          die Aktien zu Lasten des Bilanzgewinns 
          oder einer anderen Gewinnrücklage 
          einzuziehen. Durch die Möglichkeit des 
          Wiederverkaufs eigener Aktien können 
          diese auch zur erneuten Beschaffung von 
          Eigenmitteln verwendet werden. 
          Konkrete Pläne zum Erwerb von 
          Unternehmen oder Beteiligungen bestehen 
          derzeit nicht. 
          Für den Erwerb eigener Aktien kommt 
          neben der Börse auch ein öffentliches 
          Kaufangebot (Tenderverfahren) infrage. 
          Bei dieser Variante kann jeder 
          verkaufswillige Aktionär der 
          Gesellschaft entscheiden, wie viele 
          Aktien und, bei Festlegung einer 
          Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
          anbieten möchte. Übersteigt die 
          zum festgesetzten Preis angebotene 
          Menge die von der Gesellschaft 
          nachgefragte Anzahl von Aktien, so muss 
          eine Zuteilung der Annahme der 
          Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll 
          es die Möglichkeit geben, eine 
          vorrangige Annahme kleiner Offerten 
          oder kleinerer Teile von Offerten, bis 
          zu maximal 100 Stück, vorzusehen. Diese 
          Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
          Beträge bei der Festlegung der zu 
          erwerbenden Quoten und kleiner 
          Restbestände zu vermeiden und damit die 
          technische Abwicklung zu erleichtern. 
          Neben der - die Gleichbehandlung der 
          Aktionäre bereits nach der gesetzlichen 
          Definition sicherstellenden - 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

Veräußerung über die Börse oder 
          durch Angebot an alle Aktionäre, sieht 
          der Beschlussvorschlag vor, dass die 
          eigenen Aktien entsprechend der 
          Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts für 
          Aktionäre zu einem Preis veräußert 
          werden können, der den Börsenkurs der 
          Aktien im Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Möglichkeit dient 
          dem Interesse der Gesellschaft an der 
          Erzielung eines bestmöglichen Preises 
          bei Veräußerung der eigenen 
          Aktien. Die Gesellschaft wird so in die 
          Lage versetzt, sich aufgrund der 
          jeweiligen Börsenverfassung bietende 
          Chancen schnell und flexibel sowie 
          kostengünstig zu nutzen. Durch den 
          Verzicht auf die zeit- und 
          kostenaufwendige Abwicklung des 
          Bezugsrechts kann zudem der 
          Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
          bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
          werden. 
          Die Vermögens- und 
          Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
          werden dabei angemessen gewahrt. Ein 
          etwaiger Abschlag vom Börsenkurs wird 
          gering sein. Einen Anhaltspunkt für den 
          möglichen Abschlag auf den Börsenkurs 
          zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          Ermächtigung liefert der im Rahmen des 
          Gesetzgebungsverfahrens zu § 186 Abs. 3 
          AktG abgegebene Bericht des 
          Rechtsausschusses des Bundestages, 
          wonach ein Abschlag von in der Regel 3% 
          bis max. 5% des jeweils aktuellen 
          Börsenkurses möglich ist. Die auf § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte 
          Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
          bei der Veräußerung eigener Aktien 
          ist auf insgesamt höchstens 10 % des 
          Grundkapitals der Gesellschaft 
          beschränkt. 
          Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt 
          im Interesse der Gesellschaft. Sie 
          ermöglicht zum einen im Wettbewerb um 
          interessante Akquisitionsobjekte 
          schnell, flexibel und 
          liquiditätsschonend zu reagieren, zum 
          anderen ermöglicht sie durch eine 
          schnelle kostengünstige Platzierung der 
          Aktien einen optimierten 
          Eigenmittelzufluss. 
          Durch die Orientierung des 
          Veräußerungspreises an dem 
          Börsenkurs, wird dem Gedanken des 
          Verwässerungsschutzes der Aktionäre 
          Rechnung getragen und das Vermögens- 
          und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre 
          angemessen gewahrt. Soweit Aktionäre am 
          Erhalt ihrer Stimmrechtsquote 
          interessiert sind, können sie die 
          entsprechende Anzahl der Aktien 
          jederzeit an der Börse hinzu erwerben. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1.)  *Informationen zur Durchführung der 
     virtuellen Hauptversammlung* 
 
     Auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft 
     getretenen Gesetzes über Maßnahmen im 
     Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
     Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
     Bekämpfung der Auswirkungen der 
     COVID-19-Pandemie (nachfolgend 
     _COVID-19-Gesetz_) hat die persönlich 
     haftende Gesellschafterin der EUROKAI GmbH & 
     Co. KGaA mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     entschieden, die ordentliche Hauptversammlung 
     als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
     Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
     Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
     Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft) 
     mit der Möglichkeit zur Verfolgung der 
     virtuellen Hauptversammlung und 
     Stimmrechtsausübung im Wege der 
     elektronischen Zuschaltung (nachfolgend 
     _Zuschaltung_) durchzuführen. 
 
     Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
     können daher nicht physisch an der 
     Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die 
     gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und 
     Tonübertragung unter der Internetadresse 
 
     www.eurokai.de 
 
     im Bereich 'Investor Relations' und dort 
     unter 'Hauptversammlung' verfolgen, wenn sie 
     sich über das unter dieser Internetadresse 
     zugängliche Online-Portal der Gesellschaft 
     (HV-Portal) zur Hauptversammlung, die 
     Stammaktionäre insbesondere zur Ausübung 
     ihres Stimmrechts, zuschalten. Den 
     ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
     wird anstelle der herkömmlichen 
     Eintrittskarte eine Stimmrechts- bzw. 
     Teilnehmerkarte mit weiteren Informationen 
     zur Rechtsausübung zugeschickt. Die 
     Stimmrechts- bzw. Teilnehmerkarte enthält 
     unter anderem den Zugangscode, mit dem die 
     Aktionäre das HV-Portal nutzen können. 
 
     Fragen der Aktionäre und ihrer 
     Bevollmächtigen sind jedoch bis spätestens 
     zum *8. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, wie 
     nachstehend näher bestimmt, aufzugeben. 
2.)  *Internetgestütztes HV-Portal und 
     Aktionärs-Hotline* 
 
     Unter der Internetadresse 
 
     www.eurokai.de 
 
     im Bereich 'Investor Relations' und dort 
     unter 'Hauptversammlung' unterhält die 
     Gesellschaft ab dem 20. Mai 2020 ein 
     internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). 
     Über dieses können die 
     ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
     (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter 
     anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten 
     erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch 
     zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal 
     nutzen zu können, müssen Sie sich mit dem 
     Zugangscode, den Sie mit Ihrer Stimmrechts- 
     oder Teilnehmerkarte erhalten, einloggen. Die 
     verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung 
     ihrer Rechte erscheinen dann, je nach 
     Berechtigung als Stamm- oder Vorzugsaktionär, 
     in Form von Schaltflächen und Menüs auf der 
     Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
     Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den 
     Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die 
     Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechts- 
     bzw. Teilnehmerkarte bzw. im Internet unter 
     vorstehend genannter Adresse. 
 
     Bitte beachten Sie auch die technischen 
     Hinweise am Ende dieser 
     Einladungsbekanntmachung. Bei Fragen zur 
     virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung 
     des HV-Portals können Sie sich an unsere 
     Aktionärs-Hotline unter der Nummer +49 (0)89 
     21027-220 wenden. Die Aktionärs-Hotline ist 
     Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 
     17:00 Uhr (MESZ), und am Tag der 
     Hauptversammlung, dem 10. Juni 2020, 
     ebenfalls ab 09:00 Uhr (MESZ) erreichbar. 
3.)  *Voraussetzungen für die Ausübung der 
     Aktionärsrechte, insbesondere des 
     Stimmrechts, mit Nachweisstichtag nach § 123 
     Abs. 4 AktG und dessen Bedeutung und die 
     elektronische Zuschaltung zur 
     Hauptversammlung* 
 
     *3.1) Anmeldung zur virtuellen 
     Hauptversammlung* 
 
     Zur Ausübung der Aktionärsrechte, 
     insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts als 
     Stammaktionär, und zur elektronischen 
     Zuschaltung über das HV-Portal sind nur 
     diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei 
     der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) 
     unter der nachfolgend genannten Adresse 
     anmelden und einen von ihrem depotführenden 
     Institut erstellten besonderen Nachweis ihres 
     Anteilsbesitzes an diese Adresse (nachfolgend 
     _Anmeldeadresse_) übermitteln (nachfolgend 
     _ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre_): 
 
      EUROKAI GmbH & Co. KGaA 
      c/o Link Market Services GmbH 
      Landshuter Allee 10 
      80637 München 
      Deutschland 
      E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
     Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
     auf den Beginn des 21. Tages vor der 
     Hauptversammlung, also den 20. Mai 2020, 0:00 
     Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) beziehen. Die 
     Anmeldung und der Nachweis müssen der 
     Gesellschaft bis spätestens *3. Juni 2020, 
     24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen. Die Anmeldung hat 
     gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der 
     Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
     englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis 
     des Anteilsbesitzes bedarf gemäß § 14 
     Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ebenfalls 
     der Textform und muss ebenfalls in deutscher 
     oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
     Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
     Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär 
     nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
     erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
     berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
     oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
     weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
     Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
     erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär 
     zurückweisen. 
 
     Die Berechtigung zur Ausübung von 
     Aktionärsrechten und der Umfang des 
     Stimmrechts für Stammaktionäre sowie die 
     Möglichkeit zur elektronischen Zuschaltung 
     zur Hauptversammlung über das HV-Portal 
     bemessen sich ausschließlich nach dem im 
     Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
     Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, 
     dass Aktionäre aus erst nach dem 
     Nachweisstichtag erworbenen Aktien keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktionärsrechte ausüben können, es sei denn, 
     sie wurden von einem berechtigten Aktionär 
     bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung 
     ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach 
     dem Nachweisstichtag veräußern, sind - 
     bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
     Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
     Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur 
     Ausübung der Aktionärsrechte und zur 
     elektronischen Zuschaltung zur 
     Hauptversammlung über das HV-Portal 
     berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
     Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
     Aktien und ist kein relevantes Datum für die 
     Dividendenberechtigung. 
 
     Für die Ausübung ihrer jeweiligen Rechte in 
     Bezug auf die Hauptversammlung werden den 
     ordnungsgemäß angemeldeten 
     Stammaktionären Stimmrechtskarten mit 
     Stimmrechtskartennummern und den 
     ordnungsgemäß angemeldeten 
     Vorzugsaktionären Teilnehmerkarten mit 
     Teilnehmerkartennummern jeweils 
     einschließlich der Zugangsdaten für das 
     HV-Portal zum Zwecke der elektronischen 
     Zuschaltung zur Hauptversammlung zugesandt. 
 
     *3.2) Stimmrechtsausübung durch Briefwahl* 
 
     Ordnungsgemäß angemeldete Stammaktionäre 
     können ihr Stimmrecht durch Briefwahl in drei 
     verschiedenen Formen abgeben, nämlich 
     schriftlich oder im Wege elektronischer 
     Kommunikation per E-Mail oder über das 
     HV-Portal. 
 
     Vorab: Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung 
     durch Briefwahl sind eine fristgerechte 
     Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
     fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes 
     nach den Bestimmungen vorstehend Ziff. II 
     3.1) erforderlich. 
 
     Wenn Sie Ihr Stimmrecht unter Verwendung der 
     Stimmrechtskarte, die Stammaktionäre nach 
     ihrer Anmeldung erhalten haben, ausüben 
     wollen, also nicht über das HV-Portal, so ist 
     eine schriftliche oder elektronische 
     Übermittlung per E-Mail der 
     Stimmrechtskarte an die in der Anmeldeadresse 
     unter der unter Ziff. II 3.1) genannte 
     Postanschrift oder E-Mail-Adresse 
     erforderlich. 
 
     Eine Stimmrechtskarte können Sie auch von der 
     Internetadresse 
 
     www.eurokai.de 
 
     unter der Rubrik 'Investor Relations' unter 
     'Hauptversammlung' herunterladen oder bei der 
     Gesellschaft unter der unter Ziff. II 3.1) 
     genannten Adresse kostenlos anfordern. 
 
     Wenn Sie zur Ausübung Ihres Stimmrechts die 
     Stimmrechtskarte verwenden, ist diese 
     ausschließlich an die in der 
     Anmeldeadresse unter unter Ziff. II 3.1) 
     genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu 
     übermitteln und zwar aus organisatorischen 
     Gründen bis zum *9. Juni 2020, 24.00 Uhr 
     (MESZ)*. 
 
     Bitte beachten Sie hierbei unbedingt die 
     Angabe der Stimmrechtskartennummer. 
     Briefwahlstimmen, die einer 
     ordnungsgemäßen Anmeldung nicht 
     zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden 
     nicht berücksichtigt. 
 
     Alternativ steht Ihnen allerdings für die 
     Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
     Briefwahl vor und auch während der 
     Hauptversammlung auch das unter der 
     Internetadresse 
 
     www.eurokai.de 
 
     im Bereich 'Investor Relations' und dort 
     unter 'Hauptversammlung' erreichbare 
     HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die 
     Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 20. 
     Mai 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am 
     Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist 
     im HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' 
     vorgesehen. Über das HV-Portal können 
     Sie auch während der Hauptversammlung bis zum 
     Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege 
     der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern 
     oder widerrufen. 
 
     Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der 
     Stimmrechtskarte, die die ordnungsgemäß 
     angemeldeten Stammaktionäre zugesandt 
     bekommen, enthalten. Entsprechende 
     Informationen und eine nähere Beschreibung 
     der Briefwahl über das HV-Portal sind auch im 
     Internet unter 
 
     www.eurokai.de 
 
     im Bereich 'Investor Relations' und dort 
     unter 'Hauptversammlung' zu finden. 
 
     _3.3) Aktionärs- und Stimmrechtsausübung 
     durch Vollmacht und Weisung_ 
 
     Ordnungsgemäß angemeldete Stammaktionäre 
     können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
     Vollmachtserteilung durch einen 
     Bevollmächtigten, auch z.B. einen 
     Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder 
     einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
     der Gesellschaft, ausüben lassen. 
     Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
     Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 
     Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder 
     mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
     Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
     der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
     der Gesellschaft bedürfen der Textform, es 
     sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt 
     gemäß § 135 AktG an einen Intermediär 
     (insbesondere ein Kreditinstitut), eine 
     Aktionärsvereinigung, einen 
     Stimmrechtsberater oder an Personen, die sich 
     geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
     Ausübung des Stimmrechts in der 
     Hauptversammlung erbieten. Bei der 
     Bevollmächtigung einer solchen Person oder 
     Institution können Besonderheiten gelten. Die 
     Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
     solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
     rechtzeitig wegen einer von ihm 
     möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
     abzustimmen. 
 
     Intermediären (insbesondere 
     Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, 
     Stimmrechtsberatern und Personen, die sich 
     geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
     Ausübung des Stimmrechts in der 
     Hauptversammlung erbieten, wird, wenn sie 
     eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, 
     empfohlen, sich im Vorfeld der 
     Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung 
     des Stimmrechts unter der unter Ziff. II 3.1) 
     genannten Anmeldedresse zu melden. 
 
     Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein 
     Kreditinstitut), noch eine 
     Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater 
     oder eine Person, die sich 
     geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
     Ausübung des Stimmrechts in der 
     Hauptversammlung erbietet, nach § 135 AktG 
     bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht 
     entweder gegenüber der Gesellschaft oder 
     unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten 
     (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der 
     Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
     in Textform) erteilt werden. 
 
     Die Bevollmächtigung gegenüber der 
     Gesellschaft oder der Nachweis der 
     Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
     ist der Gesellschaft unter der unter Ziff. II 
     3.1) genannten Anmeldeadresse zu übermitteln. 
     Entsprechendes gilt für den Widerruf der 
     Vollmacht. Erfolgt die Erteilung oder der 
     Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf 
     durch eine Erklärung gegenüber der 
     Gesellschaft auf dem Postweg, so muss dies 
     aus organisatorischen Gründen der 
     Gesellschaft spätestens bis zum *9. Juni 
     2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen. Eine 
     Übermittlung der Bevollmächtigung 
     gegenüber der Gesellschaft oder des 
     Nachweises der Bevollmächtigung oder deren 
     Widerruf ist an die unter der Anmeldeadresse 
     in Ziff. II 3.1) genannte E-Mail-Adresse auch 
     am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn 
     der Abstimmungen noch möglich. Der Nachweis 
     einer auf diesem Wege erteilten 
     Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
     dass der Nachweis (z. B. Kopie oder Scan der 
     Vollmacht) an die unter Ziff. II 3.1) 
     genannte E-Mail-Adresse übermittelt wird. 
 
     Ordnungsgemäß angemeldete 
     Stammaktionäre, die einen Vertreter 
     bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung 
     der Vollmacht das ihnen mit der 
     Stimmrechtskarte zugesandte Formular 
     verwenden. Vorzugsaktionäre erhalten 
     ebenfalls eine Teilnehmerkarte mit dem 
     entsprechenden Formular. Das 
     Vollmachtsformular steht auch auf der 
     Internetseite der Gesellschaft unter 
 
     www.eurokai.de 
 
     unter der Rubrik 'Investor Relations' unter 
     'Hauptversammlung' zum Herunterladen zur 
     Verfügung und kann bei der Gesellschaft unter 
     der unter Ziff. II 3.1) genannten 
     Anmeldeadresse kostenlos angefordert werden. 
 
     Vollmachten können bis zum Tag der 
     Hauptversammlung (einschließlich) auch 
     elektronisch über das HV-Portal erteilt 
     werden. Die Zuschaltung des Bevollmächtigten 
     zu der Hauptversammlung über das HV-Portal 
     setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom 
     Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte 
     bzw. Teilnehmerkarte versendeten Zugangsdaten 
     erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis 
     der Bevollmächtigung gegenüber der 
     Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der 
     Bevollmächtigung ist auf den oben unter Ziff. 
     II 3.1) beschriebenen Wegen an die 
     Gesellschaft zu übermitteln. 
 
     Stimmabgabe ist nur in Bezug auf solche 
     Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit 
     dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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