DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HYPOPORT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-29 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Hypoport SE Lübeck International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365 Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 09. Juni 2020, um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Nikolai, Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Hypoport SE unter https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 93.301.000,07 wie folgt zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 93.301.000,07 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss) für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2020 sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2021 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der EUROPACE AG* Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer Tochtergesellschaft EUROPACE AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136078 B, (nachfolgend auch 'EUROPACE') am 23./24. April 2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist alleinige Aktionärin der EUROPACE. Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: '§ 1 Gewinnabführung (1) EUROPACE ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. (2) EUROPACE darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. § 2 Verlustübernahme Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung der EUROPACE geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der EUROPACE. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen Beurkundung. (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der EUROPACE zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt. § 4 Schlussbestimmungen (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: - der Ergebnisabführungsvertrag, - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport AG für die letzten drei Geschäftsjahre, - die Jahresabschlüsse der EUROPACE AG für die letzten drei Geschäftsjahre sowie - der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und des Vorstands der EUROPACE AG über den Ergebnisabführungsvertrag. Die EUROPACE AG hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für die letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt, da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag vom 23./24. April 2020 zwischen der Hypoport und der EUROPACE zuzustimmen. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der Hypoport Holding GmbH* Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer Tochtergesellschaft Hypoport Holding GmbH (vormals 'Smart InsurTech GmbH' bzw. 'Hypoport InsurTech GmbH'),
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -2-
Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 176148 B, (nachfolgend auch 'Hypoport Holding') am 17. April 2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist alleinige Gesellschafterin der Hypoport Holding. Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: '§ 1 Gewinnabführung (1) Hypoport Holding ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. (2) Hypoport Holding darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. § 2 Verlustübernahme Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Gesellschafterversammlung der Hypoport Holding geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Hypoport Holding. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen Beurkundung. (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Hypoport Holding zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt. § 4 Schlussbestimmungen (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: - der Ergebnisabführungsvertrag, - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport AG für die letzten drei Geschäftsjahre, - die Jahresabschlüsse der Hypoport Holding GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie - der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und der Geschäftsführung der Hypoport Holding GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag. Die Hypoport Holding GmbH ist als kleine Kapitalgesellschaft i.S.v. § 267 Absatz 1 HGB nicht verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der Hypoport und der Hypoport Holding zuzustimmen. 8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der Qualitypool GmbH* Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer Tochtergesellschaft Qualitypool GmbH, Hansestraße 14, 23558 Lübeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4817 HL, (nachfolgend auch 'Qualitypool') am 17. April 2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist alleinige Gesellschafterin der Qualitypool. Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: '§ 1 Gewinnabführung (1) Qualitypool ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. (2) Qualitypool darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. § 2 Verlustübernahme Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Gesellschafterversammlung der Qualitypool geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Qualitypool. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen Beurkundung. (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Qualitypool zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt. § 4 Schlussbestimmungen (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: - der Ergebnisabführungsvertrag, - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport AG für die letzten drei Geschäftsjahre, - die Jahresabschlüsse der Qualitypool GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie - der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und der Geschäftsführung der Qualitypool GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag. Die Qualitypool GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für die letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt, da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der Hypoport und der Qualitypool zuzustimmen. 9. *Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE* Die Hauptversammlung hat am 10. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 9 die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 09. Juni 2021 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) am 15.01.2020 zugestimmt und in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts für die HYPOPORT SE unverändert fortgilt. Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht. Die Hypoport AG wurde mit Eintragung im Handelsregister vom 31.03.2020 in eine SE umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Hauptversammlung deshalb bereits in diesem Jahr einen neuen Beschluss über die Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts fassen, obwohl die ursprüngliche Ermächtigung noch bis zum 09. Juni 2021 fortgelten würde. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss vom 10. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird im noch bestehenden Umfang aufgehoben. b) Die Hypoport SE wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2025 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sollte dies geringer sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Hypoport SE befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Hypoport SE, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Erwerb über die Börse oder mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots. i. Erfolgt der Erwerb der Aktien als Erwerb über die Börse, darf der von der Hypoport SE gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Hypoport SE im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10?% überschreiten und um nicht mehr als 20?% unterschreiten. ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, darf der Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Handelstagen vor erstmaliger Veröffentlichung des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 10?% überschreiten und um nicht mehr als 20?% unterschreiten. Das Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der etwaig angebotenen Preisspanne, kann das Erwerbsangebot angepasst werden; Stichtag ist in diesem Fall der Tag, an dem die Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots veröffentlicht wird. Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, erfolgt der Erwerb - insoweit unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts - nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Hypoport SE, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden. Er kann sie insbesondere über die Börse oder ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern. Er kann sie darüber hinaus insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: i. Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Hypoport SE eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. ii. Die Aktien können auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital gemäß §?4 Abs.?4 der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §?186 Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben werden. iii. Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit. Der Preis, zu dem die Aktien gegen Sachleistung ausgegeben werden, darf den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. Zusammenschluss oder der Vereinbarung über den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit nicht wesentlich unterschreiten. iv. Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2020 Dow Jones News