DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HYPOPORT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-29 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Hypoport SE Lübeck International Securities Identification Number (ISIN):
DE0005493365
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 09. Juni 2020,
um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Nikolai, Karl-Liebknecht-Str. 3,
10178 Berlin, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2019, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für
das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der
Hypoport SE unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem
Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über
die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019
stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum
31. Dezember 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 93.301.000,07 wie folgt
zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR
93.301.000,07 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss) für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für
eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen unterjährigen
(verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das
Geschäftsjahr 2020 sowie des unterjährigen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal
2021 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen
Durchsicht unterzogen werden.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrags mit der EUROPACE AG*
Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer
Tochtergesellschaft EUROPACE AG, Klosterstraße 71,
10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136078 B, (nachfolgend
auch 'EUROPACE') am 23./24. April 2020 einen
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist
alleinige Aktionärin der EUROPACE.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
'§ 1 Gewinnabführung
(1) EUROPACE ist verpflichtet, während der Vertragsdauer
ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport
abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird
jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab
diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.
(2) EUROPACE darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus
dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen
sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der
Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
§ 2 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.
(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung der
EUROPACE geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
der EUROPACE. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der
notariellen Beurkundung.
(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf
des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17
Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide
Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere
zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der
EUROPACE zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R
60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an
die Stelle dieser Bestimmung tritt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung
ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag
dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:
- der Ergebnisabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte
der Hypoport AG für die letzten drei
Geschäftsjahre,
- die Jahresabschlüsse der EUROPACE AG für
die letzten drei Geschäftsjahre sowie
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der
Hypoport SE und des Vorstands der EUROPACE
AG über den Ergebnisabführungsvertrag.
Die EUROPACE AG hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für die
letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten
Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt,
da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht
wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Ergebnisabführungsvertrag vom 23./24. April 2020 zwischen
der Hypoport und der EUROPACE zuzustimmen.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrags mit der Hypoport Holding GmbH*
Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer
Tochtergesellschaft Hypoport Holding GmbH (vormals 'Smart
InsurTech GmbH' bzw. 'Hypoport InsurTech GmbH'),
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -2-
Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB
176148 B, (nachfolgend auch 'Hypoport Holding') am 17. April
2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die
Hypoport ist alleinige Gesellschafterin der Hypoport
Holding.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
'§ 1 Gewinnabführung
(1) Hypoport Holding ist verpflichtet, während der
Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den
Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur
Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines
Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§
352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.
(2) Hypoport Holding darf mit Zustimmung der Hypoport
Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen
Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen,
als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen
sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der
Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
§ 2 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.
(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Hypoport und der
Gesellschafterversammlung der Hypoport Holding geschlossen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in
das Handelsregister des Sitzes der Hypoport Holding. Die
Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen
Beurkundung.
(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf
des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17
Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide
Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere
zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der
Hypoport Holding zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im
Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift
vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung
ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag
dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:
- der Ergebnisabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte
der Hypoport AG für die letzten drei
Geschäftsjahre,
- die Jahresabschlüsse der Hypoport Holding
GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der
Hypoport SE und der Geschäftsführung der
Hypoport Holding GmbH über den
Ergebnisabführungsvertrag.
Die Hypoport Holding GmbH ist als kleine Kapitalgesellschaft
i.S.v. § 267 Absatz 1 HGB nicht verpflichtet, einen
Lagebericht zu erstellen. Die oben genannten Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der
Hypoport und der Hypoport Holding zuzustimmen.
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrags mit der Qualitypool GmbH*
Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer
Tochtergesellschaft Qualitypool GmbH, Hansestraße 14,
23558 Lübeck, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4817 HL, (nachfolgend auch
'Qualitypool') am 17. April 2020 einen
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist
alleinige Gesellschafterin der Qualitypool.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
'§ 1 Gewinnabführung
(1) Qualitypool ist verpflichtet, während der Vertragsdauer
ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport
abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird
jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab
diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.
(2) Qualitypool darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus
dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen
sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der
Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
§ 2 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.
(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Hypoport und der
Gesellschafterversammlung der Qualitypool geschlossen. Der
Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Qualitypool. Die
Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen
Beurkundung.
(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf
des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17
Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide
Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere
zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der
Qualitypool zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne
R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die
an die Stelle dieser Bestimmung tritt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung
ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag
dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:
- der Ergebnisabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte
der Hypoport AG für die letzten drei
Geschäftsjahre,
- die Jahresabschlüsse der Qualitypool GmbH
der letzten drei Geschäftsjahre sowie
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der
Hypoport SE und der Geschäftsführung der
Qualitypool GmbH über den
Ergebnisabführungsvertrag.
Die Qualitypool GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für
die letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt,
da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht
wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der
Hypoport und der Qualitypool zuzustimmen.
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE*
Die Hauptversammlung hat am 10. Juni 2016 unter
Tagesordnungspunkt 9 die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG bis zum 09. Juni 2021 zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
ermächtigt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat
der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische
Gesellschaft (Societas Europaea, SE) am 15.01.2020
zugestimmt und in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts für die HYPOPORT SE
unverändert fortgilt.
Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft
in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob eine
Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach
Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht. Die Hypoport AG
wurde mit Eintragung im Handelsregister vom 31.03.2020 in
eine SE umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll
die Hauptversammlung deshalb bereits in diesem Jahr einen
neuen Beschluss über die Aufhebung der Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts fassen, obwohl die
ursprüngliche Ermächtigung noch bis zum 09. Juni 2021
fortgelten würde.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss vom 10. Juni
2016 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung der
Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
wird im noch bestehenden Umfang aufgehoben.
b) Die Hypoport SE wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2025
eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sollte dies geringer
sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Hypoport SE befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals entfallen.
c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Hypoport SE, aber auch durch ihre
Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung
durch Dritte ausgenutzt werden.
d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Erwerb
über die Börse oder mittels eines öffentlichen
Erwerbsangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots.
i. Erfolgt der Erwerb der Aktien als Erwerb über die Börse,
darf der von der Hypoport SE gezahlte Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Hypoport
SE im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren
Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um
nicht mehr als 10?% überschreiten und um nicht mehr als 20?%
unterschreiten.
ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen
Erwerbsangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, darf der
Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert der
XETRA-Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
fünf letzten Handelstagen vor erstmaliger Veröffentlichung
des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 10?%
überschreiten und um nicht mehr als 20?% unterschreiten. Das
Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom
angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der etwaig
angebotenen Preisspanne, kann das Erwerbsangebot angepasst
werden; Stichtag ist in diesem Fall der Tag, an dem die
Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des Angebots bzw.
der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
veröffentlicht wird.
Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft
gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer
Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen
Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die
Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet
bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht
sämtliche angenommen werden, erfolgt der Erwerb - insoweit
unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
- nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung
der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische
Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter
Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit
partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der
Aktionäre vorgesehen werden.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Hypoport SE, die
aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben
wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu
verwenden. Er kann sie insbesondere über die Börse oder ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern. Er
kann sie darüber hinaus insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken zu verwenden:
i. Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im
vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch
Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Hypoport SE eingezogen
werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur
Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
ii. Die Aktien können auch in anderer Weise als durch
Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an
alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien
der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf
Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall
darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien, die in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am
Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden.
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital gemäß
§?4 Abs.?4 der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §?186 Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben werden.
iii. Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden,
insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von
Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum
Ausbau der Geschäftstätigkeit. Der Preis, zu dem die Aktien
gegen Sachleistung ausgegeben werden, darf den
arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien
der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten fünf Handelstagen vor dem Abschluss der Vereinbarung
über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw.
Zusammenschluss oder der Vereinbarung über den Erwerb
sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit
nicht wesentlich unterschreiten.
iv. Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und
mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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