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DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HYPOPORT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Hypoport SE Lübeck International Securities Identification Number (ISIN): 
DE0005493365 
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 09. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Nikolai, Karl-Liebknecht-Str. 3, 
10178 Berlin, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG 
    und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für 
    das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
    315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
    Hypoport SE unter 
 
    https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung 
    zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem 
    Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
    nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
    festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über 
    die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 
    stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 
    31. Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 93.301.000,07 wie folgt 
    zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    93.301.000,07 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands entscheiden zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss) für das 
    Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für 
    eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen unterjährigen 
    (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie des unterjährigen verkürzten 
    Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 
    2021 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen 
    Durchsicht unterzogen werden. 
6.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
    Ergebnisabführungsvertrags mit der EUROPACE AG* 
 
    Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer 
    Tochtergesellschaft EUROPACE AG, Klosterstraße 71, 
    10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136078 B, (nachfolgend 
    auch 'EUROPACE') am 23./24. April 2020 einen 
    Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist 
    alleinige Aktionärin der EUROPACE. 
 
    Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
    '§ 1 Gewinnabführung 
 
    (1) EUROPACE ist verpflichtet, während der Vertragsdauer 
    ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 
    301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport 
    abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
    jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab 
    diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
    (2) EUROPACE darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus 
    dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 
    272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies 
    handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
    Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen 
    sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich 
    eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
    abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der 
    Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn 
    abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
    verwendet werden. 
 
    § 2 Verlustübernahme 
 
    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
    § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
 
    (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. 
 
    (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung der 
    EUROPACE geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner 
    Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes 
    der EUROPACE. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der 
    notariellen Beurkundung. 
 
    (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von 
    fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
    erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter 
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf 
    des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
    diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 
    Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche 
    Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
    Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
    Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. 
 
    (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem 
    Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide 
    Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere 
    zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, 
    wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
    EUROPACE zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 
    60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an 
    die Stelle dieser Bestimmung tritt. 
 
    § 4 Schlussbestimmungen 
 
    (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
    bedürfen der Schriftform. 
 
    (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam 
    sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen 
    Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung 
    ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der 
    weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag 
    dieser Einberufung unter 
 
    https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    neben weiteren Informationen und Unterlagen zur 
    Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
    - der Ergebnisabführungsvertrag, 
    - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
      der Hypoport AG für die letzten drei 
      Geschäftsjahre, 
    - die Jahresabschlüsse der EUROPACE AG für 
      die letzten drei Geschäftsjahre sowie 
    - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
      Hypoport SE und des Vorstands der EUROPACE 
      AG über den Ergebnisabführungsvertrag. 
 
    Die EUROPACE AG hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für die 
    letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten 
    Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt, 
    da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht 
    wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Ergebnisabführungsvertrag vom 23./24. April 2020 zwischen 
    der Hypoport und der EUROPACE zuzustimmen. 
7.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
    Ergebnisabführungsvertrags mit der Hypoport Holding GmbH* 
 
    Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer 
    Tochtergesellschaft Hypoport Holding GmbH (vormals 'Smart 
    InsurTech GmbH' bzw. 'Hypoport InsurTech GmbH'), 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -2-

Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 
    176148 B, (nachfolgend auch 'Hypoport Holding') am 17. April 
    2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
    Hypoport ist alleinige Gesellschafterin der Hypoport 
    Holding. 
 
    Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
    '§ 1 Gewinnabführung 
 
    (1) Hypoport Holding ist verpflichtet, während der 
    Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den 
    Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
    Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur 
    Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines 
    Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 
    352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
    (2) Hypoport Holding darf mit Zustimmung der Hypoport 
    Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
    Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, 
    als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
    Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen 
    sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich 
    eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
    abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der 
    Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn 
    abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
    verwendet werden. 
 
    § 2 Verlustübernahme 
 
    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
    § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
 
    (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. 
 
    (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Hypoport und der 
    Gesellschafterversammlung der Hypoport Holding geschlossen. 
    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in 
    das Handelsregister des Sitzes der Hypoport Holding. Die 
    Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen 
    Beurkundung. 
 
    (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von 
    fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
    erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter 
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf 
    des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
    diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 
    Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche 
    Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
    Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
    Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. 
 
    (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem 
    Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide 
    Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere 
    zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, 
    wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
    Hypoport Holding zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im 
    Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift 
    vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt. 
 
    § 4 Schlussbestimmungen 
 
    (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
    bedürfen der Schriftform. 
 
    (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam 
    sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen 
    Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung 
    ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der 
    weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag 
    dieser Einberufung unter 
 
    https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    neben weiteren Informationen und Unterlagen zur 
    Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
    - der Ergebnisabführungsvertrag, 
    - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
      der Hypoport AG für die letzten drei 
      Geschäftsjahre, 
    - die Jahresabschlüsse der Hypoport Holding 
      GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie 
    - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
      Hypoport SE und der Geschäftsführung der 
      Hypoport Holding GmbH über den 
      Ergebnisabführungsvertrag. 
 
    Die Hypoport Holding GmbH ist als kleine Kapitalgesellschaft 
    i.S.v. § 267 Absatz 1 HGB nicht verpflichtet, einen 
    Lagebericht zu erstellen. Die oben genannten Unterlagen 
    werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
    ausliegen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der 
    Hypoport und der Hypoport Holding zuzustimmen. 
8.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
    Ergebnisabführungsvertrags mit der Qualitypool GmbH* 
 
    Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer 
    Tochtergesellschaft Qualitypool GmbH, Hansestraße 14, 
    23558 Lübeck, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4817 HL, (nachfolgend auch 
    'Qualitypool') am 17. April 2020 einen 
    Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist 
    alleinige Gesellschafterin der Qualitypool. 
 
    Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
    '§ 1 Gewinnabführung 
 
    (1) Qualitypool ist verpflichtet, während der Vertragsdauer 
    ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 
    301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport 
    abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
    jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab 
    diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
    (2) Qualitypool darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus 
    dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 
    272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies 
    handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
    Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen 
    sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich 
    eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
    abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der 
    Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn 
    abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
    verwendet werden. 
 
    § 2 Verlustübernahme 
 
    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
    § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
 
    (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. 
 
    (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Hypoport und der 
    Gesellschafterversammlung der Qualitypool geschlossen. Der 
    Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das 
    Handelsregister des Sitzes der Qualitypool. Die 
    Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen 
    Beurkundung. 
 
    (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von 
    fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
    erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter 
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf 
    des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
    diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 
    Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche 
    Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
    Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
    Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. 
 
    (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem 
    Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide 
    Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere 
    zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, 
    wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
    Qualitypool zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne 
    R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die 
    an die Stelle dieser Bestimmung tritt. 
 
    § 4 Schlussbestimmungen 
 
    (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
    bedürfen der Schriftform. 
 
    (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam 
    sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen 
    Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung 
    ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der 
    weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag 
    dieser Einberufung unter 
 
    https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    neben weiteren Informationen und Unterlagen zur 
    Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
    - der Ergebnisabführungsvertrag, 
    - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
      der Hypoport AG für die letzten drei 
      Geschäftsjahre, 
    - die Jahresabschlüsse der Qualitypool GmbH 
      der letzten drei Geschäftsjahre sowie 
    - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
      Hypoport SE und der Geschäftsführung der 
      Qualitypool GmbH über den 
      Ergebnisabführungsvertrag. 
 
    Die Qualitypool GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für 
    die letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt, 
    da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht 
    wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der 
    Hypoport und der Qualitypool zuzustimmen. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE* 
 
    Die Hauptversammlung hat am 10. Juni 2016 unter 
    Tagesordnungspunkt 9 die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG bis zum 09. Juni 2021 zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    ermächtigt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat 
    der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (Societas Europaea, SE) am 15.01.2020 
    zugestimmt und in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts für die HYPOPORT SE 
    unverändert fortgilt. 
 
    Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft 
    in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob eine 
    Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach 
    Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht. Die Hypoport AG 
    wurde mit Eintragung im Handelsregister vom 31.03.2020 in 
    eine SE umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll 
    die Hauptversammlung deshalb bereits in diesem Jahr einen 
    neuen Beschluss über die Aufhebung der Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE 
    sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts fassen, obwohl die 
    ursprüngliche Ermächtigung noch bis zum 09. Juni 2021 
    fortgelten würde. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss vom 10. Juni 
    2016 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung der 
    Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    wird im noch bestehenden Umfang aufgehoben. 
 
    b) Die Hypoport SE wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2025 
    eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sollte dies geringer 
    sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
    zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
    Hypoport SE befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
    zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
    jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
    c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
    oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
    durch die Hypoport SE, aber auch durch ihre 
    Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
    durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
    d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Erwerb 
    über die Börse oder mittels eines öffentlichen 
    Erwerbsangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
    zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
    i. Erfolgt der Erwerb der Aktien als Erwerb über die Börse, 
    darf der von der Hypoport SE gezahlte Kaufpreis je Aktie 
    (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
    Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Hypoport 
    SE im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren 
    Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
    nicht mehr als 10?% überschreiten und um nicht mehr als 20?% 
    unterschreiten. 
 
    ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen 
    Erwerbsangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, darf der 
    Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert der 
    XETRA-Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    fünf letzten Handelstagen vor erstmaliger Veröffentlichung 
    des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
    Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 10?% 
    überschreiten und um nicht mehr als 20?% unterschreiten. Das 
    Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
    eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
    Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots 
    bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
    Angebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom 
    angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der etwaig 
    angebotenen Preisspanne, kann das Erwerbsangebot angepasst 
    werden; Stichtag ist in diesem Fall der Tag, an dem die 
    Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des Angebots bzw. 
    der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
    veröffentlicht wird. 
 
    Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft 
    gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer 
    Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen 
    Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die 
    Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet 
    bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
    Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
    sämtliche angenommen werden, erfolgt der Erwerb - insoweit 
    unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts 
    - nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
    (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
    der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können 
    zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische 
    Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer 
    Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter 
    Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit 
    partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der 
    Aktionäre vorgesehen werden. 
 
    e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Hypoport SE, die 
    aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben 
    wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
    verwenden. Er kann sie insbesondere über die Börse oder ein 
    an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern. Er 
    kann sie darüber hinaus insbesondere auch zu den folgenden 
    Zwecken zu verwenden: 
 
    i. Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die 
    Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
    Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
    vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
    Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen 
    Stückaktien am Grundkapital der Hypoport SE eingezogen 
    werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
    Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
    Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
    die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
    zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
    ermächtigt. 
 
    ii. Die Aktien können auch in anderer Weise als durch 
    Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an 
    alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen 
    Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
    arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien 
    der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf 
    Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall 
    darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien, die in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
    Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am 
    Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals nicht 
    übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
    die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
    3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
    zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. 
    Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital gemäß 
    §?4 Abs.?4 der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß §?186 Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben werden. 
 
    iii. Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden, 
    insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von 
    Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum 
    Ausbau der Geschäftstätigkeit. Der Preis, zu dem die Aktien 
    gegen Sachleistung ausgegeben werden, darf den 
    arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien 
    der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    letzten fünf Handelstagen vor dem Abschluss der Vereinbarung 
    über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. 
    Zusammenschluss oder der Vereinbarung über den Erwerb 
    sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit 
    nicht wesentlich unterschreiten. 
 
    iv. Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und 
    mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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