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(1)

DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HYPOPORT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Hypoport SE Lübeck International Securities Identification Number (ISIN): 
DE0005493365 
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 09. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Nikolai, Karl-Liebknecht-Str. 3, 
10178 Berlin, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG 
    und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für 
    das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
    315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
    Hypoport SE unter 
 
    https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung 
    zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem 
    Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
    nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
    festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über 
    die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 
    stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 
    31. Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 93.301.000,07 wie folgt 
    zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    93.301.000,07 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands entscheiden zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss) für das 
    Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für 
    eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen unterjährigen 
    (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie des unterjährigen verkürzten 
    Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 
    2021 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen 
    Durchsicht unterzogen werden. 
6.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
    Ergebnisabführungsvertrags mit der EUROPACE AG* 
 
    Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer 
    Tochtergesellschaft EUROPACE AG, Klosterstraße 71, 
    10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136078 B, (nachfolgend 
    auch 'EUROPACE') am 23./24. April 2020 einen 
    Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist 
    alleinige Aktionärin der EUROPACE. 
 
    Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
    '§ 1 Gewinnabführung 
 
    (1) EUROPACE ist verpflichtet, während der Vertragsdauer 
    ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 
    301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport 
    abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
    jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab 
    diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
    (2) EUROPACE darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus 
    dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 
    272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies 
    handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
    Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen 
    sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich 
    eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
    abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der 
    Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn 
    abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
    verwendet werden. 
 
    § 2 Verlustübernahme 
 
    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
    § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
 
    (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. 
 
    (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung der 
    EUROPACE geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner 
    Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes 
    der EUROPACE. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der 
    notariellen Beurkundung. 
 
    (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von 
    fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
    erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter 
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf 
    des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
    diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 
    Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche 
    Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
    Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
    Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. 
 
    (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem 
    Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide 
    Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere 
    zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, 
    wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
    EUROPACE zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 
    60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an 
    die Stelle dieser Bestimmung tritt. 
 
    § 4 Schlussbestimmungen 
 
    (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
    bedürfen der Schriftform. 
 
    (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam 
    sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen 
    Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung 
    ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der 
    weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag 
    dieser Einberufung unter 
 
    https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    neben weiteren Informationen und Unterlagen zur 
    Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
    - der Ergebnisabführungsvertrag, 
    - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
      der Hypoport AG für die letzten drei 
      Geschäftsjahre, 
    - die Jahresabschlüsse der EUROPACE AG für 
      die letzten drei Geschäftsjahre sowie 
    - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
      Hypoport SE und des Vorstands der EUROPACE 
      AG über den Ergebnisabführungsvertrag. 
 
    Die EUROPACE AG hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für die 
    letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten 
    Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt, 
    da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht 
    wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Ergebnisabführungsvertrag vom 23./24. April 2020 zwischen 
    der Hypoport und der EUROPACE zuzustimmen. 
7.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
    Ergebnisabführungsvertrags mit der Hypoport Holding GmbH* 
 
    Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer 
    Tochtergesellschaft Hypoport Holding GmbH (vormals 'Smart 
    InsurTech GmbH' bzw. 'Hypoport InsurTech GmbH'), 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -2-

Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 
    176148 B, (nachfolgend auch 'Hypoport Holding') am 17. April 
    2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
    Hypoport ist alleinige Gesellschafterin der Hypoport 
    Holding. 
 
    Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
    '§ 1 Gewinnabführung 
 
    (1) Hypoport Holding ist verpflichtet, während der 
    Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den 
    Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
    Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur 
    Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines 
    Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 
    352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
    (2) Hypoport Holding darf mit Zustimmung der Hypoport 
    Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
    Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, 
    als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
    Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen 
    sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich 
    eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
    abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der 
    Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn 
    abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
    verwendet werden. 
 
    § 2 Verlustübernahme 
 
    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
    § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
 
    (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. 
 
    (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Hypoport und der 
    Gesellschafterversammlung der Hypoport Holding geschlossen. 
    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in 
    das Handelsregister des Sitzes der Hypoport Holding. Die 
    Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen 
    Beurkundung. 
 
    (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von 
    fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
    erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter 
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf 
    des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
    diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 
    Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche 
    Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
    Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
    Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. 
 
    (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem 
    Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide 
    Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere 
    zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, 
    wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
    Hypoport Holding zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im 
    Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift 
    vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt. 
 
    § 4 Schlussbestimmungen 
 
    (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
    bedürfen der Schriftform. 
 
    (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam 
    sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen 
    Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung 
    ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der 
    weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag 
    dieser Einberufung unter 
 
    https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    neben weiteren Informationen und Unterlagen zur 
    Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
    - der Ergebnisabführungsvertrag, 
    - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
      der Hypoport AG für die letzten drei 
      Geschäftsjahre, 
    - die Jahresabschlüsse der Hypoport Holding 
      GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie 
    - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
      Hypoport SE und der Geschäftsführung der 
      Hypoport Holding GmbH über den 
      Ergebnisabführungsvertrag. 
 
    Die Hypoport Holding GmbH ist als kleine Kapitalgesellschaft 
    i.S.v. § 267 Absatz 1 HGB nicht verpflichtet, einen 
    Lagebericht zu erstellen. Die oben genannten Unterlagen 
    werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
    ausliegen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der 
    Hypoport und der Hypoport Holding zuzustimmen. 
8.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
    Ergebnisabführungsvertrags mit der Qualitypool GmbH* 
 
    Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer 
    Tochtergesellschaft Qualitypool GmbH, Hansestraße 14, 
    23558 Lübeck, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4817 HL, (nachfolgend auch 
    'Qualitypool') am 17. April 2020 einen 
    Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist 
    alleinige Gesellschafterin der Qualitypool. 
 
    Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
    '§ 1 Gewinnabführung 
 
    (1) Qualitypool ist verpflichtet, während der Vertragsdauer 
    ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 
    301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport 
    abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
    jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab 
    diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
    (2) Qualitypool darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus 
    dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 
    272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies 
    handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
    Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen 
    sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich 
    eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
    abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der 
    Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn 
    abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
    verwendet werden. 
 
    § 2 Verlustübernahme 
 
    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
    § 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
 
    (1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020. 
 
    (2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Hypoport und der 
    Gesellschafterversammlung der Qualitypool geschlossen. Der 
    Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das 
    Handelsregister des Sitzes der Qualitypool. Die 
    Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen 
    Beurkundung. 
 
    (3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von 
    fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
    erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter 
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf 
    des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
    diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 
    Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche 
    Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
    Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
    Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. 
 
    (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem 
    Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide 
    Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere 
    zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, 
    wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
    Qualitypool zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne 
    R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die 
    an die Stelle dieser Bestimmung tritt. 
 
    § 4 Schlussbestimmungen 
 
    (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
    bedürfen der Schriftform. 
 
    (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam 
    sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen 
    Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung 
    ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der 
    weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.' 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag 
    dieser Einberufung unter 
 
    https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    neben weiteren Informationen und Unterlagen zur 
    Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
    - der Ergebnisabführungsvertrag, 
    - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
      der Hypoport AG für die letzten drei 
      Geschäftsjahre, 
    - die Jahresabschlüsse der Qualitypool GmbH 
      der letzten drei Geschäftsjahre sowie 
    - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
      Hypoport SE und der Geschäftsführung der 
      Qualitypool GmbH über den 
      Ergebnisabführungsvertrag. 
 
    Die Qualitypool GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für 
    die letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -3-

Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt, 
    da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht 
    wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der 
    Hypoport und der Qualitypool zuzustimmen. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE* 
 
    Die Hauptversammlung hat am 10. Juni 2016 unter 
    Tagesordnungspunkt 9 die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG bis zum 09. Juni 2021 zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    ermächtigt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat 
    der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (Societas Europaea, SE) am 15.01.2020 
    zugestimmt und in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts für die HYPOPORT SE 
    unverändert fortgilt. 
 
    Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft 
    in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob eine 
    Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach 
    Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht. Die Hypoport AG 
    wurde mit Eintragung im Handelsregister vom 31.03.2020 in 
    eine SE umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll 
    die Hauptversammlung deshalb bereits in diesem Jahr einen 
    neuen Beschluss über die Aufhebung der Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE 
    sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts fassen, obwohl die 
    ursprüngliche Ermächtigung noch bis zum 09. Juni 2021 
    fortgelten würde. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss vom 10. Juni 
    2016 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung der 
    Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    wird im noch bestehenden Umfang aufgehoben. 
 
    b) Die Hypoport SE wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2025 
    eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sollte dies geringer 
    sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
    zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
    Hypoport SE befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
    zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
    jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
    c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
    oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
    durch die Hypoport SE, aber auch durch ihre 
    Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
    durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
    d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Erwerb 
    über die Börse oder mittels eines öffentlichen 
    Erwerbsangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
    zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
    i. Erfolgt der Erwerb der Aktien als Erwerb über die Börse, 
    darf der von der Hypoport SE gezahlte Kaufpreis je Aktie 
    (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
    Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Hypoport 
    SE im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren 
    Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
    nicht mehr als 10?% überschreiten und um nicht mehr als 20?% 
    unterschreiten. 
 
    ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen 
    Erwerbsangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, darf der 
    Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert der 
    XETRA-Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    fünf letzten Handelstagen vor erstmaliger Veröffentlichung 
    des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
    Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 10?% 
    überschreiten und um nicht mehr als 20?% unterschreiten. Das 
    Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
    eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
    Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots 
    bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
    Angebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom 
    angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der etwaig 
    angebotenen Preisspanne, kann das Erwerbsangebot angepasst 
    werden; Stichtag ist in diesem Fall der Tag, an dem die 
    Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des Angebots bzw. 
    der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
    veröffentlicht wird. 
 
    Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft 
    gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer 
    Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen 
    Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die 
    Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet 
    bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
    Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
    sämtliche angenommen werden, erfolgt der Erwerb - insoweit 
    unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts 
    - nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
    (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
    der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können 
    zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische 
    Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer 
    Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter 
    Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit 
    partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der 
    Aktionäre vorgesehen werden. 
 
    e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Hypoport SE, die 
    aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben 
    wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
    verwenden. Er kann sie insbesondere über die Börse oder ein 
    an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern. Er 
    kann sie darüber hinaus insbesondere auch zu den folgenden 
    Zwecken zu verwenden: 
 
    i. Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die 
    Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
    Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
    vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
    Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen 
    Stückaktien am Grundkapital der Hypoport SE eingezogen 
    werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
    Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
    Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
    die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
    zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
    ermächtigt. 
 
    ii. Die Aktien können auch in anderer Weise als durch 
    Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an 
    alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen 
    Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
    arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien 
    der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf 
    Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall 
    darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien, die in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
    Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am 
    Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals nicht 
    übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
    die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
    3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
    zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. 
    Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital gemäß 
    §?4 Abs.?4 der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß §?186 Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben werden. 
 
    iii. Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden, 
    insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von 
    Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum 
    Ausbau der Geschäftstätigkeit. Der Preis, zu dem die Aktien 
    gegen Sachleistung ausgegeben werden, darf den 
    arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien 
    der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    letzten fünf Handelstagen vor dem Abschluss der Vereinbarung 
    über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. 
    Zusammenschluss oder der Vereinbarung über den Erwerb 
    sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit 
    nicht wesentlich unterschreiten. 
 
    iv. Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und 
    mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -4-

Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen ausgegeben und 
    zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum 
    Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die 
    Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
    Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen eingeräumt wurden. 
 
    f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
    oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen 
    Aktien zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder 
    Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu 
    verwenden, die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
    eingeräumt wurden. 
 
    g) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. f). erfassen 
    auch die Verwendung von Aktien der Hypoport SE, die aufgrund 
    von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
    h) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. f). können 
    einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
    gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß 
    lit. ii. bis iv. können auch durch abhängige oder im 
    Mehrheitsbesitz der Hypoport SE stehende Unternehmen oder 
    auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Hypoport SE 
    handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
    i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien 
    wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß 
    der vorstehenden Ermächtigung unter lit. e) ii. bis iv. und 
    lit. f). verwendet werden. Bei einer Veräußerung der 
    eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
    Angebot bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
    Angebots ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
    auszuschließen. 
 
    _Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 
    71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:_ 
 
    Da im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer 
    Aktiengesellschaft in eine SE nicht abschließend 
    geklärt ist, ob eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener 
    Aktien nach Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht und die 
    Umwandlung der Hypoport AG in eine SE mit Eintragung im 
    Handelsregister vom 31.03.2020 wirksam wurde, schlagen 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung aus Gründen 
    der Rechtssicherheit unter Tagesordnungspunkt 9 vor, die 
    bestehende Ermächtigung aufzuheben und eine neue 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu 
    schaffen. Die Ermächtigung soll in diesem Zusammenhang im 
    Vergleich zur Ermächtigung aufgrund des Beschlusses der 
    Hauptversammlung vom 10. Juni 2016 so geändert werden, dass 
    die Gesellschaft nun unter anderem zum Erwerb eigener Aktien 
    über die Börse zu einem Kaufpreis, der 10% des 
    arithmetischen Mittelwertes der Schlusskurse im 
    XETRA-Handelssystem an den jeweils dem Erwerb 
    vorangegangenen fünf Handelstagen nicht überschreitet und 
    20% nicht unterschreitet. Die bisherige Ermächtigung sieht 
    eine Unterschreitensschwelle von 10% vor. Durch die 
    Flexibilisierung des Schwellenwerts kann die Gesellschaft 
    auch in einem volatilen Marktumfeld günstige Konditionen 
    beim Erwerb eigener Aktien ausnutzen. 
 
    Neben dem Erwerb über die Börse soll die Hypoport SE auch 
    wieder die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
    öffentliches, an die Aktionäre der Hypoport SE zu richtendes 
    Erwerbsangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur 
    Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben. Dabei ist der 
    aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei 
    der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
    können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie 
    viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu 
    welchem Preis sie diese der Hypoport SE anbieten möchten. 
    Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt 
    werden. Das Erwerbsangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
    eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
    Der gebotene Erwerbspreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
    Preisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den 
    arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der 
    Hypoport-Aktien im XETRA-Handelssystem (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
    Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
    bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
    Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
    nicht mehr als 20% unterschreiten. Sofern die 
    Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet 
    bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
    von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
    angenommen werden können, erfolgt der Erwerb - insoweit 
    unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts 
    - nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
    (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
    der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können 
    zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische 
    Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer 
    Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter 
    Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit 
    partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der 
    Aktionäre vorgesehen werden. Dies dient dazu, das technische 
    Verfahren für die Abwicklung des Angebots zu vereinfachen. 
    Die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen 
    dient darüber hinaus dazu, kleine Restbestände zu vermeiden. 
    Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
    etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
    gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
    angemessen. 
 
    Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die 
    erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse 
    gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
    veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu 
    einem Preis veräußert werden, der den arithmetischen 
    Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der 
    Veräußerung vorangegangenen letzten fünf Handelstagen 
    nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung 
    wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender 
    Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
    Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
    Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien 
    nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den 
    maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich 
    unterschreitet. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
    dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % 
    des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder 
    im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung liegt im 
    Interesse der Hypoport SE, weil sie ihr zu größerer 
    Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, 
    Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben. 
 
    Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen 
    Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    erfolgen. Die Hypoport SE wird dadurch in die Lage versetzt, 
    eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung 
    im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
    Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie 
    zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der 
    Geschäftstätigkeit anbieten zu können. Der internationale 
    Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
    nicht selten in derartigen Transaktionen die Gegenleistung 
    in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung 
    gibt der Hypoport SE den notwendigen Handlungsspielraum, 
    sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie 
    sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit 
    schnell und flexibel sowohl national als auch auf 
    internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der 
    vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Der 
    Preis, zu dem die Aktien als Gegenleistung im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem 
    Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger 
    Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit 
    ausgegeben werden, darf den arithmetischen Mittelwert der 
    XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Vereinbarung 
    über die Ausgabe der Aktien vorangegangenen letzten fünf 
    Handelstagen nicht wesentlich unterschreiten. 
 
    Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und 
    mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden 
    können. Darüber hinaus sollen auch den Führungskräften der 
    Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns (einschließlich 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -5-

Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen) 
    eigene Aktien übertragen werden können. Die Ausgabe eigener 
    Aktien an Führungskräfte sowie an Mitarbeiter liegt im 
    Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch 
    die Identifikation der Führungskräfte und Mitarbeiter mit 
    ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des 
    Unternehmenswerts gefördert werden. Die Verwendung 
    vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und 
    wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer 
    Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die 
    Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, um die 
    eigenen Aktien wie beschrieben verwenden zu können. 
 
    Auch die Mitglieder des Vorstands der Hypoport SE sollen die 
    Möglichkeit erhalten, dass ihnen der Aufsichtsrat eine 
    aktienbasierte Vergütung unter Verwendung eigener Aktien 
    anbieten kann. Die Entscheidung hierüber trifft allein der 
    Aufsichtsrat als das für die Festlegung der Vergütung des 
    Vorstands zuständige Organ. 
 
    Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur 
    hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die 
    aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. 
    Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die 
    nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft 
    und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in 
    gleicher Weise wie die aufgrund dieses 
    Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu 
    können. Die aufgrund dieses oder eines früheren 
    Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können 
    von der Hypoport SE ohne erneuten Beschluss der 
    Hauptversammlung eingezogen werden. Ein Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden. 
    Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
    Hauptversammlung der Hypoport SE die Einziehung ihrer voll 
    eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass 
    damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Hypoport SE 
    erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
    neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese 
    Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der 
    eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der 
    rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
    der Hypoport SE. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt 
    werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung 
    hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden 
    Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. Bei einer 
    Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle 
    Aktionäre gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung zur 
    Abgabe eines solchen Angebots soll der Vorstand darüber 
    hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
    Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, 
    ein technisch durchführbares Bezugsrecht darzustellen. Die 
    als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
    Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
    Gesellschaft verwertet. Der Verwässerungseffekt für die 
    Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
    gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in 
    den genannten Fällen bei Abwägung aller Umstände aus den 
    aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu 
    Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für 
    sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für 
    angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
    prüfen, ob er von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch 
    machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur 
    dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
    Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
    Im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
    die der Ausnutzung jeweils folgende Hauptversammlung 
    gemäß § 71 Abs. 3 AktG unterrichten. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten 
    Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung hat am 05. Mai 2017 unter 
    Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, den Vorstand zu 
    ermächtigen, bis zum 04. Mai 2022 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis 
    zu insgesamt EUR 3.097.479,00 durch Ausgabe neuer auf den 
    Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
    zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) sowie die Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und 
    Sacheinlagen zukünftig auf insgesamt 20 % des Grundkapitals 
    zu beschränken und in diesem Zusammenhang den § 4 Absatz 5 
    der Satzung entsprechend geändert. Seit der im Geschäftsjahr 
    2018 durchgeführten Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs 
    der Anteile an der FIO SYSTEMS AG in Höhe von EUR  
    298.418,00 erstreckt sich die Ermächtigung nunmehr auf den 
    verbleibenden Höchstbetrag in Höhe von EUR  2.799.061,00. 
    Die außerordentliche Hauptversammlung hat der 
    Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische Gesellschaft 
    (Societas Europaea, SE) am 15.01.2020 zugestimmt und in 
    diesem Zusammenhang bestätigt, dass das bestehende 
    genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung 
    aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung der Hypoport AG 
    vom 05. Mai 2017 für die Hypoport SE in dem bestehenden 
    Umgang fortbesteht. 
 
    Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft 
    in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob das 
    Genehmigte Kapital nach Wirksamwerden der Umwandlung 
    fortbesteht. Die Hypoport AG wurde mit Eintragung in das 
    Handelsregister vom 31.03.2020 in eine SE umgewandelt. Aus 
    Gründen der Rechtssicherheit soll die Hauptversammlung 
    deshalb bereits in diesem Jahr über die Aufhebung des 
    bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende 
    Satzungsänderung beschließen, obwohl die ursprüngliche 
    Ermächtigung noch bis zum 04. Mai 2022 fortgelten würde. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    (a) Die bestehende, von der Hauptversammlung 
        am 05. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung 
        des Vorstands, das Grundkapital der 
        Gesellschaft mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats bis zum 04. Mai 2022 um bis 
        zu insgesamt EUR 3.097.479,00 zu erhöhen, 
        wird im noch bestehenden Umfang 
        aufgehoben. 
    (b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 08. 
        Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        das Grundkapital einmalig oder mehrmals um 
        bis zu insgesamt EUR 2.799.061,00 (in 
        Worten: Euro zwei Millionen 
        siebenhundertneunundneunzigtausendeinundse 
        chzig) durch Ausgabe neuer auf den Namen 
        lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder 
        Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital). Die neuen Aktien sind den 
        Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
        anzubieten; sie können auch von einem oder 
        mehreren Kreditinstitut(en) oder einem 
        oder mehreren ihnen gleichgestellten 
        Institut(en) mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre bis zu einem Betrag, der weder 
        10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        überschreitet, auszuschließen, um die 
        neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem 
        Ausgabebetrag auszugeben, der den 
        Börsenpreis der bereits börsennotierten 
        Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Ausstattung nicht wesentlich 
        unterschreitet. Hierauf sind eigene Aktien 
        der Gesellschaft anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
        in unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
        Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        veräußert werden. Ferner sind bei der 
        Berechnung der 10 %-Grenze Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
        wurden oder auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann 
        ferner vom Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, 
        soweit es um die Gewinnung von 
        Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von 
        Unternehmen oder von Beteiligungen an 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -6-

Unternehmen oder den Erwerb sonstiger 
        Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb 
        oder die Beteiligung im wohlverstandenen 
        Interesse der Gesellschaft liegt, oder 
        soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
        von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder ihren 
        Tochtergesellschaften ausgegeben werden, 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechts zustehen würde. Im 
        Übrigen kann das Bezugsrecht nur für 
        Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
        Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 
        % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
        Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
        Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind bis 
        zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien 
        anzurechnen (i) unter 
        Bezugsrechtsausschluss veräußerte 
        eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur 
        Bedienung von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
        wurden oder auszugeben sind. 
    (c) Über den Inhalt der Aktienrechte und 
        die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
        einschließlich des Ausgabebetrags 
        wird der Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats entscheiden. 
    (d) Die Satzung wird entsprechend geändert und 
        in § 4 Abs. 4 wie folgt neu gefasst: 
 
        'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 08. 
        Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer 
        auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
        Sach- und/oder Bareinlagen um bis zu 
        insgesamt EUR 2.799.061,00 zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien 
        sind den Aktionären grundsätzlich zum 
        Bezug anzubieten. Sie können auch von 
        einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
        oder dem Kreditinstitut gleichgestellten 
        Institut(en) mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten. 
 
        a) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen 
 
           - wenn die neuen Aktien gegen 
             Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
             auszugeben werden, der den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher 
             Ausstattung nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen Aktien insgesamt 10% 
             des bestehenden Grundkapitals nicht 
             überschreiten und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
             ist die Veräußerung eigener 
             Aktien während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in 
             unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG anzurechnen. Ferner sind auf 
             diese Begrenzung diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden; 
           - für die Gewinnung von Sacheinlagen, 
             insbesondere durch den Erwerb von 
             Unternehmen, 
             Unternehmensbeteiligungen oder 
             sonstiger Wirtschaftsgüter, 
             einschließlich Rechte und 
             Forderungen, wenn der Erwerb im 
             wohlverstandenen Interesse der 
             Gesellschaft liegt und gegen die 
             Ausgabe von Aktien vorgenommen 
             werden soll; 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die 
             von der Gesellschaft oder ihren 
             Tochtergesellschaften ausgegeben 
             wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
             zustünde; 
           - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
           Die Summe der aufgrund der 
           vorstehenden Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
           Aktien darf 20 % des Grundkapitals 
           nicht überschreiten und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
           Ausnutzung. Auf diese Begrenzung sind 
           bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
           Aktien anzurechnen: 
 
           - unter Bezugsrechtsausschluss 
             veräußerte eigene Aktien sowie 
           - Aktien, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind. 
        b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Inhalt 
           der Aktienrechte und die Bedingungen 
           der Aktienausgabe einschließlich 
           des Ausgabebetrags festzulegen. 
        c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Satzung entsprechend der Durchführung 
           der Kapitalerhöhung anzupassen. 
           Gleiches gilt, falls das Genehmigte 
           Kapital bis zum 08. Juni 2025 nicht 
           vollständig ausgenutzt worden ist.' 
 
    _Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 1 und 2 S. 2 AktG i. 
    V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG:_ 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 05. Mai 2017 hat 
    den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.097.479,00 
    zu erhöhen. Nach teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung 
    durch die im Geschäftsjahr 2018 durchgeführte 
    Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs der Anteile an der 
    FIO SYSTEMS AG in Höhe von EUR  298.418,00 besteht diese 
    Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der 
    Gesellschaft noch in Höhe von EUR  2.799.061,00. 
 
    Da im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer 
    Aktiengesellschaft in eine SE nicht abschließend 
    geklärt ist, ob das Genehmigte Kapital nach Wirksamwerden 
    der Umwandlung fortbesteht und die Umwandlung der Hypoport 
    AG in eine SE mit Eintragung im Handelsregister vom 
    31.03.2020 wirksam wurde, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
    der Hauptversammlung aus Gründen der Rechtssicherheit sowie 
    um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
    Marktgegebenheiten weiterhin zu erhalten unter 
    Tagesordnungspunkt 10 vor, das bestehende Genehmigte Kapital 
    aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapitals in Höhe von 
    EUR 2.799.061,00 mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss bis zu maximal 20% des bestehenden 
    Grundkapitals zu schaffen und in diesem Zusammenhang eine 
    entsprechende Satzungsänderung zu beschließen. 
 
    Das neue genehmigte Kapital soll sich an den Regelungen des 
    bisherigen genehmigten Kapitals orientieren. Da die 
    Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder 
    das Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel 
    kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender 
    Bedeutung, dass die Gesellschaft ohne Zeitverzug 
    handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des genehmigten 
    Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung 
    getragen. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie 
    über eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer 
    Unternehmensfinanzierung verfügt. Diesem Interesse dient das 
    genehmigte Kapital. 
 
    _Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss_ 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des 
    Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der 
    Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Zustimmung des 
    Aufsichtsrats. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 
    2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
    vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    diesen Bericht: 
 
    - Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4 
      AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine 
      Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigt, unter 
      erleichterten Bedingungen möglich sein 
      soll. Der Ausgabepreis der neu 
      ausgegebenen Aktien wird am Börsenkurs 
      ausgerichtet und kann den 
      Durchschnittskurs der Tage vor der 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -7-

Zeichnung der Aktien nur geringfügig 
      unterschreiten. Der Abschlag vom 
      Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
      der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 
      5 % des aktuellen Börsenpreises betragen. 
      Dadurch werden wirtschaftliche Nachteile 
      für die von dem Bezugsrecht 
      ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend 
      vermieden. Die von dem Bezugsrecht 
      ausgeschlossenen Aktionäre haben zudem bei 
      Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich 
      die Gelegenheit, durch den Erwerb von 
      Aktien der Gesellschaft über die Börse 
      ihre bisherige Beteiligungsquote aufrecht 
      zu erhalten. Die Vermögens- und 
      Stimmrechtsinteressen der Aktionäre der 
      Gesellschaft sind daher wirtschaftlich 
      nicht wesentlich beeinträchtigt. Der 
      Vorstand wird hiergegen in die Lage 
      versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      kurzfristig und zu einem nahe am 
      Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue 
      Eigenmittel für die Gesellschaft zu 
      beschaffen und die Eigenkapitalbasis zu 
      stärken. Eine derartige Kapitalerhöhung 
      führt wegen der schnelleren 
      Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß 
      zu einem höheren Mittelzufluss als eine 
      vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
      Bezugsrecht der Aktionäre. Die unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
      186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien 
      dürfen 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
      Auf diese 10 %-Grenze sind eigene Aktien 
      der Gesellschaft anzurechnen, die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      in unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      veräußert werden. Ferner sind bei der 
      Berechnung der 10 %-Grenze Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
      wurden oder auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden. Durch diese Vorgaben 
      wird im Einklang mit den gesetzlichen 
      Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre 
      nach einem Verwässerungsschutz Rechnung 
      getragen. 
    - Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem 
      zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder 
      Unternehmensbeteiligungen sowie bei 
      Unternehmenszusammenschlüssen möglich 
      sein. Zum Zwecke der Schonung der 
      Liquidität der Gesellschaft kann es 
      sinnvoll sein, eine Akquisition nicht mit 
      Barmitteln, sondern vielmehr mit Aktien zu 
      bezahlen. Ferner soll der Ausschluss des 
      Bezugsrechts zum Zweck der Gewinnung 
      sonstiger Sacheinlagen möglich sein, wenn 
      der Erwerb im wohlverstandenen Interesse 
      der Gesellschaft liegt. Das genehmigte 
      Kapital versetzt Vorstand und Aufsichtsrat 
      in die Lage, in diesen Fällen flexibel zu 
      reagieren. Der Vorstand prüft fortlaufend 
      Gelegenheiten für die Gesellschaft zum 
      Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen. Der 
      Erwerb derartiger Unternehmen oder 
      Beteiligungen liegt insbesondere im 
      Interesse der Gesellschaft, wenn der 
      Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung 
      der Marktposition der Gesellschaft führt. 
      Um dem Interesse an einer Bezahlung in 
      Form von Aktien der Gesellschaft für den 
      Fall eines erfolgreichen Abschlusses 
      solcher Verträge zeitnah und flexibel 
      Rechnung tragen zu können, ist es 
      erforderlich, dass der Vorstand zu der 
      Ausgabe von neuen Aktien gegen 
      Sacheinlagen zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats ermächtigt wird. 
      Gleiches gilt bei der Gewinnung sonstiger, 
      im wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft liegender Sacheinlagen. Es 
      kommt bei dem Bezugsrechtsausschluss zwar 
      zu einer entsprechenden Verwässerung der 
      Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten der 
      vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung des 
      Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstiger Wirtschaftsgüter voraussichtlich 
      nicht möglich und die damit für die 
      Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
      Vorteile nicht erreichbar. Konkrete 
      Erwerbsvorhaben, für die von dieser 
      Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, 
      bestehen derzeit nicht. Wenn sich die 
      Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstiger Wirtschaftsgüter konkretisieren 
      sollte, wird der Vorstand sorgfältig 
      prüfen, ob eine Inanspruchnahme des 
      genehmigten Kapitals zum Zweck des Erwerbs 
      erforderlich und geboten ist. Der Vorstand 
      wird dies nur dann tun, wenn der 
      Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb 
      gegen Gewährung von Aktien der 
      Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse 
      der Gesellschaft liegt. Das Gleiche gilt 
      für die Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. 
      Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, 
      wird auch der Aufsichtsrat seine 
      erforderliche Zustimmung erteilen. Die 
      Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird 
      sich an dem jeweiligen Börsenkurs und dem 
      wahren Wert der Gesellschaft ausrichten. 
      Der Wert des jeweils zu erwerbenden 
      Unternehmens oder der 
      Unternehmensbeteiligung wird nach 
      anerkannten Bewertungsmaßstäben 
      bestimmt werden. 
    - Darüber hinaus kann das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen werden, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern von 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
      ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
      zustehen würde. Schuldverschreibungen 
      werden in der Regel mit einem 
      Verwässerungsschutz ausgestattet, der 
      vorsieht, dass den Inhabern oder 
      Gläubigern bei nachfolgenden 
      Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien eingeräumt werden kann, wie es den 
      Aktionären zusteht. Die Inhaber oder 
      Gläubiger werden damit so gestellt, als 
      seien sie bereits Aktionäre. Auf diese 
      Weise wird vermieden, den Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis ermäßigen zu müssen. Um 
      Schuldverschreibungen mit einem solchen 
      Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
      muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      diese Aktien ausgeschlossen werden. Mit 
      der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen 
      die entsprechenden Voraussetzungen 
      geschaffen werden. 
    - Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge 
      von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, dient der Darstellung 
      eines praktikablen Bezugsverhältnisses und 
      damit der Erleichterung der technischen 
      Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als 
      freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
      über die Börse oder bestmöglich an Dritte 
      veräußert. 
 
    _Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier 
    Kapitalerhöhungen_ 
 
    Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
    Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die 
    vorgenannte 20 %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien 
    Ausgabe der Aktien anzurechnen (i) unter 
    Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien sowie 
    (ii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegeben wurden oder auszugeben sind. Durch 
    diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang der 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus genehmigten 
    Kapital und darüber hinaus bei der Veräußerung eigener 
    Aktien und der bezugsfreien Begebung von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre werden 
    so zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen 
    abgesichert. 
 
    _Ausnutzung des genehmigten Kapitals_ 
 
    Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit 
    nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
    prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
    wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung 
    von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft 
    und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
    Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und 
    Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
    genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
    Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden 
    entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich 
    gerechtfertigt und für angemessen. 
 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -8-

Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über 
    jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. 
11. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
    Im Zuge der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wurde die Satzung der 
    Gesellschaft nur soweit erforderlich auf die Bedürfnisse 
    einer SE angepasst. Auf weitere Änderungen wurde zu 
    diesem Zeitpunkt jedoch verzichtet. Die im Zusammenhang mit 
    der Anpassung der Satzung aufgefallenen gebotenen 
    Änderungen sollen nun nachgeholt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, 
    die Satzung insgesamt (einschließlich der unter TOP 10 
    beschlossenen Satzungsänderung) wie folgt neu zu fassen: 
 
    'I. Allgemeine Bestimmungen 
 
    § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
    Die Firma der Gesellschaft lautet: Hypoport SE. Sie hat 
    ihren Sitz in Lübeck, Deutschland. Geschäftsjahr ist das 
    Kalenderjahr. 
 
    § 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
    2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und 
    Vermarktung von Technologieplattformen für die Kredit-, 
    Immobilien- und Versicherungswirtschaft sowie die Beratung 
    zu und die Vermittlung von Darlehen, Versicherungen und 
    Anlageprodukten, die keine Finanzinstrumente im Sinne von § 
    1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG) sind. 
 
    2.2 Die Gesellschaft ist weltweit zu allen Geschäften und 
    Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des 
    Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck andere 
    Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich 
    an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten. 
    Die Gesellschaft kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in 
    verbundene Unternehmen ausgliedern. 
 
    § 3 Bekanntmachungen 
 
    Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
    Bundesanzeiger. Die Übermittlung von Informationen an 
    die Aktionäre kann auf digitalem Weg (z.B. per E-Mail) 
    erfolgen 
 
    II. Grundkapital und Aktien 
 
    § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
    4.1 Das Grundkapital beträgt EUR 6.493.376,00. Es ist in 
    6.493.376 Stückaktien eingeteilt. Das Grundkapital wurde im 
    Wege der Umwandlung der HYPOPORT AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (SE) erbracht. 
 
    4.2 Die Aktien lauten auf den Namen. 
 
    4.3 Die Aktien werden nach Bestimmung des Vorstands in 
    Einzel- oder Sammelurkunden verbrieft. Der Vorstand bestimmt 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der 
    Aktienurkunden sowie von Gewinnanteils- und 
    Erneuerungsscheinen. Soweit eine Verbriefung nicht nach 
    Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der 
    die Aktien zugelassen werden sollen, ist ein Anspruch der 
    Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile sowie etwaiger 
    Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ausgeschlossen. 
 
    4.4 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
    Gesellschaft bis zum 08. Juni 2025 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer auf 
    den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder 
    Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.799.061,00 zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären 
    grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sie können auch von 
    einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder dem 
    Kreditinstitut gleichgestellten Institut(en) mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
    Bezug anzubieten. 
 
    a) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen 
 
       - wenn die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
         auszugeben werden, der den Börsenpreis 
         der bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
         unterschreitet und die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
         bestehenden Grundkapitals nicht 
         überschreiten und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist 
         die Veräußerung eigener Aktien 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre in 
         unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
         Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
         AktG anzurechnen. Ferner sind auf 
         diese Begrenzung diejenigen Aktien 
         anzurechnen, die zur Bedienung von 
         Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen 
         ausgegeben wurden oder auszugeben 
         sind, sofern die Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
         AktG ausgegeben wurden; 
       - für die Gewinnung von Sacheinlagen, 
         insbesondere durch den Erwerb von 
         Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
         oder sonstiger Wirtschaftsgüter, 
         einschließlich Rechte und 
         Forderungen, wenn der Erwerb im 
         wohlverstandenen Interesse der 
         Gesellschaft liegt und gegen die 
         Ausgabe von Aktien vorgenommen werden 
         soll; 
       - soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft oder ihren 
         Tochtergesellschaften ausgegeben 
         wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
         es ihnen nach Ausübung ihres 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
         zustünde; 
       - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
       Die Summe der aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20 
       % des Grundkapitals nicht überschreiten 
       und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
       Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf diese 
       Begrenzung sind bis zur 
       bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien 
       anzurechnen: 
 
       - unter Bezugsrechtsausschluss 
         veräußerte eigene Aktien sowie 
       - Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegeben wurden oder auszugeben 
         sind. 
    b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung, insbesondere den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       einschließlich des Ausgabebetrags 
       festzulegen. 
    c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Satzung entsprechend der Durchführung der 
       Kapitalerhöhung anzupassen. Gleiches 
       gilt, falls das Genehmigte Kapital bis 
       zum 08. Juni 2025 nicht vollständig 
       ausgenutzt worden ist. 
 
    III. Organisationsverfassung 
 
    § 5 Dualistisches System, Organe 
 
    Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und 
    Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) 
    und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). Die Organe der 
    Gesellschaft sind: 
 
    a) der Vorstand; 
    b) der Aufsichtsrat; und 
    c) die Hauptversammlung. 
 
    IV. Vorstand 
 
    § 6 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands 
 
    6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der 
    Aufsichtsrat kann eine höhere Anzahl von 
    Vorstandsmitgliedern bestimmen. 
 
    6.2 Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder und bestimmt 
    den Vorstandsvorsitzenden. Die Bestellung erfolgt für einen 
    Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Wiederbestellungen, 
    jeweils für höchstens fünf Jahre, sind zulässig. Eine 
    Bestellung kann vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen 
    werden. 
 
    § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
 
    7.1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in 
    eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der 
    Satzung sowie der Geschäftsordnung des Vorstands. 
 
    7.2 Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder 
    gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in 
    Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Wird die 
    Bestellung eines Vorstandsmitglieds vorzeitig aus wichtigem 
    Grund widerrufen oder verstirbt ein Vorstandsmitglied und 
    verbleibt in der Folge nur noch ein Vorstandsmitglied, ist 
    dieses allein vertretungsberechtigt bis ein weiteres 
    Vorstandsmitglied bestellt ist. 
 
    7.3 Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren 
    Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Einzelvertretung 
    erteilen. 
 
    7.4 Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder innerhalb der 
    Grenzen des § 112 AktG von den Beschränkungen des § 181 BGB 
    befreien. 
 
    § 8 Geschäftsordnung, Zustimmungspflichtige Geschäfte, 
    Beschlussfassung 
 
    8.1 Eine Beschlussfassung ist erforderlich, soweit sie nach 
    dem Gesetz, der Satzung oder der Geschäftsordnung des 
    Vorstands vorgeschrieben ist. 
 
    8.2 Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, ist er 
    beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend 
    oder vertreten sind. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei 
    Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn mindestens die 
    Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist. 
 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -9-

8.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher 
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt 
    die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. 
 
    8.4 Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats vorgenommen werden: 
 
    a) Festlegung des jährlichen 
       Unternehmensplans, 
    b) grundsätzliche Änderungen der 
       Unternehmensstrategie oder der 
       Unternehmensorganisation, 
    c) der Verkauf von Anteilen oder die 
       Gewährung von Gesellschaftsrechten an 
       Tochterunternehmen mit einem 
       Konzernumsatz- oder Konzernertragsanteil 
       von mehr als 5 % an Dritte. 
 
    8.5 Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner 
    Zustimmung abhängig machen; insbesondere in der 
    Geschäftsordnung des Vorstands. Er kann seine Zustimmung 
    auch allgemein zu einem bestimmten Kreis oder einer 
    bestimmten Art von Geschäften widerruflich im Voraus 
    erteilen. 
 
    8.6 Der Aufsichtsrat erlässt die Geschäftsordnung des 
    Vorstands. 
 
    V. Aufsichtsrat 
 
    § 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Amtszeit, 
    Amtsniederlegung 
 
    9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 
 
    9.2 Die Hauptversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder, 
    vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 9.3, für einen Zeitraum 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
    die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die 
    Hauptversammlung kann für den gesamten Aufsichtsrat oder 
    einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit 
    bestimmen. Die Amtszeit endet spätestens sechs Jahre nach 
    der Bestellung. Wenn die Hauptversammlung nichts anderes 
    bestimmt, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für ein vor 
    Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied 
    für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen 
    Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    9.3 Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats endet bereits mit 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt, 
    jedoch spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung. Zu den 
    Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats werden bestellt: 
 
    a) Herr Dieter Pfeiffenberger, wohnhaft in 
       Barsbüttel, Deutschland, 
       Unternehmensberater; 
    b) Herr Roland Adams, wohnhaft in 
       Düsseldorf, Deutschland, 
       Unternehmensberater, und 
    c) Herr Martin Krebs, wohnhaft in Hofheim, 
       Deutschland, Unternehmensberater. 
 
    9.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt ohne wichtigen 
    Grund mit einer Frist von mindestens einem Monat durch eine 
    an den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorstand zu 
    richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Mit Zustimmung 
    des Aufsichtsratsvorsitzenden kann von der Einhaltung dieser 
    Frist abgesehen werden. Aus wichtigem Grund kann die 
    Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen. 
 
    § 10 Vorsitz des Aufsichtsrats, stellvertretender Vorsitz, 
    Geschäftsordnung 
 
    10.1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen 
    Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer ihrer 
    Amtszeit. 
 
    10.2 Scheiden der Aufsichtsratsvorsitzende und sein 
    Stellvertreter mit Ablauf einer Hauptversammlung aus dem Amt 
    aus, erfolgt die Wahl in einer Sitzung, die im Anschluss an 
    diese Hauptversammlung stattfindet. In dieser 
    Aufsichtsratssitzung übernimmt das an Jahren älteste 
    Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz. Einer besonderen 
    Einladung zu dieser Aufsichtsratssitzung bedarf es nicht. 
    Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein 
    Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, hat der 
    Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche 
    Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
    10.3 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 
 
    § 11 Einberufung des Aufsichtsrats 
 
    11.1 Der Aufsichtsrat hält mindestens zweimal im 
    Kalenderhalbjahr eine Sitzung ab. 
 
    11.2 Die Sitzungen werden durch den 
    Aufsichtsratsvorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen 
    einberufen. Bei der Fristberechnung werden der Tag der 
    Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
    mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der 
    Aufsichtsratsvorsitzende die Frist angemessen verkürzen. In 
    begründeten Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende in der 
    Einberufung bestimmen, dass die Sitzung in anderer Form als 
    einer Präsenzsitzung (z.B. als Telefon- oder Videokonferenz) 
    abgehalten wird. 
 
    11.3 Die Einberufung erfolgt nach Wahl des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich, telefonisch oder auf 
    digitalem Weg. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der 
    Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Wurde die 
    Tagesordnung oder ein einzelner Tagesordnungspunkt nicht 
    ordnungsgemäß angekündigt, darf hierüber nur 
    beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied 
    widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in 
    einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist 
    in Textform ihre Stimme abzugeben oder der Beschlussfassung 
    zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die 
    abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist ihre 
    Stimme abgegeben oder nicht widersprochen haben. 
 
    § 12 Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
 
    12.1 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in 
    Sitzungen. Die Sitzungen werden vom 
    Aufsichtsratsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von 
    seinem Stellvertreter, geleitet. 
 
    12.2 Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können 
    Beschlüsse außerhalb von Sitzungen schriftlich, 
    telefonisch oder auf digitalem Weg erfolgen. Gegen die 
    angeordnete Form der Beschlussfassung steht den 
    Aufsichtsratsmitgliedern kein Widerspruchsrecht zu. 
    Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom 
    Aufsichtsratsvorsitzenden in einer Niederschrift 
    festgestellt und die Niederschrift allen 
    Aufsichtsratsmitgliedern zugeleitet. Für die 
    Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen gelten die 
    Bestimmungen der Ziff. 12.3 bis 12.7 entsprechend. 
 
    12.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche 
    Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. 
    Als Teilnahme gilt auch eine Stimmenhaltung. Abwesende 
    Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen dadurch 
    teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder 
    ihre schriftliche oder auf digitalem Weg übermittelte 
    Stimmabgabe(n) überreichen lassen. 
 
    12.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse, soweit das 
    Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher 
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenhaltung gilt 
    nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die 
    Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Gibt der 
    Aufsichtsratsvorsitzende keine Stimme ab, gibt die Stimme 
    seines Stellvertreters den Ausschlag. 
 
    12.5 Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats 
    sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 
    Sitzungsleiter oder bei Abstimmungen außerhalb von 
    Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen und den 
    Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten. 
 
    12.6 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen 
    des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse 
    erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. 
 
    § 13 Satzungsänderungen 
 
    Der Aufsichtsrat kann die Fassung der Satzung ändern. Er 
    kann außerdem die Satzung an neue gesetzliche 
    Vorschriften anpassen, die für die Gesellschaft verbindlich 
    werden, ohne dass ein Beschluss der Hauptversammlung 
    erforderlich ist. 
 
    § 14 Vergütung 
 
    14.1 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche 
    Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der 
    Aufsichtsratsvorsitzende erhält den doppelten, sein 
    Stellvertreter den 1,5-fachen Betrag der Vergütung. 
 
    14.2 Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht 
    während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, 
    erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der 
    Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
    14.3 Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern 
    ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und Auslagen zu 
    entrichtende Umsatzsteuer. Zudem erhalten die 
    Aufsichtsratsmitglieder den rechnerisch jeweils auf sie 
    entfallenden Anteil der Versicherungsprämie für eine von der 
    Gesellschaft zugunsten der Vorstands- und 
    Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen 
    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. 
 
    VI. Hauptversammlung 
 
    § 15 Ort und Einberufung 
 
    15.1 Die Hauptversammlungen finden nach Wahl des Vorstands 
    am registermäßigen Sitz, am Verwaltungssitz der 
    Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mehr 
    als 100.000 Einwohnern statt. 
 
    15.2 Eine Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder 
    vom Aufsichtsrat einberufen werden. 
 
    15.3 Eine Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine 
    kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor 
    der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung 
    und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die 
    Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der 
    Anmeldefrist (Ziff. 16.2). 
 
    15.4 Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -10-

ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. 
 
    15.5 Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung 
    ganz oder teilweise in Bild und Ton übertragen wird. Der 
    Vorstand kann Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zum 
    Medium, zum Umfang der Übertragung und zum möglichen 
    Empfängerkreis treffen. 
 
    15.6 Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Absatz 1 AktG 
    durch Intermediäre, die zu Beginn des 21. Tages vor dem Tag 
    der Hauptversammlung für Namensaktien, die ihnen nicht 
    gehören, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
    sind, werden ausschließlich im Wege elektronischer 
    Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren 
    Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für die 
    Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft 
    nach § 125 Absatz 2 AktG. Der Vorstand ist ermächtigt, 
    Mitteilungen in Papierform zu übermitteln und Intermediäre 
    zur Übermittlung in Papierform zu ermächtigen. Soweit 
    der Vorstand eine Übermittlung in Papierform zulässt, 
    wird dies mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
    gemacht. 
 
    § 16 Teilnahme, Stimmrecht 
 
    16.1 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
    des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
    rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im 
    Aktienregister eingetragen sind. Umschreibungen im 
    Aktienregister finden zwischen dem letzten Anmeldetag (Ziff. 
    16.2) und dem Tag der Hauptversammlung nicht statt 
    (Umschreibungsstopp). 
 
    16.2 Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs 
    Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 
    b BGB) zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
    Zugangs sind nicht mitzurechnen. 
 
    16.3 Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt 
    werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
    kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
    zurückweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der 
    Gesellschaft auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden 
    digitalen Weg übermittelt werden. Die Einzelheiten für die 
    Erteilung und den Widerruf dieser Vollmachten sowie den 
    Nachweis der Bevollmächtigung werden mit der Einberufung 
    bekannt gemacht. 
 
    16.4 Der Vorstand kann vorzusehen, dass Aktionäre an der 
    Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an dem Ort der 
    Hauptversammlung teilnehmen und dabei nach Maßgabe von 
    Gesetz und Satzung ihr Stimmrecht, nicht aber das 
    Widerspruchs- und Anfechtungsrecht, im Wege elektronischer 
    Kommunikation ausüben können. Der Vorstand kann Bestimmungen 
    zum Verfahren und der Form der elektronischen Kommunikation 
    treffen. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der 
    Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
    16.5 Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimme, 
    ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder 
    im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können 
    (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum 
    Verfahren und der Form der elektronischen Kommunikation zu 
    treffen. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der 
    Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
    § 17 Vorsitz in der Hauptversammlung 
 
    17.1 Der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm 
    bestimmtes Aufsichtsratsmitglied leitet die 
    Hauptversammlung. Ist weder der Vorsitzende noch ein von ihm 
    hierfür bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied anwesend, 
    übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende 
    Aufsichtsratsmitglied die Versammlungsleitung. Das 
    Aufsichtsratsmitglied kann eine von ihm ausgewählte Person 
    zum Versammlungsleiter bestimmen oder die Hauptversammlung 
    unter seiner Leitung einen anderen Versammlungsleiter wählen 
    lassen. 
 
    17.2 Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und 
    bestimmt die Reihenfolge der Beratungen sowie die Art und 
    Form der Abstimmung. Er kann bereits zu Beginn oder während 
    der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den gesamten 
    Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu 
    einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für das Frage- und 
    Rederecht der Aktionäre angemessen festsetzen. 
 
    § 18 Beschlussfassung 
 
    18.1 Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
    Stimme. 
 
    18.2 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit 
    nicht zwingend gesetzlich eine größere Mehrheit 
    vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
    gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen bedarf es, 
    soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere 
    Mehrheit vorschreiben, einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
    abgegebenen gültigen Stimmen bzw. - sofern mindestens die 
    Hälfte des Grundkapitals vertreten ist - der einfachen 
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern das Gesetz 
    für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der 
    Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt - 
    sofern gesetzlich zulässig - die einfache Mehrheit des bei 
    der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. 
 
    18.3 Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang nicht die notwendige 
    Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang unter den 
    Personen statt, die im ersten Wahlgang die beiden meisten 
    Stimmen erhalten haben. 
 
    VII. Rechnungslegung und Gewinnverwendung 
 
    § 19 Jahresabschluss und Konzernabschluss 
 
    19.1 Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines 
    Geschäftsjahrs den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und 
    Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den 
    Konzernabschluss und den -lagebericht für das vergangene 
    Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer 
    vorzulegen. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat den 
    Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den 
    Konzernabschluss und den -lagebericht nebst 
    Prüfungsberichten des Abschlussprüfers unverzüglich nach 
    Eingang der Prüfungsberichte zusammen mit einem Vorschlag 
    über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen. 
 
    19.2 Der Aufsichtsrat hat die ihm nach Ziff. 19.1 
    übermittelten Vorlagen zu prüfen und über das Ergebnis 
    schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat dem 
    Vorstand seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm 
    die Vorlagen zugegangen sind, zuzuleiten. Billigt der 
    Aufsichtsrat den Jahresabschluss, ist er festgestellt. 
 
    § 20 Gewinnverwendung 
 
    20.1 Die Hauptversammlung beschließt über die 
    Verwendung des Bilanzgewinns. Sie kann anstelle oder neben 
    einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung 
    beschließen. 
 
    20.2 In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die 
    Gewinnverteilung auf neue Aktien abweichend von § 60 Absatz 
    2 Satz 3 AktG festgesetzt werden. 
 
    VIII. Schlussbestimmungen 
 
    § 21 Gründungsaufwand, Umwandlungskosten und Aufbringung des 
    Grundkapitals 
 
    21.1 Die Gesellschaft ist im Wege der formwechselnden 
    Umwandlung aus der HYPOPORT AG, vormals eingetragen im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 19026 HL, 
    entstanden. Die HYPOPORT AG hat ihren Gründungsaufwand bis 
    zur Höhe von EUR 3.000,00 getragen. 
 
    21.2 Das Grundkapital der Gesellschaft wurde durch 
    Formwechsel der HYPOPORT AG aufgebracht. 
 
    21.3 Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der 
    HYPOPORT AG in eine SE verbundenen Kosten bis zu einem 
    Gesamtbetrag von EUR 300.000.' 
II.   *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts sind nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
      diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der 
      Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Hypoport SE 
      eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre 
      Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 02. Juni 2020, 24:00 
      Uhr, bei der Hypoport SE eingegangen ist. 
 
      Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich 
      bei der Hypoport SE unter der folgenden Anschrift, Faxnummer 
      oder E-Mail-Adresse 
 
      Hypoport SE 
      c/o Computershare Operations Center 
      80249 München 
      Deutschland 
      Telefax: +49 89 30903-74675 
      E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
      in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Nähere Hinweise zum 
      Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen übersandten 
      Unterlagen. 
 
      Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport SE werden den 
      Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der 
      Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
      übersandt. 
 
      Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die 
      Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft. Ist ein 
      Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das 
      Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer 
      Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch eine 
      Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können 
      deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei 
      verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im 
      Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. 
III.  *Umschreibungsstopp* 
 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -11-

Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem 
      Ablauf des letzten Anmeldetags (02. Juni 2020, 24:00 Uhr) bis 
      einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (09. Juni 2020, 
      24:00 Uhr) nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters am Tag 
      der Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand des 
      Aktienregisters am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (02. Juni 
      2020, 24:00 Uhr). Erwerber von Aktien, deren 
      Umschreibungsanträge nach dem Tag des Anmeldeschlusses (02. Juni 
      2020, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus 
      eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien 
      ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte aus 
      diesen Aktien bis zur Umschreibung noch bei dem im 
      Aktienregister eingetragenen Aktionär, es sei denn, die 
      betroffenen Erwerber lassen sich insoweit bevollmächtigen oder 
      zur Rechtsausübung ermächtigen. 
IV.   *Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
      Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an 
      der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr 
      Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
      einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine 
      Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, 
      ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
      Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
      zurückweisen. 
 
      Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis 
      der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
      Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von 
      Intermediären, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach 
      Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 
      Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu 
      beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
      erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen 
      Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach 
      Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 
      Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit 
      diesen Institutionen oder Personen ab. 
 
      Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten 
      Aktionären wieder an, sich durch von der Hypoport SE benannte 
      Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. 
      Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und 
      Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
      Vollmacht und Weisungen an die von der Hypoport SE benannten 
      Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die 
      Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
      abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
      Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine 
      widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden 
      sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei 
      dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. In 
      möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
      Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
      oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte 
      Anträge können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
      bei erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im 
      Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen 
      zu Verfahrensanträgen, Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen 
      von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von 
      Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
      Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das 
      Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Hypoport SE 
      benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den 
      ihnen übersandten Unterlagen. Zudem wird es den 
      ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
      Eintrittskarte zugesendet. Entsprechende Formulare sind zudem 
      auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
      zugänglich. Möglich ist aber auch, eine Vollmacht in anderer 
      Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 
      126b BGB) genügen, wenn weder Intermediäre noch Vereinigungen 
      von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG 
      bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
      Personen bevollmächtigt werden. 
 
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer 
      gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres 
      Widerrufs gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und 
      Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die 
      Gesellschaft übermittelt werden: 
 
      Hypoport SE 
      c/o Computershare Operations Center 
      80249 München 
      Deutschland 
      Telefax: +49 89 30903-74675 
      E-Mail: Hypoport-HV2020@computershare.de 
 
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer 
      gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres 
      Widerrufs können auch am Tag der Hauptversammlung bei der 
      Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung erfolgen. 
 
      Zur organisatorischen Erleichterung werden die Aktionäre 
      gebeten, Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 08. Juni 
      2020, 16:00 Uhr, an die vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zu 
      übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den 
      Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen. 
 
      Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter 
      berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen, 
      wobei in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen 
      automatisch als widerrufen gelten. 
 
      Auch im Falle einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form- 
      und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
      erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten 
      nach Anmeldung nicht aus. 
 
      Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie 
      zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre 
      zusammen mit den ihnen übersandten Unterlagen bzw. werden mit 
      der Eintrittskarte zugesandt. 
V.    *Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
      Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht 
      persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können 
      ihre Stimme auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des 
      Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind ebenfalls nur diejenigen 
      eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß Ziffer 
      II rechtzeitig angemeldet haben. Die Abgabe von Stimmen im Wege 
      der Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge 
      (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder 
      Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung 
      gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
      bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
      Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 02. 
      Juni 2020, 24:00 Uhr, kann die Briefwahl schriftlich, per 
      Telefax oder per E-Mail bis zum 08. Juni 2020, 16:00 Uhr, 
      erfolgen. 
 
      Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen 
      bzw. mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das der 
      Gesellschaft auf einem der folgenden Wege übermittelt werden 
      kann: 
 
      Hypoport SE 
      c/o Computershare Operations Center 
      80249 München 
      Deutschland 
      Telefax: +49 89 30903-74675 
      E-Mail: Hypoport-HV2020@computershare.de 
 
      Das Formular kann zudem unter der vorstehend genannten Adresse, 
      Faxnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich, per Telefax oder per 
      E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre 
      weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte 
      Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 
      53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 
      Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl 
      bedienen. 
 
      Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf 
      des 08. Juni 2020, 16:00 Uhr, schriftlich, per Telefax oder per 
      E-Mail unter der vorstehend genannten Adresse, Faxnummer oder 
      E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. 
 
      Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche 
      Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung 
      vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, 
      nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge 
      einschließlich Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso 
      wenig können im Vorfeld oder während der Hauptversammlung durch 
      Briefwahl Wortmeldungen, Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge 
      entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen 
      Hauptversammlungsbeschlüsse erklärt werden. 
 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -12-

Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre 
      weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch 
      einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle 
      abgegebene Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten. 
 
      Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist 
      der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der 
      Hauptversammlung maßgeblich, der durch den unter Ziffer III 
      dargestellten Umschreibungsstopp dem Bestand am Ende des Tages 
      des Anmeldeschlusses entsprechen wird. 
VI.   *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
      Einberufung der Hauptversammlung* 
 
      Das Grundkapital der Hypoport SE in Höhe von EUR 6.493.376,00 
      ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt 
      in 6.493.376 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
      gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
      beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.493.376 Stück. 
 
      Aus eigenen Aktien steht der Hypoport SE kein Stimmrecht zu. Die 
      Hypoport SE hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung 194.423 eigene Stückaktien. 
VII.  *Rechte der Aktionäre* 
 
      *Anträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 
      Abs. 1 und 127 AktG* 
 
      Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen 
      Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
      Punkt der Tagesordnung unterbreiten sowie Vorschläge zur Wahl 
      von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
      übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 
      AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind 
      ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift oder 
      Faxnummer zu richten: 
 
       Hypoport SE 
       Group Legal 
       Klosterstraße 71 
       10179 Berlin 
       Telefax: +49 30 42086-1999 
 
      oder per E-Mail an: 
 
       hauptversammlung@hypoport.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
      berücksichtigt. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 
      25. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter den vorstehenden 
      Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 
      und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
      Begründung allen Aktionären im Internet unter 
 
      https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
      unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
      Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
      veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen 
      unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht 
      zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags 
      gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt 
      mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag 
      eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
      Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 
      2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen 
      Wahlvorschlag u. a. auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn 
      der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
      Kandidaten bzw. im Falle des Vorschlags einer 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer deren Firma und Sitz 
      enthält. Vorschläge zur Aufsichtsratswahl müssen ferner u. a. 
      auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine 
      Angaben zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
      *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 
      SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
      Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
      erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
      Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen 
      muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und der 
      Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 09. Mai 2020, 24:00 
      Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an 
      folgende Adresse: 
 
       Hypoport SE 
       Vorstand 
       Klosterstraße 71 
       10179 Berlin 
       Telefax: +49 30 42086-1999 
       E-Mail: hauptversammlung@hypoport.de 
 
      Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
      eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit 
      des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 
      Satz 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG 
      bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen. 
 
      *Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
      Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über 
      Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur 
      sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch 
      auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der 
      Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache 
      zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher 
      ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft 
      verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
      Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
      unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
      Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten 
      Aktionärsrechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 
      Absatz 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2 sowie nach Art. 53 SE-VO 126 Abs. 
      1, 127 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
VIII. *Unterlagen zur Hauptversammlung, Mitteilungen nach §§ 125 Abs. 
      1 und 2, 128 AktG und Informationen nach § 124a AktG* 
 
      Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
      machenden Unterlagen, insbesondere der festgestellte 
      Jahresabschluss der Hypoport AG und der gebilligte 
      Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, der Lagebericht der 
      Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019, der 
      erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a 
      Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das 
      Geschäftsjahr 2019, der Vorschlag des Vorstands für die 
      Verwendung des Bilanzgewinns, etwaige Anträge und Vorschläge von 
      Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab 
      dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
      zugänglich. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 
      315d HGB ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      https://www.hypoport.de/investor-relations/corporate-governance/ 
 
      zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich 
      zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur 
      Einsichtnahme ausliegen. 
 
      Nach § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden 
      Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG 
      ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation 
      übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren Voraussetzungen 
      des § 49 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für die Übermittlung von 
      Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der 
      Vorstand macht jedoch von seiner in § 14 Abs. 6 der Satzung der 
      Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und lässt die 
      Übermittlung auch in Papierform zu. Insbesondere ermächtigt 
      er die Intermediäre zur Übermittlung der Mitteilung in 
      Papierform. 
IX.   *Hinweise zum Datenschutz* 
 
      Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine 
      Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene 
      Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies 
      geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
      Hauptversammlung zu ermöglichen. Mit den Daten von Gästen der 
      Hauptversammlung wird entsprechend verfahren. Die Hypoport SE 
      verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der 
      Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie 
      aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum 
      Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten 
      gemäß DSGVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
      unter 
 
      https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
      zugänglich. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Lübeck, im April 2020 
 
*Hypoport SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: HYPOPORT SE 
             Klosterstraße 71 
             10179 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@hypoport.de 
Internet:    http://www.hypoport.de/ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1033087 2020-04-29 
 
 

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April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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