DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HYPOPORT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-29 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Hypoport SE Lübeck International Securities Identification Number (ISIN):
DE0005493365
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 09. Juni 2020,
um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Nikolai, Karl-Liebknecht-Str. 3,
10178 Berlin, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2019, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für
das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der
Hypoport SE unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem
Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über
die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019
stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum
31. Dezember 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 93.301.000,07 wie folgt
zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR
93.301.000,07 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss) für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für
eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen unterjährigen
(verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das
Geschäftsjahr 2020 sowie des unterjährigen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal
2021 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen
Durchsicht unterzogen werden.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrags mit der EUROPACE AG*
Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer
Tochtergesellschaft EUROPACE AG, Klosterstraße 71,
10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136078 B, (nachfolgend
auch 'EUROPACE') am 23./24. April 2020 einen
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist
alleinige Aktionärin der EUROPACE.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
'§ 1 Gewinnabführung
(1) EUROPACE ist verpflichtet, während der Vertragsdauer
ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport
abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird
jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab
diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.
(2) EUROPACE darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus
dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen
sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der
Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
§ 2 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.
(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung der
EUROPACE geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
der EUROPACE. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der
notariellen Beurkundung.
(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf
des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17
Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide
Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere
zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der
EUROPACE zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R
60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an
die Stelle dieser Bestimmung tritt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung
ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag
dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:
- der Ergebnisabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte
der Hypoport AG für die letzten drei
Geschäftsjahre,
- die Jahresabschlüsse der EUROPACE AG für
die letzten drei Geschäftsjahre sowie
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der
Hypoport SE und des Vorstands der EUROPACE
AG über den Ergebnisabführungsvertrag.
Die EUROPACE AG hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für die
letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten
Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt,
da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht
wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Ergebnisabführungsvertrag vom 23./24. April 2020 zwischen
der Hypoport und der EUROPACE zuzustimmen.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrags mit der Hypoport Holding GmbH*
Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer
Tochtergesellschaft Hypoport Holding GmbH (vormals 'Smart
InsurTech GmbH' bzw. 'Hypoport InsurTech GmbH'),
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -2-
Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB
176148 B, (nachfolgend auch 'Hypoport Holding') am 17. April
2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die
Hypoport ist alleinige Gesellschafterin der Hypoport
Holding.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
'§ 1 Gewinnabführung
(1) Hypoport Holding ist verpflichtet, während der
Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den
Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur
Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines
Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§
352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.
(2) Hypoport Holding darf mit Zustimmung der Hypoport
Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen
Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen,
als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen
sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der
Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
§ 2 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.
(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Hypoport und der
Gesellschafterversammlung der Hypoport Holding geschlossen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in
das Handelsregister des Sitzes der Hypoport Holding. Die
Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen
Beurkundung.
(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf
des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17
Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide
Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere
zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der
Hypoport Holding zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im
Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift
vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung
ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag
dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:
- der Ergebnisabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte
der Hypoport AG für die letzten drei
Geschäftsjahre,
- die Jahresabschlüsse der Hypoport Holding
GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der
Hypoport SE und der Geschäftsführung der
Hypoport Holding GmbH über den
Ergebnisabführungsvertrag.
Die Hypoport Holding GmbH ist als kleine Kapitalgesellschaft
i.S.v. § 267 Absatz 1 HGB nicht verpflichtet, einen
Lagebericht zu erstellen. Die oben genannten Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der
Hypoport und der Hypoport Holding zuzustimmen.
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrags mit der Qualitypool GmbH*
Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer
Tochtergesellschaft Qualitypool GmbH, Hansestraße 14,
23558 Lübeck, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4817 HL, (nachfolgend auch
'Qualitypool') am 17. April 2020 einen
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist
alleinige Gesellschafterin der Qualitypool.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
'§ 1 Gewinnabführung
(1) Qualitypool ist verpflichtet, während der Vertragsdauer
ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport
abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird
jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab
diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.
(2) Qualitypool darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus
dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen
sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der
Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
§ 2 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.
(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Hypoport und der
Gesellschafterversammlung der Qualitypool geschlossen. Der
Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Qualitypool. Die
Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen
Beurkundung.
(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf
des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17
Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide
Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere
zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der
Qualitypool zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne
R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die
an die Stelle dieser Bestimmung tritt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung
ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag
dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:
- der Ergebnisabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte
der Hypoport AG für die letzten drei
Geschäftsjahre,
- die Jahresabschlüsse der Qualitypool GmbH
der letzten drei Geschäftsjahre sowie
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der
Hypoport SE und der Geschäftsführung der
Qualitypool GmbH über den
Ergebnisabführungsvertrag.
Die Qualitypool GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für
die letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -3-
Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt,
da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht
wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der
Hypoport und der Qualitypool zuzustimmen.
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE*
Die Hauptversammlung hat am 10. Juni 2016 unter
Tagesordnungspunkt 9 die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG bis zum 09. Juni 2021 zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
ermächtigt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat
der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische
Gesellschaft (Societas Europaea, SE) am 15.01.2020
zugestimmt und in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts für die HYPOPORT SE
unverändert fortgilt.
Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft
in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob eine
Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach
Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht. Die Hypoport AG
wurde mit Eintragung im Handelsregister vom 31.03.2020 in
eine SE umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll
die Hauptversammlung deshalb bereits in diesem Jahr einen
neuen Beschluss über die Aufhebung der Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts fassen, obwohl die
ursprüngliche Ermächtigung noch bis zum 09. Juni 2021
fortgelten würde.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss vom 10. Juni
2016 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung der
Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
wird im noch bestehenden Umfang aufgehoben.
b) Die Hypoport SE wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2025
eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sollte dies geringer
sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Hypoport SE befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals entfallen.
c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Hypoport SE, aber auch durch ihre
Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung
durch Dritte ausgenutzt werden.
d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Erwerb
über die Börse oder mittels eines öffentlichen
Erwerbsangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots.
i. Erfolgt der Erwerb der Aktien als Erwerb über die Börse,
darf der von der Hypoport SE gezahlte Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Hypoport
SE im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren
Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um
nicht mehr als 10?% überschreiten und um nicht mehr als 20?%
unterschreiten.
ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen
Erwerbsangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, darf der
Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert der
XETRA-Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
fünf letzten Handelstagen vor erstmaliger Veröffentlichung
des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 10?%
überschreiten und um nicht mehr als 20?% unterschreiten. Das
Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom
angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der etwaig
angebotenen Preisspanne, kann das Erwerbsangebot angepasst
werden; Stichtag ist in diesem Fall der Tag, an dem die
Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des Angebots bzw.
der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
veröffentlicht wird.
Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft
gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer
Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen
Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die
Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet
bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht
sämtliche angenommen werden, erfolgt der Erwerb - insoweit
unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
- nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung
der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische
Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter
Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit
partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der
Aktionäre vorgesehen werden.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Hypoport SE, die
aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben
wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu
verwenden. Er kann sie insbesondere über die Börse oder ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern. Er
kann sie darüber hinaus insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken zu verwenden:
i. Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im
vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch
Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Hypoport SE eingezogen
werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur
Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
ii. Die Aktien können auch in anderer Weise als durch
Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an
alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien
der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf
Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall
darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien, die in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am
Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden.
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital gemäß
§?4 Abs.?4 der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §?186 Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben werden.
iii. Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden,
insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von
Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum
Ausbau der Geschäftstätigkeit. Der Preis, zu dem die Aktien
gegen Sachleistung ausgegeben werden, darf den
arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien
der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten fünf Handelstagen vor dem Abschluss der Vereinbarung
über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw.
Zusammenschluss oder der Vereinbarung über den Erwerb
sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit
nicht wesentlich unterschreiten.
iv. Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und
mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -4-
Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen ausgegeben und
zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum
Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die
Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener
Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von
verbundenen Unternehmen eingeräumt wurden.
f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser
oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder
Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu
verwenden, die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
eingeräumt wurden.
g) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. f). erfassen
auch die Verwendung von Aktien der Hypoport SE, die aufgrund
von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
h) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. f). können
einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder
gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß
lit. ii. bis iv. können auch durch abhängige oder im
Mehrheitsbesitz der Hypoport SE stehende Unternehmen oder
auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Hypoport SE
handelnde Dritte ausgenutzt werden.
i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien
wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß
der vorstehenden Ermächtigung unter lit. e) ii. bis iv. und
lit. f). verwendet werden. Bei einer Veräußerung der
eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
Angebot bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
_Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§
71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:_
Da im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer
Aktiengesellschaft in eine SE nicht abschließend
geklärt ist, ob eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener
Aktien nach Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht und die
Umwandlung der Hypoport AG in eine SE mit Eintragung im
Handelsregister vom 31.03.2020 wirksam wurde, schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung aus Gründen
der Rechtssicherheit unter Tagesordnungspunkt 9 vor, die
bestehende Ermächtigung aufzuheben und eine neue
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu
schaffen. Die Ermächtigung soll in diesem Zusammenhang im
Vergleich zur Ermächtigung aufgrund des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 10. Juni 2016 so geändert werden, dass
die Gesellschaft nun unter anderem zum Erwerb eigener Aktien
über die Börse zu einem Kaufpreis, der 10% des
arithmetischen Mittelwertes der Schlusskurse im
XETRA-Handelssystem an den jeweils dem Erwerb
vorangegangenen fünf Handelstagen nicht überschreitet und
20% nicht unterschreitet. Die bisherige Ermächtigung sieht
eine Unterschreitensschwelle von 10% vor. Durch die
Flexibilisierung des Schwellenwerts kann die Gesellschaft
auch in einem volatilen Marktumfeld günstige Konditionen
beim Erwerb eigener Aktien ausnutzen.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Hypoport SE auch
wieder die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein
öffentliches, an die Aktionäre der Hypoport SE zu richtendes
Erwerbsangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben. Dabei ist der
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie
viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu
welchem Preis sie diese der Hypoport SE anbieten möchten.
Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt
werden. Das Erwerbsangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Der gebotene Erwerbspreis oder die Grenzwerte der gebotenen
Preisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den
arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der
Hypoport-Aktien im XETRA-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf
Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um
nicht mehr als 20% unterschreiten. Sofern die
Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet
bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche
angenommen werden können, erfolgt der Erwerb - insoweit
unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
- nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung
der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische
Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter
Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit
partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der
Aktionäre vorgesehen werden. Dies dient dazu, das technische
Verfahren für die Abwicklung des Angebots zu vereinfachen.
Die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen
dient darüber hinaus dazu, kleine Restbestände zu vermeiden.
Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für
angemessen.
Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die
erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse
gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu
veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu
einem Preis veräußert werden, der den arithmetischen
Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der
Veräußerung vorangegangenen letzten fünf Handelstagen
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung
wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der
Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien
nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den
maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder
im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung liegt im
Interesse der Hypoport SE, weil sie ihr zu größerer
Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere,
Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben.
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen
Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
erfolgen. Die Hypoport SE wird dadurch in die Lage versetzt,
eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie
zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der
Geschäftstätigkeit anbieten zu können. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen
nicht selten in derartigen Transaktionen die Gegenleistung
in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung
gibt der Hypoport SE den notwendigen Handlungsspielraum,
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie
sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit
schnell und flexibel sowohl national als auch auf
internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der
vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Der
Preis, zu dem die Aktien als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger
Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit
ausgegeben werden, darf den arithmetischen Mittelwert der
XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Vereinbarung
über die Ausgabe der Aktien vorangegangenen letzten fünf
Handelstagen nicht wesentlich unterschreiten.
Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und
mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden
können. Darüber hinaus sollen auch den Führungskräften der
Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns (einschließlich
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -5-
Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen)
eigene Aktien übertragen werden können. Die Ausgabe eigener
Aktien an Führungskräfte sowie an Mitarbeiter liegt im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch
die Identifikation der Führungskräfte und Mitarbeiter mit
ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des
Unternehmenswerts gefördert werden. Die Verwendung
vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und
wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer
Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die
Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, um die
eigenen Aktien wie beschrieben verwenden zu können.
Auch die Mitglieder des Vorstands der Hypoport SE sollen die
Möglichkeit erhalten, dass ihnen der Aufsichtsrat eine
aktienbasierte Vergütung unter Verwendung eigener Aktien
anbieten kann. Die Entscheidung hierüber trifft allein der
Aufsichtsrat als das für die Festlegung der Vergütung des
Vorstands zuständige Organ.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur
hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die
aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden.
Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die
nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft
und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in
gleicher Weise wie die aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu
können. Die aufgrund dieses oder eines früheren
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können
von der Hypoport SE ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung eingezogen werden. Ein Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden.
Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die
Hauptversammlung der Hypoport SE die Einziehung ihrer voll
eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass
damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Hypoport SE
erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht
neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese
Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der
eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Hypoport SE. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt
werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung
hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden
Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. Bei einer
Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots soll der Vorstand darüber
hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu,
ein technisch durchführbares Bezugsrecht darzustellen. Die
als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der Verwässerungseffekt für die
Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in
den genannten Fällen bei Abwägung aller Umstände aus den
aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu
Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für
sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für
angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch
machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur
dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand
die der Ausnutzung jeweils folgende Hauptversammlung
gemäß § 71 Abs. 3 AktG unterrichten.
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und
entsprechende Satzungsänderung*
Die Hauptversammlung hat am 05. Mai 2017 unter
Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, den Vorstand zu
ermächtigen, bis zum 04. Mai 2022 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 3.097.479,00 durch Ausgabe neuer auf den
Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) sowie die Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und
Sacheinlagen zukünftig auf insgesamt 20 % des Grundkapitals
zu beschränken und in diesem Zusammenhang den § 4 Absatz 5
der Satzung entsprechend geändert. Seit der im Geschäftsjahr
2018 durchgeführten Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs
der Anteile an der FIO SYSTEMS AG in Höhe von EUR
298.418,00 erstreckt sich die Ermächtigung nunmehr auf den
verbleibenden Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.799.061,00.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat der
Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische Gesellschaft
(Societas Europaea, SE) am 15.01.2020 zugestimmt und in
diesem Zusammenhang bestätigt, dass das bestehende
genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung
aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung der Hypoport AG
vom 05. Mai 2017 für die Hypoport SE in dem bestehenden
Umgang fortbesteht.
Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft
in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob das
Genehmigte Kapital nach Wirksamwerden der Umwandlung
fortbesteht. Die Hypoport AG wurde mit Eintragung in das
Handelsregister vom 31.03.2020 in eine SE umgewandelt. Aus
Gründen der Rechtssicherheit soll die Hauptversammlung
deshalb bereits in diesem Jahr über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende
Satzungsänderung beschließen, obwohl die ursprüngliche
Ermächtigung noch bis zum 04. Mai 2022 fortgelten würde.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
(a) Die bestehende, von der Hauptversammlung
am 05. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung
des Vorstands, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 04. Mai 2022 um bis
zu insgesamt EUR 3.097.479,00 zu erhöhen,
wird im noch bestehenden Umfang
aufgehoben.
(b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 08.
Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 2.799.061,00 (in
Worten: Euro zwei Millionen
siebenhundertneunundneunzigtausendeinundse
chzig) durch Ausgabe neuer auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Die neuen Aktien sind den
Aktionären grundsätzlich zum Bezug
anzubieten; sie können auch von einem oder
mehreren Kreditinstitut(en) oder einem
oder mehreren ihnen gleichgestellten
Institut(en) mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre bis zu einem Betrag, der weder
10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
überschreitet, auszuschließen, um die
neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem
Ausgabebetrag auszugeben, der den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Hierauf sind eigene Aktien
der Gesellschaft anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
in unmittelbarer bzw. sinngemäßer
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Ferner sind bei der
Berechnung der 10 %-Grenze Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann
ferner vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ausgeschlossen werden,
soweit es um die Gewinnung von
Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von
Unternehmen oder von Beteiligungen an
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -6-
Unternehmen oder den Erwerb sonstiger
Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb
oder die Beteiligung im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt, oder
soweit es erforderlich ist, um Inhabern
von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder ihren
Tochtergesellschaften ausgegeben werden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- bzw.
Optionsrechts zustehen würde. Im
Übrigen kann das Bezugsrecht nur für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20
% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind bis
zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien
anzurechnen (i) unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerte
eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur
Bedienung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden oder auszugeben sind.
(c) Über den Inhalt der Aktienrechte und
die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
einschließlich des Ausgabebetrags
wird der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entscheiden.
(d) Die Satzung wird entsprechend geändert und
in § 4 Abs. 4 wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 08.
Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer
auf den Namen lautender Stückaktien gegen
Sach- und/oder Bareinlagen um bis zu
insgesamt EUR 2.799.061,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien
sind den Aktionären grundsätzlich zum
Bezug anzubieten. Sie können auch von
einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder dem Kreditinstitut gleichgestellten
Institut(en) mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
a) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
- wenn die neuen Aktien gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
auszugeben werden, der den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien insgesamt 10%
des bestehenden Grundkapitals nicht
überschreiten und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
ist die Veräußerung eigener
Aktien während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in
unmittelbarer bzw. sinngemäßer
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG anzurechnen. Ferner sind auf
diese Begrenzung diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden;
- für die Gewinnung von Sacheinlagen,
insbesondere durch den Erwerb von
Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder
sonstiger Wirtschaftsgüter,
einschließlich Rechte und
Forderungen, wenn der Erwerb im
wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt und gegen die
Ausgabe von Aktien vorgenommen
werden soll;
- soweit es erforderlich ist, um
Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die
von der Gesellschaft oder ihren
Tochtergesellschaften ausgegeben
wurden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts
zustünde;
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Die Summe der aufgrund der
vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen
Aktien darf 20 % des Grundkapitals
nicht überschreiten und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung. Auf diese Begrenzung sind
bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Aktien anzurechnen:
- unter Bezugsrechtsausschluss
veräußerte eigene Aktien sowie
- Aktien, die zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind.
b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe einschließlich
des Ausgabebetrags festzulegen.
c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Satzung entsprechend der Durchführung
der Kapitalerhöhung anzupassen.
Gleiches gilt, falls das Genehmigte
Kapital bis zum 08. Juni 2025 nicht
vollständig ausgenutzt worden ist.'
_Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 1 und 2 S. 2 AktG i.
V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG:_
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 05. Mai 2017 hat
den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.097.479,00
zu erhöhen. Nach teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung
durch die im Geschäftsjahr 2018 durchgeführte
Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs der Anteile an der
FIO SYSTEMS AG in Höhe von EUR 298.418,00 besteht diese
Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der
Gesellschaft noch in Höhe von EUR 2.799.061,00.
Da im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer
Aktiengesellschaft in eine SE nicht abschließend
geklärt ist, ob das Genehmigte Kapital nach Wirksamwerden
der Umwandlung fortbesteht und die Umwandlung der Hypoport
AG in eine SE mit Eintragung im Handelsregister vom
31.03.2020 wirksam wurde, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
der Hauptversammlung aus Gründen der Rechtssicherheit sowie
um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf
Marktgegebenheiten weiterhin zu erhalten unter
Tagesordnungspunkt 10 vor, das bestehende Genehmigte Kapital
aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapitals in Höhe von
EUR 2.799.061,00 mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss bis zu maximal 20% des bestehenden
Grundkapitals zu schaffen und in diesem Zusammenhang eine
entsprechende Satzungsänderung zu beschließen.
Das neue genehmigte Kapital soll sich an den Regelungen des
bisherigen genehmigten Kapitals orientieren. Da die
Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder
das Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel
kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender
Bedeutung, dass die Gesellschaft ohne Zeitverzug
handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des genehmigten
Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung
getragen. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie
über eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer
Unternehmensfinanzierung verfügt. Diesem Interesse dient das
genehmigte Kapital.
_Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss_
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des
Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der
Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrats. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs.
2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
diesen Bericht:
- Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4
AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt, unter
erleichterten Bedingungen möglich sein
soll. Der Ausgabepreis der neu
ausgegebenen Aktien wird am Börsenkurs
ausgerichtet und kann den
Durchschnittskurs der Tage vor der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -7-
Zeichnung der Aktien nur geringfügig
unterschreiten. Der Abschlag vom
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als
5 % des aktuellen Börsenpreises betragen.
Dadurch werden wirtschaftliche Nachteile
für die von dem Bezugsrecht
ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend
vermieden. Die von dem Bezugsrecht
ausgeschlossenen Aktionäre haben zudem bei
Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich
die Gelegenheit, durch den Erwerb von
Aktien der Gesellschaft über die Börse
ihre bisherige Beteiligungsquote aufrecht
zu erhalten. Die Vermögens- und
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre der
Gesellschaft sind daher wirtschaftlich
nicht wesentlich beeinträchtigt. Der
Vorstand wird hiergegen in die Lage
versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
kurzfristig und zu einem nahe am
Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue
Eigenmittel für die Gesellschaft zu
beschaffen und die Eigenkapitalbasis zu
stärken. Eine derartige Kapitalerhöhung
führt wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss als eine
vergleichbare Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht der Aktionäre. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien
dürfen 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.
Auf diese 10 %-Grenze sind eigene Aktien
der Gesellschaft anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
in unmittelbarer bzw. sinngemäßer
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Ferner sind bei der
Berechnung der 10 %-Grenze Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden. Durch diese Vorgaben
wird im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre
nach einem Verwässerungsschutz Rechnung
getragen.
- Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen sowie bei
Unternehmenszusammenschlüssen möglich
sein. Zum Zwecke der Schonung der
Liquidität der Gesellschaft kann es
sinnvoll sein, eine Akquisition nicht mit
Barmitteln, sondern vielmehr mit Aktien zu
bezahlen. Ferner soll der Ausschluss des
Bezugsrechts zum Zweck der Gewinnung
sonstiger Sacheinlagen möglich sein, wenn
der Erwerb im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt. Das genehmigte
Kapital versetzt Vorstand und Aufsichtsrat
in die Lage, in diesen Fällen flexibel zu
reagieren. Der Vorstand prüft fortlaufend
Gelegenheiten für die Gesellschaft zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen. Der
Erwerb derartiger Unternehmen oder
Beteiligungen liegt insbesondere im
Interesse der Gesellschaft, wenn der
Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung
der Marktposition der Gesellschaft führt.
Um dem Interesse an einer Bezahlung in
Form von Aktien der Gesellschaft für den
Fall eines erfolgreichen Abschlusses
solcher Verträge zeitnah und flexibel
Rechnung tragen zu können, ist es
erforderlich, dass der Vorstand zu der
Ausgabe von neuen Aktien gegen
Sacheinlagen zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ermächtigt wird.
Gleiches gilt bei der Gewinnung sonstiger,
im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegender Sacheinlagen. Es
kommt bei dem Bezugsrechtsausschluss zwar
zu einer entsprechenden Verwässerung der
Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten der
vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung des
Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstiger Wirtschaftsgüter voraussichtlich
nicht möglich und die damit für die
Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen
Vorteile nicht erreichbar. Konkrete
Erwerbsvorhaben, für die von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll,
bestehen derzeit nicht. Wenn sich die
Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstiger Wirtschaftsgüter konkretisieren
sollte, wird der Vorstand sorgfältig
prüfen, ob eine Inanspruchnahme des
genehmigten Kapitals zum Zweck des Erwerbs
erforderlich und geboten ist. Der Vorstand
wird dies nur dann tun, wenn der
Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb
gegen Gewährung von Aktien der
Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt. Das Gleiche gilt
für die Gewinnung sonstiger Sacheinlagen.
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist,
wird auch der Aufsichtsrat seine
erforderliche Zustimmung erteilen. Die
Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird
sich an dem jeweiligen Börsenkurs und dem
wahren Wert der Gesellschaft ausrichten.
Der Wert des jeweils zu erwerbenden
Unternehmens oder der
Unternehmensbeteiligung wird nach
anerkannten Bewertungsmaßstäben
bestimmt werden.
- Darüber hinaus kann das Bezugsrecht
ausgeschlossen werden, soweit es
erforderlich ist, um den Inhabern von
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts
zustehen würde. Schuldverschreibungen
werden in der Regel mit einem
Verwässerungsschutz ausgestattet, der
vorsieht, dass den Inhabern oder
Gläubigern bei nachfolgenden
Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt werden kann, wie es den
Aktionären zusteht. Die Inhaber oder
Gläubiger werden damit so gestellt, als
seien sie bereits Aktionäre. Auf diese
Weise wird vermieden, den Wandlungs- bzw.
Optionspreis ermäßigen zu müssen. Um
Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz ausstatten zu können,
muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf
diese Aktien ausgeschlossen werden. Mit
der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen
die entsprechenden Voraussetzungen
geschaffen werden.
- Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, dient der Darstellung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses und
damit der Erleichterung der technischen
Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden
über die Börse oder bestmöglich an Dritte
veräußert.
_Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier
Kapitalerhöhungen_
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die
vorgenannte 20 %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien
Ausgabe der Aktien anzurechnen (i) unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien sowie
(ii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden oder auszugeben sind. Durch
diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang der
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus genehmigten
Kapital und darüber hinaus bei der Veräußerung eigener
Aktien und der bezugsfreien Begebung von Options- und
Wandelschuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre werden
so zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen
abgesichert.
_Ausnutzung des genehmigten Kapitals_
Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit
nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen
wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung
von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt.
Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter
Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden
entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und für angemessen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -8-
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über
jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.
11. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen*
Im Zuge der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische
Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wurde die Satzung der
Gesellschaft nur soweit erforderlich auf die Bedürfnisse
einer SE angepasst. Auf weitere Änderungen wurde zu
diesem Zeitpunkt jedoch verzichtet. Die im Zusammenhang mit
der Anpassung der Satzung aufgefallenen gebotenen
Änderungen sollen nun nachgeholt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen,
die Satzung insgesamt (einschließlich der unter TOP 10
beschlossenen Satzungsänderung) wie folgt neu zu fassen:
'I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
Die Firma der Gesellschaft lautet: Hypoport SE. Sie hat
ihren Sitz in Lübeck, Deutschland. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und
Vermarktung von Technologieplattformen für die Kredit-,
Immobilien- und Versicherungswirtschaft sowie die Beratung
zu und die Vermittlung von Darlehen, Versicherungen und
Anlageprodukten, die keine Finanzinstrumente im Sinne von §
1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG) sind.
2.2 Die Gesellschaft ist weltweit zu allen Geschäften und
Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des
Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck andere
Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich
an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten.
Die Gesellschaft kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in
verbundene Unternehmen ausgliedern.
§ 3 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Bundesanzeiger. Die Übermittlung von Informationen an
die Aktionäre kann auf digitalem Weg (z.B. per E-Mail)
erfolgen
II. Grundkapital und Aktien
§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
4.1 Das Grundkapital beträgt EUR 6.493.376,00. Es ist in
6.493.376 Stückaktien eingeteilt. Das Grundkapital wurde im
Wege der Umwandlung der HYPOPORT AG in eine Europäische
Gesellschaft (SE) erbracht.
4.2 Die Aktien lauten auf den Namen.
4.3 Die Aktien werden nach Bestimmung des Vorstands in
Einzel- oder Sammelurkunden verbrieft. Der Vorstand bestimmt
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der
Aktienurkunden sowie von Gewinnanteils- und
Erneuerungsscheinen. Soweit eine Verbriefung nicht nach
Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der
die Aktien zugelassen werden sollen, ist ein Anspruch der
Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile sowie etwaiger
Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ausgeschlossen.
4.4 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 08. Juni 2025 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer auf
den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder
Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.799.061,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sie können auch von
einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder dem
Kreditinstitut gleichgestellten Institut(en) mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
a) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
- wenn die neuen Aktien gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
auszugeben werden, der den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des
bestehenden Grundkapitals nicht
überschreiten und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist
die Veräußerung eigener Aktien
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in
unmittelbarer bzw. sinngemäßer
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG anzurechnen. Ferner sind auf
diese Begrenzung diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG ausgegeben wurden;
- für die Gewinnung von Sacheinlagen,
insbesondere durch den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstiger Wirtschaftsgüter,
einschließlich Rechte und
Forderungen, wenn der Erwerb im
wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt und gegen die
Ausgabe von Aktien vorgenommen werden
soll;
- soweit es erforderlich ist, um
Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft oder ihren
Tochtergesellschaften ausgegeben
wurden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts
zustünde;
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Die Summe der aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20
% des Grundkapitals nicht überschreiten
und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf diese
Begrenzung sind bis zur
bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien
anzurechnen:
- unter Bezugsrechtsausschluss
veräußerte eigene Aktien sowie
- Aktien, die zur Bedienung von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind.
b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere den
Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe
einschließlich des Ausgabebetrags
festzulegen.
c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Satzung entsprechend der Durchführung der
Kapitalerhöhung anzupassen. Gleiches
gilt, falls das Genehmigte Kapital bis
zum 08. Juni 2025 nicht vollständig
ausgenutzt worden ist.
III. Organisationsverfassung
§ 5 Dualistisches System, Organe
Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und
Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand)
und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). Die Organe der
Gesellschaft sind:
a) der Vorstand;
b) der Aufsichtsrat; und
c) die Hauptversammlung.
IV. Vorstand
§ 6 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der
Aufsichtsrat kann eine höhere Anzahl von
Vorstandsmitgliedern bestimmen.
6.2 Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder und bestimmt
den Vorstandsvorsitzenden. Die Bestellung erfolgt für einen
Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Wiederbestellungen,
jeweils für höchstens fünf Jahre, sind zulässig. Eine
Bestellung kann vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen
werden.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
7.1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in
eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der
Satzung sowie der Geschäftsordnung des Vorstands.
7.2 Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Wird die
Bestellung eines Vorstandsmitglieds vorzeitig aus wichtigem
Grund widerrufen oder verstirbt ein Vorstandsmitglied und
verbleibt in der Folge nur noch ein Vorstandsmitglied, ist
dieses allein vertretungsberechtigt bis ein weiteres
Vorstandsmitglied bestellt ist.
7.3 Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren
Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Einzelvertretung
erteilen.
7.4 Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder innerhalb der
Grenzen des § 112 AktG von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreien.
§ 8 Geschäftsordnung, Zustimmungspflichtige Geschäfte,
Beschlussfassung
8.1 Eine Beschlussfassung ist erforderlich, soweit sie nach
dem Gesetz, der Satzung oder der Geschäftsordnung des
Vorstands vorgeschrieben ist.
8.2 Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, ist er
beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend
oder vertreten sind. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei
Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -9-
8.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
8.4 Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vorgenommen werden:
a) Festlegung des jährlichen
Unternehmensplans,
b) grundsätzliche Änderungen der
Unternehmensstrategie oder der
Unternehmensorganisation,
c) der Verkauf von Anteilen oder die
Gewährung von Gesellschaftsrechten an
Tochterunternehmen mit einem
Konzernumsatz- oder Konzernertragsanteil
von mehr als 5 % an Dritte.
8.5 Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner
Zustimmung abhängig machen; insbesondere in der
Geschäftsordnung des Vorstands. Er kann seine Zustimmung
auch allgemein zu einem bestimmten Kreis oder einer
bestimmten Art von Geschäften widerruflich im Voraus
erteilen.
8.6 Der Aufsichtsrat erlässt die Geschäftsordnung des
Vorstands.
V. Aufsichtsrat
§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Amtszeit,
Amtsniederlegung
9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
9.2 Die Hauptversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder,
vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 9.3, für einen Zeitraum
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die
Hauptversammlung kann für den gesamten Aufsichtsrat oder
einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit
bestimmen. Die Amtszeit endet spätestens sechs Jahre nach
der Bestellung. Wenn die Hauptversammlung nichts anderes
bestimmt, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für ein vor
Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied
für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds.
9.3 Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats endet bereits mit
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt,
jedoch spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung. Zu den
Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats werden bestellt:
a) Herr Dieter Pfeiffenberger, wohnhaft in
Barsbüttel, Deutschland,
Unternehmensberater;
b) Herr Roland Adams, wohnhaft in
Düsseldorf, Deutschland,
Unternehmensberater, und
c) Herr Martin Krebs, wohnhaft in Hofheim,
Deutschland, Unternehmensberater.
9.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt ohne wichtigen
Grund mit einer Frist von mindestens einem Monat durch eine
an den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorstand zu
richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Mit Zustimmung
des Aufsichtsratsvorsitzenden kann von der Einhaltung dieser
Frist abgesehen werden. Aus wichtigem Grund kann die
Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen.
§ 10 Vorsitz des Aufsichtsrats, stellvertretender Vorsitz,
Geschäftsordnung
10.1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer ihrer
Amtszeit.
10.2 Scheiden der Aufsichtsratsvorsitzende und sein
Stellvertreter mit Ablauf einer Hauptversammlung aus dem Amt
aus, erfolgt die Wahl in einer Sitzung, die im Anschluss an
diese Hauptversammlung stattfindet. In dieser
Aufsichtsratssitzung übernimmt das an Jahren älteste
Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz. Einer besonderen
Einladung zu dieser Aufsichtsratssitzung bedarf es nicht.
Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein
Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, hat der
Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
10.3 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Einberufung des Aufsichtsrats
11.1 Der Aufsichtsrat hält mindestens zweimal im
Kalenderhalbjahr eine Sitzung ab.
11.2 Die Sitzungen werden durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen
einberufen. Bei der Fristberechnung werden der Tag der
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der
Aufsichtsratsvorsitzende die Frist angemessen verkürzen. In
begründeten Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende in der
Einberufung bestimmen, dass die Sitzung in anderer Form als
einer Präsenzsitzung (z.B. als Telefon- oder Videokonferenz)
abgehalten wird.
11.3 Die Einberufung erfolgt nach Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich, telefonisch oder auf
digitalem Weg. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der
Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Wurde die
Tagesordnung oder ein einzelner Tagesordnungspunkt nicht
ordnungsgemäß angekündigt, darf hierüber nur
beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in
einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist
in Textform ihre Stimme abzugeben oder der Beschlussfassung
zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die
abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist ihre
Stimme abgegeben oder nicht widersprochen haben.
§ 12 Beschlussfassung des Aufsichtsrats
12.1 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in
Sitzungen. Die Sitzungen werden vom
Aufsichtsratsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von
seinem Stellvertreter, geleitet.
12.2 Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können
Beschlüsse außerhalb von Sitzungen schriftlich,
telefonisch oder auf digitalem Weg erfolgen. Gegen die
angeordnete Form der Beschlussfassung steht den
Aufsichtsratsmitgliedern kein Widerspruchsrecht zu.
Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom
Aufsichtsratsvorsitzenden in einer Niederschrift
festgestellt und die Niederschrift allen
Aufsichtsratsmitgliedern zugeleitet. Für die
Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen gelten die
Bestimmungen der Ziff. 12.3 bis 12.7 entsprechend.
12.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Als Teilnahme gilt auch eine Stimmenhaltung. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen dadurch
teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder
ihre schriftliche oder auf digitalem Weg übermittelte
Stimmabgabe(n) überreichen lassen.
12.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse, soweit das
Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenhaltung gilt
nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Gibt der
Aufsichtsratsvorsitzende keine Stimme ab, gibt die Stimme
seines Stellvertreters den Ausschlag.
12.5 Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats
sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist vom
Sitzungsleiter oder bei Abstimmungen außerhalb von
Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen und den
Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten.
12.6 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen
des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse
erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
§ 13 Satzungsänderungen
Der Aufsichtsrat kann die Fassung der Satzung ändern. Er
kann außerdem die Satzung an neue gesetzliche
Vorschriften anpassen, die für die Gesellschaft verbindlich
werden, ohne dass ein Beschluss der Hauptversammlung
erforderlich ist.
§ 14 Vergütung
14.1 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält den doppelten, sein
Stellvertreter den 1,5-fachen Betrag der Vergütung.
14.2 Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht
während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben,
erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der
Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
14.3 Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern
ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und Auslagen zu
entrichtende Umsatzsteuer. Zudem erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder den rechnerisch jeweils auf sie
entfallenden Anteil der Versicherungsprämie für eine von der
Gesellschaft zugunsten der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
VI. Hauptversammlung
§ 15 Ort und Einberufung
15.1 Die Hauptversammlungen finden nach Wahl des Vorstands
am registermäßigen Sitz, am Verwaltungssitz der
Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mehr
als 100.000 Einwohnern statt.
15.2 Eine Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder
vom Aufsichtsrat einberufen werden.
15.3 Eine Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine
kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor
der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der
Anmeldefrist (Ziff. 16.2).
15.4 Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -10-
ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
15.5 Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung
ganz oder teilweise in Bild und Ton übertragen wird. Der
Vorstand kann Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zum
Medium, zum Umfang der Übertragung und zum möglichen
Empfängerkreis treffen.
15.6 Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Absatz 1 AktG
durch Intermediäre, die zu Beginn des 21. Tages vor dem Tag
der Hauptversammlung für Namensaktien, die ihnen nicht
gehören, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind, werden ausschließlich im Wege elektronischer
Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren
Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für die
Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft
nach § 125 Absatz 2 AktG. Der Vorstand ist ermächtigt,
Mitteilungen in Papierform zu übermitteln und Intermediäre
zur Übermittlung in Papierform zu ermächtigen. Soweit
der Vorstand eine Übermittlung in Papierform zulässt,
wird dies mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht.
§ 16 Teilnahme, Stimmrecht
16.1 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im
Aktienregister eingetragen sind. Umschreibungen im
Aktienregister finden zwischen dem letzten Anmeldetag (Ziff.
16.2) und dem Tag der Hauptversammlung nicht statt
(Umschreibungsstopp).
16.2 Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126
b BGB) zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs sind nicht mitzurechnen.
16.3 Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt
werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der
Gesellschaft auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden
digitalen Weg übermittelt werden. Die Einzelheiten für die
Erteilung und den Widerruf dieser Vollmachten sowie den
Nachweis der Bevollmächtigung werden mit der Einberufung
bekannt gemacht.
16.4 Der Vorstand kann vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an dem Ort der
Hauptversammlung teilnehmen und dabei nach Maßgabe von
Gesetz und Satzung ihr Stimmrecht, nicht aber das
Widerspruchs- und Anfechtungsrecht, im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können. Der Vorstand kann Bestimmungen
zum Verfahren und der Form der elektronischen Kommunikation
treffen. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemacht.
16.5 Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimme,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können
(Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum
Verfahren und der Form der elektronischen Kommunikation zu
treffen. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemacht.
§ 17 Vorsitz in der Hauptversammlung
17.1 Der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm
bestimmtes Aufsichtsratsmitglied leitet die
Hauptversammlung. Ist weder der Vorsitzende noch ein von ihm
hierfür bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied anwesend,
übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende
Aufsichtsratsmitglied die Versammlungsleitung. Das
Aufsichtsratsmitglied kann eine von ihm ausgewählte Person
zum Versammlungsleiter bestimmen oder die Hauptversammlung
unter seiner Leitung einen anderen Versammlungsleiter wählen
lassen.
17.2 Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und
bestimmt die Reihenfolge der Beratungen sowie die Art und
Form der Abstimmung. Er kann bereits zu Beginn oder während
der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den gesamten
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für das Frage- und
Rederecht der Aktionäre angemessen festsetzen.
§ 18 Beschlussfassung
18.1 Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme.
18.2 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit
nicht zwingend gesetzlich eine größere Mehrheit
vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen bedarf es,
soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere
Mehrheit vorschreiben, einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen bzw. - sofern mindestens die
Hälfte des Grundkapitals vertreten ist - der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern das Gesetz
für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der
Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt -
sofern gesetzlich zulässig - die einfache Mehrheit des bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
18.3 Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang nicht die notwendige
Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang unter den
Personen statt, die im ersten Wahlgang die beiden meisten
Stimmen erhalten haben.
VII. Rechnungslegung und Gewinnverwendung
§ 19 Jahresabschluss und Konzernabschluss
19.1 Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines
Geschäftsjahrs den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und
Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluss und den -lagebericht für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer
vorzulegen. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat den
Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluss und den -lagebericht nebst
Prüfungsberichten des Abschlussprüfers unverzüglich nach
Eingang der Prüfungsberichte zusammen mit einem Vorschlag
über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
19.2 Der Aufsichtsrat hat die ihm nach Ziff. 19.1
übermittelten Vorlagen zu prüfen und über das Ergebnis
schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat dem
Vorstand seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm
die Vorlagen zugegangen sind, zuzuleiten. Billigt der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss, ist er festgestellt.
§ 20 Gewinnverwendung
20.1 Die Hauptversammlung beschließt über die
Verwendung des Bilanzgewinns. Sie kann anstelle oder neben
einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung
beschließen.
20.2 In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die
Gewinnverteilung auf neue Aktien abweichend von § 60 Absatz
2 Satz 3 AktG festgesetzt werden.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 21 Gründungsaufwand, Umwandlungskosten und Aufbringung des
Grundkapitals
21.1 Die Gesellschaft ist im Wege der formwechselnden
Umwandlung aus der HYPOPORT AG, vormals eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 19026 HL,
entstanden. Die HYPOPORT AG hat ihren Gründungsaufwand bis
zur Höhe von EUR 3.000,00 getragen.
21.2 Das Grundkapital der Gesellschaft wurde durch
Formwechsel der HYPOPORT AG aufgebracht.
21.3 Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der
HYPOPORT AG in eine SE verbundenen Kosten bis zu einem
Gesamtbetrag von EUR 300.000.'
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der
Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Hypoport SE
eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre
Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 02. Juni 2020, 24:00
Uhr, bei der Hypoport SE eingegangen ist.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich
bei der Hypoport SE unter der folgenden Anschrift, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse
Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Nähere Hinweise zum
Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen übersandten
Unterlagen.
Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport SE werden den
Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt.
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die
Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft. Ist ein
Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das
Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer
Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch eine
Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei
verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im
Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung.
III. *Umschreibungsstopp*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -11-
Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem
Ablauf des letzten Anmeldetags (02. Juni 2020, 24:00 Uhr) bis
einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (09. Juni 2020,
24:00 Uhr) nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters am Tag
der Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand des
Aktienregisters am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (02. Juni
2020, 24:00 Uhr). Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nach dem Tag des Anmeldeschlusses (02. Juni
2020, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus
eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien
ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte aus
diesen Aktien bis zur Umschreibung noch bei dem im
Aktienregister eingetragenen Aktionär, es sei denn, die
betroffenen Erwerber lassen sich insoweit bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen.
IV. *Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an
der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr
Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine
Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von
Intermediären, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach
Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125
Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu
beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu
erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen
Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach
Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125
Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit
diesen Institutionen oder Personen ab.
Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten
Aktionären wieder an, sich durch von der Hypoport SE benannte
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.
Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Vollmacht und Weisungen an die von der Hypoport SE benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden
sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei
dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. In
möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der
Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge
oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte
Anträge können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch
bei erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen
zu Verfahrensanträgen, Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen
von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das
Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Hypoport SE
benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den
ihnen übersandten Unterlagen. Zudem wird es den
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der
Eintrittskarte zugesendet. Entsprechende Formulare sind zudem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Möglich ist aber auch, eine Vollmacht in anderer
Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§
126b BGB) genügen, wenn weder Intermediäre noch Vereinigungen
von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG
bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen bevollmächtigt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer
gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die
Gesellschaft übermittelt werden:
Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: Hypoport-HV2020@computershare.de
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer
gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres
Widerrufs können auch am Tag der Hauptversammlung bei der
Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung erfolgen.
Zur organisatorischen Erleichterung werden die Aktionäre
gebeten, Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 08. Juni
2020, 16:00 Uhr, an die vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zu
übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den
Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen.
Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter
berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen,
wobei in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen
automatisch als widerrufen gelten.
Auch im Falle einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form-
und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten
nach Anmeldung nicht aus.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit den ihnen übersandten Unterlagen bzw. werden mit
der Eintrittskarte zugesandt.
V. *Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl*
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können
ihre Stimme auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des
Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind ebenfalls nur diejenigen
eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß Ziffer
II rechtzeitig angemeldet haben. Die Abgabe von Stimmen im Wege
der Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung
gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 02.
Juni 2020, 24:00 Uhr, kann die Briefwahl schriftlich, per
Telefax oder per E-Mail bis zum 08. Juni 2020, 16:00 Uhr,
erfolgen.
Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen
bzw. mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das der
Gesellschaft auf einem der folgenden Wege übermittelt werden
kann:
Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: Hypoport-HV2020@computershare.de
Das Formular kann zudem unter der vorstehend genannten Adresse,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich, per Telefax oder per
E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre
weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte
Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art.
53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125
Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl
bedienen.
Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf
des 08. Juni 2020, 16:00 Uhr, schriftlich, per Telefax oder per
E-Mail unter der vorstehend genannten Adresse, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche
Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung
vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige,
nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge
einschließlich Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso
wenig können im Vorfeld oder während der Hauptversammlung durch
Briefwahl Wortmeldungen, Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge
entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse erklärt werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT SE: Bekanntmachung der -12-
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre
weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle
abgegebene Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.
Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist
der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der
Hauptversammlung maßgeblich, der durch den unter Ziffer III
dargestellten Umschreibungsstopp dem Bestand am Ende des Tages
des Anmeldeschlusses entsprechen wird.
VI. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Hypoport SE in Höhe von EUR 6.493.376,00
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 6.493.376 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.493.376 Stück.
Aus eigenen Aktien steht der Hypoport SE kein Stimmrecht zu. Die
Hypoport SE hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 194.423 eigene Stückaktien.
VII. *Rechte der Aktionäre*
*Anträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126
Abs. 1 und 127 AktG*
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung unterbreiten sowie Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127
AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind
ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift oder
Faxnummer zu richten:
Hypoport SE
Group Legal
Klosterstraße 71
10179 Berlin
Telefax: +49 30 42086-1999
oder per E-Mail an:
hauptversammlung@hypoport.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des
25. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter den vorstehenden
Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2
und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der
Begründung allen Aktionären im Internet unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen
unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags
gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs.
2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen
Wahlvorschlag u. a. auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn
der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten bzw. im Falle des Vorschlags einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer deren Firma und Sitz
enthält. Vorschläge zur Aufsichtsratswahl müssen ferner u. a.
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG beigefügt sind.
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56
SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen
muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und der
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 09. Mai 2020, 24:00
Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an
folgende Adresse:
Hypoport SE
Vorstand
Klosterstraße 71
10179 Berlin
Telefax: +49 30 42086-1999
E-Mail: hauptversammlung@hypoport.de
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit
des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG
bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.
*Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher
ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft
verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten
Aktionärsrechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50
Absatz 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2 sowie nach Art. 53 SE-VO 126 Abs.
1, 127 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
VIII. *Unterlagen zur Hauptversammlung, Mitteilungen nach §§ 125 Abs.
1 und 2, 128 AktG und Informationen nach § 124a AktG*
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen, insbesondere der festgestellte
Jahresabschluss der Hypoport AG und der gebilligte
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, der Lagebericht der
Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019, der
erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019, der Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns, etwaige Anträge und Vorschläge von
Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab
dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f,
315d HGB ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/corporate-governance/
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich
zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
Nach § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden
Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG
ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation
übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren Voraussetzungen
des § 49 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für die Übermittlung von
Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der
Vorstand macht jedoch von seiner in § 14 Abs. 6 der Satzung der
Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und lässt die
Übermittlung auch in Papierform zu. Insbesondere ermächtigt
er die Intermediäre zur Übermittlung der Mitteilung in
Papierform.
IX. *Hinweise zum Datenschutz*
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene
Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies
geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen. Mit den Daten von Gästen der
Hauptversammlung wird entsprechend verfahren. Die Hypoport SE
verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der
Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum
Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten
gemäß DSGVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Lübeck, im April 2020
*Hypoport SE*
_Der Vorstand_
2020-04-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HYPOPORT SE
Klosterstraße 71
10179 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@hypoport.de
Internet: http://www.hypoport.de/
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1033087 2020-04-29
(END) Dow Jones Newswires
April 29, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
