DJ DGAP-HV: Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Deutsche Wohnen SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-29 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Deutsche Wohnen SE Berlin ISIN DE000A0HN5C6 WKN A0HN5C Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 (virtuelle Hauptversammlung) Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Freitag, den 5. Juni 2020* um 10.00 Uhr (MESZ) stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung 2020* eingeladen. Die Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Sitz der Deutsche Wohnen SE, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, statt. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die gesamte Versammlung wird nach Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für angemeldete Aktionäre unter der Internetadresse https://www.deutsche-wohnen.com/hv in Bild und Ton übertragen. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutsche Wohnen SE und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Wohnen SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Deutsche Wohnen SE und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss der Deutsche Wohnen SE ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 der Deutsche Wohnen SE* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 359.000.000,00 wie folgt zu verwenden: Verteilung an die Aktionäre: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,90 je EUR 314.185.316,40 Inhaberaktie mit der Wertpapierkennnummer ISIN DE000A0HN5C6, die für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigt ist; bei 349.094.796 Inhaberaktien sind das Gewinnvortrag EUR 44.814.683,60 Bilanzgewinn EUR 359.000.000,00 Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde gelegt. Dies berücksichtigt, dass die zu diesem Zeitpunkt von der Deutsche Wohnen SE gehaltenen 10.679.915 eigenen Aktien gemäß § 71b Aktiengesetz (*AktG*) nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien mit der ISIN DE000A0HN5C6 verändern, und zwar einerseits durch die Änderung der Zahl eigener Aktien. Weiterhin kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien erhöhen durch die Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft aus dem Bedingten Kapital 2014/II (§ 6b der Satzung der Deutsche Wohnen SE) aufgrund von Abfindungsverlangen außenstehender Aktionäre der GSW Immobilien AG unter dem zwischen der Deutsche Wohnen SE und der GSW Immobilien AG bestehenden Beherrschungsvertrag. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein an diese Änderung wie folgt angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,90 bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende um EUR 0,90 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Verringert sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktion und damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) ausgezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie etwaiger Kirchensteuer. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende regelmäßig nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag fällig und kommt dementsprechend voraussichtlich am Mittwoch, den 10. Juni 2020, zur Auszahlung. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin (a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020; (b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie (c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. Der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften auferlegt wurde und er folglich frei in seiner Entscheidung war. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 9 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (*SE-VO*), § 17 SE-Ausführungsgesetz (*SEAG*) und § 10 Abs. 1 der Satzung der Deutsche Wohnen SE aus sechs Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind. Die Amtszeiten von Matthias Hünlein und Dr. Andreas Kretschmer als Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen SE enden mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 5. Juni 2020 durch Zeitablauf gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Deutsche Wohnen SE. Infolgedessen sind zwei Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hat - unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele und seines Kompetenzprofils sowie unter Einschaltung eines spezialisierten Dienstleisters - ein marktübliches Auswahlverfahren zur Bestimmung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten durchgeführt und dem Aufsichtsrat den nach seiner Einschätzung
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geeignetsten Kandidaten benannt. Die Wahlen werden als Einzelwahl durchgeführt. Auf Grundlage der Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen: a) *Wahl von Matthias Hünlein* Matthias Hünlein, wohnhaft in Oberursel, Managing Director der Tishman Speyer Properties Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen SE bestellt. Matthias Hünlein, geboren 1961, studierte Jura in Passau. Seine berufliche Karriere begann er bei der Deutsche Bank Gruppe. Er war unter anderem für die Deutsche Bank- Investmentgesellschaft DB Real Estate Management GmbH sowie als Geschäftsführer der DB Real Estate Spezial Invest GmbH tätig, wo er für die Produktentwicklung und die Kundenbeziehungen verantwortlich war und spezielle Kenntnisse und fachliche Erfahrungen im deutschen Immobilienmarkt sammelte. Im November 2005 wechselte Matthias Hünlein zur Tishman Speyer Properties Deutschland GmbH, wo er als Managing Director für deren Kundenbeziehungen und die Kapitalbeschaffung im deutschen und europäischen Kapitalmarkt verantwortlich ist. Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG: * Tishman Speyer Investment Management GmbH, Frankfurt am Main (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: * keine Der Aufsichtsrat hat sich bei Matthias Hünlein vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Matthias Hünlein einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär andererseits. b) *Wahl von Kerstin Günther* Kerstin Günther, wohnhaft in München, Geschäftsführerin des Helmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH), München, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen SE bestellt. Kerstin Günther, geboren 1967, ist Absolventin der Technischen Universität Wroclaw, Polen (M.Sc. Electronics and Telecommunication Systems, 1991) und der Case Western Reserve University, Cleveland, USA (MBA International Management, 1999). Ihre Studienschwerpunkte waren Elektro- und Informationstechnik sowie Finanzen und internationales Management. Sie ist eine leitende Führungskraft im Bereich Digitalisierung und Transformation mit langjähriger internationaler Managementerfahrung im Sektor Informations- und Kommunikationstechnik. Von 1991 bis 2017 war sie für die Deutsche Telekom Gruppe mit Schwerpunkt Mittel- und Osteuropa tätig, wo sie verschiedene Managementpositionen innehatte. Kerstin Günther war Senior Vice President Technik Europa (CTIO) und verantwortete die technische Infrastruktur für 12 europäische Landesgesellschaften, bevor 2015 die Deutsche Telekom Pan-Net gegründet wurde. Diesen internationalen, digitalen, virtualisierten Infrastruktur-Cloud- und zentralisierten europäischen Servicebereich der Deutsche Telekom leitete sie bis 2017 als Managing Director und verantwortete u. a. Investitionen, Personalführung sowie den Kauf der ungarischen Telekom. Von 2017 bis 2019 war Kerstin Günther Chief Financial Officer und Mitglied des Stiftungsrates der Bürgerstiftung Rheinviertel in Bonn. Seit 2016 ist sie Mitglied des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses der börsennotierten paneuropäischen Börse Euronext N.V. Seit April 2019 ist sie als Geschäftsführerin des Helmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH), München, tätig. Sie ist zuständig für die Bereiche Finanzen, Recht, Personal, Infrastruktur, IT und Digitalisierung. Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG: * Euronext N.V., Amsterdam, Niederlande (Mitglied des Aufsichtsrats) (bis Mai 2020) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: * keine Der Aufsichtsrat hat sich bei Kerstin Günther vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Kerstin Günther einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär andererseits. 7. *Beschlussfassung über die Änderungen von § 3 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Informationsübermittlung und Nachweis über den Anteilsbesitz)* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Änderungen der Satzung der Gesellschaft vor, über die jeweils eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt. a) *Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung* *(Informationsübermittlung per eingeschriebenen Brief)* Derzeit lautet § 3 Abs. 1 der Satzung wie folgt: 'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Soweit gesetzlich zulässig, können Bekanntmachungen auch durch eingeschriebenen Brief erfolgen.' Laut Aktiengesetz kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn der Gesellschaft die Aktionäre namentlich bekannt sind. Dies ist in Bezug auf alle Aktionäre nur bei ausstehenden Namensaktien möglich. Da die Gesellschaft inzwischen ausschließlich Inhaberaktien führt, besteht für die Klarstellung in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung kein Bedarf mehr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. b) *Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung* *(Informationsübermittlung auf elektronischem Weg)* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Vorgaben zur Informationsübermittlung an Aktionäre mit Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Dadurch entfallen der bisherige § 128 AktG sowie die Möglichkeit in § 125 Abs. 2 Satz 2 AktG alter Fassung, in der Satzung die Übermittlung von Informationen nach § 125 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation zu beschränken. Gleichzeitig besteht weiterhin die Möglichkeit, nach Zustimmung der Hauptversammlung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 WpHG (§ 30b Abs. 3 WpHG alter Fassung) Informationen an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Derzeit lautet § 3 Abs. 2 der Satzung wie folgt: 'Mitteilungen an die Aktionäre nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG erfolgen unter den Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit b) bis d) WpHG und unbeschadet des § 30b Abs. 1 WpHG ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation, soweit nicht der Vorstand eine andere gesetzlich zulässige Form bestimmt. Gleiches gilt für die Übermittlung derartiger Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre durch Dritte.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 'Die Gesellschaft kann Informationen an die Aktionäre sowie an Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären und sonstige Dritte, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermitteln. Gleiches gilt für die Übermittlung derartiger Informationen an die Aktionäre durch Intermediäre, Vereinigungen von
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Aktionären und sonstige Dritte.' Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. c) *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Nachweis über den Anteilsbesitz)* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs in Textform nach dem neueingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung zum Nachweis des Aktienbesitzes, die sich noch an der bis zum 3. September 2020 geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG orientiert, sollte daher an die geänderte gesetzliche Grundlage angepasst werden. Derzeit lautet § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt: 'Dazu ist ein durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 'Dazu ist ein durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.' Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. II. *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 3 i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über den Aktienrückkauf aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE vom 15. Juni 2018* Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG bezüglich des Erwerbs eigener Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2018 erworben worden sind, folgenden Bericht: Der Vorstand der Deutsche Wohnen SE hat am 12. November 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2018 beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu maximal 25.000.000 Aktien der Deutsche Wohnen SE (ISIN: DE000A0HN5C6) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal bis zu EUR 750.000.000 (*Aktienrückkaufprogramm*) durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse begann am 15. November 2019 und endet spätestens mit Ablauf des 30. Oktober 2020. Unter diesem Aktienrückkaufsprogramm hat die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2019 2.628.698 eigene Aktien zum Durchschnittspreis von EUR 35,4985 pro Aktie und einem Gesamtpreis von EUR 93.314.796,51 zurückgekauft. Dies stellt einen Anteil von 0,73 % des Grundkapitals der Gesellschaft dar. Von der bestehenden Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Juni 2018 zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien wurde kein Gebrauch gemacht. Die zurückgekauften Aktien der Gesellschaft sollen für nach der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Hauptversammlung vom 15. Juni 2018 zulässige Zwecke verwendet werden. III. *Weitere Angaben zur Einberufung* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der SE-VO Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. 1. *Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)* Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (*C-19 AuswBekG*) hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des C-19 AuswBekG führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre wird mittels eines internetgestützten Online-Portals (*HV-Portal*) die Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton live übertragen und die Möglichkeit geboten, ihr Stimmrecht auszuüben, Vollmachten zu erteilen, Fragen einzureichen oder Widerspruch zu Protokoll zu erklären. *Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachfolgenden Erläuterungen zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 359.774.711,00 und ist eingeteilt in 359.774.711 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 10.679.915 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 349.094.796. 3. *Internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal)* Unter der Internetadresse https://www.deutsche-wohnen.com/hv unterhält die Gesellschaft ab dem 15. Mai 2020 ein HV-Portal. Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Das HV-Portal und die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung ermöglichen keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme). Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit dem Zugangscode, den Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte. 4. *Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und zur elektronischen Zuschaltung über das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am *Freitag, den 29. Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ*, unter der nachstehenden Adresse Deutsche Wohnen SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des *Freitags, den 15. Mai 2020, 0.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag)* Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am *Freitag, den 29. Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ*, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung
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