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(1)

DGAP-HV: Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Wohnen SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Wohnen SE Berlin ISIN DE000A0HN5C6 
WKN A0HN5C Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
(virtuelle Hauptversammlung) Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am 
*Freitag, den 5. Juni 2020* 
um 10.00 Uhr (MESZ) 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung 2020* 
eingeladen. 
 
Die Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Sitz der Deutsche 
Wohnen SE, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, 
statt. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Die gesamte Versammlung wird nach 
Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für angemeldete 
Aktionäre unter der Internetadresse 
 
https://www.deutsche-wohnen.com/hv 
 
in Bild und Ton übertragen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Deutsche Wohnen SE und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2019, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Deutsche Wohnen SE und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den § 289a, § 315a des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das 
   Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. 
   Dezember 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss der Deutsche 
   Wohnen SE und den Konzernabschluss gebilligt, 
   der Jahresabschluss der Deutsche Wohnen SE ist 
   damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht 
   notwendig. Die genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich 
   zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des 
   Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats zu erläutern. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 der 
   Deutsche Wohnen SE* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   359.000.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von EUR 0,90 je EUR 314.185.316,40 
   Inhaberaktie mit der 
   Wertpapierkennnummer ISIN 
   DE000A0HN5C6, die für das 
   Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigt ist; 
   bei 349.094.796 
   Inhaberaktien sind das 
   Gewinnvortrag             EUR 44.814.683,60 
   Bilanzgewinn              EUR 359.000.000,00 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden 
   die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Einladung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Stückaktien zugrunde gelegt. Dies 
   berücksichtigt, dass die zu diesem Zeitpunkt 
   von der Deutsche Wohnen SE gehaltenen 
   10.679.915 eigenen Aktien gemäß § 71b 
   Aktiengesetz (*AktG*) nicht 
   dividendenberechtigt sind. 
 
   Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die 
   Anzahl der für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigten Stückaktien mit der ISIN 
   DE000A0HN5C6 verändern, und zwar einerseits 
   durch die Änderung der Zahl eigener 
   Aktien. Weiterhin kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien erhöhen durch die 
   Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft aus 
   dem Bedingten Kapital 2014/II (§ 6b der Satzung 
   der Deutsche Wohnen SE) aufgrund von 
   Abfindungsverlangen außenstehender 
   Aktionäre der GSW Immobilien AG unter dem 
   zwischen der Deutsche Wohnen SE und der GSW 
   Immobilien AG bestehenden Beherrschungsvertrag. 
   In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein an 
   diese Änderung wie folgt angepasster 
   Beschlussvorschlag unterbreitet werden: 
 
   Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter 
   Stückaktie von EUR 0,90 bleibt unverändert. 
 
   Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien und damit 
   die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende 
   um EUR 0,90 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, 
   vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. 
   Verringert sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktion und damit 
   die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende, 
   erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in 
   vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto 
   im Sinne des § 27 des 
   Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das 
   Nennkapital geleistete Einlagen) ausgezahlt 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie 
   etwaiger Kirchensteuer. Bei inländischen 
   Aktionären unterliegt die Dividende 
   regelmäßig nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung 
   mindert nach Auffassung der deutschen 
   Finanzverwaltung die steuerlichen 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG am dritten auf die Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag fällig und 
   kommt dementsprechend voraussichtlich am 
   Mittwoch, den 10. Juni 2020, zur Auszahlung. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Abs. 5 und 117 Nr. 2 
       Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) für das 
       erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal 
       des Geschäftsjahres 2020 und/oder für 
       das erste Quartal des Geschäftsjahres 
       2021 zum Prüfer für eine solche 
       prüferische Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung auf bestimmte 
   Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern 
   oder Prüfungsgesellschaften auferlegt wurde und 
   er folglich frei in seiner Entscheidung war. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2 
   und 3 und Art. 9 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) 
   Nr. 2157/2001 (*SE-VO*), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (*SEAG*) und § 10 Abs. 1 
   der Satzung der Deutsche Wohnen SE aus sechs 
   Mitgliedern zusammen, die von den 
   Anteilseignern zu wählen sind. 
 
   Die Amtszeiten von Matthias Hünlein und Dr. 
   Andreas Kretschmer als Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen SE enden mit 
   Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 5. 
   Juni 2020 durch Zeitablauf gemäß § 10 Abs. 
   2 der Satzung der Deutsche Wohnen SE. 
   Infolgedessen sind zwei Mitglieder des 
   Aufsichtsrats neu zu wählen. 
 
   Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hat - 
   unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung benannten Ziele und 
   seines Kompetenzprofils sowie unter 
   Einschaltung eines spezialisierten 
   Dienstleisters - ein marktübliches 
   Auswahlverfahren zur Bestimmung geeigneter 
   Kandidatinnen und Kandidaten durchgeführt und 
   dem Aufsichtsrat den nach seiner Einschätzung 

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April 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der -2-

geeignetsten Kandidaten benannt. 
 
   Die Wahlen werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
   Auf Grundlage der Empfehlung des Präsidial- und 
   Nominierungsausschusses schlägt der 
   Aufsichtsrat vor zu beschließen: 
 
   a) *Wahl von Matthias Hünlein* 
 
      Matthias Hünlein, wohnhaft in Oberursel, 
      Managing Director der Tishman Speyer 
      Properties Deutschland GmbH, Frankfurt am 
      Main, wird für eine Amtszeit bis zur 
      Beendigung der Hauptversammlung, die über 
      die Entlastung für das dritte 
      Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner 
      Amtszeit beschließt, wobei das 
      Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit 
      beginnt, nicht mitgerechnet wird, zum 
      Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche 
      Wohnen SE bestellt. 
 
   Matthias Hünlein, geboren 1961, studierte Jura 
   in Passau. Seine berufliche Karriere begann er 
   bei der Deutsche Bank Gruppe. Er war unter 
   anderem für die Deutsche Bank- 
   Investmentgesellschaft DB Real Estate 
   Management GmbH sowie als Geschäftsführer der 
   DB Real Estate Spezial Invest GmbH tätig, wo er 
   für die Produktentwicklung und die 
   Kundenbeziehungen verantwortlich war und 
   spezielle Kenntnisse und fachliche Erfahrungen 
   im deutschen Immobilienmarkt sammelte. Im 
   November 2005 wechselte Matthias Hünlein zur 
   Tishman Speyer Properties Deutschland GmbH, wo 
   er als Managing Director für deren 
   Kundenbeziehungen und die Kapitalbeschaffung im 
   deutschen und europäischen Kapitalmarkt 
   verantwortlich ist. 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 
   Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG: 
 
   * Tishman Speyer Investment Management GmbH, 
     Frankfurt am Main 
     (stellvertretender Vorsitzender des 
     Aufsichtsrats) 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 
   1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
   * keine 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Matthias Hünlein 
   vergewissert, dass dieser den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zwischen 
   Matthias Hünlein einerseits und den 
   Gesellschaften des Deutsche Wohnen Konzerns, 
   deren Organen oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien 
   an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   b) *Wahl von Kerstin Günther* 
 
      Kerstin Günther, wohnhaft in München, 
      Geschäftsführerin des Helmholtz Zentrum 
      München Deutsches Forschungszentrum für 
      Gesundheit und Umwelt (GmbH), München, 
      wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
      nach dem Beginn ihrer Amtszeit 
      beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
      in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht 
      mitgerechnet wird, zum Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen SE 
      bestellt. 
 
   Kerstin Günther, geboren 1967, ist Absolventin 
   der Technischen Universität Wroclaw, Polen 
   (M.Sc. Electronics and Telecommunication 
   Systems, 1991) und der Case Western Reserve 
   University, Cleveland, USA (MBA International 
   Management, 1999). Ihre Studienschwerpunkte 
   waren Elektro- und Informationstechnik sowie 
   Finanzen und internationales Management. Sie 
   ist eine leitende Führungskraft im Bereich 
   Digitalisierung und Transformation mit 
   langjähriger internationaler 
   Managementerfahrung im Sektor Informations- und 
   Kommunikationstechnik. Von 1991 bis 2017 war 
   sie für die Deutsche Telekom Gruppe mit 
   Schwerpunkt Mittel- und Osteuropa tätig, wo sie 
   verschiedene Managementpositionen innehatte. 
   Kerstin Günther war Senior Vice President 
   Technik Europa (CTIO) und verantwortete die 
   technische Infrastruktur für 12 europäische 
   Landesgesellschaften, bevor 2015 die Deutsche 
   Telekom Pan-Net gegründet wurde. Diesen 
   internationalen, digitalen, virtualisierten 
   Infrastruktur-Cloud- und zentralisierten 
   europäischen Servicebereich der Deutsche 
   Telekom leitete sie bis 2017 als Managing 
   Director und verantwortete u. a. Investitionen, 
   Personalführung sowie den Kauf der ungarischen 
   Telekom. Von 2017 bis 2019 war Kerstin Günther 
   Chief Financial Officer und Mitglied des 
   Stiftungsrates der Bürgerstiftung Rheinviertel 
   in Bonn. 
 
   Seit 2016 ist sie Mitglied des Aufsichtsrats 
   und des Prüfungsausschusses der börsennotierten 
   paneuropäischen Börse Euronext N.V. 
 
   Seit April 2019 ist sie als Geschäftsführerin 
   des Helmholtz Zentrum München Deutsches 
   Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt 
   (GmbH), München, tätig. Sie ist zuständig für 
   die Bereiche Finanzen, Recht, Personal, 
   Infrastruktur, IT und Digitalisierung. 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 
   Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG: 
 
   * Euronext N.V., Amsterdam, Niederlande 
     (Mitglied des Aufsichtsrats) (bis Mai 
     2020) 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 
   1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
   * keine 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Kerstin Günther 
   vergewissert, dass diese den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zwischen 
   Kerstin Günther einerseits und den 
   Gesellschaften des Deutsche Wohnen Konzerns, 
   deren Organen oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien 
   an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
7. *Beschlussfassung über die Änderungen von 
   § 3 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 
   Satz 3 der Satzung der Gesellschaft 
   (Informationsübermittlung und Nachweis über den 
   Anteilsbesitz)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende 
   Änderungen der Satzung der Gesellschaft 
   vor, über die jeweils eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung erfolgt. 
 
   a) *Beschlussfassung über die Änderung 
      von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung* 
      *(Informationsübermittlung per 
      eingeschriebenen Brief)* 
 
   Derzeit lautet § 3 Abs. 1 der Satzung wie 
   folgt: 
 
    'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
    werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. 
    Soweit gesetzlich zulässig, können 
    Bekanntmachungen auch durch 
    eingeschriebenen Brief erfolgen.' 
 
   Laut Aktiengesetz kann die Hauptversammlung mit 
   eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn 
   der Gesellschaft die Aktionäre namentlich 
   bekannt sind. Dies ist in Bezug auf alle 
   Aktionäre nur bei ausstehenden Namensaktien 
   möglich. Da die Gesellschaft inzwischen 
   ausschließlich Inhaberaktien führt, 
   besteht für die Klarstellung in § 3 Abs. 1 Satz 
   2 der Satzung kein Bedarf mehr 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft 
   wird aufgehoben. 
 
   b) *Beschlussfassung über die Änderung 
      von § 3 Abs. 2 der Satzung* 
      *(Informationsübermittlung auf 
      elektronischem Weg)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Vorgaben zur Informationsübermittlung an 
   Aktionäre mit Wirkung ab dem 3. September 2020 
   geändert. Dadurch entfallen der bisherige § 128 
   AktG sowie die Möglichkeit in § 125 Abs. 2 Satz 
   2 AktG alter Fassung, in der Satzung die 
   Übermittlung von Informationen nach § 125 
   AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation 
   zu beschränken. Gleichzeitig besteht weiterhin 
   die Möglichkeit, nach Zustimmung der 
   Hauptversammlung und unter den weiteren 
   Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 WpHG (§ 30b 
   Abs. 3 WpHG alter Fassung) Informationen an 
   Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu 
   übermitteln. 
 
   Derzeit lautet § 3 Abs. 2 der Satzung wie 
   folgt: 
 
    'Mitteilungen an die Aktionäre nach § 125 
    Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie nach 
    § 125 Abs. 2 AktG erfolgen unter den 
    Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit 
    b) bis d) WpHG und unbeschadet des § 30b 
    Abs. 1 WpHG ausschließlich im Wege 
    elektronischer Kommunikation, soweit nicht 
    der Vorstand eine andere gesetzlich 
    zulässige Form bestimmt. Gleiches gilt für 
    die Übermittlung derartiger 
    Mitteilungen der Gesellschaft an die 
    Aktionäre durch Dritte.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird 
   aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Die Gesellschaft kann Informationen an die 
    Aktionäre sowie an Intermediäre, 
    Vereinigungen von Aktionären und sonstige 
    Dritte, soweit gesetzlich zulässig, auch im 
    Wege der Datenfernübertragung übermitteln. 
    Gleiches gilt für die Übermittlung 
    derartiger Informationen an die Aktionäre 
    durch Intermediäre, Vereinigungen von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktionären und sonstige Dritte.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
 
   c) *Beschlussfassung über die Änderung 
      von § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung der 
      Gesellschaft (Nachweis über den 
      Anteilsbesitz)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit 
   Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach 
   dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des 
   Letztintermediärs in Textform nach dem 
   neueingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
   Die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung 
   zum Nachweis des Aktienbesitzes, die sich noch 
   an der bis zum 3. September 2020 geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   orientiert, sollte daher an die geänderte 
   gesetzliche Grundlage angepasst werden. 
 
   Derzeit lautet § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung 
   der Gesellschaft wie folgt: 
 
    'Dazu ist ein durch das depotführende 
    Institut erstellter Nachweis über den 
    Anteilsbesitz vorzulegen.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft 
   wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Dazu ist ein durch das depotführende 
    Institut erstellter Nachweis über den 
    Anteilsbesitz vorzulegen; hierzu reicht in 
    jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c 
    Abs. 3 AktG aus.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
II.  *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 
     3 i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über den 
     Aktienrückkauf aufgrund der Ermächtigung 
     der Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE 
     vom 15. Juni 2018* 
 
     Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 
     SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 
     Abs. 3 Satz 1 AktG bezüglich des Erwerbs 
     eigener Aktien, die aufgrund der 
     Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. 
     Juni 2018 erworben worden sind, folgenden 
     Bericht: 
 
     Der Vorstand der Deutsche Wohnen SE hat am 
     12. November 2019 mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats aufgrund der Ermächtigung der 
     Hauptversammlung vom 15. Juni 2018 
     beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in 
     einem Volumen von bis zu maximal 25.000.000 
     Aktien der Deutsche Wohnen SE (ISIN: 
     DE000A0HN5C6) zu einem Gesamtkaufpreis 
     (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal bis 
     zu EUR 750.000.000 
     (*Aktienrückkaufprogramm*) durchzuführen. 
     Der Rückkauf über den Xetra-Handel der 
     Frankfurter Wertpapierbörse begann am 15. 
     November 2019 und endet spätestens mit 
     Ablauf des 30. Oktober 2020. Unter diesem 
     Aktienrückkaufsprogramm hat die 
     Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2019 
     2.628.698 eigene Aktien zum 
     Durchschnittspreis von EUR 35,4985 pro 
     Aktie und einem Gesamtpreis von EUR 
     93.314.796,51 zurückgekauft. Dies stellt 
     einen Anteil von 0,73 % des Grundkapitals 
     der Gesellschaft dar. 
 
     Von der bestehenden Ermächtigung gemäß 
     Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Juni 
     2018 zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
     beim Erwerb eigener Aktien wurde kein 
     Gebrauch gemacht. 
 
     Die zurückgekauften Aktien der Gesellschaft 
     sollen für nach der Ermächtigung zum Erwerb 
     eigener Aktien durch die Hauptversammlung 
     vom 15. Juni 2018 zulässige Zwecke 
     verwendet werden. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
     Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in 
     Deutschland maßgeblichen Vorschriften, 
     insbesondere des HGB und des AktG, finden 
     auf die Gesellschaft aufgrund der 
     Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 
     lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der 
     SE-VO Anwendung, soweit sich aus speziellen 
     Vorschriften der SE-VO nichts anderes 
     ergibt. 
1.  *Durchführung der Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
    (virtuelle Hauptversammlung)* 
 
    Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    (*C-19 AuswBekG*) hat der Vorstand der 
    Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
    abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Eine 
    physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die 
    Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 
    2020 als virtuelle Hauptversammlung nach 
    Maßgabe des C-19 AuswBekG führt zu 
    Modifikationen in den Abläufen der 
    Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
    Aktionäre. Für ordnungsgemäß angemeldete 
    Aktionäre wird mittels eines internetgestützten 
    Online-Portals (*HV-Portal*) die Hauptversammlung 
    vollständig in Bild und Ton live übertragen und 
    die Möglichkeit geboten, ihr Stimmrecht auszuüben, 
    Vollmachten zu erteilen, Fragen einzureichen oder 
    Widerspruch zu Protokoll zu erklären. 
 
    *Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um 
    besondere Beachtung der nachfolgenden 
    Erläuterungen zur Anmeldung zur Hauptversammlung, 
    zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren 
    Aktionärsrechten.* 
2.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
    359.774.711,00 und ist eingeteilt in 359.774.711 
    Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
    ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich eine 
    Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung 10.679.915 eigene 
    Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
    Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
    stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der 
    Einberufung beträgt somit 349.094.796. 
3.  *Internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal)* 
 
    Unter der Internetadresse 
 
    https://www.deutsche-wohnen.com/hv 
 
    unterhält die Gesellschaft ab dem 15. Mai 2020 ein 
    HV-Portal. Über dieses können die 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und 
    ggf. deren Bevollmächtigte) die Bild- und 
    Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung 
    verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten 
    erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu 
    Protokoll erklären. Das HV-Portal und die Bild- 
    und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung 
    ermöglichen keine Teilnahme im Sinne des § 118 
    Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. 
    Online-Teilnahme). Um das HV-Portal nutzen zu 
    können, müssen Sie sich mit dem Zugangscode, den 
    Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, 
    einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur 
    Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von 
    Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche 
    des HV-Portals. 
 
    Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den 
    Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die 
    Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte. 
4.  *Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung 
    zur Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
 
    Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
    Stimmrechts, und zur elektronischen Zuschaltung 
    über das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. 
    Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 
    *Freitag, den 29. Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ*, unter 
    der nachstehenden Adresse 
 
     Deutsche Wohnen SE 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der 
    Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des 
    Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn 
    des *Freitags, den 15. Mai 2020, 0.00 Uhr MESZ, 
    (Nachweisstichtag)* Aktionär der Gesellschaft 
    waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht 
    ein durch das depotführende Institut erstellter 
    besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. 
 
    Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der 
    vorgenannten Adresse spätestens am *Freitag, den 
    29. Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ*, zugehen. Die 
    Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
    bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches 
    Gesetzbuch (BGB)) und müssen in deutscher oder 
    englischer Sprache erfolgen. 
 
    Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen 
    Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
    Gesellschaft werden den Aktionären 
    Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in 
    Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich 
    der Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der 
    elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung 

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April 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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