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(2)

DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: OHB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in 
Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
OHB SE Bremen ISIN DE0005936124 
WKN 593 612 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten 
(_virtuelle Hauptversammlung_). 
 
*EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG* 
*(virtuelle Hauptversammlung)* Wir laden unsere Aktionäre 
zu der am 
*Dienstag, den 26. Mai 2020, um 9.00 Uhr (MESZ),* 
in der Unternehmenszentrale der OHB SE, 
Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen, 
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung* 
*ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* 
ein. Die gesamte Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
oder deren Bevollmächtigte ausschließlich live im 
Internet übertragen. Ab 14. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), 
steht unseren Aktionären unter 
 
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. 
Tagesordnung 
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
  des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie 
  des zusammengefassten Lageberichts für das 
  Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des 
  erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
  Handelsgesetzbuch* 
 
  Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen 
  am Sitz der Gesellschaft, Manfred-Fuchs-Platz 
  2-4, 28359 Bremen, und im Internet unter 
 
  www.ohb.de 
 
  eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
  Wunsch auch kostenlos zugesandt. 
 
  Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
  aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
  2019 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
  2019 in seiner Sitzung am 17. März 2020 
  gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
  gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
  Feststellung des Jahresabschlusses bzw. 
  Billigung des Konzernabschlusses durch die 
  Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb 
  zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
  erfolgt. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
  beschließen: 
 
  Der Bilanzgewinn der OHB SE des Geschäftsjahrs 
  2019 in Höhe von 24.403.256,38 EUR  wird auf 
  neue Rechnung vorgetragen. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
  2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
  erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
  erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Bestellung des 
  Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
  für das Geschäftsjahr 2020* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum 
  Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
  das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
  Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
  Da die dem Vorstand durch die Hauptversammlung 
  am 21. Mai 2015 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
  Aktiengesetz (AktG) erteilte Ermächtigung zum 
  Erwerb eigener Aktien bis zum 20. Mai 2020 
  befristet ist, schlagen Aufsichtsrat und 
  Vorstand der Hauptversammlung vor, folgende neue 
  Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
  beschließen: 
 
  a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
     Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
     Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
     sollte dies geringer sein - der Ausübung 
     der Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
     erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
     anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
     welche die Gesellschaft bereits erworben 
     hat und noch besitzt oder die ihr 
     gemäß den §§ 71d, 71e AktG 
     zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
     mehr als zehn vom Hundert (10 %) des 
     Grundkapitals entfallen. 
 
     Die Ermächtigung kann ganz oder in 
     Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für 
     einen oder mehrere Zwecke von der 
     Gesellschaft ausgeübt werden, sie kann 
     aber auch von abhängigen oder in 
     Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
     stehenden Unternehmen oder für ihre oder 
     deren Rechnung von Dritten durchgeführt 
     werden. 
 
     Die Ermächtigung gilt bis zum 25. Mai 
     2025. 
 
  Da die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 
  beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
  Aktien bereits am 20. Mai 2020 endet, ist eine 
  formale Aufhebung dieser vorherigen Ermächtigung 
  nicht erforderlich. 
 
  b) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter 
     Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (§ 
     53a AktG) nach der Wahl des Vorstands 
     über die Börse (1) oder durch ein an alle 
     Aktionäre gerichtetes öffentliches 
     Kaufangebot (2). Im Fall (2) sind die 
     Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
     Übernahmegesetzes zu beachten, 
     soweit sie Anwendung finden. 
 
     (1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die 
     Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
     Aktie der Gesellschaft (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) den 
     durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
     im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse an den 
     letzten drei Börsenhandelstagen vor dem 
     Erwerb der Aktie, um nicht mehr als 10 % 
     über- oder 20 % unterschreiten. 
 
     (2) Erfolgt der Erwerb als Kauf über ein 
     öffentliches Kaufangebot, darf der 
     gezahlte Kaufpreis je Aktie der 
     Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) 
     den durchschnittlichen Schlusskurs der 
     Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien 
     der Gesellschaft am 5., 4. und 3. 
     Börsenhandelstag vor dem Tag der 
     Veröffentlichung des Kaufangebots um 
     nicht mehr als 10 % über- oder 
     unterschreiten. Sofern ein öffentliches 
     Angebot überzeichnet ist, muss die 
     Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
     bevorrechtigte Annahme geringerer 
     Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
     Aktien je Aktionär sowie eine Rundung 
     nach kaufmännischen Grundsätzen können 
     vorgesehen werden. 
  c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
     Gesellschaft, die aufgrund der 
     vorstehenden oder von früheren 
     Ermächtigungen erworben wurden, zu allen 
     gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
     verwenden, insbesondere zu den folgenden: 
 
     (1) Sie können, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats, zur Einführung von Aktien 
     der Gesellschaft an ausländischen Börsen 
     dienen, an denen sie bisher nicht zum 
     Handel zugelassen sind. 
 
     (2) Sie können, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats, zum Zwecke des Erwerbs von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Beteiligungen an Unternehmen, 
     einschließlich der Erhöhung 
     bestehenden Anteilsbesitzes, Dritten auch 
     gegen Sachleistung angeboten und 
     übertragen werden. 
 
     (3) Sie können als Belegschaftsaktien 
     Arbeitnehmern der Gesellschaft oder der 
     mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 
     ff. AktG verbundenen Unternehmen zum 
     Erwerb angeboten und übertragen werden. 
 
     (4) Die eigenen Aktien können von der 
     Gesellschaft verwendet werden, um sie an 
     Mitglieder des Vorstands in Erfüllung 
     bestehender oder künftiger vertraglicher 
     Vergütungsabreden zu begeben, soweit eine 
     Haltefrist so begebener Aktien von 
     mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich 
     vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen 
     ist. 
 
     Eigene Aktien können ferner mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen 
     werden, ohne dass die Einziehung oder 
     ihre Durchführung eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
  d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne dass 
     es eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die 
     aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
     erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
     Weise als über die Börse oder durch ein 
     Angebot an alle Aktionäre zu 
     veräußern, unter der Voraussetzung, 
     dass die Veräußerung gegen 
     Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, 
     der den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
     Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
     wesentlich unterschreitet. Als 
     maßgeblicher Börsenwert im Sinne der 
     vorstehenden Regelung gilt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

arithmetische Mittelwert der durch die 
     Schlussauktionen ermittelten Kurse für 
     Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
     (oder einem vergleichbaren 
     Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
     in Frankfurt am Main an den letzten fünf 
     Börsentagen vor der Veräußerung. 
 
     Diese Ermächtigung ist auf insgesamt zehn 
     von Hundert des Grundkapitals beschränkt. 
     Die Höchstgrenze von 10 % des 
     Grundkapitals vermindert sich um den 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
     auf diejenigen Aktien entfällt, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
     Das Ermächtigungsvolumen verringert sich 
     ferner um den anteiligen Betrag am 
     Grundkapital, auf den sich Wandlungs- 
     und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
     aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
     seit Erteilung dieser Ermächtigung unter 
     Bezugsrechtsausschluss in 
     sinngemäßer Anwendung von §186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. 
  e) Die vorstehenden Ermächtigungen können 
     einmal oder mehrmals, ganz oder in 
     Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
     werden. 
  f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     erworbene eigene Aktien wird insoweit 
     ausgeschlossen, als diese Aktien 
     gemäß den Ermächtigungen in lit. c) 
     (1) bis (4) und lit. d) verwendet werden. 
7 *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
  genehmigten Kapitals 2020 für Bar- und 
  Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit des 
  Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 5 a Absatz 
  1 der Satzung sowie über entsprechende 
  Satzungsänderungen* 
 
  Die gemäß § 5 a Absatz 1 der Satzung der 
  OHB SE bestehende Ermächtigung des Vorstands zur 
  Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen 
  und/ oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 
  2015) ist bis zum 20. Mai 2020 befristet und 
  wird daher im Laufe des Geschäftsjahres 2020 
  erlöschen. 
 
  Damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig in 
  der Lage sind, genehmigtes Kapital insbesondere 
  zum Erwerb von Unternehmen, 
  Unternehmensbeteiligungen und sonstigen 
  Wirtschaftsgütern sowie zur Stärkung der 
  Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen und um 
  hierbei sowohl auf Bar- als auch auf 
  Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können, 
  soll ein neues genehmigtes Kapital für Bar- und 
  Sachkapitalerhöhungen (genehmigtes Kapital 2020) 
  beschlossen werden und die Satzung entsprechend 
  angepasst werden. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
  beschließen: 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. 
   Mai 2025 durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen einmal oder 
   mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR 
   8.734.048,00 zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital 2020). Die neuen Aktien können auch 
   an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
   Mitglieder des Vorstands in Erfüllung 
   vertraglicher Vergütungsabreden ausgegeben 
   werden; bei der Ausgabe an Mitglieder des 
   Vorstandes muss eine Haltefrist so 
   begebener Aktien von mindestens zwei Jahren 
   ab dem Begebungstag vertraglich vereinbart 
   sein. 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
  folgenden Fällen auszuschließen: 
 
  (1) für Spitzenbeträge; 
  (2) für einen Anteil am genehmigten Kapital 
      2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
      1.746.809,00, sofern die neuen Aktien 
      gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
      ausgegeben werden, welcher den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz (AktG)); 
  (3) für einen Anteil am genehmigten Kapital 
      2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
      8.734.048,00, sofern die neuen Aktien 
 
      - als Gegenleistung für den Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstiger Vermögensgegenstände 
      ausgegeben werden und sofern der Erwerb 
      des Unternehmens oder der Beteiligung im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft liegt; oder 
 
      - gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      um die Aktien der Gesellschaft an einer 
      ausländischen Börse einzuführen, an 
      denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
      nicht zum Handel zugelassen sind. 
 
  Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der 
  jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen 
  Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
  a) Satzungsänderung 
 
  § 5a Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
  gefasst: 
 
  'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
  der Gesellschaft mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats bis zum 25. Mai 2025 durch Ausgabe 
  neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal 
  oder mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR 
  8.734.048,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
  2020). Die neuen Aktien können auch an 
  Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
  Mitglieder des Vorstands in Erfüllung 
  vertraglicher Vergütungsabreden ausgegeben 
  werden; bei der Ausgabe an Mitglieder des 
  Vorstandes muss eine Haltefrist so begebener 
  Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem 
  Begebungstag vertraglich vereinbart sein. 
 
  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
  folgenden Fällen auszuschließen: 
 
  (1) für Spitzenbeträge; 
  (2) für einen Anteil am genehmigten Kapital 
      2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
      1.746.809,00, sofern die neuen Aktien 
      gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
      ausgegeben werden, welcher den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 
      AktG); 
  (3) für einen Anteil am genehmigten Kapital 
      2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
      8.734.048,00, sofern die neuen Aktien 
 
      - als Gegenleistung für den Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstiger Vermögensgegenstände 
      ausgegeben werden und sofern der Erwerb 
      des Unternehmens oder der Beteiligung im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft liegt; oder 
 
      - gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      um die Aktien der Gesellschaft an einer 
      ausländischen Börse einzuführen, an 
      denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
      nicht zum Handel zugelassen sind. 
 
  Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der 
  jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen 
  Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
  b) Ermächtigung 
 
  Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 
  § 5 und § 5a der Satzung entsprechend dem Umfang 
  der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital 
  2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu 
  ändern. 
 
  *Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung 
  zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung* 
 
  Gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 203 Absätze 1 
  und 2 Aktiengesetz (AktG) jeweils in Verbindung 
  mit § 186 Absatz 4 AktG, erstatten wir der 
  Hauptversammlung zu den Punkten 6 und 7 der 
  Tagesordnung folgende Berichte: 
 
  1) *Bericht des Vorstands zu der unter 
     Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zum Erwerb und zur 
     Veräußerung eigener Aktien* 
 
     Die Gesellschaft hat in den vergangenen 
     Hauptversammlungen zum Aktienrückkauf und 
     zur anschließenden Veräußerung 
     erworbener eigener Aktien ermächtigende 
     Beschlüsse gefasst, deren letzter bis zum 
     20. Mai 2020 befristet ist. Wegen des 
     Ablaufs der Ermächtigung im laufenden 
     Geschäftsjahr soll mit dem Ihnen 
     vorliegenden Beschlussvorschlag die 
     derzeitige Ermächtigung, die von der 
     Hauptversammlung am 21. Mai 2015 
     beschlossen wurde, erneuert werden. Der 
     neue Beschlussvorschlag entspricht im 
     Wesentlichen der bisherigen Ermächtigung. 
 
     § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) 
     bietet Aktiengesellschaften die 
     Möglichkeit, aufgrund einer maximal 5 
     Jahre gültigen Ermächtigung der 
     Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
     insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
     erwerben. Der Erwerb eigener Aktien ist 
     nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
     Aktien oder zur Kurspflege zulässig. Bei 
     dem Erwerb eigener Aktien und deren 
     Veräußerung ist der Grundsatz der 
     Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß 
     § 53a AktG zu wahren. 
 
     Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den 
     Vorschlag, eine entsprechende 
     Ermächtigung zu erteilen und die 
     Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 25. 
     Mai 2025 eigene Aktien im Umfang von 
     insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
     der Beschlussfassung bestehenden 
     Grundkapitals zu erwerben. Da die 
     bestehende Ermächtigung gemäß 
     Hauptversammlungsbeschluss vom 21. Mai 
     2015 nur bis zum 20. Mai 2020 besteht, 
     soll in dieser Hauptversammlung eine neue 
     Ermächtigung geschaffen werden. 
 
     Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll 
     der OHB SE die Möglichkeit gegeben 
     werden, eigene Aktien in Höhe von bis zu 
     10 % des derzeitigen Grundkapitals über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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