DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: OHB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in
Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-30 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
OHB SE Bremen ISIN DE0005936124
WKN 593 612 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten
(_virtuelle Hauptversammlung_).
*EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG*
*(virtuelle Hauptversammlung)* Wir laden unsere Aktionäre
zu der am
*Dienstag, den 26. Mai 2020, um 9.00 Uhr (MESZ),*
in der Unternehmenszentrale der OHB SE,
Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen,
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung*
*ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten*
ein. Die gesamte Hauptversammlung wird für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte ausschließlich live im
Internet übertragen. Ab 14. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ),
steht unseren Aktionären unter
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung.
Tagesordnung
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie
des zusammengefassten Lageberichts für das
Geschäftsjahr 2019, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch*
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen
am Sitz der Gesellschaft, Manfred-Fuchs-Platz
2-4, 28359 Bremen, und im Internet unter
www.ohb.de
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf
Wunsch auch kostenlos zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember
2019 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember
2019 in seiner Sitzung am 17. März 2020
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses bzw.
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb
zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
erfolgt.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der Bilanzgewinn der OHB SE des Geschäftsjahrs
2019 in Höhe von 24.403.256,38 EUR wird auf
neue Rechnung vorgetragen.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
5 *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien*
Da die dem Vorstand durch die Hauptversammlung
am 21. Mai 2015 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8
Aktiengesetz (AktG) erteilte Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien bis zum 20. Mai 2020
befristet ist, schlagen Aufsichtsrat und
Vorstand der Hauptversammlung vor, folgende neue
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -
sollte dies geringer sein - der Ausübung
der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr
gemäß den §§ 71d, 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als zehn vom Hundert (10 %) des
Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für
einen oder mehrere Zwecke von der
Gesellschaft ausgeübt werden, sie kann
aber auch von abhängigen oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung von Dritten durchgeführt
werden.
Die Ermächtigung gilt bis zum 25. Mai
2025.
Da die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2015
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien bereits am 20. Mai 2020 endet, ist eine
formale Aufhebung dieser vorherigen Ermächtigung
nicht erforderlich.
b) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (§
53a AktG) nach der Wahl des Vorstands
über die Börse (1) oder durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot (2). Im Fall (2) sind die
Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes zu beachten,
soweit sie Anwendung finden.
(1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die
Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je
Aktie der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten drei Börsenhandelstagen vor dem
Erwerb der Aktie, um nicht mehr als 10 %
über- oder 20 % unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb als Kauf über ein
öffentliches Kaufangebot, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie der
Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs der
Aktie im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien
der Gesellschaft am 5., 4. und 3.
Börsenhandelstag vor dem Tag der
Veröffentlichung des Kaufangebots um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Sofern ein öffentliches
Angebot überzeichnet ist, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär sowie eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen können
vorgesehen werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der
vorstehenden oder von früheren
Ermächtigungen erworben wurden, zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu
verwenden, insbesondere zu den folgenden:
(1) Sie können, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, zur Einführung von Aktien
der Gesellschaft an ausländischen Börsen
dienen, an denen sie bisher nicht zum
Handel zugelassen sind.
(2) Sie können, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung
bestehenden Anteilsbesitzes, Dritten auch
gegen Sachleistung angeboten und
übertragen werden.
(3) Sie können als Belegschaftsaktien
Arbeitnehmern der Gesellschaft oder der
mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15
ff. AktG verbundenen Unternehmen zum
Erwerb angeboten und übertragen werden.
(4) Die eigenen Aktien können von der
Gesellschaft verwendet werden, um sie an
Mitglieder des Vorstands in Erfüllung
bestehender oder künftiger vertraglicher
Vergütungsabreden zu begeben, soweit eine
Haltefrist so begebener Aktien von
mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich
vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen
ist.
Eigene Aktien können ferner mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen
werden, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne dass
es eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre zu
veräußern, unter der Voraussetzung,
dass die Veräußerung gegen
Barzahlung und zu einem Preis erfolgt,
der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Als
maßgeblicher Börsenwert im Sinne der
vorstehenden Regelung gilt der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-
arithmetische Mittelwert der durch die
Schlussauktionen ermittelten Kurse für
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse
in Frankfurt am Main an den letzten fünf
Börsentagen vor der Veräußerung.
Diese Ermächtigung ist auf insgesamt zehn
von Hundert des Grundkapitals beschränkt.
Die Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der
auf diejenigen Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Das Ermächtigungsvolumen verringert sich
ferner um den anteiligen Betrag am
Grundkapital, auf den sich Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten
aus Schuldverschreibungen beziehen, die
seit Erteilung dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in
sinngemäßer Anwendung von §186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.
e) Die vorstehenden Ermächtigungen können
einmal oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden.
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
erworbene eigene Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß den Ermächtigungen in lit. c)
(1) bis (4) und lit. d) verwendet werden.
7 *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals 2020 für Bar- und
Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 5 a Absatz
1 der Satzung sowie über entsprechende
Satzungsänderungen*
Die gemäß § 5 a Absatz 1 der Satzung der
OHB SE bestehende Ermächtigung des Vorstands zur
Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen
und/ oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital
2015) ist bis zum 20. Mai 2020 befristet und
wird daher im Laufe des Geschäftsjahres 2020
erlöschen.
Damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig in
der Lage sind, genehmigtes Kapital insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen und sonstigen
Wirtschaftsgütern sowie zur Stärkung der
Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen und um
hierbei sowohl auf Bar- als auch auf
Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können,
soll ein neues genehmigtes Kapital für Bar- und
Sachkapitalerhöhungen (genehmigtes Kapital 2020)
beschlossen werden und die Satzung entsprechend
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25.
Mai 2025 durch Ausgabe neuer Aktien gegen
Bar- oder Sacheinlagen einmal oder
mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR
8.734.048,00 zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien können auch
an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
Mitglieder des Vorstands in Erfüllung
vertraglicher Vergütungsabreden ausgegeben
werden; bei der Ausgabe an Mitglieder des
Vorstandes muss eine Haltefrist so
begebener Aktien von mindestens zwei Jahren
ab dem Begebungstag vertraglich vereinbart
sein.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
(1) für Spitzenbeträge;
(2) für einen Anteil am genehmigten Kapital
2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR
1.746.809,00, sofern die neuen Aktien
gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, welcher den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz (AktG));
(3) für einen Anteil am genehmigten Kapital
2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR
8.734.048,00, sofern die neuen Aktien
- als Gegenleistung für den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstiger Vermögensgegenstände
ausgegeben werden und sofern der Erwerb
des Unternehmens oder der Beteiligung im
wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt; oder
- gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
um die Aktien der Gesellschaft an einer
ausländischen Börse einzuführen, an
denen die Aktien der Gesellschaft bisher
nicht zum Handel zugelassen sind.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der
jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
a) Satzungsänderung
§ 5a Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 25. Mai 2025 durch Ausgabe
neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal
oder mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR
8.734.048,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital
2020). Die neuen Aktien können auch an
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
Mitglieder des Vorstands in Erfüllung
vertraglicher Vergütungsabreden ausgegeben
werden; bei der Ausgabe an Mitglieder des
Vorstandes muss eine Haltefrist so begebener
Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem
Begebungstag vertraglich vereinbart sein.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
(1) für Spitzenbeträge;
(2) für einen Anteil am genehmigten Kapital
2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR
1.746.809,00, sofern die neuen Aktien
gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, welcher den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4
AktG);
(3) für einen Anteil am genehmigten Kapital
2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR
8.734.048,00, sofern die neuen Aktien
- als Gegenleistung für den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstiger Vermögensgegenstände
ausgegeben werden und sofern der Erwerb
des Unternehmens oder der Beteiligung im
wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt; oder
- gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
um die Aktien der Gesellschaft an einer
ausländischen Börse einzuführen, an
denen die Aktien der Gesellschaft bisher
nicht zum Handel zugelassen sind.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der
jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
b) Ermächtigung
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von
§ 5 und § 5a der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital
2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu
ändern.
*Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung
zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung*
Gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 203 Absätze 1
und 2 Aktiengesetz (AktG) jeweils in Verbindung
mit § 186 Absatz 4 AktG, erstatten wir der
Hauptversammlung zu den Punkten 6 und 7 der
Tagesordnung folgende Berichte:
1) *Bericht des Vorstands zu der unter
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen
Ermächtigung zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien*
Die Gesellschaft hat in den vergangenen
Hauptversammlungen zum Aktienrückkauf und
zur anschließenden Veräußerung
erworbener eigener Aktien ermächtigende
Beschlüsse gefasst, deren letzter bis zum
20. Mai 2020 befristet ist. Wegen des
Ablaufs der Ermächtigung im laufenden
Geschäftsjahr soll mit dem Ihnen
vorliegenden Beschlussvorschlag die
derzeitige Ermächtigung, die von der
Hauptversammlung am 21. Mai 2015
beschlossen wurde, erneuert werden. Der
neue Beschlussvorschlag entspricht im
Wesentlichen der bisherigen Ermächtigung.
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG)
bietet Aktiengesellschaften die
Möglichkeit, aufgrund einer maximal 5
Jahre gültigen Ermächtigung der
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu
insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu
erwerben. Der Erwerb eigener Aktien ist
nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen
Aktien oder zur Kurspflege zulässig. Bei
dem Erwerb eigener Aktien und deren
Veräußerung ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß
§ 53a AktG zu wahren.
Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den
Vorschlag, eine entsprechende
Ermächtigung zu erteilen und die
Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 25.
Mai 2025 eigene Aktien im Umfang von
insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Da die
bestehende Ermächtigung gemäß
Hauptversammlungsbeschluss vom 21. Mai
2015 nur bis zum 20. Mai 2020 besteht,
soll in dieser Hauptversammlung eine neue
Ermächtigung geschaffen werden.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll
der OHB SE die Möglichkeit gegeben
werden, eigene Aktien in Höhe von bis zu
10 % des derzeitigen Grundkapitals über
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-
die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots zu erwerben. Dabei darf der
Erwerbspreis pro Aktie im Falle eines
Erwerbs über die Börse den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den
jeweils drei vorausgehenden Börsentagen
um nicht mehr als 10 % über- oder 20%
unterschreiten. Im Falle eines
öffentlichen Erwerbsangebots darf der
angebotene und gezahlte Erwerbspreis den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und
3. Börsenhandelstag vor der
Veröffentlichung des Erwerbsangebots um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Sofern ein öffentliches
Angebot überzeichnet ist, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär sowie eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen können
vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten
dienen dazu, gebrochene Beträge bei der
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und
kleinere Restbestände zu vermeiden und
damit die technische Abwicklung zu
erleichtern.
Das Aktiengesetz sieht für die
Wiederveräußerung erworbener eigener
Aktien den Verkauf über die Börse oder
eine Ausgabe mit Bezugsrecht der
Aktionäre vor. Das Aktiengesetz lässt es
aber auch zu, dass die Hauptversammlung
eine andere Form der Veräußerung
beschließt.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll
ausgeschlossen sein, soweit der Vorstand
die zurückerworbenen Aktien der OHB SE
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur
Börseneinführung an solchen ausländischen
Börsenplätzen verwendet, an denen Aktien
der Gesellschaft bisher nicht notiert
sind. Die OHB SE steht auf den
internationalen Märkten in einem starken
Wettbewerb. Für die zukünftige
geschäftliche Entwicklung sind eine
angemessene Ausstattung mit Eigenkapital
und die Möglichkeit, jederzeit zu
angemessenen Bedingungen Eigenkapital am
Markt zu erhalten, daher von überragender
Bedeutung. Daher ist die OHB SE bemüht,
die Aktionärsbasis auch im Ausland zu
verbreitern und eine Anlage in Aktien der
Gesellschaft attraktiv zu gestalten.
In der Ermächtigung wird der OHB SE mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ferner die
Möglichkeit gegeben, eigene Aktien zur
Verfügung zu haben, die als Gegenleistung
beim Erwerb von Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, einschließlich der
Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes,
genutzt werden können. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form
der Akquisitionsfinanzierung. Die
vorgeschlagene Ermächtigung soll der OHB
SE den notwendigen Handlungsspielraum
geben, um sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb schnell und flexibel ausnutzen zu
können. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei
der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt bleiben. In der Regel wird er
sich bei der Bemessung des Werts der als
Gegenleistung hingegebenen Aktien am
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
orientieren. Eine schematische Anknüpfung
an einen Börsenkurs ist indes nicht
vorgesehen, insbesondere um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht
durch Schwankungen des Börsenkurses in
Frage zu stellen.
Darüber hinaus soll die OHB SE in der
Lage sein, Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit
ihr verbundener Unternehmen auszugeben.
Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen,
durch besondere Leistungen den
Unternehmenswert zusätzlich zu steigern
und damit im Interesse der Aktionäre und
der Gesellschaft die Entwicklung des
Börsenkurses der Aktien der OHB SE, auch
im Vergleich zu anderen Unternehmen, zu
fördern. Zugleich wird die Möglichkeit
geschaffen, im internationalen Wettbewerb
um herausragende Mitarbeiter und
Führungskräfte mithalten zu können und
diese in Deutschland zu binden.
Angesichts der starken internationalen
Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten ist
die Gewinnung und längerfristige Bindung
qualifizierter Mitarbeiter und
Führungskräfte für das Unternehmen von
besonderer Bedeutung und entspricht den
Erwartungen des Kapitalmarkts. Wegen der
vorstehend beschriebenen Zwecksetzung
können die für Zwecke der Aktienprogramme
erworbenen Aktien für den Fall der
Veräußerung nicht den Aktionären,
sondern nur den Teilnahmeberechtigten
angeboten werden. Aus den gleichen
Erwägungen heraus soll die OHB SE zudem
in die Lage versetzt werden, erworbene
eigene Aktien zur Bedienung vertraglicher
Vergütungsabreden gegenüber Mitgliedern
des Vorstands zu begeben, soweit eine
Haltefrist so begebener Aktien von
mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich
vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen
ist. Durch die Mindesthaltefrist wird im
Interesse der Gesellschaft eine
Ausrichtung einer solchen Vergütung auf
eine nicht nur kurzfristige
Unternehmensentwicklung erreicht.
Die Beschlussvorlage sieht vor, dass die
Gesellschaft die erworbenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einziehen kann. Im Falle einer Einziehung
wird das Grundkapital der Gesellschaft
herabgesetzt.
Die Ermächtigung sieht darüber hinaus
vor, dass die OHB SE die erworbenen
eigenen Aktien auch außerhalb der
Börse ohne ein an alle Aktionäre
gerichtetes öffentliches Angebot, also
unter Beschränkungen des Bezugsrechts der
Aktionäre, veräußern kann, wenn der
Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit
der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung
wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
in entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Diese Möglichkeit der Veräußerung
zurückerworbener eigener Aktien gegen
Barzahlung unter Ausschluss des
Bezugsrechts dient dem Interesse der
Gesellschaft an der Erzielung eines
bestmöglichen Ausgabekurses bei
Veräußerung der eigenen Aktien. Die
in §186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorgesehene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
versetzt die Gesellschaft somit in die
Lage, sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Chancen schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu
nutzen. Der durch eine marktnahe
Preisfestsetzung erzielbare
Veräußerungserlös führt zu einem
deutlich höheren Mittelzufluss als im
Fall einer Aktienplatzierung mit
Bezugsrecht und damit zu einer
größtmöglichen Zuführung von
Eigenmitteln. Dadurch wird eine
bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im
Interesse der Gesellschaft und aller
Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht
auf die zeit- und kostenaufwändige
Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem
der Eigenkapitalbedarf aus sich
kurzfristig bietenden Marktchancen
zeitnah gedeckt werden. Mit dem im Gesetz
vorgesehenen Ausschluss des Bezugsrechts
soll insbesondere die Möglichkeit
geschaffen werden, institutionellen
Investoren im In- und Ausland Aktien der
OHB SE anzubieten und den Aktionärskreis
zu erweitern.
Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre wird dadurch Rechnung
getragen, dass die Aktien nur zu einem
Preis veräußert werden dürfen, der
den maßgeblichen Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah
vor der Veräußerung. Der Vorstand
wird sich dabei bemühen - unter
Berücksichtigung der aktuellen
Marktgegebenheiten -, einen eventuellen
Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig
wie möglich zu bemessen. Er wird von der
auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gestützten
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
bei der Veräußerung eigener Aktien
nur in der Weise Gebrauch machen, dass
die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von insgesamt
höchstens 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschritten wird.
Maßgeblich ist das Grundkapital, das
bei erstmaliger Ausübung der Ermächtigung
vorhanden ist. Auf diese Höchstgrenze
werden Aktien angerechnet, die
anderweitig unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder entsprechend
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden.
Von den vorgenannten
Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur
bei den Aktien Gebrauch gemacht werden,
die aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses erworben werden.
Die Ermächtigung erfasst vielmehr auch
Aktien, die aufgrund von
Ermächtigungsbeschlüssen früherer
Hauptversammlungen nach § 71 Absatz 1 Nr.
8 AktG erworben wurden. Es ist
vorteilhaft und schafft weitere
Flexibilität, diese eigenen Aktien in
gleicher Weise verwenden zu können wie
die aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen.
Sämtliche der vorbezeichneten und
erläuterten Ermächtigungen können einmal
oder mehrmals, ganz oder in Teilen,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
Der Vorstand wird der nächsten
Hauptversammlung über eine Ausnutzung der
Ermächtigung berichten.
2) *Bericht des Vorstandes zu der unter
Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen
Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals (genehmigtes Kapitals 2020)
durch Änderung der Satzung*
Eine angemessene Ausstattung mit
Eigenkapital ist Grundlage der
geschäftlichen Entwicklung der OHB SE.
Das Genehmigte Kapital 2020 wird
vorgeschlagen, da die OHB SE auch
zukünftig jederzeit in der Lage sein
muss, in den sich wandelnden Märkten im
Interesse ihrer Aktionäre schnell und
flexibel handeln zu können.
Der Vorstand sieht es als seine Pflicht
an, dafür zu sorgen, dass die OHB SE -
unabhängig von konkreten
Ausnutzungsplänen - stets über die
notwendigen Instrumente der
Kapitalbeschaffung verfügt und diese auch
im Rahmen der gesetzlich geltenden
Vorschriften in maximaler Höhe zur
Verfügung stehen. Da Entscheidungen über
die Deckung eines Kapitalbedarfs in der
Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es
wichtig, dass die OHB SE hierbei nicht
vom Rhythmus der jährlichen
Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem
Instrument des 'genehmigten Kapitals' hat
der Gesetzgeber diesem Erfordernis
Rechnung getragen. Die beantragte
Ermächtigung, die als solche nahezu
identisch zur derzeit bestehenden
Ermächtigung ausgestaltet ist, dient
insbesondere dem Erhalt der Flexibilität
sowie der Eigenkapitalbasis der OHB SE.
Bei der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals 2020 wird den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt.
Die beantragte Ermächtigung sieht aus den
folgenden Gründen die Möglichkeit eines
Bezugsrechtsausschlusses vor:
1. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das
Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge ausschließen zu
können, ermöglicht die Ausnutzung dieser
Ermächtigung durch runde Beträge unter
Beibehaltung eines glatten Bezugsrechts.
Damit wird die Abwicklung einer Emission
erleichtert. Die als sogenannte 'freie
Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgenommenen neuen Aktien werden
bestmöglich für die OHB SE verwertet.
2. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das
Bezugsrecht der Aktionäre für neue Aktien
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausschließen zu können, versetzt die
OHB SE in die Lage, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei
durch die schnelle Platzierung junger
Aktien und marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Ausgabebetrag und
damit einen höheren Mittelzufluss und die
größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel zu erreichen. Auch diese
Möglichkeit soll daher der OHB SE
eröffnet werden. Die Verwaltung wird im
Fall der Ausnutzung dieser Möglichkeit
der Kapitalerhöhung den Ausgabekurs so
festsetzen, dass der Abschlag auf den
aktuellen Börsenkurs so niedrig ist wie
möglich. Durch diese Vorgaben sind die
Aktionäre vor einer unzulässigen
wertmäßigen und quotalen
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
ausreichend geschützt.
3. Darüber hinaus soll die Verwaltung bei
diesem genehmigten Kapital ermächtigt
werden, das Bezugsrecht auch
auszuschließen, soweit eine
Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen
erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand
in die Lage versetzen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in geeigneten Fällen
Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen gegen
Überlassung von Aktien der OHB SE
erwerben oder sich mit anderen
Unternehmen zusammenschließen zu
können. Hierdurch soll die OHB SE die
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und
internationalen Märkten schnell und
flexibel auf vorteilhafte Angebote oder
sich sonst bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder zum Zusammenschluss
mit Unternehmen, die in verwandten
Geschäftsbereichen tätig sind, reagieren
zu können. Nicht selten ergibt sich aus
den Verhandlungen die Notwendigkeit, als
Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien
bereitzustellen. Um auch in solchen
Fällen kurzfristig erwerben zu können,
muss die OHB SE die Möglichkeit haben,
ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss
gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der
Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird
dabei vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der
Interessen der OHB SE und der Aktionäre
festgelegt.
4. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das
Bezugsrecht der Aktionäre
ausschließen zu können, wenn die
Aktien der OHB SE an einer ausländischen
Börse eingeführt werden sollen, an denen
die Aktien der OHB SE bisher nicht zum
Handel zugelassen sind, erleichtert der
OHB SE den Zugang zu ausländischen
Kapitalmärkten. Die OHB SE steht an den
internationalen Kapitalmärkten in einem
starken Wettbewerb.
Für die künftige geschäftliche
Entwicklung der OHB SE ist eine
angemessene Ausstattung mit Eigenkapital
von überragender Bedeutung. Daher kann es
nötig werden, dass die OHB SE ihre
Aktionärsbasis im Ausland erweitert. Um
die ausländischen Kapitalmärkte zu
erschließen, muss für ausländische
Aktionäre ein Investment in die Aktien
der OHB SE attraktiv sein. In diesem
Zusammenhang kann es erforderlich werden,
die Aktien der OHB SE an einer
ausländischen Börse zum Handel
einzuführen. Dies kann durch die
Platzierung von Aktien im Rahmen einer
Börseneinführung unterstützt werden.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der
Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Gebrauch machen wird. Er wird dies nur
dann tun, wenn es nach Einschätzung des
Vorstands und des Aufsichtsrats im
Interesse der OHB SE und damit ihrer
Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der
Ermächtigung jeweils in der nächsten
Hauptversammlung berichten.
8 *Beschlussfassung über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder gem. § 120a Abs. 1 AktG*
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich
aus 2 Hauptbestandteilen zusammen: Einer fixen,
in 12 gleichen Monatsbeträgen zahlbaren
Grundvergütung und einer variablen Vergütung,
die mit der Erreichung von ergebnis- oder
strategiebezogenen Zielen verknüpft ist.
Die variable Vergütung beträgt je nach
Einzelfall 30 % bis über 60 % der jährlichen
Zielvergütung. Sie gewährleistet eine wirksame
Bindung an die Strategie.
Der Bezugszeitraum für die variable Vergütung
ist grundsätzlich das jeweilige Geschäftsjahr.
Variable Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen
Bezugszeiträumen bestehen nicht.
Optionale, nicht in jedem Einzelfall bestehende
Zusatzbausteine der Vergütung sind:
- die Begebung eigener Aktien gemäß der
vorstehend unter Punkt 6 c) (4)
vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstands
der OHB SE;
- jährlich gewährte Beiträge / Zuführungen
zu einer Unterstützungskasse oder
Kapitallebensversicherungen als
Altersversorgungsbaustein.
Über die dargestellten festen, variablen
und optionalen Bausteine der Vorstandsvergütung
hinaus bestehen keine weiteren
Vergütungsbestandteile für die
Vorstandsmitglieder. Insbesondere bestehen keine
Regelungen bezüglich eines Vorruhestandes und
einer Entschädigung bei Entlassung aus dem
Dienstvertrag.
Der Prozess der Festsetzung und der
Überprüfung des Vergütungssystems für
Vorstände obliegt dem Aufsichtsratsvorsitzenden.
Gleiches gilt für die Behandlung von
Interessenkonflikten. Es bestehen keine
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