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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: OHB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in 
Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
OHB SE Bremen ISIN DE0005936124 
WKN 593 612 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten 
(_virtuelle Hauptversammlung_). 
 
*EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG* 
*(virtuelle Hauptversammlung)* Wir laden unsere Aktionäre 
zu der am 
*Dienstag, den 26. Mai 2020, um 9.00 Uhr (MESZ),* 
in der Unternehmenszentrale der OHB SE, 
Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen, 
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung* 
*ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* 
ein. Die gesamte Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
oder deren Bevollmächtigte ausschließlich live im 
Internet übertragen. Ab 14. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), 
steht unseren Aktionären unter 
 
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. 
Tagesordnung 
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
  des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie 
  des zusammengefassten Lageberichts für das 
  Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des 
  erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
  Handelsgesetzbuch* 
 
  Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen 
  am Sitz der Gesellschaft, Manfred-Fuchs-Platz 
  2-4, 28359 Bremen, und im Internet unter 
 
  www.ohb.de 
 
  eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
  Wunsch auch kostenlos zugesandt. 
 
  Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
  aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
  2019 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
  2019 in seiner Sitzung am 17. März 2020 
  gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
  gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
  Feststellung des Jahresabschlusses bzw. 
  Billigung des Konzernabschlusses durch die 
  Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb 
  zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
  erfolgt. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
  beschließen: 
 
  Der Bilanzgewinn der OHB SE des Geschäftsjahrs 
  2019 in Höhe von 24.403.256,38 EUR  wird auf 
  neue Rechnung vorgetragen. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
  2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
  erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
  erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Bestellung des 
  Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
  für das Geschäftsjahr 2020* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum 
  Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
  das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
  Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
  Da die dem Vorstand durch die Hauptversammlung 
  am 21. Mai 2015 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
  Aktiengesetz (AktG) erteilte Ermächtigung zum 
  Erwerb eigener Aktien bis zum 20. Mai 2020 
  befristet ist, schlagen Aufsichtsrat und 
  Vorstand der Hauptversammlung vor, folgende neue 
  Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
  beschließen: 
 
  a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
     Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
     Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
     sollte dies geringer sein - der Ausübung 
     der Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
     erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
     anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
     welche die Gesellschaft bereits erworben 
     hat und noch besitzt oder die ihr 
     gemäß den §§ 71d, 71e AktG 
     zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
     mehr als zehn vom Hundert (10 %) des 
     Grundkapitals entfallen. 
 
     Die Ermächtigung kann ganz oder in 
     Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für 
     einen oder mehrere Zwecke von der 
     Gesellschaft ausgeübt werden, sie kann 
     aber auch von abhängigen oder in 
     Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
     stehenden Unternehmen oder für ihre oder 
     deren Rechnung von Dritten durchgeführt 
     werden. 
 
     Die Ermächtigung gilt bis zum 25. Mai 
     2025. 
 
  Da die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 
  beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
  Aktien bereits am 20. Mai 2020 endet, ist eine 
  formale Aufhebung dieser vorherigen Ermächtigung 
  nicht erforderlich. 
 
  b) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter 
     Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (§ 
     53a AktG) nach der Wahl des Vorstands 
     über die Börse (1) oder durch ein an alle 
     Aktionäre gerichtetes öffentliches 
     Kaufangebot (2). Im Fall (2) sind die 
     Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
     Übernahmegesetzes zu beachten, 
     soweit sie Anwendung finden. 
 
     (1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die 
     Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
     Aktie der Gesellschaft (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) den 
     durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
     im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse an den 
     letzten drei Börsenhandelstagen vor dem 
     Erwerb der Aktie, um nicht mehr als 10 % 
     über- oder 20 % unterschreiten. 
 
     (2) Erfolgt der Erwerb als Kauf über ein 
     öffentliches Kaufangebot, darf der 
     gezahlte Kaufpreis je Aktie der 
     Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) 
     den durchschnittlichen Schlusskurs der 
     Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien 
     der Gesellschaft am 5., 4. und 3. 
     Börsenhandelstag vor dem Tag der 
     Veröffentlichung des Kaufangebots um 
     nicht mehr als 10 % über- oder 
     unterschreiten. Sofern ein öffentliches 
     Angebot überzeichnet ist, muss die 
     Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
     bevorrechtigte Annahme geringerer 
     Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
     Aktien je Aktionär sowie eine Rundung 
     nach kaufmännischen Grundsätzen können 
     vorgesehen werden. 
  c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
     Gesellschaft, die aufgrund der 
     vorstehenden oder von früheren 
     Ermächtigungen erworben wurden, zu allen 
     gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
     verwenden, insbesondere zu den folgenden: 
 
     (1) Sie können, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats, zur Einführung von Aktien 
     der Gesellschaft an ausländischen Börsen 
     dienen, an denen sie bisher nicht zum 
     Handel zugelassen sind. 
 
     (2) Sie können, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats, zum Zwecke des Erwerbs von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Beteiligungen an Unternehmen, 
     einschließlich der Erhöhung 
     bestehenden Anteilsbesitzes, Dritten auch 
     gegen Sachleistung angeboten und 
     übertragen werden. 
 
     (3) Sie können als Belegschaftsaktien 
     Arbeitnehmern der Gesellschaft oder der 
     mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 
     ff. AktG verbundenen Unternehmen zum 
     Erwerb angeboten und übertragen werden. 
 
     (4) Die eigenen Aktien können von der 
     Gesellschaft verwendet werden, um sie an 
     Mitglieder des Vorstands in Erfüllung 
     bestehender oder künftiger vertraglicher 
     Vergütungsabreden zu begeben, soweit eine 
     Haltefrist so begebener Aktien von 
     mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich 
     vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen 
     ist. 
 
     Eigene Aktien können ferner mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen 
     werden, ohne dass die Einziehung oder 
     ihre Durchführung eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
  d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne dass 
     es eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die 
     aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
     erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
     Weise als über die Börse oder durch ein 
     Angebot an alle Aktionäre zu 
     veräußern, unter der Voraussetzung, 
     dass die Veräußerung gegen 
     Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, 
     der den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
     Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
     wesentlich unterschreitet. Als 
     maßgeblicher Börsenwert im Sinne der 
     vorstehenden Regelung gilt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

arithmetische Mittelwert der durch die 
     Schlussauktionen ermittelten Kurse für 
     Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
     (oder einem vergleichbaren 
     Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
     in Frankfurt am Main an den letzten fünf 
     Börsentagen vor der Veräußerung. 
 
     Diese Ermächtigung ist auf insgesamt zehn 
     von Hundert des Grundkapitals beschränkt. 
     Die Höchstgrenze von 10 % des 
     Grundkapitals vermindert sich um den 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
     auf diejenigen Aktien entfällt, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
     Das Ermächtigungsvolumen verringert sich 
     ferner um den anteiligen Betrag am 
     Grundkapital, auf den sich Wandlungs- 
     und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
     aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
     seit Erteilung dieser Ermächtigung unter 
     Bezugsrechtsausschluss in 
     sinngemäßer Anwendung von §186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. 
  e) Die vorstehenden Ermächtigungen können 
     einmal oder mehrmals, ganz oder in 
     Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
     werden. 
  f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     erworbene eigene Aktien wird insoweit 
     ausgeschlossen, als diese Aktien 
     gemäß den Ermächtigungen in lit. c) 
     (1) bis (4) und lit. d) verwendet werden. 
7 *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
  genehmigten Kapitals 2020 für Bar- und 
  Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit des 
  Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 5 a Absatz 
  1 der Satzung sowie über entsprechende 
  Satzungsänderungen* 
 
  Die gemäß § 5 a Absatz 1 der Satzung der 
  OHB SE bestehende Ermächtigung des Vorstands zur 
  Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen 
  und/ oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 
  2015) ist bis zum 20. Mai 2020 befristet und 
  wird daher im Laufe des Geschäftsjahres 2020 
  erlöschen. 
 
  Damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig in 
  der Lage sind, genehmigtes Kapital insbesondere 
  zum Erwerb von Unternehmen, 
  Unternehmensbeteiligungen und sonstigen 
  Wirtschaftsgütern sowie zur Stärkung der 
  Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen und um 
  hierbei sowohl auf Bar- als auch auf 
  Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können, 
  soll ein neues genehmigtes Kapital für Bar- und 
  Sachkapitalerhöhungen (genehmigtes Kapital 2020) 
  beschlossen werden und die Satzung entsprechend 
  angepasst werden. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
  beschließen: 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. 
   Mai 2025 durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen einmal oder 
   mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR 
   8.734.048,00 zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital 2020). Die neuen Aktien können auch 
   an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
   Mitglieder des Vorstands in Erfüllung 
   vertraglicher Vergütungsabreden ausgegeben 
   werden; bei der Ausgabe an Mitglieder des 
   Vorstandes muss eine Haltefrist so 
   begebener Aktien von mindestens zwei Jahren 
   ab dem Begebungstag vertraglich vereinbart 
   sein. 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
  folgenden Fällen auszuschließen: 
 
  (1) für Spitzenbeträge; 
  (2) für einen Anteil am genehmigten Kapital 
      2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
      1.746.809,00, sofern die neuen Aktien 
      gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
      ausgegeben werden, welcher den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz (AktG)); 
  (3) für einen Anteil am genehmigten Kapital 
      2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
      8.734.048,00, sofern die neuen Aktien 
 
      - als Gegenleistung für den Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstiger Vermögensgegenstände 
      ausgegeben werden und sofern der Erwerb 
      des Unternehmens oder der Beteiligung im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft liegt; oder 
 
      - gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      um die Aktien der Gesellschaft an einer 
      ausländischen Börse einzuführen, an 
      denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
      nicht zum Handel zugelassen sind. 
 
  Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der 
  jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen 
  Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
  a) Satzungsänderung 
 
  § 5a Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
  gefasst: 
 
  'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
  der Gesellschaft mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats bis zum 25. Mai 2025 durch Ausgabe 
  neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal 
  oder mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR 
  8.734.048,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
  2020). Die neuen Aktien können auch an 
  Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
  Mitglieder des Vorstands in Erfüllung 
  vertraglicher Vergütungsabreden ausgegeben 
  werden; bei der Ausgabe an Mitglieder des 
  Vorstandes muss eine Haltefrist so begebener 
  Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem 
  Begebungstag vertraglich vereinbart sein. 
 
  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
  folgenden Fällen auszuschließen: 
 
  (1) für Spitzenbeträge; 
  (2) für einen Anteil am genehmigten Kapital 
      2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
      1.746.809,00, sofern die neuen Aktien 
      gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
      ausgegeben werden, welcher den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 
      AktG); 
  (3) für einen Anteil am genehmigten Kapital 
      2020 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
      8.734.048,00, sofern die neuen Aktien 
 
      - als Gegenleistung für den Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstiger Vermögensgegenstände 
      ausgegeben werden und sofern der Erwerb 
      des Unternehmens oder der Beteiligung im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft liegt; oder 
 
      - gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      um die Aktien der Gesellschaft an einer 
      ausländischen Börse einzuführen, an 
      denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
      nicht zum Handel zugelassen sind. 
 
  Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der 
  jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen 
  Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
  b) Ermächtigung 
 
  Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 
  § 5 und § 5a der Satzung entsprechend dem Umfang 
  der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital 
  2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu 
  ändern. 
 
  *Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung 
  zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung* 
 
  Gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 203 Absätze 1 
  und 2 Aktiengesetz (AktG) jeweils in Verbindung 
  mit § 186 Absatz 4 AktG, erstatten wir der 
  Hauptversammlung zu den Punkten 6 und 7 der 
  Tagesordnung folgende Berichte: 
 
  1) *Bericht des Vorstands zu der unter 
     Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zum Erwerb und zur 
     Veräußerung eigener Aktien* 
 
     Die Gesellschaft hat in den vergangenen 
     Hauptversammlungen zum Aktienrückkauf und 
     zur anschließenden Veräußerung 
     erworbener eigener Aktien ermächtigende 
     Beschlüsse gefasst, deren letzter bis zum 
     20. Mai 2020 befristet ist. Wegen des 
     Ablaufs der Ermächtigung im laufenden 
     Geschäftsjahr soll mit dem Ihnen 
     vorliegenden Beschlussvorschlag die 
     derzeitige Ermächtigung, die von der 
     Hauptversammlung am 21. Mai 2015 
     beschlossen wurde, erneuert werden. Der 
     neue Beschlussvorschlag entspricht im 
     Wesentlichen der bisherigen Ermächtigung. 
 
     § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) 
     bietet Aktiengesellschaften die 
     Möglichkeit, aufgrund einer maximal 5 
     Jahre gültigen Ermächtigung der 
     Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
     insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
     erwerben. Der Erwerb eigener Aktien ist 
     nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
     Aktien oder zur Kurspflege zulässig. Bei 
     dem Erwerb eigener Aktien und deren 
     Veräußerung ist der Grundsatz der 
     Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß 
     § 53a AktG zu wahren. 
 
     Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den 
     Vorschlag, eine entsprechende 
     Ermächtigung zu erteilen und die 
     Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 25. 
     Mai 2025 eigene Aktien im Umfang von 
     insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
     der Beschlussfassung bestehenden 
     Grundkapitals zu erwerben. Da die 
     bestehende Ermächtigung gemäß 
     Hauptversammlungsbeschluss vom 21. Mai 
     2015 nur bis zum 20. Mai 2020 besteht, 
     soll in dieser Hauptversammlung eine neue 
     Ermächtigung geschaffen werden. 
 
     Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll 
     der OHB SE die Möglichkeit gegeben 
     werden, eigene Aktien in Höhe von bis zu 
     10 % des derzeitigen Grundkapitals über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

die Börse oder mittels eines an alle 
     Aktionäre gerichteten öffentlichen 
     Kaufangebots zu erwerben. Dabei darf der 
     Erwerbspreis pro Aktie im Falle eines 
     Erwerbs über die Börse den 
     durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
     im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse an den 
     jeweils drei vorausgehenden Börsentagen 
     um nicht mehr als 10 % über- oder 20% 
     unterschreiten. Im Falle eines 
     öffentlichen Erwerbsangebots darf der 
     angebotene und gezahlte Erwerbspreis den 
     durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
     im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und 
     3. Börsenhandelstag vor der 
     Veröffentlichung des Erwerbsangebots um 
     nicht mehr als 10 % über- oder 
     unterschreiten. Sofern ein öffentliches 
     Angebot überzeichnet ist, muss die 
     Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
     bevorrechtigte Annahme geringerer 
     Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
     Aktien je Aktionär sowie eine Rundung 
     nach kaufmännischen Grundsätzen können 
     vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten 
     dienen dazu, gebrochene Beträge bei der 
     Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
     kleinere Restbestände zu vermeiden und 
     damit die technische Abwicklung zu 
     erleichtern. 
 
     Das Aktiengesetz sieht für die 
     Wiederveräußerung erworbener eigener 
     Aktien den Verkauf über die Börse oder 
     eine Ausgabe mit Bezugsrecht der 
     Aktionäre vor. Das Aktiengesetz lässt es 
     aber auch zu, dass die Hauptversammlung 
     eine andere Form der Veräußerung 
     beschließt. 
 
     Das Bezugsrecht der Aktionäre soll 
     ausgeschlossen sein, soweit der Vorstand 
     die zurückerworbenen Aktien der OHB SE 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
     Börseneinführung an solchen ausländischen 
     Börsenplätzen verwendet, an denen Aktien 
     der Gesellschaft bisher nicht notiert 
     sind. Die OHB SE steht auf den 
     internationalen Märkten in einem starken 
     Wettbewerb. Für die zukünftige 
     geschäftliche Entwicklung sind eine 
     angemessene Ausstattung mit Eigenkapital 
     und die Möglichkeit, jederzeit zu 
     angemessenen Bedingungen Eigenkapital am 
     Markt zu erhalten, daher von überragender 
     Bedeutung. Daher ist die OHB SE bemüht, 
     die Aktionärsbasis auch im Ausland zu 
     verbreitern und eine Anlage in Aktien der 
     Gesellschaft attraktiv zu gestalten. 
 
     In der Ermächtigung wird der OHB SE mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats ferner die 
     Möglichkeit gegeben, eigene Aktien zur 
     Verfügung zu haben, die als Gegenleistung 
     beim Erwerb von Unternehmen oder 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen, einschließlich der 
     Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, 
     genutzt werden können. Der internationale 
     Wettbewerb und die Globalisierung der 
     Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form 
     der Akquisitionsfinanzierung. Die 
     vorgeschlagene Ermächtigung soll der OHB 
     SE den notwendigen Handlungsspielraum 
     geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb schnell und flexibel ausnutzen zu 
     können. Dem trägt der vorgeschlagene 
     Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei 
     der Festlegung der Bewertungsrelationen 
     wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
     Interessen der Aktionäre angemessen 
     gewahrt bleiben. In der Regel wird er 
     sich bei der Bemessung des Werts der als 
     Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
     Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
     orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
     an einen Börsenkurs ist indes nicht 
     vorgesehen, insbesondere um einmal 
     erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
     durch Schwankungen des Börsenkurses in 
     Frage zu stellen. 
 
     Darüber hinaus soll die OHB SE in der 
     Lage sein, Belegschaftsaktien an 
     Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit 
     ihr verbundener Unternehmen auszugeben. 
     Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, 
     durch besondere Leistungen den 
     Unternehmenswert zusätzlich zu steigern 
     und damit im Interesse der Aktionäre und 
     der Gesellschaft die Entwicklung des 
     Börsenkurses der Aktien der OHB SE, auch 
     im Vergleich zu anderen Unternehmen, zu 
     fördern. Zugleich wird die Möglichkeit 
     geschaffen, im internationalen Wettbewerb 
     um herausragende Mitarbeiter und 
     Führungskräfte mithalten zu können und 
     diese in Deutschland zu binden. 
     Angesichts der starken internationalen 
     Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten ist 
     die Gewinnung und längerfristige Bindung 
     qualifizierter Mitarbeiter und 
     Führungskräfte für das Unternehmen von 
     besonderer Bedeutung und entspricht den 
     Erwartungen des Kapitalmarkts. Wegen der 
     vorstehend beschriebenen Zwecksetzung 
     können die für Zwecke der Aktienprogramme 
     erworbenen Aktien für den Fall der 
     Veräußerung nicht den Aktionären, 
     sondern nur den Teilnahmeberechtigten 
     angeboten werden. Aus den gleichen 
     Erwägungen heraus soll die OHB SE zudem 
     in die Lage versetzt werden, erworbene 
     eigene Aktien zur Bedienung vertraglicher 
     Vergütungsabreden gegenüber Mitgliedern 
     des Vorstands zu begeben, soweit eine 
     Haltefrist so begebener Aktien von 
     mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich 
     vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen 
     ist. Durch die Mindesthaltefrist wird im 
     Interesse der Gesellschaft eine 
     Ausrichtung einer solchen Vergütung auf 
     eine nicht nur kurzfristige 
     Unternehmensentwicklung erreicht. 
 
     Die Beschlussvorlage sieht vor, dass die 
     Gesellschaft die erworbenen Aktien ohne 
     weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
     einziehen kann. Im Falle einer Einziehung 
     wird das Grundkapital der Gesellschaft 
     herabgesetzt. 
 
     Die Ermächtigung sieht darüber hinaus 
     vor, dass die OHB SE die erworbenen 
     eigenen Aktien auch außerhalb der 
     Börse ohne ein an alle Aktionäre 
     gerichtetes öffentliches Angebot, also 
     unter Beschränkungen des Bezugsrechts der 
     Aktionäre, veräußern kann, wenn der 
     Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit 
     der Veräußerung nicht wesentlich 
     unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung 
     wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
     in entsprechender Anwendung des § 186 
     Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
     Möglichkeit zum erleichterten 
     Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
 
     Diese Möglichkeit der Veräußerung 
     zurückerworbener eigener Aktien gegen 
     Barzahlung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts dient dem Interesse der 
     Gesellschaft an der Erzielung eines 
     bestmöglichen Ausgabekurses bei 
     Veräußerung der eigenen Aktien. Die 
     in §186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorgesehene 
     Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
     versetzt die Gesellschaft somit in die 
     Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
     Börsenverfassung bietende Chancen schnell 
     und flexibel sowie kostengünstig zu 
     nutzen. Der durch eine marktnahe 
     Preisfestsetzung erzielbare 
     Veräußerungserlös führt zu einem 
     deutlich höheren Mittelzufluss als im 
     Fall einer Aktienplatzierung mit 
     Bezugsrecht und damit zu einer 
     größtmöglichen Zuführung von 
     Eigenmitteln. Dadurch wird eine 
     bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
     Interesse der Gesellschaft und aller 
     Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht 
     auf die zeit- und kostenaufwändige 
     Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem 
     der Eigenkapitalbedarf aus sich 
     kurzfristig bietenden Marktchancen 
     zeitnah gedeckt werden. Mit dem im Gesetz 
     vorgesehenen Ausschluss des Bezugsrechts 
     soll insbesondere die Möglichkeit 
     geschaffen werden, institutionellen 
     Investoren im In- und Ausland Aktien der 
     OHB SE anzubieten und den Aktionärskreis 
     zu erweitern. 
 
     Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
     der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
     getragen, dass die Aktien nur zu einem 
     Preis veräußert werden dürfen, der 
     den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
     wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
     Festlegung des Veräußerungspreises 
     für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
     vor der Veräußerung. Der Vorstand 
     wird sich dabei bemühen - unter 
     Berücksichtigung der aktuellen 
     Marktgegebenheiten -, einen eventuellen 
     Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig 
     wie möglich zu bemessen. Er wird von der 
     auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gestützten 
     Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     bei der Veräußerung eigener Aktien 
     nur in der Weise Gebrauch machen, dass 
     die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
     vorgesehene Grenze von insgesamt 
     höchstens 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft nicht überschritten wird. 
     Maßgeblich ist das Grundkapital, das 
     bei erstmaliger Ausübung der Ermächtigung 
     vorhanden ist. Auf diese Höchstgrenze 
     werden Aktien angerechnet, die 
     anderweitig unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 

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April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden. 
 
     Von den vorgenannten 
     Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur 
     bei den Aktien Gebrauch gemacht werden, 
     die aufgrund dieses 
     Ermächtigungsbeschlusses erworben werden. 
     Die Ermächtigung erfasst vielmehr auch 
     Aktien, die aufgrund von 
     Ermächtigungsbeschlüssen früherer 
     Hauptversammlungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 
     8 AktG erworben wurden. Es ist 
     vorteilhaft und schafft weitere 
     Flexibilität, diese eigenen Aktien in 
     gleicher Weise verwenden zu können wie 
     die aufgrund dieses 
     Ermächtigungsbeschlusses erworbenen. 
 
     Sämtliche der vorbezeichneten und 
     erläuterten Ermächtigungen können einmal 
     oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
     einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
     Der Vorstand wird der nächsten 
     Hauptversammlung über eine Ausnutzung der 
     Ermächtigung berichten. 
  2) *Bericht des Vorstandes zu der unter 
     Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
     Schaffung eines neuen genehmigten 
     Kapitals (genehmigtes Kapitals 2020) 
     durch Änderung der Satzung* 
 
     Eine angemessene Ausstattung mit 
     Eigenkapital ist Grundlage der 
     geschäftlichen Entwicklung der OHB SE. 
     Das Genehmigte Kapital 2020 wird 
     vorgeschlagen, da die OHB SE auch 
     zukünftig jederzeit in der Lage sein 
     muss, in den sich wandelnden Märkten im 
     Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
     flexibel handeln zu können. 
 
     Der Vorstand sieht es als seine Pflicht 
     an, dafür zu sorgen, dass die OHB SE - 
     unabhängig von konkreten 
     Ausnutzungsplänen - stets über die 
     notwendigen Instrumente der 
     Kapitalbeschaffung verfügt und diese auch 
     im Rahmen der gesetzlich geltenden 
     Vorschriften in maximaler Höhe zur 
     Verfügung stehen. Da Entscheidungen über 
     die Deckung eines Kapitalbedarfs in der 
     Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
     wichtig, dass die OHB SE hierbei nicht 
     vom Rhythmus der jährlichen 
     Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem 
     Instrument des 'genehmigten Kapitals' hat 
     der Gesetzgeber diesem Erfordernis 
     Rechnung getragen. Die beantragte 
     Ermächtigung, die als solche nahezu 
     identisch zur derzeit bestehenden 
     Ermächtigung ausgestaltet ist, dient 
     insbesondere dem Erhalt der Flexibilität 
     sowie der Eigenkapitalbasis der OHB SE. 
 
     Bei der Ausnutzung des genehmigten 
     Kapitals 2020 wird den Aktionären 
     grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. 
     Die beantragte Ermächtigung sieht aus den 
     folgenden Gründen die Möglichkeit eines 
     Bezugsrechtsausschlusses vor: 
 
     1. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre für 
     Spitzenbeträge ausschließen zu 
     können, ermöglicht die Ausnutzung dieser 
     Ermächtigung durch runde Beträge unter 
     Beibehaltung eines glatten Bezugsrechts. 
     Damit wird die Abwicklung einer Emission 
     erleichtert. Die als sogenannte 'freie 
     Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre 
     ausgenommenen neuen Aktien werden 
     bestmöglich für die OHB SE verwertet. 
 
     2. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre für neue Aktien 
     gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
     ausschließen zu können, versetzt die 
     OHB SE in die Lage, kurzfristig günstige 
     Börsensituationen auszunutzen und dabei 
     durch die schnelle Platzierung junger 
     Aktien und marktnahe Preisfestsetzung 
     einen möglichst hohen Ausgabebetrag und 
     damit einen höheren Mittelzufluss und die 
     größtmögliche Stärkung der 
     Eigenmittel zu erreichen. Auch diese 
     Möglichkeit soll daher der OHB SE 
     eröffnet werden. Die Verwaltung wird im 
     Fall der Ausnutzung dieser Möglichkeit 
     der Kapitalerhöhung den Ausgabekurs so 
     festsetzen, dass der Abschlag auf den 
     aktuellen Börsenkurs so niedrig ist wie 
     möglich. Durch diese Vorgaben sind die 
     Aktionäre vor einer unzulässigen 
     wertmäßigen und quotalen 
     Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
     ausreichend geschützt. 
 
     3. Darüber hinaus soll die Verwaltung bei 
     diesem genehmigten Kapital ermächtigt 
     werden, das Bezugsrecht auch 
     auszuschließen, soweit eine 
     Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen 
     erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum 
     Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand 
     in die Lage versetzen, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats in geeigneten Fällen 
     Unternehmen, Unternehmensteile oder 
     Beteiligungen an Unternehmen gegen 
     Überlassung von Aktien der OHB SE 
     erwerben oder sich mit anderen 
     Unternehmen zusammenschließen zu 
     können. Hierdurch soll die OHB SE die 
     Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
     internationalen Märkten schnell und 
     flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
     sich sonst bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
     an Unternehmen oder zum Zusammenschluss 
     mit Unternehmen, die in verwandten 
     Geschäftsbereichen tätig sind, reagieren 
     zu können. Nicht selten ergibt sich aus 
     den Verhandlungen die Notwendigkeit, als 
     Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
     bereitzustellen. Um auch in solchen 
     Fällen kurzfristig erwerben zu können, 
     muss die OHB SE die Möglichkeit haben, 
     ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss 
     gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der 
     Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird 
     dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der 
     Interessen der OHB SE und der Aktionäre 
     festgelegt. 
 
     4. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre 
     ausschließen zu können, wenn die 
     Aktien der OHB SE an einer ausländischen 
     Börse eingeführt werden sollen, an denen 
     die Aktien der OHB SE bisher nicht zum 
     Handel zugelassen sind, erleichtert der 
     OHB SE den Zugang zu ausländischen 
     Kapitalmärkten. Die OHB SE steht an den 
     internationalen Kapitalmärkten in einem 
     starken Wettbewerb. 
 
     Für die künftige geschäftliche 
     Entwicklung der OHB SE ist eine 
     angemessene Ausstattung mit Eigenkapital 
     von überragender Bedeutung. Daher kann es 
     nötig werden, dass die OHB SE ihre 
     Aktionärsbasis im Ausland erweitert. Um 
     die ausländischen Kapitalmärkte zu 
     erschließen, muss für ausländische 
     Aktionäre ein Investment in die Aktien 
     der OHB SE attraktiv sein. In diesem 
     Zusammenhang kann es erforderlich werden, 
     die Aktien der OHB SE an einer 
     ausländischen Börse zum Handel 
     einzuführen. Dies kann durch die 
     Platzierung von Aktien im Rahmen einer 
     Börseneinführung unterstützt werden. 
     Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der 
     Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
     Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
     sorgfältig prüfen, ob er von der 
     Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     Gebrauch machen wird. Er wird dies nur 
     dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
     Vorstands und des Aufsichtsrats im 
     Interesse der OHB SE und damit ihrer 
     Aktionäre liegt. 
 
     Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
     Ermächtigung jeweils in der nächsten 
     Hauptversammlung berichten. 
8 *Beschlussfassung über die Billigung des vom 
  Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für 
  die Vorstandsmitglieder gem. § 120a Abs. 1 AktG* 
 
  Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich 
  aus 2 Hauptbestandteilen zusammen: Einer fixen, 
  in 12 gleichen Monatsbeträgen zahlbaren 
  Grundvergütung und einer variablen Vergütung, 
  die mit der Erreichung von ergebnis- oder 
  strategiebezogenen Zielen verknüpft ist. 
 
  Die variable Vergütung beträgt je nach 
  Einzelfall 30 % bis über 60 % der jährlichen 
  Zielvergütung. Sie gewährleistet eine wirksame 
  Bindung an die Strategie. 
 
  Der Bezugszeitraum für die variable Vergütung 
  ist grundsätzlich das jeweilige Geschäftsjahr. 
 
  Variable Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen 
  Bezugszeiträumen bestehen nicht. 
 
  Optionale, nicht in jedem Einzelfall bestehende 
  Zusatzbausteine der Vergütung sind: 
 
  - die Begebung eigener Aktien gemäß der 
    vorstehend unter Punkt 6 c) (4) 
    vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstands 
    der OHB SE; 
  - jährlich gewährte Beiträge / Zuführungen 
    zu einer Unterstützungskasse oder 
    Kapitallebensversicherungen als 
    Altersversorgungsbaustein. 
 
  Über die dargestellten festen, variablen 
  und optionalen Bausteine der Vorstandsvergütung 
  hinaus bestehen keine weiteren 
  Vergütungsbestandteile für die 
  Vorstandsmitglieder. Insbesondere bestehen keine 
  Regelungen bezüglich eines Vorruhestandes und 
  einer Entschädigung bei Entlassung aus dem 
  Dienstvertrag. 
 
  Der Prozess der Festsetzung und der 
  Überprüfung des Vergütungssystems für 
  Vorstände obliegt dem Aufsichtsratsvorsitzenden. 
 
  Gleiches gilt für die Behandlung von 
  Interessenkonflikten. Es bestehen keine 

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April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Ausschüsse innerhalb des Aufsichtsrates, die mit 
  Fragen des Vergütungssystems befasst sind. 
 
  Das dem Aufsichtsrat der OHB SE in seiner 
  Sitzung am 17.3.2020 dargestellte 
  Vergütungssystem wurde von diesem gemäß § 
  87a Absatz 1 AktG beschlossen. 
 
  Entsprechend wird dieses Vergütungssystem der 
  Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
9 *Beschlussfassung über eine Änderung der 
  Satzung in § 16 (Teilnahmeberechtigung)* 
 
  Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
  Hauptversammlung und die Ausübung des 
  Stimmrechts werden durch das Gesetz zur 
  Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
  vom 12. Dezember 2019 (ARUG II) geändert. Bei 
  Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
  soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 
  AktG zukünftig für die Teilnahme an der 
  Hauptversammlung oder die Ausübung des 
  Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
  gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
  ausreichen. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
  Satz 1 AktG und der neu eingeführte § 67c AktG 
  finden erst ab dem 3. September 2020 und 
  erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
  nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
  Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
  Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
  anwendbar sein. Die entsprechende Anpassung in § 
  16 der Satzung der Gesellschaft soll daher 
  bereits beschlossen werden. Der Vorstand soll 
  durch entsprechende Anmeldung zum 
  Handelsregister sicherstellen, dass die 
  Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
  wirksam wird. 
 
  *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
  beschließen:* 
 
  *§ 16 der Satzung wird geändert und wie folgt 
  neu gefasst:* 
 
  '§ 16 
  Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
  Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
  Aktionäre berechtigt, die sich zur 
  Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft 
  ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der 
  Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen 
  gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den 
  Letztintermediär in Textform ausgestellten 
  Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, 
  der der Gesellschaft auch direkt durch den 
  Letztintermediär übermittelt werden kann, 
  erfolgen und sich auf den Beginn des 
  einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
  beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
  Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils 
  mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
  unter der in der Einberufung hierfür 
  mitgeteilten Adresse zugehen. Dabei werden der 
  Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
  nicht mitgerechnet. In der Einberufung zur 
  Hauptversammlung kann für die Anmeldung und den 
  Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes eine 
  kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen 
  werden.' 
 
  Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
  der Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur 
  Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
I. *Allgemeine Hinweise zur virtuellen 
   Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. 
Mai 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach 
Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569), nachfolgend 
"*Covid-19-Gesetz*" als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. 
 
HINWEIS: Internetseite der Gesellschaft bzw. 
passwortgeschützter Internetservice der 
Gesellschaft bezieht sich im nachfolgenden Text immer auf 
folgende Adresse: 
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen am 26. Mai 2020 ab 9.00 Uhr (MESZ) live im 
Internet auf der Internetseite der Gesellschaft im 
passwortgeschützten *Internetservice* in Bild und Ton 
übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort 
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach 
Maßgabe der im Abschnitt IV. beschriebenen 
Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der 
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist 
nicht möglich. 
 
Über den passwortgeschützten *Internetservice* können 
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. 
deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen 
Verfahren unter anderem ihre ihnen eingeräumten 
Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen 
einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. 
 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
    des Stimmrechts* 
 
Gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft sind zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein 
in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren 
zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der 
Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
12. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn 
des 14. Mai 2020, 00:00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') 
zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 22. Mai 2020 bei 
folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen: 
 
 OHB SE 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis 
spätestens 22. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), werden den 
Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des 
passwortgeschützten *Internetservice* übersandt. Wir 
bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstich 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der 
Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- 
und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und 
fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis 
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen 
Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung 
ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen 
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
III. *Details zum Internetservice* 
 
Ab 14. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der 
Internetseite der Gesellschaft der passwortgeschützte 
*Internetservice* zur Verfügung. Über diesen 
passwortgeschützten *Internetservice* können Aktionäre 
(bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür 
vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der 
elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch 
Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch 
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie 
nachfolgend in den Abschnitten IV., VI., VII. näher 
beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des 
passwortgeschützten *Internetservice* erforderlichen 
individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer 
ordnungsgemäßen Anmeldung und eines 
ordnungsgemäßen Anteilsbesitznachweises zugesandt. 
 
IV. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch 
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine 
Aktionärsvereinigung oder einen Intermediär ausüben zu 
lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige 
Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu 

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April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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