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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: 
DE0006046113 / WKN: 604611 - Bekanntmachung 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG 
wurde für Donnerstag, den 28. Mai 2020, mit den 
Tagesordnungspunkten 1 bis 7 als virtuelle 
Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen 
(hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im 
Bundesanzeiger vom 21. April 2020). 
 
Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß §§ 
122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der 
Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 
bis 13 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser 
Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen). Dem 
Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit 
nach. 
 
*Hinweis:* 
 
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe 
der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 bis 13 nebst 
Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG allein 
anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen 
Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des 
Ergänzungsverlangens erfolgt. 
 
Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte 
des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG durch 
diese Bekanntmachung nicht zu Eigen. 
 
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger 
Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, von der Deutsche 
Balaton AG auch mitgeteilte Erläuterungen ihrer Anträge 
nicht zu veröffentlichen. Eine aktienrechtliche Pflicht 
zur Veröffentlichung solcher Inhalte besteht ohnehin 
nicht. Vor allem aber enthalten die Erläuterungen 
stellenweise unsachliche und für die Reputation des 
Unternehmens schädliche Inhalte. Dies liefert keinen 
positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so dass die 
Biofrontera AG solchen Erläuterungen im Rahmen einer 
kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum 
gewähren wird. 
 
*Tagesordnungspunkte 8 bis 13:* 
 
8.  *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der 
    ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 
    (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe 
    von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen)* 
 
    Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    'Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung 
    vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte 
    Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft 
    bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch 
    ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
    4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien 
    gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital II) und dabei in näher beschriebenen 
    Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, wird aufgehoben.' 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei 
    Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der 
    ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera 
    AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um 
    Beschlussfassungen zu ergänzen, die die 
    Aufhebung von TOP 6 der ordentlichen 
    Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum 
    Gegenstand hatten. Darüber hinaus wurde am 19. 
    Dezember 2019 eine außerordentliche 
    Hauptversammlung auf Verlangen der Deutschen 
    Balaton AG hin abgehalten, die sich erneut mit 
    einem Beschlussvorschlag der Deutschen Balaton 
    AG beschäftigen musste, der abermals die 
    Aufhebung der Beschlussfassung unter TOP 6 der 
    ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 
    zum Gegenstand hatte. Insgesamt war die 
    Hauptversammlung der Biofrontera AG damit 
    bereits drei Mal mit dem Beschlussvorschlag der 
    Deutsche Balaton AG zur Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals II beschäftigt. Die 
    Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. 
    Juli 2018, vom 10. Juli 2019 und vom 19. 
    Dezember 2019 haben die entsprechenden 
    Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG, 
    diesen Beschluss vom 24. Mai 2017 aufzuheben, 
    jeweils abgelehnt. 
 
    Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen 
    Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist 
    bekanntlich Gegenstand einer nicht 
    rechtskräftigen Entscheidung des 
    Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018. 
    Hintergrund ist eine Klage der Deutsche Balaton 
    AG gegen die Biofrontera AG. Die Deutsche 
    Balaton AG hat inzwischen eingeräumt, dass sie 
    das von der Biofrontera AG eingeleitete 
    Verfahren beim Bundesgerichtshof durch eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung beenden 
    möchte, um so eine Entscheidung des 
    Bundesgerichtshofs hierüber zu vermeiden. Wie 
    schon in den drei früheren Hauptversammlungen 
    ist es also die Absicht der Deutsche Balaton 
    AG, über Beschlussfassungen der 
    Hauptversammlung Einfluss auf 
    Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen 
    der Deutsche Balaton AG und der Biofrontera AG 
    anhängig sind. 
 
    Die Hauptversammlung sollte nicht dazu 
    missbraucht werden, dass gegen die Gesellschaft 
    klagende Aktionäre sich hierüber Vorteile in 
    gerichtlichen Verfahren verschaffen. 
 
    - *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
      daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche 
      Balaton AG abzulehnen.* 
9.  *Abwahl eines Aufsichtsratsmitglieds und 
    Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Herr Dr. John Borer wird mit sofortiger 
       Wirkung als Aufsichtsratsmitglied der 
       Gesellschaft abberufen. 
    b) Zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
       Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin 
       Lergenmüller, Professorin für Marketing 
       und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 
       an der Hochschule Rhein-Main, bis zum 
       Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, 
       welche über die Entlastung der Mitglieder 
       des Aufsichtsrates für das am 31. 
       Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
       beschließt, gewählt. 
 
    Zur Person von Frau Prof. Dr. Lergenmüller 
    erklärt die Deutsche Balaton AG Folgendes: 
 
    Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach 
    beruflichen Stationen in der 
    Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei 
    Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei 
    der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 
    1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der 
    Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau 
    Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für 
    Marketing und Allgemeine 
    Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule 
    Rhein-Main, Wiesbaden. 
 
    Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied 
    in folgenden gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten oder vergleichbare in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Alpha Cleantec Aktiengesellschaft, 
      Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    * DELPHI Unternehmensberatung 
      Aktiengesellschaft, Heidelberg, 
      Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    * Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus, 
      Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    * MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, 
      Stellvertretende Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats 
    * Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am 
      Main, Mitglied des Aufsichtsrats 
    * Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
      Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats 
    * SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des 
      Aufsichtsrats 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei 
    Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der 
    ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera 
    AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um 
    Beschlussfassungen zu ergänzen, Dr. John Borer 
    als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft 
    abzuberufen. Die Hauptversammlungen der 
    Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. 
    Juli 2019 haben die entsprechenden 
    Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG 
    jeweils abgelehnt. 
 
    Herr John Borer ist im Sinne des Deutsche 
    Corporate Governance Kodex als unabhängig 
    anzusehen. Er steht in keiner geschäftlichen 
    Beziehung zur Biofrontera AG. Stattdessen 
    bringt er seine Expertise über den US-Markt, 
    dem inzwischen größten Absatzmarkt der 
    Biofrontera AG, in die Arbeit im Aufsichtsrat 
    ein. 
 
    Was die von der Deutsche Balaton AG 
    vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer, 
    Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist 
    nicht ersichtlich, dass diese in auch nur 
    annähernd vergleichbarer Weise über Erfahrungen 
    in den USA, mittlerweile dem Hauptabsatzmarkt 
    der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen 
    für das Unternehmen relevanten Bereich, 
    verfügt. 
 
    Hinzuweisen ist zudem darauf, dass Frau Prof. 
    Dr. Lergenmüller offenkundig eng mit der 
    Deutsche Balaton AG bzw. deren 
    Konzernunternehmen verflochten ist, was sich 
    schon aus der Mehrzahl von 
    Aufsichtsratsmandaten im Deutsche Balaton 
    Konzern ergibt. Daher bestehen erhebliche 
    Zweifel an der Unabhängigkeit von Frau Prof. 
    Dr. Lergenmüller. 
 
    Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass im 
    Rahmen der letzten turnusgemäßen Wahlen 
    zum Aufsichtsrat der Biofrontera AG, die in der 

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April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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