DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-30 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - Bekanntmachung Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Donnerstag, den 28. Mai 2020, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen (hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 21. April 2020). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 bis 13 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit nach. *Hinweis:* Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 bis 13 nebst Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Ergänzungsverlangens erfolgt. Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen. Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, von der Deutsche Balaton AG auch mitgeteilte Erläuterungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen. Eine aktienrechtliche Pflicht zur Veröffentlichung solcher Inhalte besteht ohnehin nicht. Vor allem aber enthalten die Erläuterungen stellenweise unsachliche und für die Reputation des Unternehmens schädliche Inhalte. Dies liefert keinen positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so dass die Biofrontera AG solchen Erläuterungen im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum gewähren wird. *Tagesordnungspunkte 8 bis 13:* 8. *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen)* Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei in näher beschriebenen Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben.' *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu ergänzen, die die Aufhebung von TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus wurde am 19. Dezember 2019 eine außerordentliche Hauptversammlung auf Verlangen der Deutschen Balaton AG hin abgehalten, die sich erneut mit einem Beschlussvorschlag der Deutschen Balaton AG beschäftigen musste, der abermals die Aufhebung der Beschlussfassung unter TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum Gegenstand hatte. Insgesamt war die Hauptversammlung der Biofrontera AG damit bereits drei Mal mit dem Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG zur Aufhebung des Genehmigten Kapitals II beschäftigt. Die Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018, vom 10. Juli 2019 und vom 19. Dezember 2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG, diesen Beschluss vom 24. Mai 2017 aufzuheben, jeweils abgelehnt. Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist bekanntlich Gegenstand einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018. Hintergrund ist eine Klage der Deutsche Balaton AG gegen die Biofrontera AG. Die Deutsche Balaton AG hat inzwischen eingeräumt, dass sie das von der Biofrontera AG eingeleitete Verfahren beim Bundesgerichtshof durch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung beenden möchte, um so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber zu vermeiden. Wie schon in den drei früheren Hauptversammlungen ist es also die Absicht der Deutsche Balaton AG, über Beschlussfassungen der Hauptversammlung Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen der Deutsche Balaton AG und der Biofrontera AG anhängig sind. Die Hauptversammlung sollte nicht dazu missbraucht werden, dass gegen die Gesellschaft klagende Aktionäre sich hierüber Vorteile in gerichtlichen Verfahren verschaffen. - *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 9. *Abwahl eines Aufsichtsratsmitglieds und Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Herr Dr. John Borer wird mit sofortiger Wirkung als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft abberufen. b) Zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt. Zur Person von Frau Prof. Dr. Lergenmüller erklärt die Deutsche Balaton AG Folgendes: Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden. Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbare in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Alpha Cleantec Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats * DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats * Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus, Vorsitzende des Aufsichtsrats * MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats * Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats * Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats * SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu ergänzen, Dr. John Borer als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft abzuberufen. Die Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG jeweils abgelehnt. Herr John Borer ist im Sinne des Deutsche Corporate Governance Kodex als unabhängig anzusehen. Er steht in keiner geschäftlichen Beziehung zur Biofrontera AG. Stattdessen bringt er seine Expertise über den US-Markt, dem inzwischen größten Absatzmarkt der Biofrontera AG, in die Arbeit im Aufsichtsrat ein. Was die von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer, Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur annähernd vergleichbarer Weise über Erfahrungen in den USA, mittlerweile dem Hauptabsatzmarkt der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen für das Unternehmen relevanten Bereich, verfügt. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass Frau Prof. Dr. Lergenmüller offenkundig eng mit der Deutsche Balaton AG bzw. deren Konzernunternehmen verflochten ist, was sich schon aus der Mehrzahl von Aufsichtsratsmandaten im Deutsche Balaton Konzern ergibt. Daher bestehen erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit von Frau Prof. Dr. Lergenmüller. Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass im Rahmen der letzten turnusgemäßen Wahlen zum Aufsichtsrat der Biofrontera AG, die in der
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April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 stattfanden, ein damaliges Vorstandsmitglied der Deutsche Balaton AG in den Aufsichtsrat der Biofrontera AG gewählt wurde. Diese Person, die noch heute im Umfeld der Deutsche Balaton AG tätig ist, wurde im März 2019 auf Grund von Verstößen gegen seine aktienrechtlichen Verpflichtungen gem. § 103 Abs. 3 AktG aus wichtigem Grund durch das zuständige Amtsgericht Köln als Mitglied des Aufsichtsrats der Biofrontera AG abberufen. Eine vom Betroffenen beim Oberlandesgericht Köln erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen, so dass die Abberufung aus wichtigem Grund damit rechtskräftig ist. - *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 10. *Bericht des Vorstands zu den in den USA geführten Klagen, insbesondere ihren Kosten, Risiken und aktuellen Aussichten und dem jeweiligen Mehrwert für die Gesellschaft* Die Deutsche Balaton AG hat folgende Berichterstattung beantragt (eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt soll also nicht erfolgen): Der Vorstand hat über die Klagen in den USA, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, Bericht zu erstatten, insbesondere über die jeweiligen Kosten, Risiken, aktuellen Aussichten und die von der Gesellschaft mit der jeweiligen Klagen verbundene Zielsetzung und finanziellen Mehrwerte. Zu den Klagen in den USA gehören folgende unter a)-c), zu denen der Vorstand jeweils einzeln entsprechend informieren muss: a) 'Balaton-Gruppe' Die Gesellschaft hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die '*US-Klage*'). Gegenstand der Klage sind u.a. angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht wurde. b) Klage der DUSA gegen die Gesellschaft Im März 2018 erhob DUSA Pharmaceuticals, Inc. (DUSA) beim District Court of Massachusetts Klage gegen die Biofrontera AG und ihre Tochtergesellschaften wegen angeblicher Verletzung ihrer Patente Nr. 9.723.991 und Nr. 8.216.289 durch den Verkauf von BF-RhodoLED(R) in den USA. Im Juli 2018 änderte DUSA ihre Klage, um Ansprüche auf Unterschlagung von Geschäftsgeheimnissen, unerlaubte Einmischung in Vertragsbeziehungen sowie irreführende und unlautere Handelspraktiken hinzuzufügen. Für diese Ansprüche hat die DUSA Schadensersatz für verlorene Gewinne sowie angeblich ungerechtfertigte Bereicherung, die Biofrontera aus dem Verkauf der BF-RhodoLED(R) und Ameluz(R) in den USA erzielt habe, geltend gemacht. c) Klage der Gesellschaft gegen DUSA Im Juli 2018 hat Biofrontera Inc. vor dem California Superior Court Klage gegen DUSA Pharmaceuticals, Inc. eingereicht. In dieser Klage von Biofrontera wird DUSA unlauterer Wettbewerb vorgeworfen, indem Ärzten ungesetzliche Mengen an Produktproben zur Verfügung gestellt und Vertriebspartner genutzt wurden, um die Produktpreise in unerlaubter Weise zu erhöhen. Die Klage von Biofrontera wirft DUSA darüber hinaus unlautere Geschäftspraktiken vor, indem DUSA gegenüber Dritten Erklärungen zur Verwendung ihrer Produkte außerhalb des zugelassenen Labels abgibt. Obwohl das Gericht Biofrontera's Klage in Bezug auf DUSA-Praktiken in Bezug auf kostenlose Muster und Preisgestaltung abgewiesen hat, hat das Gericht zugelassen, dass die unrechtmäßigen Einmischungsansprüche von Biofrontera zur Aufklärung weitergehen. *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Biofrontera AG hat bereits in ihren zusammengefassten Lageberichten für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA geführten Rechtsstreitigkeiten. Unbeschadet dessen wird der Vorstand dem Wunsch der Deutsche Balaton AG nachkommen und in der Hauptversammlung über den aktuellen Sachstand berichten. 11. *Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der in den USA von der Gesellschaft gegen die Deutsche Balaton AG und andere Beklagte erhobenen Klage* Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die '*US-Klage*'). Gegenstand der Klage sind u.a. angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht wurde. Die Klage entbehrt offensichtlich jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit und Rachsucht erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen zu belasten. Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der Erhebung und Fortführung einer Klage in den USA gegen die Deutsche Balaton AG et. al. untersucht, insbesondere folgende Fragen: (i) Wann hat wer welche Entscheidung hierzu getroffen? Von wem wurde der Vorschlag zu einer Klageerhebung gemacht? (ii) Auf welcher Grundlage, insbesondere auf welcher Informationsgrundlage wurde wann die Entscheidung getroffen, die Klage zu erheben? Mit welchen Kosten wurde bei der Klageerhebung für die Biofrontera AG gerechnet? (iii) Wer traf warum die Auswahl der Beklagten? Wie ist die Auswahl der Beklagten erfolgt? (iv) Hat der Aufsichtsrat der Klageerhebung zugestimmt? (v) Welche Kosten hat die Klage bisher verursacht? Welche Kosten werden noch erwartet? (vi) Welches Budget besteht für die Klage? (vii) Mit welchen Kosten rechnet die Gesellschaft nunmehr insgesamt für die Klage? (viii) Welche Zielsetzung ist mit der Klage verbunden? Welcher finanzielle Nutzen ist mit der Klage verbunden? (ix) Welche Anwälte sind in die Entscheidung, ob die Klage erhoben werden sollte, und mit der Durchführung der Klage beauftragt? (x) Wann hat der Vorstand, wann der Aufsichtsrat zuletzt darüber beraten, inwieweit die Klage fortgeführt wird, wie oft und wann wurde seit Klageerhebung die Fortführung der Klage in welchem Gremium diskutiert? (xi) Unterhalten die Anwälte andere Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft oder zu Mitgliedern von Organen der Gesellschaft? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Als Ersatz für Herrn Dr. Thomas Heidel wird Herr Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen. *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Biofrontera AG hat bereits in ihren zusammengefassten Lageberichten für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage u.a. gegen die Deutsche Balaton AG. Entgegen den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und Rache' erhoben, sondern aus sachlichen Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind angenommene Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der öffentlichen Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe. Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der Patienten, die mit ihren Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor. Dies gilt in den USA, in Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden. Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG nun bereits zum zweiten Mal nach der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person über die Hauptversammlung Einfluss auf das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen anstatt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
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