DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-30 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN:
DE0006046113 / WKN: 604611 - Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG
wurde für Donnerstag, den 28. Mai 2020, mit den
Tagesordnungspunkten 1 bis 7 als virtuelle
Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen
(hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im
Bundesanzeiger vom 21. April 2020).
Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß §§
122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der
Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8
bis 13 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser
Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen). Dem
Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit
nach.
*Hinweis:*
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe
der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 bis 13 nebst
Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG allein
anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen
Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des
Ergänzungsverlangens erfolgt.
Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte
des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG durch
diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger
Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, von der Deutsche
Balaton AG auch mitgeteilte Erläuterungen ihrer Anträge
nicht zu veröffentlichen. Eine aktienrechtliche Pflicht
zur Veröffentlichung solcher Inhalte besteht ohnehin
nicht. Vor allem aber enthalten die Erläuterungen
stellenweise unsachliche und für die Reputation des
Unternehmens schädliche Inhalte. Dies liefert keinen
positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so dass die
Biofrontera AG solchen Erläuterungen im Rahmen einer
kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum
gewähren wird.
*Tagesordnungspunkte 8 bis 13:*
8. *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017
(Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe
von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen)*
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
'Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung
vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte
Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu
4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital II) und dabei in näher beschriebenen
Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wird aufgehoben.'
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei
Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der
ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera
AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um
Beschlussfassungen zu ergänzen, die die
Aufhebung von TOP 6 der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum
Gegenstand hatten. Darüber hinaus wurde am 19.
Dezember 2019 eine außerordentliche
Hauptversammlung auf Verlangen der Deutschen
Balaton AG hin abgehalten, die sich erneut mit
einem Beschlussvorschlag der Deutschen Balaton
AG beschäftigen musste, der abermals die
Aufhebung der Beschlussfassung unter TOP 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017
zum Gegenstand hatte. Insgesamt war die
Hauptversammlung der Biofrontera AG damit
bereits drei Mal mit dem Beschlussvorschlag der
Deutsche Balaton AG zur Aufhebung des
Genehmigten Kapitals II beschäftigt. Die
Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11.
Juli 2018, vom 10. Juli 2019 und vom 19.
Dezember 2019 haben die entsprechenden
Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG,
diesen Beschluss vom 24. Mai 2017 aufzuheben,
jeweils abgelehnt.
Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist
bekanntlich Gegenstand einer nicht
rechtskräftigen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018.
Hintergrund ist eine Klage der Deutsche Balaton
AG gegen die Biofrontera AG. Die Deutsche
Balaton AG hat inzwischen eingeräumt, dass sie
das von der Biofrontera AG eingeleitete
Verfahren beim Bundesgerichtshof durch eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung beenden
möchte, um so eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs hierüber zu vermeiden. Wie
schon in den drei früheren Hauptversammlungen
ist es also die Absicht der Deutsche Balaton
AG, über Beschlussfassungen der
Hauptversammlung Einfluss auf
Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen
der Deutsche Balaton AG und der Biofrontera AG
anhängig sind.
Die Hauptversammlung sollte nicht dazu
missbraucht werden, dass gegen die Gesellschaft
klagende Aktionäre sich hierüber Vorteile in
gerichtlichen Verfahren verschaffen.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG abzulehnen.*
9. *Abwahl eines Aufsichtsratsmitglieds und
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Herr Dr. John Borer wird mit sofortiger
Wirkung als Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft abberufen.
b) Zum Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin
Lergenmüller, Professorin für Marketing
und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
an der Hochschule Rhein-Main, bis zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung,
welche über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrates für das am 31.
Dezember 2020 endende Geschäftsjahr
beschließt, gewählt.
Zur Person von Frau Prof. Dr. Lergenmüller
erklärt die Deutsche Balaton AG Folgendes:
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach
beruflichen Stationen in der
Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei
Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei
der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis
1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der
Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau
Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für
Marketing und Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule
Rhein-Main, Wiesbaden.
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied
in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbare in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Alpha Cleantec Aktiengesellschaft,
Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
* DELPHI Unternehmensberatung
Aktiengesellschaft, Heidelberg,
Vorsitzende des Aufsichtsrats
* Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus,
Vorsitzende des Aufsichtsrats
* MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg,
Stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats
* Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am
Main, Mitglied des Aufsichtsrats
* Heidelberger Beteiligungsholding AG,
Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
* SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des
Aufsichtsrats
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei
Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der
ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera
AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um
Beschlussfassungen zu ergänzen, Dr. John Borer
als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft
abzuberufen. Die Hauptversammlungen der
Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10.
Juli 2019 haben die entsprechenden
Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG
jeweils abgelehnt.
Herr John Borer ist im Sinne des Deutsche
Corporate Governance Kodex als unabhängig
anzusehen. Er steht in keiner geschäftlichen
Beziehung zur Biofrontera AG. Stattdessen
bringt er seine Expertise über den US-Markt,
dem inzwischen größten Absatzmarkt der
Biofrontera AG, in die Arbeit im Aufsichtsrat
ein.
Was die von der Deutsche Balaton AG
vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer,
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist
nicht ersichtlich, dass diese in auch nur
annähernd vergleichbarer Weise über Erfahrungen
in den USA, mittlerweile dem Hauptabsatzmarkt
der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen
für das Unternehmen relevanten Bereich,
verfügt.
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass Frau Prof.
Dr. Lergenmüller offenkundig eng mit der
Deutsche Balaton AG bzw. deren
Konzernunternehmen verflochten ist, was sich
schon aus der Mehrzahl von
Aufsichtsratsmandaten im Deutsche Balaton
Konzern ergibt. Daher bestehen erhebliche
Zweifel an der Unabhängigkeit von Frau Prof.
Dr. Lergenmüller.
Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass im
Rahmen der letzten turnusgemäßen Wahlen
zum Aufsichtsrat der Biofrontera AG, die in der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-
Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 stattfanden,
ein damaliges Vorstandsmitglied der Deutsche
Balaton AG in den Aufsichtsrat der Biofrontera
AG gewählt wurde. Diese Person, die noch heute
im Umfeld der Deutsche Balaton AG tätig ist,
wurde im März 2019 auf Grund von Verstößen
gegen seine aktienrechtlichen Verpflichtungen
gem. § 103 Abs. 3 AktG aus wichtigem Grund
durch das zuständige Amtsgericht Köln als
Mitglied des Aufsichtsrats der Biofrontera AG
abberufen. Eine vom Betroffenen beim
Oberlandesgericht Köln erhobene Beschwerde
wurde zurückgewiesen, so dass die Abberufung
aus wichtigem Grund damit rechtskräftig ist.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG abzulehnen.*
10. *Bericht des Vorstands zu den in den USA
geführten Klagen, insbesondere ihren Kosten,
Risiken und aktuellen Aussichten und dem
jeweiligen Mehrwert für die Gesellschaft*
Die Deutsche Balaton AG hat folgende
Berichterstattung beantragt (eine
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt
soll also nicht erfolgen):
Der Vorstand hat über die Klagen in den USA, an
denen die Gesellschaft beteiligt ist, Bericht
zu erstatten, insbesondere über die jeweiligen
Kosten, Risiken, aktuellen Aussichten und die
von der Gesellschaft mit der jeweiligen Klagen
verbundene Zielsetzung und finanziellen
Mehrwerte. Zu den Klagen in den USA gehören
folgende unter a)-c), zu denen der Vorstand
jeweils einzeln entsprechend informieren muss:
a) 'Balaton-Gruppe'
Die Gesellschaft hat im Juni 2018 unter anderem
die Deutsche Balaton AG vor einem Gericht in
New York, USA, verklagt (die '*US-Klage*').
Gegenstand der Klage sind u.a. angebliche
Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im
Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche
Balaton Biotech AG an die Aktionäre der
Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018
veröffentlicht wurde.
b) Klage der DUSA gegen die Gesellschaft
Im März 2018 erhob DUSA Pharmaceuticals, Inc.
(DUSA) beim District Court of Massachusetts
Klage gegen die Biofrontera AG und ihre
Tochtergesellschaften wegen angeblicher
Verletzung ihrer Patente Nr. 9.723.991 und Nr.
8.216.289 durch den Verkauf von BF-RhodoLED(R)
in den USA. Im Juli 2018 änderte DUSA ihre
Klage, um Ansprüche auf Unterschlagung von
Geschäftsgeheimnissen, unerlaubte Einmischung
in Vertragsbeziehungen sowie irreführende und
unlautere Handelspraktiken hinzuzufügen. Für
diese Ansprüche hat die DUSA Schadensersatz für
verlorene Gewinne sowie angeblich
ungerechtfertigte Bereicherung, die Biofrontera
aus dem Verkauf der BF-RhodoLED(R) und
Ameluz(R) in den USA erzielt habe, geltend
gemacht.
c) Klage der Gesellschaft gegen DUSA
Im Juli 2018 hat Biofrontera Inc. vor dem
California Superior Court Klage gegen DUSA
Pharmaceuticals, Inc. eingereicht. In dieser
Klage von Biofrontera wird DUSA unlauterer
Wettbewerb vorgeworfen, indem Ärzten
ungesetzliche Mengen an Produktproben zur
Verfügung gestellt und Vertriebspartner genutzt
wurden, um die Produktpreise in unerlaubter
Weise zu erhöhen. Die Klage von Biofrontera
wirft DUSA darüber hinaus unlautere
Geschäftspraktiken vor, indem DUSA gegenüber
Dritten Erklärungen zur Verwendung ihrer
Produkte außerhalb des zugelassenen Labels
abgibt. Obwohl das Gericht Biofrontera's Klage
in Bezug auf DUSA-Praktiken in Bezug auf
kostenlose Muster und Preisgestaltung
abgewiesen hat, hat das Gericht zugelassen,
dass die unrechtmäßigen
Einmischungsansprüche von Biofrontera zur
Aufklärung weitergehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG hat bereits in ihren
zusammengefassten Lageberichten für die
Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende
Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch
für die in den USA geführten
Rechtsstreitigkeiten.
Unbeschadet dessen wird der Vorstand dem Wunsch
der Deutsche Balaton AG nachkommen und in der
Hauptversammlung über den aktuellen Sachstand
berichten.
11. *Beschlussfassung über die Durchführung einer
Sonderprüfung zu den Umständen der in den USA
von der Gesellschaft gegen die Deutsche Balaton
AG und andere Beklagte erhobenen Klage*
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter
anderem die Deutsche Balaton AG vor einem
Gericht in New York, USA, verklagt (die
'*US-Klage*'). Gegenstand der Klage sind
u.a. angebliche Verstöße gegen
US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit
dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech
AG an die Aktionäre der Biofrontera AG,
welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht
wurde. Die Klage entbehrt offensichtlich
jeder Grundlage, wurde
ausschließlich aus Boshaftigkeit und
Rachsucht erhoben, um die Deutsche
Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen
zu belasten. Es findet eine Sonderprüfung
statt, die die Vorgänge zu den Umständen
der Erhebung und Fortführung einer Klage
in den USA gegen die Deutsche Balaton AG
et. al. untersucht, insbesondere folgende
Fragen:
(i) Wann hat wer welche Entscheidung
hierzu getroffen? Von wem wurde
der Vorschlag zu einer
Klageerhebung gemacht?
(ii) Auf welcher Grundlage,
insbesondere auf welcher
Informationsgrundlage wurde wann
die Entscheidung getroffen, die
Klage zu erheben? Mit welchen
Kosten wurde bei der
Klageerhebung für die Biofrontera
AG gerechnet?
(iii) Wer traf warum die Auswahl der
Beklagten? Wie ist die Auswahl
der Beklagten erfolgt?
(iv) Hat der Aufsichtsrat der
Klageerhebung zugestimmt?
(v) Welche Kosten hat die Klage
bisher verursacht? Welche Kosten
werden noch erwartet?
(vi) Welches Budget besteht für die
Klage?
(vii) Mit welchen Kosten rechnet die
Gesellschaft nunmehr insgesamt
für die Klage?
(viii) Welche Zielsetzung ist mit der
Klage verbunden? Welcher
finanzielle Nutzen ist mit der
Klage verbunden?
(ix) Welche Anwälte sind in die
Entscheidung, ob die Klage
erhoben werden sollte, und mit
der Durchführung der Klage
beauftragt?
(x) Wann hat der Vorstand, wann der
Aufsichtsrat zuletzt darüber
beraten, inwieweit die Klage
fortgeführt wird, wie oft und
wann wurde seit Klageerhebung die
Fortführung der Klage in welchem
Gremium diskutiert?
(xi) Unterhalten die Anwälte andere
Geschäftsbeziehungen zur
Gesellschaft oder zu Mitgliedern
von Organen der Gesellschaft?
Wenn ja, welche und in welchem
Umfang?
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel,
Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142
Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die
unter a) beschlossene Sonderprüfung
bestellt. Als Ersatz für Herrn Dr. Thomas
Heidel wird Herr Dr. Daniel Lochner,
Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer
bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem
Personal, insbesondere von Personen mit
Kenntnissen der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG hat bereits in ihren
zusammengefassten Lageberichten für die
Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende
Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch
für die in den USA erhobene Klage u.a. gegen
die Deutsche Balaton AG. Entgegen den
Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde
die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und Rache'
erhoben, sondern aus sachlichen Gründen.
Hintergrund der Klage in den USA sind
angenommene Verstöße gegen amerikanische
Wertpapiergesetze einschließlich der
öffentlichen Diffamierung der Biofrontera AG
und ihrer Organe.
Die Biofrontera AG geht zum Schutz des
Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner
Aktionäre und der Patienten, die mit ihren
Produkten behandelt werden, konsequent gegen
Verleumdungen des Unternehmens bzw. seiner
leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor.
Dies gilt in den USA, in Deutschland und
anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen
begangen werden.
Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend,
dass die Deutsche Balaton AG nun bereits zum
zweiten Mal nach der ordentlichen
Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 den Versuch
unternehmen will, als in den USA beklagte
Person über die Hauptversammlung Einfluss auf
das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen
anstatt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
ihre Position zu vertreten.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch,
dass die Deutsche Balaton AG Fragen nach den im
Rahmen der US-Klage entstandenen Kosten zum
Gegenstand der Sonderprüfung machen will,
wohlwissend, dass im Rahmen von
Sonderprüfungen, wie sie die Deutsche Balaton
AG anstrebt, ganz erhebliche und von der
Biofrontera AG zu tragende Kosten anfallen
würden, deren Nutzen nicht ansatzweise
erkennbar ist.
Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass die
Deutsche Balaton AG von der Biofrontera AG auch
verlangt hat, die Tagesordnung um eine
Beschlussfassung zu ergänzen, wonach die
Biofrontera AG die gegen die Deutsche Balaton
AG gerichtete Klage zurück nehmen muss. Auch
insoweit hat die Deutsche Balaton AG also
vorgehabt, die Hauptversammlung zu
missbrauchen, um auf gerichtliche Verfahren zu
ihrem Nutzen Einfluss zu nehmen. Eine solche
Beschlussfassung wäre aber aktienrechtswidrig.
Aus diesem Grunde war dem Verlangen der
Deutsche Balaton AG auf Ergänzung der
Tagesordnung nicht nachzukommen.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG abzulehnen.*
12. *Beschlussfassung über die Durchführung einer
Sonderprüfung zu den Umständen der Rücknahme
des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen*
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die
die Vorgänge zu den Umständen der
Rücknahme des Bezugsangebots für
Pflichtwandelanleihen wie mit
Kapitalmarktmitteilung der Gesellschaft
vom 23. März 2020 veröffentlicht,
untersucht, insbesondere folgende Fragen:
(i) Wann hat wer welche Entscheidung
hierzu getroffen?
(ii) Welche Personen waren in den
Entscheidungsprozess zu der
Rücknahme des Bezugsangebots für
Pflichtwandelanleihen einbezogen?
(iii) Welche Grundlagen und
Informationen lagen der
Entscheidung der Rücknahme des
Bezugsangebots für
Pflichtwandelanleihen zugrunde?
(iv) Weshalb wurde die Ablauffrist des
Bezugsangebots erst verlängert,
um dann doch das Angebot
abzusagen? Welche neuen
Erkenntnisse wurden zwischen
beiden Entscheidungen gewonnen?
Die Corona-Krise war bereits zum
Zeitpunkt der Entscheidung, das
Angebot zu verlängern, bekannt.
(v) Inwieweit wurde die Entscheidung
dadurch beeinflusst, dass der
Gesellschaft bekannt wurde, dass
die Deutsche Balaton AG am Markt
weitere Bezugsrechte
hinzuerwirbt?
(vi) Wurde zuvor mit Aktionären über
die Begebung der
Pflichtwandelanleihen oder der
Rücknahme des Bezugsangebots
gesprochen? Wenn ja, worüber
wurde mit wem, wann und warum
gesprochen?
(vii) Welcher Schaden ist der
Gesellschaft dadurch entstanden,
dass die beiden
Großaktionäre ihren
wirtschaftlichen Anteil an der
Gesellschaft nicht über 30%
erweitern können und mit einer
ordentlichen Kapitalerhöhung der
Gesellschaft vermutlich hierdurch
weniger liquide Mittel
zufließen werden, da die
Großaktionäre ansonsten
ungewollt zu einem Pflichtangebot
verpflichtet sein könnten?
(viii) Welcher Schaden ist der
Gesellschaft durch den Abbruch
der Kapitalmaßnahme
entstanden durch Kosten der
Vorbereitung, Durchführung etc.?
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel,
Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142
Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter
a) beschlossene Sonderprüfung bestellt.
Als Ersatz für Herrn Dr. Thomas Heidel
wird Herr Dr. Daniel Lochner, Meilicke
Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer
bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem
Personal, insbesondere von Personen mit
Kenntnissen der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG hatte am 26.02.2020 bekannt
gegeben, dass zwei qualifiziert nachrangige
Pflichtwandelschuldverschreibungen ausgegeben
werden sollen, in einem Gesamt-Nennbetrag von
je bis zu EUR 8.000.000, insgesamt also in
einem Gesamt-Nennbetrag von EUR 16.000.000.
Die Pflichtwandelschuldverschreibungen sollten
eingeteilt sein in Teilschuldverschreibungen im
Nennbetrag von je EUR 5,00 und eine Verzinsung
haben. Am 18.02.2020 waren die Vorarbeiten für
die Ausgabe der
Pflichtwandelschuldverschreibungen so weit
fortgeschritten, dass Anleihebedingungen
entworfen waren.
In der Zeit vom 01.02.2020 bis zum 18.02.2020
hatte der Kurs der Aktien der Biofrontera AG
sich im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse in einer Spanne von EUR 5,10
bis EUR 5,46 bewegt.
Auf Grund der Struktur der
Pflichtwandelschuldverschreibungen wurde deren
Nennwert von EUR 5,00 an dem aktuellen
Börsenkurs der Aktien der Biofrontera AG
festgelegt. Der DAX hatte am 17.02.2020 einen
Jahreshöchststand von fast 13.800 Punkten
erklommen.
Nachfolgend reagierten die Kapitalmärkte heftig
auf die sich ausbreitende COVID-19-Pandemie.
Dies hatte auch erhebliche Auswirkungen auf den
Kurs der Aktien der Biofrontera AG. So
erreichte der Kurs am 20.03.2020 einen
Tiefstwert von EUR 2,32 und am 23.03.2020 von
EUR 2,28.
Der Börsenkurs lag damit am 23.03.2020 rund 54
% niedriger, als der Nominalwert der
Pflichtwandelschuldverschreibungen von EUR
5,00.
Der DAX erreichte am 23.03.2020 einen Stand von
rund 8.500 Punkten. Auch die internationalen
Aktienmärkte hatten sich erheblich nachteilig
einwickelt. Nachdem z.B. der Dow Jones Index am
12.02.2020 noch einen Stand von rund 29.500
Punkten erreicht hatte, markierte er am
23.03.2020 einen Jahrestiefststand von rund
18.600 Punkten.
Auf Grund der am 23.03.2020 gegebenen
Kapitalmarktbedingungen war davon auszugehen,
dass die Pflichtwandelschuldverschreibungen zu
einem Preis von bestenfalls gut EUR 2,00 je
Stück hätten platziert werden können. Jede
Pflichtwandelschuldverschreibung hätte
andererseits eine Rückzahlungsverpflichtung in
Höhe von EUR 5,00 begründet. Da sich der zu
entrichtende Zins auch auf den Nennwert bezogen
hat, hätte sich die effektive Verzinsung
ebenfalls entsprechend erhöht. Regelungen in
den Anleihebedingungen zu einer möglichen
Pflichtwandlung vor Endfälligkeit wären
potenziell ins Leere gelaufen.
In Folge der aufgezeigten auf Grund der
Coronavirus-Krise veränderten
Kapitalmarktbedingungen wurde daher
beschlossen, die Pflichtwandelanleihen nicht
mehr zu den in den Anleihebedingungen
festgelegten Konditionen anzubieten. Hinzu war
gekommen, dass sich die Aussichten auf einen
anderweitigen zeitnahen erheblichen
Liquiditätszufluss verbessert hatten, so dass
die Biofrontera AG sich nicht gezwungen sah, in
dem damaligen sehr unvorteilhaften Umfeld am
Kapitalmarkt tätig zu werden.
Die Absage der Bezugsangebote für die
Pflichtwandelanleihen ist daher offensichtlich
sachlich begründet gewesen und bedarf keiner
weiteren kostenintensiven Aufklärung durch
einen Sonderprüfer.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG abzulehnen.*
13. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Pflichtwandelanleihen und Schaffung
eines bedingten Kapitals mit entsprechender
Satzungsänderung*
Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur
Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
(b) über ein neues Bedingtes Kapitals II und
(c) über die Änderung von § 7 Abs. 3 der
Satzung (Grundkapital)
Bisher bestehen in § 7 Abs. 1, Abs. 6 und Abs.
8 der Satzung Bedingte Kapitalia in einem
Umfang von insgesamt EUR 6.062.048. Das
Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR
44.849.365. Nach dem Gesetz kann insgesamt
bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses
Betrages, also in Höhe von EUR 22.424.682,
bestehen. Zur Finanzierung der Gesellschaft
soll ein neues Bedingtes Kapital II in Höhe von
EUR 8.000.000 neu geschaffen werden. Dieses
neue Bedingte Kapital II soll nach Auffassung
der Deutsche Balaton AG statt einer
ordentlichen Kapitalerhöhung und statt eines
genehmigten Kapitals die Finanzierung der
Gesellschaft sicherstellen.
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, wie folgt
zu beschließen:
a) Beschlussfassung über die Ermächtigung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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