DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-30 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN:
DE0006046113 / WKN: 604611 - Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG
wurde für Donnerstag, den 28. Mai 2020, mit den
Tagesordnungspunkten 1 bis 7 als virtuelle
Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen
(hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im
Bundesanzeiger vom 21. April 2020).
Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß §§
122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der
Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8
bis 13 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser
Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen). Dem
Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit
nach.
*Hinweis:*
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe
der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 bis 13 nebst
Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG allein
anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen
Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des
Ergänzungsverlangens erfolgt.
Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte
des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG durch
diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger
Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, von der Deutsche
Balaton AG auch mitgeteilte Erläuterungen ihrer Anträge
nicht zu veröffentlichen. Eine aktienrechtliche Pflicht
zur Veröffentlichung solcher Inhalte besteht ohnehin
nicht. Vor allem aber enthalten die Erläuterungen
stellenweise unsachliche und für die Reputation des
Unternehmens schädliche Inhalte. Dies liefert keinen
positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so dass die
Biofrontera AG solchen Erläuterungen im Rahmen einer
kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum
gewähren wird.
*Tagesordnungspunkte 8 bis 13:*
8. *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017
(Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe
von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen)*
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
'Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung
vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte
Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu
4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital II) und dabei in näher beschriebenen
Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wird aufgehoben.'
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei
Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der
ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera
AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um
Beschlussfassungen zu ergänzen, die die
Aufhebung von TOP 6 der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum
Gegenstand hatten. Darüber hinaus wurde am 19.
Dezember 2019 eine außerordentliche
Hauptversammlung auf Verlangen der Deutschen
Balaton AG hin abgehalten, die sich erneut mit
einem Beschlussvorschlag der Deutschen Balaton
AG beschäftigen musste, der abermals die
Aufhebung der Beschlussfassung unter TOP 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017
zum Gegenstand hatte. Insgesamt war die
Hauptversammlung der Biofrontera AG damit
bereits drei Mal mit dem Beschlussvorschlag der
Deutsche Balaton AG zur Aufhebung des
Genehmigten Kapitals II beschäftigt. Die
Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11.
Juli 2018, vom 10. Juli 2019 und vom 19.
Dezember 2019 haben die entsprechenden
Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG,
diesen Beschluss vom 24. Mai 2017 aufzuheben,
jeweils abgelehnt.
Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist
bekanntlich Gegenstand einer nicht
rechtskräftigen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018.
Hintergrund ist eine Klage der Deutsche Balaton
AG gegen die Biofrontera AG. Die Deutsche
Balaton AG hat inzwischen eingeräumt, dass sie
das von der Biofrontera AG eingeleitete
Verfahren beim Bundesgerichtshof durch eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung beenden
möchte, um so eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs hierüber zu vermeiden. Wie
schon in den drei früheren Hauptversammlungen
ist es also die Absicht der Deutsche Balaton
AG, über Beschlussfassungen der
Hauptversammlung Einfluss auf
Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen
der Deutsche Balaton AG und der Biofrontera AG
anhängig sind.
Die Hauptversammlung sollte nicht dazu
missbraucht werden, dass gegen die Gesellschaft
klagende Aktionäre sich hierüber Vorteile in
gerichtlichen Verfahren verschaffen.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG abzulehnen.*
9. *Abwahl eines Aufsichtsratsmitglieds und
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Herr Dr. John Borer wird mit sofortiger
Wirkung als Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft abberufen.
b) Zum Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin
Lergenmüller, Professorin für Marketing
und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
an der Hochschule Rhein-Main, bis zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung,
welche über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrates für das am 31.
Dezember 2020 endende Geschäftsjahr
beschließt, gewählt.
Zur Person von Frau Prof. Dr. Lergenmüller
erklärt die Deutsche Balaton AG Folgendes:
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach
beruflichen Stationen in der
Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei
Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei
der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis
1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der
Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau
Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für
Marketing und Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule
Rhein-Main, Wiesbaden.
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied
in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbare in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Alpha Cleantec Aktiengesellschaft,
Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
* DELPHI Unternehmensberatung
Aktiengesellschaft, Heidelberg,
Vorsitzende des Aufsichtsrats
* Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus,
Vorsitzende des Aufsichtsrats
* MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg,
Stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats
* Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am
Main, Mitglied des Aufsichtsrats
* Heidelberger Beteiligungsholding AG,
Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
* SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des
Aufsichtsrats
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei
Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der
ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera
AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um
Beschlussfassungen zu ergänzen, Dr. John Borer
als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft
abzuberufen. Die Hauptversammlungen der
Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10.
Juli 2019 haben die entsprechenden
Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG
jeweils abgelehnt.
Herr John Borer ist im Sinne des Deutsche
Corporate Governance Kodex als unabhängig
anzusehen. Er steht in keiner geschäftlichen
Beziehung zur Biofrontera AG. Stattdessen
bringt er seine Expertise über den US-Markt,
dem inzwischen größten Absatzmarkt der
Biofrontera AG, in die Arbeit im Aufsichtsrat
ein.
Was die von der Deutsche Balaton AG
vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer,
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist
nicht ersichtlich, dass diese in auch nur
annähernd vergleichbarer Weise über Erfahrungen
in den USA, mittlerweile dem Hauptabsatzmarkt
der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen
für das Unternehmen relevanten Bereich,
verfügt.
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass Frau Prof.
Dr. Lergenmüller offenkundig eng mit der
Deutsche Balaton AG bzw. deren
Konzernunternehmen verflochten ist, was sich
schon aus der Mehrzahl von
Aufsichtsratsmandaten im Deutsche Balaton
Konzern ergibt. Daher bestehen erhebliche
Zweifel an der Unabhängigkeit von Frau Prof.
Dr. Lergenmüller.
Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass im
Rahmen der letzten turnusgemäßen Wahlen
zum Aufsichtsrat der Biofrontera AG, die in der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-
Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 stattfanden,
ein damaliges Vorstandsmitglied der Deutsche
Balaton AG in den Aufsichtsrat der Biofrontera
AG gewählt wurde. Diese Person, die noch heute
im Umfeld der Deutsche Balaton AG tätig ist,
wurde im März 2019 auf Grund von Verstößen
gegen seine aktienrechtlichen Verpflichtungen
gem. § 103 Abs. 3 AktG aus wichtigem Grund
durch das zuständige Amtsgericht Köln als
Mitglied des Aufsichtsrats der Biofrontera AG
abberufen. Eine vom Betroffenen beim
Oberlandesgericht Köln erhobene Beschwerde
wurde zurückgewiesen, so dass die Abberufung
aus wichtigem Grund damit rechtskräftig ist.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG abzulehnen.*
10. *Bericht des Vorstands zu den in den USA
geführten Klagen, insbesondere ihren Kosten,
Risiken und aktuellen Aussichten und dem
jeweiligen Mehrwert für die Gesellschaft*
Die Deutsche Balaton AG hat folgende
Berichterstattung beantragt (eine
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt
soll also nicht erfolgen):
Der Vorstand hat über die Klagen in den USA, an
denen die Gesellschaft beteiligt ist, Bericht
zu erstatten, insbesondere über die jeweiligen
Kosten, Risiken, aktuellen Aussichten und die
von der Gesellschaft mit der jeweiligen Klagen
verbundene Zielsetzung und finanziellen
Mehrwerte. Zu den Klagen in den USA gehören
folgende unter a)-c), zu denen der Vorstand
jeweils einzeln entsprechend informieren muss:
a) 'Balaton-Gruppe'
Die Gesellschaft hat im Juni 2018 unter anderem
die Deutsche Balaton AG vor einem Gericht in
New York, USA, verklagt (die '*US-Klage*').
Gegenstand der Klage sind u.a. angebliche
Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im
Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche
Balaton Biotech AG an die Aktionäre der
Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018
veröffentlicht wurde.
b) Klage der DUSA gegen die Gesellschaft
Im März 2018 erhob DUSA Pharmaceuticals, Inc.
(DUSA) beim District Court of Massachusetts
Klage gegen die Biofrontera AG und ihre
Tochtergesellschaften wegen angeblicher
Verletzung ihrer Patente Nr. 9.723.991 und Nr.
8.216.289 durch den Verkauf von BF-RhodoLED(R)
in den USA. Im Juli 2018 änderte DUSA ihre
Klage, um Ansprüche auf Unterschlagung von
Geschäftsgeheimnissen, unerlaubte Einmischung
in Vertragsbeziehungen sowie irreführende und
unlautere Handelspraktiken hinzuzufügen. Für
diese Ansprüche hat die DUSA Schadensersatz für
verlorene Gewinne sowie angeblich
ungerechtfertigte Bereicherung, die Biofrontera
aus dem Verkauf der BF-RhodoLED(R) und
Ameluz(R) in den USA erzielt habe, geltend
gemacht.
c) Klage der Gesellschaft gegen DUSA
Im Juli 2018 hat Biofrontera Inc. vor dem
California Superior Court Klage gegen DUSA
Pharmaceuticals, Inc. eingereicht. In dieser
Klage von Biofrontera wird DUSA unlauterer
Wettbewerb vorgeworfen, indem Ärzten
ungesetzliche Mengen an Produktproben zur
Verfügung gestellt und Vertriebspartner genutzt
wurden, um die Produktpreise in unerlaubter
Weise zu erhöhen. Die Klage von Biofrontera
wirft DUSA darüber hinaus unlautere
Geschäftspraktiken vor, indem DUSA gegenüber
Dritten Erklärungen zur Verwendung ihrer
Produkte außerhalb des zugelassenen Labels
abgibt. Obwohl das Gericht Biofrontera's Klage
in Bezug auf DUSA-Praktiken in Bezug auf
kostenlose Muster und Preisgestaltung
abgewiesen hat, hat das Gericht zugelassen,
dass die unrechtmäßigen
Einmischungsansprüche von Biofrontera zur
Aufklärung weitergehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG hat bereits in ihren
zusammengefassten Lageberichten für die
Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende
Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch
für die in den USA geführten
Rechtsstreitigkeiten.
Unbeschadet dessen wird der Vorstand dem Wunsch
der Deutsche Balaton AG nachkommen und in der
Hauptversammlung über den aktuellen Sachstand
berichten.
11. *Beschlussfassung über die Durchführung einer
Sonderprüfung zu den Umständen der in den USA
von der Gesellschaft gegen die Deutsche Balaton
AG und andere Beklagte erhobenen Klage*
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter
anderem die Deutsche Balaton AG vor einem
Gericht in New York, USA, verklagt (die
'*US-Klage*'). Gegenstand der Klage sind
u.a. angebliche Verstöße gegen
US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit
dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech
AG an die Aktionäre der Biofrontera AG,
welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht
wurde. Die Klage entbehrt offensichtlich
jeder Grundlage, wurde
ausschließlich aus Boshaftigkeit und
Rachsucht erhoben, um die Deutsche
Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen
zu belasten. Es findet eine Sonderprüfung
statt, die die Vorgänge zu den Umständen
der Erhebung und Fortführung einer Klage
in den USA gegen die Deutsche Balaton AG
et. al. untersucht, insbesondere folgende
Fragen:
(i) Wann hat wer welche Entscheidung
hierzu getroffen? Von wem wurde
der Vorschlag zu einer
Klageerhebung gemacht?
(ii) Auf welcher Grundlage,
insbesondere auf welcher
Informationsgrundlage wurde wann
die Entscheidung getroffen, die
Klage zu erheben? Mit welchen
Kosten wurde bei der
Klageerhebung für die Biofrontera
AG gerechnet?
(iii) Wer traf warum die Auswahl der
Beklagten? Wie ist die Auswahl
der Beklagten erfolgt?
(iv) Hat der Aufsichtsrat der
Klageerhebung zugestimmt?
(v) Welche Kosten hat die Klage
bisher verursacht? Welche Kosten
werden noch erwartet?
(vi) Welches Budget besteht für die
Klage?
(vii) Mit welchen Kosten rechnet die
Gesellschaft nunmehr insgesamt
für die Klage?
(viii) Welche Zielsetzung ist mit der
Klage verbunden? Welcher
finanzielle Nutzen ist mit der
Klage verbunden?
(ix) Welche Anwälte sind in die
Entscheidung, ob die Klage
erhoben werden sollte, und mit
der Durchführung der Klage
beauftragt?
(x) Wann hat der Vorstand, wann der
Aufsichtsrat zuletzt darüber
beraten, inwieweit die Klage
fortgeführt wird, wie oft und
wann wurde seit Klageerhebung die
Fortführung der Klage in welchem
Gremium diskutiert?
(xi) Unterhalten die Anwälte andere
Geschäftsbeziehungen zur
Gesellschaft oder zu Mitgliedern
von Organen der Gesellschaft?
Wenn ja, welche und in welchem
Umfang?
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel,
Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142
Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die
unter a) beschlossene Sonderprüfung
bestellt. Als Ersatz für Herrn Dr. Thomas
Heidel wird Herr Dr. Daniel Lochner,
Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer
bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem
Personal, insbesondere von Personen mit
Kenntnissen der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG hat bereits in ihren
zusammengefassten Lageberichten für die
Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende
Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch
für die in den USA erhobene Klage u.a. gegen
die Deutsche Balaton AG. Entgegen den
Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde
die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und Rache'
erhoben, sondern aus sachlichen Gründen.
Hintergrund der Klage in den USA sind
angenommene Verstöße gegen amerikanische
Wertpapiergesetze einschließlich der
öffentlichen Diffamierung der Biofrontera AG
und ihrer Organe.
Die Biofrontera AG geht zum Schutz des
Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner
Aktionäre und der Patienten, die mit ihren
Produkten behandelt werden, konsequent gegen
Verleumdungen des Unternehmens bzw. seiner
leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor.
Dies gilt in den USA, in Deutschland und
anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen
begangen werden.
Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend,
dass die Deutsche Balaton AG nun bereits zum
zweiten Mal nach der ordentlichen
Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 den Versuch
unternehmen will, als in den USA beklagte
Person über die Hauptversammlung Einfluss auf
das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen
anstatt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-
ihre Position zu vertreten.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch,
dass die Deutsche Balaton AG Fragen nach den im
Rahmen der US-Klage entstandenen Kosten zum
Gegenstand der Sonderprüfung machen will,
wohlwissend, dass im Rahmen von
Sonderprüfungen, wie sie die Deutsche Balaton
AG anstrebt, ganz erhebliche und von der
Biofrontera AG zu tragende Kosten anfallen
würden, deren Nutzen nicht ansatzweise
erkennbar ist.
Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass die
Deutsche Balaton AG von der Biofrontera AG auch
verlangt hat, die Tagesordnung um eine
Beschlussfassung zu ergänzen, wonach die
Biofrontera AG die gegen die Deutsche Balaton
AG gerichtete Klage zurück nehmen muss. Auch
insoweit hat die Deutsche Balaton AG also
vorgehabt, die Hauptversammlung zu
missbrauchen, um auf gerichtliche Verfahren zu
ihrem Nutzen Einfluss zu nehmen. Eine solche
Beschlussfassung wäre aber aktienrechtswidrig.
Aus diesem Grunde war dem Verlangen der
Deutsche Balaton AG auf Ergänzung der
Tagesordnung nicht nachzukommen.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG abzulehnen.*
12. *Beschlussfassung über die Durchführung einer
Sonderprüfung zu den Umständen der Rücknahme
des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen*
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die
die Vorgänge zu den Umständen der
Rücknahme des Bezugsangebots für
Pflichtwandelanleihen wie mit
Kapitalmarktmitteilung der Gesellschaft
vom 23. März 2020 veröffentlicht,
untersucht, insbesondere folgende Fragen:
(i) Wann hat wer welche Entscheidung
hierzu getroffen?
(ii) Welche Personen waren in den
Entscheidungsprozess zu der
Rücknahme des Bezugsangebots für
Pflichtwandelanleihen einbezogen?
(iii) Welche Grundlagen und
Informationen lagen der
Entscheidung der Rücknahme des
Bezugsangebots für
Pflichtwandelanleihen zugrunde?
(iv) Weshalb wurde die Ablauffrist des
Bezugsangebots erst verlängert,
um dann doch das Angebot
abzusagen? Welche neuen
Erkenntnisse wurden zwischen
beiden Entscheidungen gewonnen?
Die Corona-Krise war bereits zum
Zeitpunkt der Entscheidung, das
Angebot zu verlängern, bekannt.
(v) Inwieweit wurde die Entscheidung
dadurch beeinflusst, dass der
Gesellschaft bekannt wurde, dass
die Deutsche Balaton AG am Markt
weitere Bezugsrechte
hinzuerwirbt?
(vi) Wurde zuvor mit Aktionären über
die Begebung der
Pflichtwandelanleihen oder der
Rücknahme des Bezugsangebots
gesprochen? Wenn ja, worüber
wurde mit wem, wann und warum
gesprochen?
(vii) Welcher Schaden ist der
Gesellschaft dadurch entstanden,
dass die beiden
Großaktionäre ihren
wirtschaftlichen Anteil an der
Gesellschaft nicht über 30%
erweitern können und mit einer
ordentlichen Kapitalerhöhung der
Gesellschaft vermutlich hierdurch
weniger liquide Mittel
zufließen werden, da die
Großaktionäre ansonsten
ungewollt zu einem Pflichtangebot
verpflichtet sein könnten?
(viii) Welcher Schaden ist der
Gesellschaft durch den Abbruch
der Kapitalmaßnahme
entstanden durch Kosten der
Vorbereitung, Durchführung etc.?
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel,
Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142
Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter
a) beschlossene Sonderprüfung bestellt.
Als Ersatz für Herrn Dr. Thomas Heidel
wird Herr Dr. Daniel Lochner, Meilicke
Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer
bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem
Personal, insbesondere von Personen mit
Kenntnissen der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG hatte am 26.02.2020 bekannt
gegeben, dass zwei qualifiziert nachrangige
Pflichtwandelschuldverschreibungen ausgegeben
werden sollen, in einem Gesamt-Nennbetrag von
je bis zu EUR 8.000.000, insgesamt also in
einem Gesamt-Nennbetrag von EUR 16.000.000.
Die Pflichtwandelschuldverschreibungen sollten
eingeteilt sein in Teilschuldverschreibungen im
Nennbetrag von je EUR 5,00 und eine Verzinsung
haben. Am 18.02.2020 waren die Vorarbeiten für
die Ausgabe der
Pflichtwandelschuldverschreibungen so weit
fortgeschritten, dass Anleihebedingungen
entworfen waren.
In der Zeit vom 01.02.2020 bis zum 18.02.2020
hatte der Kurs der Aktien der Biofrontera AG
sich im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse in einer Spanne von EUR 5,10
bis EUR 5,46 bewegt.
Auf Grund der Struktur der
Pflichtwandelschuldverschreibungen wurde deren
Nennwert von EUR 5,00 an dem aktuellen
Börsenkurs der Aktien der Biofrontera AG
festgelegt. Der DAX hatte am 17.02.2020 einen
Jahreshöchststand von fast 13.800 Punkten
erklommen.
Nachfolgend reagierten die Kapitalmärkte heftig
auf die sich ausbreitende COVID-19-Pandemie.
Dies hatte auch erhebliche Auswirkungen auf den
Kurs der Aktien der Biofrontera AG. So
erreichte der Kurs am 20.03.2020 einen
Tiefstwert von EUR 2,32 und am 23.03.2020 von
EUR 2,28.
Der Börsenkurs lag damit am 23.03.2020 rund 54
% niedriger, als der Nominalwert der
Pflichtwandelschuldverschreibungen von EUR
5,00.
Der DAX erreichte am 23.03.2020 einen Stand von
rund 8.500 Punkten. Auch die internationalen
Aktienmärkte hatten sich erheblich nachteilig
einwickelt. Nachdem z.B. der Dow Jones Index am
12.02.2020 noch einen Stand von rund 29.500
Punkten erreicht hatte, markierte er am
23.03.2020 einen Jahrestiefststand von rund
18.600 Punkten.
Auf Grund der am 23.03.2020 gegebenen
Kapitalmarktbedingungen war davon auszugehen,
dass die Pflichtwandelschuldverschreibungen zu
einem Preis von bestenfalls gut EUR 2,00 je
Stück hätten platziert werden können. Jede
Pflichtwandelschuldverschreibung hätte
andererseits eine Rückzahlungsverpflichtung in
Höhe von EUR 5,00 begründet. Da sich der zu
entrichtende Zins auch auf den Nennwert bezogen
hat, hätte sich die effektive Verzinsung
ebenfalls entsprechend erhöht. Regelungen in
den Anleihebedingungen zu einer möglichen
Pflichtwandlung vor Endfälligkeit wären
potenziell ins Leere gelaufen.
In Folge der aufgezeigten auf Grund der
Coronavirus-Krise veränderten
Kapitalmarktbedingungen wurde daher
beschlossen, die Pflichtwandelanleihen nicht
mehr zu den in den Anleihebedingungen
festgelegten Konditionen anzubieten. Hinzu war
gekommen, dass sich die Aussichten auf einen
anderweitigen zeitnahen erheblichen
Liquiditätszufluss verbessert hatten, so dass
die Biofrontera AG sich nicht gezwungen sah, in
dem damaligen sehr unvorteilhaften Umfeld am
Kapitalmarkt tätig zu werden.
Die Absage der Bezugsangebote für die
Pflichtwandelanleihen ist daher offensichtlich
sachlich begründet gewesen und bedarf keiner
weiteren kostenintensiven Aufklärung durch
einen Sonderprüfer.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG abzulehnen.*
13. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Pflichtwandelanleihen und Schaffung
eines bedingten Kapitals mit entsprechender
Satzungsänderung*
Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur
Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
(b) über ein neues Bedingtes Kapitals II und
(c) über die Änderung von § 7 Abs. 3 der
Satzung (Grundkapital)
Bisher bestehen in § 7 Abs. 1, Abs. 6 und Abs.
8 der Satzung Bedingte Kapitalia in einem
Umfang von insgesamt EUR 6.062.048. Das
Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR
44.849.365. Nach dem Gesetz kann insgesamt
bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses
Betrages, also in Höhe von EUR 22.424.682,
bestehen. Zur Finanzierung der Gesellschaft
soll ein neues Bedingtes Kapital II in Höhe von
EUR 8.000.000 neu geschaffen werden. Dieses
neue Bedingte Kapital II soll nach Auffassung
der Deutsche Balaton AG statt einer
ordentlichen Kapitalerhöhung und statt eines
genehmigten Kapitals die Finanzierung der
Gesellschaft sicherstellen.
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, wie folgt
zu beschließen:
a) Beschlussfassung über die Ermächtigung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -4-
zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts
aa) Ermächtigungsgegenstand und
Ermächtigungszeitraum
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2025 einmalig
oder mehrmals auf den Inhaber lautende
Pflichtwandelanleihen ('Pflichtwandelanleihen')
zu begeben. Die Pflichtwandelanleihen müssen
für die Gesellschaft eine Wandelungspflicht zum
Ende ihrer Laufzeit vorsehen, sie müssen
deutschem Recht unterliegen, Bekanntmachungen
zu ihr müssen im Bundesanzeiger erfolgen. Die
Bedingungen berechtigen bzw. verpflichten
schuldrechtlich (nicht dinglich) nach näherer
Maßgabe der
Pflichtwandelanleihebedingungen
('Pflichtwandelanleihebedingungen') zum Bezug
von Aktien der Gesellschaft. Ein dingliches
Recht auf Übereignung von Aktien dürfen
die Anleihebedingungen nicht enthalten.
bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl,
Verzinsung, Ausgabepreis und Währung
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser
Ermächtigung auszugebenden
Pflichtwandelanleihen darf insgesamt EUR 40
Millionen, eingeteilt in bis zu 8 Millionen
Teilschuldverschreibungen, nicht übersteigen.
Eine Teilschuldverschreibung unter einer
Pflichtwandelanleihe lautet auf einen
Nennbetrag in Höhe von EUR 5,00. Die
Teilschuldverschreibungen sind in einer oder
mehrere auf den Inhaber lautende
Dauerglobalurkunden ohne Zinsscheine zu
verbriefen. Die Teilschuldverschreibungen
können eine nachrangige sowie unbesicherte
Verbindlichkeit der Gesellschaft auf
Rückzahlung des Nennbetrags von EUR 5,00 je
Teilschuldverschreibung und auf Zahlung von
fälligen Zinsen zu Gunsten der Inhaber
begründen. Die Pflichtwandelanleihebedingungen
können eine vorinsolvenzliche
Durchsetzungssperre enthalten.
Der Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibungen
entspricht dem volumengewichteten
arithmetischen Mittelwert der an der
Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel
festgestellten Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft an den fünf Handelstagen vor
Veröffentlichung des Bezugsangebots, höchstens
jedoch dem Nennbetrag der
Teilschuldverschreibungen. Die Laufzeit der
Pflichtwandelanleihen beträgt fünf Jahre. Die
Pflichtwandelanleihen sind mit einer festen
Verzinsung von 0,5% auszustatten. Die
Pflichtwandelanleihen müssen in Euro begeben
und bezahlt werden. Die einzelnen Emissionen
von Pflichtwandelanleihen werden in jeweils
unter sich gleichberechtigte
Teilfinanzinstrumente eingeteilt.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen
ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem
neuen Bedingten Kapital II darf insgesamt einen
Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
Der Vorstand hat im Zeitraum der
Bezugsrechtsausübung einen börslichen Handel
der Bezugsrechte auf Teilschuldverschreibungen
zu organisieren und hat den Euro-Ausgabebetrag
der Teilschuldverschreibungen spätestens am
dritten Werktag nach Bekanntmachung des
Bezugsangebots im Bundesanzeiger
bekanntzumachen.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen
ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem
Bedingten Kapital II darf insgesamt einen
Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
cc) Besondere Bedingungen Wandlungspflicht,
Wandlungsrecht, weitere Bedingungen
Die Pflichtwandelanleihebedingungen müssen eine
Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum
Ende der Laufzeit vorsehen, auf die die
Gesellschaft nicht verzichten kann. Sie müssen
die Pflicht der Gesellschaft vorsehen, bei
Endfälligkeit den Inhabern an Stelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der
Gesellschaft zu gewähren nach nachfolgend
festgesetztem Umtauschverhältnis. Die Inhaber
der Teilschuldverschreibung sind während der
Laufzeit jederzeit berechtigt, in Aktien der
Gesellschaft zu wandeln. Jede
Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR
5,00 (Wandlungspreis) berechtigt zu einer Aktie
der Gesellschaft (Umtausch- oder
Wandlungsverhältnis). Die
Pflichtwandelanleihebedingungen können
Nichtausübungszeiträume vorsehen, jedoch nur in
folgenden Zeiträumen:
* anlässlich von Hauptversammlungen der
Gesellschaft während eines Zeitraums ab
der Einberufung der Hauptversammlung bis
zum Tag der Hauptversammlung (jeweils
einschließlich) endet;
* während eines Zeitraums von fünf
Geschäftstagen vor dem Ende des
Geschäftsjahres der Gesellschaft;
* während des Zeitraums beginnend mit dem
Tag, an dem ein Bezugsangebot der
Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug
von Aktien, Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten, Gewinnschuldverschreibungen
oder Genussscheinen im Bundesanzeiger
veröffentlicht wird, bis zum letzten Tag
der für die Ausübung des Bezugsrechts
bestimmten Frist (jeweils
einschließlich); und
* während des Zeitraums beginnend mit dem
Tag, an dem ein Bezugsangebot der
Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug
von Aktien, Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten, Gewinnschuldverschreibungen
oder Genussscheinen im Wege einer
Ad-hoc-Mitteilung oder ähnlichen
Mitteilung (mit konkreten Angaben über das
bevorstehende Bezugsangebot) öffentlich
angekündigt wird, bis zum letzten Tag der
für die Ausübung des Bezugsrechts
bestimmten Frist (jeweils
einschließlich).
Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt.
Die Erlöse aus der Begebung der
Pflichtwandelanleihen dienen
ausschließlich der Finanzierung des
operativen Geschäfts und dürfen nicht zur
Finanzierung laufender Rechtsstreitigkeiten mit
Aktionären der Gesellschaft verwendet werden.
dd) Gewährung neuer oder bestehender Aktien
Die Pflichtwandelanleihebedingungen können
festlegen, dass im Falle der Wandlung auch von
der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien
gewährt werden können.
ee) Schutz vor Verwässerung
Die Pflichtwandelanleihebedingungen haben
unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG
folgenden Verwässerungsschutz vorzusehen:
aaa) Bezugsrecht für Aktionäre
Wenn die Gesellschaft bis zur letzten
Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts
unter Gewährung von Bezugsrechten an ihre
Aktionäre gemäß § 186 AktG (i) ihr
Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen
Einlagen erhöht, oder (ii) weitere
Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten oder -pflichten,
Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine
begibt oder garantiert oder eigene Aktien
veräußert, ist jedem Gläubiger einer
Pflichtwandelanleihe, der zu Beginn des
entsprechenden Nichtausübungszeitraums sein
Wandlungsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat,
vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen, ein
Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es
ihm zustünde, wenn eine Ausübung des
Wandlungsrechts an dem Geschäftstag unmittelbar
vor dem Ex-Tag erfolgt wäre.
'Ex-Tag' ist der erste Handelstag, an dem die
Aktien 'ex Bezugsrecht', 'ex Dividende' oder ex
eines anderen Rechts gehandelt werden.
Anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts kann
die Emittentin eine Anpassung des
Wandlungspreises vornehmen:
Der Wandlungspreis wird um den Betrag
ermäßigt, der dem volumengewichteten
arithmetischen Mittel der Kurse des einer Aktie
gewährten Bezugsrechts an allen
Börsenhandelstagen an der Frankfurter
Wertpapierbörse entspricht.
Findet kein Bezugsrechtshandel an der
Frankfurter Wertpapierbörse statt, wird der
Wert des Bezugsrechts wie folgt verbindlich
ermittelt:
BR = (Ka - Kn) / (BV + 1)
BR: Bezugsrecht
Ka: Börsenkurs der alten Aktien
Kn: Ausgabekurs der neuen Aktien
BV: Bezugsverhältnis
Der Börsenkurs 'Ka' der alten Aktien wird wie
folgt ermittelt: Volumengewichteter
arithmetischer Mittelwert der an der
Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und
XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der
Aktie der Emittentin während der Bezugsfrist.
bbb) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Im Falle einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft
aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 207 AktG
(d.h. durch Umwandlung von Kapitalrücklagen
oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer
Aktien vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder
einem früheren Rückzahlungstag wird der
Wandlungspreis mit dem nach der nachstehenden
Formel errechneten Wert multipliziert:
N0
Nn
Dabei ist N0: die Anzahl der ausgegebenen
Aktien vor der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln, und Nn: die Anzahl der
ausgegebenen Aktien nach der Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln.
ccc) Änderung der Zahl der Aktien ohne
Änderung des Grundkapitals;
Kapitalherabsetzung.
Sofern bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung
des Wandlungsrechts (i) die Zahl der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -5-
ausstehenden Aktien ohne Änderung des
Grundkapitals der Gesellschaft geändert wird
(z.B. in Folge eines Aktiensplits oder einer
Zusammenlegung von Aktien (umgekehrter
Aktiensplit)), oder (ii) das Grundkapital der
Gesellschaft durch Zusammenlegung von Aktien
herabgesetzt wird, gilt bbb) entsprechend.
Im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals
der Gesellschaft allein durch Herabsetzung des
auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen
Betrages des Grundkapitals bleibt das
Wandlungsverhältnis unverändert, jedoch mit der
Maßgabe, dass nach einem solchen Ereignis
zu liefernde Aktien mit ihrem jeweiligen neuen,
auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals geliefert werden.
Ist die Kapitalherabsetzung mit einer
Kapitalrückzahlung oder einem entgeltlichen
Erwerb eigener Aktien verbunden, bleibt der
Wandlungspreis und damit das
Wandlungsverhältnis unverändert.
ddd) Ausschüttungen
Falls die Gesellschaft bis zur letzten
Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts an
ihre Aktionäre Vermögenswerte, insbesondere
Dividenden, gewährt, mindert sich der
Wandlungspreis um den Betrag der
Brutto-Ausschüttung je Aktie, soweit diese 4%
des anteiligen Betrags der Aktie am
Grundkapital p.a. übersteigt.
eee) Andere Ereignisse
Bei einer Maßnahme nach dem
Umwandlungsgesetz oder bei dem Eintritt eines
anderen Ereignisses, das die Aktien, das
Wandlungsverhältnis oder den Wandlungspreis
berühren könnte, bleibt das Wandlungsverhältnis
unverändert. Es werden insbesondere keine
Anpassungen vorgenommen im Hinblick auf (i) die
Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des
Vorstands, des Aufsichtsrats oder Mitarbeiter
der Emittentin oder ihrer Tochtergesellschaften
im Rahmen von Aktienoptions-Programmen der
Emittentin oder (ii) die Ausgabe von Aktien aus
am Emissionstag bereits existierenden bedingtem
oder genehmigten Kapital.
ff) Bezugsrechtsgewährung,
Bezugsrechtsausschluss
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft
begebene Pflichtwandelanleihen ein gesetzliches
Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann den
Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch
mittelbar gewährt werden. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf
Pflichtwandelanleihen nur
aaa) für Spitzenbeträge auszuschließen
oder
bbb) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von bereits ausgegebenen Options-
und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von
bereits ausgegebenen mit Options- und/oder
Wandlungspflichten ausgestatteten
Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein
Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der
Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen
würde.
gg) Kündigungsrechte
Die Inhaber bzw. Gläubiger der
Pflichtwandelanleihe, die einzeln oder zusammen
mindestens 25 % der ausstehenden
Pflichtwandelanleihe halten, sind bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes berechtigt, ihre
sämtlichen Ansprüche aus den
Teilschuldverschreibungen durch Abgabe einer
Kündigungserklärung (die "Kündigungserklärung")
gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und
fällig zu stellen und Rückzahlung des
Nennbetrags nebst Zinsen zu verlangen. Ein
solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
(a) wenn die Gesellschaft, gleichgültig aus
welchen Gründen, innerhalb von 90 Tagen
nach dem betreffenden Zahlungstrag
irgendwelche Beträge, die fällig und auf
die Teilschuldverschreibungen zahlbar
sind, nicht zahlt; oder
(b) im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft oder im Falle der
Ablehnung der Eröffnung eines solchen
Insolvenzverfahrens mangels Masse; oder
(c) wenn die Gesellschaft aufgrund eines
Liquidationsbeschlusses der
Hauptversammlung liquidiert wird.
Das Kündigungsrecht der
Pflichtwandelanleihegläubiger hat zu erlöschen,
falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des
Kündigungsrechts geheilt wurde.
hh) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren
Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente
festzulegen, insbesondere Zahlstellen,
Wandlungsstelle sowie im vorgenannten Rahmen
Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung.
b) Beschlussfassung über ein neues Bedingtes
Kapital II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis
zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu
8.000.000 neuen auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der
Sicherung der Gewährung von
Pflichtwandelanleihen nach Maßgabe der
Pflichtwandelanleihebedingungen bzw. (ii) der
Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten
und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach
Maßgabe der
Pflichtwandelanleihebedingungen, die jeweils
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
gemäß lit. a) von der Gesellschaft in der
Zeit bis zum 27. Mai 2025 begeben oder
vereinbart werden. Unter Wandlungspflichten ist
auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft
auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. a)
festgelegten Wandlungspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung
der Finanzinstrumente gem. lit. a) und nur
insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger der Pflichtwandelanleihen von ihren
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre
Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
§ 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach
Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen zu ändern.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen
ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem
Bedingten Kapital II darf insgesamt einen
Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
c) Beschlussfassung über die Änderung
von § 7 Abs. 3 der Satzung
§ 7 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital und
Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:
'(3) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu
8.000.000 neuen auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung
der Erfüllung von Wandlungsrechten und der
Erfüllung von Wandlungspflichten nach
Maßgabe der
Pflichtwandelanleihebedingungen, die jeweils
aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2020 von der Gesellschaft in der
Zeit bis zum 27. Mai 2025 begeben oder
vereinbart werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall
der Begebung von Pflichtwandelanleihen aufgrund
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28.
Mai 2020 und nur insoweit durchzuführen, wie
die Inhaber bzw. Gläubiger der
Pflichtwandelanleihen von ihren
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine
Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
§ 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach
Ablauf der Wandlungsfristen zu ändern.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen
ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem
Bedingten Kapital II darf insgesamt einen
Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.'
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Grundsätzlich ist aus Flexibilitätsgründen im
Hinblick auf die Finanzierung ein
Fremdkapitalfinanzierungsinstrument zu
begrüßen. Gleichwohl kann das hier
vorgeschlagene Instrument die von der
Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 6
vorgeschlagene ordentliche Kapitalerhöhung,
aber auch andere
Eigenkapitalfinanzierungsinstrumente, wie das
unter Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene
Genehmigte Kapital nicht gleichwertig ersetzen.
Denn die Ausgestaltung nachrangiger
Pflichtwandelanleihen ist erheblich komplexer,
als es die Ausgabe von Aktien ist. Darüber
hinaus ist die enge Festlegung der Bedingungen
im Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG,
obwohl der Beschluss für fünf Jahre gültig sein
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
soll, nur in einem ganz bestimmten engen Rahmen
auch für das Unternehmen sinnvoll. Die von der
Deutsche Balaton AG vorgeschlagene Ermächtigung
zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen ist vor
diesem Hintergrund nicht als alleiniges
Instrument geeignet, die Finanzierung der
Gesellschaft sicherzustellen.
- *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, die Beschlussvorschläge von
Vorstand und Aufsichtsrat unter den
Tagesordnungspunkten 6 und 7 sowie den
Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG
unter Tagesordnungspunkt 13 anzunehmen.*
*Vorsorglicher von der Deutsche Balaton AG
mitgeteilter Bericht zu Tagesordnungspunkt 13
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:*
Durch die bis zum 27. Mai 2025 befristete
Ermächtigung zur Ausgabe von
Pflichtwandelanleihen im Gesamtnennbetrag von
bis zu EUR 40.000.000 und die Schaffung des
dazugehörigen neuen Bedingten Kapitals II in
Höhe von EUR 8.000.000 sollen die Möglichkeiten
der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer
Aktivitäten erweitert werden.
Bei der Begebung von Pflichtwandelanleihen
durch die Gesellschaft steht den Aktionären
grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu
(§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG).
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auf Finanzinstrumente in
folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für
Spitzenbeträge; (ii) um den Inhabern von
bereits bestehenden Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit
Options- und/oder Wandlungspflichten
ausgestatteten Finanzinstrumenten der
Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten
zustehen würde.
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:
Laut der Ermächtigung soll der Vorstand künftig
bei der Ausgabe von Pflichtwandelanleihen in
der Lage sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die
vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint
zweckmäßig und erforderlich, um die
Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch
runde Beträge technisch durchführbar zu machen
und die Abwicklung von Bezugsrechten zu
erleichtern.
Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Inhaber
von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der
Gesellschaft:
Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre
auch dann ausschließen, wenn Inhabern von
im Zeitpunkt der Emission bereits eingeräumten
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
Inhabern von bereits ausgegebenen
Finanzinstrumenten der Gesellschaft, die mit
Options- und/oder Wandlungspflichten
ausgestattet sind, ein Bezugsrecht eingeräumt
werden soll, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten
zustehen würde. Diese Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses betrifft die Fälle, in
denen aufgrund der von der Hauptversammlung dem
Vorstand gegebenen Ermächtigung bereits
Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten,
ausgegeben wurden und später eine oder mehrere
weitere Emission(en) derartiger
Finanzinstrumente erfolgt bzw. erfolgen. In der
Praxis ist es üblich, die Inhaber von
Finanzinstrumenten mit dem Recht bzw. der
Pflicht zum Bezug von Aktien gegen nachfolgende
Verwässerungen ihrer (prospektiven)
Beteiligungsposition zu schützen, indem man
ihnen für den Fall späterer
Kapitalmaßnahmen der emittierenden
Gesellschaft, aber auch für den Fall der
späteren Ausgabe vergleichbarer
Finanzinstrumente einen Wertausgleich zugesteht
(sog. Verwässerungsschutzklauseln). Der
Wertausgleich erfolgt häufig über die Anpassung
des Options- bzw. Wandlungspreises mit der
Folge, dass die emittierende Gesellschaft bei
Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder
der Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungspflichten gegebenenfalls geringere
Einnahmen generiert. Dies lässt sich dadurch
vermeiden, dass man den Inhabern von
Finanzinstrumenten bei Ausgabe weiterer
Finanzinstrumente ein Bezugsrecht hierauf
einräumt und ihnen so die Möglichkeit gibt,
sich entsprechend ihrer (prospektiven)
Beteiligungsposition an der neuen Emission zu
beteiligen. Hierzu ist - wie vorgeschlagen -
ein entsprechender Bezugsrechtsausschluss der
Aktionäre erforderlich.
Leverkusen, im April 2020
_Der Vorstand_
2020-04-30 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Biofrontera AG
Hemmelrather Weg 201
51377 Leverkusen
Deutschland
E-Mail: info@biofrontera.com
Internet: https://www.biofrontera.com/de/
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1034023 2020-04-30
(END) Dow Jones Newswires
April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
