DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-30 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903 (WKN 564790) ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur *ordentlichen Hauptversammlung 2020* - als virtuelle Hauptversammlung - *der edding Aktiengesellschaft* am Dienstag, den 9. Juni 2020, um 10:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der edding AG, Bookkoppel 7 in 22926 Ahrensburg. *Hinweis: *Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe des aktuellen COVID-19-Maßnahmengesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Die Aktionäre können die Übertragung der Hauptversammlung im Internet unter www.edding.com/hv/ verfolgen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Teilnahmebedingungen. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der edding Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des mit dem Konzernlagebericht zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31. Dezember 2019* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung am 25. März 2020 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2019* Von dem im Geschäftsjahr 2019 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 4.116.110,44 wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG EUR 2.058.055,22 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 2.058.055,22. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender Höhe an die Aktionäre auszuschütten: * EUR 1,23 je Vorzugsstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies sind bei 473.219 Stück dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien EUR 582.059,37. * EUR 1,20 je Stammstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigten Stammstückaktien EUR 720.000,00. Der nach der Ausschüttung verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 755.995,85 soll in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats* Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt die Hauptversammlung über die Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Grundvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied auf EUR 20.000,00 festzusetzen. 6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* Auf der Grundlage der Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und aktueller Entwicklungen soll die Satzung der edding AG in der Fassung vom 13. Juni 2017 in zwei Punkten angepasst bzw. ergänzt werden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts werden durch das ARUG II geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG ab dem 3. September 2020 für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des letzten Intermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs.3 AktG ausreichen. Diese Änderung tritt erstmalig in Kraft für Hauptversammlungen, die ab dem 3. September 2020 einberufen werden. Die entsprechende Anpassung in § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung soll als Vorbereitung für zukünftige Hauptversammlungen daher bereits jetzt beschlossen werden. Eine substantielle Änderung der Satzung betrifft weiterhin die Aufnahme einer Ermächtigung des Vorstands, Bild- und Tonübertragungen von Hauptversammlungen ganz oder teilweise zuzulassen. Diese Entscheidung beruht auf den verbesserten technischen Möglichkeiten und wird durch das aktuell im Rahmen der Corona-Pandemie teilweise geltende Versammlungsverbot bestärkt. Eine Bild- und Tonübertragung soll zu einer zukünftig flexibleren Durchführung von Hauptversammlungen beitragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Anpassungen bzw. Ergänzungen der Satzung der edding AG zu beschließen. a) § 15 wird wie folgt neu gefasst: (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG mindestens sechs Tage vor der Versammlung bei der in der Einberufung dafür angegebenen Stelle anmelden. Dabei sind der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen. (2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung beziehen. Er ist durch Bestätigung des letzten Intermediärs i.S.v. § 67a Abs. 4 und 5 AktG in Textform zu erbringen; die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden. b) § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben und ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach die Online-Teilnahme, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung zur Hauptversammlung anzugeben. c) Nach §17 Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: (5) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung vollständig oder auszugsweise in einer von ihm näher bestimmten Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, dass die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Hierauf ist in der Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich hinzuweisen. *Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung* Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I v. 27.03.2020, S. 570) auf Beschluss des Vorstandes, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Sämtliche Aktionäre und deren Bevollmächtige können - wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben - die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung elektronisch über die Homepage der edding AG unter www.edding.com/hv/ verfolgen und ihre Aktionärsrechte wahrnehmen. Über diese Adresse kann darüber hinaus auch die interessierte Öffentlichkeit die gesamte Hauptversammlung live im Internet verfolgen. Der Onlinezugang zur Live-Übertragung wird über die Internetadresse www.edding.com/hv/ uneingeschränkt ermöglicht. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
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April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)