DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 09.06.2020 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-30 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903
(WKN 564790)
ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere
Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur
*ordentlichen Hauptversammlung 2020*
- als virtuelle Hauptversammlung -
*der edding Aktiengesellschaft* am
Dienstag, den 9. Juni 2020, um 10:00 Uhr, in den
Geschäftsräumen der edding AG,
Bookkoppel 7
in 22926 Ahrensburg.
*Hinweis: *Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe
des aktuellen COVID-19-Maßnahmengesetzes ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten. Die Aktionäre können die Übertragung
der Hauptversammlung im Internet unter
www.edding.com/hv/
verfolgen und ihre Rechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben. Für Einzelheiten verweisen wir
auf die Teilnahmebedingungen.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der edding Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses, des mit dem
Konzernlagebericht zusammengefassten
Lageberichts sowie des Berichts des
Aufsichtsrats zum 31. Dezember 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss in seiner Sitzung am 25. März
2020 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu
Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss
zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2019*
Von dem im Geschäftsjahr 2019 erzielten
Jahresüberschuss in Höhe von EUR 4.116.110,44
wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG EUR
2.058.055,22 in die anderen Gewinnrücklagen
eingestellt.
Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR
2.058.055,22.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus
diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender
Höhe an die Aktionäre auszuschütten:
* EUR 1,23 je Vorzugsstückaktie im
rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;
dies sind bei 473.219 Stück
dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien
EUR 582.059,37.
* EUR 1,20 je Stammstückaktie im
rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;
dies sind bei 600.000 Stück
dividendenberechtigten Stammstückaktien
EUR 720.000,00.
Der nach der Ausschüttung verbleibende
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 755.995,85 soll
in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt
werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des
Aufsichtsrats*
Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt die
Hauptversammlung über die Grundvergütung der
Aufsichtsratsmitglieder.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Grundvergütung für das abgelaufene
Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied
auf EUR 20.000,00 festzusetzen.
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
der edding Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen*
Auf der Grundlage der Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und
aktueller Entwicklungen soll die Satzung der
edding AG in der Fassung vom 13. Juni 2017 in
zwei Punkten angepasst bzw. ergänzt werden.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts werden durch das ARUG II geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG ab dem 3. September 2020 für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
letzten Intermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs.3 AktG ausreichen. Diese
Änderung tritt erstmalig in Kraft für
Hauptversammlungen, die ab dem 3. September
2020 einberufen werden. Die entsprechende
Anpassung in § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung soll
als Vorbereitung für zukünftige
Hauptversammlungen daher bereits jetzt
beschlossen werden.
Eine substantielle Änderung der Satzung
betrifft weiterhin die Aufnahme einer
Ermächtigung des Vorstands, Bild- und
Tonübertragungen von Hauptversammlungen ganz
oder teilweise zuzulassen. Diese Entscheidung
beruht auf den verbesserten technischen
Möglichkeiten und wird durch das aktuell im
Rahmen der Corona-Pandemie teilweise geltende
Versammlungsverbot bestärkt. Eine Bild- und
Tonübertragung soll zu einer zukünftig
flexibleren Durchführung von Hauptversammlungen
beitragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Anpassungen bzw. Ergänzungen der
Satzung der edding AG zu beschließen.
a) § 15 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter
Vorlage eines Nachweises ihres
Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3
AktG mindestens sechs Tage vor der
Versammlung bei der in der
Einberufung dafür angegebenen Stelle
anmelden. Dabei sind der Tag der
Versammlung und der Tag des Zugangs
der Anmeldung nicht mitzurechnen.
(2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss sich auf den 21. Tag vor der
Hauptversammlung beziehen. Er ist
durch Bestätigung des letzten
Intermediärs i.S.v. § 67a Abs. 4 und
5 AktG in Textform zu erbringen; die
Bestätigung muss in deutscher oder
englischer Sprache verfasst sein. In
der Einberufung können weitere
Sprachen, in denen die Bestätigung
verfasst sein kann, sowie weitere
Institute, von denen der Nachweis
erstellt werden kann, zugelassen
werden.
b) § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Vorstand kann vorsehen, dass
Aktionäre an der Hauptversammlung ohne
physische Anwesenheit und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und ihre
Rechte im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben und ihre Stimmen
schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
Ermöglicht der Vorstand den Aktionären
hiernach die Online-Teilnahme, sind die
näheren Einzelheiten des Verfahrens in der
Einberufung zur Hauptversammlung
anzugeben.
c) Nach §17 Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5
eingefügt:
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung
vollständig oder auszugsweise in einer von
ihm näher bestimmten Weise zuzulassen. Die
Übertragung kann auch in einer Form
erfolgen, dass die Öffentlichkeit
uneingeschränkt Zugang hat. Hierauf ist in
der Einladung zur Hauptversammlung
ausdrücklich hinzuweisen.
*Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung*
Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage des § 1 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (BGBl. I v. 27.03.2020, S. 570)
auf Beschluss des Vorstandes, dem der Aufsichtsrat mit
Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes
zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer
Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle
Hauptversammlung durchgeführt. Sämtliche Aktionäre und
deren Bevollmächtige können - wie in den nachstehenden
Teilnahmebedingungen beschrieben - die Bild- und
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
elektronisch über die Homepage der edding AG unter
www.edding.com/hv/
verfolgen und ihre Aktionärsrechte wahrnehmen.
Über diese Adresse kann darüber hinaus auch die
interessierte Öffentlichkeit die gesamte
Hauptversammlung live im Internet verfolgen. Der
Onlinezugang zur Live-Übertragung wird über die
Internetadresse
www.edding.com/hv/
uneingeschränkt ermöglicht.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
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April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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