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DGAP-HV: edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 09.06.2020 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903 
(WKN 564790) 
ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere 
Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur 
*ordentlichen Hauptversammlung 2020* 
- als virtuelle Hauptversammlung - 
*der edding Aktiengesellschaft* am 
Dienstag, den 9. Juni 2020, um 10:00 Uhr, in den 
Geschäftsräumen der edding AG, 
Bookkoppel 7 
in 22926 Ahrensburg. 
 
*Hinweis: *Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe 
des aktuellen COVID-19-Maßnahmengesetzes ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten. Die Aktionäre können die Übertragung 
der Hauptversammlung im Internet unter 
 
www.edding.com/hv/ 
 
verfolgen und ihre Rechte im Wege der elektronischen 
Kommunikation ausüben. Für Einzelheiten verweisen wir 
auf die Teilnahmebedingungen. 
 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der edding Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des mit dem 
   Konzernlagebericht zusammengefassten 
   Lageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats zum 31. Dezember 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung am 25. März 
   2020 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss 
   zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2019* 
 
   Von dem im Geschäftsjahr 2019 erzielten 
   Jahresüberschuss in Höhe von EUR  4.116.110,44 
   wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG EUR  
   2.058.055,22 in die anderen Gewinnrücklagen 
   eingestellt. 
 
   Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR  
   2.058.055,22. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus 
   diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender 
   Höhe an die Aktionäre auszuschütten: 
 
   * EUR  1,23 je Vorzugsstückaktie im 
     rechnerischen Nennwert von EUR  5,00; 
     dies sind bei 473.219 Stück 
     dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien 
     EUR  582.059,37. 
   * EUR  1,20 je Stammstückaktie im 
     rechnerischen Nennwert von EUR  5,00; 
     dies sind bei 600.000 Stück 
     dividendenberechtigten Stammstückaktien 
     EUR  720.000,00. 
 
   Der nach der Ausschüttung verbleibende 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR  755.995,85 soll 
   in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt die 
   Hauptversammlung über die Grundvergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Grundvergütung für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied 
   auf EUR  20.000,00 festzusetzen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   der edding Aktiengesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   Auf der Grundlage der Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und 
   aktueller Entwicklungen soll die Satzung der 
   edding AG in der Fassung vom 13. Juni 2017 in 
   zwei Punkten angepasst bzw. ergänzt werden. 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts werden durch das ARUG II geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG ab dem 3. September 2020 für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   letzten Intermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs.3 AktG ausreichen. Diese 
   Änderung tritt erstmalig in Kraft für 
   Hauptversammlungen, die ab dem 3. September 
   2020 einberufen werden. Die entsprechende 
   Anpassung in § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung soll 
   als Vorbereitung für zukünftige 
   Hauptversammlungen daher bereits jetzt 
   beschlossen werden. 
 
   Eine substantielle Änderung der Satzung 
   betrifft weiterhin die Aufnahme einer 
   Ermächtigung des Vorstands, Bild- und 
   Tonübertragungen von Hauptversammlungen ganz 
   oder teilweise zuzulassen. Diese Entscheidung 
   beruht auf den verbesserten technischen 
   Möglichkeiten und wird durch das aktuell im 
   Rahmen der Corona-Pandemie teilweise geltende 
   Versammlungsverbot bestärkt. Eine Bild- und 
   Tonübertragung soll zu einer zukünftig 
   flexibleren Durchführung von Hauptversammlungen 
   beitragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Anpassungen bzw. Ergänzungen der 
   Satzung der edding AG zu beschließen. 
 
   a) § 15 wird wie folgt neu gefasst: 
 
      (1) Zur Teilnahme an der 
          Hauptversammlung und zur Ausübung 
          des Stimmrechts sind nur diejenigen 
          Aktionäre berechtigt, die sich unter 
          Vorlage eines Nachweises ihres 
          Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 
          AktG mindestens sechs Tage vor der 
          Versammlung bei der in der 
          Einberufung dafür angegebenen Stelle 
          anmelden. Dabei sind der Tag der 
          Versammlung und der Tag des Zugangs 
          der Anmeldung nicht mitzurechnen. 
      (2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
          muss sich auf den 21. Tag vor der 
          Hauptversammlung beziehen. Er ist 
          durch Bestätigung des letzten 
          Intermediärs i.S.v. § 67a Abs. 4 und 
          5 AktG in Textform zu erbringen; die 
          Bestätigung muss in deutscher oder 
          englischer Sprache verfasst sein. In 
          der Einberufung können weitere 
          Sprachen, in denen die Bestätigung 
          verfasst sein kann, sowie weitere 
          Institute, von denen der Nachweis 
          erstellt werden kann, zugelassen 
          werden. 
   b) § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
 
      (4) Der Vorstand kann vorsehen, dass 
      Aktionäre an der Hauptversammlung ohne 
      physische Anwesenheit und ohne einen 
      Bevollmächtigten teilnehmen und ihre 
      Rechte im Wege elektronischer 
      Kommunikation ausüben und ihre Stimmen 
      schriftlich oder im Wege elektronischer 
      Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
      Ermöglicht der Vorstand den Aktionären 
      hiernach die Online-Teilnahme, sind die 
      näheren Einzelheiten des Verfahrens in der 
      Einberufung zur Hauptversammlung 
      anzugeben. 
   c) Nach §17 Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 
      eingefügt: 
 
      (5) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- 
      und Tonübertragung der Hauptversammlung 
      vollständig oder auszugsweise in einer von 
      ihm näher bestimmten Weise zuzulassen. Die 
      Übertragung kann auch in einer Form 
      erfolgen, dass die Öffentlichkeit 
      uneingeschränkt Zugang hat. Hierauf ist in 
      der Einladung zur Hauptversammlung 
      ausdrücklich hinzuweisen. 
 
*Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage des § 1 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (BGBl. I v. 27.03.2020, S. 570) 
auf Beschluss des Vorstandes, dem der Aufsichtsrat mit 
Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes 
zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer 
Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle 
Hauptversammlung durchgeführt. Sämtliche Aktionäre und 
deren Bevollmächtige können - wie in den nachstehenden 
Teilnahmebedingungen beschrieben - die Bild- und 
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
elektronisch über die Homepage der edding AG unter 
 
www.edding.com/hv/ 
 
verfolgen und ihre Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
Über diese Adresse kann darüber hinaus auch die 
interessierte Öffentlichkeit die gesamte 
Hauptversammlung live im Internet verfolgen. Der 
Onlinezugang zur Live-Übertragung wird über die 
Internetadresse 
 
www.edding.com/hv/ 
 
uneingeschränkt ermöglicht. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 

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