DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Aachen (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Aachen (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-30 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. PAION AG Aachen - ISIN DE000A0B65S3 - - WKN A0B65S - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) stattfindet und von der Martinstraße 10-12, 52062 Aachen, online unter www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ übertragen wird. Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch zum 31. Dezember 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Unterlagen können im Internet unter www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Köln, (a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020; (b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5 und 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie (c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 5. Beschlussfassung über (i) die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms 2020 zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der PAION AG an Mitglieder des Vorstands der PAION AG und an für die Entwicklung bzw. den Erfolg der Gesellschaft wichtige Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften, (ii) die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2020 sowie (iii) die entsprechende Änderung der Satzung Für die Zukunft der PAION-Gruppe ist es unerlässlich, strategische Unternehmensziele zu definieren, erfolgreich umzusetzen und dadurch den Unternehmenswert langfristig zu steigern. Von maßgeblicher Bedeutung sind dabei diejenigen Personen, deren Entscheidungen eng mit der Entwicklung bzw. dem Erfolg des Unternehmens verknüpft sind. Durch die Ausgabe von Aktienoptionen soll das Interesse dieser Personen an einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt und eine wettbewerbsfähige Vergütungskomponente geschaffen werden. Um über ein optimales und zeitgemäßes Aktienoptionsprogramm zu verfügen, mit dessen Hilfe die bezweckten Ziele bestmöglich verwirklicht werden können, wird vorgeschlagen, ein neues Aktienoptionsprogramm 2020 zu schaffen. Um zur Bedienung der Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2020 Aktien aus bedingtem Kapital schaffen zu können, wird der Hauptversammlung zudem vorgeschlagen, ein Bedingtes Kapital 2020 zu schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen: a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der PAION AG* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2025 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2020 ('Aktienoptionsprogramm 2020') bis zu 1.200.000 Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der PAION AG mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab dem Ausgabetag auszugeben, mit der Maßgabe, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der PAION AG gewährt. Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch Mitglieder des Vorstands der PAION AG (Gruppe 1) sowie durch wichtige Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften (Gruppe 2) bestimmt. Dabei sind gegenwärtige und zukünftige Mitglieder der Geschäftsführung von Konzerngesellschaften nicht von der Gruppe der wichtigen Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften umfasst. Für die Gruppe der gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Geschäftsführung von Konzerngesellschaften (Gruppe 3) ist unter dem Aktienoptionsprogramm 2020 keine Zuteilung von Aktienoptionen vorgesehen. Sofern Personen, die der Gruppe 1 oder Gruppe 2 angehören, gleichzeitig auch der Gruppe 3 angehören sollten, schließt dies eine Zuteilung von Aktienoptionen auf Basis der Zugehörigkeit zu der betreffenden Gruppe 1 oder Gruppe 2 nicht aus. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2020 gelten folgende Eckpunkte: (1) Bezugsberechtigte, Gesamtvolumen und dessen Aufteilung Unter dem Aktienoptionsprogramm 2020 können höchstens insgesamt 1.200.000 Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten ausgegeben werden. Die aufgrund dieser Ermächtigung im Umfang von bis zu 1.200.000 auszugebenden Optionen sind dabei nur auf die folgenden Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt zu verteilen: *Gruppe 1* Gegenwärtige und maximal zukünftige 480.000 Vorstände der Optionen Gesellschaft *Gruppe 2* Gegenwärtige und maximal zukünftige 720.000 Mitarbeiter der Optionen Gesellschaft oder von Konzerngesellsch aften *Gruppe 3* Gegenwärtige und Keine zukünftige Optionen Mitglieder der Geschäftsführung von Konzerngesellsch aften 'Konzerngesellschaften' sind (i) Gesellschaften, an denen die PAION AG mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, (ii) Gesellschaften, an denen die PAION AG mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte hält und/oder (iii) Gesellschaften, denen gegenüber die PAION AG mittelbar oder unmittelbar herrschendes Unternehmen aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder eines vergleichbaren Unternehmensvertrages ist. Der genaue
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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der PAION AG in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der PAION AG (Gruppe 1) Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der PAION AG. (2) _Ausgabezeitraum und Laufzeit_ Die Aktienoptionen können in der Zeit zwischen der Eintragung des Bedingten Kapitals 2020 im Handelsregister bis zum 26. Mai 2025 an Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens kann die Gewährung von Aktienoptionen jederzeit - jedoch nicht jeweils für einen Zeitraum von 30 Tagen vor der Veröffentlichung des Konzernhalbjahresberichts der PAION AG oder des Konzernabschlusses der PAION AG auf der Internetseite der Gesellschaft (die '*Ausgabesperrfristen*') - von den zuständigen Gremien beschlossen werden. An Bezugsberechtigte, die erstmals einen Dienst- oder Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft bzw. einer Konzerngesellschaft abschließen, dürfen auch innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses Aktienoptionen ausgegeben werden; die Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien kann in diesen Fällen somit auch innerhalb der Ausgabesperrfristen erfolgen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Die Zusage der Ausgabe von Aktienoptionen kann in diesen Fällen bereits im Dienst- oder Anstellungsvertrag enthalten sein. Erwirbt oder übernimmt die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft einen Betrieb oder Betriebsteil, sei es im Wege eines _share_ oder eines _asset deals_, so können an eine Person, die hierdurch zum Bezugsberechtigten wird, auch innerhalb von drei Monaten nach Erwerb oder Übernahme Aktienoptionen ausgegeben werden; die Zusage auf die Ausgabe von Aktienoptionen darf in diesem Fall auch bereits vor Erwerb oder Übernahme erteilt werden mit der Maßgabe, dass sie frühestens mit Erwerb oder Übernahme wirksam wird. Die Ausgabe der Aktienoptionen ('*Ausgabetag*') erfolgt bei Gewährung von Aktienoptionen an Bezugsberechtigte der Gruppe 1 30 Tage nach dem Tag, an dem der Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Gewährung beschließt, an Bezugsberechtigte der Gruppe 2 30 Tage nach dem Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen über die Gewährung beschließt. Die Ausgabe der Optionen erfordert ferner die Unterzeichnung einer Erklärung zum Bezug von Aktienoptionen durch den jeweiligen Bezugsberechtigten, mit der dieser das ihm von der PAION AG gemachte Bezugsangebot annimmt und sich mit der Geltung der Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einverstanden erklärt. Die Laufzeit der Aktienoptionen beginnt mit dem Ausgabetag und endet nach Ablauf von zehn Jahren. (3) _Ausübungssperrfristen_ Die Aktienoptionen können während folgender '*Ausübungssperrfristen*' nicht ausgeübt werden: a) jeweils für einen Zeitraum von 30 Tagen vor der Veröffentlichung des Konzernhalbjahresberichts der PAION AG oder des Konzernabschlusses der PAION AG auf der Internetseite der Gesellschaft; diese Ausübungssperrfrist findet jedoch keine Anwendung auf Optionsinhaber, die zu Beginn dieser 30-Tage-Periode bereits nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis oder Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft stehen; b) von dem Tag an, an dem die PAION AG ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien oder Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erstmals 'Ex-Bezugsrecht' notiert werden; c) von dem Tag an, an dem die PAION AG die Ausschüttung einer Dividende im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die dividendenberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erstmals 'Ex-Dividende' notiert werden. (4) _Wartefrist und Unverfallbarkeitsfrist der Aktienoptionen_ Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Wartefrist von vier Jahren nach dem Ausgabetag ausgeübt werden. Für Teilnehmer der Gruppe 1 kann der Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 kann der Vorstand in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen eine längere Wartefrist als vier Jahre festlegen. Die Ausübbarkeit der Aktienoptionen nur außerhalb bestimmter Ausübungssperrfristen und nur bei Vorliegen aller weiteren Ausübungsvoraussetzungen bleibt von dem Ablauf der Wartefrist unberührt. Vorbehaltlich bestimmter unten unter (9) (_Verfall der Aktienoptionen_) und (12) (_Anpassungen_) dargestellter Einschränkungen werden Aktienoptionen zwei (2) Jahre nach dem Ausgabetag unverfallbar (_vesting period_) ('*Unverfallbarkeitsfrist*'). Für Teilnehmer der Gruppe 1 kann der Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 kann der Vorstand in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen eine längere Unverfallbarkeitsfrist als zwei Jahre festlegen. Ruht das Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen einem Bezugsberechtigten und einer Gesellschaft der PAION-Gruppe, auf welchem die Ausgabe bzw. Fortgeltung einer Aktienoption beruht, aufgrund einer Abrede zwischen dem Bezugsberechtigten und dieser Gesellschaft oder aufgrund einseitiger Erklärung des Bezugsberechtigten, so ist der Ablauf der Wartefrist und der Unverfallbarkeitsfrist für den Zeitraum des Ruhens gehemmt. Die Bestimmungen der Aktienoptionen dürfen für den Fall eines '*Change of Control*' (wie nachfolgend definiert) bei der Gesellschaft die nachstehend aufgeführten Regelungen vorsehen. Ein Change of Control für Zwecke dieses Beschlusses tritt mit der Veröffentlichung gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 WpÜG ein, dass ein Bieter unmittelbar oder mittelbar (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von Stimmrechten) Kontrolle im Sinne des WpÜG an der Gesellschaft erlangt hat. Ein Change of Control für Zwecke dieses Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der Zugang einer Mitteilung gemäß § 33 WpHG bei der Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von Stimmrechten) 50 % oder 75 % der Stimmrechte an der Gesellschaft erreicht oder überschreitet, sofern dieser Mitteilung nicht eine Veröffentlichung gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 WpÜG vorangeht. Ein Change of Control für Zwecke dieses Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der Zugang einer Mitteilung bei der Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von Stimmrechten) 30 % der Stimmrechte an der Gesellschaft erreicht oder überschreitet, sofern dem ein freiwilliges Übernahmeangebot vorausgegangen ist. Die Bestimmungen der Aktienoptionen dürfen vorsehen, dass im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Bezugsberechtigten der Gruppe 2 oder der Beendigung der Bestellung zum Vorstand eines Bezugsberechtigten der Gruppe 1 innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Change of Control die bis dahin noch nicht unverfallbar gewordenen Aktienoptionen abweichend von (9) (_Verfall der Aktienoptionen_) nicht verfallen, sondern vorzeitig unverfallbar werden. Dabei tritt Unverfallbarkeit schon dann ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis oder die Bestellung zum Vorstand zwar nicht mit Wirkung innerhalb der Sechs-Monatsfrist beendet werden, jedoch das die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder die Beendigung der Bestellung zum Vorstand auslösende Ereignis (etwa eine mit Frist erklärte Kündigung des Anstellungsvertrags oder ein
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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-
Aufhebungsvertrag) in die Sechs-Monatsfrist fällt. Vorstehende Regelungen können in den Bestimmungen der Aktienoptionen entsprechend auch für die Fälle vorgesehen werden, in denen die Konzerngesellschaft, zu der das Beschäftigungsverhältnis mit einem Bezugsberechtigten der Gruppe 2 besteht, oder ein Betriebsteil einer Konzerngesellschaft, in dem der Bezugsberechtigte der Gruppe 2 beschäftigt ist, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Change of Control aus der PAION-Gruppe ausscheiden. Die Bestimmungen der Aktienoptionen dürfen ferner vorsehen, dass die Aktienoptionen nach Eintritt eines Change of Control, auch während der Wartefrist, binnen angemessener Frist einseitig von der Gesellschaft gegen Barzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Preis der Aktien in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der Kündigung (Abgabe der Kündigungserklärung) gekündigt werden können. Die Bestimmungen der Aktienoptionen dürfen auch vorsehen, dass die Bezugsberechtigten verpflichtet sind (nach vorheriger Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat), die Aktienoptionen an den Bieter (im Sinne des WpÜG) zu übertragen, der ein freiwilliges Übernahmeangebot oder ein Pflichtangebot auf sämtliche außenstehenden Aktien der Gesellschaft abgibt, sofern der für die Übertragung der Aktienoptionen angebotene Preis je Aktienoption mindestens der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem für den Erwerb der außenstehenden Aktien je Aktie angebotenen Preis (einschließlich etwaiger Preiserhöhungen) entspricht. Die Bestimmungen der Aktienoptionen dürfen auch vorsehen, dass anstelle des Barausgleichs nach Wahl der Gesellschaft auch börsennotierte Anteile an dem übernehmenden Unternehmen gewährt werden können; die Details dieser Gewährung werden von dem zuständigen Organ nach billigem Ermessen festgelegt. Die Bestimmungen der Aktienoptionen dürfen auch vorsehen, dass im Falle eines Change of Control eine noch nicht abgelaufene Wartefrist zum Zeitpunkt des Change of Control vorzeitig endet, sofern von der Wartefrist zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre abgelaufen sind. (5) _Bezugsverhältnis und Erfüllung des Bezugsrechts_ Jede Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie aus dem hierfür geschaffenen Bedingten Kapital 2020 gegen Zahlung des Ausübungspreises. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Abweichend hiervon kann vorgesehen werden, dass die Bezugsberechtigten an Stelle der Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen Bedingten Kapital 2020 wahlweise eigene Aktien und/oder Aktien aus bereits beschlossenem und/oder künftig zu beschließenden genehmigten Kapital erwerben und/oder einen Barausgleich erhalten. Die Entscheidung, welche Alternativen den Bezugsberechtigten im Einzelfall eröffnet werden, trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen, soweit Bezugsberechtigte der Gruppe 2 betroffen sind, bzw. der Aufsichtsrat, soweit Bezugsberechtigte der Gruppe 1 betroffen sind. Diese Organe haben sich bei ihrer Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre leiten zu lassen. Der Barausgleich soll den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Preis der Aktien in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Vortag des Ausübungstages ausmachen. (6) _Ausübungspreis_ Der Ausübungspreis entspricht dem zum Zeitpunkt der Ausgabe der betroffenen Aktienoptionen zu bestimmenden Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der PAION AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am vierten bis achten Xetra-Handelstag nach Veröffentlichung der letzten vor der Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsmitteilung bzw. des letzten vor Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsberichts, Konzernhalbjahresberichts oder Konzernabschlusses der PAION AG auf der Internetseite der Gesellschaft. Der Ausübungspreis ist gegebenenfalls anzupassen (dazu siehe unten unter (12) (_Anpassungen_)). (7) _Erfolgsziel_ Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn der Preis der Aktien in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Vortag des Ausübungstages den Ausübungspreis um mindestens die sogenannte notwendige Kurssteigerung übersteigt. Die notwendige Kurssteigerung beträgt 25 % des Ausübungspreises. (8) _Ausübung der Aktienoptionen_ Die Ausübung der Aktienoptionen erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der PAION AG ('*Ausübungserklärung*'). Vorbehaltlich der Regelung in dem nachfolgenden Satz ist der Tag des Zugangs der Ausübungserklärung bei der Gesellschaft der Ausübungstag ('*Ausübungstag*'). Ohne dass hierdurch die Laufzeit der Aktienoptionen verlängert wird, gelten Ausübungserklärungen, die der Gesellschaft vor Ablauf der Wartefrist oder innerhalb einer Ausübungssperrfrist zugehen, als am ersten Tag nach dem Ende der Wartefrist bzw. der Ausübungssperrfrist zugegangen, wenn der Gesellschaft nicht spätestens bis 10:00 Uhr des letzten Bankarbeitstages am Sitz der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Widerruf der Ausübungserklärung zugegangen ist. Die Gesellschaft kann Erleichterungen oder Änderungen im Hinblick auf Form und Zugang der Ausübungserklärung und die Abwicklung gewähren und insbesondere eine internetgestützte Abwicklung oder die gesamte Abwicklung durch Dritte vorsehen. (9) _Verfall der Aktienoptionen_ Sofern Aktienoptionen bis zum Ende ihrer Laufzeit nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, verfallen sie am Ende der Laufzeit ohne weiteres und entschädigungslos, insbesondere ohne dass es eines entsprechenden Vertrages oder einer Verfallserklärung seitens der Gesellschaft bedürfte. Aktienoptionen von Bezugsberechtigten der Gruppe 2, bei denen die Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen ist, verfallen ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, zu dem das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft - gleich aus welchem Grund, einschließlich Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Eintritt in den Ruhestand oder Tod - wirksam beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Konzerngesellschaft, zu der das Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten besteht, oder ein Betriebsteil einer Konzerngesellschaft, in dem der Bezugsberechtigte beschäftigt ist, aus der PAION-Gruppe ausscheidet. Sollte ein Bezugsberechtigter der Gruppe 2 nach Ausgabe von Aktienoptionen, aber vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist weder die von ihm gehaltene Position noch eine dieser Position mindestens gleichwertige Position weiter ausüben, verfällt ein nach einer in den konkreten Bedingungen für die Ausgabe der Optionen ('*Optionsbedingungen*') zu bestimmenden Formel zu berechnender Teil seiner Aktienoptionen unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Unverfallbarkeitsfrist ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, ab dem er weder die von ihm zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen ausgeübte Position noch eine mit dieser Position mindestens gleichwertige Position ausübt. Sollte ein Bezugsberechtigter der Gruppe 2 nach Ausgabe von Aktienoptionen, aber vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist, seine wöchentliche Regelarbeitszeit verkürzen (Teilzeitarbeit), verfällt ein nach einer weiteren in den
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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Optionsbedingungen zu bestimmenden Formel zu berechnender Teil seiner Aktienoptionen unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Unverfallbarkeitsfrist ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, an dem die verkürzte wöchentliche Regelarbeitszeit beginnt. Alle noch nicht ausgeübten Aktienoptionen von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 verfallen, auch wenn die Unverfallbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist, ohne weiteres und entschädigungslos, sofern das Beschäftigungsverhältnis durch die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft aus einem vom Bezugsberechtigten zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt wird, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Für Bezugsberechtigte der Gruppe 1 verfällt ein Teil der jeweils gehaltenen Aktienoptionen, bei denen die Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, an dem die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft ohne Wiederbestellung durch Zeitablauf, Amtsniederlegung, Tod oder anderweitig als durch Widerruf endgültig endet. Nach Maßgabe des vorstehenden Satzes und unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Unverfallbarkeitsfrist verfällt für den betroffenen Bezugsberechtigten der Gruppe 1 ein nach einer in den Optionsbedingungen zu bestimmenden Formel berechneter Teil seiner Aktienoptionen ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, an dem die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft endet. Im Falle des wirksamen Widerrufs der Bestellung zum Mitglied des Vorstandes gemäß § 84 Abs. 3 AktG (ausgenommen Fälle des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung) verfallen alle noch nicht ausgeübten Aktienoptionen des betroffenen Bezugsberechtigten der Gruppe 1 ohne weiteres und entschädigungslos, auch wenn die Unverfallbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist. Die Regelung des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG findet keine Anwendung. Endet die Bestellung zum Mitglied des Vorstands im Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 1 oder das Beschäftigungsverhältnis im Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 durch den Tod eines Bezugsberechtigten, können Aktienoptionen, deren Wartefrist abgelaufen ist, von den Erben und/oder Vermächtnisnehmern des verstorbenen Bezugsberechtigten - sofern diese ihr Erbrecht gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen haben und die Aktienoptionen auf sie von Todes wegen übergehen können -, unter Beachtung der Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2020, insbesondere der vorstehenden Absätze, ausgeübt werden. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer können Rechte aus den ererbten oder vermachten Aktienoptionen gegenüber der Gesellschaft nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten aller Erben und/oder Vermächtnisnehmer wahrnehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten, insbesondere bei Ausscheiden einer Konzerngesellschaft, zu der das Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten besteht, oder eines Betriebsteils einer Konzerngesellschaft, in dem der Bezugsberechtigte beschäftigt ist, aus der PAION-Gruppe, oder bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungen von Dienst- oder Arbeitsverträgen oder bei Ende der Bestellung zum Mitglied des Vorstands im Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 1 oder des Beschäftigungsverhältnisses im Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 durch den Tod eines Bezugsberechtigten vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen bei Bezugsberechtigten der Gruppe 2 und kann der Aufsichtsrat bei Bezugsberechtigten der Gruppe 1 im Einzelfall abweichende Sonderregelungen treffen. In allen vorstehenden Fällen des Verfalls von Aktienoptionen können diese erneut ausgegeben werden. (10) _Übertragbarkeit_ Die den Bezugsberechtigten gewährten Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Verfügungen aller Art über Aktienoptionen, einschließlich der Einräumung einer Unterbeteiligung an Aktienoptionen, der Verpfändung von Aktienoptionen und der Errichtung einer Treuhand an Aktienoptionen, sind unzulässig. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Veräußerung oder Belastung der Aktienoptionen führen. Verfügt ein Bezugsberechtigter entgegen diesen Regelungen über seine Aktienoptionen, verfallen diese ohne weiteres und entschädigungslos. Abweichend hiervon sind Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder der Kinder eines Bezugsberechtigten und Verfügungen zum Zwecke der Erfüllung von Vermächtnissen sowie zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu Gunsten der vorgenannten Personen zulässig. Sofern der Bezugsberechtigte nicht von seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder seinen Kindern beerbt wird, ist die Vererbbarkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung zur Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von verfallenen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte bleibt davon unberührt. (11) _Ermächtigung zur Festlegung von Einzelheiten_ Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung von Aktienoptionen und die weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat festgelegt, soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind. Im Übrigen ist der Vorstand der Gesellschaft für die Festlegung dieser Einzelheiten zuständig, der, soweit gesetzlich erforderlich, im Einvernehmen mit den Organen der Konzerngesellschaften entscheidet, die für die Vergütung der Bezugsberechtigten zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere die Festlegung der Optionsbedingungen, die Auswahl einzelner Bezugsberechtigter aus der jeweiligen Gruppe der Bezugsberechtigten, die Gewährung von Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte, die Bestimmung der Durchführung und des Verfahrens der Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen und der Ausgabe von Aktien sowie von Regelungen über die Behandlung von Aktienoptionen in Sonderfällen. (12) _Anpassungen_ Kommt es während der Laufzeit der Aktienoptionen zu einer Änderung der Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, ohne dass dies mit einem Zufluss oder Abfluss von Mitteln verbunden ist (z. B. aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung des Grundkapitals), so ändert sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug je eine Aktienoption berechtigt, in demselben Verhältnis, in dem die Gesamtzahl der Aktien vor der Änderung zu der Gesamtzahl der Aktien nach der Änderung steht. Der Ausübungspreis je Aktie ändert sich in diesen Fällen im umgekehrten Verhältnis. Im Falle von Kapitalerhöhungen gegen Einlagen mit mittelbarem oder unmittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre, der Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. anderer Wertpapiere mit Wandel- oder Optionsrecht jeweils mit mittelbarem oder unmittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre oder der Ausschüttung von Sonderdividenden oder Bonusdividenden, nicht aber von normalen Dividenden, an die Aktionäre, werden der Ausübungspreis oder das Bezugsverhältnis gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen durch die Gesellschaft angepasst und somit neu festgesetzt. Die Anpassung und Neufestsetzung ist so vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem Bezugsberechtigten zustehenden Aktienoptionen nach Vornahme der Maßnahme dem vorhergehenden Wert entspricht. Eine Anpassung und Neufestsetzung erfolgt nicht, wenn sie weniger als 5 % des Ausübungspreises ausmachen würde. Für den Fall, dass es nach der Gewährung von Aktienoptionen aufgrund dieses Aktienoptionsprogramms 2020 durch Maßnahmen der Gesellschaft und/oder durch Maßnahmen der Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft zum Handel
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