Anzeige
Mehr »
Samstag, 05.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
286 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Aachen (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 
in Aachen (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PAION AG Aachen - ISIN DE000A0B65S3 - 
- WKN A0B65S - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 27. 
Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
stattfindet und von der Martinstraße 10-12, 52062 Aachen, 
online unter 
 
www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
übertragen wird. 
 
Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen Hinweise 
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 
   einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 
   und 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch zum 31. Dezember 
   2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und 
   auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen 
   und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erläutern. 
 
   Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden und werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und den Aktionären auf 
   Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   Köln, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Absatz 5 und 117 Nr. 2 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. Beschlussfassung über (i) die Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsprogramms 2020 zur Ausgabe von 
   Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der PAION AG 
   an Mitglieder des Vorstands der PAION AG und an für die 
   Entwicklung bzw. den Erfolg der Gesellschaft wichtige 
   Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften, (ii) die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2020 zur Bedienung des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 sowie (iii) die 
   entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Für die Zukunft der PAION-Gruppe ist es unerlässlich, 
   strategische Unternehmensziele zu definieren, 
   erfolgreich umzusetzen und dadurch den Unternehmenswert 
   langfristig zu steigern. Von maßgeblicher Bedeutung 
   sind dabei diejenigen Personen, deren Entscheidungen eng 
   mit der Entwicklung bzw. dem Erfolg des Unternehmens 
   verknüpft sind. Durch die Ausgabe von Aktienoptionen 
   soll das Interesse dieser Personen an einer 
   langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt 
   und eine wettbewerbsfähige Vergütungskomponente 
   geschaffen werden. 
 
   Um über ein optimales und zeitgemäßes 
   Aktienoptionsprogramm zu verfügen, mit dessen Hilfe die 
   bezweckten Ziele bestmöglich verwirklicht werden können, 
   wird vorgeschlagen, ein neues Aktienoptionsprogramm 2020 
   zu schaffen. Um zur Bedienung der Aktienoptionen aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2020 Aktien aus bedingtem Kapital 
   schaffen zu können, wird der Hauptversammlung zudem 
   vorgeschlagen, ein Bedingtes Kapital 2020 zu schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrecht auf Aktien der PAION AG* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2025 nach näherer 
   Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im 
   Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2020 
   ('Aktienoptionsprogramm 2020') bis zu 1.200.000 
   Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der 
   PAION AG mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab 
   dem Ausgabetag auszugeben, mit der Maßgabe, 
   dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von 
   einer Aktie der PAION AG gewährt. Die 
   Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug 
   durch Mitglieder des Vorstands der PAION AG 
   (Gruppe 1) sowie durch wichtige Mitarbeiter der 
   PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
   (Gruppe 2) bestimmt. Dabei sind gegenwärtige und 
   zukünftige Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Konzerngesellschaften nicht von der Gruppe der 
   wichtigen Mitarbeiter der PAION AG oder einer 
   ihrer Konzerngesellschaften umfasst. Für die 
   Gruppe der gegenwärtigen und zukünftigen 
   Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Konzerngesellschaften (Gruppe 3) ist unter dem 
   Aktienoptionsprogramm 2020 keine Zuteilung von 
   Aktienoptionen vorgesehen. Sofern Personen, die 
   der Gruppe 1 oder Gruppe 2 angehören, 
   gleichzeitig auch der Gruppe 3 angehören sollten, 
   schließt dies eine Zuteilung von 
   Aktienoptionen auf Basis der Zugehörigkeit zu der 
   betreffenden Gruppe 1 oder Gruppe 2 nicht aus. 
 
   Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
   Vorstands gilt diese Ermächtigung allein für den 
   Aufsichtsrat. 
 
   Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
   Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 gelten folgende 
   Eckpunkte: 
 
   (1)  Bezugsberechtigte, Gesamtvolumen und 
        dessen Aufteilung 
 
        Unter dem Aktienoptionsprogramm 2020 
        können höchstens insgesamt 1.200.000 
        Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten 
        ausgegeben werden. 
 
        Die aufgrund dieser Ermächtigung im 
        Umfang von bis zu 1.200.000 auszugebenden 
        Optionen sind dabei nur auf die folgenden 
        Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt 
        zu verteilen: 
 
        *Gruppe 1* Gegenwärtige und maximal 
                   zukünftige       480.000 
                   Vorstände der    Optionen 
                   Gesellschaft 
        *Gruppe 2* Gegenwärtige und maximal 
                   zukünftige       720.000 
                   Mitarbeiter der  Optionen 
                   Gesellschaft 
                   oder von 
                   Konzerngesellsch 
                   aften 
        *Gruppe 3* Gegenwärtige und Keine 
                   zukünftige       Optionen 
                   Mitglieder der 
                   Geschäftsführung 
                   von 
                   Konzerngesellsch 
                   aften 
 
        'Konzerngesellschaften' sind (i) 
        Gesellschaften, an denen die PAION AG 
        mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % 
        der Anteile hält, (ii) Gesellschaften, an 
        denen die PAION AG mittelbar oder 
        unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte 
        hält und/oder (iii) Gesellschaften, denen 
        gegenüber die PAION AG mittelbar oder 
        unmittelbar herrschendes Unternehmen 
        aufgrund eines Beherrschungsvertrages 
        oder eines vergleichbaren 
        Unternehmensvertrages ist. Der genaue 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Kreis der Bezugsberechtigten und der 
        Umfang der ihnen jeweils zum Bezug 
        anzubietenden Aktienoptionen werden durch 
        den Vorstand der PAION AG in Abstimmung 
        mit den für die Vergütung der 
        Bezugsberechtigten jeweils zuständigen 
        Organen festgelegt. Soweit Mitglieder des 
        Vorstands der PAION AG (Gruppe 1) 
        Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt 
        diese Festlegung und die Ausgabe der 
        Aktienoptionen ausschließlich dem 
        Aufsichtsrat der PAION AG. 
   (2)  _Ausgabezeitraum und Laufzeit_ 
 
        Die Aktienoptionen können in der Zeit 
        zwischen der Eintragung des Bedingten 
        Kapitals 2020 im Handelsregister bis zum 
        26. Mai 2025 an Bezugsberechtigte 
        ausgegeben werden. Innerhalb dieses 
        zeitlichen Rahmens kann die Gewährung von 
        Aktienoptionen jederzeit - jedoch nicht 
        jeweils für einen Zeitraum von 30 Tagen 
        vor der Veröffentlichung des 
        Konzernhalbjahresberichts der PAION AG 
        oder des Konzernabschlusses der PAION AG 
        auf der Internetseite der Gesellschaft 
        (die '*Ausgabesperrfristen*') - von den 
        zuständigen Gremien beschlossen werden. 
 
        An Bezugsberechtigte, die erstmals einen 
        Dienst- oder Anstellungsvertrag mit der 
        Gesellschaft bzw. einer 
        Konzerngesellschaft abschließen, 
        dürfen auch innerhalb von drei Monaten ab 
        Beginn des Dienst- oder 
        Anstellungsverhältnisses Aktienoptionen 
        ausgegeben werden; die Beschlussfassung 
        durch die zuständigen Gremien kann in 
        diesen Fällen somit auch innerhalb der 
        Ausgabesperrfristen erfolgen, sofern dies 
        gesetzlich zulässig ist. Die Zusage der 
        Ausgabe von Aktienoptionen kann in diesen 
        Fällen bereits im Dienst- oder 
        Anstellungsvertrag enthalten sein. 
        Erwirbt oder übernimmt die Gesellschaft 
        oder eine Konzerngesellschaft einen 
        Betrieb oder Betriebsteil, sei es im Wege 
        eines _share_ oder eines _asset deals_, 
        so können an eine Person, die hierdurch 
        zum Bezugsberechtigten wird, auch 
        innerhalb von drei Monaten nach Erwerb 
        oder Übernahme Aktienoptionen 
        ausgegeben werden; die Zusage auf die 
        Ausgabe von Aktienoptionen darf in diesem 
        Fall auch bereits vor Erwerb oder 
        Übernahme erteilt werden mit der 
        Maßgabe, dass sie frühestens mit 
        Erwerb oder Übernahme wirksam wird. 
 
        Die Ausgabe der Aktienoptionen 
        ('*Ausgabetag*') erfolgt bei Gewährung 
        von Aktienoptionen an Bezugsberechtigte 
        der Gruppe 1 30 Tage nach dem Tag, an dem 
        der Aufsichtsrat der Gesellschaft über 
        die Gewährung beschließt, an 
        Bezugsberechtigte der Gruppe 2 30 Tage 
        nach dem Tag, an dem der Vorstand der 
        Gesellschaft in Abstimmung mit den für 
        die Vergütung der Bezugsberechtigten 
        jeweils zuständigen Organen über die 
        Gewährung beschließt. 
 
        Die Ausgabe der Optionen erfordert ferner 
        die Unterzeichnung einer Erklärung zum 
        Bezug von Aktienoptionen durch den 
        jeweiligen Bezugsberechtigten, mit der 
        dieser das ihm von der PAION AG gemachte 
        Bezugsangebot annimmt und sich mit der 
        Geltung der Bedingungen des 
        Aktienoptionsprogramms einverstanden 
        erklärt. 
 
        Die Laufzeit der Aktienoptionen beginnt 
        mit dem Ausgabetag und endet nach Ablauf 
        von zehn Jahren. 
   (3)  _Ausübungssperrfristen_ 
 
        Die Aktienoptionen können während 
        folgender '*Ausübungssperrfristen*' nicht 
        ausgeübt werden: a) jeweils für einen 
        Zeitraum von 30 Tagen vor der 
        Veröffentlichung des 
        Konzernhalbjahresberichts der PAION AG 
        oder des Konzernabschlusses der PAION AG 
        auf der Internetseite der Gesellschaft; 
        diese Ausübungssperrfrist findet jedoch 
        keine Anwendung auf Optionsinhaber, die 
        zu Beginn dieser 30-Tage-Periode bereits 
        nicht mehr in einem 
        Beschäftigungsverhältnis oder 
        Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder 
        einer Konzerngesellschaft stehen; b) von 
        dem Tag an, an dem die PAION AG ein 
        Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von 
        neuen Aktien oder Schuldverschreibungen 
        oder sonstigen Wertpapieren mit Wandel- 
        oder Optionsrechten im Bundesanzeiger 
        veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem 
        die bezugsberechtigten Aktien der 
        Gesellschaft an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse erstmals 'Ex-Bezugsrecht' 
        notiert werden; c) von dem Tag an, an dem 
        die PAION AG die Ausschüttung einer 
        Dividende im Bundesanzeiger 
        veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem 
        die dividendenberechtigten Aktien der 
        Gesellschaft an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse erstmals 'Ex-Dividende' 
        notiert werden. 
   (4)  _Wartefrist und Unverfallbarkeitsfrist 
        der Aktienoptionen_ 
 
        Die Aktienoptionen können erst nach 
        Ablauf einer Wartefrist von vier Jahren 
        nach dem Ausgabetag ausgeübt werden. Für 
        Teilnehmer der Gruppe 1 kann der 
        Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 
        kann der Vorstand in Abstimmung mit den 
        für die Vergütung der Bezugsberechtigten 
        jeweils zuständigen Organen eine längere 
        Wartefrist als vier Jahre festlegen. Die 
        Ausübbarkeit der Aktienoptionen nur 
        außerhalb bestimmter 
        Ausübungssperrfristen und nur bei 
        Vorliegen aller weiteren 
        Ausübungsvoraussetzungen bleibt von dem 
        Ablauf der Wartefrist unberührt. 
 
        Vorbehaltlich bestimmter unten unter (9) 
        (_Verfall der Aktienoptionen_) und (12) 
        (_Anpassungen_) dargestellter 
        Einschränkungen werden Aktienoptionen 
        zwei (2) Jahre nach dem Ausgabetag 
        unverfallbar (_vesting period_) 
        ('*Unverfallbarkeitsfrist*'). Für 
        Teilnehmer der Gruppe 1 kann der 
        Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 
        kann der Vorstand in Abstimmung mit den 
        für die Vergütung der Bezugsberechtigten 
        jeweils zuständigen Organen eine längere 
        Unverfallbarkeitsfrist als zwei Jahre 
        festlegen. 
 
        Ruht das Arbeits- oder Dienstverhältnis 
        zwischen einem Bezugsberechtigten und 
        einer Gesellschaft der PAION-Gruppe, auf 
        welchem die Ausgabe bzw. Fortgeltung 
        einer Aktienoption beruht, aufgrund einer 
        Abrede zwischen dem Bezugsberechtigten 
        und dieser Gesellschaft oder aufgrund 
        einseitiger Erklärung des 
        Bezugsberechtigten, so ist der Ablauf der 
        Wartefrist und der Unverfallbarkeitsfrist 
        für den Zeitraum des Ruhens gehemmt. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen für den Fall eines '*Change of 
        Control*' (wie nachfolgend definiert) bei 
        der Gesellschaft die nachstehend 
        aufgeführten Regelungen vorsehen. 
 
        Ein Change of Control für Zwecke dieses 
        Beschlusses tritt mit der 
        Veröffentlichung gemäß § 10 in 
        Verbindung mit § 35 WpÜG ein, dass 
        ein Bieter unmittelbar oder mittelbar 
        (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
        Stimmrechten) Kontrolle im Sinne des 
        WpÜG an der Gesellschaft erlangt 
        hat. Ein Change of Control für Zwecke 
        dieses Hauptversammlungsbeschlusses ist 
        auch der Zugang einer Mitteilung 
        gemäß § 33 WpHG bei der 
        Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger 
        (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
        Stimmrechten) 50 % oder 75 % der 
        Stimmrechte an der Gesellschaft erreicht 
        oder überschreitet, sofern dieser 
        Mitteilung nicht eine Veröffentlichung 
        gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 
        WpÜG vorangeht. Ein Change of 
        Control für Zwecke dieses 
        Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der 
        Zugang einer Mitteilung bei der 
        Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger 
        (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
        Stimmrechten) 30 % der Stimmrechte an der 
        Gesellschaft erreicht oder überschreitet, 
        sofern dem ein freiwilliges 
        Übernahmeangebot vorausgegangen ist. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen vorsehen, dass im Falle der 
        Beendigung des 
        Beschäftigungsverhältnisses mit einem 
        Bezugsberechtigten der Gruppe 2 oder der 
        Beendigung der Bestellung zum Vorstand 
        eines Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
        innerhalb eines Zeitraums von sechs 
        Monaten nach dem Change of Control die 
        bis dahin noch nicht unverfallbar 
        gewordenen Aktienoptionen abweichend von 
        (9) (_Verfall der Aktienoptionen_) nicht 
        verfallen, sondern vorzeitig unverfallbar 
        werden. Dabei tritt Unverfallbarkeit 
        schon dann ein, wenn das 
        Beschäftigungsverhältnis oder die 
        Bestellung zum Vorstand zwar nicht mit 
        Wirkung innerhalb der Sechs-Monatsfrist 
        beendet werden, jedoch das die Beendigung 
        des Beschäftigungsverhältnisses oder die 
        Beendigung der Bestellung zum Vorstand 
        auslösende Ereignis (etwa eine mit Frist 
        erklärte Kündigung des 
        Anstellungsvertrags oder ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Aufhebungsvertrag) in die 
        Sechs-Monatsfrist fällt. Vorstehende 
        Regelungen können in den Bestimmungen der 
        Aktienoptionen entsprechend auch für die 
        Fälle vorgesehen werden, in denen die 
        Konzerngesellschaft, zu der das 
        Beschäftigungsverhältnis mit einem 
        Bezugsberechtigten der Gruppe 2 besteht, 
        oder ein Betriebsteil einer 
        Konzerngesellschaft, in dem der 
        Bezugsberechtigte der Gruppe 2 
        beschäftigt ist, innerhalb eines 
        Zeitraums von sechs Monaten nach dem 
        Change of Control aus der PAION-Gruppe 
        ausscheiden. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen ferner vorsehen, dass die 
        Aktienoptionen nach Eintritt eines Change 
        of Control, auch während der Wartefrist, 
        binnen angemessener Frist einseitig von 
        der Gesellschaft gegen Barzahlung in Höhe 
        der Differenz zwischen dem Ausübungspreis 
        und dem Preis der Aktien in der 
        Schlussauktion des Xetra-Handels (oder 
        einem an die Stelle des Xetra-Systems 
        getretenen funktional vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) am letzten 
        Börsenhandelstag vor dem Tag der 
        Kündigung (Abgabe der 
        Kündigungserklärung) gekündigt werden 
        können. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen auch vorsehen, dass die 
        Bezugsberechtigten verpflichtet sind 
        (nach vorheriger Zustimmung von Vorstand 
        und Aufsichtsrat), die Aktienoptionen an 
        den Bieter (im Sinne des WpÜG) zu 
        übertragen, der ein freiwilliges 
        Übernahmeangebot oder ein 
        Pflichtangebot auf sämtliche 
        außenstehenden Aktien der 
        Gesellschaft abgibt, sofern der für die 
        Übertragung der Aktienoptionen 
        angebotene Preis je Aktienoption 
        mindestens der Differenz zwischen dem 
        Ausübungspreis und dem für den Erwerb der 
        außenstehenden Aktien je Aktie 
        angebotenen Preis (einschließlich 
        etwaiger Preiserhöhungen) entspricht. Die 
        Bestimmungen der Aktienoptionen dürfen 
        auch vorsehen, dass anstelle des 
        Barausgleichs nach Wahl der Gesellschaft 
        auch börsennotierte Anteile an dem 
        übernehmenden Unternehmen gewährt werden 
        können; die Details dieser Gewährung 
        werden von dem zuständigen Organ nach 
        billigem Ermessen festgelegt. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen auch vorsehen, dass im Falle eines 
        Change of Control eine noch nicht 
        abgelaufene Wartefrist zum Zeitpunkt des 
        Change of Control vorzeitig endet, sofern 
        von der Wartefrist zu diesem Zeitpunkt 
        bereits vier Jahre abgelaufen sind. 
   (5)  _Bezugsverhältnis und Erfüllung des 
        Bezugsrechts_ 
 
        Jede Aktienoption berechtigt zum Bezug 
        einer Aktie aus dem hierfür geschaffenen 
        Bedingten Kapital 2020 gegen Zahlung des 
        Ausübungspreises. Die neuen Aktien nehmen 
        vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn 
        teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung 
        des Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
        Hauptversammlung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
        Abweichend hiervon kann vorgesehen 
        werden, dass die Bezugsberechtigten an 
        Stelle der Ausgabe von Aktien aus dem 
        hierfür geschaffenen Bedingten Kapital 
        2020 wahlweise eigene Aktien und/oder 
        Aktien aus bereits beschlossenem und/oder 
        künftig zu beschließenden 
        genehmigten Kapital erwerben und/oder 
        einen Barausgleich erhalten. Die 
        Entscheidung, welche Alternativen den 
        Bezugsberechtigten im Einzelfall eröffnet 
        werden, trifft der Vorstand im 
        Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und in 
        Abstimmung mit den für die Vergütung der 
        Bezugsberechtigten jeweils zuständigen 
        Organen, soweit Bezugsberechtigte der 
        Gruppe 2 betroffen sind, bzw. der 
        Aufsichtsrat, soweit Bezugsberechtigte 
        der Gruppe 1 betroffen sind. Diese Organe 
        haben sich bei ihrer Entscheidung allein 
        vom Interesse der Gesellschaft und ihrer 
        Aktionäre leiten zu lassen. Der 
        Barausgleich soll den Unterschiedsbetrag 
        zwischen dem Ausübungspreis und dem Preis 
        der Aktien in der Schlussauktion des 
        Xetra-Handels (oder einem an die Stelle 
        des Xetra-Systems getretenen funktional 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) am Vortag 
        des Ausübungstages ausmachen. 
   (6)  _Ausübungspreis_ 
 
        Der Ausübungspreis entspricht dem zum 
        Zeitpunkt der Ausgabe der betroffenen 
        Aktienoptionen zu bestimmenden Mittelwert 
        der Schlusskurse der Aktie der PAION AG 
        im Xetra-Handel (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
        vierten bis achten Xetra-Handelstag nach 
        Veröffentlichung der letzten vor der 
        Ausgabe veröffentlichten 
        Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
        letzten vor Ausgabe veröffentlichten 
        Konzernquartalsberichts, 
        Konzernhalbjahresberichts oder 
        Konzernabschlusses der PAION AG auf der 
        Internetseite der Gesellschaft. Der 
        Ausübungspreis ist gegebenenfalls 
        anzupassen (dazu siehe unten unter (12) 
        (_Anpassungen_)). 
   (7)  _Erfolgsziel_ 
 
        Aktienoptionen können nur ausgeübt 
        werden, wenn der Preis der Aktien in der 
        Schlussauktion des Xetra-Handels (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
        Vortag des Ausübungstages den 
        Ausübungspreis um mindestens die 
        sogenannte notwendige Kurssteigerung 
        übersteigt. Die notwendige Kurssteigerung 
        beträgt 25 % des Ausübungspreises. 
   (8)  _Ausübung der Aktienoptionen_ 
 
        Die Ausübung der Aktienoptionen erfolgt 
        durch schriftliche Erklärung gegenüber 
        der PAION AG ('*Ausübungserklärung*'). 
        Vorbehaltlich der Regelung in dem 
        nachfolgenden Satz ist der Tag des 
        Zugangs der Ausübungserklärung bei der 
        Gesellschaft der Ausübungstag 
        ('*Ausübungstag*'). Ohne dass hierdurch 
        die Laufzeit der Aktienoptionen 
        verlängert wird, gelten 
        Ausübungserklärungen, die der 
        Gesellschaft vor Ablauf der Wartefrist 
        oder innerhalb einer Ausübungssperrfrist 
        zugehen, als am ersten Tag nach dem Ende 
        der Wartefrist bzw. der 
        Ausübungssperrfrist zugegangen, wenn der 
        Gesellschaft nicht spätestens bis 10:00 
        Uhr des letzten Bankarbeitstages am Sitz 
        der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt ein 
        schriftlicher Widerruf der 
        Ausübungserklärung zugegangen ist. 
 
        Die Gesellschaft kann Erleichterungen 
        oder Änderungen im Hinblick auf Form 
        und Zugang der Ausübungserklärung und die 
        Abwicklung gewähren und insbesondere eine 
        internetgestützte Abwicklung oder die 
        gesamte Abwicklung durch Dritte vorsehen. 
   (9)  _Verfall der Aktienoptionen_ 
 
        Sofern Aktienoptionen bis zum Ende ihrer 
        Laufzeit nicht ausgeübt werden oder 
        ausgeübt werden können, verfallen sie am 
        Ende der Laufzeit ohne weiteres und 
        entschädigungslos, insbesondere ohne dass 
        es eines entsprechenden Vertrages oder 
        einer Verfallserklärung seitens der 
        Gesellschaft bedürfte. 
 
        Aktienoptionen von Bezugsberechtigten der 
        Gruppe 2, bei denen die 
        Unverfallbarkeitsfrist noch nicht 
        abgelaufen ist, verfallen ohne weiteres 
        und entschädigungslos an dem Tag, zu dem 
        das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem 
        Bezugsberechtigten und der Gesellschaft 
        oder einer Konzerngesellschaft - gleich 
        aus welchem Grund, einschließlich 
        Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Eintritt 
        in den Ruhestand oder Tod - wirksam 
        beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn 
        die Konzerngesellschaft, zu der das 
        Beschäftigungsverhältnis des 
        Bezugsberechtigten besteht, oder ein 
        Betriebsteil einer Konzerngesellschaft, 
        in dem der Bezugsberechtigte beschäftigt 
        ist, aus der PAION-Gruppe ausscheidet. 
 
        Sollte ein Bezugsberechtigter der Gruppe 
        2 nach Ausgabe von Aktienoptionen, aber 
        vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist 
        weder die von ihm gehaltene Position noch 
        eine dieser Position mindestens 
        gleichwertige Position weiter ausüben, 
        verfällt ein nach einer in den konkreten 
        Bedingungen für die Ausgabe der Optionen 
        ('*Optionsbedingungen*') zu bestimmenden 
        Formel zu berechnender Teil seiner 
        Aktienoptionen unter Berücksichtigung der 
        bereits abgelaufenen 
        Unverfallbarkeitsfrist ohne weiteres und 
        entschädigungslos an dem Tag, ab dem er 
        weder die von ihm zum Zeitpunkt der 
        Ausgabe der Aktienoptionen ausgeübte 
        Position noch eine mit dieser Position 
        mindestens gleichwertige Position ausübt. 
 
        Sollte ein Bezugsberechtigter der Gruppe 
        2 nach Ausgabe von Aktienoptionen, aber 
        vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist, 
        seine wöchentliche Regelarbeitszeit 
        verkürzen (Teilzeitarbeit), verfällt ein 
        nach einer weiteren in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Optionsbedingungen zu bestimmenden Formel 
        zu berechnender Teil seiner 
        Aktienoptionen unter Berücksichtigung der 
        bereits abgelaufenen 
        Unverfallbarkeitsfrist ohne weiteres und 
        entschädigungslos an dem Tag, an dem die 
        verkürzte wöchentliche Regelarbeitszeit 
        beginnt. 
 
        Alle noch nicht ausgeübten Aktienoptionen 
        von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
        verfallen, auch wenn die 
        Unverfallbarkeitsfrist bereits abgelaufen 
        ist, ohne weiteres und entschädigungslos, 
        sofern das Beschäftigungsverhältnis durch 
        die Gesellschaft oder eine 
        Konzerngesellschaft aus einem vom 
        Bezugsberechtigten zu vertretenden 
        wichtigen Grund gekündigt wird, im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Kündigung. 
 
        Für Bezugsberechtigte der Gruppe 1 
        verfällt ein Teil der jeweils gehaltenen 
        Aktienoptionen, bei denen die 
        Unverfallbarkeitsfrist noch nicht 
        abgelaufen ist, ohne weiteres und 
        entschädigungslos an dem Tag, an dem die 
        Bestellung zum Mitglied des Vorstandes 
        der Gesellschaft ohne Wiederbestellung 
        durch Zeitablauf, Amtsniederlegung, Tod 
        oder anderweitig als durch Widerruf 
        endgültig endet. Nach Maßgabe des 
        vorstehenden Satzes und unter 
        Berücksichtigung der bereits abgelaufenen 
        Unverfallbarkeitsfrist verfällt für den 
        betroffenen Bezugsberechtigten der Gruppe 
        1 ein nach einer in den 
        Optionsbedingungen zu bestimmenden Formel 
        berechneter Teil seiner Aktienoptionen 
        ohne weiteres und entschädigungslos an 
        dem Tag, an dem die Bestellung zum 
        Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft 
        endet. 
 
        Im Falle des wirksamen Widerrufs der 
        Bestellung zum Mitglied des Vorstandes 
        gemäß § 84 Abs. 3 AktG (ausgenommen 
        Fälle des Vertrauensentzugs durch die 
        Hauptversammlung) verfallen alle noch 
        nicht ausgeübten Aktienoptionen des 
        betroffenen Bezugsberechtigten der Gruppe 
        1 ohne weiteres und entschädigungslos, 
        auch wenn die Unverfallbarkeitsfrist 
        bereits abgelaufen ist. Die Regelung des 
        § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG findet keine 
        Anwendung. 
 
        Endet die Bestellung zum Mitglied des 
        Vorstands im Falle von Bezugsberechtigten 
        der Gruppe 1 oder das 
        Beschäftigungsverhältnis im Falle von 
        Bezugsberechtigten der Gruppe 2 durch den 
        Tod eines Bezugsberechtigten, können 
        Aktienoptionen, deren Wartefrist 
        abgelaufen ist, von den Erben und/oder 
        Vermächtnisnehmern des verstorbenen 
        Bezugsberechtigten - sofern diese ihr 
        Erbrecht gegenüber der Gesellschaft 
        nachgewiesen haben und die Aktienoptionen 
        auf sie von Todes wegen übergehen können 
        -, unter Beachtung der Bedingungen des 
        Aktienoptionsprogramms 2020, insbesondere 
        der vorstehenden Absätze, ausgeübt 
        werden. Mehrere Erben und/oder 
        Vermächtnisnehmer können Rechte aus den 
        ererbten oder vermachten Aktienoptionen 
        gegenüber der Gesellschaft nur durch 
        einen gemeinsamen Bevollmächtigten aller 
        Erben und/oder Vermächtnisnehmer 
        wahrnehmen. 
 
        Zur Vermeidung unbilliger Härten, 
        insbesondere bei Ausscheiden einer 
        Konzerngesellschaft, zu der das 
        Beschäftigungsverhältnis des 
        Bezugsberechtigten besteht, oder eines 
        Betriebsteils einer Konzerngesellschaft, 
        in dem der Bezugsberechtigte beschäftigt 
        ist, aus der PAION-Gruppe, oder bei 
        betriebsbedingten Kündigungen oder 
        Aufhebungen von Dienst- oder 
        Arbeitsverträgen oder bei Ende der 
        Bestellung zum Mitglied des Vorstands im 
        Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
        oder des Beschäftigungsverhältnisses im 
        Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
        durch den Tod eines Bezugsberechtigten 
        vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist, 
        kann der Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats und in Abstimmung mit den 
        für die Vergütung der Bezugsberechtigten 
        jeweils zuständigen Organen bei 
        Bezugsberechtigten der Gruppe 2 und kann 
        der Aufsichtsrat bei Bezugsberechtigten 
        der Gruppe 1 im Einzelfall abweichende 
        Sonderregelungen treffen. 
 
        In allen vorstehenden Fällen des Verfalls 
        von Aktienoptionen können diese erneut 
        ausgegeben werden. 
   (10) _Übertragbarkeit_ 
 
        Die den Bezugsberechtigten gewährten 
        Aktienoptionen sind nicht übertragbar. 
        Verfügungen aller Art über 
        Aktienoptionen, einschließlich der 
        Einräumung einer Unterbeteiligung an 
        Aktienoptionen, der Verpfändung von 
        Aktienoptionen und der Errichtung einer 
        Treuhand an Aktienoptionen, sind 
        unzulässig. Gleiches gilt für 
        Rechtsgeschäfte, die im wirtschaftlichen 
        Ergebnis zu einer Veräußerung oder 
        Belastung der Aktienoptionen führen. 
        Verfügt ein Bezugsberechtigter entgegen 
        diesen Regelungen über seine 
        Aktienoptionen, verfallen diese ohne 
        weiteres und entschädigungslos. 
        Abweichend hiervon sind Verfügungen von 
        Todes wegen zu Gunsten des Ehegatten, des 
        eingetragenen Lebenspartners oder der 
        Kinder eines Bezugsberechtigten und 
        Verfügungen zum Zwecke der Erfüllung von 
        Vermächtnissen sowie zur 
        Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft 
        zu Gunsten der vorgenannten Personen 
        zulässig. Sofern der Bezugsberechtigte 
        nicht von seinem Ehegatten, seinem 
        eingetragenen Lebenspartner oder seinen 
        Kindern beerbt wird, ist die 
        Vererbbarkeit ausgeschlossen. Die 
        Bestimmung zur Ermächtigung zur erneuten 
        Ausgabe von verfallenen Aktienoptionen an 
        Bezugsberechtigte bleibt davon unberührt. 
   (11) _Ermächtigung zur Festlegung von 
        Einzelheiten_ 
 
        Die weiteren Einzelheiten für die 
        Gewährung von Aktienoptionen und die 
        weiteren Ausübungsbedingungen werden 
        durch den Aufsichtsrat festgelegt, soweit 
        die Mitglieder des Vorstands der 
        Gesellschaft betroffen sind. 
 
        Im Übrigen ist der Vorstand der 
        Gesellschaft für die Festlegung dieser 
        Einzelheiten zuständig, der, soweit 
        gesetzlich erforderlich, im Einvernehmen 
        mit den Organen der Konzerngesellschaften 
        entscheidet, die für die Vergütung der 
        Bezugsberechtigten zuständig sind. 
 
        Zu diesen Einzelheiten gehören 
        insbesondere die Festlegung der 
        Optionsbedingungen, die Auswahl einzelner 
        Bezugsberechtigter aus der jeweiligen 
        Gruppe der Bezugsberechtigten, die 
        Gewährung von Aktienoptionen an einzelne 
        Bezugsberechtigte, die Bestimmung der 
        Durchführung und des Verfahrens der 
        Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen 
        und der Ausgabe von Aktien sowie von 
        Regelungen über die Behandlung von 
        Aktienoptionen in Sonderfällen. 
   (12) _Anpassungen_ 
 
        Kommt es während der Laufzeit der 
        Aktienoptionen zu einer Änderung der 
        Anzahl der von der Gesellschaft 
        ausgegebenen Aktien, ohne dass dies mit 
        einem Zufluss oder Abfluss von Mitteln 
        verbunden ist (z. B. aufgrund einer 
        Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
        einer Kapitalherabsetzung oder einer 
        Neueinteilung des Grundkapitals), so 
        ändert sich die Anzahl der Aktien, zu 
        deren Bezug je eine Aktienoption 
        berechtigt, in demselben Verhältnis, in 
        dem die Gesamtzahl der Aktien vor der 
        Änderung zu der Gesamtzahl der 
        Aktien nach der Änderung steht. Der 
        Ausübungspreis je Aktie ändert sich in 
        diesen Fällen im umgekehrten Verhältnis. 
 
        Im Falle von Kapitalerhöhungen gegen 
        Einlagen mit mittelbarem oder 
        unmittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre, 
        der Ausgabe von Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen bzw. anderer 
        Wertpapiere mit Wandel- oder Optionsrecht 
        jeweils mit mittelbarem oder 
        unmittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre 
        oder der Ausschüttung von 
        Sonderdividenden oder Bonusdividenden, 
        nicht aber von normalen Dividenden, an 
        die Aktionäre, werden der Ausübungspreis 
        oder das Bezugsverhältnis gemäß § 
        317 BGB nach billigem Ermessen durch die 
        Gesellschaft angepasst und somit neu 
        festgesetzt. Die Anpassung und 
        Neufestsetzung ist so vorzunehmen, dass 
        der Gesamtwert der einem 
        Bezugsberechtigten zustehenden 
        Aktienoptionen nach Vornahme der 
        Maßnahme dem vorhergehenden Wert 
        entspricht. Eine Anpassung und 
        Neufestsetzung erfolgt nicht, wenn sie 
        weniger als 5 % des Ausübungspreises 
        ausmachen würde. 
 
        Für den Fall, dass es nach der Gewährung 
        von Aktienoptionen aufgrund dieses 
        Aktienoptionsprogramms 2020 durch 
        Maßnahmen der Gesellschaft und/oder 
        durch Maßnahmen der Börsen, an denen 
        die Aktien der Gesellschaft zum Handel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.