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Dow Jones News
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(3)

DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -12-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Aachen (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 
in Aachen (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PAION AG Aachen - ISIN DE000A0B65S3 - 
- WKN A0B65S - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 27. 
Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
stattfindet und von der Martinstraße 10-12, 52062 Aachen, 
online unter 
 
www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
übertragen wird. 
 
Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen Hinweise 
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 
   einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 
   und 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch zum 31. Dezember 
   2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und 
   auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen 
   und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erläutern. 
 
   Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden und werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und den Aktionären auf 
   Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   Köln, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Absatz 5 und 117 Nr. 2 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. Beschlussfassung über (i) die Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsprogramms 2020 zur Ausgabe von 
   Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der PAION AG 
   an Mitglieder des Vorstands der PAION AG und an für die 
   Entwicklung bzw. den Erfolg der Gesellschaft wichtige 
   Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften, (ii) die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2020 zur Bedienung des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 sowie (iii) die 
   entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Für die Zukunft der PAION-Gruppe ist es unerlässlich, 
   strategische Unternehmensziele zu definieren, 
   erfolgreich umzusetzen und dadurch den Unternehmenswert 
   langfristig zu steigern. Von maßgeblicher Bedeutung 
   sind dabei diejenigen Personen, deren Entscheidungen eng 
   mit der Entwicklung bzw. dem Erfolg des Unternehmens 
   verknüpft sind. Durch die Ausgabe von Aktienoptionen 
   soll das Interesse dieser Personen an einer 
   langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt 
   und eine wettbewerbsfähige Vergütungskomponente 
   geschaffen werden. 
 
   Um über ein optimales und zeitgemäßes 
   Aktienoptionsprogramm zu verfügen, mit dessen Hilfe die 
   bezweckten Ziele bestmöglich verwirklicht werden können, 
   wird vorgeschlagen, ein neues Aktienoptionsprogramm 2020 
   zu schaffen. Um zur Bedienung der Aktienoptionen aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2020 Aktien aus bedingtem Kapital 
   schaffen zu können, wird der Hauptversammlung zudem 
   vorgeschlagen, ein Bedingtes Kapital 2020 zu schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrecht auf Aktien der PAION AG* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2025 nach näherer 
   Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im 
   Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2020 
   ('Aktienoptionsprogramm 2020') bis zu 1.200.000 
   Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der 
   PAION AG mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab 
   dem Ausgabetag auszugeben, mit der Maßgabe, 
   dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von 
   einer Aktie der PAION AG gewährt. Die 
   Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug 
   durch Mitglieder des Vorstands der PAION AG 
   (Gruppe 1) sowie durch wichtige Mitarbeiter der 
   PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
   (Gruppe 2) bestimmt. Dabei sind gegenwärtige und 
   zukünftige Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Konzerngesellschaften nicht von der Gruppe der 
   wichtigen Mitarbeiter der PAION AG oder einer 
   ihrer Konzerngesellschaften umfasst. Für die 
   Gruppe der gegenwärtigen und zukünftigen 
   Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Konzerngesellschaften (Gruppe 3) ist unter dem 
   Aktienoptionsprogramm 2020 keine Zuteilung von 
   Aktienoptionen vorgesehen. Sofern Personen, die 
   der Gruppe 1 oder Gruppe 2 angehören, 
   gleichzeitig auch der Gruppe 3 angehören sollten, 
   schließt dies eine Zuteilung von 
   Aktienoptionen auf Basis der Zugehörigkeit zu der 
   betreffenden Gruppe 1 oder Gruppe 2 nicht aus. 
 
   Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
   Vorstands gilt diese Ermächtigung allein für den 
   Aufsichtsrat. 
 
   Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
   Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 gelten folgende 
   Eckpunkte: 
 
   (1)  Bezugsberechtigte, Gesamtvolumen und 
        dessen Aufteilung 
 
        Unter dem Aktienoptionsprogramm 2020 
        können höchstens insgesamt 1.200.000 
        Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten 
        ausgegeben werden. 
 
        Die aufgrund dieser Ermächtigung im 
        Umfang von bis zu 1.200.000 auszugebenden 
        Optionen sind dabei nur auf die folgenden 
        Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt 
        zu verteilen: 
 
        *Gruppe 1* Gegenwärtige und maximal 
                   zukünftige       480.000 
                   Vorstände der    Optionen 
                   Gesellschaft 
        *Gruppe 2* Gegenwärtige und maximal 
                   zukünftige       720.000 
                   Mitarbeiter der  Optionen 
                   Gesellschaft 
                   oder von 
                   Konzerngesellsch 
                   aften 
        *Gruppe 3* Gegenwärtige und Keine 
                   zukünftige       Optionen 
                   Mitglieder der 
                   Geschäftsführung 
                   von 
                   Konzerngesellsch 
                   aften 
 
        'Konzerngesellschaften' sind (i) 
        Gesellschaften, an denen die PAION AG 
        mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % 
        der Anteile hält, (ii) Gesellschaften, an 
        denen die PAION AG mittelbar oder 
        unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte 
        hält und/oder (iii) Gesellschaften, denen 
        gegenüber die PAION AG mittelbar oder 
        unmittelbar herrschendes Unternehmen 
        aufgrund eines Beherrschungsvertrages 
        oder eines vergleichbaren 
        Unternehmensvertrages ist. Der genaue 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Kreis der Bezugsberechtigten und der 
        Umfang der ihnen jeweils zum Bezug 
        anzubietenden Aktienoptionen werden durch 
        den Vorstand der PAION AG in Abstimmung 
        mit den für die Vergütung der 
        Bezugsberechtigten jeweils zuständigen 
        Organen festgelegt. Soweit Mitglieder des 
        Vorstands der PAION AG (Gruppe 1) 
        Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt 
        diese Festlegung und die Ausgabe der 
        Aktienoptionen ausschließlich dem 
        Aufsichtsrat der PAION AG. 
   (2)  _Ausgabezeitraum und Laufzeit_ 
 
        Die Aktienoptionen können in der Zeit 
        zwischen der Eintragung des Bedingten 
        Kapitals 2020 im Handelsregister bis zum 
        26. Mai 2025 an Bezugsberechtigte 
        ausgegeben werden. Innerhalb dieses 
        zeitlichen Rahmens kann die Gewährung von 
        Aktienoptionen jederzeit - jedoch nicht 
        jeweils für einen Zeitraum von 30 Tagen 
        vor der Veröffentlichung des 
        Konzernhalbjahresberichts der PAION AG 
        oder des Konzernabschlusses der PAION AG 
        auf der Internetseite der Gesellschaft 
        (die '*Ausgabesperrfristen*') - von den 
        zuständigen Gremien beschlossen werden. 
 
        An Bezugsberechtigte, die erstmals einen 
        Dienst- oder Anstellungsvertrag mit der 
        Gesellschaft bzw. einer 
        Konzerngesellschaft abschließen, 
        dürfen auch innerhalb von drei Monaten ab 
        Beginn des Dienst- oder 
        Anstellungsverhältnisses Aktienoptionen 
        ausgegeben werden; die Beschlussfassung 
        durch die zuständigen Gremien kann in 
        diesen Fällen somit auch innerhalb der 
        Ausgabesperrfristen erfolgen, sofern dies 
        gesetzlich zulässig ist. Die Zusage der 
        Ausgabe von Aktienoptionen kann in diesen 
        Fällen bereits im Dienst- oder 
        Anstellungsvertrag enthalten sein. 
        Erwirbt oder übernimmt die Gesellschaft 
        oder eine Konzerngesellschaft einen 
        Betrieb oder Betriebsteil, sei es im Wege 
        eines _share_ oder eines _asset deals_, 
        so können an eine Person, die hierdurch 
        zum Bezugsberechtigten wird, auch 
        innerhalb von drei Monaten nach Erwerb 
        oder Übernahme Aktienoptionen 
        ausgegeben werden; die Zusage auf die 
        Ausgabe von Aktienoptionen darf in diesem 
        Fall auch bereits vor Erwerb oder 
        Übernahme erteilt werden mit der 
        Maßgabe, dass sie frühestens mit 
        Erwerb oder Übernahme wirksam wird. 
 
        Die Ausgabe der Aktienoptionen 
        ('*Ausgabetag*') erfolgt bei Gewährung 
        von Aktienoptionen an Bezugsberechtigte 
        der Gruppe 1 30 Tage nach dem Tag, an dem 
        der Aufsichtsrat der Gesellschaft über 
        die Gewährung beschließt, an 
        Bezugsberechtigte der Gruppe 2 30 Tage 
        nach dem Tag, an dem der Vorstand der 
        Gesellschaft in Abstimmung mit den für 
        die Vergütung der Bezugsberechtigten 
        jeweils zuständigen Organen über die 
        Gewährung beschließt. 
 
        Die Ausgabe der Optionen erfordert ferner 
        die Unterzeichnung einer Erklärung zum 
        Bezug von Aktienoptionen durch den 
        jeweiligen Bezugsberechtigten, mit der 
        dieser das ihm von der PAION AG gemachte 
        Bezugsangebot annimmt und sich mit der 
        Geltung der Bedingungen des 
        Aktienoptionsprogramms einverstanden 
        erklärt. 
 
        Die Laufzeit der Aktienoptionen beginnt 
        mit dem Ausgabetag und endet nach Ablauf 
        von zehn Jahren. 
   (3)  _Ausübungssperrfristen_ 
 
        Die Aktienoptionen können während 
        folgender '*Ausübungssperrfristen*' nicht 
        ausgeübt werden: a) jeweils für einen 
        Zeitraum von 30 Tagen vor der 
        Veröffentlichung des 
        Konzernhalbjahresberichts der PAION AG 
        oder des Konzernabschlusses der PAION AG 
        auf der Internetseite der Gesellschaft; 
        diese Ausübungssperrfrist findet jedoch 
        keine Anwendung auf Optionsinhaber, die 
        zu Beginn dieser 30-Tage-Periode bereits 
        nicht mehr in einem 
        Beschäftigungsverhältnis oder 
        Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder 
        einer Konzerngesellschaft stehen; b) von 
        dem Tag an, an dem die PAION AG ein 
        Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von 
        neuen Aktien oder Schuldverschreibungen 
        oder sonstigen Wertpapieren mit Wandel- 
        oder Optionsrechten im Bundesanzeiger 
        veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem 
        die bezugsberechtigten Aktien der 
        Gesellschaft an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse erstmals 'Ex-Bezugsrecht' 
        notiert werden; c) von dem Tag an, an dem 
        die PAION AG die Ausschüttung einer 
        Dividende im Bundesanzeiger 
        veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem 
        die dividendenberechtigten Aktien der 
        Gesellschaft an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse erstmals 'Ex-Dividende' 
        notiert werden. 
   (4)  _Wartefrist und Unverfallbarkeitsfrist 
        der Aktienoptionen_ 
 
        Die Aktienoptionen können erst nach 
        Ablauf einer Wartefrist von vier Jahren 
        nach dem Ausgabetag ausgeübt werden. Für 
        Teilnehmer der Gruppe 1 kann der 
        Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 
        kann der Vorstand in Abstimmung mit den 
        für die Vergütung der Bezugsberechtigten 
        jeweils zuständigen Organen eine längere 
        Wartefrist als vier Jahre festlegen. Die 
        Ausübbarkeit der Aktienoptionen nur 
        außerhalb bestimmter 
        Ausübungssperrfristen und nur bei 
        Vorliegen aller weiteren 
        Ausübungsvoraussetzungen bleibt von dem 
        Ablauf der Wartefrist unberührt. 
 
        Vorbehaltlich bestimmter unten unter (9) 
        (_Verfall der Aktienoptionen_) und (12) 
        (_Anpassungen_) dargestellter 
        Einschränkungen werden Aktienoptionen 
        zwei (2) Jahre nach dem Ausgabetag 
        unverfallbar (_vesting period_) 
        ('*Unverfallbarkeitsfrist*'). Für 
        Teilnehmer der Gruppe 1 kann der 
        Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 
        kann der Vorstand in Abstimmung mit den 
        für die Vergütung der Bezugsberechtigten 
        jeweils zuständigen Organen eine längere 
        Unverfallbarkeitsfrist als zwei Jahre 
        festlegen. 
 
        Ruht das Arbeits- oder Dienstverhältnis 
        zwischen einem Bezugsberechtigten und 
        einer Gesellschaft der PAION-Gruppe, auf 
        welchem die Ausgabe bzw. Fortgeltung 
        einer Aktienoption beruht, aufgrund einer 
        Abrede zwischen dem Bezugsberechtigten 
        und dieser Gesellschaft oder aufgrund 
        einseitiger Erklärung des 
        Bezugsberechtigten, so ist der Ablauf der 
        Wartefrist und der Unverfallbarkeitsfrist 
        für den Zeitraum des Ruhens gehemmt. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen für den Fall eines '*Change of 
        Control*' (wie nachfolgend definiert) bei 
        der Gesellschaft die nachstehend 
        aufgeführten Regelungen vorsehen. 
 
        Ein Change of Control für Zwecke dieses 
        Beschlusses tritt mit der 
        Veröffentlichung gemäß § 10 in 
        Verbindung mit § 35 WpÜG ein, dass 
        ein Bieter unmittelbar oder mittelbar 
        (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
        Stimmrechten) Kontrolle im Sinne des 
        WpÜG an der Gesellschaft erlangt 
        hat. Ein Change of Control für Zwecke 
        dieses Hauptversammlungsbeschlusses ist 
        auch der Zugang einer Mitteilung 
        gemäß § 33 WpHG bei der 
        Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger 
        (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
        Stimmrechten) 50 % oder 75 % der 
        Stimmrechte an der Gesellschaft erreicht 
        oder überschreitet, sofern dieser 
        Mitteilung nicht eine Veröffentlichung 
        gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 
        WpÜG vorangeht. Ein Change of 
        Control für Zwecke dieses 
        Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der 
        Zugang einer Mitteilung bei der 
        Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger 
        (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
        Stimmrechten) 30 % der Stimmrechte an der 
        Gesellschaft erreicht oder überschreitet, 
        sofern dem ein freiwilliges 
        Übernahmeangebot vorausgegangen ist. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen vorsehen, dass im Falle der 
        Beendigung des 
        Beschäftigungsverhältnisses mit einem 
        Bezugsberechtigten der Gruppe 2 oder der 
        Beendigung der Bestellung zum Vorstand 
        eines Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
        innerhalb eines Zeitraums von sechs 
        Monaten nach dem Change of Control die 
        bis dahin noch nicht unverfallbar 
        gewordenen Aktienoptionen abweichend von 
        (9) (_Verfall der Aktienoptionen_) nicht 
        verfallen, sondern vorzeitig unverfallbar 
        werden. Dabei tritt Unverfallbarkeit 
        schon dann ein, wenn das 
        Beschäftigungsverhältnis oder die 
        Bestellung zum Vorstand zwar nicht mit 
        Wirkung innerhalb der Sechs-Monatsfrist 
        beendet werden, jedoch das die Beendigung 
        des Beschäftigungsverhältnisses oder die 
        Beendigung der Bestellung zum Vorstand 
        auslösende Ereignis (etwa eine mit Frist 
        erklärte Kündigung des 
        Anstellungsvertrags oder ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Aufhebungsvertrag) in die 
        Sechs-Monatsfrist fällt. Vorstehende 
        Regelungen können in den Bestimmungen der 
        Aktienoptionen entsprechend auch für die 
        Fälle vorgesehen werden, in denen die 
        Konzerngesellschaft, zu der das 
        Beschäftigungsverhältnis mit einem 
        Bezugsberechtigten der Gruppe 2 besteht, 
        oder ein Betriebsteil einer 
        Konzerngesellschaft, in dem der 
        Bezugsberechtigte der Gruppe 2 
        beschäftigt ist, innerhalb eines 
        Zeitraums von sechs Monaten nach dem 
        Change of Control aus der PAION-Gruppe 
        ausscheiden. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen ferner vorsehen, dass die 
        Aktienoptionen nach Eintritt eines Change 
        of Control, auch während der Wartefrist, 
        binnen angemessener Frist einseitig von 
        der Gesellschaft gegen Barzahlung in Höhe 
        der Differenz zwischen dem Ausübungspreis 
        und dem Preis der Aktien in der 
        Schlussauktion des Xetra-Handels (oder 
        einem an die Stelle des Xetra-Systems 
        getretenen funktional vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) am letzten 
        Börsenhandelstag vor dem Tag der 
        Kündigung (Abgabe der 
        Kündigungserklärung) gekündigt werden 
        können. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen auch vorsehen, dass die 
        Bezugsberechtigten verpflichtet sind 
        (nach vorheriger Zustimmung von Vorstand 
        und Aufsichtsrat), die Aktienoptionen an 
        den Bieter (im Sinne des WpÜG) zu 
        übertragen, der ein freiwilliges 
        Übernahmeangebot oder ein 
        Pflichtangebot auf sämtliche 
        außenstehenden Aktien der 
        Gesellschaft abgibt, sofern der für die 
        Übertragung der Aktienoptionen 
        angebotene Preis je Aktienoption 
        mindestens der Differenz zwischen dem 
        Ausübungspreis und dem für den Erwerb der 
        außenstehenden Aktien je Aktie 
        angebotenen Preis (einschließlich 
        etwaiger Preiserhöhungen) entspricht. Die 
        Bestimmungen der Aktienoptionen dürfen 
        auch vorsehen, dass anstelle des 
        Barausgleichs nach Wahl der Gesellschaft 
        auch börsennotierte Anteile an dem 
        übernehmenden Unternehmen gewährt werden 
        können; die Details dieser Gewährung 
        werden von dem zuständigen Organ nach 
        billigem Ermessen festgelegt. 
 
        Die Bestimmungen der Aktienoptionen 
        dürfen auch vorsehen, dass im Falle eines 
        Change of Control eine noch nicht 
        abgelaufene Wartefrist zum Zeitpunkt des 
        Change of Control vorzeitig endet, sofern 
        von der Wartefrist zu diesem Zeitpunkt 
        bereits vier Jahre abgelaufen sind. 
   (5)  _Bezugsverhältnis und Erfüllung des 
        Bezugsrechts_ 
 
        Jede Aktienoption berechtigt zum Bezug 
        einer Aktie aus dem hierfür geschaffenen 
        Bedingten Kapital 2020 gegen Zahlung des 
        Ausübungspreises. Die neuen Aktien nehmen 
        vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn 
        teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung 
        des Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
        Hauptversammlung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
        Abweichend hiervon kann vorgesehen 
        werden, dass die Bezugsberechtigten an 
        Stelle der Ausgabe von Aktien aus dem 
        hierfür geschaffenen Bedingten Kapital 
        2020 wahlweise eigene Aktien und/oder 
        Aktien aus bereits beschlossenem und/oder 
        künftig zu beschließenden 
        genehmigten Kapital erwerben und/oder 
        einen Barausgleich erhalten. Die 
        Entscheidung, welche Alternativen den 
        Bezugsberechtigten im Einzelfall eröffnet 
        werden, trifft der Vorstand im 
        Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und in 
        Abstimmung mit den für die Vergütung der 
        Bezugsberechtigten jeweils zuständigen 
        Organen, soweit Bezugsberechtigte der 
        Gruppe 2 betroffen sind, bzw. der 
        Aufsichtsrat, soweit Bezugsberechtigte 
        der Gruppe 1 betroffen sind. Diese Organe 
        haben sich bei ihrer Entscheidung allein 
        vom Interesse der Gesellschaft und ihrer 
        Aktionäre leiten zu lassen. Der 
        Barausgleich soll den Unterschiedsbetrag 
        zwischen dem Ausübungspreis und dem Preis 
        der Aktien in der Schlussauktion des 
        Xetra-Handels (oder einem an die Stelle 
        des Xetra-Systems getretenen funktional 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) am Vortag 
        des Ausübungstages ausmachen. 
   (6)  _Ausübungspreis_ 
 
        Der Ausübungspreis entspricht dem zum 
        Zeitpunkt der Ausgabe der betroffenen 
        Aktienoptionen zu bestimmenden Mittelwert 
        der Schlusskurse der Aktie der PAION AG 
        im Xetra-Handel (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
        vierten bis achten Xetra-Handelstag nach 
        Veröffentlichung der letzten vor der 
        Ausgabe veröffentlichten 
        Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
        letzten vor Ausgabe veröffentlichten 
        Konzernquartalsberichts, 
        Konzernhalbjahresberichts oder 
        Konzernabschlusses der PAION AG auf der 
        Internetseite der Gesellschaft. Der 
        Ausübungspreis ist gegebenenfalls 
        anzupassen (dazu siehe unten unter (12) 
        (_Anpassungen_)). 
   (7)  _Erfolgsziel_ 
 
        Aktienoptionen können nur ausgeübt 
        werden, wenn der Preis der Aktien in der 
        Schlussauktion des Xetra-Handels (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
        Vortag des Ausübungstages den 
        Ausübungspreis um mindestens die 
        sogenannte notwendige Kurssteigerung 
        übersteigt. Die notwendige Kurssteigerung 
        beträgt 25 % des Ausübungspreises. 
   (8)  _Ausübung der Aktienoptionen_ 
 
        Die Ausübung der Aktienoptionen erfolgt 
        durch schriftliche Erklärung gegenüber 
        der PAION AG ('*Ausübungserklärung*'). 
        Vorbehaltlich der Regelung in dem 
        nachfolgenden Satz ist der Tag des 
        Zugangs der Ausübungserklärung bei der 
        Gesellschaft der Ausübungstag 
        ('*Ausübungstag*'). Ohne dass hierdurch 
        die Laufzeit der Aktienoptionen 
        verlängert wird, gelten 
        Ausübungserklärungen, die der 
        Gesellschaft vor Ablauf der Wartefrist 
        oder innerhalb einer Ausübungssperrfrist 
        zugehen, als am ersten Tag nach dem Ende 
        der Wartefrist bzw. der 
        Ausübungssperrfrist zugegangen, wenn der 
        Gesellschaft nicht spätestens bis 10:00 
        Uhr des letzten Bankarbeitstages am Sitz 
        der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt ein 
        schriftlicher Widerruf der 
        Ausübungserklärung zugegangen ist. 
 
        Die Gesellschaft kann Erleichterungen 
        oder Änderungen im Hinblick auf Form 
        und Zugang der Ausübungserklärung und die 
        Abwicklung gewähren und insbesondere eine 
        internetgestützte Abwicklung oder die 
        gesamte Abwicklung durch Dritte vorsehen. 
   (9)  _Verfall der Aktienoptionen_ 
 
        Sofern Aktienoptionen bis zum Ende ihrer 
        Laufzeit nicht ausgeübt werden oder 
        ausgeübt werden können, verfallen sie am 
        Ende der Laufzeit ohne weiteres und 
        entschädigungslos, insbesondere ohne dass 
        es eines entsprechenden Vertrages oder 
        einer Verfallserklärung seitens der 
        Gesellschaft bedürfte. 
 
        Aktienoptionen von Bezugsberechtigten der 
        Gruppe 2, bei denen die 
        Unverfallbarkeitsfrist noch nicht 
        abgelaufen ist, verfallen ohne weiteres 
        und entschädigungslos an dem Tag, zu dem 
        das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem 
        Bezugsberechtigten und der Gesellschaft 
        oder einer Konzerngesellschaft - gleich 
        aus welchem Grund, einschließlich 
        Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Eintritt 
        in den Ruhestand oder Tod - wirksam 
        beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn 
        die Konzerngesellschaft, zu der das 
        Beschäftigungsverhältnis des 
        Bezugsberechtigten besteht, oder ein 
        Betriebsteil einer Konzerngesellschaft, 
        in dem der Bezugsberechtigte beschäftigt 
        ist, aus der PAION-Gruppe ausscheidet. 
 
        Sollte ein Bezugsberechtigter der Gruppe 
        2 nach Ausgabe von Aktienoptionen, aber 
        vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist 
        weder die von ihm gehaltene Position noch 
        eine dieser Position mindestens 
        gleichwertige Position weiter ausüben, 
        verfällt ein nach einer in den konkreten 
        Bedingungen für die Ausgabe der Optionen 
        ('*Optionsbedingungen*') zu bestimmenden 
        Formel zu berechnender Teil seiner 
        Aktienoptionen unter Berücksichtigung der 
        bereits abgelaufenen 
        Unverfallbarkeitsfrist ohne weiteres und 
        entschädigungslos an dem Tag, ab dem er 
        weder die von ihm zum Zeitpunkt der 
        Ausgabe der Aktienoptionen ausgeübte 
        Position noch eine mit dieser Position 
        mindestens gleichwertige Position ausübt. 
 
        Sollte ein Bezugsberechtigter der Gruppe 
        2 nach Ausgabe von Aktienoptionen, aber 
        vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist, 
        seine wöchentliche Regelarbeitszeit 
        verkürzen (Teilzeitarbeit), verfällt ein 
        nach einer weiteren in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Optionsbedingungen zu bestimmenden Formel 
        zu berechnender Teil seiner 
        Aktienoptionen unter Berücksichtigung der 
        bereits abgelaufenen 
        Unverfallbarkeitsfrist ohne weiteres und 
        entschädigungslos an dem Tag, an dem die 
        verkürzte wöchentliche Regelarbeitszeit 
        beginnt. 
 
        Alle noch nicht ausgeübten Aktienoptionen 
        von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
        verfallen, auch wenn die 
        Unverfallbarkeitsfrist bereits abgelaufen 
        ist, ohne weiteres und entschädigungslos, 
        sofern das Beschäftigungsverhältnis durch 
        die Gesellschaft oder eine 
        Konzerngesellschaft aus einem vom 
        Bezugsberechtigten zu vertretenden 
        wichtigen Grund gekündigt wird, im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Kündigung. 
 
        Für Bezugsberechtigte der Gruppe 1 
        verfällt ein Teil der jeweils gehaltenen 
        Aktienoptionen, bei denen die 
        Unverfallbarkeitsfrist noch nicht 
        abgelaufen ist, ohne weiteres und 
        entschädigungslos an dem Tag, an dem die 
        Bestellung zum Mitglied des Vorstandes 
        der Gesellschaft ohne Wiederbestellung 
        durch Zeitablauf, Amtsniederlegung, Tod 
        oder anderweitig als durch Widerruf 
        endgültig endet. Nach Maßgabe des 
        vorstehenden Satzes und unter 
        Berücksichtigung der bereits abgelaufenen 
        Unverfallbarkeitsfrist verfällt für den 
        betroffenen Bezugsberechtigten der Gruppe 
        1 ein nach einer in den 
        Optionsbedingungen zu bestimmenden Formel 
        berechneter Teil seiner Aktienoptionen 
        ohne weiteres und entschädigungslos an 
        dem Tag, an dem die Bestellung zum 
        Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft 
        endet. 
 
        Im Falle des wirksamen Widerrufs der 
        Bestellung zum Mitglied des Vorstandes 
        gemäß § 84 Abs. 3 AktG (ausgenommen 
        Fälle des Vertrauensentzugs durch die 
        Hauptversammlung) verfallen alle noch 
        nicht ausgeübten Aktienoptionen des 
        betroffenen Bezugsberechtigten der Gruppe 
        1 ohne weiteres und entschädigungslos, 
        auch wenn die Unverfallbarkeitsfrist 
        bereits abgelaufen ist. Die Regelung des 
        § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG findet keine 
        Anwendung. 
 
        Endet die Bestellung zum Mitglied des 
        Vorstands im Falle von Bezugsberechtigten 
        der Gruppe 1 oder das 
        Beschäftigungsverhältnis im Falle von 
        Bezugsberechtigten der Gruppe 2 durch den 
        Tod eines Bezugsberechtigten, können 
        Aktienoptionen, deren Wartefrist 
        abgelaufen ist, von den Erben und/oder 
        Vermächtnisnehmern des verstorbenen 
        Bezugsberechtigten - sofern diese ihr 
        Erbrecht gegenüber der Gesellschaft 
        nachgewiesen haben und die Aktienoptionen 
        auf sie von Todes wegen übergehen können 
        -, unter Beachtung der Bedingungen des 
        Aktienoptionsprogramms 2020, insbesondere 
        der vorstehenden Absätze, ausgeübt 
        werden. Mehrere Erben und/oder 
        Vermächtnisnehmer können Rechte aus den 
        ererbten oder vermachten Aktienoptionen 
        gegenüber der Gesellschaft nur durch 
        einen gemeinsamen Bevollmächtigten aller 
        Erben und/oder Vermächtnisnehmer 
        wahrnehmen. 
 
        Zur Vermeidung unbilliger Härten, 
        insbesondere bei Ausscheiden einer 
        Konzerngesellschaft, zu der das 
        Beschäftigungsverhältnis des 
        Bezugsberechtigten besteht, oder eines 
        Betriebsteils einer Konzerngesellschaft, 
        in dem der Bezugsberechtigte beschäftigt 
        ist, aus der PAION-Gruppe, oder bei 
        betriebsbedingten Kündigungen oder 
        Aufhebungen von Dienst- oder 
        Arbeitsverträgen oder bei Ende der 
        Bestellung zum Mitglied des Vorstands im 
        Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
        oder des Beschäftigungsverhältnisses im 
        Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
        durch den Tod eines Bezugsberechtigten 
        vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist, 
        kann der Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats und in Abstimmung mit den 
        für die Vergütung der Bezugsberechtigten 
        jeweils zuständigen Organen bei 
        Bezugsberechtigten der Gruppe 2 und kann 
        der Aufsichtsrat bei Bezugsberechtigten 
        der Gruppe 1 im Einzelfall abweichende 
        Sonderregelungen treffen. 
 
        In allen vorstehenden Fällen des Verfalls 
        von Aktienoptionen können diese erneut 
        ausgegeben werden. 
   (10) _Übertragbarkeit_ 
 
        Die den Bezugsberechtigten gewährten 
        Aktienoptionen sind nicht übertragbar. 
        Verfügungen aller Art über 
        Aktienoptionen, einschließlich der 
        Einräumung einer Unterbeteiligung an 
        Aktienoptionen, der Verpfändung von 
        Aktienoptionen und der Errichtung einer 
        Treuhand an Aktienoptionen, sind 
        unzulässig. Gleiches gilt für 
        Rechtsgeschäfte, die im wirtschaftlichen 
        Ergebnis zu einer Veräußerung oder 
        Belastung der Aktienoptionen führen. 
        Verfügt ein Bezugsberechtigter entgegen 
        diesen Regelungen über seine 
        Aktienoptionen, verfallen diese ohne 
        weiteres und entschädigungslos. 
        Abweichend hiervon sind Verfügungen von 
        Todes wegen zu Gunsten des Ehegatten, des 
        eingetragenen Lebenspartners oder der 
        Kinder eines Bezugsberechtigten und 
        Verfügungen zum Zwecke der Erfüllung von 
        Vermächtnissen sowie zur 
        Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft 
        zu Gunsten der vorgenannten Personen 
        zulässig. Sofern der Bezugsberechtigte 
        nicht von seinem Ehegatten, seinem 
        eingetragenen Lebenspartner oder seinen 
        Kindern beerbt wird, ist die 
        Vererbbarkeit ausgeschlossen. Die 
        Bestimmung zur Ermächtigung zur erneuten 
        Ausgabe von verfallenen Aktienoptionen an 
        Bezugsberechtigte bleibt davon unberührt. 
   (11) _Ermächtigung zur Festlegung von 
        Einzelheiten_ 
 
        Die weiteren Einzelheiten für die 
        Gewährung von Aktienoptionen und die 
        weiteren Ausübungsbedingungen werden 
        durch den Aufsichtsrat festgelegt, soweit 
        die Mitglieder des Vorstands der 
        Gesellschaft betroffen sind. 
 
        Im Übrigen ist der Vorstand der 
        Gesellschaft für die Festlegung dieser 
        Einzelheiten zuständig, der, soweit 
        gesetzlich erforderlich, im Einvernehmen 
        mit den Organen der Konzerngesellschaften 
        entscheidet, die für die Vergütung der 
        Bezugsberechtigten zuständig sind. 
 
        Zu diesen Einzelheiten gehören 
        insbesondere die Festlegung der 
        Optionsbedingungen, die Auswahl einzelner 
        Bezugsberechtigter aus der jeweiligen 
        Gruppe der Bezugsberechtigten, die 
        Gewährung von Aktienoptionen an einzelne 
        Bezugsberechtigte, die Bestimmung der 
        Durchführung und des Verfahrens der 
        Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen 
        und der Ausgabe von Aktien sowie von 
        Regelungen über die Behandlung von 
        Aktienoptionen in Sonderfällen. 
   (12) _Anpassungen_ 
 
        Kommt es während der Laufzeit der 
        Aktienoptionen zu einer Änderung der 
        Anzahl der von der Gesellschaft 
        ausgegebenen Aktien, ohne dass dies mit 
        einem Zufluss oder Abfluss von Mitteln 
        verbunden ist (z. B. aufgrund einer 
        Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
        einer Kapitalherabsetzung oder einer 
        Neueinteilung des Grundkapitals), so 
        ändert sich die Anzahl der Aktien, zu 
        deren Bezug je eine Aktienoption 
        berechtigt, in demselben Verhältnis, in 
        dem die Gesamtzahl der Aktien vor der 
        Änderung zu der Gesamtzahl der 
        Aktien nach der Änderung steht. Der 
        Ausübungspreis je Aktie ändert sich in 
        diesen Fällen im umgekehrten Verhältnis. 
 
        Im Falle von Kapitalerhöhungen gegen 
        Einlagen mit mittelbarem oder 
        unmittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre, 
        der Ausgabe von Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen bzw. anderer 
        Wertpapiere mit Wandel- oder Optionsrecht 
        jeweils mit mittelbarem oder 
        unmittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre 
        oder der Ausschüttung von 
        Sonderdividenden oder Bonusdividenden, 
        nicht aber von normalen Dividenden, an 
        die Aktionäre, werden der Ausübungspreis 
        oder das Bezugsverhältnis gemäß § 
        317 BGB nach billigem Ermessen durch die 
        Gesellschaft angepasst und somit neu 
        festgesetzt. Die Anpassung und 
        Neufestsetzung ist so vorzunehmen, dass 
        der Gesamtwert der einem 
        Bezugsberechtigten zustehenden 
        Aktienoptionen nach Vornahme der 
        Maßnahme dem vorhergehenden Wert 
        entspricht. Eine Anpassung und 
        Neufestsetzung erfolgt nicht, wenn sie 
        weniger als 5 % des Ausübungspreises 
        ausmachen würde. 
 
        Für den Fall, dass es nach der Gewährung 
        von Aktienoptionen aufgrund dieses 
        Aktienoptionsprogramms 2020 durch 
        Maßnahmen der Gesellschaft und/oder 
        durch Maßnahmen der Börsen, an denen 
        die Aktien der Gesellschaft zum Handel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

zugelassen sind, dazu kommt, dass die 
        Aktien nicht mehr zum Handel zugelassen 
        sind, behält sich die Gesellschaft das 
        Recht vor, die noch nicht ausgeübten 
        Aktienoptionen, gleichgültig ob diese 
        Aktienoptionen ausübbar oder nicht 
        ausübbar sind, gegenüber den 
        Bezugsberechtigten durch einseitige 
        Erklärung zu widerrufen. Die betroffenen 
        Aktienoptionen erlöschen in diesem Fall 
        ohne weiteres mit Zugang der 
        Widerrufserklärung beim jeweiligen 
        Bezugsberechtigten 
        ('*Widerrufsstichtag*'). Soweit am 
        Widerrufsstichtag ausgegebene 
        Aktienoptionen widerrufen werden, ist die 
        Gesellschaft verpflichtet, dem jeweiligen 
        Bezugsberechtigten hinsichtlich dieser 
        Aktienoptionen nach ihrer Wahl einen 
        Ausgleich entweder in Form vergleichbarer 
        Rechte oder in Form eines Anspruches auf 
        einen Barausgleich zu gewähren, durch 
        den, soweit wie rechtlich möglich und 
        wirtschaftlich für die Gesellschaft 
        vertretbar, der durch den Widerruf der 
        ausübbaren Aktienoptionen zum 
        Widerrufsstichtag entstehende 
        wirtschaftliche Nachteil des jeweiligen 
        Bezugsberechtigten ausgeglichen wird. Die 
        Wirksamkeit des Widerrufes ist von der 
        Einigung über Art und Höhe einer 
        Ausgleichsleistung und von der Einführung 
        anderer Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 
        unabhängig. 
 
        Die vorstehenden Regelungen gelten 
        entsprechend für den Fall, dass die 
        Gesellschaft oder eine 
        Konzerngesellschaft nach der Ausgabe von 
        Aktienoptionen aufgrund dieses 
        Aktienoptionsprogramms 2020 auf einen 
        übernehmenden Rechtsträger verschmolzen, 
        auf- oder abgespalten, in eine andere 
        Rechtsform umgewandelt oder in einen 
        übernehmenden Rechtsträger eingebracht 
        wird. In diesen Fällen können als 
        Ausgleichsleistung auch Bezugsrechte auf 
        Anteile an einem übernehmenden 
        Rechtsträger oder sonstige Rechte, die 
        sich auf einen übernehmenden Rechtsträger 
        beziehen, gewährt werden. Verändern sich 
        während der Laufzeit dieses 
        Aktienoptionsprogramms 2020 die 
        zwingenden rechtlichen Voraussetzungen 
        für vergleichbare 
        Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, ist die 
        Gesellschaft unter angemessener 
        Berücksichtigung der wirtschaftlichen 
        Interessen der Optionsinhaber berechtigt, 
        die Programmbedingungen entsprechend 
        anzupassen, auch wenn eine Anpassung für 
        Altprogramme nicht gesetzlich 
        erforderlich ist. 
 
        Im Rahmen der Kontrolle der 
        Angemessenheit der Vergütung hat der 
        Aufsichtsrat in Bezug auf Mitglieder der 
        Gruppe 1 und der Vorstand in Bezug auf 
        Mitglieder der Gruppe 2 für die 
        Aktienoptionen die Möglichkeit zur 
        Begrenzung des aus einer Ausübung der 
        Aktienoptionen resultierenden Gewinns bei 
        außerordentlichen Entwicklungen 
        vorzusehen. Die Begrenzungsmöglichkeit im 
        Falle außerordentlicher 
        Entwicklungen ist in den 
        Optionsbedingungen vorzusehen, etwa durch 
        eine entsprechende Begrenzung der 
        Möglichkeit der Ausübung der 
        Aktienoptionen bei Überschreiten 
        einer aus einer Ausübung der 
        Aktienoptionen resultierenden 
        Gewinngrenze im Falle 
        außerordentlicher Entwicklungen. Bei 
        einer etwaigen Ausübung des vorgenannten 
        Ermessens werden Aufsichtsrat bzw. 
        Vorstand berücksichtigen, dass bei einem 
        Biotechnologie-Unternehmen wie der 
        PAION-Gruppe die aus Aktienoptionen 
        resultierenden Gewinnmöglichkeiten eine 
        zentrale Funktion bei der Incentivierung 
        der Bezugsberechtigten haben. 
   (13) _Berichtspflicht, Steuern und 
        Transaktionskosten_ 
 
        Der Vorstand wird über die Ausnutzung des 
        Aktienoptionsprogramms 2020 und die den 
        Bezugsberechtigten eingeräumten 
        Aktienoptionen sowie die ausgeübten 
        Aktienoptionen für jedes Geschäftsjahr im 
        Konzernabschluss berichten. 
 
        Die aufgrund und im Zusammenhang mit der 
        Gewährung und der Ausübung der 
        Aktienoptionen erhobenen Steuern und 
        Sozialabgaben sowie die im Rahmen der 
        Ausübung der Aktienoptionen anfallenden 
        Transaktionskosten sind von den 
        jeweiligen Bezugsberechtigten zu tragen. 
b) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
   2020* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 1.200.000,00 durch Ausgabe von 
   insgesamt bis zu 1.200.000 neuen auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2020). Das Bedingte 
   Kapital 2020 dient der Sicherung von 
   Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die 
   aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung der PAION AG vom 27. Mai 
   2020 von der PAION AG im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 in der Zeit von 
   der Eintragung des Bedingten Kapitals 2020 in 
   das Handelsregister bis zum 26. Mai 2025 
   ausgegeben werden können. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt werden, als die Inhaber von 
   Optionsrechten, die im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 ausgegeben 
   werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch 
   machen. Die Ausgabe der Aktien aus dem 
   Bedingten Kapital 2020 erfolgt zu dem 
   gemäß lit. a)(6) zu Punkt 5 der 
   Tagesordnung der Hauptversammlung vom 27. Mai 
   2020 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen 
   Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
   am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der 
   Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss 
   der Hauptversammlung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der 
   Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
   ermächtigt, § 4 Abs. 11 der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Bedingten Kapitals 2020 zu ändern. 
 
   § 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 
   11: 
 
   '(11) Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
   um bis zu EUR 1.200.000,00 durch Ausgabe von 
   insgesamt bis zu 1.200.000 neuen auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt werden, als die Inhaber von 
   Optionsrechten, die im Rahmen des unter Punkt 
   5 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 
   27. Mai 2020 beschlossenen 
   Aktienoptionsprogramms 2020 ausgegeben 
   werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch 
   machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
   des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das 
   zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts 
   noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
   worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
   ist ermächtigt, § 4 Abs. 11 der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Bedingten Kapitals 2020 zu ändern.' 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals sowie die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzun*g 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis 
   zum 21. Mai 2024 um bis zu EUR 31.929.071,00 
   einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis 
   zu 31.929.071 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2019). 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig 
   flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel 
   umfassend - auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz - zu verstärken 
   oder auf sich bietende 
   Akquisitionsmöglichkeiten zur Ergänzung des 
   Produktportfolios schnell reagieren zu 
   können, sollen das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2019 aufgehoben, ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von 40 % des 
   am 20. April 2020 bestehenden Grundkapitals 
   der Gesellschaft beschlossen und die Satzung 
   entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor zu 
   beschließen: 
a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   in der Zeit bis zum 26. Mai 2025 um bis zu EUR 
   26.134.928,00 einmalig oder mehrmals durch 
   Ausgabe von bis zu 26.134.928 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2020). 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 
   Absatz 5 Aktiengesetz auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären der 

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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
   mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
   jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
   mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2020 auszuschließen, 
 
   aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
       auszunehmen; 
   bb) soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
       bzw. Gläubigern von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (nachstehend zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten 
       ausgestattet sind und die von der 
       Gesellschaft oder einer unmittelbaren 
       oder mittelbaren 
       Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
       wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
       auf neue, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Options- oder 
       Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten als 
       Aktionär zustünde; 
   cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
       Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der 
       neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
       im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 
       Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       unterschreitet und der auf die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
       Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit 
       Wandlungs- oder Optionspflichten während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       ausgegeben werden, sofern diese 
       Schuldverschreibungen in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
       Aktiengesetz ausgegeben wurden oder 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       ausgegeben werden. Gleiches gilt für 
       weitere Aktien, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- 
       oder Optionspflichten während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung noch 
       ausgegeben werden können, sofern diese 
       Schuldverschreibungen in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
       Aktiengesetz ausgegeben wurden oder 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. Auf die Höchstgrenze 
       von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
       diejenigen eigenen Aktien der 
       Gesellschaft anzurechnen, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
       Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 
       186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       veräußert werden. Auf die 
       Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       sind zudem diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung auf Grundlage 
       anderer Kapitalmaßnahmen unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre in entsprechender Anwendung 
       von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       gegen Bareinlagen ausgegeben werden; 
   dd) wie dies erforderlich ist, um Aktien an 
       Personen, die in einem Arbeitsverhältnis 
       zu der Gesellschaft und/oder ihren 
       verbundenen Unternehmen stehen oder 
       standen, ausgeben zu können, wobei der 
       auf die ausgegebenen neuen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals insgesamt 5 % des 
       Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
       überschreiten darf. Auf die vorgenannte 
       5 %-Grenze sind auch eigene Aktien der 
       Gesellschaft sowie Aktien der 
       Gesellschaft aus bedingtem Kapital 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
       Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft 
       bzw. verbundener Unternehmen gewährt 
       werden; 
   ee) zur Ausgabe von Aktien gegen 
       Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
       Beschränkung hierauf - zum Zwecke des 
       (auch mittelbaren) Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder von 
       sonstigen Vermögensgegenständen. Diese 
       Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
       bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
       ist insgesamt auf einen Betrag 
       beschränkt, der 20 % des Grundkapitals 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung überschreitet. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der 
   Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
   2020 abzuändern. 
b) *Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
   Für das Genehmigte Kapital 2020 wird § 4 Absatz 3 
   der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
        bis zum 26. Mai 2025 um bis zu EUR 
        26.134.928,00 einmalig oder mehrmals durch 
        Ausgabe von bis zu 26.134.928 neuen, auf 
        den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
        Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
        Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
        dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz 
        auch von einem oder mehreren 
        Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären der 
        Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
        mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
        jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
        Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
        Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 
        auszuschließen, 
 
        a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
        b) soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend zusammen 
           'Schuldverschreibungen'), die mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgestattet sind und die von der 
           Gesellschaft oder einer von ihr 
           abhängigen oder in ihrem 
           unmittelbaren bzw. mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden 
           Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
           noch werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
           von Wandlungs- oder Optionspflichten 
           als Aktionär zustünde; 
        c) zur Ausgabe von Aktien gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 
           Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
           Aktiengesetz unterschreitet und der 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
           3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
           neuen Aktien entfallende anteilige 
           Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 
           % des Grundkapitals weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
           Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
           sind Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. mit Wandlungs- oder 
           Optionspflichten während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung ausgegeben 
           werden, sofern diese 
           Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           ausgegeben wurden oder während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung 
           ausgegeben werden. Gleiches gilt für 
           weitere Aktien, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. mit 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           während der Laufzeit dieser 

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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Ermächtigung noch ausgegeben werden 
           können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           ausgegeben wurden oder während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben werden. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind ferner diejenigen 
           eigenen Aktien der Gesellschaft 
           anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 
           Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 
           Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           veräußert werden. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
           Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Absatz 3 Satz 4 
           Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
           ausgegeben werden; 
        d) wie dies erforderlich ist, um Aktien 
           an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
           und/oder ihren verbundenen 
           Unternehmen stehen oder standen, 
           ausgeben zu können, wobei der auf die 
           ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           insgesamt 5 % des Grundkapitals weder 
           im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           über diese Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           überschreiten darf. Auf die 
           vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
           eigene Aktien der Gesellschaft sowie 
           Aktien der Gesellschaft aus bedingtem 
           Kapital anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung an 
           Mitarbeiter oder 
           Geschäftsführungsorgane der 
           Gesellschaft bzw. verbundener 
           Unternehmen gewährt werden; 
        e) zur Ausgabe von Aktien gegen 
           Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
           Beschränkung hierauf - zum Zwecke des 
           (auch mittelbaren) Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen Vermögensgegenständen. 
           Diese Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
           ist insgesamt auf einen Betrag 
           beschränkt, der 20 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung 
           überschreitet. 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die 
        Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
        Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
        Fassung der Satzung entsprechend dem 
        jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
        aus dem Genehmigten Kapital 2020 
        abzuändern.' 
c) *Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals* 
 
   Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 22. Mai 2019 erteilte und bis 
   zum 21. Mai 2024 befristete Ermächtigung zur 
   Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 
   3 der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
   Einreichung des Antrags auf Eintragung des unter 
   lit. a) und lit. b) zu beschließenden neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 zum Handelsregister 
   aufgehoben. 
d) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. c) 
   beschlossene Aufhebung des in § 4 Absatz 3 der 
   Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals und das 
   unter lit. a) und lit. b) beschlossene neue 
   Genehmigte Kapital 2020 mit der Maßgabe zur 
   Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass 
   zunächst die Aufhebung eingetragen wird, dies 
   jedoch nur dann, wenn unmittelbar 
   anschließend das neue Genehmigte Kapital 
   2020 eingetragen wird. 
 
   Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden 
   Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2020 
   unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
   Hauptversammlung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. 
7. *Änderungen von § 24 der Satzung 
   (Teilnahme an der Hauptversammlung)* 
a) *Änderung von § 24 Abs. 1 der Satzung 
   betreffend die Anmeldung und den Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 
   123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 24 
   Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut notwendig. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. 
 
   Der Vorstand soll durch die entsprechend 
   aufgeschobene Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderungen 
   erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden. 
 
   Ferner soll im Rahmen dieser Satzungsänderung 
   auch die Möglichkeit eröffnet werden, dass der 
   Vorstand in der Einladung auch eine kürzere 
   als die gesetzliche Anmeldefrist vorsehen 
   kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 24 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und Ausübung des Stimmrechts sind 
        diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
        sich vor der Versammlung angemeldet 
        haben. Die Anmeldung muss der 
        Gesellschaft oder einer sonst in der 
        Einladung bezeichneten Stelle in 
        Textform in deutscher oder englischer 
        Sprache innerhalb der gesetzlichen 
        Frist vor der Hauptversammlung zugehen. 
        Der Vorstand ist ermächtigt, statt der 
        gesetzlichen Frist eine kürzere, in 
        Tagen zu bemessende Frist vorzusehen. 
 
        Die Aktionäre müssen des Weiteren die 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung und zur Ausübung des 
        Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein 
        Nachweis des Anteilsbesitzes in 
        Textform durch den Letztintermediär 
        gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
        erforderlich. Der Nachweis muss sich 
        auf einen gemäß den gesetzlichen 
        Vorgaben in der Einladung zu 
        bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der 
        Gesellschaft oder einer der sonst in 
        der Einladung bezeichneten Stellen 
        innerhalb der gesetzlichen Frist vor 
        der Hauptversammlung zugehen. Der 
        Vorstand ist ermächtigt, statt der 
        gesetzlichen Frist eine kürzere, in 
        Tagen zu bemessende Frist vorzusehen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. 
b) *Einfügung eines neuen § 24 Abs. 5 der Satzung 
   zur Ermöglichung der Briefwahl* 
 
   Gemäß § 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung 
   vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen 
   vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch 
   ohne an der Versammlung teilzunehmen, 
   schriftlich oder im Wege elektronischer 
   Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die 
   derzeitige Fassung der Satzung sieht eine 
   solche Briefwahl allerdings nicht vor. Die 
   Gesellschaft hält es allerdings für 
   zielführend, wenn der Vorstand dazu ermächtigt 
   wird, eine Briefwahl im Einzelfall zu 
   ermöglichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
    In § 24 der Satzung wird folgender neuer 
    Absatz 5 hinzugefügt: 
 
    '(5) _Der Vorstand ist ermächtigt 
         vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
         Stimmen, auch ohne an der 
         Hauptversammlung teilzunehmen, 
         schriftlich oder im Wege 
         elektronischer Kommunikation 
         abgeben dürfen (Briefwahl)._' 
c) *Einfügung eines neuen § 24 Abs. 6 der Satzung 
   zur Teilnahme von Vorstands- und 

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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

Aufsichtsratsmitgliedern an der 
   Hauptversammlung* 
 
   Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG sollen die 
   Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats 
   an der Hauptversammlung teilnehmen. Gemäß 
   § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung 
   jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die 
   Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen 
   darf. 
 
   Die Gesellschaft hält es für ratsam, von der 
   Möglichkeit des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG 
   Gebrauch zu machen und in der Satzung Fälle 
   vorzusehen, in denen die Teilnahme von 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der 
   Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
    In § 24 der Satzung wird folgender neuer 
    Absatz 6 hinzugefügt: 
 
    '(6) Die Mitglieder des Vorstands und 
         des Aufsichtsrats sollen an der 
         Hauptversammlung persönlich 
         teilnehmen. Ist einem 
         Aufsichtsratsmitglied die 
         Anwesenheit am Ort der 
         Hauptversammlung nicht möglich, 
         weil es sich aus einem wichtigen 
         Grund im Ausland aufhält oder 
         aufgrund seines Wohnsitzes im 
         Ausland erhebliche Reisen zum Ort 
         der Hauptversammlung in Kauf nehmen 
         müsste, so kann es an der 
         Hauptversammlung auch im Wege der 
         Bild- und Tonübertragung 
         teilnehmen.' 
II. *Berichte des Vorstands* 
1. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Zu Punkt 5 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung am 27. Mai 2020 schlagen der 
   Vorstand und der Aufsichtsrat vor, (i) die 
   Ermächtigung zur Auflage eines 
   Aktienoptionsprogramms 2020 zur Ausgabe von 
   Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
   PAION AG an Mitglieder des Vorstands der PAION 
   AG und an für die Entwicklung bzw. den Erfolg 
   der Gesellschaft wichtige Mitarbeiter der PAION 
   AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften, (ii) 
   die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
   2020 zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 
   2020 sowie (iii) die entsprechende 
   Änderung der Satzung zu beschließen. 
   Zu Punkt 5 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung erstattet der Vorstand diesen 
   Bericht: 
 
   Der wirtschaftliche Erfolg des PAION-Konzerns 
   beruht maßgeblich auf dessen Fähigkeit, 
   qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu 
   halten. Dies gilt in besonderem Maße für 
   hoch qualifizierte Führungskräfte und 
   Mitarbeiter, um die über die nationalen Grenzen 
   hinweg und zum Teil branchenübergreifend mit 
   attraktiven Vergütungssystemen geworben wird. 
   Die Beteiligung von Vorstandsmitgliedern sowie 
   von wichtigen Mitarbeitern am Kapital des 
   Unternehmens und damit deren Teilhabe am 
   wirtschaftlichen Risiko und Erfolg sind fester 
   Bestandteil international üblicher 
   Vergütungssysteme. Auch in Deutschland ist die 
   Ausgabe von Aktienoptionen seit Jahren möglich 
   und weit verbreitet. Das Aktienoptionsprogramm 
   soll nicht nur einen Anreiz für die 
   Bezugsberechtigten schaffen und die 
   Unternehmensstrategie auch im Interesse der 
   Aktionäre verstärkt auf eine langfristige 
   Wertsteigerung des Unternehmens ausrichten, 
   sondern auch das Vertrauen der Finanzmärkte in 
   eine entsprechende Motivation der 
   Unternehmensführung stärken, um weiteren Anreiz 
   zu bieten, in Aktien der Gesellschaft zu 
   investieren. 
 
   Die PAION AG hat die vom Gesetzgeber 
   geschaffenen Möglichkeiten zu einer Beteiligung 
   von Mitarbeitern und Führungskräften am 
   Unternehmen bereits in der Vergangenheit 
   genutzt. 
 
   Um über ein optimales und zeitgemäßes 
   Aktienoptionsprogramm zu verfügen, das die mit 
   ihm bezweckten Ziele bestmöglich verwirklichen 
   kann, soll ein neues Aktienoptionsprogramm 2020 
   geschaffen werden. 
 
   Aktienoptionen können ausschließlich an 
   Mitglieder des Vorstands der PAION AG (Gruppe 
   1) und an für die Entwicklung und den Erfolg 
   der PAION AG wichtige Mitarbeiter der PAION AG 
   und ihrer Konzerngesellschaften (Gruppe 2) 
   ausgegeben werden. Dabei sind gegenwärtige und 
   zukünftige Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Konzerngesellschaften nicht von der Gruppe der 
   wichtigen Mitarbeiter der PAION AG oder einer 
   ihrer Konzerngesellschaften umfasst. Für die 
   Gruppe der gegenwärtigen und zukünftigen 
   Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Konzerngesellschaften (Gruppe 3) ist unter dem 
   Aktienoptionsprogramm 2020 keine Zuteilung von 
   Aktienoptionen vorgesehen. Sofern Personen, die 
   der Gruppe 1 oder Gruppe 2 angehören, 
   gleichzeitig auch der Gruppe 3 angehören 
   sollten, schließt dies eine Zuteilung von 
   Aktienoptionen auf Basis der Zugehörigkeit zu 
   der betreffenden Gruppe 1 oder Gruppe 2 nicht 
   aus. 
 
   Im Rahmen dieser Vorgabe werden die einzelnen 
   Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen 
   jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen 
   durch den Vorstand der PAION AG in Abstimmung 
   mit den für die Vergütung der 
   Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen 
   festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der 
   PAION AG Aktienoptionen erhalten sollen, 
   obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der 
   Aktienoptionen dem Aufsichtsrat der PAION AG. 
 
   Jede Aktienoption, die im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 ausgegeben wird, 
   gewährt das Recht zum Bezug einer Aktie der 
   PAION AG. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
   des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum 
   Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch 
   kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
   ist. Der Beschlussvorschlag sieht allerdings 
   keine Beschränkung auf neue, durch 
   Kapitalerhöhung aus bedingtem oder genehmigtem 
   Kapital geschaffene Aktien vor, sondern 
   gestattet es, den Berechtigten bei Ausübung des 
   Bezugsrechts unter Umständen auch eigene Aktien 
   oder einen Barausgleich zur Verfügung zu 
   stellen. Insgesamt können höchstens 1.200.000 
   Aktienoptionen ausgegeben werden. Die 
   Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen ist 
   bis zum 26. Mai 2025 begrenzt. 
 
   Der Anreiz für die Bezugsberechtigten bestimmt 
   sich ganz maßgeblich nach dem Preis, der 
   von ihnen bei Ausübung der Aktienoption zu 
   zahlen ist. Der Beschlussvorschlag sieht einen 
   Ausübungspreis vor, der dem zum Zeitpunkt der 
   Ausgabe der betroffenen Aktienoptionen zu 
   bestimmenden Mittelwert der Schlusskurse der 
   Aktie der PAION AG im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) am vierten bis 
   achten Xetra-Handelstag nach Veröffentlichung 
   der letzten vor der Ausgabe veröffentlichten 
   Konzernquartalsmitteilung bzw. des letzten vor 
   Ausgabe veröffentlichten 
   Konzernquartalsberichts, 
   Konzernhalbjahresberichts oder 
   Konzernabschlusses der PAION AG auf der 
   Internetseite der Gesellschaft entspricht. 
   Zusätzliche Voraussetzung für die Ausübung der 
   Bezugsrechte ist, dass der Preis der Aktien in 
   der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
   ('*Börsenpreis*') am Vortag des Ausübungstages 
   den Ausübungspreis um mindestens die sogenannte 
   notwendige Kurssteigerung übersteigt. Die 
   notwendige Kurssteigerung beträgt 25 % des 
   Ausübungspreises. 
 
   Die Aktienoptionen können grundsätzlich nur zu 
   bestimmten Ausgabezeiten ausgegeben werden, um 
   insbesondere dem Risiko vorzubeugen, dass 
   Insiderwissen ausgenutzt wird. Die Möglichkeit, 
   die Teilnahme an dem mit dem 
   Aktienoptionsprogramm geschaffenen attraktiven 
   Vergütungssystem anbieten zu können, ist für 
   eine erfolgreiche Suche nach weiteren hoch 
   qualifizierten Mitarbeitern sowie - soweit dies 
   in der Zukunft erforderlich werden sollte - 
   Vorstandsmitgliedern für die PAION AG 
   äußerst förderlich. Daher sieht der 
   Vorschlag vor, dass an diese neuen Mitarbeiter 
   bzw. Vorstandsmitglieder auch innerhalb von 
   drei Monaten ab Beginn ihres Dienst- oder 
   Anstellungsverhältnisses außerhalb der 
   bestimmten Ausgabezeiten Aktienoptionen 
   ausgegeben werden können, sofern dies 
   gesetzlich zulässig ist. In diesen Fällen kann 
   die Zusage der Ausgabe von Aktienoptionen 
   bereits in dem Dienst- oder Anstellungsvertrag 
   enthalten sein. Erwirbt oder übernimmt die 
   Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft 
   einen Betrieb oder Betriebsteil, sei es im Weg 
   eines _share_ oder eines _asset deals_, so 
   können an eine Person, die hierdurch zum 
   Bezugsberechtigten wird, auch innerhalb von 
   drei Monaten nach Erwerb oder Übernahme 
   Aktienoptionen ausgegeben werden; die Zusage 
   auf die Ausgabe von Aktienoptionen darf in 
   diesem Fall auch bereits vor Erwerb oder 
   Übernahme erteilt werden mit der 
   Maßgabe, dass sie frühestens mit Erwerb 
   oder Übernahme wirksam wird. 
 
   Um den Bezugsberechtigten einen längerfristigen 
   Anreiz zu geben, den Unternehmenswert im 
   Interesse aller Aktionäre zu steigern, sieht 
   der Vorschlag Wartefristen für die erstmalige 
   Ausübung des Bezugsrechts vor. Für Teilnehmer 
   der Gruppe 1 kann der Aufsichtsrat, für 
   Teilnehmer der Gruppe 2 kann der Vorstand in 
   Abstimmung mit den für die Vergütung der 
   Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen 
   eine längere Wartefrist als vier Jahre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

festlegen. Die Ausübbarkeit der Aktienoptionen 
   nur außerhalb bestimmter 
   Ausübungssperrfristen und nur bei Vorliegen 
   aller weiteren Ausübungsvoraussetzungen bleibt 
   von dem Ablauf der Wartefrist unberührt. Für 
   alle Bezugsberechtigten gilt, dass 
   vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen 
   Aktienoptionen zwei (2) Jahre nach dem 
   Ausgabetag unverfallbar werden (vesting period) 
   ('*Unverfallbarkeitsfrist*'). Für Teilnehmer 
   der Gruppe 1 kann der Aufsichtsrat, für 
   Teilnehmer der Gruppe 2 kann der Vorstand in 
   Abstimmung mit den für die Vergütung der 
   Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen 
   eine längere Unverfallbarkeitsfrist als zwei 
   Jahre festlegen. Sollte vor dem Ablauf der 
   Unverfallbarkeitsfrist (x) für einen Teilnehmer 
   der Gruppe 1 dessen Bestellung zum Mitglied des 
   Vorstandes ohne Wiederbestellung anderweitig 
   als durch Widerruf endgültig enden bzw. (y) ein 
   Teilnehmer der Gruppe 2 vor dem Ablauf der 
   Unverfallbarkeitsfrist bei Fortdauer des 
   Beschäftigungsverhältnisses (i) die von ihm 
   gehaltene Aufgabe nicht mehr ausüben und nicht 
   mehr zu den Bezugsberechtigten gehören oder 
   (ii) seine wöchentliche Arbeitszeit reduzieren, 
   verfällt lediglich ein Teil der jeweiligen 
   Aktienoptionen. Das Recht zur Ausübung der 
   Bezugsrechte (Laufzeit) endet nach Ablauf von 
   zehn Jahren nach dem Ausgabetag. Sofern 
   Aktienoptionen bis zum Ende ihrer Laufzeit 
   nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden 
   können, verfallen sie am Ende der Laufzeit ohne 
   weiteres und entschädigungslos. 
 
   Der Beschlussentwurf schließt des Weiteren 
   die Übertragbarkeit der den 
   Bezugsberechtigten gewährten Aktienoptionen 
   grundsätzlich aus. Hierdurch sollen die mit dem 
   Aktienoptionsprogramm verfolgten persönlichen 
   Anreizwirkungen sichergestellt werden. 
   Schließlich bestimmt der 
   Beschlussvorschlag, dass der Aufsichtsrat 
   ermächtigt wird, die weiteren Einzelheiten für 
   die Gewährung der Aktienoptionen und die 
   weiteren Ausübungsbedingungen festzulegen, 
   soweit die Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft betroffen sind. Im Übrigen 
   ist der Vorstand der Gesellschaft für die 
   Festlegung dieser Einzelheiten zuständig, der, 
   soweit gesetzlich erforderlich, im Einvernehmen 
   mit den Organen der Konzerngesellschaften 
   entscheidet, die für die Vergütung der 
   Bezugsberechtigten zuständig sind. Hierzu 
   zählen insbesondere die Festlegung der 
   Optionsbedingungen, die Auswahl einzelner 
   Bezugsberechtigter aus der jeweiligen Gruppe 
   der Bezugsberechtigten, die Gewährung von 
   Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte, 
   die Bestimmung der Durchführung und des 
   Verfahrens der Gewährung und Ausübung der 
   Aktienoptionen und der Ausgabe von Aktien sowie 
   von Regelungen über die Behandlung von 
   Aktienoptionen in Sonderfällen, insbesondere 
   für den Fall des Vorliegens eines 
   Kontrollwechsels (Change of Control) bei der 
   Gesellschaft. 
 
   Zur Erfüllung der Ansprüche der 
   Bezugsberechtigten auf den Bezug von Aktien 
   dient in erster Linie ein neu zu schaffendes 
   bedingtes Kapital in Höhe von EUR 1.200.000,00. 
   Um die Flexibilität bei Ausübung der 
   Bezugsrechte zu erhöhen, sieht der 
   Beschlussvorschlag vor, dass Ansprüche der 
   Berechtigten auch durch Aktien aus bereits 
   beschlossenem oder künftig zu 
   beschließendem genehmigtem Kapital, eigene 
   Aktien und/oder durch Barausgleich erfüllt 
   werden können. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
   sowie die entsprechende Änderung von § 4 
   Absatz 3 der Satzung)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung am 
   27. Mai 2020 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, das bestehende genehmigte 
   Kapital aufzuheben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2020) 
   zu ersetzen. Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 
   in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung am 
   27. Mai 2020 über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien 
   diesen Bericht: 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel 
   ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend - 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz - zu verstärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2019 in dem noch 
   bestehenden Umfang aufgehoben, ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2020 beschlossen und die 
   Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Das zu Tagesordnungspunkt 6a) der 
   Hauptversammlung am 27. Mai 2020 vorgeschlagene 
   neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2020) soll den Vorstand ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai 
   2025 um bis zu EUR 26.134.928,00 einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe von bis zu 26.134.928 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2020 soll es der 
   Gesellschaft ermöglichen, auch weiterhin 
   kurzfristig das für die Fortentwicklung des 
   Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien 
   aufzunehmen und flexibel ein günstiges 
   Marktumfeld zur Deckung eines künftigen 
   Finanzierungsbedarfes schnell zu nutzen. 
   Darüber hinaus ist es wichtig, auf sich 
   bietende Akquisitionsmöglichkeiten zur 
   Ergänzung des Produktportfolios schnell 
   reagieren zu können. Da Entscheidungen über die 
   Deckung eines künftigen Kapitalbedarfs in der 
   Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
   wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht 
   vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen 
   oder von der langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   abhängig ist. Diesen Umständen hat der 
   Gesetzgeber mit dem Instrument des 'genehmigten 
   Kapitals' Rechnung getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2020 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht (§ 203 Absatz 1 Satz 1 in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz), 
   wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne 
   des § 186 Absatz 5 Aktiengesetz genügt. Die 
   Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines 
   solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits 
   nach dem Gesetz nicht als 
   Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den 
   Aktionären werden letztlich die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten 
   Bezug. Lediglich aus Abwicklungsgründen wird 
   ein oder werden mehrere Kreditinstitut(e) an 
   der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
 
   a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen können. 
      Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt 
      darauf, die Abwicklung einer Emission mit 
      grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre 
      zu erleichtern, weil dadurch ein 
      technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
      dargestellt werden kann. Der Wert der 
      Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
      Regel gering, deshalb ist der mögliche 
      Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
      anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand 
      für die Emission ohne einen solchen 
      Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss 
      dient daher der Praktikabilität und der 
      leichteren Durchführung einer Emission. 
      Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf an der 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Vorstand 
      und Aufsichtsrat halten den möglichen 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
      Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
      unter Abwägung mit den Interessen der 
      Aktionäre auch für angemessen. 
   b) Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      ausschließen können, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend gemeinsam 
      '*Schuldverschreibungen*') ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben. 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten sehen in ihren 
      Ausgabebedingungen regelmäßig einen 
      Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern 
      bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
      Aktienemissionen und bestimmten anderen 
      Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien gewährt. Sie werden damit so 
      gestellt, als seien sie bereits 
      Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
      mit einem solchen Verwässerungsschutz 

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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-

ausstatten zu können, muss das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien ausgeschlossen werden. Das dient 
      der leichteren Platzierung der 
      Schuldverschreibungen und damit den 
      Interessen der Aktionäre an einer 
      optimalen Finanzstruktur der 
      Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss 
      des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
      bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen 
      den Vorteil, dass im Fall einer 
      Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
      oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. 
      Gläubiger bereits bestehender 
      Schuldverschreibungen nicht nach den 
      jeweiligen Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen ermäßigt zu 
      werden braucht. Dies ermöglicht einen 
      höheren Zufluss an Mitteln und liegt 
      daher im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre. 
   c) Das Bezugsrecht kann ferner bei 
      Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
      werden, wenn die Aktien zu einem Betrag 
      ausgegeben werden, der den Börsenkurs 
      nicht wesentlich unterschreitet, und eine 
      solche Kapitalerhöhung 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreitet 
      (erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
      nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz). 
 
      Die Ermächtigung versetzt die 
      Gesellschaft in die Lage, flexibel auf 
      sich bietende günstige 
      Kapitalmarktsituationen zu reagieren und 
      die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, 
      d. h. ohne das Erfordernis eines 
      mindestens zwei Wochen dauernden 
      Bezugsangebots, platzieren zu können. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
      ein sehr schnelles Agieren und eine 
      Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. 
      ohne den bei Bezugsemissionen sonst 
      üblichen Abschlag. Dadurch wird die 
      Grundlage geschaffen, einen möglichst 
      hohen Veräußerungsbetrag und eine 
      größtmögliche Stärkung der 
      Eigenmittel zu erreichen. Die 
      Ermächtigung zu dem erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss findet ihre 
      sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in 
      dem Umstand, dass häufig ein höherer 
      Mittelzufluss generiert werden kann. 
 
      Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, das zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      Ermächtigung und auch zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausübung besteht. Der Beschlussvorschlag 
      sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor. 
      Auf die maximal 10 % des Grundkapitals, 
      die dieser Bezugsrechtsausschluss 
      betrifft, sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      ausgegeben werden, sofern diese 
      Schuldverschreibungen in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz ausgegeben wurden oder 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      ausgegeben werden. Gleiches gilt für 
      weitere Aktien, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
      Optionspflichten während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung noch ausgegeben 
      werden können, sofern diese 
      Schuldverschreibungen in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz ausgegeben wurden oder 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben werden. Auf die Höchstgrenze 
      von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
      diejenigen eigenen Aktien der 
      Gesellschaft anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 
      Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert 
      werden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
      Grundkapitals sind zudem diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre in entsprechender Anwendung von 
      § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz gegen 
      Bareinlagen ausgegeben werden. 
 
      Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss 
      setzt zwingend voraus, dass der 
      Ausgabepreis der neuen Aktien den 
      Börsenkurs nicht wesentlich 
      unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom 
      aktuellen Börsenkurs oder einem 
      volumengewichteten Börsenkurs während 
      einer angemessenen Anzahl von Börsentagen 
      vor der endgültigen Festsetzung des 
      Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich 
      besonderer Umstände des Einzelfalls, 
      voraussichtlich nicht über ca. 5 % des 
      entsprechenden Börsenkurses liegen. Damit 
      wird auch dem Schutzbedürfnis der 
      Aktionäre hinsichtlich einer 
      wertmäßigen Verwässerung ihrer 
      Beteiligung Rechnung getragen. Durch 
      diese Festlegung des Ausgabepreises nahe 
      am Börsenkurs wird sichergestellt, dass 
      der Wert, den ein Bezugsrecht für die 
      neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering 
      ist. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, 
      ihre relative Beteiligung durch einen 
      Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   d) Weiterhin ist ein Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Aktien zur Ausgabe von 
      Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft 
      und/oder ihrer verbundenen Unternehmen 
      vorgesehen, wobei der auf die 
      ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
      anteilige Betrag des Grundkapitals 
      insgesamt 5 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft weder im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
      der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreiten darf. Die Ausgabe von 
      Belegschaftsaktien soll den Mitarbeitern 
      die Beteiligung am Unternehmen und am 
      Unternehmenserfolg ermöglichen. Auf diese 
      Weise wird die Bindung der Mitarbeiter an 
      die Gesellschaft verstärkt. Die nach 
      dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
      dürfen zusammen mit eigenen Aktien der 
      Gesellschaft bzw. Aktien der Gesellschaft 
      aus bedingtem Kapital, die an Mitarbeiter 
      oder Mitglieder von 
      Geschäftsführungsorganen der Gesellschaft 
      bzw. verbundener Unternehmen ausgegeben 
      werden, einen anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals in Höhe von 5 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung durch die 
      Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
      überschreiten. 
   e) Das Bezugsrecht kann zudem bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft 
      soll auch weiterhin insbesondere 
      Unternehmen, Unternehmensteile, 
      Beteiligungen oder sonstige 
      Vermögensgegenstände erwerben können oder 
      auf Angebote zu Akquisitionen bzw. 
      Zusammenschlüssen reagieren können, um 
      ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken 
      sowie die Ertragskraft und den 
      Unternehmenswert zu steigern. Die Praxis 
      zeigt, dass die Anteilseigner attraktiver 
      Akquisitionsobjekte zum Teil ein starkes 
      Interesse haben - z. B. zur Wahrung eines 
      gewissen Einflusses auf den Gegenstand 
      der Sacheinlage - (stimmberechtigte) 
      Stammaktien der Gesellschaft als 
      Gegenleistung zu erwerben. Für die 
      Möglichkeit, die Gegenleistung nicht 
      ausschließlich in Barleistungen, 
      sondern auch in Aktien oder nur in Aktien 
      zu erbringen, spricht unter dem 
      Gesichtspunkt einer optimalen 
      Finanzstruktur zudem, dass in dem Umfang, 
      in dem neue Aktien als 
      Akquisitionswährung verwendet werden 
      können, die Liquidität der Gesellschaft 
      geschont, eine Fremdkapitalaufnahme 
      vermieden wird und der bzw. die Verkäufer 
      an zukünftigen Kurschancen beteiligt 
      werden. Das führt zu einer Verbesserung 
      der Wettbewerbsposition der Gesellschaft 
      bei Akquisitionen. 
 
      Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft 
      als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt 
      der Gesellschaft damit den notwendigen 
      Handlungsspielraum, solche 
      Akquisitionsgelegenheiten schnell und 
      flexibel zu ergreifen, und versetzt sie 
      in die Lage, selbst größere 
      Einheiten gegen Überlassung von 
      Aktien zu erwerben. Auch bei anderen 
      Wirtschaftsgütern sollte es möglich sein, 
      sie unter Umständen gegen Aktien zu 
      erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ausgeschlossen werden 
      können. Weil solche Akquisitionen häufig 
      kurzfristig erfolgen müssen, ist es 
      wichtig, dass sie in der Regel nicht von 
      der nur einmal jährlich stattfindenden 
      Hauptversammlung beschlossen werden. Es 
      bedarf eines genehmigten Kapitals, auf 
      das der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. 
 
      Wenn sich Möglichkeiten zum 
      Zusammenschluss mit anderen Unternehmen 
      oder zum Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen zeigen, wird der 
      Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen, 

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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -11-

ob er von der Ermächtigung zur 
      Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer 
      Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst 
      insbesondere auch die Prüfung der 
      Bewertungsrelation zwischen der 
      Gesellschaft und der erworbenen 
      Unternehmensbeteiligung oder den 
      sonstigen Vermögensgegenständen und die 
      Festlegung des Ausgabepreises der neuen 
      Aktien und der weiteren Bedingungen der 
      Aktienausgabe. Der Vorstand wird das 
      genehmigte Kapital nur dann nutzen, wenn 
      er der Überzeugung ist, dass der 
      Zusammenschluss bzw. Erwerb des 
      Unternehmens, des Unternehmensanteils 
      oder der Beteiligungserwerb gegen 
      Gewährung von neuen Aktien im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
      Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
      Zustimmung nur erteilen, wenn er 
      ebenfalls zu dieser Überzeugung 
      gelangt ist. 
 
      Diese Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ist 
      insgesamt auf einen Betrag beschränkt, 
      der 20 % des Grundkapitals weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung überschreitet 
 
   Durch die vorstehend aufgeführten 
   Beschränkungen des Bezugsrechtausschlusses auf 
   bestimmte Tatbestände wird eine mögliche 
   Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei 
   Abwägung aller dieser Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Sofern der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahrs eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem 
   Genehmigten Kapital 2020 ausnutzt, wird er in 
   der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung der 
     Hauptversammlung* 
 
     *Virtuelle Hauptversammlung* 
 
     Der Vorstand der Gesellschaft hat mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, 
     dass die diesjährige Hauptversammlung der 
     Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 
     des Gesetzes über Maßnahmen im 
     Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
     Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur 
     Bekämpfung der Auswirkungen der 
     COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') 
     ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
     ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
     Hauptversammlung abgehalten wird. Die 
     Hauptversammlung findet unter Anwesenheit 
     des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der 
     Mitglieder des Vorstands, der 
     Stimmrechtsvertreter sowie der weiteren 
     Mitglieder des Aufsichtsrates - teils unter 
     Hinzuschaltung durch Videokonferenz - in 
     den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
     Martinstraße 10-12, 52062 Aachen, 
     statt. Ein mit der Niederschrift der 
     Hauptversammlung beauftragter Notar wird 
     dort ebenfalls anwesend sein. Aufgrund der 
     Durchführung der Hauptversammlung in Form 
     einer virtuellen Hauptversammlung ist eine 
     physische Teilnahme der Aktionäre oder 
     ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
     Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am 
     Ort der Versammlung nicht möglich. 
 
     Die Durchführung der ordentlichen 
     Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
     Hauptversammlung nach Maßgabe des 
     COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen 
     insbesondere bei der Anmeldung zur 
     Hauptversammlung und in den Abläufen der 
     Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
     Aktionäre. Die Hauptversammlung wird 
     vollständig in Bild und Ton im Internet 
     übertragen, die Stimmrechtsausübung der 
     Aktionäre wird über elektronische 
     Kommunikation (Briefwahl), 
     Vollmachtserteilung und Stellung von 
     Gegenanträgen und Wahlvorschlägen durch 
     entsprechende Bevollmächtigung und Weisung 
     der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
     in dem nachfolgend angegebenen Umfang 
     ermöglicht. Den Aktionären wird eine 
     Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
     Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die 
     ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über 
     elektronische Kommunikation Widerspruch 
     gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
     erheben. 
 
     *Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr 
     um besondere Beachtung der nachstehenden 
     Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des 
     Stimmrechts sowie zu weiteren 
     Aktionärsrechten.* 
1.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
    Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die 
    Gesellschaft hat aufgrund der im COVID-19-Gesetz 
    vorgesehenen Regelungen von der Möglichkeit verkürzter 
    Fristen im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung 
    Gebrauch macht. Dementsprechend hat sich gemäß § 1 
    Abs. 3 COVID-19-Gesetz der Nachweis des Anteilsbesitzes 
    auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu 
    beziehen und muss bis spätestens am vierten Tag vor der 
    Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand keine 
    kürzere Frist vorsieht. Die Anmeldung muss der 
    Gesellschaft daher spätestens am Samstag, den 23. Mai 
    2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse 
 
    PAION AG 
    c/o BADER & HUBL GmbH 
    Friedrich-List-Straße 4a 
    70565 Stuttgart 
    Telefax: +49 (0)711 234318-33 
 
    oder per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
    zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der 
    Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des 
    Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 
    Freitag, den 15. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), 
    (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Für 
    den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das 
    depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis 
    des Anteilsbesitzes aus. 
 
    Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
    Adresse spätestens am Samstag, den 23. Mai 2020, 24:00 
    Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b 
    Bürgerliches Gesetzbuch) und müssen in deutscher oder 
    englischer Sprache erfolgen. 
 
    Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei 
    der Gesellschaft unter der o.g. Adresse, Telefaxnummer 
    oder E-Mail-Adresse erhalten die angemeldeten Aktionäre 
    sog. Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen 
    verzeichnet und die erforderlichen Log-In-Daten 
    (Zugangskartennummer und PIN) für das internetbasierte 
    Aktionärsportal ('*HV-Aktionärsportal*') abgedruckt 
    sind. Der Zugang zu dem HV-Aktionärsportal erfolgt über 
    die folgende Internetseite: 
 
    www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
    Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden Sie 
    ebenfalls auf dieser Internetseite. 
2.  *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
    Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne von Art. 4 
    Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung verantwortliche Stelle 
    personenbezogene Daten (Nachname, Anschrift, 
    E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart 
    der Aktien, Nummer der Zugangskarte und Stimmabgaben) 
    auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Zudem 
    verarbeitet die Gesellschaft auch die personenbezogenen 
    Daten eines von einem Aktionär etwaig benannten 
    Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Namen sowie 
    dessen Wohnort). Sofern ein Aktionär oder ein Vertreter 
    mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die 
    Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, 
    die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu 
    beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren 
    Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel 
    Telefonnummern). 
 
    In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere 
    personenbezogene Daten in Betracht. Die Gesellschaft 
    verarbeitet beispielsweise Informationen zu Anträgen, 
    Fragen und Wahlvorschlägen. Im Falle von zugänglich zu 
    machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese 
    einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im 
    Internet unter 
 
    www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
    veröffentlicht. 
 
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der 
    Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. Aktiengesetz zwingend 
    erforderlich, um die Hauptversammlung vorzubereiten, 
    durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären 
    die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung 
    zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser 
    personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme der Aktionäre 
    an der Hauptversammlung und die Ausübung von 
    Stimmrechten und anderen versammlungsbezogenen Rechten 
    nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
    das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 lit. 
    c) Datenschutz-Grundverordnung. Da sämtliche Aktien der 
    Gesellschaft Inhaberaktien sind, weist die Gesellschaft 
    jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich unter Wahrung 
    ihrer Anonymität bzw. ohne Bereitstellung ihrer 

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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

personenbezogenen Daten durch Bevollmächtigte nach § 135 
    Aktiengesetz (Intermediäre, Stimmrechtsberater, 
    Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig 
    Handelnde) vertreten lassen können. Die Gesellschaft 
    verarbeitet personenbezogene Daten gegebenenfalls auch 
    zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie 
    zum Beispiel aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie 
    aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher 
    Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die 
    Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen 
    in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) 
    Datenschutz-Grundverordnung. 
 
    Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der 
    Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der 
    Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der 
    Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für 
    die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
    erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
    ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. 
 
    Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen 
    der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
    Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich 
    über das Teilnehmerverzeichnis. 
 
    Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der 
    Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht 
    zur Vornahme von Entscheidungen, die auf automatisierter 
    Verarbeitung beruhen (Profiling). 
 
    Die Gesellschaft bzw. die damit beauftragten 
    Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der 
    Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle und diese 
    über das Kreditinstitut des Aktionärs, das die Aktionäre 
    mit der Verwahrung ihrer Aktien der Gesellschaft 
    beauftragt haben (sog. Depotbank). 
 
    Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
    erfassten Daten beträgt die Speicherdauer 
    regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht 
    gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die 
    Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten 
    oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der 
    Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder 
    außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der 
    Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden 
    Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
    Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben 
    Aktionäre ein Auskunfts-, Berichtigungs-, 
    Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit 
    Blick auf ihre personenbezogenen Daten bzw. deren 
    Verarbeitung. Sollten personenbezogene Daten von 
    Aktionären unrichtig oder unvollständig sein, haben 
    diese ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Die 
    Aktionäre können jederzeit die Löschung ihrer 
    personenbezogenen Daten verlangen, sofern die 
    Gesellschaft nicht rechtlich zur weiteren Verarbeitung 
    ihrer Daten verpflichtet oder berechtigt ist. Ferner 
    haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit 
    nach Art. 20 Datenschutz-Grundverordnung. 
 
    Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft 
    unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend 
    machen, über die Aktionäre die Gesellschaft auch für 
    Fragen zum Datenschutz erreichen können: 
 
    PAION AG 
    Martinstraße 10-12 
    52062 Aachen 
 
    Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den 
    Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
    Datenschutz-Grundverordnung zu. 
 
    Die für die Gesellschaft zuständige 
    Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist: 
 
    LDI NRW 
    Kavalleriestraße 2-4 
    40213 Düsseldorf 
    Tel.: + 49 (0) 211 38424-0 
    Telefax: + 49 (0) 211 38424-10 
    E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de 
 
    Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft 
    ist erreichbar unter: 
 
    Herr Nicholas Vollmer 
    Priorstraße 63 
    41189 Mönchengladbach 
    Tel.: + 49 (0) 2166 96523-30 
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3.  *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von 
    Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im Rahmen 
    der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung, als 
    Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
    erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von 
    Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
    sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen 
    Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem 
    Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
    Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige 
    Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag 
    im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für die 
    Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den 
    Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
    Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
    die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, 
    können aus diesen Aktien für diese diesjährige virtuelle 
    Hauptversammlung keine Rechte als Aktionär, insbesondere 
    kein Stimmrecht herleiten. Der Nachweisstichtag hat 
    keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Diese 
    richtet sich danach, wer zum Ablauf des Tags der 
    Hauptversammlung Eigentümer der Aktien ist. 
4.  *Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem Jahr erstmals 
    im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind 
    eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße 
    Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
    Per Briefwahl abzugebende Stimmen können über das 
    HV-Aktionärsportal über das Internet oder unter 
    Verwendung des hierfür auf den Zugangskarten 
    vorgesehenen und auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
    zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars abgegeben 
    werden. 
 
    Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das 
    internetbasierte HV-Aktionärsportal muss spätestens bis 
    zum Ende der Abstimmung auf der Hauptversammlung 
    vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist 
    auch ein Widerruf oder eine Änderung der 
    Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl per Internet 
    vornehmen zu können, bedarf es der Zugangskarte, auf der 
    die erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und 
    PIN) abgedruckt sind. Der Zugang zu dem 
    HV-Aktionärsportal erfolgt über die folgende 
    Internetseite: 
 
    www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
    Die mittels des Briefwahlformulars abgegebenen Stimmen 
    müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 
    Ablauf des Dienstag, den 26. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), 
    bei der Gesellschaft unter folgender Postadresse, per 
    Telefax unter der untenstehenden Telefaxnummer oder 
    elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse 
    eingegangen sein: 
 
    PAION AG 
    c/o BADER & HUBL GmbH 
    Friedrich-List-Straße 4a 
    70565 Stuttgart 
    Telefax: +49 (0)711 234318-33 
 
    E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
    Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl 
    gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der 
    Übermittlung der Stimmabgabe und zu den Fristen 
    entsprechend. 
 
    Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediären, 
    Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern 
    gemäß § 134a Aktiengesetz sowie diesen gemäß § 
    135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, können 
    sich der Briefwahl bedienen. 
 
    In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des 
    Stimmrechtes wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 33 
    ff. Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen. 
5.  *Vertretung durch Dritte; Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft* 
 
    *Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen 
    Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung 
    auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
    Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
    sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der 
    Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte 
    Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der 
    rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend 
    beschrieben erforderlich. Der Bevollmächtigte darf die 
    Rechte des Aktionärs jedoch ebenfalls nur im Wege der 
    Briefwahl oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an 
    die Stimmrechtsvertreter) wie in diesen 
    Teilnahmebedingungen angegeben ausüben. 
 
    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
    kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
    zurückweisen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
    Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
    bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz 
    grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine 
    Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz erteilt wird. Ein 
    Vollmachtsformular, das hierfür verwendet werden kann, 
    findet sich auf den den Aktionären zugesandten 
    Zugangskarten und steht unter 
 
    www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
    zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung zur 

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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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