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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Hamburg mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 
Sehr geehrte Aktionärin, 
sehr geehrter Aktionär, wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft 
als virtuelle Hauptversammlung am _Dienstag, dem 26. Mai 2020,_ 
um 10.00 Uhr (MESZ), ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
ein. Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum am Sitz des Vorstands, 
Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, im Internet übertragen. 
 
*Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung unter IV. dieser Einberufung.* 
 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des zu einem Bericht 
   zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1; 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die genannten Unterlagen sind mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2019. Sämtliche 
   vorgenannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter 
 
   *http://ir.nordex-online.com/websites/Nordex/German/7000/hauptversammlung.html 
   * 
 
   zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das bisher bestehende Genehmigte Kapital I läuft am 9. Mai 2021 aus. Nach 
   dessen teilweiser Ausnutzung zur Durchführung der am 8. Oktober 2019 
   beschlossenen Barkapitalerhöhung beträgt es zudem nur noch EUR 9.678.245,00. 
   Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch zukünftig jederzeit in der Lage 
   ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und 
   Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, 
   ein neues Genehmigtes Kapital I zu schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird bis zum 25. Mai 2025 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
      insgesamt um bis zu EUR 32.004.207,00 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch 
      Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien zu erhöhen 
      ('*Genehmigtes Kapital I* '). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Gemäß § 5 SE-VO 
      i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen 
      Aktien auch von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      ('*mittelbares Bezugsrecht*'). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen einmalig oder mehrmalig 
      auszuschließen: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlage zur Gewährung von Aktien, 
        insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen und 
        Beteiligungen, Forderungen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende, anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        und des zum Zeitpunkt der Ausübung 
        dieser Ermächtigung bestehenden 
        Grundkapitals nicht überschreitet 
        ('*Höchstbetrag*') und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenkurs der bereits börsennotierten 
        Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Ausstattung zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festsetzung des 
        Ausgabebetrages nicht wesentlich 
        unterschreitet (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 
        203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG); oder 
      - für Spitzenbeträge. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach dem vorstehenden 
      zweiten Spiegelstrich sind Aktien 
      anzurechnen, die (i) während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO 
      i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
      Gesellschaft ausgegeben oder 
      veräußert werden oder (ii) zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
      sofern die Schuldverschreibungen während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO 
      i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
      vorstehenden Satz wegen der Ausübung von 
      Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen 
      Aktien gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 
      Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
      (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß 
      Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
      entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn 
      und soweit die jeweilige(n) 
      Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
      Anrechnung bewirkte(n), von der 
      Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
      wird bzw. werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten 
      Kapital I festzulegen, einschließlich 
      des weiteren Inhalts der jeweiligen 
      Aktienrechte. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des 
      Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, 
      falls das Genehmigte Kapital I bis zum 25. 
      Mai 2025 nicht oder nicht vollständig 
      ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf 
      der Ermächtigung des Vorstands anzupassen. 
   b) § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       _'(2) Der Vorstand ist bis zum 25. Mai 
       2025 ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
       insgesamt um bis zu EUR 32.004.207,00 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch 
       Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien zu erhöhen ('_ 
       _Genehmigtes Kapital_ _I_ '). Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Gemäß § 5 SE-VO 
       i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die 
       neuen Aktien auch von einem 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53Abs. 
       1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       ('mittelbares Bezugsrecht'). 
       _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen einmalig oder 
       mehrmalig auszuschließen:_ 
 
       - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlage zur Gewährung von 
         Aktien, insbesondere zum Zweck des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -2-

Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen, Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen;_ 
       - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien, für die das 
         Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
         insgesamt entfallende, anteilige 
         Betrag des Grundkapitals 10 % des 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
         dieser Ermächtigung und des zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals nicht überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenkurs der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung 
         zum Zeitpunkt der endgültigen 
         Festsetzung des Ausgabebetrages 
         nicht wesentlich unterschreitet 
         (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 
         und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
         oder 
       - _für Spitzenbeträge._ 
       Auf den Höchstbetrag nach dem 
       vorstehenden zweiten Spiegelstrich sind 
       Aktien anzurechnen, die (i) während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
       anderer Ermächtigungen in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des Art. 5 
       SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       von der Gesellschaft ausgegeben oder 
       veräußert werden oder (ii) zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen 
       oder Genussrechten mit Wandlungs- 
       und/oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des Art. 5 
       SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die 
       nach dem vorstehenden Satz wegen der 
       Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
       Ausgabe von neuen Aktien gemäß 
       Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 
       1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG und/oder (ii) zur Veräußerung 
       von eigenen Aktien gemäß Art. 5 
       SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
       Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen gemäß 
       Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 
       2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
       ist, entfällt mit Wirkung für die 
       Zukunft, wenn und soweit die 
       jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
       Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
       von der Hauptversammlung unter 
       Beachtung der gesetzlichen Vorschriften 
       erneut erteilt wird bzw. werden. 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       von Kapitalerhöhungen aus diesem 
       Genehmigten Kapital I festzulegen, 
       einschließlich des weiteren 
       Inhalts der jeweiligen Aktienrechte. 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals I und, falls das Genehmigte 
       Kapital I bis zum 25. Mai 2025 nicht 
       oder nicht vollständig ausgenutzt 
       worden sein sollte, nach Ablauf der 
       Ermächtigung des Vorstands neu zu 
       fassen.' 
   c) Die in der Hauptversammlung vom 10. Mai 
      2016 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung 
      des Grundkapitals durch Ausgabe von neuen 
      Aktien aus dem Genehmigten Kapital I, die 
      in Höhe von EUR 9.678.245,00 noch nicht 
      ausgenutzt ist, wird mit Wirkung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. a) 
      zu beschließenden neuen Genehmigten 
      Kapitals I aufgehoben. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsanleihen, die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des bisherigen 
   Bedingten Kapitals I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 10. Mai 2016 hat den Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsanleihen 
   ('*Schuldverschreibungen*') auszugeben, und hierfür ein Bedingtes Kapital I 
   geschaffen. Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, welche 
   am 9. Mai 2021 ausläuft, und dem Bedingten Kapital I wurde bislang kein 
   Gebrauch gemacht. Um die vorhandenen Möglichkeiten der Gesellschaft für 
   geeignete Finanzierungsstrukturen zu erhalten, wird unter Aufhebung der alten 
   Ermächtigung und des Bedingten Kapitals I die Schaffung einer neuen, zeitlich 
   verlängerten Ermächtigung und eines neuen Bedingten Kapitals I vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen* 
 
      aa) Allgemeines 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          25. Mai 2025 einmalig oder mehrmals 
          auf den Inhaber lautende Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          600.000.000 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsanleihen Optionsrechte oder 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Wandelanleihen Wandlungsrechte oder 
          -pflichten für auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 32.004.207 nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen 
          dieser Schuldverschreibungen zu 
          gewähren oder aufzuerlegen. 
      bb) Options- und 
          Wandelschuldverschreibungen 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden 
          Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
          den Inhaber lautenden Stückaktien 
          der Gesellschaft berechtigen. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Options- oder Anleihebedingungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          bei auf den Inhaber lautenden 
          Schuldverschreibungen die Inhaber, 
          ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen, das 
          Recht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen gemäß 
          den vom Vorstand festgelegten 
          Wandelanleihebedingungen in auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrages oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine auf den Inhaber lautende 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden; ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. Die 
          Anleihebedingungen können ein 
          variables Wandlungsverhältnis und 
          eine Bestimmung des Wandlungspreises 
          (vorbehaltlich des nachfolgend 
          bestimmten Mindestpreises) innerhalb 
          einer vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Kurses der Stückaktie der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Anleihe vorsehen. 
      cc) Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung oder 
          Optionsausübung nicht neue 
          Stückaktien zu gewähren, sondern 
          einen Geldbetrag zu zahlen, der für 
          die Anzahl der anderenfalls zu 
          liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Anleihebedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. Die 
          Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -3-

Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist, nach 
          Wahl der Gesellschaft statt in neue 
          Aktien aus bedingtem Kapital in 
          bereits existierende Aktien der 
          Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft 
          gewandelt werden oder das 
          Optionsrecht durch Lieferung solcher 
          Aktien erfüllt werden kann. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist (dies 
          umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung), den Inhabern oder 
          Gläubigern ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrages Stückaktien der 
          Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft 
          zu gewähren. 
      dd) Wandlungspflicht 
 
          Die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          auch eine Wandlungspflicht zum Ende 
          der Laufzeit (oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt oder einem bestimmten 
          Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft 
          kann in den Bedingungen von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem etwaigen niedrigeren 
          Ausgabebetrag der 
          Wandelschuldverschreibung und dem 
          Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
      ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 % des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den 
          letzten zehn Börsentagen vor dem Tag 
          der Beschlussfassung durch den 
          Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          -pflicht ausgestattet sind, betragen 
          oder - für den Fall der Einräumung 
          eines Bezugsrechts - mindestens 80 % 
          des volumengewichteten 
          durchschnittlichen Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
          Tage der Bezugsfrist, die 
          erforderlich sind, damit der 
          Options- oder Wandlungspreis 
          gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
          fristgerecht bekannt gemacht werden 
          kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und 
          § 199 AktG bleiben unberührt. In den 
          Fällen der Ersetzungsbefugnis und 
          der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen mindestens 
          entweder den oben genannten 
          Mindestpreis betragen oder dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktie der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der zehn Börsentage vor dem Tag der 
          Endfälligkeit oder dem anderen 
          festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
          auch wenn dieser Durchschnittskurs 
          unterhalb des oben genannten 
          Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 
          Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
      ff) Verwässerungsschutz 
 
          Der Options- oder Wandlungspreis 
          kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der 
          Anleihebedingungen dann 
          ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Options- 
          oder Wandlungsfrist (i) durch eine 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln das 
          Grundkapital erhöht, oder (ii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre das Grundkapital 
          erhöht oder eigene Aktien 
          veräußert, oder (iii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre weitere 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
          begibt, gewährt oder garantiert, und 
          in den Fällen (ii) und (iii) den 
          Inhabern schon bestehender Options- 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
          hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Options- oder Wandlungsrechts oder 
          nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde. Die Ermäßigung 
          des Options- oder Wandlungspreises 
          kann auch durch eine Barzahlung bei 
          Ausübung des Options- oder 
          Wandlungsrechts oder bei der 
          Erfüllung einer Wandlungspflicht 
          bewirkt werden. Die Bedingungen 
          können darüber hinaus für den Fall 
          der Kapitalherabsetzung oder anderer 
          Maßnahmen oder Ereignisse, die 
          mit einer wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Wertes der 
          Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
          oder -pflichten verbunden sind (z.B. 
          Dividenden, Spaltungen, 
          Kontrollerlangung durch Dritte), 
          eine Anpassung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten vorsehen. 
      gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss 
 
          Soweit den Aktionären nicht der 
          unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen ermöglicht 
          wird, wird den Aktionären das 
          gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
          eingeräumt, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          Kreditinstitut oder einem Konsortium 
          von Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, von 
          dem Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
          insoweit auszuschließen, wie es 
          erforderlich ist, damit Inhabern von 
          bereits zuvor ausgegebenen 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten ein Bezugsrecht in 
          dem Umfang eingeräumt werden kann, 
          wie es ihnen nach Ausübung der 
          Options- oder Wandlungsrechte oder 
          bei Erfüllung der Wandlungspflicht 
          als Aktionär zustehen würde. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
          Barzahlung ausgegebene 
          Schuldverschreibungen vollständig 
          auszuschließen, sofern der 
          Vorstand nach pflichtgemäßer 
          Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
          dass der Ausgabepreis der 
          Schuldverschreibung ihren nach 
          anerkannten, insbesondere 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten theoretischen Marktwert 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
          Schuldverschreibungen, die mit 
          Optionsrecht oder Wandlungsrecht 
          oder -pflicht ausgegeben werden, mit 
          einem Options- oder Wandlungsrecht 
          oder einer Wandlungspflicht auf 
          Aktien mit einem anteiligen Betrag 
          des Grundkapitals, der insgesamt 10 
          % des Grundkapitals nicht 
          übersteigen darf, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung noch - falls dieser 
          Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Ausübung der vorliegenden 
          Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze 
          von 10 % des Grundkapitals ist der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der auf Aktien 
          entfällt, die seit Erteilung dieser 
          Ermächtigung bis zur unter 
          Ausnutzung dieser Ermächtigung nach 
          § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          und/oder Optionsrecht bzw. 
          Wandlungspflicht unter 
          Bezugsrechtsausschluss entweder 
          aufgrund einer Ermächtigung des 
          Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
          in unmittelbarer bzw. 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als erworbene eigene Aktien in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
          worden sind. 
      hh) Durchführungsermächtigung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -4-

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung, 
          Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Options- oder Wandlungszeitraum 
          sowie im vorgenannten Rahmen den 
          Wandlungs- und Optionspreis, zu 
          bestimmen. 
   b) *Schaffung eines Bedingten Kapitals I* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      32.004.207 durch Ausgabe von bis zu 
      32.004.207 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung 
      dient der Gewährung von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bei Ausübung von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei 
      Erfüllung entsprechender 
      Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines 
      Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder 
      teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
      gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
      des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 26. Mai 2020 bis zum 
      25. Mai 2025 von der Gesellschaft gegen 
      Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
      Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
      Falle der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die mit 
      Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
      -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
      dem Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 26. Mai 2020 und nur 
      insoweit durchzuführen, wie von Options- 
      oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
      oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber 
      oder Gläubiger von Schuldverschreibungen 
      ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen 
      oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht 
      ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags 
      Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
      und soweit jeweils nicht ein Barausgleich 
      gewährt oder eigene Aktien oder Aktien 
      einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
      zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
      ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn 
      des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
      neuer Aktien hiervon und auch abweichend 
      von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           32.004.207 eingeteilt in bis zu 
           32.004.207 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital I). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber oder 
           Gläubiger von Options- oder 
           Wandlungsrechten oder die zur 
           Wandlung Verpflichteten aus gegen 
           Bareinlage ausgegebenen Options- 
           oder Wandelanleihen, die von der 
           Gesellschaft aufgrund der 
           Ermächtigung des Vorstands durch 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 26. 
           Mai 2020 bis zum 25. Mai 2025 
           ausgegeben oder garantiert werden, 
           von ihren Options- oder 
           Wandlungsrechten Gebrauch machen 
           oder, soweit sie zur Wandlung 
           verpflichtet sind, ihre 
           Verpflichtung zur Wandlung 
           erfüllen, oder, soweit die 
           Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
           ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrags 
           Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, soweit nicht jeweils ein 
           Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien oder Aktien einer anderen 
           börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die 
           Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
           dem nach Maßgabe des 
           vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
           bestimmenden Options- oder 
           Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil; soweit 
           rechtlich zulässig, kann der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
           neuer Aktien hiervon und auch 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, 
           auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr, festlegen. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   d) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
      Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
      Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im 
      Falle der Nichtausnutzung des Bedingten 
      Kapitals I nach Ablauf der Fristen für die 
      Ausübung von Optionsrechten oder 
      Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von 
      Wandlungspflichten. 
   e) *Aufhebung des bestehenden Bedingten 
      Kapitals I* 
 
      Die in der Hauptversammlung vom 10. Mai 
      2016 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals durch Ausgabe von neuen 
      Aktien aus dem Bedingten Kapital I, die in 
      Höhe von EUR 19.376.489,00 noch nicht 
      ausgenutzt ist, wird mit Wirkung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) 
      zu beschließenden neuen Bedingten 
      Kapitals I aufgehoben. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer zu bestellen, und zwar für 
 
   (i)  das Geschäftsjahr 2020; sowie 
   (ii) die prüferische Durchsicht von 
        Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 
        115 Abs. 5; 117 Nr. 2 WpHG bis zur 
        nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
        für den Fall, dass sich der Vorstand 
        für eine prüferische Durchsicht von 
        Zwischenfinanzberichten entscheidet. 
 
   Die Empfehlung des Prüfungsausschusses war frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Prüfungsausschuss keine Klauseln 
   auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf 
   die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei der 
   Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder 
   Prüfungsgesellschaften beschränken. 
II. 
 
1. *Bericht des Vorstands gemäß Art. 52 
   Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 
   2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 4 zu den Gründen der 
   Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 4 der Tagesordnung 
   gemäß Art. 52 Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. 
   § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts für das vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital I erstattet. Der Bericht wird 
   mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt 
   gemacht: 
 
   '(1) _Genehmigtes Kapital und damit 
        verbundene Vorteile für die 
        Gesellschaft_ 
 
        Es soll angesichts des bevorstehenden 
        Ablaufs des Genehmigten Kapitals I und 
        dessen teilweiser Ausnutzung ein neues 
        Genehmigtes Kapital I bis zu einer Höhe 
        von EUR 32.004.207,00 mit einer 
        Laufzeit von fünf Jahren geschaffen 
        werden. Das neue Genehmigte Kapital I 
        ermächtigt den Vorstand, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
        oder mehrmals um bis zu EUR 
        32.004.207,00 gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand 
        ist ermächtigt, das gesetzliche 
        Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszuschließen (dazu nachstehend 
        unter (2)). Die Ermächtigung soll auf 
        die gesetzlich längstzulässige Frist 
        (bis zum 25. Mai 2025) erteilt werden. 
 
        Das Genehmigte Kapital I soll der 

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April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Verwaltung für die folgenden fünf Jahre 
        die Möglichkeit geben, sich im 
        Bedarfsfall erforderlich werdendes 
        Eigenkapital rasch und flexibel 
        beschaffen zu können. Dabei ist die 
        Verfügbarkeit von 
        Finanzierungsinstrumenten unabhängig 
        vom Turnus der jährlichen ordentlichen 
        Hauptversammlungen von besonderer 
        Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
        entsprechende Mittel beschafft werden 
        müssen, nicht immer im Voraus bestimmt 
        werden kann. Etwaige Transaktionen 
        können im Wettbewerb mit anderen 
        Unternehmen zudem häufig nur 
        erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
        gesicherte Finanzierungsinstrumente 
        bereits zum Zeitpunkt des 
        Verhandlungsbeginns zur Verfügung 
        stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich 
        daraus ergebenden Bedürfnis der 
        Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
        Aktiengesellschaften die Möglichkeit 
        ein, die Verwaltung zeitlich befristet 
        und betragsmäßig beschränkt zu 
        ermächtigen, das Grundkapital ohne 
        einen weiteren 
        Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 
        Die Verwaltung schlägt der 
        Hauptversammlung vor, eine solche 
        Ermächtigung bis zu 30 % des 
        Grundkapitals, also unterhalb der 
        gesetzlichen Höchstgrenze von 50 % des 
        Grundkapitals, zu erteilen. 
 
        Um der Gesellschaft kursschonende 
        Reaktionsmöglichkeiten auf 
        Marktgegebenheiten zu erhalten und um 
        sowohl Bar- als auch 
        Sachkapitalerhöhungen im Rahmen von 
        kurzfristig auftretenden 
        Finanzierungserfordernissen und/oder im 
        Zusammenhang mit der Umsetzung von 
        strategischen Entscheidungen zu 
        ermöglichen, soll es der Verwaltung der 
        Gesellschaft durch Schaffung der 
        entsprechenden neuen Ermächtigung 
        erneut gestattet werden, das 
        Grundkapital der Gesellschaft durch die 
        Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
        lautende Stückaktien zu erhöhen. 
 
        Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur 
        Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären 
        grundsätzlich ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Damit können alle 
        Aktionäre im Verhältnis ihrer 
        Beteiligung an einer Kapitalerhöhung 
        teilhaben und sowohl ihren 
        Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
        wertmäßige Beteiligung an der 
        Gesellschaft aufrechterhalten. Dies 
        gilt insbesondere auch dann, wenn die 
        neuen Aktien den Aktionären nicht 
        unmittelbar zum Bezug angeboten werden, 
        sondern unter Einschaltung eines oder 
        mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
        verpflichtet sind, die übernommenen 
        Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
        mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug 
        anzubieten. Dieser Grundsatz wird auch 
        im Beschlussvorschlag wiedergegeben. 
   (2) _Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
       Das Genehmigte Kapital I umfasst darüber 
       hinaus auch eine Ermächtigung des 
       Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       in bestimmten Fällen über den Ausschluss 
       des Bezugsrechts zu entscheiden. Die 
       erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, soll die Gesellschaft 
       in die Lage versetzen, auf sich im Markt 
       ergebende Erfordernisse flexibel und 
       zeitnah reagieren zu können. 
 
       a) Insbesondere soll der Vorstand 
          ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
          Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
          zur Gewährung von Aktien zum Zweck 
          des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen und Beteiligungen, 
          Forderungen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen 
          auszuschließen. Diese 
          Ermächtigung zum Ausschluss des 
          Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, 
          den Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen und Beteiligungen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          (einschließlich Forderungen) 
          gegen Gewährung von Aktien der 
          Gesellschaft zu ermöglichen. Die 
          Gesellschaft muss im globalen 
          Wettbewerb in der Lage sein, schnell 
          und flexibel Unternehmen, 
          Unternehmensteile und Beteiligungen 
          oder sonstige Vermögensgegenstände 
          zur Verbesserung ihrer 
          Wettbewerbsposition zu erwerben. Die 
          im Interesse der Aktionäre und der 
          Gesellschaft optimale Umsetzung 
          dieser Möglichkeit besteht im 
          Einzelfall darin, den Erwerb eines 
          Unternehmens, eines Unternehmensteils 
          und einer Beteiligung oder eines 
          sonstigen Vermögensgegenstands über 
          die Gewährung von Aktien der 
          erwerbenden Gesellschaft 
          durchzuführen. Dies ist eine übliche 
          Form der Akquisition(-sfinanzierung). 
          Die Praxis zeigt, dass die Inhaber 
          attraktiver Akquisitionsobjekte oder 
          potentielle strategische Partner als 
          Gegenleistung für eine 
          Veräußerung oder strategische 
          Beteiligung häufig die Verschaffung 
          von stimmberechtigten Aktien der 
          Gesellschaft verlangen. Um auch 
          solche Unternehmen, Unternehmensteile 
          und Beteiligungen oder sonstige 
          Vermögensgegenstände erwerben zu 
          können, muss die Gesellschaft die 
          Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
          Gegenleistung zu gewähren und ihr 
          Grundkapital unter Umständen sehr 
          kurzfristig gegen Sacheinlage unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre zu erhöhen. Außerdem 
          wird es der Gesellschaft so 
          ermöglicht, derartige 
          Vermögensgegenstände zu erwerben, 
          ohne dabei über Gebühr die eigene 
          Liquidität in Anspruch nehmen zu 
          müssen. Die vorgeschlagene 
          Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss soll der 
          Gesellschaft die notwendige 
          Flexibilität geben, um sich bietende 
          Gelegenheiten zum Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen und 
          Beteiligungen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen schnell und 
          flexibel ausnutzen zu können. Zwar 
          kommt es bei einem 
          Bezugsrechtsausschluss zu einer 
          Verringerung der relativen 
          Beteiligungsquote und des relativen 
          Stimmrechtsanteils der bereits 
          vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
          eines Bezugsrechts wäre aber der 
          Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen und Beteiligungen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          gegen Gewährung von Aktien nicht 
          möglich und die damit für die 
          Gesellschaft und die Aktionäre 
          verbundenen Vorteile nicht 
          erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, 
          für die von dieser Möglichkeit 
          Gebrauch gemacht werden soll, 
          bestehen zurzeit nicht. Wenn sich die 
          Möglichkeit zum Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen und 
          Beteiligungen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen konkretisiert, 
          wird der Vorstand sorgfältig prüfen, 
          ob er von dem Genehmigten Kapital I 
          zum Zweck des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen und 
          Beteiligungen gegen Ausgabe neuer 
          Aktien Gebrauch machen soll. Er wird 
          dies nur dann tun, wenn der Erwerb 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen 
          und Beteiligungen oder sonstigen 
          Vermögensgegenstände im 
          wohlverstandenen Interesse der 
          Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
          Voraussetzung gegeben ist, wird auch 
          der Aufsichtsrat seine erforderliche 
          Zustimmung erteilen. 
       b) Außerdem soll das Bezugsrecht 
          bei Ausnutzung des Genehmigten 
          Kapitals I ausgeschlossen werden 
          können, wenn die Volumenvorgaben und 
          die übrigen Anforderungen für einen 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 
          SE-VO erfüllt sind. Diese Möglichkeit 
          des Bezugsrechtsausschlusses soll den 
          Vorstand in die Lage versetzen, mit 
          Genehmigung des Aufsichtsrats 
          kurzfristig günstige 
          Börsensituationen auszunutzen und 
          dabei durch die marktnahe 
          Preisfestsetzung einen möglichst 
          hohen Ausgabebetrag und damit eine 
          größtmögliche Stärkung der 
          Eigenmittel zu erreichen. Eine 
          derartige Kapitalerhöhung führt wegen 
          der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
          erfahrungsgemäß zu einem höheren 
          Mittelzufluss als eine vergleichbare 
          Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
          Aktionäre und erspart 
          Transaktionskosten. Sie liegt somit 
          im wohlverstandenen Interesse der 
          Gesellschaft und der Aktionäre. Eine 
          Wertverwässerung der Altaktionäre 
          wird durch die Festlegung des 
          Ausgabebetrags in Nähe des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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