DGAP-News: Serviceware SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Serviceware SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
27.05.2020 in Bad Camberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-30 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Serviceware SE Bad Camberg ISIN DE000A2G8X31
Wertpapier-Kenn-Nr. A2G8X3
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 27. Mai 2020, um
14:00 Uhr, in Form einer _virtuellen Hauptversammlung_
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird
live im Internet erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die
Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur
Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft,
Carl-Zeiss-Straße 16, 65520 Bad Camberg.
I. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des
Verwaltungsrats sowie des erläuternden
Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben
gemäß §§ 289a, 315a HGB*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen,
weil der Verwaltungsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
a) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied
des Verwaltungsrats, Herrn Christoph
Debus, für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
b) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied
des Verwaltungsrats, Herrn Harald Popp,
für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
c) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied
des Verwaltungsrats, Herrn Ingo
Bollhöfer, für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2019*
a) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden
geschäftsführenden Direktor, Herrn Dirk
K. Martin, für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
b) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden
geschäftsführenden Direktor, Herrn Harald
Popp, für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
c) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden
geschäftsführenden Direktor, Herrn Dr.
Alexander Becker, für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November
2020*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum
30. November 2020 zu bestellen. Des Weiteren
schlägt der Verwaltungsrat vor, die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen
und Quartalsberichten für das Geschäftsjahr
vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020
zu wählen.
5. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 25
Abs. 2 der Satzung (Recht zur Teilnahme)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Nach § 25 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben
der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform in deutscher oder
englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem
Nachweis für die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft oder der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz
zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden. Die
geschäftsführenden Direktoren sollen durch
entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst
ab dem 3. September 2020 wirksam wird.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 25 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
'Die Aktionäre müssen des Weiteren die
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Hierfür reicht ein
Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat._'_
Die geschäftsführenden Direktoren werden
angewiesen, die Änderung der Satzung erst
nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
II. Weitere Angaben Mitteilungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger EUR 10.500.000,00 und ist eingeteilt in 10.500.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer
Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 10.500.000. Aus von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte
ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung
im Internet und die Ausübung des Stimmrechts
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten, § 1
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('*COVID-19-Gesetz*').
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung im Internet unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im
Internet verfolgen, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies
gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts. Zugangsdaten
und weitere Informationen erhalten die Aktionäre nach ihrer
Anmeldung.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 20. Mai 2020
(24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Serviceware SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung
der gesamten Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.
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April 30, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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