Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 09.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Vor Neubewertung: Kupfer-Geheimtipp veröffentlich in dieser Sekunde sensationelle Bohrergebnisse
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
648 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Serviceware SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Bad Camberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Serviceware SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Serviceware SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.05.2020 in Bad Camberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Serviceware SE Bad Camberg ISIN DE000A2G8X31 
Wertpapier-Kenn-Nr. A2G8X3 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 27. Mai 2020, um 
14:00 Uhr, in Form einer _virtuellen Hauptversammlung_ 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird 
live im Internet erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die 
Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur 
Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, 
Carl-Zeiss-Straße 16, 65520 Bad Camberg. 
 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Verwaltungsrats sowie des erläuternden 
   Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
   weil der Verwaltungsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   a) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im 
      Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied 
      des Verwaltungsrats, Herrn Christoph 
      Debus, für diesen Zeitraum Entlastung zu 
      erteilen. 
   b) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im 
      Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied 
      des Verwaltungsrats, Herrn Harald Popp, 
      für diesen Zeitraum Entlastung zu 
      erteilen. 
   c) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im 
      Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied 
      des Verwaltungsrats, Herrn Ingo 
      Bollhöfer, für diesen Zeitraum Entlastung 
      zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   a) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im 
      Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      geschäftsführenden Direktor, Herrn Dirk 
      K. Martin, für diesen Zeitraum Entlastung 
      zu erteilen. 
   b) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im 
      Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      geschäftsführenden Direktor, Herrn Harald 
      Popp, für diesen Zeitraum Entlastung zu 
      erteilen. 
   c) Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im 
      Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      geschäftsführenden Direktor, Herrn Dr. 
      Alexander Becker, für diesen Zeitraum 
      Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 
   2020* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum 
   30. November 2020 zu bestellen. Des Weiteren 
   schlägt der Verwaltungsrat vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen 
   und Quartalsberichten für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 
   zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 25 
   Abs. 2 der Satzung (Recht zur Teilnahme)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 25 Abs. 2 der Satzung 
   der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Die 
   geschäftsführenden Direktoren sollen durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst 
   ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 25 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Aktionäre müssen des Weiteren die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachweisen. Hierfür reicht ein 
   Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
   der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat._'_ 
 
   Die geschäftsführenden Direktoren werden 
   angewiesen, die Änderung der Satzung erst 
   nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
II. Weitere Angaben Mitteilungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
1 WpHG 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger EUR 10.500.000,00 und ist eingeteilt in 10.500.000 
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem 
anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer 
Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 10.500.000. Aus von der 
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte 
ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen 
Aktien. 
 
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung 
im Internet und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten, § 1 
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht 
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('*COVID-19-Gesetz*'). 
 
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der 
gesamten Hauptversammlung im Internet unter 
 
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen 
 
Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im 
Internet verfolgen, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies 
gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts. Zugangsdaten 
und weitere Informationen erhalten die Aktionäre nach ihrer 
Anmeldung. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 20. Mai 2020 
(24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen: 
 
Serviceware SE 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung 
der gesamten Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) 
in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.