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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -4-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: 
DE0005659700 
 
Sehr geehrte Aktionäre, 
 
vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des neuartigen 
Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung 
COVID-19 sowie den bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz 
gegen mit dem Virus verbundene Gesundheitsgefahren berufen wir hiermit 
unsere ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten auf 
Mittwoch, den 10. Juni 2020, um 11.00 Uhr ein. Die Hauptversammlung 
wird in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der 
Robert-Rössle-Str.10, D-13125 Berlin, stattfinden (siehe dazu näher die 
Hinweise in Abschnitt III. unter 'Weitere Angaben und Hinweise'). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik 
    AG zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses 
    und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2019, des Berichts 
    des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2019 sowie des 
    erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a 
    Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen 
    können im Internet unter 
 
    https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Sie werden in der Hauptversammlung vom 
    Vorstand - und was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
    Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Da der Aufsichtsrat sowohl 
    den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits 
    gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist, 
    findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    statt. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
    Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 11.240.676,85 wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von: EUR 8.750.739,80 
    je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 1,70 
    Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: EUR 
    2.489.937,05 
 
    Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die 
    Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
    Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
    Grundkapital in Höhe von EUR 5.147.494,00, eingeteilt in 
    5.147.494 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der 
    Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 145.489 eigenen 
    Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
    Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung 
    ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
    gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 1,70 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend 
    angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
    Die Dividende ist am 15. Juni 2020 zur Auszahlung fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 
    10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 
    10787 Berlin, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 
    des Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen unterjährigen 
    (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie des unterjährigen verkürzten 
    Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2021 
    zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht 
    unterzogen werden. 
6.  *Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus 
    Gesellschaftsmitteln.* 
 
    Der Aktienkurs der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
    Medizintechnik AG ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Um 
    die Aktie insbesondere für Privat- und Kleinanleger noch 
    attraktiver zu machen, soll unter diesem Tagesordnungspunkt 6 
    die bestehende Gewinnrücklage in Höhe von EUR 15.878.949,00 in 
    Grundkapital umgewandelt und Gratisaktien im Verhältnis 1:3 an 
    die Aktionäre der Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
       nach den Vorschriften des Aktiengesetzes 
       über die Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) 
       von EUR 5.292.983,00 um EUR 15.878.949,00 
       auf EUR 21.171.932,00 erhöht durch 
       Umwandlung eines Teilbetrages von EUR 
       15.878.949,00 der unter Gewinnrücklagen 
       ausgewiesenen anderen Gewinnrücklagen. 
       Der Kapitalerhöhung wird die Jahresbilanz 
       aus dem vom Aufsichtsrat festgestellten 
       Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
       Dezember 2019 zugrunde gelegt. Dieser ist 
       mit dem uneingeschränkten 
       Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 
       der Gesellschaft, der BDO AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
       versehen. Die Kapitalerhöhung wird 
       durchgeführt durch Ausgabe von 15.878.949 
       neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien, 
       jeweils mit einem auf die einzelne Aktie 
       entfallenden anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 1,00, die an die 
       Aktionäre der Gesellschaft im Verhältnis 
       1:3 ausgegeben werden; d.h. für je eine 
       (1) bestehende Aktie werden drei (3) neue 
       Aktien ausgegeben. Die neuen Aktien sind 
       vom Beginn des Geschäftsjahres 2020 an 
       gewinnbezugsberechtigt. 
    b) § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung der 
       Gesellschaft werden wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '_Das Grundkapital der Gesellschaft 
       beträgt Euro 21.171.932,00. Es ist 
       eingeteilt in 21.171.932 Stückaktien ohne 
       Nennwert._' 
    c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
       festzusetzen. 
7.  *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 30. Mai 2018 beschlossene 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, die 
    für den Erwerb eigener Aktien bis zum 29. Mai 2023 gilt, soll 
    durch eine neue, für den Erwerb eigener Aktien nunmehr bis zum 
    9. Juni 2025 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 Aktiengesetz ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
    schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss 
       vom 30. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 
       8 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden 
       der Ermächtigung gemäß nachfolgender 
       Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 
       b) bis h), im noch bestehenden Umfang 
       aufgehoben. 
    b) Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab 
       Eintragung der Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln gemäß 
       Tagesordnungspunkt 6 dieser 
       Hauptversammlung in das Handelsregister 
       der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 9. 
       Juni 2025 eigene Aktien im Umfang von bis 
       zu insgesamt 10% des dann bestehenden 
       Grundkapitals oder - sollte dies geringer 
       sein - des bei Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf 
       die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
       der Gesellschaft befinden oder ihr nach 
       den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, 
       zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
       jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
    c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       durch die Gesellschaft, aber auch durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

ihre Konzerngesellschaften oder für ihre 
       oder deren Rechnung durch Dritte 
       ausgenutzt werden. 
    d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       als Erwerb über die Börse oder mittels 
       eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. 
       mittels einer öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
       i.  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
           die Börse, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           durchschnittlichen Schlusskurs der 
           Aktie der Gesellschaft im 
           elektronischen Handelssystem 
           Exchange Electronic Trading (XETRA) 
           (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den jeweils fünf 
           dem Erwerb vorangegangenen 
           Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
           10% überschreiten oder 25% 
           unterschreiten. 
       ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots bzw. 
           aufgrund einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           solchen Angebots, darf der für eine 
           Aktie angebotene und gezahlte 
           Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           bis zu 20% über oder 20% unter dem 
           höchsten Schlusskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im elektronischen 
           Handelssystem Exchange Electronic 
           Trading (XETRA) (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse am 
           dritten Börsentag vor der 
           Veröffentlichung des Kaufangebots 
           liegen. Das Erwerbsangebot bzw. die 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           eines solchen Angebots kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. Ergibt sich 
           nach der Veröffentlichung des 
           Erwerbsangebots bzw. der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           eines solchen Angebots eine nicht 
           unerhebliche Kursabweichung vom 
           angebotenen Erwerbspreis oder von 
           den Grenzwerten der etwaig 
           angebotenen Preisspanne, kann das 
           Erwerbsangebot angepasst werden; 
           Stichtag ist in diesem Fall der Tag, 
           an dem die Entscheidung des 
           Vorstands zur Anpassung des Angebots 
           bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
           eines solchen Angebots 
           veröffentlicht wird. Bei einem 
           öffentlichen Erwerbsangebot wird die 
           Gesellschaft gegenüber allen 
           Aktionären ein Angebot entsprechend 
           ihrer Beteiligungsquote abgeben. Das 
           Volumen des öffentlichen 
           Erwerbsangebots kann begrenzt 
           werden. Sofern die Gesamtzeichnung 
           des Angebots dieses Volumen 
           überschreitet bzw. im Fall einer 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           solchen Angebots von mehreren 
           gleichwertigen Angeboten nicht 
           sämtliche angenommen werden, erfolgt 
           der Erwerb - insoweit unter 
           partiellem Ausschluss eines etwaigen 
           Andienungsrechts - nach dem 
           Verhältnis der angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach dem 
           Verhältnis der Beteiligung der 
           andienenden Aktionäre 
           (Beteiligungsquote). Ebenso können 
           zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile kaufmännische Rundungen 
           und eine bevorrechtigte 
           Berücksichtigung geringer 
           Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum 
           Erwerb angedienter Aktien der 
           Gesellschaft je Aktionär unter 
           insoweit partiellem Ausschluss eines 
           etwaigen Andienungsrechts der 
           Aktionäre vorgesehen werden. 
    e) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       dieser oder früher erteilter 
       Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
       8 Aktiengesetz erworbenen eigenen Aktien 
       der Gesellschaft zu allen gesetzlich 
       zugelassenen Zwecken zu verwenden. Er kann 
       sie insbesondere über die Börse oder ein 
       an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
       veräußern. Er kann sie darüber hinaus 
       insbesondere, aber nicht 
       abschließend, auch zu den folgenden 
       Zwecken verwenden: 
 
       i.   Die Aktien können eingezogen 
            werden, ohne dass die Einziehung 
            oder ihre Durchführung eines 
            weiteren 
            Hauptversammlungsbeschlusses 
            bedarf. Sie können auch im 
            vereinfachten Verfahren ohne 
            Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
            des anteiligen rechnerischen 
            Betrages der übrigen Stückaktien am 
            Grundkapital der Gesellschaft 
            eingezogen werden. Die Einziehung 
            kann auf einen Teil der erworbenen 
            Aktien beschränkt werden. Von der 
            Ermächtigung zur Einziehung kann 
            mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
            Erfolgt die Einziehung im 
            vereinfachten Verfahren, ist der 
            Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
            Stückaktien in der Satzung 
            ermächtigt. 
       ii.  Die Aktien können auch in anderer 
            Weise als durch Veräußerung 
            über die Börse oder durch ein 
            Angebot an alle Aktionäre 
            veräußert werden, wenn die 
            Aktien gegen Barzahlung zu einem 
            Preis veräußert werden, der 
            den Börsenpreis von Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich 
            unterschreitet. In diesem Fall darf 
            die Anzahl der zu veräußernden 
            Aktien, die in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG (unter Bezugsrechtsausschluss 
            gegen Bareinlagen nahe am 
            Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 
            % des Grundkapitals nicht 
            übersteigen, und zwar weder im 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung der 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            sind Aktien anzurechnen, die in 
            direkter oder entsprechender 
            Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung bis zu diesem 
            Zeitpunkt ausgegeben oder 
            veräußert wurden. Ebenfalls 
            anzurechnen sind Aktien, die 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung aus genehmigtem 
            Kapital unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
       iii. Die Aktien können gegen 
            Sachleistung ausgegeben werden, 
            insbesondere auch im Zusammenhang 
            mit dem Erwerb von Unternehmen, 
            Teilen von Unternehmen oder 
            Unternehmensbeteiligungen und 
            Zusammenschlüssen von Unternehmen 
            sowie zum Erwerb sonstiger 
            Wirtschaftsgüter zum Ausbau der 
            Geschäftstätigkeit. 
       iv.  Die Aktien können an Mitarbeiter 
            der Gesellschaft und mit ihr 
            verbundener Unternehmen sowie an 
            Mitglieder der Geschäftsführung von 
            verbundenen Unternehmen ausgegeben 
            und zur Bedienung von Rechten auf 
            den Erwerb oder Pflichten zum 
            Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
            verwendet werden, die Mitarbeitern 
            der Gesellschaft und mit ihr 
            verbundener Unternehmen sowie 
            Mitgliedern der Geschäftsführung 
            von verbundenen Unternehmen 
            eingeräumt wurden. Die Aktien 
            können auch Mitgliedern des 
            Aufsichtsrats als Bestandteil der 
            Vergütung gewährt werden, soweit im 
            Einzelfall rechtlich zulässig. 
       v.   Die eigenen Aktien können zur 
            Erfüllung von Verpflichtungen der 
            Gesellschaft aus Wandlungsrechten 
            bzw. Wandlungspflichten aus von der 
            Gesellschaft begebenen 
            Wandelschuldverschreibungen 
            verwendet werden. 
    f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       aufgrund dieser oder einer früher 
       erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien zur Bedienung von Rechten auf den 
       Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von 
       Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die 
       Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
       eingeräumt wurden. 
    g) Die Ermächtigungen unter lit. e) und lit. 
       f) erfassen auch die Verwendung von Aktien 
       der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d 
       Satz 5 AktG erworben wurden. 
    h) Die Ermächtigungen unter lit. e) und lit. 
       f) können einmal oder mehrmals, ganz oder 
       in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
       ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen 
       gemäß lit. ii. bis iv. können auch 
       durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
       der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
       auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
       Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
       werden. 
    i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
       eigenen Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, als diese Aktien 
       gemäß der vorstehenden Ermächtigung 
       unter lit. e) und lit. f) verwendet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -3-

werden. Bei einer Veräußerung der 
       eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre 
       gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung 
       zur Abgabe eines solchen Angebots ist der 
       Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
    Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 
    4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für 
    den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des 
    Berichts wird nach den Beschlussvorschlägen der Verwaltung in 
    dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
    bekanntgemacht. 
8.  *Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung 
    und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Eckert & 
    Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG wurde letztmals 2018 
    angepasst. Mit der neuen Vergütung sollen die gestiegenen 
    Anforderungen an Arbeitsumfang und Verantwortung der 
    Aufsichtsratsmitglieder ausgeglichen werden. Im langjährigen 
    Vergleich stellt die Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung - 
    gemessen am Konzernumsatz und -gewinn - zudem eine angemessene 
    Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Konzernes dar. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 Abs. 1 der 
    Satzung, der die Höhe der festen jährlichen Vergütung und des 
    Sitzungsgeldes des Aufsichtsrates regelt, wie folgt neu zu 
    fassen: 
 
    § 11 (1) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und 
    insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
     _'§ 11 Vergütung des Aufsichtsrates_ 
     _(1)_ 
     Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
     eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 
     Euro 18.000,00. Der Vorsitzende erhält Euro 
     36.000,00, ein stellvertretender 
     Vorsitzender Euro 24.000,00. Sofern 
     Ausschüsse gebildet werden und tagen, 
     erhalten ihre Mitglieder, mit Ausnahme des 
     Vorsitzenden und stellvertretenden 
     Vorsitzenden, eine zusätzliche feste 
     Vergütung von 3.000 EUR  pro Jahr. 
     _Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat 
     oder in einem seiner Ausschüsse nicht ein 
     ganzes Geschäftsjahr, erhält das jeweilige 
     Mitglied die entsprechende Vergütung 
     zeitanteilig._ 
     _Über die feste jährliche Vergütung 
     hinaus erhalten die Mitglieder des 
     Aufsichtsrates für jede Teilnahme an einer 
     Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in 
     Höhe von Euro 1.000,00._ 
 
     _(.)'_ 
9.  *Beschlussfassung über die Anpassungen der Satzung betreffend 
    Übermittlung von Mitteilungen an Aktionäre der 
    Gesellschaft sowie den Nachweis gemäß § 123 Abs. 4 AktG* 
 
    Gemäß § 3 der Satzung erfolgen Bekanntmachungen der 
    Gesellschaft ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit das 
    Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Es soll nunmehr 
    für die Gesellschaft die Möglichkeit in der Satzung geschaffen 
    werden, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere 
    der Gesellschaft auch im Wege der Datenfernübermittlung zu 
    versenden. 
 
    Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind nur diejenigen 
    Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
    Ausübung des Stimmrechts berechtigt, die sich angemeldet und 
    ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Für diesen Nachweis 
    reicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein Nachweis 
    des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Die 
    dieser Satzungsbestimmung zugrundeliegende Regelung des 
    Aktiengesetzes (§ 123 Abs. 4 AktG) wurde durch das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
    für Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 
    einberufen werden, teilweise geändert und verweist nunmehr 
    unter anderem auf den neu eingeführten § 67c Abs. 3 AktG. Dies 
    hat zur Folge, dass der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nicht 
    mehr durch das 'depotführende Institut', sondern den 
    sogenannten 'Letztintermediär' zu erbringen ist. 
 
    Vor diesem Hintergrund sollen § 3 sowie § 13 Abs. 2 Satz 1 der 
    Satzung entsprechend angepasst werden. Vorstand und 
    Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Nach § 3 Satz 1 der Satzung wird 
       folgender Satz 2 angefügt: 
 
       '_Informationen an die Inhaber 
       zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft 
       können auch im Wege der 
       Datenfernübertragung übermittelt 
       werden._' 
    b) § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '_Für die Berechtigung zur Teilnahme an 
       der Hauptversammlung oder zur Ausübung 
       des Stimmrechts nach Absatz 1 reicht ein 
       Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
       aus._' 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       beschlossene Satzungsänderung zu lit b) 
       erst ab dem 3. September 2020 zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden 
10. *Billigung des Vergütungssystems gem. §§ 87a, 122a AktG für die 
    Mitglieder des Vorstands der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
    Medizintechnik AG* 
 
Hintergrund 
 
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur 
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
Dezember 2019 beschließt die Hauptversammlung bei jeder 
wesentlichen Änderung des Vergütungssystems sowie mindestens alle 
vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Eine Beschlussfassung 
über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
hat gemäß § 26j Abs. 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) 
erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die 
auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Ein Beschluss der 
Hauptversammlung der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
zur Billigung des Vergütungssystems wäre vor diesem Hintergrund erst in 
der ordentlichen Hauptversammlung 2021 erforderlich. 
 
Der vom Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2020 gebildete 
Vergütungsausschuss hat sich gleichwohl bereits im laufenden 
Geschäftsjahr mit der Aufstellung eines Vergütungssystems für den 
Vorstand auf Basis der bestehenden Vergütungsstruktur sowie der 
Anforderungen der §§ 87, 87a AktG befasst und am 25.4.2020 das 
nachfolgend beschriebene Vergütungssystem beschlossen, welches aus 
Gründen der Transparenz bereits der diesjährigen Hauptversammlung zur 
Billigung vorgelegt werden soll. Der Beschluss der Hauptversammlung 
begründet keine Rechte und Pflichten. Insbesondere lässt er die 
Verpflichtung des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der 
Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. 
 
Der Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats schlägt vor diesem 
Hintergrund vor, das als Anlage 1 zu diesem Beschlussvorschlag 
beschriebene, mit Wirkung ab dem 01. Januar 2020 geltende 
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Eckert & Ziegler 
Strahlen- und Medizintechnik AG zu billigen. 
 
*Anlage 1* 
 
_Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands_ 
 
Das System der Vorstandsvergütung ist darauf ausgerichtet, einen Anreiz 
für eine langfristig erfolgreiche und nachhaltige 
Unternehmensentwicklung zu setzen und die Interessen von Vorstand, 
Mitarbeitern und Eigentümern noch stärker miteinander zu verzahnen. 
Wesentlicher Aspekt des Vergütungssystems ist dabei, dass neben fixen 
Vergütungsteilen auch variable Vergütungsteile mit einer mehrjährigen 
Bemessungsgrundlage vereinbart werden, sodass die Mitglieder des 
Vorstandes sowohl an positiven als auch an negativen Entwicklungen des 
Unternehmens angemessen beteiligt sind. 
 
Bei der Festlegung der Gesamtvergütung sowie der Aufteilung auf 
einzelne Vergütungsteile werden insbesondere der dem jeweiligen 
Vorstandsmitglied übertragene Verantwortungsbereich und die persönliche 
Leistung bewertet. Des Weiteren soll die Vergütung im Vergleich zum 
Wettbewerbsumfeld attraktiv und angemessen sein. 
 
*1. Zusammensetzung der Vergütung* 
 
Die Gesamtvergütung des Vorstands setzt sich zusammen aus einer festen 
jährlichen Grundvergütung, einschließlich bestimmter 
Nebenleistungen, sowie einer variablen Vergütung. 
 
1.1 Grundvergütung und Nebenleistungen 
 
Die Grundvergütungen der Vorstandsmitglieder werden monatlich anteilig 
als Gehalt ausgezahlt. Die Vorstandsmitglieder erhalten außerdem 
Nebenleistungen in Form von Sachbezügen, die im Wesentlichen aus 
Dienstwagennutzung, Telefon sowie Versicherungsprämien bestehen, die 
allen Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zustehen, 
jedoch in der Höhe je nach der persönlichen Situation variieren können. 
Als Vergütungsbestandteil sind diese Nebenleistungen vom einzelnen 
Vorstandsmitglied zu versteuern. 
 
1.2 Variable Vergütungsbestandteile 
 
Neben der Grundvergütung erhalten die Mitglieder des Vorstands 
grundsätzlich zwei variable Vergütungskomponenten. 
 
a) Eine kurzfristige variable Komponente basiert 
   primär auf einem Prozentsatz vom kumulierten 
   Jahresüberschuss des Gesamtkonzerns, wobei 
   ein vom Vorstand direkt verantwortetes 
   Segment stärker als andere Konzernteile 
   gewichtet werden kann. Die kurzfristige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

variable Komponente wird fällig, wenn ein 
   Jahresgewinn erzielt und vorher definierte 
   Rahmenbedingungen, unter anderen 
   nicht-finanzielle Parameter wie die 
   Regelkonformität, eingehalten wurden. Das 
   Erreichen der Schwellenwerte und der 
   nichtfinanziellen Parameter wird nach 
   Aufstellung des Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. 
b) Die zweite variable Komponente berechnet sich 
   anhand des langfristigen Wachstums des 
   Jahresüberschusses im direkten 
   Verantwortungsbereich des jeweiligen 
   Vorstandsmitglieds, sofern dieser Parameter 
   zuvor vereinbarte Zielgrößen 
   überschreitet. Die Auszahlung der Prämie 
   erfolgt zudem in Aktien bzw. ist in ihrer 
   Berechnung an den Aktienkurs gekoppelt, so 
   dass der Begünstigte nicht nur ein 
   materielles Interesse am langfristigen 
   Zuwachs des Unternehmensgewinns besitzt, 
   sondern auch an der Höhe Marktkapitalisierung 
   des Unternehmens. Das Erreichen des 
   finanziellen Leistungsindikators wird nach 
   Ablauf des Zeitraums, in der Regel fünf 
   Jahre, mit Aufstellung des Jahresabschlusses 
   der Gesellschaft ebenfalls durch den 
   Aufsichtsrat festgestellt. 
 
Die variablen Vergütungsteile sehen betragsmäßige Höchstgrenzen 
vor. 
 
Verletzungen der Regelkonformität sowie der konzernweit geltenden 
Richtlinien für Compliance aus früheren Perioden können rückwirkend 
auch aktuelle Prämien verringern. Hierdurch soll zum einen die 
Bedeutung der Compliance im Unternehmen der Eckert & Ziegler Strahlen- 
und Medizintechnik AG unterstrichen werden. Zum anderen soll im Sinne 
einer nachhaltigen Entwicklung die Reputation des Konzerns durch eine 
zeitgemäße, wertegetragene Unternehmenskultur gestärkt werden. 
 
Daneben können auch variable Vergütungsbestandteile vereinbart werden, 
die lediglich auf einer jährlichen Erfolgsbetrachtung und damit 
entweder auf einer konkreten Zielerreichung oder einer prozentualen 
Beteiligung am Jahresergebnis basieren, wobei auch solche kurzfristigen 
Vergütungsbestandteile betragsmäßig zu begrenzen sind. 
 
Kurzfristige variable Vergütungsbestandteile sollen von der Zielsetzung 
her im Verhältnis zu langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen 
nicht mehr als 40% ausmachen. 
 
Insgesamt dienen die variablen Vergütungsbestandteile aufgrund ihrer 
Ausrichtung sowohl der positiven Entwicklung des Gesamtkonzerns als 
auch der individuell verantworteten Geschäftsbereiche und damit der 
Fortentwicklung und Umsetzung der Gesamtstrategie des Unternehmens. 
Durch die entsprechend differenzierte Anreizstruktur soll einerseits 
die individuelle Ressortverantwortung gestärkt, andererseits die 
strategische Gesamtentwicklung im Unternehmen als Teil des 
Vorstandshandelns verankert werden. Durch die mehrjährige 
Bemessungsgrundlage des überwiegenden Teils der variablen Vergütung 
sowie die teilweise Auszahlung der variablen Vergütung in Aktien der 
Gesellschaft bzw. unter Berücksichtigung des Aktienkurses wird 
sichergestellt, dass die langfristig positive Entwicklung der 
Gesellschaft entsprechend in der Vergütungshöhe gespiegelt wird. 
 
Der Aufsichtsrat behält sich vor, außergewöhnliche Entwicklungen 
in angemessenen Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen kann 
die variable Vergütung einbehalten oder zurück gefordert werden. 
 
*2. Festsetzung einer Maximalvergütung und Verhältnis der fixen und 
variablen Maximalvergütung* 
 
Die feste Vergütung ist betragsmäßig begrenzt und beträgt für 
einzelne Vorstandsmitglieder zwischen EUR 0,3 Mio. und EUR 0,5 Mio. Für 
die beiden variablen Vergütungselemente sind Erfolgsorientierung und 
Nachhaltigkeit die Grundgedanken bei der Erfolgsmessung. Der 
Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung für sämtliche Elemente 
der variablen Vergütung anspruchsvoll ist, gleichzeitig soll ein 
ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleistet werden. 
 
Werden die Ziele nicht erreicht, kann die kurzfristige variable 
Vergütung bis auf null sinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, 
so ist die kurzfristige variable Vergütung für Vorstandsmitglieder auf 
einen Betrag zwischen EUR 0,2 Mio. und EUR 0,5 Mio. begrenzt. 
 
Bei der langfristigen variablen Vergütung kann die Vergütung ebenfalls 
bis auf null sinken. Maximal ist sie pro Vorstandsmitglied für den 
Berechnungszeitraum, der in der Regel fünf Jahr umfasst, auf einen über 
die Bemessungsperiode gemittelten Betrag von EUR 3 Mio. pro Jahr 
begrenzt. 
 
Aus den begrenzten variablen Vergütungselementen, der Grundvergütung 
sowie dem Aufwand für die Nebenleistungen lässt sich eine rechnerische 
maximale Gesamtvergütung ableiten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat 
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten Euro-Wert für 
die maximale Auszahlung der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung 
definiert. Sie liegt für jedes Vorstandsmitglied bei EUR 5 Millionen 
pro Jahr. Die maximale Gesamtvergütung schließt sämtliche festen 
(einschließlich Nebenleistungen) und variablen 
Vergütungsbestandteile mit ein. 
 
*3. Ausrichtung der Vergütung an langfristiger und nachhaltiger 
Unternehmensentwicklung* 
 
Der Aufsichtsrat legt für jedes Mitglied des Vorstands dessen konkrete 
Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung fest, die in einem angemessenen 
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie 
zur Lage des Unternehmens stehen und die im Vergleich - sowohl zu 
anderen Unternehmen als auch zum Konzern - übliche Vergütung nicht ohne 
besondere Gründe übersteigen. Als geeignete Vergleichsgruppe zur 
Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung im 
Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat solche 
Unternehmen heran, die im selben Börsensegment (Prime Standard) wie die 
Gesellschaft gelistet sind und zum einen eine ähnliche Bilanzsumme und 
zum anderen ein vergleichbares EBIT aufweisen. 
 
Eine Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Üblichkeit im eigenen 
Unternehmen hat der Aufsichtsrat nicht gebildet, da nach seiner 
Auffassung hieraus keine tauglichen Beurteilungsparameter zu gewinnen 
sind. 
 
*4. Umsetzung und fortlaufende Evaluierung des Vergütungssystems* 
 
Die Umsetzung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems 
erfolgt bei Abschluss der individuellen Vorstandsanstellungsverträge 
durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan. Zudem überprüft der 
Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats das Vergütungssystem fortlaufend 
und wird bei Identifikation von Anpassungsbedarf über dessen 
Änderungen beraten, Beschluss fassen und den Gesamtaufsichtsrat 
über aus seiner Sicht zweckmäßige oder notwendige 
Anpassungsmaßnahmen unterrichten. Änderungen am 
Vergütungssystem werden vom Gesamtaufsichtsrat beschlossen Im Falle von 
Änderungen wird der Aufsichtsrat der nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung das geänderte Vergütungssystem zur Billigung vorlegen. 
 
*II. Bericht des Vorstands* 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 
Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln soll die bestehende 
Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
Aktien aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 2018 
aufgehoben und durch eine entsprechende Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien bis zu einem Anteil von 10% des nach Eintragung der 
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestehenden Grundkapitals bis 
zum 9. Juni 2025 ersetzt werden. Zugleich soll der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt werden, die aufgrund dieser 
oder einer früheren Ermächtigung von der Gesellschaft erworbenen 
eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch 
Angebote an alle Aktionäre wieder zu veräußern. Um den Umfang der 
Ermächtigung an das nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
gemäß Tagesordnungspunkt 6 bestehende Grundkapital anzupassen, 
soll die Ermächtigung erst ab Wirksamwerden der Kapitalerhöhung durch 
Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft gelten und auch die 
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam 
werden. Dabei sieht die Ermächtigung zu Tagesordnungspunkt 6 vor, dass 
bei der Verwendung der eigenen Aktien, die aufgrund dieser oder einer 
früheren Ermächtigung erworben wurden, das Bezugsrecht der Aktionäre in 
allen gesetzlich zulässigen Fällen und insbesondere folgenden Fällen 
ausgeschlossen werden kann: 
 
- Der Beschlussvorschlag enthält die 
  Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien 
  auch außerhalb der Börse gegen 
  Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, 
  dass die Aktien zu einem Preis veräußert 
  werden, der den arithmetischen Mittelwert der 
  XETRA-Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft 
  an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
  jeweils der Veräußerung vorangegangenen 
  letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich 
  unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
  von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
  entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
  erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
  gemacht. Dem Gedanken des 
  Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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