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DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Basler Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Basler Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Basler Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN: DE0005102008\\WKN: 510 200 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am* 
Dienstag, dem 26. Mai 2020, um 13.30 Uhr 
in den Räumlichkeiten der Notare am Ballindamm, 
Ballindamm 40 / Bergstraße 28, Hamburg *ausschließlich virtuell 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.* 
 
*Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (* 
_COVID-19-Gesetz_ *) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im 
Wege der elektronischen Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Einberufungsort ist 
ausgeschlossen.* 
 
I. *Tagesordnung und Beschlussvorschläge* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Basler Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2019, 
   der Lageberichte zum 31. Dezember 2019 für die Basler Aktiengesellschaft 
   und den Basler-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Vorstands mit den erläuternden 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB für das Geschäftsjahr 
   2019 
 
   Diese Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.baslerweb.com 
 
   eingesehen werden. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 am 30. März 2020 gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Absatz 1 
   AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
   Jahresabschluss der Basler Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 37.999.285,55 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       = EUR 2.602.016,82 
   Dividende von Euro 0,26 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in die       = EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Gewinnvortrag auf neue   = EUR 35.397.268,73 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             = EUR 37.999.285,55 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
   Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 29. Mai 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 [und des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   sonstiger unterjähriger Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Geschäftsjahrs 2021 vor der ordentlichen Hauptversammlung 
   2021]* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lübeck, wird zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 bestellt. 
 
   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lübeck, wird zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) für das Geschäftsjahr 2020 
   bestellt, wenn und soweit solche Zwischenfinanzberichte aufgestellt und 
   einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden. 
 
   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lübeck, wird zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2021 bestellt, wenn und soweit solche 
   Zwischenfinanzberichte vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 
   aufgestellt und einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat der Basler 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Der Aufsichtsrat der Basler Aktiengesellschaft setzt sich gemäß den 
   Regelungen der §§ 95, Satz 3, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 
   Absatz 1 Nr. 1 S. 1 und § 4 Absatz 1 DrittelbG aus vier von den 
   Anteilseignervertretern zu wählenden Mitgliedern und zwei von den 
   Arbeitnehmern nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu 
   wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes Prof. Dr. Eckart Kottkamp endet 
   turnusgemäß mit Ablauf der Hauptversammlung vom 26. Mai 2020. Aus 
   diesem Grund ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes der 
   Anteilseignervertreter erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage der Anforderungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten konkreten Ziele und 
   sein Gesamtprofil der Hauptversammlung vor, als Vertreter der Aktionäre 
   mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung vom 26. Mai 2020 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
 
   Herrn Prof. Dr. Eckart Kottkamp, 
   Großhansdorf, Unternehmensberater, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   *Aufsichtsratsmandate* 
 
   Herr Prof. Dr. Eckart Kottkamp nimmt ein weiteres Aufsichtsratsmandat 
   bei der folgenden Gesellschaft wahr: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der KROMI 
     Logistik AG, Hamburg. 
 
   *Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur Basler 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Herr Prof. Dr. Eckart Kottkamp steht außer in seiner Tätigkeit als 
   Mitglied des Aufsichtsrats, welche er seit dem 8. Mai 2006 ausübt, in 
   keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, 
   deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem 
   verbundenen Unternehmen, die einen wesentlichen und nicht nur 
   vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. 
 
   *Zeitaufwand* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Prof. Eckart Kottkamp versichert, 
   dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
 
   *Ergänzende Informationen zu Herrn Prof. Dr. Eckart Kottkamp (Lebenslauf 
   im Sinne C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex)* 
 
   Eckart Kottkamp, Jahrgang 1939, schloss 1966 sein Studium der Regelungs- 
   und Nachrichtentechnik an der RWTH Aachen ab und promovierte 1976. Er 
   war während seiner Berufslaufbahn u.a. Vorsitzender der Geschäftsführung 
   der Hako-Werke GmbH, der Claas Landmaschinen AG und der Jungheinrich AG 
   und blickt hier auf eine 17-jährige Erfahrung als Vorstands- und 
   Geschäftsführungsvorsitzender zurück. 1996 wurde ihm die Ehrenprofessur 
   der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Hamburg, verliehen. 
 
   Von 2006 bis Ende 2009 war er im Aufsichtsrat der Deutsche Steinzeug 
   Cremer & Breuer AG tätig und wurde dort mit Beginn seiner Tätigkeit in 
   den Prüfungsausschluss berufen und war seit 2008 dessen Vorsitzender. 
 
   Weitere Informationen zu Herrn Prof. Eckart Kottkamp stehen unter dem 
   Link 
 
   http://www.baslerweb.com/de/unternehmen/investoren/hauptversammlung/2020 
 
   bereit. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 4 
   Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2020)* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 wurde der Vorstand 
   der Basler Aktiengesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesellschaft bis zum 16. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
   bis zu EUR  1.750.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
   insgesamt bis zu 1.750.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Hiervon hat die 
   Gesellschaft bislang keinen Gebrauch gemacht. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung der Basler Aktiengesellschaft vom 
   16. Mai 2019 wurde das Grundkapital der Gesellschaft aus 
   Gesellschaftsmitteln von EUR  3.500.000,00 um EUR  7.000.000,00 auf 
   insgesamt EUR  10.500.000,00 erhöht durch Ausgabe von 7.000.000 auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien. Um die Gesellschaft auch künftig in die 
   Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen 
   entsprechend rasch und flexibel anpassen zu können, soll ein neues, 
   aufgestocktes genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des 
   Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung wird 
   mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen 
   Satzungsänderung in das zuständige Handelsregister ein genehmigtes 
   Kapital durch Neufassung von § 4 Absatz 3 der Satzung wie folgt neu 
   geschaffen: 
 
    '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
    Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    um bis zu Euro 5.250.000,00 durch einmalige 
    oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis 
    zu 5.250.000 neuen, auf den Inhaber 
    lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2020). Den Aktionären steht 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
    Aktien können auch von einem oder mehreren 
    Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären zum 
    Bezug anzubieten. 
    _Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
    auszuschließen:_ 
 
    a) _soweit es erforderlich ist, um 
       etwaige Spitzenbeträge von dem 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszunehmen;_ 
    b) _soweit es erforderlich ist, um den 
       Inhabern von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
       Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Options- bzw. 
       Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
       der Wandlungspflicht als Aktionär 
       zustünde;_ 
    c) soweit die neuen Aktien gegen 
       Bareinlagen ausgegeben werden und der 
       auf die neu auszugebenden Aktien 
       insgesamt entfallende anteilige 
       Betrag des Grundkapitals den Betrag 
       von insgesamt EUR  1.050.000,00 
       oder, sollte dieser Betrag niedriger 
       sein, von insgesamt 10% des zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum 
       Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung 
       dieser Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss (der 
       'Höchstbetrag') bestehenden 
       Grundkapitals nicht überschreitet und 
       der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien der 
       Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
       des Ausgabepreises nicht wesentlich 
       unterschreitet; 
    d) _soweit die neuen Aktien gegen 
       Sacheinlage, insbesondere in Form von 
       Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
       Beteiligungen an Unternehmen, 
       Lizenzrechten oder Forderungen 
       ausgegeben werden._ 
    Auf den Höchstbetrag gemäß vorstehend 
    Buchstabe c) ist das auf diejenigen Aktien 
    entfallende Grundkapital anzurechnen, 
    welche zur Bedienung von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
    werden oder auszugeben sind, die nach dem 
    26. Mai 2020 in entsprechender Anwendung 
    von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
    werden, oder die nach dem 26. Mai 2020 in 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG veräußert werden. 
    Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit 
    Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen 
    gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur 
    Veräußerung von eigenen Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
    Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt 
    haben, von der Hauptversammlung erneut 
    erteilt werden. 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
    der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
    der Aktienausgabe festzulegen. Der 
    Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der 
    Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
    entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme 
    des genehmigten Kapitals und nach Ablauf 
    der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 AktG 
   i.V.m. § 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
   Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2020) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
   Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
   erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die 
   Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
   jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, 
   da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
   nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im 
   Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
   durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits 
   zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der 
   Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
   Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, 
   die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu 
   ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat 
   schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung erneut 
   zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle 
   Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch 
   ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären 
   nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung 
   eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die 
   übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren 
   Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher 
   eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den 
   Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
   Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck 
   der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. an die Wandlungsverpflichteten aus 
   Wandelschuldverschreibungen ist erforderlich und angemessen, um sie im 
   gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Rechte 
   schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen 
   Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- 
   und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf 
   die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
   der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der Wandlungspflichten 
   zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die 
   Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach 
   Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
   gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
   für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 
   10% des derzeitigen Grundkapitals und 10% des bei erstmaliger Ausübung 
   der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich 
   auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des 
   Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des 
   Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den jeweiligen Börsenkurs der schon notierten Aktien gleicher 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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