DGAP-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-04 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. NFON AG München WKN A0N4N5 / ISIN DE000A0N4N52 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München, am 28. Mai 2020 um 10.00 Uhr MESZ Da aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie im Zeitpunkt der Einberufung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung nicht vorhersehbar ist, ob eine Hauptversammlung unter Anwesenheit der Aktionäre und aller anderen Beteiligten überhaupt zulässig sein wird und um unsere Aktionäre sowie alle anderen Beteiligten zu schützen, wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die Hauptversammlung wird in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Machtlfinger Str. 7, 81379 München, abgehalten und für angemeldete Aktionäre in Echtzeit im Internet übertragen. Die Aktionäre können ihre Stimmrechte selbst im Wege der postalischen oder elektronischen Briefwahl ausüben oder über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder über andere Bevollmächtigte der Aktionäre ausüben lassen. Die Einzelheiten zur Verfolgung der Übertragung der Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung Ihres Stimmrechts entnehmen Sie bitte den unten gegebenen Erläuterungen hierzu. Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des 1 gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, des zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die genannten Unterlagen können im Internet unter https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 2 Vorstands* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 3 Aufsichtsrats* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 4 Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten. TOP *Satzungsänderungen* 5 *5.1 Neufassung von § 21 der Satzung* Um bereits jetzt ein Abweichen der Satzung von den durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) künftig vorgesehenen Bestimmungen bzgl. der Aufsichtsratsvergütung zu vermeiden, soll § 21 der Satzung dahingehend geändert werden, dass die gesetzliche Regelung Anwendung findet. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: § 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '§ 21 Vergütung des Aufsichtsrats (1) Über die Zahlung einer eventuellen Vergütung an die Aufsichtsratsmitglieder und deren Höhe beschließt die Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine von der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einbezogen. (3) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die von der Hauptversammlung beschlossene Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.' *5.2 Neufassung von § 24 der Satzung* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird nach dem geänderten Wortlaut des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts auf den Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67 c Abs. 3 AktG abgestellt. Nach § 24 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der bislang geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen in § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und damit auf nach diesem Zeitpunkt einberufene Hauptversammlungen Anwendung. Um ein Abweichen der Regelungen zum Nachweis für die Teilnahme zur Hauptversammlung der Gesellschaft für nach dem 3. September 2020 einberufene Hauptversammlungen in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Gleichzeitig soll diese Gelegenheit genutzt werden, die Regelung sprachlich zu vereinfachen. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst nach dem 3. September 2020 wirksam wird. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: § 24 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '§ 24 Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der in der Einberufungsbekanntmachung mitgeteilten Adresse unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Für diesen Nachweis reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gem. § 67 c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Frist von sechs Tagen in der Einberufung der Hauptversammlung zu verkürzen.' Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. *Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung* Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist in Artikel 2 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (im Folgenden als 'COVID-19-Gesetz' bezeichnet) in Kraft getreten. Um die Aktionäre und alle anderen sonst an der Hauptversammlung beteiligten Personen bestmöglich in Bezug auf die COVID-19-Pandemie zu schützen und um überhaupt unter diesen Umständen eine Hauptversammlung abhalten zu können, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Sinne des COVID-19-Gesetzes abzuhalten. *Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts*
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May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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