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DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NFON AG München WKN A0N4N5 / ISIN DE000A0N4N52 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München, 
am 
 
28. Mai 2020 um 10.00 Uhr MESZ 
 
Da aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie im Zeitpunkt der Einberufung 
der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung nicht vorhersehbar ist, ob 
eine Hauptversammlung unter Anwesenheit der Aktionäre und aller anderen 
Beteiligten überhaupt zulässig sein wird und um unsere Aktionäre sowie 
alle anderen Beteiligten zu schützen, wird die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die Hauptversammlung 
wird in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Machtlfinger Str. 7, 
81379 München, abgehalten und für angemeldete Aktionäre in Echtzeit im 
Internet übertragen. Die Aktionäre können ihre Stimmrechte selbst im Wege 
der postalischen oder elektronischen Briefwahl ausüben oder über die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder über andere 
Bevollmächtigte der Aktionäre ausüben lassen. Die Einzelheiten zur 
Verfolgung der Übertragung der Hauptversammlung im Internet und zur 
Ausübung Ihres Stimmrechts entnehmen Sie bitte den unten gegebenen 
Erläuterungen hierzu. 
 
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des 
1   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
    sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
 
    https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und 
    Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
    Beschlussfassung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
2   Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands im Geschäftsjahr 2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3   Aufsichtsrats* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 Entlastung für diesen Zeitraum 
    zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
4   Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
    Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines 
    bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
    Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung 
    beschränkt hätten. 
TOP *Satzungsänderungen* 
5 
 
    *5.1 Neufassung von § 21 der Satzung* 
 
    Um bereits jetzt ein Abweichen der Satzung von den durch das 
    Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
    II) künftig vorgesehenen Bestimmungen bzgl. der 
    Aufsichtsratsvergütung zu vermeiden, soll § 21 der Satzung 
    dahingehend geändert werden, dass die gesetzliche Regelung 
    Anwendung findet. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '§ 21 Vergütung des Aufsichtsrats 
 
    (1) Über die Zahlung einer eventuellen 
        Vergütung an die Aufsichtsratsmitglieder 
        und deren Höhe beschließt die 
        Hauptversammlung nach den gesetzlichen 
        Bestimmungen. 
    (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in 
        eine von der Gesellschaft zugunsten der 
        Mitglieder des Vorstands und des 
        Aufsichtsrats zu marktüblichen 
        Bedingungen abgeschlossenen 
        Vermögensschadenshaftpflichtversicherung 
        einbezogen. 
    (3) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden 
        die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes 
        entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber 
        hinaus erhalten die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats einen eventuell auf den 
        Auslagenersatz bzw. die von der 
        Hauptversammlung beschlossene 
        Aufsichtsratsvergütung entfallenden 
        Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie 
        berechtigt sind, der Gesellschaft die 
        Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
        stellen und dieses Recht ausüben.' 
 
    *5.2 Neufassung von § 24 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung 
    der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird nach dem 
    geänderten Wortlaut des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    auf den Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
    eingefügten § 67 c Abs. 3 AktG abgestellt. Nach § 24 Abs. 3 der 
    Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der bislang 
    geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform 
    und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Das 
    ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen in § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und § 67c AktG finden 
    erst ab dem 3. September 2020 und damit auf nach diesem Zeitpunkt 
    einberufene Hauptversammlungen Anwendung. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zum Nachweis für die Teilnahme zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft für nach dem 3. September 2020 
    einberufene Hauptversammlungen in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
    soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. 
    Gleichzeitig soll diese Gelegenheit genutzt werden, die Regelung 
    sprachlich zu vereinfachen. 
 
    Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst nach 
    dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 24 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '§ 24 Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufungsbekanntmachung 
    mitgeteilten Adresse unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
    angemeldet haben. 
 
    Für diesen Nachweis reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
    den Letztintermediär gem. § 67 c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
    Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung 
    und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
    der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht 
    mitzurechnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Frist von sechs 
    Tagen in der Einberufung der Hauptversammlung zu verkürzen.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Änderung der 
    Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum 
    Handelsregister anzumelden. 
 
*Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist in Artikel 2 das Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (im Folgenden als 'COVID-19-Gesetz' bezeichnet) in Kraft 
getreten. 
 
Um die Aktionäre und alle anderen sonst an der Hauptversammlung 
beteiligten Personen bestmöglich in Bezug auf die COVID-19-Pandemie zu 
schützen und um überhaupt unter diesen Umständen eine Hauptversammlung 
abhalten zu können, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten im Sinne des COVID-19-Gesetzes abzuhalten. 
 
*Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im 
Internet und zur Ausübung des Stimmrechts* 
 

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