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(1)

DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NFON AG München WKN A0N4N5 / ISIN DE000A0N4N52 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München, 
am 
 
28. Mai 2020 um 10.00 Uhr MESZ 
 
Da aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie im Zeitpunkt der Einberufung 
der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung nicht vorhersehbar ist, ob 
eine Hauptversammlung unter Anwesenheit der Aktionäre und aller anderen 
Beteiligten überhaupt zulässig sein wird und um unsere Aktionäre sowie 
alle anderen Beteiligten zu schützen, wird die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die Hauptversammlung 
wird in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Machtlfinger Str. 7, 
81379 München, abgehalten und für angemeldete Aktionäre in Echtzeit im 
Internet übertragen. Die Aktionäre können ihre Stimmrechte selbst im Wege 
der postalischen oder elektronischen Briefwahl ausüben oder über die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder über andere 
Bevollmächtigte der Aktionäre ausüben lassen. Die Einzelheiten zur 
Verfolgung der Übertragung der Hauptversammlung im Internet und zur 
Ausübung Ihres Stimmrechts entnehmen Sie bitte den unten gegebenen 
Erläuterungen hierzu. 
 
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des 
1   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
    sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
 
    https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und 
    Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
    Beschlussfassung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
2   Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands im Geschäftsjahr 2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3   Aufsichtsrats* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 Entlastung für diesen Zeitraum 
    zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
4   Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
    Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines 
    bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
    Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung 
    beschränkt hätten. 
TOP *Satzungsänderungen* 
5 
 
    *5.1 Neufassung von § 21 der Satzung* 
 
    Um bereits jetzt ein Abweichen der Satzung von den durch das 
    Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
    II) künftig vorgesehenen Bestimmungen bzgl. der 
    Aufsichtsratsvergütung zu vermeiden, soll § 21 der Satzung 
    dahingehend geändert werden, dass die gesetzliche Regelung 
    Anwendung findet. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '§ 21 Vergütung des Aufsichtsrats 
 
    (1) Über die Zahlung einer eventuellen 
        Vergütung an die Aufsichtsratsmitglieder 
        und deren Höhe beschließt die 
        Hauptversammlung nach den gesetzlichen 
        Bestimmungen. 
    (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in 
        eine von der Gesellschaft zugunsten der 
        Mitglieder des Vorstands und des 
        Aufsichtsrats zu marktüblichen 
        Bedingungen abgeschlossenen 
        Vermögensschadenshaftpflichtversicherung 
        einbezogen. 
    (3) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden 
        die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes 
        entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber 
        hinaus erhalten die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats einen eventuell auf den 
        Auslagenersatz bzw. die von der 
        Hauptversammlung beschlossene 
        Aufsichtsratsvergütung entfallenden 
        Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie 
        berechtigt sind, der Gesellschaft die 
        Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
        stellen und dieses Recht ausüben.' 
 
    *5.2 Neufassung von § 24 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung 
    der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird nach dem 
    geänderten Wortlaut des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    auf den Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
    eingefügten § 67 c Abs. 3 AktG abgestellt. Nach § 24 Abs. 3 der 
    Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der bislang 
    geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform 
    und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Das 
    ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen in § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und § 67c AktG finden 
    erst ab dem 3. September 2020 und damit auf nach diesem Zeitpunkt 
    einberufene Hauptversammlungen Anwendung. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zum Nachweis für die Teilnahme zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft für nach dem 3. September 2020 
    einberufene Hauptversammlungen in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
    soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. 
    Gleichzeitig soll diese Gelegenheit genutzt werden, die Regelung 
    sprachlich zu vereinfachen. 
 
    Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst nach 
    dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 24 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '§ 24 Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufungsbekanntmachung 
    mitgeteilten Adresse unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
    angemeldet haben. 
 
    Für diesen Nachweis reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
    den Letztintermediär gem. § 67 c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
    Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung 
    und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
    der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht 
    mitzurechnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Frist von sechs 
    Tagen in der Einberufung der Hauptversammlung zu verkürzen.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Änderung der 
    Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum 
    Handelsregister anzumelden. 
 
*Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist in Artikel 2 das Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (im Folgenden als 'COVID-19-Gesetz' bezeichnet) in Kraft 
getreten. 
 
Um die Aktionäre und alle anderen sonst an der Hauptversammlung 
beteiligten Personen bestmöglich in Bezug auf die COVID-19-Pandemie zu 
schützen und um überhaupt unter diesen Umständen eine Hauptversammlung 
abhalten zu können, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten im Sinne des COVID-19-Gesetzes abzuhalten. 
 
*Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im 
Internet und zur Ausübung des Stimmrechts* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Die Hauptversammlung wird am 28. Mai 2020 in Echtzeit in Bild und Ton in 
unserem Aktionärsportal unter 
 
https://nfon.hvanmeldung.de 
 
übertragen. Die Übertragung beginnt schon vor Beginn der 
Hauptversammlung, nämlich ab 9.45 Uhr MESZ. Eine physische Teilnahme der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist ausgeschlossen. Die 
Stimmrechtsausübung erfolgt daher ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter oder andere Bevollmächtigte. 
 
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur 
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der 
nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse anmelden und 
einen von ihrem depotführenden Institut ausgestellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache an diese 
Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse übermitteln: 
 
NFON AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Fax: +49 (0) 40-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gem. § 1 Abs. 3 COVID-19-Gesetz 
auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, also den 16. Mai 
2020 (0.00 Uhr MESZ) beziehen (sog. Nachweisstichtag) und bedarf der 
Textform (§ 126 b BGB). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung 
müssen der Gesellschaft gem. § 1 Abs. 3 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit 
§ 24 Abs. 2 der Satzung spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2020 (24.00 
Uhr MESZ) zugehen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden 
den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten 
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die neben einer 
Eintrittskartennummer zusätzlich eine Persönliche Identifikationsnummer 
(PIN) tragen. Mit diesen Zugangsdaten zum Aktionärsportal können die 
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auch die Online-Übertragung der 
Hauptversammlung im Internet verfolgen sowie ihre Rechte auch online 
ausüben. Während der Hauptversammlung kann im Aktionärsportal auch das 
Teilnehmerverzeichnis eingesehen werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und den Umfang 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und 
den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, 
bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen 
Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem 
Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern. Für die 
Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag nicht relevant. Auch nach 
dem Nachweisstichtag und nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre 
weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. 
 
*Stimmabgabe durch postalische oder elektronische Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht per postalischer oder elektronischer 
Briefwahl ausüben. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), 
Aktionärsvereinigungen oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten 
Institutionen, Unternehmen oder Personen sowie sonstige Bevollmächtigte 
der Aktionäre können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. Voraussetzung 
hierfür ist jeweils die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Aktionäre. 
 
Briefwahlstimmen können unter Verwendung des mit den Eintrittskarten 
versandten Abstimmungsformulars bis zum 27. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), 
 
- postalisch unter der Anschrift: NFON AG, c/o 
  UBJ. GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, 
  oder 
- elektronisch per E-Mail an: hv@ubj.de 
 
abgegeben werden. 
 
Außerdem können Briefwahlstimmen über das Aktionärsportal 
elektronisch mittels Eintrittskartennummer und PIN unter 
 
https://nfon.hvanmeldung.de 
 
bis zum Ende der in der virtuellen Hauptversammlung vom Versammlungsleiter 
festgelegten Abstimmungszeit abgegeben werden. 
 
In allen Fällen ist der rechtzeitige Zugang der Briefwahlstimmen bei den 
oben genannten Adressen bzw. im Aktionärsportal entscheidend. Bei mehrfach 
eingegangenen Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. 
Sollten Sie sich für die postalische Zusendung entscheiden, 
berücksichtigen Sie bitte auch hier die möglicherweise durch die 
COVID-19-Pandemie auftretenden längeren Postlaufzeiten. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. 
Auch diese Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. 
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind die rechtzeitige Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), noch 
eine Aktionärsvereinigung, noch ein sonstiger nach § 135 AktG 
Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). 
 
Weitere Informationen zur Bevollmächtigung sowie ein Vollmachtsformular 
erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Verwendung des 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Es steht den Aktionären frei, eine 
Vollmacht anderweitig in Textform (§ 126 b BGB) auszustellen. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, 
ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber 
einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht steht das Aktionärsportal 
unter: 
 
https://nfon.hvanmeldung.de 
 
sowie die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
NFON AG 
Investor Relations - Hauptversammlung 2020 
Machtlfinger Str. 7 
81379 München 
oder per Telefax: +49 (0) 89 45300 33134 
oder elektronisch per E-Mail: sabina.prueser@nfon.com 
 
Sollten Sie sich für die postalische Zusendung entscheiden, 
berücksichtigen Sie bitte auch hier die möglicherweise durch die 
COVID-19-Pandemie auftretenden längeren Postlaufzeiten. 
 
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) und ihnen gleichgestellte Personen 
oder Institutionen können möglicherweise besondere Formen von Vollmachten 
verlangen, da sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie 
sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten 
Institutionen, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem 
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. 
 
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), noch eine 
Aktionärsvereinigung, noch ein sonstiger nach § 135 AktG Gleichgestellter 
bevollmächtigt wird, sondern ein sonstiger Dritter für Sie das Stimmrecht 
ausüben soll, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Zugangsdaten zum 
Aktionärsportal (Eintrittskartennummer und PIN) bzw. das mit der 
Eintrittskarte versandte Abstimmungsformular an diesen Bevollmächtigten 
geben. 
 
Wenn Sie die Vollmacht bereits mit der Anmeldung mitteilen, werden wir die 
Eintrittskarte mit der PIN direkt an den Bevollmächtigten versenden. In 
diesem Fall entfällt die Notwendigkeit zur Weitergabe der Zugangsdaten zum 
Aktionärsportal bzw. des Abstimmungsformulars. 
 
Unsere Gesellschaft möchte ihren Aktionären die Stimmrechtsvertretung 
erleichtern. Der Vorstand hat deshalb zwei Mitarbeiter der NFON AG als 
Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre 
bestellt. Von dieser Möglichkeit können alle Aktionäre Gebrauch machen, 
die weder ihre depotführende Bank noch einen sonstigen Dritten mit der 
Ausübung ihres Stimmrechts beauftragen wollen. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisung ist die 
Vollmacht insgesamt, oder wenn nur zu einem Tagesordnungspunkt keine 
Weisung erteilt wurde, hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes nicht 
wirksam. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall demzufolge 
insgesamt, oder in Bezug auf den Tagesordnungspunkt, zu welchem keine 
Weisung vorliegt, der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung 
entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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