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(1)

DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: -3-

DJ DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Instone Real Estate Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Instone Real Estate Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Essen 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Instone Real Estate Group AG Essen Wertpapier-Kennnummer: A2NBX8 
ISIN: DE000A2NBX80 Einberufung zur Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
wir laden Sie hiermit zu der am 9. Juni 2020 
um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Instone Real Estate Group 
AG ein. 
 
Vor dem Hintergrund der bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem 
Coronavirus SARS-CoV-2 verbundene Gesundheitsgefahren wird die Hauptversammlung als 
 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden. Die Hauptversammlung wird für unsere 
fristgerecht angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte vollständig in Bild und Ton 
live im Internet übertragen. Unsere Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal der Instone Real Estate Group AG unter 
 
https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.html 
 
die gesamte Hauptversammlung am *9. Juni 2020 (ab 10:00 Uhr MESZ) *verfolgen. Ort der 
Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne ist Essen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses 
   sowie des zusammengefassten Lageberichts der Instone Real Estate Group AG und des 
   Konzerns, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a 
   Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 16. März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß 
   § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gemäß 
   § 173 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 AktG bedarf es daher für die vorzulegenden Unterlagen 
   nicht. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 17.642.170,58 in voller Höhe auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwannstraße 6, 40476 Düsseldorf, 
   Deutschland, für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr als Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. Dieser soll auch - sofern eine solche erfolgt 
   - die prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu 
   erstellenden unterjährigen Finanzberichte vornehmen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick 
   auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags mit der Instone Real Estate Property GmbH* 
 
   Die Instone Real Estate Group AG beabsichtigt, zur Vereinfachung der Konzernsteuerung 
   sowie zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der Instone Real 
   Estate Property GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu 
   schließen. Der Entwurf dieses Vertrags hat den folgenden Wortlaut: 
 
   *'Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *Instone Real Estate Group AG* 
   mit dem Sitz in Essen, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter 
   HRB 29362 
 
   und der 
 
   *Instone Real Estate Property GmbH* 
   mit dem Sitz in Essen, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter 
   HRB 30620 
   (nachfolgend *'Tochtergesellschaft'*) 
 
   *ARTIKEL 1 - LEITUNGS- UND WEISUNGSRECHT* 
 
   1.1 Die Tochtergesellschaft unterstellt die 
       Leitung ihrer Gesellschaft der Instone 
       Real Estate Group AG als herrschendem 
       Unternehmen. 
   1.2 Die Tochtergesellschaft verpflichtet 
       sich, den Weisungen der Instone Real 
       Estate Group AG Folge zu leisten. Die 
       Instone Real Estate Group AG kann 
       anordnen, dass bestimmte Geschäfte oder 
       bestimmte Arten von Geschäften der 
       Tochtergesellschaft nur mit ihrer 
       vorherigen Zustimmung abgeschlossen 
       werden dürfen. 
 
   *ARTIKEL 2 - GEWINNABFÜHRUNG* 
 
   2.1 Die Tochtergesellschaft verpflichtet 
       sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend 
       den Vorschriften des § 301 AktG in 
       seiner jeweils gültigen Fassung an die 
       Instone Real Estate Group AG abzuführen. 
   2.2 Die Tochtergesellschaft kann mit 
       Zustimmung der Instone Real Estate Group 
       AG Beträge aus dem Jahresüberschuss 
       insoweit in andere Gewinnrücklagen 
       gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, 
       als dies handelsrechtlich zulässig und 
       bei vernünftiger kaufmännischer 
       Beurteilung wirtschaftlich begründet 
       ist. Die Bildung gesetzlicher Rücklagen 
       ist zulässig. 
   2.3 Während der Dauer dieses Vertrags 
       gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
       272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
       Instone Real Estate Group AG aufzulösen 
       und zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
       Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
       vorvertraglichen Kapital- und 
       Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. 
   2.4 Auf Verlangen der Instone Real Estate 
       Group AG ist eine Vorababführung von 
       Gewinnen unterjährig durchzuführen, wenn 
       und soweit dies gesetzlich zulässig ist. 
   2.5 Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des 
       Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft 
       endet, entsteht der Anspruch auf 
       Gewinnabführung zum Ende des 
       Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. 
       Er ist mit Wertstellung zu diesem 
       Zeitpunkt fällig und ab diesem Zeitpunkt 
       mit dem gesetzlichen Zinssatz für 
       beiderseitige Handelsgeschäfte zu 
       verzinsen. 
   2.6 Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt 
       rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs 
       der Tochtergesellschaft, in dem dieser 
       Vertrag nach Artikel 4.1 wirksam wird. 
 
   *ARTIKEL 3 - VERLUSTÜBERNAHME* 
 
   3.1 Die Instone Real Estate Group AG ist zur 
       Übernahme der Verluste der 
       Tochtergesellschaft entsprechend den 
       Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
   3.2 Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des 
       Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft 
       endet, entsteht der Anspruch auf 
       Verlustübernahme zum Ende des 
       Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. 
       Er ist mit Wertstellung zu diesem 
       Zeitpunkt fällig und ab diesem Zeitpunkt 
       mit dem gesetzlichen Zinssatz für 
       beiderseitige Handelsgeschäfte zu 
       verzinsen. 
   3.3 Die Verlustübernahmepflicht gilt 
       rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs 
       der Tochtergesellschaft, in dem dieser 
       Vertrag nach Artikel 4.1 wirksam wird. 
 
   *ARTIKEL 4 - WIRKSAMWERDEN UND DAUER* 
 
   4.1 Dieser Vertrag wird mit der Eintragung 
       in das Handelsregister des Sitzes der 
       Tochtergesellschaft wirksam. 
   4.2 Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann ordentlich mit 
       einer Frist von drei (3) Monaten zum 
       Ende eines Geschäftsjahrs der 
       Tochtergesellschaft gekündigt werden, 
       erstmals jedoch zum Ende desjenigen 
       Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, 
       das mindestens fünf (5) Zeitjahre nach 
       dem Beginn des Geschäftsjahrs der 
       Tochtergesellschaft endet, in dem der 
       Vertrag wirksam geworden ist 
       (Mindestlaufzeit). Zusätzlich zu der 
       vorgenannten Kündigungsfrist kann die 
       Instone Real Estate Group AG den Vertrag 
       nach Ablauf der im vorstehenden Satz 
       geregelten Mindestlaufzeit jederzeit mit 
       einer Frist von zwei (2) Wochen 
       ordentlich kündigen. 
   4.3 Das Recht zur außerordentlichen 
       fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines 
       wichtigen Grunds bleibt unberührt. Ein 
       wichtiger Grund liegt insbesondere im 
       Fall der Insolvenz, Verschmelzung, 
       Spaltung oder Liquidation der Instone 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: -2-

Real Estate Group AG oder der 
       Tochtergesellschaft vor; ferner dann, 
       wenn der Instone Real Estate Group AG in 
       Folge einer Veräußerung oder 
       Einbringung nicht mehr unmittelbar die 
       Mehrheit der Stimmrechte aus den 
       Anteilen an der Tochtergesellschaft 
       zusteht oder in Folge der 
       Veräußerung oder Einbringung 
       erstmals im Sinne des § 307 AktG ein 
       außenstehender Gesellschafter an 
       der Tochtergesellschaft beteiligt wird. 
       Im Falle der Veräußerung oder 
       Einbringung von Anteilen kann die 
       Instone Real Estate Group AG die 
       Kündigung auch ab dem Datum des 
       Abschlusses des schuldrechtlichen 
       Vertrags über die Veräußerung oder 
       Einbringung der Anteile an der 
       Tochtergesellschaft mit Wirkung zum 
       Zeitpunkt der Übertragung der 
       Anteile oder zu einem früheren Zeitpunkt 
       erklären. 
   4.4 Die Kündigung dieses Vertrags ist 
       schriftlich gegenüber dem anderen 
       Vertragspartner zu erklären. 
 
   *ARTIKEL 5 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN* 
 
   5.1 Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die §§ 14 und 17 
       des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu 
       berücksichtigen. 
   5.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder 
       undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, 
       so soll dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berühren. 
       Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die 
       Vertragspartner diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, 
       die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke des Vertrags ist diejenige 
       Bestimmung zu vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn 
       und Zweck des Vertrags vereinbart worden wäre. 
   5.3 Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung in Schriftform abzugeben ist, muss 
       diese Erklärung vom erklärenden Vertragspartner eigenhändig durch 
       Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner im Original 
       übermittelt werden. Die vorstehende Schriftform kann nicht durch die 
       elektronische Form ersetzt werden. 
   5.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Essen. 
 
       Essen, den [ - ]. 
       2020 
       *Instone Real 
       Estate Group AG* 
 
       ................    ................ 
       [ - ]               [ - ] 
       (Mitglied des       (Mitglied des 
       Vorstands)          Vorstands) 
 
       Essen, den [ - ]. 
       2020 
       *Instone Real 
       Estate Property 
       GmbH* 
 
       ................    ................ 
       [ - ]               [ - ] 
       (Mitglied der       (Mitglied der 
       Geschäftsführung)   Geschäftsführung)' 
 
       Die Instone Real Estate Group AG hält unmittelbar sämtliche Anteile an der 
       Instone Real Estate Property GmbH. Daher muss der Vertrag weder 
       Ausgleichsleistungen noch eine Abfindung vorsehen. Ferner bedarf es keiner 
       Prüfung des Vertrags gemäß § 293b Abs. 1 AktG. Neben der Zustimmung der 
       Hauptversammlung bedarf der Vertrag zu seiner Wirksamkeit außerdem der 
       Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Instone Real Estate Property GmbH 
       sowie der Eintragung in das Handelsregister der Instone Real Estate Property 
       GmbH. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
       Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
       Instone Real Estate Group AG und der Instone Real Estate Property GmbH wird 
       zugestimmt. 
 
       Von der Einberufung an sind der Entwurf des Beherrschungs- und 
       Gewinnabführungsvertrags, der gemeinsame Vertragsbericht gemäß § 293a 
       AktG des Vorstands der Instone Real Estate Group AG und der Geschäftsführung 
       der Instone Real Estate Property GmbH sowie, soweit vorhanden, die 
       Jahresabschlüsse und Lageberichte der Instone Real Estate Group AG bzw. deren 
       Rechtsvorgängerin Instone Real Estate Group N.V. sowie der Instone Real Estate 
       Property GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre über die Internetseite 
 
       https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.htm 
       l 
 
       zugänglich. 
7. *Beschlussfassung über Änderung von § 18.4 der Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden 
   die Voraussetzungen an den Nachweis geändert, der für die Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu erbringen ist. Zwar gelten 
   die entsprechenden Neuregelungen erst für Hauptversammlungen, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Da die ordentliche Hauptversammlung 2021 der Instone 
   Real Estate Group AG jedoch erst nach diesem Zeitpunkt einberufen werden wird, ist es 
   aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat sinnvoll, die Satzung bereits jetzt an die 
   neue Gesetzeslage anzupassen, damit bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung 
   bereits eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Satzungsbestimmung vorliegt. 
   Durch eine Eintragungsanweisung wird sichergestellt, dass die Neuregelung nicht vor 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 18.4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Die Berechtigung nach § 18.3 ist durch 
      einen Nachweis des Anteilsbesitzes 
      gemäß § 67c Abs. 3 AktG des 
      jeweiligen Letztintermediärs 
      nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf 
      den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
      vor der Hauptversammlung zu beziehen.' 
   b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Eintragung der vorstehenden 
      Satzungsänderung so zur Anmeldung zu 
      bringen, dass diese möglichst zeitnah 
      nach dem 3. September 2020 in das 
      Handelsregister eingetragen wird. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
    Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 und 3 des 
    Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der 
    COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
    (C19-AuswBekG) hat der Vorstand mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, 
    dass die Hauptversammlung unter 
    geringfügiger Verkürzung der 
    Einberufungsfrist ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
    sog. virtuelle Hauptversammlung abgehalten 
    wird. Die virtuelle Hauptversammlung ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre findet unter 
    Anwesenheit eines mit der Niederschrift 
    beauftragten Notars im ATLANTIC Congress 
    Hotel Essen, Messeplatz 3, 45131 Essen, 
    oder, im Falle einer behördlichen 
    Untersagung der Durchführung am vorgenannten 
    Ort aufgrund der Auswirkungen der 
    COVID-19-Pandemie, in den Räumen der 
    Gesellschaft, Grugaplatz 2-4, 45131 Essen, 
    statt. Diese Art der Durchführung der 
    Hauptversammlung führt zu Modifikationen in 
    den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei 
    den Rechten der Aktionäre. 
 
    *Wir bitten die Aktionäre daher um besondere 
    Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
    Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung 
    des Stimmrechts sowie zu weiteren 
    Aktionärsrechten.* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR 36.988.336,00 in 36.988.336 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme in der 
   Hauptversammlung gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
   gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Es 
   bedarf insoweit eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 
   C19-AuswBekG auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf 
   den *28. Mai 2020 (0:00 Uhr MESZ)*, (Nachweisstichtag, Record Date) zu 
   beziehen hat. 
 
   Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse (postalisch, per Fax oder 
   E-Mail) mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag 
   der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis 
   spätestens zum Ablauf des *2. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)*: 
 
   Instone Real Estate Group AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Fax: + 49 89 30903 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten 
   Adresse spätestens am vierten Tage vor der Hauptversammlung zugehen, also bis 
   spätestens zum Ablauf des *5. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ).* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

oder die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der 
   Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über Aktien; diese 
   können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben oder 
   veräußert werden. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   innehaben und erst danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung am 9. 
   Juni 2020 nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich 
   insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
   Aktionäre können ihre Stimmen in Textform oder im Wege elektronischer 
   Kommunikation durch Briefwahl abgeben und ändern. Insbesondere können Stimmen 
   elektronisch unter Nutzung des zugangsgeschützten InvestorPortal der Instone 
   Real Estate Group AG unter 
 
   https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.htm 
   l 
 
   übermittelt werden. Diese Möglichkeit besteht bis *unmittelbar vor Beginn der 
   Abstimmungen in der Hauptversammlung am 9. Juni 2020.* 
 
   Für eine Übermittlung von Briefwahlstimmen auf anderem Weg steht das in 
   der Anmeldebestätigung abgedruckte Formular zur Verfügung. Das Formular zur 
   Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist auch unter der Internetadresse der 
   Gesellschaft 
 
   https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.htm 
   l 
 
   zum Download abrufbar. Postalisch, per Fax oder E-Mail übermittelte 
   Briefwahlstimmen müssen bereits bis zum *8. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)* unter 
   nachstehender Adresse (postalisch, per Fax oder E-Mail) eingehen, um auf der 
   Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können: 
 
   Instone Real Estate Group AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Fax: + 49 (0) 89 30903 74675 
   E-Mail: instone-hv2020@computershare.de 
4. *Verfahren für Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung* 
4.1 *Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
    Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. seine sonstigen hauptversammlungsbezogenen 
    Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank oder 
    eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung 
    ist eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs - wie oben unter 'Voraussetzungen für 
    die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts' ausgeführt - 
    erforderlich. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
    bedürfen der Textform (zu den Ausnahmen bei Stimmrechtsvertretern nach § 135 AktG 
    siehe sogleich unter 4.2). Für die Vollmachtserteilung kann das in der 
    Anmeldebestätigung enthaltene Vollmachtsformular genutzt werden. 
 
    Das Vollmachtsformular ist auch unter der Internetadresse der Gesellschaft 
 
    https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.htm 
    l 
 
    zum Download abrufbar. 
 
    Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder 
 
    (1) in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse 
        (postalisch, per Fax oder E-Mail) 
 
        Instone Real Estate Group AG 
        c/o Computershare Operations Center 
        80249 München 
        Fax: + 49 89 30903 74675 
        E-Mail: instone-hv2020@computershare.de 
 
        oder über das InvestorPortal der Instone Real Estate Group AG unter 
 
        https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.htm 
        l 
 
        übermittelt oder 
    (2) in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. 
 
        Wird die Vollmacht in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so 
        bedarf es gegenüber der Gesellschaft - soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas 
        anderes ergibt (siehe 4.2) - eines Nachweises der Bevollmächtigung in 
        Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an die 
        vorstehend genannte Adresse einschließlich des dort genannten Weges der 
        elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet oder über das InvestorPortal 
        der Instone Real Estate Group AG übermittelt werden. 
 
    *Derart Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen*. 
    *Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der 
    Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.* 
4.2 *Stimmrechtsvertretung durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder 
    diesen gleichgestellten Personen (§ 135 AktG)* 
 
    Soweit eine Vollmacht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder an eine 
    im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung nach den aktienrechtlichen Bestimmungen 
    diesen gleichgestellte Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die 
    Vollmachtserteilung und ihr Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der 
    Textform. Hier genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
    nachprüfbar festgehalten wird. Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie die 
    ihnen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre 
    eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; bitte stimmen Sie sich 
    diesbezüglich jeweils mit den zu Bevollmächtigenden ab. Eines gesonderten Nachweises 
    der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es in diesem Fall nicht. 
 
    Die Ausführungen unter 4.1, letzter Absatz, gelten entsprechend. 
4.3 *Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft* 
 
    Wir bieten allen Aktionärinnen und Aktionären an, sich durch unsere 
    Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen 
    für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Bevollmächtigung und die 
    Weisungen sind in Textform zu erteilen. Vollmachten und Weisungen an den 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können insbesondere *bis unmittelbar vor 
    Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung am 9. Juni 2020* über das 
    zugangsgeschützte InvestorPortal der Instone Real Estate Group AG unter 
 
    https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.htm 
    l 
 
    erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
    Für eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter auf anderem Weg kann das 
    Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden, das in der Anmeldebestätigung 
    abgedruckt sowie unter der Internetadresse der Gesellschaft 
 
    https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.htm 
    l 
 
    zum Download abrufbar ist. Postalisch, per Fax oder E-Mail übermittelte Vollmachten 
    und Weisungen müssen bis bereits zum *8. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)* unter 
    nachstehender Adresse (postalisch, per Fax oder E-Mail) eingehen, um auf der 
    Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können: 
 
    Instone Real Estate Group AG 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Fax: + 49 (0) 89 30903 74675 
    E-Mail: instone-hv2020@computershare.de 
 
    Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen sind, sofern sie 
    postalisch, per Fax oder E-Mail erfolgen, ebenfalls bis zum *8. Juni 2020 (24:00 Uhr 
    MESZ)* in Textform an die vorstehend genannte Adresse zu senden. 
 
    *Die Stimmrechtsvertreter können nicht zur Ausübung der Fragemöglichkeit der 
    Aktionäre, zur Stellung von Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen 
    bevollmächtigt werden.* 
5. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß 
   § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals der Instone Real Estate Group AG von EUR 500.000,00 (das 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
   die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der Instone Real Estate Group AG zu richten und 
   muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (Tag der 
   Hauptversammlung sowie des Zugangs des Verlangens nicht mitgerechnet), also 
   spätestens bis zum *25. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, unter der nachstehenden 
   Adresse zugegangen sein: 
 
   Instone Real Estate Group AG 
   Vorstand 
   Grugaplatz 2-4 
   45131 Essen 
   Deutschland 
 
   Die Antragsteller haben zusätzlich nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
   Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens beim Vorstand der 
   Instone Real Estate Group AG Inhaber der erforderlichen Mindestaktienzahl sind 
   und diese Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. 
6. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG* 
 

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May 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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