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(2)

DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.06.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SGL CARBON SE Wiesbaden - WKN 723530 - 
- ISIN DE0007235301 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit zu der am Dienstag, dem *16. Juni 2020*, um *10:00 Uhr* 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die 
Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) erfolgt im Wege 
elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der im Anschluss an 
die Tagesordnung im Abschnitt 'Weitere Angaben und Hinweise' 
abgedruckten Bestimmungen und Erläuterungen. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SGL Carbon SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, der 
   Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des 
   Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2019, 
   des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a, 
   315a des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
   Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 
   durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 10. März 
   2020 den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. 
   Dezember 2019 gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) festgestellt. Auch der Konzernabschluss 
   wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 10. 
   März 2020 gebilligt. Die vorstehend genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
   lediglich vorzulegen und dienen der 
   Unterrichtung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für etwaige prüferische 
   Durchsichten unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und 
      zum Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020, 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
      und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
      Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen (§§ 115 Abs. 7 und 
      117 Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 
      2020 sowie für das Geschäftsjahr 2021, 
      soweit diese unterjährigen 
      Finanzinformationen vor der ordentlichen 
      Hauptversammlung 2021 erstellt werden, 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt 
   wurde. 
5. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 
   Susanne Klatten, Georg Denoke und Edwin Eichler 
   ist turnusgemäß zum 30. April 2020 
   abgelaufen. Aufgrund der Ausbreitung des 
   neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) 
   konnten Neuwahlen durch die Hauptversammlung - 
   entgegen der ursprünglichen Planung - nicht 
   mehr vor diesem Termin stattfinden. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft hat deshalb mit 
   Ablauf der turnusmäßigen Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder Susanne Klatten, Georg 
   Denoke und Edwin Eichler zum 30. April 2020 
   einen Antrag an das Amtsgericht Wiesbaden 
   gestellt, sie jeweils gerichtlich erneut zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen, und zwar 
   mit sofortiger Wirkung, aber befristet bis zum 
   Ablauf der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft, d.h. 
   befristet bis zum Ablauf der (virtuellen) 
   ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2020. 
   Der Antrag ist aktuell noch nicht beschieden. 
   Der Vorstand geht jedoch davon aus, dass er 
   kurzfristig beschieden wird. 
 
   Demnach sind nunmehr von der diesjährigen 
   (virtuellen) ordentlichen Hauptversammlung in 
   jedem Fall drei Aufsichtsratsmitglieder zu 
   wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE setzt sich 
   gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Ziff. 15.2 der 
   Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 1. 
   Februar 2018 (Beteiligungsvereinbarung) sowie § 
   8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht 
   (8) Mitgliedern zusammen. Von den acht 
   Mitgliedern werden die vier (4) Vertreter der 
   Arbeitnehmerseite direkt vom SE-Betriebsrat 
   gewählt (Ziff. 16.1, 18.3 
   Beteiligungsvereinbarung). Die vier (4) 
   Vertreter der Anteilseigner werden von der 
   Hauptversammlung bestellt (Art. 40 Abs. 2 
   SE-VO). 
 
   Im Aufsichtsrat der SGL Carbon SE muss daneben 
   jedes Geschlecht mit mindestens 30% der Sitze 
   vertreten sein (§ 17 Abs. 2 SEAG). Diese 
   Geschlechterquote ist für die Vertreter der 
   Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite jeweils 
   getrennt zu erfüllen, außer die 
   Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite des 
   Aufsichtsrats stimmen ausnahmsweise vor einer 
   Wahl einer Gesamterfüllung zu (Ziff. 16.3 
   Beteiligungsvereinbarung). Vorliegend wurde 
   einer Gesamterfüllung nicht zugestimmt, sodass 
   sowohl auf Anteilseigner- wie auch 
   Arbeitnehmerseite bei den jeweils vier (4) 
   Aufsichtsratssitzen mindestens ein Mitglied 
   eines jeden Geschlechts vertreten sein muss. 
   Für die vorliegende Wahl von drei 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite 
   bedeutet dies, dass zur Erfüllung der 
   Geschlechterquote mindestens ein männliches 
   Aufsichtsratsmitglied zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen 
   entsprechenden Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses und unter 
   Berücksichtigung des Kompetenzprofils für den 
   Aufsichtsrat sowie der Ziele über seine 
   Zusammensetzung - vor, als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   5.1. Frau Susanne Klatten, München, 
        selbstständige Unternehmerin, 
   5.2. Herrn Georg Denoke, München, 
        Geschäftsführer und CEO der ATON GmbH, 
        München, und 
   5.3. Herrn Edwin Eichler, Weggis, Schweiz, 
        selbstständiger Berater, 
 
   jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2024 beschließt, längstens 
   jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit 
   Beginn ihrer Amtszeit. 
 
   Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt 
   werden. 
 
   Für den Fall ihrer Wiederwahl soll Frau Susanne 
   Klatten im Rahmen der Konstituierung des neuen 
   Aufsichtsrats als Kandidatin für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
   Weiter ist vorgesehen, dass Herr Denoke im 
   Falle seiner Wahl dem Aufsichtsrat als Kandidat 
   für den Vorsitz des Prüfungsausschusses 
   vorgeschlagen werden soll. Er erfüllt die 
   Anforderungen an einen unabhängigen 
   Finanzexperten im Sinne der Empfehlungen C.10 
   und D.4 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (in der von der Regierungskommission am 
   16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung) 
   (DCGK). 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten 
   versichert, dass sie auch weiterhin den für das 
   Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
   können. 
 
   Weitere ergänzende Angaben zu den unter Ziffern 
   5.1 - 5.3 vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten finden Sie in diesem 
   Dokument im Anschluss an die Tagesordnung der 
   Hauptversammlung. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Die Hauptversammlung der SGL Carbon SE hatte 
   das bisherige System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder am 30. April 2014 mit einer 
   Mehrheit von 99,64% gebilligt. Mit dem am 1. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -2-

Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) wurde ein neuer § 120a AktG 
   eingeführt. Diese Norm sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten 
   Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie 
   bei jeder wesentlichen Änderung des 
   Vergütungssystems über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für 
   die Mitglieder des Vorstands beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat und sein Personalausschuss 
   haben dies zum Anlass genommen, das bisherige 
   Vergütungssystem zu überprüfen und es im Januar 
   2020 zu modifizieren 
   (Vorstands-Vergütungssystem 2020). Im Grundsatz 
   hält der Aufsichtsrat das bisherige System mit 
   seinen Bausteinen Grundgehalt (plus 
   Nebenleistungen), kurzfristige variable 
   Vergütung, langfristige variable Vergütung, 
   Beiträge zur Altersversorgung und eine 
   Aktienhaltevorschrift weiter für sachgerecht 
   und angemessen. Der Aufsichtsrat hat jetzt 
   allerdings Nachhaltigkeitsthemen (insbesondere 
   Umwelt, Soziales/Mitarbeiter und Corporate 
   Governance/Compliance) stärker als bisher bei 
   der kurzfristigen variablen Vergütung im System 
   berücksichtigt, die Anteile der einzelnen 
   Vergütungsbestandteile an der 
   Ziel-Gesamtvergütung konkretisiert und 
   Regelungen zum Einbehalt oder der Rückforderung 
   von variabler Vergütung bei schwerwiegenden 
   Pflicht- oder Compliance-Verstößen 
   und/oder bei fehlerhafter Feststellung der Höhe 
   eingeführt (sogenannter Clawback). Die Höhe der 
   maximalen Gesamtvergütung für den 
   Vorstandsvorsitzenden und die Mitglieder des 
   Vorstands (Höchstgrenze der Vergütung) wurden 
   gegenüber dem bisherigen System nicht geändert. 
 
   Das Vorstands-Vergütungssystem 2020 finden Sie 
   in diesem Dokument in den Unterlagen nach der 
   Tagesordnung der Hauptversammlung im Abschnitt 
   'System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   (Vorstand-Vergütungssystem 2020)' beschrieben. 
   Die Beschreibung ist auch im Internet unter 
   www.sglcarbon.com/hauptversammlung zugänglich. 
   Dieses Vorstands-Vergütungssystem 2020 soll 
   nunmehr der Hauptversammlung zur Billigung 
   vorgelegt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher - gestützt auf 
   die Empfehlung seines Personalausschusses - 
   vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    Die Hauptversammlung billigt das 
    Vorstands-Vergütungssystem 2020. 
7. *Beschlussfassung über die Billigung der 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Die Hauptversammlung der SGL Carbon SE hat die 
   aktuell geltende Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder letztmalig am 29. Mai 
   2018 mit einer Mehrheit von 99,93% angepasst. 
 
   Die Vergütung ist in § 12 der Satzung der 
   Gesellschaft niedergelegt und wird 
   einschließlich des ihr zugrunde liegenden 
   Vergütungssystems 
   (Aufsichtsrats-Vergütungssystem) in diesem 
   Dokument im Abschnitt 'Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder' im Einzelnen 
   beschrieben. Die Beschreibung ist auch im 
   Internet unter 
 
   www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Die Gesellschaft hält dieses 
   Aufsichtsrats-Vergütungssystem weiter für 
   sachgerecht und angemessen. Es soll daher der 
   Hauptversammlung zur Bestätigung vorgelegt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 
    12 der Satzung einschließlich des ihr 
    zugrunde liegenden 
    Aufsichtsrats-Vergütungssystems, wie im 
    Abschnitt 'Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder' beschrieben, wird 
    bestätigt. 
8. *Änderung von § 15 Abs. 2 der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen an den Nachweis, der für 
   die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringen ist, werden durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
 
   Zukünftig soll nach dem geänderten neuen § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis _des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG _ausreichen. Nach § 15 Abs. 2 der Satzung 
   der Gesellschaft ist gegenwärtig entsprechend 
   den Vorgaben der aktuell geltenden Fassung des 
   § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG ein _in Textform 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut_ ausreichend. 
 
   Auch wenn das ARUG II zum 1. Januar 2020 in 
   Kraft getreten ist, finden die Änderung 
   des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
   vorgesehene § 67c AktG allerdings erst für 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Um für die 
   Hauptversammlung im kommenden Jahr 2021 dann 
   schon eine an das neue Verfahren bzw. die neue 
   Terminologie angepasste Satzung vorliegen zu 
   haben, soll bereits jetzt die erforderliche 
   Satzungsänderung in § 15 Abs. 2 der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   eine entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst nach dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(2) Die Aktionäre müssen ihre 
      Berechtigung zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
      Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in 
      Textform erstellter Nachweis ihres 
      Anteilbesitzes durch den Letztintermediär 
      gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. 
      Der Nachweis des Anteilbesitzes hat sich 
      auf den Beginn des 21. Tages vor der 
      Versammlung zu beziehen und muss der 
      Gesellschaft spätestens am letzten Tag 
      der Anmeldefrist gemäß § 15 Abs. (1) 
      der Satzung zugehen.' 
   b) Der Vorstand wird angewiesen, diese 
      Änderung der Satzung erst nach dem 
      3. September 2020 zur Eintragung zum 
      Handelsregister anzumelden. 
Lebensläufe und ergänzende Angaben zu den unter Punkt 5 der 
Tagesordnung vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
(einschließlich der Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) 
 
*Susanne Klatten* 
(bisherige) Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE 
Mitglied des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE seit 2009, letztmalig 
gewählt am 30. April 2015 
Selbstständige Unternehmerin, München 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
- ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel (_nicht 
  börsennotiert_) 
- Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, 
  München 
- UnternehmerTUM GmbH, Garching 
  (Aufsichtsratsvorsitzende) (_nicht 
  börsennotiert_) 
 
*Tabellarischer Lebenslauf* 
 
Geburtsjahr/ -ort: 1962, Bad Homburg 
Nationalität:      Deutsch 
 
*Studium / Beruflicher Werdegang* 
 
- seit 1991: selbstständige Unternehmerin 
- 1988: MBA, International Institute for 
  Management Development (IMD), Lausanne, 
  Schweiz 
- 1985: Bachelor of Science, University of 
  Buckingham, Vereinigtes Königreich 
 
*Schwerpunkte im Kompetenzprofil Aufsichtsrat* 
 
Expertise Geschäftsfelder SGL Konzern und Kundenindustrien; 
Unternehmensführung / Unternehmensstrategie; 
Führungskräfteentwicklung 
 
*Georg Denoke* 
(bisheriger) Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
SGL Carbon SE 
Mitglied des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE seit 2015, letztmalig 
gewählt am 30. April 2015 
Geschäftsführer und CEO der ATON GmbH, München (_nicht 
börsennotier_t) 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
- EDAG Engineering Group AG, Arbon, Schweiz 
  (Verwaltungsratsvorsitzender) 
 
*Tabellarischer Lebenslauf* 
 
Geburtsjahr/  1965, Northeim 
-ort: 
Nationalität: Deutsch 
Studium:      Diplom-Betriebswirt (BA), Duale 
              Hochschule Baden-Württemberg 
              (1989) 
              Diplom-Informationswissenschaftler 
              , Universität Konstanz (1992) 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
- seit 2018: Geschäftsführer und CEO der ATON 
  GmbH, München 
- 2006 bis 2016: Mitglied des Vorstands, CFO, 
  Arbeitsdirektor, Linde AG, München 
- 2004 bis 2006: Mitglied des Bereichsvorstands, 
  Gases & Engineering, Linde AG, München 
- 2001 bis 2004: Vorsitzender des Vorstands, CEO 
  APOLLIS AG, München 
- 1993 bis 2001: Mannesmann AG, Düsseldorf / 
  Vodafone Group plc, Newbury 
 
  * ab 2000: Vorsitzender des 
    Geschäftsbereichs TeleCommerce & IT, 
    Mitglied des European Boards Vodafone 
    Group plc 
  * ab 1999: Leiter Corporate Communications & 
    Investor Relations, Mannesmann AG 
  * ab 1997: Leiter Konzerncontrolling, 
    Mannesmann AG 
- 1986 bis 1990: Mannesmann Kienzle GmbH, 
  Villingen, sowie Studium der 
  Betriebswirtschaftslehre 
 
*Schwerpunkte im Kompetenzprofil Aufsichtsrat* 
 
Rechnungslegung und Abschlussprüfung; Unternehmensführung / 
Unternehmensstrategie; Compliance und Risikomanagement / Corporate 
Governance; Digitalisierung; HR und Führungskräfteentwicklung 
 
Herr Georg Denoke erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -3-

und des DCGK im Hinblick auf Unabhängigkeit und Sachverstand auf 
den Gebieten Rechnungslegung, interne Kontrollverfahren und 
Abschlussprüfung. 
 
*Edwin Eichler* 
Mitglied des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE seit 2010, letztmalig 
gewählt am 30. April 2015 
Selbstständiger Berater, Weggis, Schweiz 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
- SMS group GmbH, Düsseldorf 
  (Aufsichtsratsvorsitzender) (_nicht 
  börsennotiert_) 
- Amatheon Agri Holding N.V., Schiphol, 
  Niederlande (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
*Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben AR-Mandat* 
 
- TU Dortmund, Mitglied des Hochschulrats der 
  Universität 
- Fr. Lürssen Werft GmbH & Co. KG, Bremen 
  (Beirat) (_nicht börsennotiert_) 
 
*Tabellarischer Lebenslauf* 
 
Geburtsjahr/ -ort: 1958, Passau 
Nationalität:      Deutsch 
Studium:           Informatik, Universität der 
                   Bundeswehr Neubiberg 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
- 2002 bis 2012: Mitglied im Vorstand der 
  ThyssenKrupp AG, Duisburg und Essen 
 
  * Vorstandsvorsitzender TK Steel Europe AG, 
    CEO Steel Americas sowie 
    Aufsichtsratsvorsitzender TK Stainless AG 
    und Material Services 
  * Vorstandsvorsitzender TK Elevator AG 
  * Vorstandsvorsitzender TK Materials AG, 
    später Material Services AG 
- 1990 bis 2002: Funktionen in der Bertelsmann 
  AG, Gütersloh 
 
  * Mitglied im Vorstand der Bertelsmann 
    Industrie AG / ARVATO AG 
  * Vorsitzender der Geschäftsführung 
    Mohndruck-Media Gruppe 
  * 1990 Eintritt Bertelsmann AG. Stationen 
    1990-1995: Assistenz CIO, Geschäftsführer 
    Anwendungsentwicklung, Geschäftsführer 
    Mohndruck GmbH 
- 1978 bis 1990: Offizierslaufbahn Bundeswehr 
- 1978 bis 1990: Managementbetreuung 
  Familienbetrieb Glockengießerei Perner 
  GmbH, Passau 
 
*Schwerpunkte im Kompetenzprofil Aufsichtsrat* 
 
Expertise Geschäftsfelder SGL Konzern und Kundenindustrien; 
Unternehmensführung / Unternehmensstrategie; Compliance und 
Risikomanagement / Corporate Governance; Innovationskompetenz 
 
Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des DCGK (in der von der 
Regierungskommission am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung) 
wird ergänzend erklärt: 
 
Abgesehen davon, dass Frau Susanne Klatten den Vorsitz im 
Aufsichtsrat der SGL Carbon SE bekleidete und wieder bekleiden 
soll, ist sie des Weiteren kontrollierende Gesellschafterin der 
SKion GmbH, Bad Homburg, sowie Mitglied des Aufsichtsrats und 
wesentliche Aktionärin der Bayerische Motoren Werke 
Aktiengesellschaft, München (BMW AG). Sowohl die SKion GmbH als 
auch die BMW AG halten mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
der SGL Carbon SE und sind damit ein wesentlicher an der 
Gesellschaft beteiligter Aktionär im Sinne des DCGK. Des Weiteren 
bestehen Geschäftsbeziehungen zwischen dem SGL Carbon- und dem 
BMW-Konzern, insbesondere bezüglich der Belieferung mit 
Carbonfaser- und Compositeprodukten mit einem Umsatzvolumen in Höhe 
eines knapp dreistelligen Euro-Millionenbetrags im Geschäftsjahr 
2019. Daneben hält die SKion GmbH an der Wandelanleihe und der 
Unternehmensanleihe der Gesellschaft Anteile in Höhe eines 
Nominalbetrags von 25 Millionen Euro an der Unternehmensanleihe 
(ISIN XS1945271952) und 30 Millionen Euro an der Wandelanleihe 
(ISIN DE000A2G8VX7). 
 
Im Übrigen steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner 
der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten in nach der 
Empfehlung des DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur SGL Carbon SE oder deren 
Konzernunternehmen, den Organen der SGL Carbon SE oder einem 
wesentlich an der SGL Carbon SE beteiligten Aktionär. 
 
Die Lebensläufe von Frau Klatten sowie den Herren Denoke und 
Eichler sind ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
(Vorstands-Vergütungssystem 2020) 
 
*I. Überblick* 
 
 Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der SGL Carbon SE wird 
 nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf 
 die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft 
 ausgerichtet. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder 
 orientiert sich dabei neben den Aufgaben und Leistungen des 
 einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität 
 und Lage des Unternehmens. Sie setzt sich aus 
 erfolgsunabhängigen Gehalts- und Sachleistungen sowie 
 Versorgungszusagen und aus erfolgsabhängigen (variablen) 
 Komponenten zusammen. 
 
 Zu den erfolgsunabhängigen Komponenten zählen ein festes 
 Jahresgehalt (Grundgehalt) sowie Nebenleistungen und ein 
 jährlicher Beitrag zur Altersversorgung. Die erfolgsabhängigen 
 Komponenten bestehen aus einer einjährigen variablen Vergütung 
 (SGL Carbon Bonus Plan - STI) und einer mehrjährigen variablen 
 Vergütung (SGL Carbon Long-term Incentive Plan - LTI). Ergänzt 
 wird das System durch zwingende Aktienhaltevorschriften für 
 die Mitglieder des Vorstands. 
 
 Die in den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen 
 verankerten finanziellen und individuellen Ziele stehen im 
 Einklang mit der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen und 
 langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. So werden im 
 Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung über individuelle 
 Ziele für die Vorstandsmitglieder Anreize für eine nachhaltige 
 Entwicklung der Gesellschaft gesetzt. Der Aufsichtsrat legt 
 zudem einen Schwerpunkt auf die Langfristigkeit der 
 Unternehmensentwicklung und hat daher den Anteil der 
 mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile 
 entsprechend hoch gewichtet. Zusätzlich unterstützen die 
 Aktienhaltevorschriften für den Vorstand eine langfristige und 
 nachhaltige Incentivierung der Vorstandstätigkeit. 
 
 Die horizontale und vertikale Angemessenheit der 
 Vorstandsvergütung wird von einem unabhängigen externen 
 Gutachter in regelmäßigen Abständen überprüft und vom 
 Aufsichtsrat gewürdigt. Als horizontale Referenz wird eine 
 Gruppe vergleichbarer Unternehmen mit Börsennotierung in 
 Deutschland herangezogen. Der vertikale unternehmensinterne 
 Vergütungsvergleich fokussiert auf die Relation der 
 Vorstandsvergütung zur Vergütung der in Deutschland 
 beschäftigten nicht leitenden Mitarbeiter sowie zur Vergütung 
 des oberen Führungskreises des SGL Carbon Konzerns, dies auch 
 in der zeitlichen Entwicklung. Das Vergütungssystem des oberen 
 Führungskreises des Unternehmens orientiert sich zudem an der 
 Incentivierung des Vorstands. So wird den Mitgliedern des 
 oberen Führungskreises ein LTI- Programm angeboten, das 
 strukturell dem Programm des Vorstands entspricht. 
 
 Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sieht das 
 Vergütungssystem auch eine absolute Höchstgrenze der Vergütung 
 vor. 
 
 Wie sich aus der nachfolgenden Übersicht ergibt, macht 
 der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile (STI und LTI) 
 zwischen 48% und 64% der Ziel-Gesamtvergütung aus, der Anteil 
 der langfristigen variablen Vergütung übersteigt hierbei den 
 Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung. Der Anteil der 
 erfolgsunabhängigen Vergütung (Grundgehalt, Nebenleistungen 
 und Altersversorgung) macht zwischen 39% und 53% aus. 
 Betrachtet man allein die Zieldirektvergütung (d.h. die 
 Ziel-Gesamtvergütung ohne Beiträge zur Altersversorgung und 
 Nebenleistungen) liegt bei einer mittigen Festsetzung von 
 Grundgehalt, STI und LTI innerhalb der möglichen anteiligen 
 Bandbreite der Anteil des Grundgehalts bei 36,4%, der variable 
 Vergütungsanteil bei 63,6%. 
 
 Die einzelnen Bausteine der Vergütung stellen sich wie folgt 
 dar: 
 
 *1. Grundgehalt*       Anteil an Ziel-     28-36% 
                        Gesamtvergütung 
                        Auszahlung          Monatlich in 
                                            gleichen Raten 
 *2. Einjährige         Anteil des          18-26% 
 variable Vergütung     jährlichen 
 (STI)*                 Zielbonus an Ziel- 
                        Gesamtvergütung 
                        Bemessungsgrundlage Finanzielle 
                                            Ziele; 
                                            Diskretionärer 
                                            Faktor (mit 
                                            individuellen 
                                            Zielen) 
                        Bandbreite für      0% - 200% des 
                        Auszahlungsbetrag   Zielbonus 
                                            (Zielbonus voll 
                                            erreicht = 100% 
                                            Zielerreichung) 
                        Auszahlung          Nach Feststellung 
                                            des 
                                            Jahresabschlusses 
                                            für betreffendes 
                                            Geschäftsjahr 
                        Cap                 200% des 
                                            Zielbonus 
 *3. Mehrjährige        Anteil des          30-38% 
 variable Vergütung     jährlichen 
 (LTI)*                 Zuteilungswerts an 
                        Ziel-Gesamtvergütun 
                        g 
                        Bemessungsgrundlage ROCE-Zielkorridor 
                                           ; Aktienkurs 
                        Bandbreite für      0% - 200% des 
                        Auszahlungsbetrag   Zuteilungswerts 

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May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -4-

Auszahlung          Nach Feststellung 
                                            des 
                                            Jahresabschlusses 
                                            für letztes Jahr 
                                            der 4-jährigen 
                                            Performance-Perio 
                                            de 
                        Cap                 200% des 
                                            Zuteilungswerts 
 *4. Nebenleistungen*   Anteil an Ziel-     unter 4% 
                        Gesamtvergütung 
                        Auszahlung          Nach Anfall der 
                                            Aufwendungen 
 *5.* *Altersversorgung Anteil an Ziel-     7-13% 
 *                      Gesamtvergütung* 
 (_Beitragsorientierte_ 
 _Versorgungszusage)_ 
                        Gewährung           Jährliche fixe 
                                            Direktzusage 
                        Auszahlung          Kapitalzahlung 
                                            bzw. 10-jährige 
                                            Rente bei 
                                            Bezugszeitpunkt 
 
 * Angesetzt wird jährlicher Beitrag zur betrieblichen 
 Altersversorgung 
 
 Das Vergütungssystem wird zudem durch angemessene Regelungen 
 im Zusammenhang mit dem Beginn und der Beendigung der 
 Tätigkeit im Vorstand ergänzt. 
 
*II. Grundlegende Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen* 
 
*Erfolgsunabhängige Bestandteile* 
 
A) *Grundgehalt und Nebenleistungen* 
 
   Die Vorstandsmitglieder der SGL Carbon SE 
   erhalten Bezüge in Form eines festen 
   Jahresgehaltes (Grundgehalt) sowie 
   Nebenleistungen. Das Grundgehalt wird in 
   zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines 
   Monats gezahlt. Es wird in regelmäßigen 
   Abständen vom Aufsichtsrat überprüft und 
   gegebenenfalls angepasst. Daneben können 
   jedem Vorstandsmitglied Nebenleistungen bis 
   zur Höhe des maximalen Anteils dieses 
   Vergütungsbausteins an der 
   Ziel-Gesamtvergütung gewährt werden. Zu 
   diesen Leistungen zählen etwa firmenseitig 
   gewährte Sachbezüge, die Nutzung eines 
   Dienstwagens, Zuschüsse zu Versicherungen und 
   sonstige marktübliche Kostenübernahmen, 
   einschließlich des Abschlusses einer 
   D&O-Versicherung durch die Gesellschaft mit 
   einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied 
   gemäß Aktiengesetz (AktG). 
B) *Zusagen Altersversorgung* 
 
   Vorstandsmitglieder erhalten eine 
   betriebliche Altersversorgung in Form einer 
   Beitragszusage, die Leistungen der Alters-, 
   Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung 
   umfasst. Die Zusage ist als Kapitalkontenplan 
   ausgestaltet, bei dem die Gesellschaft 
   während des Dienstverhältnisses für jedes 
   Dienstjahr (bei unterjährigem Beginn bzw. 
   Ende anteilig) einen festen 
   Versorgungsbeitrag gewährt. Das 
   Versorgungskonto wird bis zum Eintritt des 
   Versorgungsfalls mit dem jeweils gültigen 
   gesetzlichen Garantiezins für die 
   Lebensversicherungswirtschaft verzinst. 
   Sollten durch die Anlage des 
   Versorgungskontos höhere Zinsen als der 
   jeweils gültige gesetzliche Garantiezins für 
   die Lebensversicherungswirtschaft erzielt 
   werden, werden diese zusätzlich bei Eintritt 
   des Versorgungsfalls dem Versorgungskonto 
   gutgeschrieben (Überschussanteil). 
 
   Scheidet das Vorstandsmitglied zu oder nach 
   Erreichen der Regelaltersgrenze in der 
   gesetzlichen Rentenversicherung aus den 
   Diensten der Gesellschaft aus, so erhält das 
   Vorstandsmitglied das Alterskapital (d.h. die 
   Summe aller dem Versorgungskonto 
   gutgeschriebenen Versorgungsbeiträge 
   inklusive der Zinsgutschriften), soweit kein 
   Antrag auf eine Auszahlung des Alterskapitals 
   in zehn Jahresraten gestellt wird. Bei einem 
   Ausscheiden ab Vollendung des 62. 
   Lebensjahres bzw. falls sich die steuerlich 
   anerkannte Altersuntergrenze für Neuzusagen 
   ändert, ab der dann jeweils geltenden 
   Altersuntergrenze, besteht ein Anspruch auf 
   eine vorgezogene Auszahlung. 
 
   Im Falle von Berufsunfähigkeit oder Tod vor 
   dem altersbedingten Versorgungsfall werden 
   dem Versorgungskonto die Beiträge auf das 
   Alter von 60 Jahren zugerechnet, wobei die 
   Aufstockung auf maximal zehn Beiträge 
   begrenzt ist. In diesen Fällen erfolgt die 
   Auszahlung des angesparten 
   Versorgungsguthabens zuzüglich etwaiger 
   Zurechnungen bei Eintritt der 
   Berufsunfähigkeit bzw. Todesfall. 
 
   Scheidet das Vorstandsmitglied aus den 
   Diensten der SGL Carbon SE aus, ohne dass ein 
   Leistungsfall eingetreten ist, so behält das 
   Vorstandsmitglied eine unverfallbare 
   Anwartschaft aus dem Versorgungskonto, wenn 
   die gesetzlichen 
   Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 
   1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind. Zuvor 
   geleistete Mandatszeiten in den Diensten der 
   SGL Carbon SE werden angerechnet. 
 
*Erfolgsabhängige Bestandteile* 
 
A) *SGL Carbon Bonus Plan (Short-term Incentive 
   Plan *- *STI)* 
 
   Die einjährige variable Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder für das betreffende 
   Geschäftsjahr bemisst sich im Rahmen des SGL 
   Carbon Bonus Plans (STI) anhand eines für 
   jeden Vorstand individuell festgelegten 
   Zielbonus, der Erreichung vorab definierter 
   finanzieller Erfolgsziele und der Bewertung 
   der sonstigen Leistung des Vorstandsmitglieds 
   durch den Aufsichtsrat über einen 
   Diskretionären Faktor (in dessen Rahmen vorab 
   definierte individuelle Ziele für die 
   Vorstandsmitglieder eine maßgebliche 
   Rolle spielen). Schematisch ist die 
   STI-Struktur wie folgt (illustrativ sind IBT 
   und FCF als finanzielle Bemessungsgrundlagen 
   angenommen worden): 
 
   Im Hinblick auf die finanziellen Erfolgsziele 
   des STI wählt der Aufsichtsrat aus der 
   nachfolgenden Liste zwei der dort 
   niedergelegten Bemessungsgrundlagen aus und 
   legt für sie konkrete Ziele fest. Die zur 
   Auswahl stehenden Bemessungsgrundlagen sind 
   wichtige Gradmesser für das Wachstums-, 
   Ertrags-, Vermögens- bzw. Finanzprofil der 
   Gesellschaft. Der Aufsichtsrat entscheidet im 
   Rahmen der aktuellen Geschäftsstrategie, 
   welche Bemessungsgrundlagen im betreffenden 
   Geschäftsjahr im Vordergrund stehen und 
   Grundlage der Incentivierung des Vorstands 
   sein sollen. Dabei kann der Aufsichtsrat für 
   die einzelnen Vorstandsmitglieder dieselben 
   oder unterschiedliche Bemessungsgrundlagen 
   auswählen. Die konkreten Zielwerte für die 
   ausgewählten Bemessungsgrundlagen werden aus 
   dem Budget des SGL Konzerns für das 
   betreffende Geschäftsjahr abgeleitet und im 
   Wege von Zielvereinbarungen zwischen dem 
   Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern 
   festgelegt. 
 
   Unter dem STI mögliche finanzielle 
   Bemessungsgrundlagen sind: 
 
   *Bemessungsgrundlage** Beschreibung 
   *Umsatz*               Umsatzerlöse des SGL 
                          Konzerns im 
                          relevanten Bezugsjahr 
   *IBT*                  Ergebnis aus 
                          fortgeführten 
                          Aktivitäten vor 
                          Ertragssteuern des 
                          SGL Konzerns im 
                          relevanten 
                          Bezugsjahr, bereinigt 
                          um Wertminderungen 
                          bzw. Wertaufholungen 
                          auf Ebene der 
                          zahlungsmittelgenerie 
                          renden Einheiten des 
                          Unternehmens 
   *Free Cashflow*        Cashflow aus 
                          betrieblicher 
                          Tätigkeit 
                          (fortgeführte 
                          Aktivitäten) 
                          _abzüglich_ Cashflow 
                          aus 
                          Investitionstätigkeit 
                          (fortgeführte 
                          Aktivitäten) im 
                          relevanten Bezugsjahr 
   *Working Capital*      Vorräte _plus_ 
                          Forderungen aus 
                          Lieferungen und 
                          Leistungen sowie 
                          Vertragsvermögenswert 
                          e _abzüglich_ 
                          Verbindlichkeiten aus 
                          Lieferungen und 
                          Leistungen 
   *Nettofinanzschulden*  Summe der 
                          Finanzschulden 
                          _abzüglich_ Summe der 
                          liquiden Mittel 
 
   * Zahlen währungsbereinigt 
 
   Die beiden für ein Geschäftsjahr gewählten 
   finanziellen Bemessungsgrundlagen werden 
   jeweils gleich - also mit 50% - gewichtet. Die 
   Zielerreichung kann je Erfolgsziel zwischen 0% 
   und 200% betragen, wobei die Ober- und 
   Unterziele, abgeleitet aus dem Budget für das 
   betreffende Jahr, durch den Aufsichtsrat 
   festgelegt werden. Innerhalb dieses 
   Zielkorridors wird der Zielerreichungswert 
   zwischen dem unteren Ende des Zielkorridors 
   und einer 120%igen Zielerreichung durch 
   lineare Interpolation zwischen dem unteren 
   Ende und der 120%igen Zielerreichung 
   ermittelt, über diesem Wert durch lineare 
   Interpolation zwischen dem Wert der 120%igen 
   Zielerreichung und dem oberen Ende des 
   Zielkorridors (s. Grafik STI oben). Für die 
   Feststellung der Zielerreichung bei den 
   finanziellen Zielen werden die Zahlen des 
   Konzernjahresabschlusses bzw. Daten des 

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May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -5-

internen Rechnungswesens für das betreffende 
   Jahr zugrunde gelegt. 
 
   Zur Bestimmung der einjährigen variablen 
   Vergütung wird der Wert, welcher sich aus den 
   beiden finanziellen Erfolgszielen ergibt, mit 
   einem diskretionären Leistungsfaktor, der 
   zwischen 0,7 und 1,3 liegt, multipliziert 
   (Diskretionärer Faktor). Im Rahmen des 
   Diskretionären Faktors legt der Aufsichtsrat 
   vorab für jedes Vorstandsmitglied mindestens 
   drei Ziele fest, die bei der Festlegung der 
   Höhe des Diskretionären Faktors nach Ablauf 
   der Performance-Periode eine wesentliche Rolle 
   spielen und die auch insbesondere materielle 
   Nachhaltigkeitsparameter beinhalten sollen. 
   Diese Ziele können einzelnen 
   Vorstandsmitgliedern oder allen 
   Vorstandsmitgliedern gemeinsam zugeordnet 
   werden. Bei der Festlegung des Diskretionären 
   Faktors nach Ablauf der Performance-Periode 
   wird der Aufsichtsrat in der Gesamtschau die 
   Zielerreichung bei diesen Zielen überwiegend, 
   aber nicht ausschließlich 
   berücksichtigen; abgesehen davon ist er in 
   diesem Rahmen bei der Festlegung des 
   Diskretionären Faktors frei. 
 
   Der Aufsichtsrat wird dabei im Rahmen des 
   Diskretionären Faktors Ziele auswählen, die 
   den langfristigen nachhaltigen Erfolg des 
   Unternehmens, die Interessen der Aktionäre 
   sowie der Mitarbeiter, die ökologische und 
   gesellschaftliche Verantwortung oder die 
   Compliance-Kultur des Unternehmens fördern. 
   Abgeleitet davon sollen Ziele aus den 
   nachfolgenden Themenfeldern ausgewählt werden, 
   dabei mindestens eines der Ziele aus dem 
   Bereich Umwelt, Soziales/Mitarbeiter oder aus 
   dem Bereich Governance/Compliance: 
 
   * Umwelt (wie etwa Entwicklung einer 
     Nachhaltigkeits-Roadmap für das 
     Unternehmen, Optimierung des 
     Ressourceneinsatzes, Reduzierung von 
     Emissionen) 
   * Soziales/ Mitarbeiter (wie etwa 
     Maßnahmen zur Steigerung der 
     Arbeitgeberattraktivität und der 
     Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen 
     zur Führungskräfteentwicklung, zur 
     Diversität und Chancengleichheit) 
   * Governance/Compliance (wie etwa 
     Maßnahmen zur Sicherstellung und 
     Aufrechterhaltung eines 
     Compliance-Management-Systems) 
   * Spezifische operative und/oder 
     strategische Ziele, die für die 
     langfristige und nachhaltige Entwicklung 
     des Unternehmens von hoher Bedeutung sind 
     (etwa Ziele für das Wachstum, 
     Digitalisierung, die Investitions- und 
     F&E-Strategie, M&A- oder 
     Finanzierungsprojekte). 
 
   Die Auszahlungshöhe des STI ist auf 200% des 
   Zielbonus beschränkt (Cap) und wird nach 
   Feststellung des Jahresabschlusses für das 
   betreffende Geschäftsjahr ausgezahlt. Für den 
   Fall, dass das Vorstandsmitglied nicht für das 
   gesamte, der Abrechnung zugrunde liegende 
   Geschäftsjahr vergütungsberechtigt ist, 
   erfolgt eine zeitanteilige Kürzung. 
 
   Negative und positive Effekte von späteren 
   außergewöhnlichen Ereignissen oder 
   Entwicklungen, die nicht in der 
   Geschäftsstrategie und dem daraus abgeleiteten 
   Zielkorridor berücksichtigt wurden (zum 
   Beispiel Akquisitionen und Desinvestitionen 
   von Gesellschaften) können durch den 
   Aufsichtsrat bei der Berechnung berücksichtigt 
   werden, um die faire und angemessene 
   Vergleichbarkeit der Daten der 
   Bemessungsgrundlage innerhalb der 
   Performance-Periode herzustellen. Eine solche 
   Anpassung darf jedoch nicht dazu führen, dass 
   nachträglich die ursprünglich beabsichtigte 
   Anreizwirkung der Erfolgsziele beeinträchtigt 
   wird; daher sind etwa allgemeine ungünstige 
   Marktentwicklungen hier unerheblich. 
B) *SGL Carbon Long-term Incentive Plan (LTI)* 
 
   Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch 
   auf eine mehrjährige variable Vergütung in 
   Form des SGL Carbon Long-term Incentive Plans 
   (LTI). Der LTI soll die nachhaltige, 
   langfristige Unternehmensentwicklung 
   honorieren. Diese wird durch die mehrjährige 
   Entwicklung der Höhe der Rendite auf das 
   betriebsnotwendige Kapital (Return on Capital 
   Employed - ROCE) des SGL Carbon Konzerns und 
   der Entwicklung des Aktienkurses abgebildet. 
   Schematisch ist die LTI-Struktur wie folgt: 
 
   Jedes Jahr wird eine Tranche des Plans mit 
   einer vierjährigen Performance-Periode 
   gewährt. Mit der Gewährung ist für jedes 
   Vorstandsmitglied ein Zuteilungswert in Euro 
   festgelegt. Aus diesem wird in jedem Jahr eine 
   vorläufige Anzahl virtueller Aktien 
   (Performance Share Units - PSUs) errechnet. 
   Die Anzahl der vorläufigen PSUs wird zu Beginn 
   der entsprechenden Performance-Periode durch 
   Division des Zuteilungswerts mit dem 
   geglätteten Aktienkurs der SGL-Aktie vor 
   Beginn der Performance-Periode (arithmetisches 
   Mittel der XETRA Schlusskurse der letzten 20 
   Handelstage vor Beginn der 
   Performance-Periode) ermittelt. 
 
   Der Aufsichtsrat legt des Weiteren für die 
   Performance-Periode von vier Jahren einen 
   Zielkorridor für den Bemessungsfaktor ROCE für 
   diesen Zeitraum fest. Der Zielkorridor leitet 
   sich aus den Planungswerten in diesem Zeitraum 
   ab. Das ROCE ermittelt sich auf Basis des EBIT 
   (vor Sondereinflüssen) und des 
   durchschnittlich gebundenen Kapitals - 
   definiert als Summe aus Geschäftswert, 
   sonstigen immateriellen Vermögenswerten, 
   Sachanlagen, At-Equity bilanzierten 
   Beteiligungen und Nettoumlaufvermögen. Diese 
   Zielsetzung reflektiert das strategische Ziel, 
   aus dem operativen Geschäft jährlich eine 
   Rendite auf das eingesetzte Kapital zu 
   erzielen, die mit dem in der 
   Geschäftsstrategie vorgegebenen 
   Kapitalkostensatz einhergeht. Der Zielkorridor 
   wird durch ein Minimum (0% Zielerreichung) und 
   ein Maximum (150% Zielerreichung) für die 
   Bemessungsgrundlage ROCE beschrieben, die 
   unter bzw. über der Zielvorgabe für die 
   Performance-Periode liegen. 
 
   Nach Ablauf von jeweils vier Jahren wird das 
   Ausmaß der Erreichung der 
   ROCE-Zielvorgabe ausgehend von den Daten des 
   internen Rechnungswesens ermittelt. Abhängig 
   vom Erreichen der ROCE-Zielvorgabe wird die 
   finale Anzahl an PSUs am Ende der 
   Performance-Periode bestimmt. Zu einer 
   Auszahlung kommt es nur, wenn mindestens der 
   untere Wert der ROCE-Zielvorgabe erreicht 
   wurde. Die finale Anzahl der PSUs ist begrenzt 
   und kann zwischen 0% und 150% der vorläufigen 
   Anzahl an PSUs betragen. Ein möglicher 
   Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der finalen 
   Anzahl der PSUs multipliziert mit dem 
   geglätteten Aktienkurs der SGL-Aktie am Ende 
   der Performance-Periode (arithmetisches Mittel 
   der XETRA Schlusskurse der letzten 20 
   Handelstage vor Ende der Performance-Periode). 
   Durch die Verbindung der langfristigen 
   variablen Vergütung mittels Performance Share 
   Units mit der Entwicklung des Aktienkurses 
   wird auch insoweit die Vergütung an einer 
   langfristigen positiven Entwicklung des 
   Unternehmens ausgerichtet. 
 
   Der auszuzahlende Gesamtbetrag ist auf 200% 
   des Zuteilungswerts zum Gewährungszeitpunkt 
   begrenzt (Cap). Die Auszahlung erfolgt in bar 
   und ist nach Feststellung des 
   Konzernjahresabschlusses des Unternehmens für 
   das letzte Jahr der Performance-Periode 
   fällig. Für den Fall, dass das 
   Vorstandsmitglied nicht für den gesamten der 
   Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum 
   vergütungsberechtigt ist, erhält das 
   Vorstandsmitglied einen zeitanteiligen, auf 
   Basis dieses Plans am Ende der 
   Performance-Periode ermittelten 
   Auszahlungsbetrag. 
 
   Negative und positive Effekte von späteren 
   außergewöhnlichen Ereignissen oder 
   Entwicklungen, die nicht in der 
   Geschäftsstrategie und dem daraus abgeleiteten 
   Zielkorridor berücksichtigt wurden (zum 
   Beispiel Akquisitionen und Desinvestitionen 
   von Gesellschaften) können durch den 
   Aufsichtsrat bei der Berechnung des ROCE mit 
   Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden, 
   um die faire und angemessene Vergleichbarkeit 
   der Bemessungsgrundlage herzustellen, die bei 
   der Begebung der Tranche vorausgesetzt wurde. 
   Eine solche Anpassung darf jedoch nicht dazu 
   führen, dass nachträglich die ursprünglich 
   beabsichtigte Anreizwirkung der Erfolgsziele 
   beeinträchtigt wird, daher sind etwa 
   allgemeine ungünstige Marktentwicklungen hier 
   unerheblich. Führen Kapitalmaßnahmen zu 
   einer Verringerung oder Erhöhung des Werts der 
   Aktien der Gesellschaft (z.B. Aktiensplit oder 
   Zusammenlegung von Aktien), wird - abhängig 
   davon, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme 
   wirksam wird - die Zielgröße an PSU oder 
   die PSU-Endzahl entsprechend angepasst. 
 
*III. Weitere wesentliche Bestandteile des Vergütungssystems* 
 
*Aktienhaltevorschrift* 
 
 Die Vorstandsmitglieder sind daneben 
 verpflichtet, während ihrer 
 Vorstandszugehörigkeit eine feste Stückzahl an 
 Aktien der SGL Carbon SE zu halten. Für den 
 Vorstandsvorsitzenden entspricht die zu 
 haltende Stückzahl dem Grundgehalt für ein 
 Jahr. Für die weiteren Vorstandsmitglieder 
 entspricht die zu haltende Stückzahl 85% des 
 Grundgehalts für ein Jahr. Die Stückzahl wird 
 auf Basis eines geglätteten Aktienkurses 
 (arithmetisches Mittel der XETRA Schlusskurse 
 der letzten 60 Handelstage vor Beginn des 
 Vorstandmandats) berechnet. Die zu haltende 
 Stückzahl ist sukzessive binnen vier Jahren 
 aufzubauen, sofern das Vorstandsmitglied die 

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May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -6-

Aktienhaltevorschrift noch nicht erfüllt. Der 
 Aufsichtsrat ist berechtigt, die zu haltende 
 Stückzahl bei Wiederbestellung des Vorstands 
 gemäß der beschriebenen Vorgehensweise neu 
 zu bestimmen. 
 
*Höchstgrenze der Vergütung* 
 
 Die Vergütung der Vorstandsmitglieder weist 
 insgesamt, aber auch hinsichtlich ihrer 
 variablen Bestandteile betragsmäßige 
 Höchstgrenzen auf. 
 Die jährlich zulässige maximale Gesamtvergütung 
 der Vorstandsmitglieder unter Einrechnung aller 
 Vergütungskomponenten (einschließlich der 
 Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und 
 der Nebenleistungen) ist der Höhe nach begrenzt 
 auf 3.600.000,- Euro für den 
 Vorstandsvorsitzenden und auf 3.100.000,- Euro 
 für die übrigen Vorstandsmitglieder. 
 Im Rahmen dieser absoluten Grenze ist die 
 einjährige variable Vergütung auf maximal 200% 
 des Zielbonus (d.h. der jährlich vereinbarte 
 Wert im STI bei 100% Zielerreichung), die der 
 mehrjährigen variablen Vergütung auf 200% des 
 Zuteilungswerts (d.h. der jährlich zugeteilte 
 Wert für den LTI) begrenzt. 
 
*Leistungen im Falle der Beendigung der Tätigkeit* 
 
 Die Laufzeit der Bestellung zum 
 Vorstandsmitglied und des Dienstvertrags des 
 Vorstandsmitglieds sind aufeinander abgestimmt. 
 Falls die Bestellung des Vorstandsmitglieds 
 vorzeitig endet, kann die Gesellschaft - 
 unbeschadet des Rechts zur 
 außerordentlichen Kündigung mit sofortiger 
 Wirkung - den Dienstvertrag ordentlich unter 
 Beachtung der in § 622 BGB bestimmten Frist 
 kündigen. Falls der Vorstandsdienstvertrag 
 durch eine ordentliche Kündigung der 
 Gesellschaft endet, erhält das 
 Vorstandsmitglied zur Abgeltung seiner Bezüge 
 eine Abfindung von zwei Jahresvergütungen. Dies 
 gilt nicht bei einer außerordentlichen 
 Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus 
 wichtigem Grund, den das Vorstandsmitglied zu 
 vertreten hat, sowie im Falle einer 
 Amtsniederlegung, ohne dass das 
 Vorstandsmitglied hierfür einen wichtigen Grund 
 hat. Sofern die Restlaufzeit des 
 Vorstandsdienstvertrags weniger als zwei Jahre 
 beträgt, reduziert sich die Abfindung 
 zeitanteilig. Die Höhe der anzusetzenden 
 Jahresvergütung für die Abfindung bestimmt sich 
 aus der Summe von Grundgehalt und der variablen 
 Vergütungsbestandteile unter Zugrundelegung 
 einer 100%igen Zielerreichung ohne Sachbezüge 
 und sonstige Nebenleistungen für das letzte 
 volle Geschäftsjahr vor dem Ende des 
 Vorstandsdienstvertrags. Eine Zusage für 
 Leistungen aus Anlass der vorzeitigen 
 Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines 
 Kontrollwechsels (Change of Control) besteht 
 nicht. 
 Die Vorstandsmitglieder unterliegen in der 
 Regel einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot 
 von einem Jahr. Zum Ausgleich zahlt die 
 Gesellschaft für die Dauer des 
 Wettbewerbsverbots den Vorstandsmitgliedern 
 eine Karenzentschädigung in Höhe von 50% der 
 Jahresvergütung. Die Höhe der anzusetzenden 
 Jahresvergütung bestimmt sich aus der Summe von 
 Grundgehalt und der kurzfristigen variablen 
 Vergütung unter Zugrundelegung einer 100%igen 
 Zielerreichung ohne Sachbezüge und sonstige 
 Nebenleistungen. Eine etwaige Abfindungszahlung 
 wird auf die Karenzentschädigung angerechnet. 
 Daneben werden auch anderweitige Einkünfte des 
 Vorstandsmitglieds berücksichtigt. 
 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus den Diensten 
 der Gesellschaft durch Tod aus, so haben seine 
 Angehörigen Anspruch auf das Grundgehalt für 
 den Monat, in dem der Dienstvertrag endet, 
 sowie für die sechs folgenden Monate, längstens 
 jedoch bis zum Enddatum des 
 Vorstandsdienstvertrags. 
 
*Begrenzung bei außergewöhnlichen Entwicklungen; Clawback* 
 
 Die Gesamtvergütung eines jeden 
 Vorstandsmitglieds ist wie oben ausgeführt auf 
 einen Höchstbetrag begrenzt. Darüber hinaus 
 sehen STI und LTI auch Begrenzungen der 
 Auszahlungsbeträge innerhalb des jeweiligen 
 Vergütungsbausteins vor. Beim STI besteht im 
 Übrigen über den Diskretionären Faktor die 
 Möglichkeit für den Aufsichtsrat, eine 
 Anpassung der Zielerreichung sowohl nach oben 
 als auch nach unten bei außergewöhnlichen 
 Entwicklungen vorzunehmen. 
 Darüber hinaus kann von den Vorständen die 
 variable Vergütung für ein Geschäftsjahr ganz 
 oder anteilig zurückgefordert oder, bei einem 
 Verstoß gegen die 
 Compliance-Clawback-Klausel, während einer 
 laufenden Performance-Periode auch einbehalten 
 werden, (i) wenn das betreffende 
 Vorstandsmitglied im relevanten 
 Bemessungszeitraum schwerwiegend gegen seine 
 gesetzlichen Pflichten oder gegen 
 unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien 
 verstoßen hat (Compliance-Clawback), oder 
 (ii) wenn variable Vergütungsbestandteile auf 
 Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt 
 wurden (in Höhe des Unterschiedsbetrags des 
 korrekten Betrags im Vergleich zur 
 tatsächlichen Auszahlung). 
 
*Anrechnung der Vergütung von Nebentätigkeiten* 
 
 Die Übernahme einer anderweitigen 
 Tätigkeit im beruflichen Bereich durch ein 
 Mitglied des Vorstands bedarf der Zustimmung 
 des Aufsichtsrats. Bei der Übernahme 
 konzernfremder Aufsichtsratsmandate kann der 
 Aufsichtsrat festlegen, ob und inwieweit die 
 Vergütung dieser Mandate auf die 
 Vorstandsvergütung angerechnet wird. Soweit 
 Vorstandsmitglieder konzerninterne 
 Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und dafür eine 
 gesonderte Vergütung erhalten, wird diese 
 Vergütung auf die Vorstandsvergütung 
 angerechnet. 
 
*IV. Zusagen im Zusammenhang mit der Neubestellung eines 
Vorstandsmitglieds* 
 
 Bei der erstmaligen Bestellung zum Mitglied des 
 Vorstands der SGL Carbon SE entscheidet der 
 Aufsichtsrat auf Vorschlag des 
 Personalausschusses, ob und in welchem Umfang 
 zusätzliche Vergütungsleistungen als Ausgleich 
 für den Verfall von Leistungen des 
 Vorarbeitgebers individualvertraglich zugesagt 
 werden. Ein insoweit gewährter Ausgleich wird 
 bei der Berechnung der zulässigen maximalen 
 Gesamtvergütung (Höchstgrenze der Vergütung) 
 berücksichtigt. 
 
*V. Verfahren* 
 
 Die Struktur und Angemessenheit des Systems der 
 Vorstandsvergütung werden vom Aufsichtsrat 
 festgelegt und regelmäßig überprüft. Der 
 Personalausschuss, der sich aus drei 
 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende des 
 Aufsichtsrats und seinem Stellvertreter auf 
 Arbeitnehmerseite zusammensetzt, bereitet dabei 
 die Entscheidungen des Aufsichtsrats vor und 
 entwickelt entsprechende Empfehlungen. Dabei 
 können sowohl der Personalausschuss wie auch 
 der Aufsichtsrat unabhängige externe Beratung 
 in Anspruch nehmen. Das vom Aufsichtsrat 
 beschlossene Vergütungssystem wird gemäß 
 den gesetzlichen Vorgaben der Hauptversammlung 
 zur Billigung vorgelegt. 
 Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des 
 Personalausschusses in besonders 
 außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel 
 einer schweren Wirtschafts- oder 
 Unternehmenskrise) nach Maßgabe des § 87a 
 Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von den 
 Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen 
 (bezüglich der Vergütungsstruktur und -höhe, 
 der einzelnen Vergütungsbestandteile und des 
 Verfahrens), wenn dies im Interesse des 
 langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft 
 notwendig ist. 
 Auf Basis des Vergütungssystems konkretisiert 
 der Aufsichtsrat die Bestandteile der Ziel- und 
 Maximal-Gesamtvergütung für die einzelnen 
 Vorstandsmitglieder, d.h. legt insbesondere die 
 Höhe des Grundgehalts, den Zielbonus des STI, 
 den Zuteilungswert des LTI sowie den Beitrag 
 zur Altersversorgung für die einzelnen 
 Vorstandsmitglieder fest. Maßgeblich sind 
 hierfür die Größe und Komplexität des SGL 
 Carbon Konzerns, seine wirtschaftliche und 
 finanzielle Lage, seine Ergebnisse und 
 Zukunftsaussichten sowie die übliche Höhe und 
 Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer 
 Unternehmen. Im horizontalen Vergleich zu einer 
 Gruppe vergleichbarer Unternehmen mit 
 Börsennotierung in Deutschland werden dabei 
 sowohl Vergütungsstruktur wie auch Höhe 
 berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt 
 der Aufsichtsrat auch das Verhältnis der 
 Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen 
 Führungskreises des Konzerns sowie der 
 Belegschaft des SGL Carbon Konzerns in 
 Deutschland, d.h. der hier beschäftigten nicht 
 leitenden Mitarbeiter, auch in der zeitlichen 
 Entwicklung. Die Beschränkung auf die nicht 
 leitenden Mitarbeiter des Konzerns in 
 Deutschland ergab sich dabei aus der 
 Überlegung, dass die wesentlichen 
 Konzernfunktionen im Inland angesiedelt sind, 
 die Belegschaft in Deutschland einen 
 maßgeblichen Anteil der Gesamtbelegschaft 
 ausmacht und die Vergleichbarkeit der Daten 
 durch eine einheitliche Rechtsordnung ohne 
 Weiteres gewährleistet ist. Der obere 
 Führungskreis besteht aus den Führungskräften 
 des Konzerns der Managementstufen 1-3, da im 
 Konzern diese Abgrenzung auch im Übrigen 
 als Beschreibung des oberen Führungskreises 
 herangezogen wird. Weitere Kriterien für die 
 Festlegung der Vergütung sind zudem die 
 Marktgegebenheiten, die Erfahrung des 
 Vorstandsmitglieds, die jeweiligen Aufgaben und 
 Zuständigkeiten sowie die persönliche Leistung 
 der einzelnen Vorstandsmitglieder; so erhält 
 etwa der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft 
 eine höhere Ziel-Gesamtvergütung als die 
 übrigen Vorstandsmitglieder. Die sich aus 
 diesen verschiedenen Faktoren ergebenden 

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May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -7-

Differenzierungsmöglichkeiten bei der konkreten 
 Festsetzung der Ziel-Gesamtvergütung, die auch 
 eine spätere Anpassung der Vergütung eines 
 Vorstandsmitglieds in einzelnen statt allen 
 Vergütungsbestandteilen ermöglichen sollen, 
 machen es notwendig, dass im Vergütungssystem 
 die Anteile der einzelnen 
 Vergütungsbestandteile an der 
 Ziel-Gesamtvergütung wie in der Tabelle unter 
 Ziffer I beschrieben in prozentualen 
 Bandbreiten angegeben werden. 
 Über die Festlegung der 
 Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat ist 
 mittels der Struktur von STI und LTI auch die 
 Maximal-Gesamtvergütung (bei Annahme maximaler 
 Zielerfüllung) determiniert, jeweils unter 
 Berücksichtigung der jeweiligen Höchstgrenzen. 
 Für die Zwecke des STI und der jährlichen 
 Tranche des LTI bestimmt der Aufsichtsrat wie 
 beschrieben die relevanten Erfolgsziele für das 
 betreffende Geschäftsjahr. Für die Ermittlung 
 des STI wird nach Ablauf des Geschäftsjahrs, 
 für die Ermittlung des LTI nach Ablauf der 
 vierjährigen Performance-Periode die 
 Zielerreichung gemessen bzw. bewertet. Der 
 Personalausschuss bereitet insoweit die 
 Beschlussfassung des Aufsichtsrats vor. 
 Alle Mitglieder des Aufsichtsrats und damit 
 auch des Personalausschusses sind nach der 
 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat 
 verpflichtet, Interessenskonflikte im 
 Aufsichtsrat offenzulegen. Der Aufsichtsrat 
 informiert in seinem Bericht an die 
 Hauptversammlung über aufgetretene 
 Interessenskonflikte und deren Behandlung. 
 Wesentliche und nicht nur vorübergehende 
 Interessenskonflikte in der Person des 
 Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung 
 des Mandats führen. 
 
 *Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist 
 in § 12 der Satzung der SGL Carbon SE 
 niedergelegt. Dort ist zusammenfassend das 
 Folgende bestimmt: 
 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
 Ersatz seiner Auslagen eine feste 
 Jahresvergütung in Höhe von 50.000,- Euro. 
 Die Übernahme einer mit zusätzlicher 
 Verantwortung und Arbeitsbelastung verbundenen 
 Position im Aufsichtsrat, wie dem Vorsitz und 
 dem stellvertretenden Vorsitz sowie der 
 Mitarbeit oder dem Vorsitz in einem Ausschuss 
 des Aufsichtsrats, wird durch eine höhere feste 
 Vergütung kompensiert: 
 
 * Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
   das Zweieinhalbfache und die 
   stellvertretenden 
   Aufsichtsratsvorsitzenden das 
   Eineinhalbfache der Jahresvergütung. 
 * Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses 
   erhält bei Teilnahme 3.000,- Euro pro 
   Ausschuss-Sitzung, jedes Mitglied eines 
   anderen permanenten, d.h. nicht nur 
   projektbezogenen, Aufsichtsratsausschusses 
   bei Teilnahme 2.000,- Euro pro 
   Ausschuss-Sitzung. 
 * Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
   erhält bei Teilnahme 6.000,- Euro pro 
   Sitzung, der Vorsitzende eines anderen 
   permanenten Ausschusses des Aufsichtsrats 
   bei Teilnahme 3.000,- Euro pro 
   Ausschuss-Sitzung. 
 Die Gesellschaft gewährt den Mitgliedern des 
 Aufsichtsrats daneben für ihre Teilnahme an 
 einer Sitzung des Aufsichtsrats ein 
 Sitzungsgeld von 400,- Euro. Die Gesellschaft 
 bezieht die Mitglieder des Aufsichtsrats 
 schließlich in die Deckung einer von ihr 
 abgeschlossenen 
 Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung mit 
 ein; diese Versicherung sieht für das 
 Aufsichtsratsmitglied einen Selbstbehalt von 
 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des 
 Eineinhalbfachen der festen jährlichen 
 Vergütung vor. 
 Dieser satzungsmäßig bestimmten 
 Aufsichtsratsvergütung liegt das folgende 
 Aufsichtsrats-Vergütungssystem zugrunde: 
 Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile an 
 der Vergütung beträgt im vorliegenden System 
 der Aufsichtsratsvergütung 100%, der variable 
 Anteil 0%. Die Gesellschaft hält diese fixe 
 Vergütung ohne variable erfolgsbezogene 
 Vergütungskomponente für sachgerecht, nicht 
 zuletzt aufgrund der Überlegung, dass die 
 Arbeitsbelastung und das Risikoprofil der 
 Aufsichtsratstätigkeit bei schwierigen 
 Unternehmenslagen steigt und in einer solchen 
 Situation keine Fehlanreize durch eine dann 
 sich verringernde Vergütung gesetzt werden 
 sollen. Zudem wird so der Anschein vermieden, 
 dass der Aufsichtsrat bei der Erfüllung seiner 
 Kontrollaufgabe nicht unabhängig agiert, was 
 bei gleichlaufenden Strukturen der 
 erfolgsorientierten Vergütung von Vorstand und 
 Aufsichtsrat der Fall sein könnte. Die gleiche 
 Überlegung gilt auch im Hinblick auf 
 Aktienhaltevorschriften für 
 Aufsichtsratsmitglieder, die deswegen nicht 
 vorgesehen sind. Diese Stabilität in der 
 Vergütung des Aufsichtsrats, die damit in ihrer 
 Beratungs- und Überwachungsfunktion nicht 
 von Schwankungen der Geschäftsentwicklung 
 berührt wird, scheint der Gesellschaft 
 besonders geeignet zu sein, eine langfristige 
 Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Sie 
 dient dabei als struktureller Ausgleich zur 
 Vorstandsvergütung, die zu einem großen 
 Teil variablen Charakter bezogen auf die 
 Geschäftsstrategie hat. Auch die konkrete 
 Ausprägung des Vergütungssystems für den 
 Aufsichtsrat im Einzelnen hält die Verwaltung 
 für angemessen im Hinblick auf die Aufgaben der 
 Aufsichtsratsmitglieder und die Lage der 
 Gesellschaft. 
 Die Aufsichtsratsvergütung wird den Mitgliedern 
 des Aufsichtsrats während ihrer Amtszeit auf 
 Basis dieses korporativ begründeten 
 Rechtsverhältnisses gewährt und wird im 
 Hinblick auf die Jahresvergütung jeweils mit 
 Ablauf eines Geschäftsjahres fällig und 
 ausgezahlt, im Hinblick auf die Sitzungsgelder 
 und die Ausschussteilnahme jeweils im Anschluss 
 an die jeweiligen Termine. Der Aufsichtsrat 
 kann nach Maßgabe der einschlägigen 
 gesetzlichen Vorgaben von seinem Amt abberufen 
 werden und er kann sein Amt vorzeitig 
 niederlegen. Bei einem unterjährigen 
 Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat ist die für 
 diesen Zeitraum anteilige Jahresvergütung 
 zusammen mit den Vergütungen und 
 Sitzungsgeldern für besuchte Aufsichtsrats- und 
 Ausschuss-Sitzungen mit dem Ausscheiden fällig 
 und zahlbar. Weitergehende 
 Entlassungsentschädigungen oder der Amtszeit 
 nachlaufende Vergütungsregelungen bestehen 
 nicht. 
 Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird 
 regelmäßig bei Bedarf, jedoch mindestens 
 alle vier Jahre vom Aufsichtsratsplenum sowie 
 vom Vorstand überprüft. Dabei wird die 
 bestehende Vergütung mit der Entwicklung der 
 Aufsichtsratsvergütung von vergleichbaren 
 Unternehmen, etwa der Entwicklung der Vergütung 
 von SDAX-Unternehmen, verglichen. Bei geplanten 
 Änderungen, sonst spätestens alle vier 
 Jahre, wird die Verwaltung der Hauptversammlung 
 die Vergütung für den Aufsichtsrat zur 
 Beschlussfassung über die Vergütung des 
 Aufsichtsrats vorlegen, sei es im Wege eines 
 Vorschlags zur Satzungsänderung, zur 
 Bewilligung der Vergütung durch Beschluss der 
 Hauptversammlung oder zur Bestätigung der 
 bisherigen Vergütung des Aufsichtsrats. Alle 
 Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sind 
 nach den einschlägigen Geschäftsordnungen 
 verpflichtet. Interessenskonflikte 
 offenzulegen. 
Weitere Angaben und Hinweise 
 
*Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG* 
 
Folgende Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an im Internet unter 
 
www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
zugänglich: 
 
* Jahresabschluss SGL Carbon SE, 
  Konzernabschluss der SGL Carbon, Lagebericht 
  der SGL Carbon SE sowie Konzernlagebericht der 
  SGL Carbon, Bericht des Aufsichtsrats, Bericht 
  zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des 
  Handelsgesetzbuchs, jeweils für das 
  Geschäftsjahr 2019 
* Ergänzende Angaben (einschließlich 
  Lebensläufe) zu den unter Tagesordnungspunkt 5 
  vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
* Beschreibung des Vorstands-Vergütungssystems 
  2020 sowie der Aufsichtsratsvergütung und des 
  ihr zugrunde liegenden 
  Aufsichtsrats-Vergütungssystems zu den 
  Tagesordnungspunkten 6 und 7 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die 
vorgenannten Unterlagen auf Anforderung übersenden. Es wird darauf 
hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge 
getan ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. 
 
Unter genannter Internetadresse sind ferner die sonstigen 
Informationen nach § 124a AktG zugänglich. 
 
*Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 122.341.478 auf den Inhaber lautende 
Aktien (Stückaktien). Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. 
Die Gesellschaft hält davon 70.501 eigene Aktien, aus denen ihr 
keine Rechte zustehen. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Aktionäre, die nach näherer Maßgabe der im Folgenden 
abgedruckten Bestimmungen und Erläuterungen an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, 
müssen sich - persönlich oder durch Bevollmächtigte - vor der 
Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
mindestens sechs Tage vor der Versammlung (den Tag der 
Hauptversammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet), das ist der 
9. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. 
 
Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -8-

Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der 
Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der 
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung (den Tag der 
Hauptversammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet), d.h. bis zum 
9. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Versammlung (Nachweisstichtag), d.h. den 26. Mai 2020 (00:00 Uhr 
MESZ), beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind zu 
übermitteln an: 
 
SGL Carbon SE 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
 
Telefax:+49 - (0)89 - 88 96 906 33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Gesellschaft 
Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung zugesandt. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur 
Gesellschaft für die Teilnahme an der (virtuellen) Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
des Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Die Gesellschaft 
kann daher die Teilnahme an der (virtuellen) Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts verweigern, wenn der Nachweis nicht 
oder nicht fristgemäß erbracht wird. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang 
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus 
(COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung in diesem Jahr ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Rechtsgrundlage dafür ist 
Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz). Zu diesem Zweck 
 
1. erfolgt die Bild- und Tonübertragung der 
   gesamten Hauptversammlung im Internet (siehe 
   dazu den Abschnitt 'Übertragung der 
   Hauptversammlung im Internet'), 
2. ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
   über elektronische Kommunikation (per 
   Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich. 
   Davon unberührt kann, wie in den Vorjahren, 
   das Stimmrecht per Briefwahl sowie die 
   Erteilung einer Vollmacht auch auf anderen, 
   nicht-elektronischen Wegen ausgeübt bzw. 
   erteilt werden, jeweils beispielsweise auf 
   dem Postweg oder per Fax (siehe dazu 
   ergänzend die Abschnitte 'Verfahren für die 
   Stimmabgabe per Briefwahl' und 'Verfahren für 
   die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten'), 
3. wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im 
   Wege der elektronischen Kommunikation 
   eingeräumt (siehe dazu ergänzend den 
   Abschnitt 'Rechte der Aktionäre: 
   Fragerecht'), und 
4. wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in 
   Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter 
   Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens 
   in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt. 
 
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht der 
passwortgeschützte HV-Internetservice unter der Internetadresse 
 
www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
auch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie, 
auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der 
Fragenbeantwortung durch den Vorstand, über elektronische 
Kommunikation (per Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie 
Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, jeweils wie im 
Detail nachfolgend in den Abschnitten 'Verfahren für die 
Stimmabgabe per Briefwahl' und 'Verfahren für die Stimmabgabe durch 
einen Bevollmächtigten' beschrieben. Darüber hinaus kann im 
HV-Internetservice am Tag der Hauptversammlung gegebenenfalls 
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklärt 
werden. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice 
können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte 
entnehmen. 
 
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis 
spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nähere Angaben zu 
der Ausübung des Fragerechts finden sich nachfolgend im Abschnitt 
'Rechte der Aktionäre: Fragerecht'. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl* 
 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen abgeben, ohne 
an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). 
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist 
die form- und fristgerechte Anmeldung der Aktionäre zur 
Hauptversammlung (siehe oben unter 'Teilnahme an der 
Hauptversammlung'). 
 
a) Für die Übermittlung von 
   Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder 
   Änderung bietet die Gesellschaft zum 
   einen den passwortgeschützten 
   HV-Internetservice unter 
 
   www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
   an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen 
   Hauptversammlung bis zum Ende der 
   Fragenbeantwortung durch den Vorstand in der 
   Versammlung zur Verfügung stehen wird. Die 
   notwendigen Zugangsdaten für den 
   HV-Internetservice und weitere Erläuterungen 
   können die Aktionäre der per Post übersandten 
   Stimmrechtskarte entnehmen. 
b) Zum anderen können Briefwahlstimmen der 
   Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder 
   per E-Mail bis zum 15. Juni 2020 (18:00 Uhr 
   MESZ) unter der Adresse, Fax-Nr. oder 
   E-Mail-Adresse 
 
   SGL Carbon SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
 
   Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 55 
   E-Mail: sglgroup-hv2020@better-orange.de 
 
   übermittelt sowie auch widerrufen und 
   geändert werden. Wir bitten unsere Aktionäre, 
   in diesem Fall für die Stimmabgabe per 
   Briefwahl das Formular zu verwenden, welches 
   den Aktionären nach erfolgter Anmeldung mit 
   der Stimmrechtskarte übersandt wird. Diesem 
   Formular sind auch weitere Einzelheiten und 
   Hinweise zur Briefwahl zu entnehmen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, 
insbesondere durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, aber z.B. auch durch einen Intermediär, eine 
Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater, oder einen 
sonstigen Dritten (die sich dann allerdings für die diesjährige 
virtuelle Hauptversammlung ihrerseits der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter (siehe dazu unter nachstehendem 
Buchstaben d)) oder der Briefwahl bedienen müssen). Voraussetzung 
für die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist 
ebenfalls die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur 
Hauptversammlung (siehe oben unter 'Teilnahme an der 
Hauptversammlung'). 
 
Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf 
das Folgende hingewiesen: 
 
a) Vollmachten, die weder an einen Intermediär 
   (z.B. Kreditinstitut) noch an einen 
   Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen erteilt werden, 
   bedürfen der Textform. Gleiches gilt für den 
   Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. 
 
   Sollen ein Intermediär (z.B. Kreditinstitut), 
   ein Stimmrechtsberater, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 
   135 AktG gleichgestellten Personen 
   bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, 
   mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. 
   Institution die erforderliche Form der 
   Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese 
   möglicherweise für ihre Bevollmächtigung eine 
   besondere Form der Vollmacht verlangt. Für den 
   Nachweis der Bevollmächtigung durch den 
   Vertreter gilt in diesem Fall § 135 Abs. 5 
   Satz 4 AktG. 
 
   Bitte beachten Sie, dass Ihre Bevollmächtigten 
   (einschließlich Intermediäre, 
   Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen und 
   andere in § 135 AktG gleichgestellte Personen) 
   sich für die diesjährige virtuelle 
   Hauptversammlung ihrerseits der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   oder der Briefwahl bedienen müssen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

b) Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von 
   Vollmachten bzw. für deren Widerruf den 
   passwortgeschützten HV-Internetservice unter 
 
   www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
   an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen 
   Hauptversammlung bis zum Ende der 
   Fragenbeantwortung durch den Vorstand zur 
   Verfügung stehen wird. Die notwendigen 
   Zugangsdaten für den HV-Internetservice und 
   weitere Erläuterungen können die Aktionäre der 
   per Post übersandten Stimmrechtskarte 
   entnehmen. 
c) Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr 
   Widerruf in Textform gegenüber der 
   Gesellschaft unter nachstehender Adresse, 
   Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse 
 
   SGL Carbon SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
 
   Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 55 
   E-Mail: sglgroup-hv2020@better-orange.de 
 
   oder in Textform gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
   Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
   erteilt, so bedarf es eines Nachweises der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in 
   Textform. Dieser kann der Gesellschaft an die 
   vorstehend genannte Adresse 
   (einschließlich der Fax-Nr. und der 
   E-Mail-Adresse) übermittelt werden. Zur 
   Erleichterung der Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Stimmrechtskarte für die 
   virtuelle Hauptversammlung ein 
   Vollmachtsformular, das für die 
   Bevollmächtigung genutzt werden kann. 
d) Wir bieten unseren Aktionären zudem an, *von 
   der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter* zu bevollmächtigen. Von 
   der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   üben das Stimmrecht im Falle ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Bei 
   Abstimmungen, für die keine ausdrückliche 
   Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der 
   Stimme. 
 
   - Aktionäre, die von dieser Möglichkeit 
     Gebrauch machen wollen, können hierzu zum 
     einen den passwortgeschützten 
     HV-Internetservice unter 
 
     www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
     nutzen, der dafür auch noch am Tag der 
     virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende 
     der Fragenbeantwortung durch den Vorstand 
     zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen 
     Zugangsdaten für den HV-Internetservice 
     und weitere Erläuterungen können die 
     Aktionäre der per Post übersandten 
     Stimmrechtskarte entnehmen. 
   - Zum anderen können die Aktionäre auch zur 
     Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
     die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
     das Vollmachtsformular verwenden, das sie 
     zusammen mit der Stimmrechtskarte für die 
     virtuelle Hauptversammlung erhalten. Das 
     ausgefüllte Formular ist in diesem Fall 
     der Gesellschaft bis spätestens 15. Juni 
     2020 (18:00 Uhr MESZ) eingehend an die 
     Adresse, Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse unter 
     vorstehendem Buchstaben c) zu übermitteln. 
     Einzelheiten zur Vollmachts- und 
     Weisungserteilung an die von der 
     Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter erhalten die 
     Aktionäre mit der Stimmrechtskarte 
     zugesandt. 
 
*Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Die gesamte Hauptversammlung am 16. Juni 2020 wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren 
Bevollmächtigte in Bild und Ton über den passwortgeschützten 
HV-Internetservice unter der Internetadresse 
 
www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
Die Übertragung der Hauptversammlung erfolgt aus den 
Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, 
Söhnleinstrasse 8, 65201 Wiesbaden. Dort wird auch der mit der 
Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen 
sein. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 
 
Darüber hinaus können die Aktionäre und andere Interessierte die 
Vorstandsrede in der Hauptversammlung am 16. Juni 2020 auch 
außerhalb des passwortgeschützten HV-Internetservices im 
Internet unter 
 
www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
verfolgen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge* 
 
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der 
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind nach der 
gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. 
Gleichwohl wird die Gesellschaft den Aktionären die Möglichkeit 
einräumen, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG 
Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung 
nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln: 
 
Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die 
allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse 
 
www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage 
vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 1. Juni 2020 (24:00 
Uhr MESZ), unter der Adresse Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse: 
 
SGL Carbon SE 
Group Legal 
Söhnleinstraße 8 
65201 Wiesbaden 
 
Telefax: +49 - (0)611 - 6029 4234 
E-Mail: HV2020@sglcarbon.com 
 
zugehen und die übrigen Voraussetzungen entsprechend § 126 AktG 
bzw. § 127 AktG erfüllt sind. 
 
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der 
Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der 
Konzeption des COVID-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung gestellt und 
auch nicht anderweitig behandelt. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzungsanträge zur Tagesordnung* 
 
Gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG 
können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag am 
Grundkapital von 500.000,- Euro (dies entspricht 195.313 
Stückaktien der Gesellschaft) erreichen, verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu 
richten und muss der Gesellschaft schriftlich unter Beifügung der 
erforderlichen Unterlagen mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 16. Mai 2020 (24:00 Uhr 
MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse 
zu richten: 
 
SGL Carbon SE 
Vorstand 
Group Legal 
Söhnleinstraße 8 
65201 Wiesbaden 
 
*Rechte der Aktionäre: Fragerecht* 
 
Es wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung für die 
diesjährige (virtuelle) Hauptversammlung eine Fragemöglichkeit im 
Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (Art. 2 § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes). 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass 
Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation einzureichen sind (Art. 2 § 1 Abs. 2 
Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes, siehe dazu bereits den 
Abschnitt 'Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten'). Das bedeutet, dass die 
Fragen bis spätestens zum 13. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
Nutzung des passwortgeschützten HV-Internetservices unter der 
Internetadresse 
 
www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
eingehen müssen. Die notwendigen Zugangsdaten für den 
HV-Internetservice können die Aktionäre der per Post übersandten 
Stimmrechtskarte entnehmen. Bitte setzen Sie sich daher im eigenen 
Interesse möglichst frühzeitig mit Ihrem depotführenden Institut in 
Verbindung, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen 
Erhalt der Stimmrechtskarte sicherzustellen. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, 
welche Fragen er wie beantwortet (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 
1 des COVID-19-Gesetzes). 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind im 
Internet unter 
 
www.sglcarbon.com/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*Wiesbaden, im April 2020* 
 
*SGL Carbon SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung 
ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer 
Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen 
insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine 
etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer 
der Stimmrechtskarte, die Ausübung des Stimmrechts und die 
Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Unter Umständen kommen 
auch weitere personenbezogene Daten in Betracht (etwa im Falle der 
Übersendung von Fragen im Wege der elektronischen 
Kommunikation). 
 
*Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage* 
 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche 
Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und 
Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während 
der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für 
die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. 
 
*Empfänger* 
 
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen 
Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese 
erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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