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DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: freenet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 27.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-05 / 17:55 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aufgrund eines technischen Versehens des 
Bundesanzeigers ist in der Veröffentlichung der 
Einladung zur Hauptversammlung vom 05.05.2020 die 
Nummerierung des Tagesordnungspunktes 7 weggefallen 
und damit auch die Nummerierung der nachfolgenden 
Tagesordnungspunkte 8 bis 10 fehlerhaft dargestellt 
worden. 
An dieser Stelle wird daher die in der Nummerierung 
korrigierte Tagesordnung zur Hauptversammlung 
wiedergegeben. 
 
Darüber hinaus hat es keine Änderungen gegeben. 
freenet AG Büdelsdorf ISIN: DE000A0Z2ZZ5 
WKN: A0Z2ZZ Einladung zur Hauptversammlung 
 
Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) laden wir unsere Aktionäre mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der freenet AG 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ein, die 
 
am Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), 
 
stattfinden wird. Die gesamte Hauptversammlung wird für 
Aktionäre live im Internet übertragen. Es besteht kein 
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit vor Ort für 
die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg. 
 
I. Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
    des gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
    Lageberichte für die freenet AG und den 
    Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des 
    Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 
    1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung und auch 
    während der Hauptversammlung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.fn.de/hv2020 
 
    zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung 
    vom Vorstand beziehungsweise im Falle des 
    Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat 
    den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
    entfällt daher. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der freenet AG 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von Euro 468.633.848,18 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,04 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. Euro 
    5.120.440,64 als Gesamtbetrag der Dividende, 
    und Vortrag des Restbetrags in Höhe von Euro 
    463.513.407,54 auf neue Rechnung. 
 
    Gesamtbetrag der         Euro 5.120.440,64 
    Dividende 
    Vortrag auf neue         Euro 463.513.407,54 
    Rechnung 
    Bilanzgewinn             Euro 468.633.848,18 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
    die 50.000 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt 
    der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
    Vorstand mittelbar von der Gesellschaft 
    gehalten wurden und die gemäß § 71b 
    Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt 
    sind. Sollte sich die Zahl der für das 
    Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
    wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, 
    der unverändert eine Dividende von Euro 0,04 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
    entsprechend angepasste Beträge für die 
    Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
    vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, d.h. am 2. Juni 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für 
    das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
    für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts und sonstiger 
    unterjähriger Zwischenfinanzberichte des 
    Geschäftsjahres 2020 sowie des Geschäftsjahres 
    2021 vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    2021* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
     die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, zum Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
     eine etwaige prüferische Durchsicht des 
     Zwischenfinanzberichts (Halbjahres- und 
     Quartalsfinanzberichte) des Geschäftsjahres 
     2020 und des ersten Quartals des 
     Geschäftsjahres 2021 zu bestellen, wenn und 
     soweit solche Zwischenfinanzberichte vor 
     der ordentlichen Hauptversammlung 2021 
     aufgestellt werden und einer prüferischen 
     Durchsicht unterzogen werden sollen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
    bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von 
    Artikel 16 Absatz 6 der AP-VO auferlegt wurde. 
6.  *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
    Aufgrund von Änderungen des Aktiengesetzes 
    muss § 4 Abs. 5 der Satzung angepasst werden. 
    Zudem soll die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, die Kommunikation mit 
    Aktionären mit deren Einverständnis zunehmend 
    elektronisch durchzuführen. Schließlich 
    sollen Satzungsänderungen aufgrund von 
    Gesetzesänderungen soweit möglich vermieden 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) 
    a) Der Titel von § 3 wird umbenannt in '§ 3 
       Bekanntmachungen; 
       Informationsübermittlungen; Verweise' 
    b) Die bisherige Regelung in § 3 wird zu 
       Absatz 1. 
    c) In § 3 wird ein zweiter Absatz mit 
       folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
       '2. _Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Informationen an die Aktionäre im 
           Wege der Datenfernübertragung zu 
           übermitteln, sofern etwaige weitere 
           gesetzliche Anforderungen erfüllt 
           sind._' 
    d) In § 3 wird ein dritter Absatz mit 
       folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
       '3. _Verweise auf Satzungsbestimmungen, 
           Gesetzesbestimmungen oder 
           gesetzliche Regelungen gelten als 
           Verweise auf die jeweils geltende 
           Fassung_.' 
 
    2) 
 
    a) In § 4 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird der 
       2. Halbsatz gestrichen. § 4 Abs. 5 Satz 3 
       der Satzung lautet daher wie folgt: 
 
       '_Die Aktionäre mit Namensaktien haben 
       der Gesellschaft zur Eintragung in das 
       Aktienregister die gesetzlich 
       vorgeschriebenen Angaben zu machen._' 
    b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 3 der 
       Satzung so beim Handelsregister 
       anzumelden, dass die Eintragung möglichst 
       umgehend nach dem 3. September 2020 
       erfolgt. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    sowie die entsprechenden Satzungsänderungen* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung vom 12. Mai 
    2016 hat ein auf fünf Jahre bemessenes 
    genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 
    12.800.000,00 zur einmaligen oder mehrmaligen 
    Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuer Aktien 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
    beschlossen (Genehmigtes Kapital 2016; § 4 Abs. 
    8 der Satzung). Vom Genehmigten Kapital 2016 
    ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Damit 
    die Gesellschaft weiterhin in der Lage ist, bei 
    Bedarf ihre Eigenmittel zu verstärken und dafür 
    Planungssicherheit hat, soll das Genehmigte 
    Kapital 2016 aufgehoben und durch ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

genehmigtes Kapital in gleicher Höhe und mit 
    gleicher Ausgestaltung ersetzt und die Satzung 
    entsprechend angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) Das Genehmigte Kapital 2016 in § 4 Abs. 8 
       der Satzung wird, soweit es dann noch 
       besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
       neuen Genehmigten Kapitals 2020 
       aufgehoben. 
    2) Es wird ein neuer § 4 Abs. 8 in die 
       Satzung eingefügt: 
 
    '(8) Der Vorstand ist für die Dauer von fünf 
    Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung 
    in das Handelsregister an ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
    durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt 
    jedoch um höchstens Euro 12.800.000 (in Worten: 
    Euro zwölf Millionen achthunderttausend) zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
    Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht 
    auch dergestalt eingeräumt werden, dass die 
    neuen Aktien einem oder mehreren 
    Kreditinstituten und/oder gemäß § 186 Abs. 
    5 AktG gleichgestellten Unternehmen oder einer 
    Gruppe oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten und/oder solchen 
    gleichgestellten Unternehmen zur Übernahme 
    angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre bei Ausgabe der Aktien gegen 
    Sacheinlage auszuschließen. Der Vorstand 
    ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
    sowie das Bezugsrecht für die Ausgabe an 
    Personen, die in einem Anstellungs- oder 
    Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
    (außer an Organmitglieder der 
    Gesellschaft) oder mit verbundenen Unternehmen 
    stehen oder standen (Belegschaftsaktien), 
    auszuschließen. Ferner kann der Vorstand 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, 
    wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage zu einem 
    Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
    Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
    der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen 
    Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst 
    zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen 
    soll, nicht wesentlich unterschreitet. Von der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß dem vorhergehenden Satz kann jedoch 
    nur soweit Gebrauch gemacht werden, wie der 
    anteilige Betrag der neuen Aktien am 
    Grundkapital 10 % des Grundkapitals zum 
    Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in 
    das Handelsregister oder - falls geringer - zum 
    jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
    die Ausnutzung der Ermächtigung nicht 
    übersteigt. Von der 10 %-Grenze ist der 
    anteilige Betrag des Grundkapitals in Abzug zu 
    bringen, der auf Aktien entfällt, die ggf. seit 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    diese Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung 
    zur Ausgabe neuer Aktien unter 
    Bezugsrechtsausschluss nach §§ 202 Abs. 2, 203 
    Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
    wurden oder die ggf. seit Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
    aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 
    Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder unter 
    sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen 
    veräußert wurden. Ebenso abzuziehen ist 
    der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
    Aktien entfällt, die ausgegeben werden können 
    aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem 
    Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer 
    Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem 
    Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit 
    diese Schuldverschreibungen gemäß §§ 221 
    Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    diese Ermächtigung begeben worden sind. Der 
    Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung und 
    ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen.' 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts unter Aufhebung der 
    Ermächtigung vom 12. Mai 2016 sowie 
    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
    Satzungsänderung; Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2016* 
 
    Von der seit 12. Mai 2016 bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss ist kein Gebrauch 
    gemacht worden. Sie läuft im Frühsommer 2021 
    aus. Die Ermächtigung soll daher zum Zwecke 
    langfristiger Planungssicherheit 
    einschließlich des zugrundeliegenden 
    bedingten Kapitals (§ 4 Abs. 7 der Satzung) 
    durch eine neue Ermächtigung im gleichen 
    Volumen und mit gleicher Ausgestaltung ersetzt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts unter 
       Aufhebung der Ermächtigung vom 12. Mai 
       2016* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. Mai 
    2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
    oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
    'Schuldverschreibungen") mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
    zu Euro 640.000.000 zu begeben und den Inhabern 
    bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Namen 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
    insgesamt bis zu Euro 12.800.000 nach näherer 
    Maßgabe der Anleihebedingungen der 
    Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
    Anleihebedingungen können auch (i) eine 
    Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
    Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
    (jeweils 'Endfälligkeit'; dies erfasst auch 
    eine Fälligkeit wegen Kündigung) aufgrund der 
    Anleihebedingungen oder aufgrund eines der 
    Gesellschaft in den Anleihebedingungen 
    eingeräumten Umtausch- oder Wandlungsrechts 
    begründen oder (ii) das Recht der Gesellschaft 
    vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern bzw. 
    Inhabern der Options- bzw. 
    Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise 
    an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages 
    Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
    ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
    Die Schuldverschreibungen können außer in 
    Euro auch - unter Begrenzung auf den 
    entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
    gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
    werden. Die Schuldverschreibungen können auch 
    durch eine unmittelbare oder mittelbare 
    100%-Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
    ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
    Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die 
    Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
    übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Options- 
    oder Wandlungspflichten oder der Gesellschaft 
    ein Aktienlieferungsrecht auf neue auf den 
    Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
    gewähren. 
 
    Die einzelnen Emissionen können in jeweils 
    unter sich gleichberechtigte 
    Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
    Im Falle der Ausgabe von 
    Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
    Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
    Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. 
    Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom 
    Vorstand festzulegenden Anleihe- bzw. 
    Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen 
    lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
    berechtigen oder - auch aufgrund eines 
    Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die 
    Optionsbedingungen können für auf Euro durch 
    die Gesellschaft begebene Optionsanleihen 
    vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
    teilweise auch durch Übertragung von 
    Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare 
    Zuzahlung erfüllt werden kann. Das 
    Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division 
    des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung 
    durch den festgesetzten Optionspreis für eine 
    auf den Namen lautende Stückaktie der 
    Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von Aktien 
    ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese 
    Bruchteile nach Maßgabe der Anleihe- bzw. 
    Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum 
    Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
    Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
    Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
    Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
    darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
    nicht überschreiten. 
 
    Im Falle der Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
    Inhaber bzw. Gläubiger der 
    Teilschuldverschreibungen das Recht oder die 
    Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der 
    vom Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in 
    auf den Namen lautende Stückaktien der 
    Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

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