DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: freenet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 27.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-05 / 17:55
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Aufgrund eines technischen Versehens des
Bundesanzeigers ist in der Veröffentlichung der
Einladung zur Hauptversammlung vom 05.05.2020 die
Nummerierung des Tagesordnungspunktes 7 weggefallen
und damit auch die Nummerierung der nachfolgenden
Tagesordnungspunkte 8 bis 10 fehlerhaft dargestellt
worden.
An dieser Stelle wird daher die in der Nummerierung
korrigierte Tagesordnung zur Hauptversammlung
wiedergegeben.
Darüber hinaus hat es keine Änderungen gegeben.
freenet AG Büdelsdorf ISIN: DE000A0Z2ZZ5
WKN: A0Z2ZZ Einladung zur Hauptversammlung
Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
(COVID-19-Gesetz) laden wir unsere Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zur
ordentlichen Hauptversammlung der freenet AG
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten ein, die
am Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),
stattfinden wird. Die gesamte Hauptversammlung wird für
Aktionäre live im Internet übertragen. Es besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit vor Ort für
die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses sowie der
Lageberichte für die freenet AG und den
Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das
Geschäftsjahr 2019
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung und auch
während der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fn.de/hv2020
zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung
vom Vorstand beziehungsweise im Falle des
Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der freenet AG
zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von Euro 468.633.848,18
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,04 je
dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. Euro
5.120.440,64 als Gesamtbetrag der Dividende,
und Vortrag des Restbetrags in Höhe von Euro
463.513.407,54 auf neue Rechnung.
Gesamtbetrag der Euro 5.120.440,64
Dividende
Vortrag auf neue Euro 463.513.407,54
Rechnung
Bilanzgewinn Euro 468.633.848,18
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt
die 50.000 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den
Vorstand mittelbar von der Gesellschaft
gehalten wurden und die gemäß § 71b
Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt
sind. Sollte sich die Zahl der für das
Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet,
der unverändert eine Dividende von Euro 0,04 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag
vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, d.h. am 2. Juni 2020, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers
für eine etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts und sonstiger
unterjähriger Zwischenfinanzberichte des
Geschäftsjahres 2020 sowie des Geschäftsjahres
2021 vor der ordentlichen Hauptversammlung
2021*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht des
Zwischenfinanzberichts (Halbjahres- und
Quartalsfinanzberichte) des Geschäftsjahres
2020 und des ersten Quartals des
Geschäftsjahres 2021 zu bestellen, wenn und
soweit solche Zwischenfinanzberichte vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2021
aufgestellt werden und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden sollen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von
Artikel 16 Absatz 6 der AP-VO auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen*
Aufgrund von Änderungen des Aktiengesetzes
muss § 4 Abs. 5 der Satzung angepasst werden.
Zudem soll die Gesellschaft in die Lage
versetzt werden, die Kommunikation mit
Aktionären mit deren Einverständnis zunehmend
elektronisch durchzuführen. Schließlich
sollen Satzungsänderungen aufgrund von
Gesetzesänderungen soweit möglich vermieden
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
1)
a) Der Titel von § 3 wird umbenannt in '§ 3
Bekanntmachungen;
Informationsübermittlungen; Verweise'
b) Die bisherige Regelung in § 3 wird zu
Absatz 1.
c) In § 3 wird ein zweiter Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
'2. _Die Gesellschaft ist berechtigt,
Informationen an die Aktionäre im
Wege der Datenfernübertragung zu
übermitteln, sofern etwaige weitere
gesetzliche Anforderungen erfüllt
sind._'
d) In § 3 wird ein dritter Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
'3. _Verweise auf Satzungsbestimmungen,
Gesetzesbestimmungen oder
gesetzliche Regelungen gelten als
Verweise auf die jeweils geltende
Fassung_.'
2)
a) In § 4 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird der
2. Halbsatz gestrichen. § 4 Abs. 5 Satz 3
der Satzung lautet daher wie folgt:
'_Die Aktionäre mit Namensaktien haben
der Gesellschaft zur Eintragung in das
Aktienregister die gesetzlich
vorgeschriebenen Angaben zu machen._'
b) Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 3 der
Satzung so beim Handelsregister
anzumelden, dass die Eintragung möglichst
umgehend nach dem 3. September 2020
erfolgt.
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie die entsprechenden Satzungsänderungen*
Die ordentliche Hauptversammlung vom 12. Mai
2016 hat ein auf fünf Jahre bemessenes
genehmigtes Kapital in Höhe von Euro
12.800.000,00 zur einmaligen oder mehrmaligen
Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuer Aktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
beschlossen (Genehmigtes Kapital 2016; § 4 Abs.
8 der Satzung). Vom Genehmigten Kapital 2016
ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Damit
die Gesellschaft weiterhin in der Lage ist, bei
Bedarf ihre Eigenmittel zu verstärken und dafür
Planungssicherheit hat, soll das Genehmigte
Kapital 2016 aufgehoben und durch ein
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)
genehmigtes Kapital in gleicher Höhe und mit
gleicher Ausgestaltung ersetzt und die Satzung
entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
1) Das Genehmigte Kapital 2016 in § 4 Abs. 8
der Satzung wird, soweit es dann noch
besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung des nachfolgend bestimmten
neuen Genehmigten Kapitals 2020
aufgehoben.
2) Es wird ein neuer § 4 Abs. 8 in die
Satzung eingefügt:
'(8) Der Vorstand ist für die Dauer von fünf
Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung
in das Handelsregister an ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt
jedoch um höchstens Euro 12.800.000 (in Worten:
Euro zwölf Millionen achthunderttausend) zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den
Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht
auch dergestalt eingeräumt werden, dass die
neuen Aktien einem oder mehreren
Kreditinstituten und/oder gemäß § 186 Abs.
5 AktG gleichgestellten Unternehmen oder einer
Gruppe oder einem Konsortium von
Kreditinstituten und/oder solchen
gleichgestellten Unternehmen zur Übernahme
angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Ausgabe der Aktien gegen
Sacheinlage auszuschließen. Der Vorstand
ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
sowie das Bezugsrecht für die Ausgabe an
Personen, die in einem Anstellungs- oder
Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft
(außer an Organmitglieder der
Gesellschaft) oder mit verbundenen Unternehmen
stehen oder standen (Belegschaftsaktien),
auszuschließen. Ferner kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen,
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage zu einem
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst
zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen
soll, nicht wesentlich unterschreitet. Von der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß dem vorhergehenden Satz kann jedoch
nur soweit Gebrauch gemacht werden, wie der
anteilige Betrag der neuen Aktien am
Grundkapital 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in
das Handelsregister oder - falls geringer - zum
jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Ausnutzung der Ermächtigung nicht
übersteigt. Von der 10 %-Grenze ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals in Abzug zu
bringen, der auf Aktien entfällt, die ggf. seit
Beschlussfassung der Hauptversammlung über
diese Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung
zur Ausgabe neuer Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss nach §§ 202 Abs. 2, 203
Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden oder die ggf. seit Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese Ermächtigung
aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71
Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen
veräußert wurden. Ebenso abzuziehen ist
der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf
Aktien entfällt, die ausgegeben werden können
aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem
Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer
Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem
Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit
diese Schuldverschreibungen gemäß §§ 221
Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit
Beschlussfassung der Hauptversammlung über
diese Ermächtigung begeben worden sind. Der
Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.'
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts unter Aufhebung der
Ermächtigung vom 12. Mai 2016 sowie
Beschlussfassung über die Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende
Satzungsänderung; Aufhebung des Bedingten
Kapitals 2016*
Von der seit 12. Mai 2016 bestehenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss ist kein Gebrauch
gemacht worden. Sie läuft im Frühsommer 2021
aus. Die Ermächtigung soll daher zum Zwecke
langfristiger Planungssicherheit
einschließlich des zugrundeliegenden
bedingten Kapitals (§ 4 Abs. 7 der Satzung)
durch eine neue Ermächtigung im gleichen
Volumen und mit gleicher Ausgestaltung ersetzt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
1) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und
zum Ausschluss des Bezugsrechts unter
Aufhebung der Ermächtigung vom 12. Mai
2016*
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. Mai
2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen (zusammen
'Schuldverschreibungen") mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis
zu Euro 640.000.000 zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Namen
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu Euro 12.800.000 nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen der
Schuldverschreibungen zu gewähren. Die
Anleihebedingungen können auch (i) eine
Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
(jeweils 'Endfälligkeit'; dies erfasst auch
eine Fälligkeit wegen Kündigung) aufgrund der
Anleihebedingungen oder aufgrund eines der
Gesellschaft in den Anleihebedingungen
eingeräumten Umtausch- oder Wandlungsrechts
begründen oder (ii) das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern bzw.
Inhabern der Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise
an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages
Aktien der Gesellschaft zu gewähren
('Aktienlieferungsrecht').
Die Schuldverschreibungen können außer in
Euro auch - unter Begrenzung auf den
entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Die Schuldverschreibungen können auch
durch eine unmittelbare oder mittelbare
100%-Tochtergesellschaft der Gesellschaft
ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der
Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die
Garantie für die Schuldverschreibungen zu
übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern
Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Options-
oder Wandlungspflichten oder der Gesellschaft
ein Aktienlieferungsrecht auf neue auf den
Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils
unter sich gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw.
Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Anleihe- bzw.
Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen
lautenden Stückaktien der Gesellschaft
berechtigen oder - auch aufgrund eines
Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die
Optionsbedingungen können für auf Euro durch
die Gesellschaft begebene Optionsanleihen
vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder
teilweise auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare
Zuzahlung erfüllt werden kann. Das
Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Optionspreis für eine
auf den Namen lautende Stückaktie der
Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von Aktien
ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese
Bruchteile nach Maßgabe der Anleihe- bzw.
Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum
Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den
Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft
darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht überschreiten.
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten die
Inhaber bzw. Gläubiger der
Teilschuldverschreibungen das Recht oder die
Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der
vom Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in
auf den Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen.
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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)
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