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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: freenet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 27.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-05 / 17:55 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aufgrund eines technischen Versehens des 
Bundesanzeigers ist in der Veröffentlichung der 
Einladung zur Hauptversammlung vom 05.05.2020 die 
Nummerierung des Tagesordnungspunktes 7 weggefallen 
und damit auch die Nummerierung der nachfolgenden 
Tagesordnungspunkte 8 bis 10 fehlerhaft dargestellt 
worden. 
An dieser Stelle wird daher die in der Nummerierung 
korrigierte Tagesordnung zur Hauptversammlung 
wiedergegeben. 
 
Darüber hinaus hat es keine Änderungen gegeben. 
freenet AG Büdelsdorf ISIN: DE000A0Z2ZZ5 
WKN: A0Z2ZZ Einladung zur Hauptversammlung 
 
Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) laden wir unsere Aktionäre mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der freenet AG 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ein, die 
 
am Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), 
 
stattfinden wird. Die gesamte Hauptversammlung wird für 
Aktionäre live im Internet übertragen. Es besteht kein 
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit vor Ort für 
die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg. 
 
I. Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
    des gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
    Lageberichte für die freenet AG und den 
    Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des 
    Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 
    1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung und auch 
    während der Hauptversammlung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.fn.de/hv2020 
 
    zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung 
    vom Vorstand beziehungsweise im Falle des 
    Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat 
    den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
    entfällt daher. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der freenet AG 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von Euro 468.633.848,18 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,04 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. Euro 
    5.120.440,64 als Gesamtbetrag der Dividende, 
    und Vortrag des Restbetrags in Höhe von Euro 
    463.513.407,54 auf neue Rechnung. 
 
    Gesamtbetrag der         Euro 5.120.440,64 
    Dividende 
    Vortrag auf neue         Euro 463.513.407,54 
    Rechnung 
    Bilanzgewinn             Euro 468.633.848,18 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
    die 50.000 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt 
    der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
    Vorstand mittelbar von der Gesellschaft 
    gehalten wurden und die gemäß § 71b 
    Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt 
    sind. Sollte sich die Zahl der für das 
    Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
    wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, 
    der unverändert eine Dividende von Euro 0,04 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
    entsprechend angepasste Beträge für die 
    Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
    vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, d.h. am 2. Juni 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für 
    das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
    für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts und sonstiger 
    unterjähriger Zwischenfinanzberichte des 
    Geschäftsjahres 2020 sowie des Geschäftsjahres 
    2021 vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    2021* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
     die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, zum Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
     eine etwaige prüferische Durchsicht des 
     Zwischenfinanzberichts (Halbjahres- und 
     Quartalsfinanzberichte) des Geschäftsjahres 
     2020 und des ersten Quartals des 
     Geschäftsjahres 2021 zu bestellen, wenn und 
     soweit solche Zwischenfinanzberichte vor 
     der ordentlichen Hauptversammlung 2021 
     aufgestellt werden und einer prüferischen 
     Durchsicht unterzogen werden sollen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
    bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von 
    Artikel 16 Absatz 6 der AP-VO auferlegt wurde. 
6.  *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
    Aufgrund von Änderungen des Aktiengesetzes 
    muss § 4 Abs. 5 der Satzung angepasst werden. 
    Zudem soll die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, die Kommunikation mit 
    Aktionären mit deren Einverständnis zunehmend 
    elektronisch durchzuführen. Schließlich 
    sollen Satzungsänderungen aufgrund von 
    Gesetzesänderungen soweit möglich vermieden 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) 
    a) Der Titel von § 3 wird umbenannt in '§ 3 
       Bekanntmachungen; 
       Informationsübermittlungen; Verweise' 
    b) Die bisherige Regelung in § 3 wird zu 
       Absatz 1. 
    c) In § 3 wird ein zweiter Absatz mit 
       folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
       '2. _Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Informationen an die Aktionäre im 
           Wege der Datenfernübertragung zu 
           übermitteln, sofern etwaige weitere 
           gesetzliche Anforderungen erfüllt 
           sind._' 
    d) In § 3 wird ein dritter Absatz mit 
       folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
       '3. _Verweise auf Satzungsbestimmungen, 
           Gesetzesbestimmungen oder 
           gesetzliche Regelungen gelten als 
           Verweise auf die jeweils geltende 
           Fassung_.' 
 
    2) 
 
    a) In § 4 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird der 
       2. Halbsatz gestrichen. § 4 Abs. 5 Satz 3 
       der Satzung lautet daher wie folgt: 
 
       '_Die Aktionäre mit Namensaktien haben 
       der Gesellschaft zur Eintragung in das 
       Aktienregister die gesetzlich 
       vorgeschriebenen Angaben zu machen._' 
    b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 3 der 
       Satzung so beim Handelsregister 
       anzumelden, dass die Eintragung möglichst 
       umgehend nach dem 3. September 2020 
       erfolgt. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    sowie die entsprechenden Satzungsänderungen* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung vom 12. Mai 
    2016 hat ein auf fünf Jahre bemessenes 
    genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 
    12.800.000,00 zur einmaligen oder mehrmaligen 
    Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuer Aktien 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
    beschlossen (Genehmigtes Kapital 2016; § 4 Abs. 
    8 der Satzung). Vom Genehmigten Kapital 2016 
    ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Damit 
    die Gesellschaft weiterhin in der Lage ist, bei 
    Bedarf ihre Eigenmittel zu verstärken und dafür 
    Planungssicherheit hat, soll das Genehmigte 
    Kapital 2016 aufgehoben und durch ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -2-

genehmigtes Kapital in gleicher Höhe und mit 
    gleicher Ausgestaltung ersetzt und die Satzung 
    entsprechend angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) Das Genehmigte Kapital 2016 in § 4 Abs. 8 
       der Satzung wird, soweit es dann noch 
       besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
       neuen Genehmigten Kapitals 2020 
       aufgehoben. 
    2) Es wird ein neuer § 4 Abs. 8 in die 
       Satzung eingefügt: 
 
    '(8) Der Vorstand ist für die Dauer von fünf 
    Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung 
    in das Handelsregister an ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
    durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt 
    jedoch um höchstens Euro 12.800.000 (in Worten: 
    Euro zwölf Millionen achthunderttausend) zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
    Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht 
    auch dergestalt eingeräumt werden, dass die 
    neuen Aktien einem oder mehreren 
    Kreditinstituten und/oder gemäß § 186 Abs. 
    5 AktG gleichgestellten Unternehmen oder einer 
    Gruppe oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten und/oder solchen 
    gleichgestellten Unternehmen zur Übernahme 
    angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre bei Ausgabe der Aktien gegen 
    Sacheinlage auszuschließen. Der Vorstand 
    ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
    sowie das Bezugsrecht für die Ausgabe an 
    Personen, die in einem Anstellungs- oder 
    Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
    (außer an Organmitglieder der 
    Gesellschaft) oder mit verbundenen Unternehmen 
    stehen oder standen (Belegschaftsaktien), 
    auszuschließen. Ferner kann der Vorstand 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, 
    wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage zu einem 
    Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
    Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
    der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen 
    Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst 
    zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen 
    soll, nicht wesentlich unterschreitet. Von der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß dem vorhergehenden Satz kann jedoch 
    nur soweit Gebrauch gemacht werden, wie der 
    anteilige Betrag der neuen Aktien am 
    Grundkapital 10 % des Grundkapitals zum 
    Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in 
    das Handelsregister oder - falls geringer - zum 
    jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
    die Ausnutzung der Ermächtigung nicht 
    übersteigt. Von der 10 %-Grenze ist der 
    anteilige Betrag des Grundkapitals in Abzug zu 
    bringen, der auf Aktien entfällt, die ggf. seit 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    diese Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung 
    zur Ausgabe neuer Aktien unter 
    Bezugsrechtsausschluss nach §§ 202 Abs. 2, 203 
    Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
    wurden oder die ggf. seit Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
    aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 
    Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder unter 
    sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen 
    veräußert wurden. Ebenso abzuziehen ist 
    der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
    Aktien entfällt, die ausgegeben werden können 
    aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem 
    Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer 
    Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem 
    Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit 
    diese Schuldverschreibungen gemäß §§ 221 
    Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    diese Ermächtigung begeben worden sind. Der 
    Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung und 
    ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen.' 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts unter Aufhebung der 
    Ermächtigung vom 12. Mai 2016 sowie 
    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
    Satzungsänderung; Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2016* 
 
    Von der seit 12. Mai 2016 bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss ist kein Gebrauch 
    gemacht worden. Sie läuft im Frühsommer 2021 
    aus. Die Ermächtigung soll daher zum Zwecke 
    langfristiger Planungssicherheit 
    einschließlich des zugrundeliegenden 
    bedingten Kapitals (§ 4 Abs. 7 der Satzung) 
    durch eine neue Ermächtigung im gleichen 
    Volumen und mit gleicher Ausgestaltung ersetzt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts unter 
       Aufhebung der Ermächtigung vom 12. Mai 
       2016* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. Mai 
    2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
    oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
    'Schuldverschreibungen") mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
    zu Euro 640.000.000 zu begeben und den Inhabern 
    bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Namen 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
    insgesamt bis zu Euro 12.800.000 nach näherer 
    Maßgabe der Anleihebedingungen der 
    Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
    Anleihebedingungen können auch (i) eine 
    Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
    Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
    (jeweils 'Endfälligkeit'; dies erfasst auch 
    eine Fälligkeit wegen Kündigung) aufgrund der 
    Anleihebedingungen oder aufgrund eines der 
    Gesellschaft in den Anleihebedingungen 
    eingeräumten Umtausch- oder Wandlungsrechts 
    begründen oder (ii) das Recht der Gesellschaft 
    vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern bzw. 
    Inhabern der Options- bzw. 
    Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise 
    an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages 
    Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
    ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
    Die Schuldverschreibungen können außer in 
    Euro auch - unter Begrenzung auf den 
    entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
    gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
    werden. Die Schuldverschreibungen können auch 
    durch eine unmittelbare oder mittelbare 
    100%-Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
    ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
    Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die 
    Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
    übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Options- 
    oder Wandlungspflichten oder der Gesellschaft 
    ein Aktienlieferungsrecht auf neue auf den 
    Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
    gewähren. 
 
    Die einzelnen Emissionen können in jeweils 
    unter sich gleichberechtigte 
    Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
    Im Falle der Ausgabe von 
    Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
    Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
    Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. 
    Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom 
    Vorstand festzulegenden Anleihe- bzw. 
    Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen 
    lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
    berechtigen oder - auch aufgrund eines 
    Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die 
    Optionsbedingungen können für auf Euro durch 
    die Gesellschaft begebene Optionsanleihen 
    vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
    teilweise auch durch Übertragung von 
    Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare 
    Zuzahlung erfüllt werden kann. Das 
    Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division 
    des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung 
    durch den festgesetzten Optionspreis für eine 
    auf den Namen lautende Stückaktie der 
    Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von Aktien 
    ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese 
    Bruchteile nach Maßgabe der Anleihe- bzw. 
    Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum 
    Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
    Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
    Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
    Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
    darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
    nicht überschreiten. 
 
    Im Falle der Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
    Inhaber bzw. Gläubiger der 
    Teilschuldverschreibungen das Recht oder die 
    Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der 
    vom Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in 
    auf den Namen lautende Stückaktien der 
    Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -3-

Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
    Division des Nennbetrags einer 
    Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
    Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende 
    Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine 
    volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Das 
    Wandlungsverhältnis kann sich auch durch 
    Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
    Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
    durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
    neue auf den Namen lautende Stückaktie der 
    Gesellschaft ergeben. Ferner können eine in bar 
    zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung 
    oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
    Spitzen festgesetzt werden. Die 
    Anleihebedingungen können ein variables 
    Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
    Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend 
    bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer 
    vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der 
    Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der 
    Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
    vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
    der bei Wandlung auszugebenden auf den Namen 
    lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag der 
    Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
    Die Anleihebedingungen können jeweils 
    festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
    Optionsausübung auch eigene Aktien der 
    Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann 
    vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den 
    Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf 
    den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
 
    Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
    Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
    Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in 
    denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
    ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, 
    mindestens 80 % des nicht gewichteten 
    durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der 
    Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 
    Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
    Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
    Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder 
    - für den Fall der Einräumung eines 
    Bezugsrechts - mindestens 80 % des nicht 
    gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
    Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    letzten 10 Börsenhandelstagen vor Beginn der 
    Bezugsfrist betragen. In den Fällen einer 
    Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines 
    Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
    Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
    Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben 
    genannten Mindestpreis entsprechen oder dem 
    volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie 
    der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
    der Frankfurter Wertpapierbörse während eines 
    Referenzzeitraums von 15 Börsenhandelstagen vor 
    dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen 
    festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser 
    Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
    Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige 
    Betrag des Grundkapitals der auszugebenden 
    Stückaktien der Gesellschaft darf den 
    Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
    übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
    bleiben unberührt. 
 
    Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass 
    der Wandlungs- bzw. Optionspreis während der 
    Wandlungs- oder Optionsfrist unbeschadet des 
    geringsten Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 
    i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG jeweils in folgenden 
    Fällen wertrelationswahrend angepasst werden 
    kann: 
 
    - Kapitalerhöhungen durch Umwandlung der 
      Kapitalrücklage oder von Gewinnrücklagen 
      in Grundkapital mit Ausgabe neuer Aktien; 
    - Zusammenlegung von Aktien; 
    - Kapitalerhöhungen oder Veräußerung 
      von Aktien unter Einräumung eines 
      Bezugsrechts (ungeachtet eines 
      Bezugsrechtsausschlusses für 
      Spitzenbeträge), ohne dass den Inhabern 
      bzw. Gläubigern schon bestehender Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
      Wandlungspflichten hierfür ein Bezugsrecht 
      in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Wandlungspflicht kraft Gesetzes zustünde; 
    - Begebung weiterer Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Gewährung oder Garantie sonstiger 
      Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
      -pflichten unter Einräumung eines 
      ausschließlichen Bezugsrechts an die 
      Aktionäre (ungeachtet eines 
      Bezugsrechtsausschlusses für 
      Spitzenbeträge), ohne dass den Inhabern 
      bzw. Gläubigern schon bestehender 
      Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
      -pflichten hierfür ein Bezugsrecht in dem 
      Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts 
      bzw. nach Erfüllung der -pflicht kraft 
      Gesetzes zustünde; 
    - Kapitalherabsetzungen (soweit nicht allein 
      in der Form einer Herabsetzung des auf die 
      einzelne Aktie entfallenden anteiligen 
      Betrags am Grundkapital); 
    - bei Maßnahmen nach dem 
      Umwandlungsgesetz und im Falle anderer 
      ungewöhnlicher Maßnahmen bzw. 
      Ereignisse, die Einfluss auf die 
      Kapitalstruktur oder den Wert der 
      Gesellschaft haben. 
 
    In diesen Fällen erfolgt die Anpassung in 
    Anlehnung an § 216 Abs. 3 AktG und Marktübung 
    dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der 
    Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten, der unmittelbar vor der die 
    Anpassung auslösenden Maßnahme bestand, 
    unberührt bleibt, indem der Wandlungs- bzw. 
    Optionspreis und/oder die Anzahl der Options- 
    bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten je 
    Teilschuldverschreibung angepasst wird. 
 
    Statt einer Anpassung des Wandlungs- bzw. 
    Optionspreises kann nach näherer Bestimmung der 
    Bedingungen der Wandel- bzw. 
    Optionsschuldverschreibungen in allen Fällen 
    auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages 
    in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei der 
    Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
    vorgesehen werden. 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
    Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. 
    Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
    oder mehreren Kreditinstituten, einem oder 
    mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
    Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
    Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
    Gruppe oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen 
    mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
    den Aktionären zum Bezug anzubieten 
    (mittelbares Bezugsrecht). Werden 
    Schuldverschreibungen von einer 
    Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
    ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung 
    des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
    nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 
    sicherzustellen, sofern nicht das Bezugsrecht 
    nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen 
    ausgeschlossen wird. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, 
    Schuldverschreibungen in entsprechender 
    Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben, sofern 
    der Ausgabepreis den nach anerkannten, 
    insbesondere finanzmathematischen Methoden 
    ermittelten hypothetischen Marktwert der 
    Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
    unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als 
    auf die zur Bedienung der Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- 
    oder Optionspflicht oder des 
    Aktienlieferungsrechts ausgegebenen bzw. 
    auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger 
    Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10% 
    des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens und - falls dieser Wert geringer 
    ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag 
    für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
    anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien 
    anzurechnen, die seit dem 27. Mai 2020 bis zur 
    Ausgabe der Schuldverschreibungen bei 
    Ausnutzung genehmigten Kapitals ausgegeben 
    werden oder aufgrund seit dem 27. Mai 2020 
    begebener Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
    begründeter Wandlungs- oder Optionspflichten 
    oder eines Aktienlieferungsrechts bezogen 
    werden können, soweit bei Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
    das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
    entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
    ausgeschlossen wird. Weiter ist jeweils der 
    anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen 
    Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf 
    der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 
    71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und seit dem 
    27. Mai 2020 bis zur Ausübung der hiermit 
    eingeräumten Ermächtigung an Dritte gegen 
    Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert hat. 
 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -4-

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf 
    Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
    auszuschließen und das Bezugsrecht auch 
    auszuschließen, soweit es erforderlich 
    ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Namen 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft bzw. den 
    Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- 
    oder Optionspflichten oder einem 
    Aktienlieferungsrecht ausgestatteten 
    Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
    Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach 
    Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
    des Aktienlieferungsrechts oder bei Erfüllung 
    der Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen 
    würde. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung 
    der in dieser Ermächtigung festgelegten 
    Grundsätze die weiteren Einzelheiten der 
    Ausgabe und Ausstattung der 
    Schuldverschreibungen und deren Bedingungen 
    festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den 
    Organen der begebenden unmittelbaren oder 
    mittelbaren Tochtergesellschaft festzulegen. 
    Dies betrifft insbesondere Wandlungs- oder 
    Optionsrechte oder -pflichten oder 
    Aktienlieferungsrechte, den Zinssatz, die Art 
    der Verzinsung, die Laufzeit und die 
    Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
    Optionszeitraum, die Festlegung einer baren 
    Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
    Zusammenlegung von Spitzen, 
    Verwässerungsschutzbestimmungen, die Barzahlung 
    statt Lieferung von auf den Namen lautenden 
    Stückaktien und die Lieferung existierender 
    statt Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
    Stückaktien. 
 
    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
    Maßnahmen auf der Grundlage dieser 
    Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung oder der 
    Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses 
    vorgenommen werden dürfen. 
 
    Die vorstehende Ermächtigung wird wirksam mit 
    Wirksamwerden des unter 2) beschlossenen 
    Bedingten Kapitals. 
 
    2) 
 
    *Bedingtes Kapital 2020* 
 
    Das Grundkapital ist um bis zu Euro 12.800.000 
    durch Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuen auf 
    den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem auf die einzelne 
    Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von Euro 1,00 bedingt erhöht 
    (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
    Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
    Gläubiger von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
    von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 unter 
    Tagesordnungspunkt 8, 1) beschlossenen 
    Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer 
    unmittelbaren oder mittelbaren 
    Tochtergesellschaft begeben werden und ein 
    Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder ein 
    Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft auf den 
    Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    gewähren bzw. eine Wandlungs- oder 
    Optionspflicht bestimmen. Die Ausgabe der 
    Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
    vorstehend bezeichneten 
    Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
    bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
    der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
    Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 
    (Tagesordnungspunkt 8) und nur insoweit 
    durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechten oder einem Aktienlieferungsrecht 
    Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung 
    oder Optionsausübung verpflichteten Inhaber 
    bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung oder 
    Optionsausübung erfüllen und soweit nicht 
    eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden 
    oder durch die Gesellschaft ein Barausgleich 
    erfolgt. Die neuen auf den Namen lautenden 
    Stückaktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
    Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
    *Satzungsänderung* 
 
    § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 7 
    ergänzt: 
 
    'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 12.800.000 
    durch Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuen auf 
    den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem auf die einzelne 
    Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von Euro 1,00 bedingt erhöht 
    (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
    Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
    Gläubiger von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
    von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 unter 
    Tagesordnungspunkt 8, 1) beschlossenen 
    Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer 
    unmittelbaren oder mittelbaren 
    Tochtergesellschaft begeben werden und ein 
    Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder ein 
    Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft auf den 
    Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    gewähren bzw. eine Wandlungs- oder 
    Optionspflicht bestimmen. Die Ausgabe der 
    Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
    vorstehend bezeichneten 
    Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
    bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
    der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
    Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 
    (Tagesordnungspunkt 8) und nur insoweit 
    durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechten oder einem Aktienlieferungsrecht 
    Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung 
    oder Optionsausübung verpflichteten Inhaber 
    bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung oder 
    Optionsausübung erfüllen und soweit nicht 
    eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden 
    oder durch die Gesellschaft ein Barausgleich 
    erfolgt. Die neuen auf den Namen lautenden 
    Stückaktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
    Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
    3) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
       und des Bedingten Kapitals 2016* 
 
    Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
    vom 12. Mai 2016 (Tagesordnungspunkt 10, lit. 
    A)) wird mit Wirkung zum Wirksamwerden des 
    Ermächtigungsbeschlusses gemäß 1) sowie 
    des Bedingten Kapitals 2020 und der 
    Satzungsänderung gemäß 2) a) und b) 
    aufgehoben. Bis dahin kann von der bestehenden 
    Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Der 
    Beschluss über das Bedingte Kapital 2016 vom 
    12. Mai 2016 (Tagesordnungspunkt 10, lit. B) 
    a)) sowie § 4 Abs. 7 der Satzung werden 
    aufgehoben. Der Vorstand wird angewiesen, die 
    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 vom 12. 
    Mai 2016 (Tagesordnungspunkt 10, lit. B) a)) 
    sowie von § 4 Abs. 7 der Satzung so zur 
    Eintragung anzumelden, dass die Eintragung 
    unmittelbar vor der Eintragung des neuen 
    Bedingten Kapitals 2020 und des § 4 Abs. 7 der 
    Satzung in der Beschlussfassung vom 27. Mai 
    2020 erfolgt. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    einschließlich der Ermächtigung zur 
    Einziehung eigener Aktien und 
    Kapitalherabsetzung sowie der Ermächtigung zum 
    Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten; 
    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung vom 12. Mai 
    2016 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien beschlossen, von der bislang kein 
    Gebrauch gemacht wurde. 
 
    Um auch in Zukunft mit ausreichender 
    Planungssicherheit in der Lage zu sein, eigene 
    Aktien zu erwerben und zu verwenden, soll der 
    Vorstand erneut und unter Aufhebung der derzeit 
    bestehenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
       mehrmalig eigene Aktien in Höhe von 
       insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung am 27. Mai 2020 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Betrag geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
       vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im 
       Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen 
       nach Maßgabe der folgenden 
       Bestimmungen zu erwerben. 
 
       Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung 
       am 27. Mai 2020 wirksam und gilt bis zum 
       26. Mai 2025. Die Ermächtigung kann durch 
       die Gesellschaft, aber auch durch 
       abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehende Unternehmen oder für 
       ihre oder deren Rechnung durch von der 
       Gesellschaft oder von einem solchen 
       Unternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt 
       werden. 
 
       Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall 
       nach Wahl des Vorstands (i) über die 
       Börse, (ii) mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots, (iii) mittels einer 
       öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten oder (iv) durch die 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -5-

Ausgabe von Andienungsrechten an die 
       Aktionäre. 
 
       * Im Falle des Erwerbs über die Börse 
         darf der von der Gesellschaft gezahlte 
         Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
         der Börsenkurse der Aktie der 
         Gesellschaft in der Schlussauktion im 
         elektronischen Handel an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den dem 
         Tag der Eingehung der Verpflichtung 
         zum Erwerb vorangehenden drei 
         Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
         10 % über- oder unterschreiten. 
       * Im Falle einer öffentlichen Einladung 
         zur Abgabe von Verkaufsofferten darf 
         der von der Gesellschaft gezahlte 
         Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
         der Börsenkurse der Aktie der 
         Gesellschaft in der Schlussauktion im 
         elektronischen Handel an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten drei Börsenhandelstagen vor 
         dem Stichtag um nicht mehr als 10 % 
         über- und um nicht mehr als 20 % 
         unterschreiten; Stichtag ist der Tag, 
         an dem der Vorstand endgültig formell 
         über die Veröffentlichung der 
         Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsofferten oder deren Anpassung 
         entscheidet. Die Gesellschaft kann 
         eine Kaufpreisspanne festlegen. 
       * Im Falle eines öffentlichen 
         Kaufangebots oder eines Erwerbs durch 
         Einräumung von Andienungsrechten darf 
         der von der Gesellschaft gezahlte 
         Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
         der Börsenkurse der Aktie der 
         Gesellschaft in der Schlussauktion im 
         elektronischen Handel an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten drei Börsenhandelstagen vor 
         dem Stichtag um nicht mehr als 10 % 
         über- und um nicht mehr als 20 % 
         unterschreiten; Stichtag ist der Tag 
         der Veröffentlichung des öffentlichen 
         Kaufangebots bzw. des Kaufangebots 
         unter Einräumung von Andienungsrechten 
         bzw. der jeweiligen Anpassung. 
 
       Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
       öffentlichen Kaufangebots oder einer 
       öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten oder nach der Einräumung 
       von Andienungsrechten erhebliche 
       Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer 
       etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, 
       so können das Angebot, die Einladung zur 
       Abgabe von Verkaufsofferten bzw. die 
       Andienungsrechte angepasst werden. In 
       diesem Fall bestimmt sich der 
       maßgebliche Betrag nach dem 
       entsprechenden Kurs am letzten 
       Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung 
       der Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze 
       für das Über- oder Unterschreiten ist 
       auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
       Das Volumen eines öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
       Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
       kann begrenzt werden. Sofern ein 
       öffentliches Kaufangebot oder eine 
       öffentliche Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss 
       der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten im 
       Verhältnis der jeweils zu 
       berücksichtigenden angebotenen Aktien 
       (Andienungsquoten) unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer 
       Aktien erfolgen. Zudem können ein 
       bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
       bevorrechtigte Annahme geringer 
       Stückzahlen von bis zu 50 Stück 
       angedienter Aktien je Aktionär sowie eine 
       Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
       unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
       eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
       Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. 
 
       Auch das Volumen der den Aktionären 
       insgesamt angebotenen Andienungsrechte 
       kann begrenzt werden. Werden den 
       Aktionären zum Zwecke des Erwerbs 
       Andienungsrechte eingeräumt, so werden 
       diese den Aktionären im Verhältnis zu 
       ihrem Aktienbesitz entsprechend der 
       Relation des Volumens der von der 
       Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum 
       Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von 
       Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt 
       werden; für diesen Fall werden etwaige 
       Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
       Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen 
       Erwerbs, insbesondere eines etwaigen 
       Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung 
       zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt 
       der Vorstand. Dies gilt auch für die 
       nähere Ausgestaltung etwaiger 
       Andienungsrechte, insbesondere 
       hinsichtlich des Inhalts, der Laufzeit und 
       ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch 
       kapitalmarktrechtliche und sonstige 
       gesetzliche Beschränkungen und 
       Anforderungen zu beachten. 
    2) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       dieser Ermächtigung oder früherer 
       Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
       wie folgt zu verwenden: 
    a) Die Aktien können über die Börse oder 
       durch ein öffentliches Angebot an alle 
       Aktionäre im Verhältnis ihrer 
       Beteiligungsquote veräußert werden; 
       im Falle eines Angebots an alle Aktionäre 
       ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
       ausgeschlossen. 
    b) Die Aktien können ferner auch anderweitig 
       gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. Der auf die Anzahl der 
       unter diesem lit. b) veräußerten 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals darf 10 % des zum Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       über diese Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       jeweiligen Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 
       10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals von neuen Aktien, die seit 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       über diese Ermächtigung bis zur 
       Veräußerung der Aktien aufgrund von 
       etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von 
       Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
       Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 Abs. 
       1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ggf. begeben 
       worden sind, anzurechnen. Ebenso 
       anzurechnen ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, 
       die ausgegeben werden können und/oder 
       ausgegeben werden aufgrund von 
       Schuldverschreibungen mit einem Options- 
       bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- 
       bzw. Wandlungspflicht oder einem 
       Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, 
       soweit diese Schuldverschreibungen 
       aufgrund von etwaigen Ermächtigungen 
       gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG seit Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
       bis zur Veräußerung der Aktien 
       begeben worden sind. 
    c) Die Aktien können Dritten als 
       (Teil-)Gegenleistung zum unmittelbaren 
       oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstiger 
       Wirtschaftsgüter, einschließlich 
       Grundbesitz und Forderungen (auch gegen 
       die Gesellschaft), oder im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen angeboten 
       und übertragen werden. 
    d) Die Aktien können Personen, die in einem 
       Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur 
       Gesellschaft (mit Ausnahme von 
       Organmitgliedern) oder einer 
       Tochtergesellschaft stehen oder standen, 
       zum Erwerb angeboten werden oder können 
       an solche Personen übertragen werden. 
    e) Die Aktien können zur Erfüllung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
       Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
       einem Aktienlieferungsrecht der 
       Gesellschaft aus Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen, die die 
       Gesellschaft oder eine unmittelbare oder 
       mittelbare Tochtergesellschaft der 
       Gesellschaft aufgrund einer etwaigen 
       Ermächtigung der Hauptversammlung 
       ausgeben wird, verwendet werden. 
    f) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, 
       die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass 
       die Einziehung und ihre Durchführung 
       eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. 
       Die Einziehung kann nach § 237 Abs. 3 Nr. 
       3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der 
       Weise erfolgen, dass sich durch die 
       Einziehung der Anteil der übrigen 
       Stückaktien der Gesellschaft am 
       Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
       erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 
       237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG 
       ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
       Aktien in der Satzung entsprechend 
       anzupassen. Die Einziehung kann auch mit 
       einer Kapitalherabsetzung verbunden 
       werden; in diesem Fall ist der Vorstand 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -6-

ermächtigt, das Grundkapital um den auf 
       die eingezogenen Aktien entfallenden 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals 
       herabzusetzen, und der Aufsichtsrat 
       ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
       Aktien und des Grundkapitals in der 
       Satzung entsprechend anzupassen. 
    3) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       gemäß Ziffer 2) verwendeten Aktien 
       wird wie in Ziffer 2) a) angegeben und im 
       Übrigen insoweit ausgeschlossen, wie 
       diese Aktien gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen nach Ziffern 2) b), c), d) 
       und e) verwendet werden. 
    4) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
       Aktien, zu ihrer Veräußerung oder 
       anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem 
       Einzug können unabhängig voneinander, 
       einmal oder mehrmals, ganz oder auch in 
       Teilen ausgeübt werden. Soweit Aktien als 
       Gegenleistung verwendet werden, kann dies 
       auch in Kombination mit anderen Formen 
       der Gegenleistung geschehen. Sie erfassen 
       auch die Verwendung von Aktien der 
       Gesellschaft, die ggf. im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung dieser Ermächtigung von 
       der Gesellschaft oder einem verbundenen 
       Unternehmen gehalten werden. 
    5) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen aufgrund dieser 
       Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung 
       oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
       werden dürfen. 
    6) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 
       12. Mai 2016 erteilte Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 
       8) wird mit Wirksamwerden dieses 
       Beschlusses aufgehoben und durch diesen 
       ersetzt. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
    Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- 
    und Bezugsrechts; Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, 
    unter Aufhebung der derzeit bestehenden 
    entsprechenden Ermächtigung vom 12. Mai 2016 
    eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch wird 
    das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
    werden darf, nicht erhöht; es werden lediglich 
    weitere Handlungsalternativen zum Erwerb 
    eigener Aktien eröffnet. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
       9 der ordentlichen Hauptversammlung vom 
       27. Mai 2020 zur Beschlussfassung 
       vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
       AktG darf der Erwerb von Aktien der 
       Gesellschaft außer auf den dort 
       beschriebenen Wegen auch unter Einsatz 
       von Eigenkapitalderivaten durchgeführt 
       werden. Der Vorstand wird ermächtigt, 
       Optionen zu erwerben, die der 
       Gesellschaft das Recht vermitteln, bei 
       Ausübung der Optionen Aktien der 
       Gesellschaft zu erwerben 
       ('Call-Optionen'). Der Vorstand wird 
       ferner ermächtigt, Optionen zu 
       veräußern, die die Gesellschaft bei 
       Ausübung der Optionen durch deren Inhaber 
       zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
       verpflichten ('Put-Optionen'). Ferner 
       kann der Erwerb unter Einsatz einer 
       Kombination aus Call- und Put-Optionen 
       oder Terminkaufverträgen erfolgen (diese 
       Instrumente einzeln oder in Kombination 
       nachfolgend auch 'Eigenkapitalderivate') 
       sowie unter Einsatz anderer 
       Eigenkapitalderivate, wie nachstehend 
       bestimmt. Die Ermächtigung wird mit 
       Beschlussfassung am 27. Mai 2020 wirksam 
       und gilt bis zum 26. Mai 2025. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
       einmalig oder in mehreren, auch 
       verschiedenartigen Transaktionen ausgeübt 
       werden. Die Ermächtigung kann durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch abhängige 
       oder in Mehrheitsbesitz stehende 
       Unternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung durch von der Gesellschaft oder 
       von einem solchen Unternehmen beauftragte 
       Dritte ausgenutzt werden. 
 
       Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
       Eigenkapitalderivaten sind dabei auf 
       Aktien im Umfang von höchstens 5 % des 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung bestehenden 
       Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       jeweiligen Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       beschränkt. 
    2) Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en), einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen oder einer Gruppe oder einem 
       Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
       solchen Unternehmen abgeschlossen werden. 
       Sie sind so auszugestalten, dass 
       sichergestellt ist, dass die 
       Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
       durchgeführt werden, die unter Wahrung 
       des Gleichbehandlungsgrundsatzes der 
       Aktionäre erworben wurden; dem genügt der 
       Erwerb der Aktien über die Börse. Die 
       Laufzeit der Eigenkapitalderivate darf 
       jeweils 18 Monate nicht überschreiten und 
       muss ferner so gewählt werden, dass der 
       Erwerb der Aktien nicht nach dem 26. Mai 
       2025 erfolgen kann. Der für Call-Optionen 
       gezahlte oder für Put-Optionen 
       vereinnahmte oder für eine Kombination 
       aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder 
       vereinnahmte Erwerbs- oder 
       Veräußerungspreis (Optionsprämie) 
       darf nicht wesentlich über bzw. unter dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Marktwert liegen. Ein vereinbarter 
       Terminkurs darf nicht wesentlich über dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Terminkurs liegen. 
    3) Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie 
       aufgrund der Ausübung einer Put-Option, 
       bestehend aus dem in der Option 
       vereinbarten, bei Ausübung der Put-Option 
       zu zahlenden Kaufpreis/Ausübungspreis für 
       die Aktie, bzw. der bei Fälligkeit des 
       Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis 
       (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber 
       unter Berücksichtigung der Optionsprämie 
       bzw. des Terminkurses) darf den durch die 
       Eröffnungsauktion im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
       am Tag des Abschlusses des betreffenden 
       Geschäfts ermittelten Börsenkurs der 
       Aktie der Gesellschaft um bis zu 10 % 
       über- und um bis zu 20 % unterschreiten. 
       Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie 
       aufgrund der Ausübung einer Call-Option, 
       bestehend aus dem in der Option 
       vereinbarten, bei Ausübung der 
       Call-Option zu zahlenden 
       Kaufpreis/Ausübungspreis für die Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der gezahlten 
       Optionsprämie), darf den Durchschnitt der 
       durch die Schlussauktionen im 
       elektronischen Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den drei 
       Börsenhandelstagen, die der Ausübung der 
       Call-Option vorangehen, ermittelten 
       Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft um 
       bis zu 10 % überschreiten und 10 % dieses 
       Durchschnitts nicht unterschreiten. 
    4) Ferner kann mit einem oder mehreren der 
       in Ziffer 2) benannten Kreditinstitut(e) 
       und/oder gleichgestellten Unternehmen 
       vereinbart werden, dass diese(s) der 
       Gesellschaft innerhalb eines vorab 
       definierten Zeitraums eine zuvor 
       festgelegte Aktienstückzahl oder einen 
       zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an 
       Aktien der Gesellschaft liefert. Dabei 
       hat der Preis, zu dem die Gesellschaft 
       eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum 
       arithmetischen Mittel der 
       volumengewichteten Durchschnittskurse der 
       Aktie im elektronischen Handel an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet 
       über eine vorab festgelegte Anzahl von 
       Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der 
       Preis der Aktie darf jedoch das 
       vorgenannte Mittel um nicht mehr als 20 % 
       unterschreiten. Ferner müssen sich das 
       oder die in Ziffer 2) benannte(n) 
       Kreditinstitut(e) und/oder 
       gleichgestellten Unternehmen 
       verpflichten, die zu liefernden Aktien an 
       der Börse zu Preisen zu kaufen, die 
       innerhalb der Bandbreite liegen, die bei 
       einem unmittelbaren Erwerb über die Börse 
       durch die Gesellschaft selbst gelten 
       würden. 
    5) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
       Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, sowie ein etwaiges 
       Andienungsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. 
    6) Für die Verwendung eigener Aktien, die 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
       erworben werden, gelten die in Ziffern 2) 
       und 4) des Beschlussvorschlags zu 
       Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung 
       vom 27. Mai 2020 festgelegten Regelungen 
       entsprechend. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf eigene Aktien wird 
       gemäß Ziffer 2) a) des vorgenannten 
       Beschlussvorschlags und im Übrigen 
       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den Ermächtigungen in Ziffer 
       2) b), c), d) oder e) des 
       Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 
       9 verwendet werden. 
    7) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen aufgrund dieser 
       Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung 
       oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
       werden dürfen. 
    8) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 
       12. Mai 2016 erteilte Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien unter Verwendung 
       von Eigenkapitalderivaten 
       (Tagesordnungspunkt 9) wird mit 
       Wirksamwerden dieses Beschlusses 
       aufgehoben und durch diesen ersetzt. 
 
*II. Berichte an die Hauptversammlung zu den 
Tagesordnungspunkten 7, 8, 9 und 10* 
 
*1. Bericht an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 7* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
Tagesordnungspunkt 7 vor, ein neues genehmigtes Kapital 
von insgesamt Euro 12.800.000 für die Dauer von 5 
Jahren im Wege der Satzungsänderung zu schaffen. 
 
Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 203 Abs. 2, 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der 
nachstehend vollständig bekannt gemacht wird: 
 
Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 
 
Von der unter Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung 
kann unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts der 
Aktionäre, auch in der Form des mittelbaren 
Bezugsrechts, Gebrauch gemacht werden. 
 
_Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien schließt 
jedoch auch die Ermächtigung des Vorstands ein, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies 
gilt auch für den Fall, dass als Gegenleistung für 
Sacheinlagen teils Aktien ausgegeben werden und teils 
eine Barzahlung oder eine andere Gegenleistung (ggf. 
auch eigene Aktien) erbracht werden. Die Ermächtigung 
zum Bezugsrechtsausschluss dient den folgenden Zwecken: 
 
1) Vorstand und Aufsichtsrat sollen die 
   Möglichkeit haben, auf ein genehmigtes 
   Kapital zum Zweck des 
   Unternehmenszusammenschlusses oder zum Erwerb 
   von Beteiligungen, Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen als Sacheinlage gegen 
   Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
   zurückgreifen zu können. Ggf. kommt auch eine 
   Einbringung von Beteiligungen, Unternehmen 
   und Unternehmensteilen in eine 
   Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder ein 
   Unternehmenszusammenschluss mit einer 
   Tochtergesellschaft in Betracht. 
 
   Der Wert, zu dem die neuen Aktien in diesem 
   Fall ausgegeben werden, hängt von den 
   jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom 
   Zeitpunkt ab. Vorstand und Aufsichtsrat 
   werden sich bei der Festsetzung an den 
   Interessen der Gesellschaft sowie, soweit 
   möglich, am Börsenkurs orientieren. 
 
   Wie bereits in der Vergangenheit prüft der 
   Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die 
   Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, die im Unternehmensbereich der 
   Gesellschaft tätig sind. Der Erwerb 
   derartiger Beteiligungen, Unternehmen oder 
   Unternehmensteile gegen Gewährung von Aktien 
   liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der 
   Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung 
   der jeweiligen Marktposition des freenet 
   Konzerns führen kann oder den Markteintritt 
   in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder 
   erleichtert. Um dem Interesse der 
   Veräußerer oder der Gesellschaft an 
   einer Bezahlung in Form von Aktien der 
   Gesellschaft für solche Erwerbsfälle zeitnah 
   und flexibel Rechnung tragen zu können, ist 
   es erforderlich, sofern nicht auf eigene 
   Aktien zurückgegriffen werden kann und soll, 
   dass der Vorstand zur Ausgabe neuer Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt wird. Da die Aktien zu einem Wert 
   ausgegeben werden sollen, der sich, soweit 
   möglich, am Börsenkurs orientiert, haben 
   interessierte Aktionäre die Möglichkeit, im 
   zeitlichen Zusammenhang mit einer zu den 
   vorgenannten Zwecken erfolgenden Ausgabe von 
   neuen Aktien, bei der das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zum 
   Börsenkurs und damit zu im Wesentlichen 
   vergleichbaren Konditionen über die Börse 
   hinzu zu erwerben. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt 
   aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im 
   Interesse der Gesellschaft und kann es im 
   Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand 
   und der Aufsichtsrat werden daher in jedem 
   einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen, ob 
   der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist 
   und im Interesse der Gesellschaft liegt. 
2) Die vorgeschlagene Ermächtigung in § 4 Abs. 8 
   der Satzung soll es Vorstand und Aufsichtsrat 
   des Weiteren ermöglichen, das Genehmigte 
   Kapital auch zur Ausgabe von Aktien als 
   Gegenleistung gegen Einbringung sonstiger 
   sacheinlagefähiger Wirtschaftsgüter, 
   insbesondere von Lizenzen, gewerblichen 
   Schutzrechten, Forderungen (auch gegen die 
   Gesellschaft, einschließlich 
   Dividendenforderungen, oder gegen 
   Tochtergesellschaften), Grundbesitz und 
   Rechten an Grundbesitz zu nutzen. Die 
   Gewährung von Aktien liegt in den 
   vorgenannten Fällen dann im Interesse der 
   Gesellschaft, wenn die als Sacheinlage 
   eingebrachten Wirtschaftsgüter für die 
   Tätigkeit der Gesellschaft von Nutzen sind 
   oder der Erwerb für die Finanz-, Vermögens- 
   oder Ertragslage der Gesellschaft, auch in 
   Form einer Reduzierung von Schulden, von 
   Vorteil ist und ein Erwerb gegen Barzahlung 
   nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen 
   möglich ist. 
 
   Die Entscheidung, ob neue Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung gewährt 
   werden, ist in jedem Einzelfall vom Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft an der konkreten Maßnahme, 
   der Erforderlichkeit der Gewährung von Aktien 
   und der Bewertung zu entscheiden. Die unter 
   Ziff. 1) genannten Erwägungen zum 
   Ausgabebetrag gelten entsprechend. 
3) Anstelle der in den vorstehenden Ziffern 1) 
   und 2) genannten Sacheinlagen kann jeweils 
   auch die Verpflichtung zur Übertragung 
   des Vermögensgegenstandes auf die 
   Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht 
   werden, sofern die Leistung innerhalb von 
   fünf Jahren nach der Eintragung der 
   Durchführung der Kapitalerhöhung zu bewirken 
   ist. 
4) Ferner soll der Vorstand aufgrund des 
   Genehmigten Kapitals in § 4 Abs. 8 der 
   Satzung die Möglichkeit erhalten, Aktien an 
   in einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis 
   mit der Gesellschaft oder mit verbundenen 
   Unternehmen stehende Personen (bis auf 
   Organmitglieder der Gesellschaft) 
   (Belegschaftsaktien) gegen Bareinlagen, 
   Verrechnung von Gehaltsansprüchen, die 
   Einbringung von Zahlungsansprüchen und/oder 
   sonstigen Vermögensgegenständen auszugeben. 
   Zu den etwaigen Ausgabebeträgen sind zum 
   gegenwärtigen Zeitpunkt naturgemäß noch 
   keine Angaben möglich. Der Vorstand wird den 
   Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks in 
   Orientierung am Börsenkurs angemessen 
   festsetzen. Dabei soll der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den aktuellen Börsenkurs der 
   bereits börsengehandelten Aktien allenfalls 
   insoweit unterschreiten, wie dies für 
   Belegschaftsaktien nicht unüblich ist. 
5) Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung 
   Gebrauch macht, das Kapital unter Wahrung des 
   gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen, kann es erforderlich werden, das 
   Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   auszuschließen, um praktikable 
   Bezugsverhältnisse zu erreichen. Auch dazu 
   wird der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt. Ohne den Ausschluss 
   des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger 
   Spitzenbeträge wäre eine Kapitalerhöhung 
   insbesondere um einen runden Betrag oder auf 
   einen runden Betrag mit einem praktikablen 
   Bezugsverhältnis unter Umständen nicht 
   möglich. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
6) Vorstand und Aufsichtsrat sollen auch die 
   Möglichkeit haben, im Einklang mit der 
   gesetzlichen Regelung in den §§ 203 Abs. 1 
   Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neue Aktien in 
   anderer Weise als unter Wahrung des 
   gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
   auszugeben, wenn die Ausgabe gegen Barzahlung 
   zu einem Ausgabebetrag erfolgt, der den 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

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