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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung -13-

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: freenet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 27.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-05 / 17:55 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aufgrund eines technischen Versehens des 
Bundesanzeigers ist in der Veröffentlichung der 
Einladung zur Hauptversammlung vom 05.05.2020 die 
Nummerierung des Tagesordnungspunktes 7 weggefallen 
und damit auch die Nummerierung der nachfolgenden 
Tagesordnungspunkte 8 bis 10 fehlerhaft dargestellt 
worden. 
An dieser Stelle wird daher die in der Nummerierung 
korrigierte Tagesordnung zur Hauptversammlung 
wiedergegeben. 
 
Darüber hinaus hat es keine Änderungen gegeben. 
freenet AG Büdelsdorf ISIN: DE000A0Z2ZZ5 
WKN: A0Z2ZZ Einladung zur Hauptversammlung 
 
Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) laden wir unsere Aktionäre mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der freenet AG 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ein, die 
 
am Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), 
 
stattfinden wird. Die gesamte Hauptversammlung wird für 
Aktionäre live im Internet übertragen. Es besteht kein 
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit vor Ort für 
die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg. 
 
I. Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
    des gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
    Lageberichte für die freenet AG und den 
    Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des 
    Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 
    1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung und auch 
    während der Hauptversammlung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.fn.de/hv2020 
 
    zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung 
    vom Vorstand beziehungsweise im Falle des 
    Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat 
    den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
    entfällt daher. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der freenet AG 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von Euro 468.633.848,18 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,04 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. Euro 
    5.120.440,64 als Gesamtbetrag der Dividende, 
    und Vortrag des Restbetrags in Höhe von Euro 
    463.513.407,54 auf neue Rechnung. 
 
    Gesamtbetrag der         Euro 5.120.440,64 
    Dividende 
    Vortrag auf neue         Euro 463.513.407,54 
    Rechnung 
    Bilanzgewinn             Euro 468.633.848,18 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
    die 50.000 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt 
    der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
    Vorstand mittelbar von der Gesellschaft 
    gehalten wurden und die gemäß § 71b 
    Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt 
    sind. Sollte sich die Zahl der für das 
    Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
    wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, 
    der unverändert eine Dividende von Euro 0,04 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
    entsprechend angepasste Beträge für die 
    Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
    vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, d.h. am 2. Juni 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für 
    das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
    für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts und sonstiger 
    unterjähriger Zwischenfinanzberichte des 
    Geschäftsjahres 2020 sowie des Geschäftsjahres 
    2021 vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    2021* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
     die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, zum Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
     eine etwaige prüferische Durchsicht des 
     Zwischenfinanzberichts (Halbjahres- und 
     Quartalsfinanzberichte) des Geschäftsjahres 
     2020 und des ersten Quartals des 
     Geschäftsjahres 2021 zu bestellen, wenn und 
     soweit solche Zwischenfinanzberichte vor 
     der ordentlichen Hauptversammlung 2021 
     aufgestellt werden und einer prüferischen 
     Durchsicht unterzogen werden sollen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
    bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von 
    Artikel 16 Absatz 6 der AP-VO auferlegt wurde. 
6.  *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
    Aufgrund von Änderungen des Aktiengesetzes 
    muss § 4 Abs. 5 der Satzung angepasst werden. 
    Zudem soll die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, die Kommunikation mit 
    Aktionären mit deren Einverständnis zunehmend 
    elektronisch durchzuführen. Schließlich 
    sollen Satzungsänderungen aufgrund von 
    Gesetzesänderungen soweit möglich vermieden 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) 
    a) Der Titel von § 3 wird umbenannt in '§ 3 
       Bekanntmachungen; 
       Informationsübermittlungen; Verweise' 
    b) Die bisherige Regelung in § 3 wird zu 
       Absatz 1. 
    c) In § 3 wird ein zweiter Absatz mit 
       folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
       '2. _Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Informationen an die Aktionäre im 
           Wege der Datenfernübertragung zu 
           übermitteln, sofern etwaige weitere 
           gesetzliche Anforderungen erfüllt 
           sind._' 
    d) In § 3 wird ein dritter Absatz mit 
       folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
       '3. _Verweise auf Satzungsbestimmungen, 
           Gesetzesbestimmungen oder 
           gesetzliche Regelungen gelten als 
           Verweise auf die jeweils geltende 
           Fassung_.' 
 
    2) 
 
    a) In § 4 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird der 
       2. Halbsatz gestrichen. § 4 Abs. 5 Satz 3 
       der Satzung lautet daher wie folgt: 
 
       '_Die Aktionäre mit Namensaktien haben 
       der Gesellschaft zur Eintragung in das 
       Aktienregister die gesetzlich 
       vorgeschriebenen Angaben zu machen._' 
    b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 3 der 
       Satzung so beim Handelsregister 
       anzumelden, dass die Eintragung möglichst 
       umgehend nach dem 3. September 2020 
       erfolgt. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    sowie die entsprechenden Satzungsänderungen* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung vom 12. Mai 
    2016 hat ein auf fünf Jahre bemessenes 
    genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 
    12.800.000,00 zur einmaligen oder mehrmaligen 
    Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuer Aktien 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
    beschlossen (Genehmigtes Kapital 2016; § 4 Abs. 
    8 der Satzung). Vom Genehmigten Kapital 2016 
    ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Damit 
    die Gesellschaft weiterhin in der Lage ist, bei 
    Bedarf ihre Eigenmittel zu verstärken und dafür 
    Planungssicherheit hat, soll das Genehmigte 
    Kapital 2016 aufgehoben und durch ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -2-

genehmigtes Kapital in gleicher Höhe und mit 
    gleicher Ausgestaltung ersetzt und die Satzung 
    entsprechend angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) Das Genehmigte Kapital 2016 in § 4 Abs. 8 
       der Satzung wird, soweit es dann noch 
       besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
       neuen Genehmigten Kapitals 2020 
       aufgehoben. 
    2) Es wird ein neuer § 4 Abs. 8 in die 
       Satzung eingefügt: 
 
    '(8) Der Vorstand ist für die Dauer von fünf 
    Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung 
    in das Handelsregister an ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
    durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt 
    jedoch um höchstens Euro 12.800.000 (in Worten: 
    Euro zwölf Millionen achthunderttausend) zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
    Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht 
    auch dergestalt eingeräumt werden, dass die 
    neuen Aktien einem oder mehreren 
    Kreditinstituten und/oder gemäß § 186 Abs. 
    5 AktG gleichgestellten Unternehmen oder einer 
    Gruppe oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten und/oder solchen 
    gleichgestellten Unternehmen zur Übernahme 
    angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre bei Ausgabe der Aktien gegen 
    Sacheinlage auszuschließen. Der Vorstand 
    ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
    sowie das Bezugsrecht für die Ausgabe an 
    Personen, die in einem Anstellungs- oder 
    Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
    (außer an Organmitglieder der 
    Gesellschaft) oder mit verbundenen Unternehmen 
    stehen oder standen (Belegschaftsaktien), 
    auszuschließen. Ferner kann der Vorstand 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, 
    wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage zu einem 
    Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
    Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
    der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen 
    Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst 
    zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen 
    soll, nicht wesentlich unterschreitet. Von der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß dem vorhergehenden Satz kann jedoch 
    nur soweit Gebrauch gemacht werden, wie der 
    anteilige Betrag der neuen Aktien am 
    Grundkapital 10 % des Grundkapitals zum 
    Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in 
    das Handelsregister oder - falls geringer - zum 
    jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
    die Ausnutzung der Ermächtigung nicht 
    übersteigt. Von der 10 %-Grenze ist der 
    anteilige Betrag des Grundkapitals in Abzug zu 
    bringen, der auf Aktien entfällt, die ggf. seit 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    diese Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung 
    zur Ausgabe neuer Aktien unter 
    Bezugsrechtsausschluss nach §§ 202 Abs. 2, 203 
    Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
    wurden oder die ggf. seit Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
    aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 
    Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder unter 
    sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen 
    veräußert wurden. Ebenso abzuziehen ist 
    der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
    Aktien entfällt, die ausgegeben werden können 
    aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem 
    Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer 
    Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem 
    Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit 
    diese Schuldverschreibungen gemäß §§ 221 
    Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    diese Ermächtigung begeben worden sind. Der 
    Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung und 
    ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen.' 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts unter Aufhebung der 
    Ermächtigung vom 12. Mai 2016 sowie 
    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
    Satzungsänderung; Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2016* 
 
    Von der seit 12. Mai 2016 bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss ist kein Gebrauch 
    gemacht worden. Sie läuft im Frühsommer 2021 
    aus. Die Ermächtigung soll daher zum Zwecke 
    langfristiger Planungssicherheit 
    einschließlich des zugrundeliegenden 
    bedingten Kapitals (§ 4 Abs. 7 der Satzung) 
    durch eine neue Ermächtigung im gleichen 
    Volumen und mit gleicher Ausgestaltung ersetzt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts unter 
       Aufhebung der Ermächtigung vom 12. Mai 
       2016* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. Mai 
    2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
    oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
    'Schuldverschreibungen") mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
    zu Euro 640.000.000 zu begeben und den Inhabern 
    bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Namen 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
    insgesamt bis zu Euro 12.800.000 nach näherer 
    Maßgabe der Anleihebedingungen der 
    Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
    Anleihebedingungen können auch (i) eine 
    Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
    Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
    (jeweils 'Endfälligkeit'; dies erfasst auch 
    eine Fälligkeit wegen Kündigung) aufgrund der 
    Anleihebedingungen oder aufgrund eines der 
    Gesellschaft in den Anleihebedingungen 
    eingeräumten Umtausch- oder Wandlungsrechts 
    begründen oder (ii) das Recht der Gesellschaft 
    vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern bzw. 
    Inhabern der Options- bzw. 
    Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise 
    an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages 
    Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
    ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
    Die Schuldverschreibungen können außer in 
    Euro auch - unter Begrenzung auf den 
    entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
    gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
    werden. Die Schuldverschreibungen können auch 
    durch eine unmittelbare oder mittelbare 
    100%-Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
    ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
    Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die 
    Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
    übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Options- 
    oder Wandlungspflichten oder der Gesellschaft 
    ein Aktienlieferungsrecht auf neue auf den 
    Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
    gewähren. 
 
    Die einzelnen Emissionen können in jeweils 
    unter sich gleichberechtigte 
    Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
    Im Falle der Ausgabe von 
    Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
    Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
    Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. 
    Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom 
    Vorstand festzulegenden Anleihe- bzw. 
    Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen 
    lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
    berechtigen oder - auch aufgrund eines 
    Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die 
    Optionsbedingungen können für auf Euro durch 
    die Gesellschaft begebene Optionsanleihen 
    vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
    teilweise auch durch Übertragung von 
    Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare 
    Zuzahlung erfüllt werden kann. Das 
    Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division 
    des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung 
    durch den festgesetzten Optionspreis für eine 
    auf den Namen lautende Stückaktie der 
    Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von Aktien 
    ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese 
    Bruchteile nach Maßgabe der Anleihe- bzw. 
    Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum 
    Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
    Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
    Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
    Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
    darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
    nicht überschreiten. 
 
    Im Falle der Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
    Inhaber bzw. Gläubiger der 
    Teilschuldverschreibungen das Recht oder die 
    Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der 
    vom Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in 
    auf den Namen lautende Stückaktien der 
    Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -3-

Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
    Division des Nennbetrags einer 
    Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
    Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende 
    Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine 
    volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Das 
    Wandlungsverhältnis kann sich auch durch 
    Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
    Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
    durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
    neue auf den Namen lautende Stückaktie der 
    Gesellschaft ergeben. Ferner können eine in bar 
    zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung 
    oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
    Spitzen festgesetzt werden. Die 
    Anleihebedingungen können ein variables 
    Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
    Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend 
    bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer 
    vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der 
    Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der 
    Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
    vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
    der bei Wandlung auszugebenden auf den Namen 
    lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag der 
    Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
    Die Anleihebedingungen können jeweils 
    festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
    Optionsausübung auch eigene Aktien der 
    Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann 
    vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den 
    Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf 
    den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
 
    Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
    Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
    Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in 
    denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
    ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, 
    mindestens 80 % des nicht gewichteten 
    durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der 
    Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 
    Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
    Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
    Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder 
    - für den Fall der Einräumung eines 
    Bezugsrechts - mindestens 80 % des nicht 
    gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
    Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    letzten 10 Börsenhandelstagen vor Beginn der 
    Bezugsfrist betragen. In den Fällen einer 
    Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines 
    Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
    Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
    Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben 
    genannten Mindestpreis entsprechen oder dem 
    volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie 
    der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
    der Frankfurter Wertpapierbörse während eines 
    Referenzzeitraums von 15 Börsenhandelstagen vor 
    dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen 
    festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser 
    Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
    Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige 
    Betrag des Grundkapitals der auszugebenden 
    Stückaktien der Gesellschaft darf den 
    Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
    übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
    bleiben unberührt. 
 
    Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass 
    der Wandlungs- bzw. Optionspreis während der 
    Wandlungs- oder Optionsfrist unbeschadet des 
    geringsten Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 
    i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG jeweils in folgenden 
    Fällen wertrelationswahrend angepasst werden 
    kann: 
 
    - Kapitalerhöhungen durch Umwandlung der 
      Kapitalrücklage oder von Gewinnrücklagen 
      in Grundkapital mit Ausgabe neuer Aktien; 
    - Zusammenlegung von Aktien; 
    - Kapitalerhöhungen oder Veräußerung 
      von Aktien unter Einräumung eines 
      Bezugsrechts (ungeachtet eines 
      Bezugsrechtsausschlusses für 
      Spitzenbeträge), ohne dass den Inhabern 
      bzw. Gläubigern schon bestehender Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
      Wandlungspflichten hierfür ein Bezugsrecht 
      in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Wandlungspflicht kraft Gesetzes zustünde; 
    - Begebung weiterer Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Gewährung oder Garantie sonstiger 
      Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
      -pflichten unter Einräumung eines 
      ausschließlichen Bezugsrechts an die 
      Aktionäre (ungeachtet eines 
      Bezugsrechtsausschlusses für 
      Spitzenbeträge), ohne dass den Inhabern 
      bzw. Gläubigern schon bestehender 
      Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
      -pflichten hierfür ein Bezugsrecht in dem 
      Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts 
      bzw. nach Erfüllung der -pflicht kraft 
      Gesetzes zustünde; 
    - Kapitalherabsetzungen (soweit nicht allein 
      in der Form einer Herabsetzung des auf die 
      einzelne Aktie entfallenden anteiligen 
      Betrags am Grundkapital); 
    - bei Maßnahmen nach dem 
      Umwandlungsgesetz und im Falle anderer 
      ungewöhnlicher Maßnahmen bzw. 
      Ereignisse, die Einfluss auf die 
      Kapitalstruktur oder den Wert der 
      Gesellschaft haben. 
 
    In diesen Fällen erfolgt die Anpassung in 
    Anlehnung an § 216 Abs. 3 AktG und Marktübung 
    dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der 
    Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten, der unmittelbar vor der die 
    Anpassung auslösenden Maßnahme bestand, 
    unberührt bleibt, indem der Wandlungs- bzw. 
    Optionspreis und/oder die Anzahl der Options- 
    bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten je 
    Teilschuldverschreibung angepasst wird. 
 
    Statt einer Anpassung des Wandlungs- bzw. 
    Optionspreises kann nach näherer Bestimmung der 
    Bedingungen der Wandel- bzw. 
    Optionsschuldverschreibungen in allen Fällen 
    auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages 
    in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei der 
    Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
    vorgesehen werden. 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
    Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. 
    Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
    oder mehreren Kreditinstituten, einem oder 
    mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
    Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
    Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
    Gruppe oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen 
    mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
    den Aktionären zum Bezug anzubieten 
    (mittelbares Bezugsrecht). Werden 
    Schuldverschreibungen von einer 
    Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
    ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung 
    des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
    nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 
    sicherzustellen, sofern nicht das Bezugsrecht 
    nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen 
    ausgeschlossen wird. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, 
    Schuldverschreibungen in entsprechender 
    Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben, sofern 
    der Ausgabepreis den nach anerkannten, 
    insbesondere finanzmathematischen Methoden 
    ermittelten hypothetischen Marktwert der 
    Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
    unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als 
    auf die zur Bedienung der Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- 
    oder Optionspflicht oder des 
    Aktienlieferungsrechts ausgegebenen bzw. 
    auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger 
    Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10% 
    des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens und - falls dieser Wert geringer 
    ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag 
    für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
    anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien 
    anzurechnen, die seit dem 27. Mai 2020 bis zur 
    Ausgabe der Schuldverschreibungen bei 
    Ausnutzung genehmigten Kapitals ausgegeben 
    werden oder aufgrund seit dem 27. Mai 2020 
    begebener Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
    begründeter Wandlungs- oder Optionspflichten 
    oder eines Aktienlieferungsrechts bezogen 
    werden können, soweit bei Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
    das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
    entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
    ausgeschlossen wird. Weiter ist jeweils der 
    anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen 
    Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf 
    der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 
    71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und seit dem 
    27. Mai 2020 bis zur Ausübung der hiermit 
    eingeräumten Ermächtigung an Dritte gegen 
    Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert hat. 
 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -4-

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf 
    Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
    auszuschließen und das Bezugsrecht auch 
    auszuschließen, soweit es erforderlich 
    ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Namen 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft bzw. den 
    Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- 
    oder Optionspflichten oder einem 
    Aktienlieferungsrecht ausgestatteten 
    Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
    Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach 
    Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
    des Aktienlieferungsrechts oder bei Erfüllung 
    der Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen 
    würde. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung 
    der in dieser Ermächtigung festgelegten 
    Grundsätze die weiteren Einzelheiten der 
    Ausgabe und Ausstattung der 
    Schuldverschreibungen und deren Bedingungen 
    festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den 
    Organen der begebenden unmittelbaren oder 
    mittelbaren Tochtergesellschaft festzulegen. 
    Dies betrifft insbesondere Wandlungs- oder 
    Optionsrechte oder -pflichten oder 
    Aktienlieferungsrechte, den Zinssatz, die Art 
    der Verzinsung, die Laufzeit und die 
    Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
    Optionszeitraum, die Festlegung einer baren 
    Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
    Zusammenlegung von Spitzen, 
    Verwässerungsschutzbestimmungen, die Barzahlung 
    statt Lieferung von auf den Namen lautenden 
    Stückaktien und die Lieferung existierender 
    statt Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
    Stückaktien. 
 
    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
    Maßnahmen auf der Grundlage dieser 
    Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung oder der 
    Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses 
    vorgenommen werden dürfen. 
 
    Die vorstehende Ermächtigung wird wirksam mit 
    Wirksamwerden des unter 2) beschlossenen 
    Bedingten Kapitals. 
 
    2) 
 
    *Bedingtes Kapital 2020* 
 
    Das Grundkapital ist um bis zu Euro 12.800.000 
    durch Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuen auf 
    den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem auf die einzelne 
    Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von Euro 1,00 bedingt erhöht 
    (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
    Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
    Gläubiger von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
    von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 unter 
    Tagesordnungspunkt 8, 1) beschlossenen 
    Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer 
    unmittelbaren oder mittelbaren 
    Tochtergesellschaft begeben werden und ein 
    Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder ein 
    Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft auf den 
    Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    gewähren bzw. eine Wandlungs- oder 
    Optionspflicht bestimmen. Die Ausgabe der 
    Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
    vorstehend bezeichneten 
    Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
    bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
    der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
    Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 
    (Tagesordnungspunkt 8) und nur insoweit 
    durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechten oder einem Aktienlieferungsrecht 
    Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung 
    oder Optionsausübung verpflichteten Inhaber 
    bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung oder 
    Optionsausübung erfüllen und soweit nicht 
    eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden 
    oder durch die Gesellschaft ein Barausgleich 
    erfolgt. Die neuen auf den Namen lautenden 
    Stückaktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
    Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
    *Satzungsänderung* 
 
    § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 7 
    ergänzt: 
 
    'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 12.800.000 
    durch Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuen auf 
    den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem auf die einzelne 
    Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von Euro 1,00 bedingt erhöht 
    (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
    Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
    Gläubiger von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
    von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 unter 
    Tagesordnungspunkt 8, 1) beschlossenen 
    Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer 
    unmittelbaren oder mittelbaren 
    Tochtergesellschaft begeben werden und ein 
    Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder ein 
    Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft auf den 
    Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    gewähren bzw. eine Wandlungs- oder 
    Optionspflicht bestimmen. Die Ausgabe der 
    Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
    vorstehend bezeichneten 
    Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
    bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
    der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
    Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 
    (Tagesordnungspunkt 8) und nur insoweit 
    durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechten oder einem Aktienlieferungsrecht 
    Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung 
    oder Optionsausübung verpflichteten Inhaber 
    bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung oder 
    Optionsausübung erfüllen und soweit nicht 
    eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden 
    oder durch die Gesellschaft ein Barausgleich 
    erfolgt. Die neuen auf den Namen lautenden 
    Stückaktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
    Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
    3) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
       und des Bedingten Kapitals 2016* 
 
    Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
    vom 12. Mai 2016 (Tagesordnungspunkt 10, lit. 
    A)) wird mit Wirkung zum Wirksamwerden des 
    Ermächtigungsbeschlusses gemäß 1) sowie 
    des Bedingten Kapitals 2020 und der 
    Satzungsänderung gemäß 2) a) und b) 
    aufgehoben. Bis dahin kann von der bestehenden 
    Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Der 
    Beschluss über das Bedingte Kapital 2016 vom 
    12. Mai 2016 (Tagesordnungspunkt 10, lit. B) 
    a)) sowie § 4 Abs. 7 der Satzung werden 
    aufgehoben. Der Vorstand wird angewiesen, die 
    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 vom 12. 
    Mai 2016 (Tagesordnungspunkt 10, lit. B) a)) 
    sowie von § 4 Abs. 7 der Satzung so zur 
    Eintragung anzumelden, dass die Eintragung 
    unmittelbar vor der Eintragung des neuen 
    Bedingten Kapitals 2020 und des § 4 Abs. 7 der 
    Satzung in der Beschlussfassung vom 27. Mai 
    2020 erfolgt. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    einschließlich der Ermächtigung zur 
    Einziehung eigener Aktien und 
    Kapitalherabsetzung sowie der Ermächtigung zum 
    Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten; 
    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung vom 12. Mai 
    2016 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien beschlossen, von der bislang kein 
    Gebrauch gemacht wurde. 
 
    Um auch in Zukunft mit ausreichender 
    Planungssicherheit in der Lage zu sein, eigene 
    Aktien zu erwerben und zu verwenden, soll der 
    Vorstand erneut und unter Aufhebung der derzeit 
    bestehenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
       mehrmalig eigene Aktien in Höhe von 
       insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung am 27. Mai 2020 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Betrag geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
       vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im 
       Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen 
       nach Maßgabe der folgenden 
       Bestimmungen zu erwerben. 
 
       Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung 
       am 27. Mai 2020 wirksam und gilt bis zum 
       26. Mai 2025. Die Ermächtigung kann durch 
       die Gesellschaft, aber auch durch 
       abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehende Unternehmen oder für 
       ihre oder deren Rechnung durch von der 
       Gesellschaft oder von einem solchen 
       Unternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt 
       werden. 
 
       Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall 
       nach Wahl des Vorstands (i) über die 
       Börse, (ii) mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots, (iii) mittels einer 
       öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten oder (iv) durch die 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -5-

Ausgabe von Andienungsrechten an die 
       Aktionäre. 
 
       * Im Falle des Erwerbs über die Börse 
         darf der von der Gesellschaft gezahlte 
         Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
         der Börsenkurse der Aktie der 
         Gesellschaft in der Schlussauktion im 
         elektronischen Handel an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den dem 
         Tag der Eingehung der Verpflichtung 
         zum Erwerb vorangehenden drei 
         Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
         10 % über- oder unterschreiten. 
       * Im Falle einer öffentlichen Einladung 
         zur Abgabe von Verkaufsofferten darf 
         der von der Gesellschaft gezahlte 
         Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
         der Börsenkurse der Aktie der 
         Gesellschaft in der Schlussauktion im 
         elektronischen Handel an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten drei Börsenhandelstagen vor 
         dem Stichtag um nicht mehr als 10 % 
         über- und um nicht mehr als 20 % 
         unterschreiten; Stichtag ist der Tag, 
         an dem der Vorstand endgültig formell 
         über die Veröffentlichung der 
         Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsofferten oder deren Anpassung 
         entscheidet. Die Gesellschaft kann 
         eine Kaufpreisspanne festlegen. 
       * Im Falle eines öffentlichen 
         Kaufangebots oder eines Erwerbs durch 
         Einräumung von Andienungsrechten darf 
         der von der Gesellschaft gezahlte 
         Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
         der Börsenkurse der Aktie der 
         Gesellschaft in der Schlussauktion im 
         elektronischen Handel an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten drei Börsenhandelstagen vor 
         dem Stichtag um nicht mehr als 10 % 
         über- und um nicht mehr als 20 % 
         unterschreiten; Stichtag ist der Tag 
         der Veröffentlichung des öffentlichen 
         Kaufangebots bzw. des Kaufangebots 
         unter Einräumung von Andienungsrechten 
         bzw. der jeweiligen Anpassung. 
 
       Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
       öffentlichen Kaufangebots oder einer 
       öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten oder nach der Einräumung 
       von Andienungsrechten erhebliche 
       Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer 
       etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, 
       so können das Angebot, die Einladung zur 
       Abgabe von Verkaufsofferten bzw. die 
       Andienungsrechte angepasst werden. In 
       diesem Fall bestimmt sich der 
       maßgebliche Betrag nach dem 
       entsprechenden Kurs am letzten 
       Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung 
       der Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze 
       für das Über- oder Unterschreiten ist 
       auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
       Das Volumen eines öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
       Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
       kann begrenzt werden. Sofern ein 
       öffentliches Kaufangebot oder eine 
       öffentliche Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss 
       der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten im 
       Verhältnis der jeweils zu 
       berücksichtigenden angebotenen Aktien 
       (Andienungsquoten) unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer 
       Aktien erfolgen. Zudem können ein 
       bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
       bevorrechtigte Annahme geringer 
       Stückzahlen von bis zu 50 Stück 
       angedienter Aktien je Aktionär sowie eine 
       Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
       unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
       eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
       Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. 
 
       Auch das Volumen der den Aktionären 
       insgesamt angebotenen Andienungsrechte 
       kann begrenzt werden. Werden den 
       Aktionären zum Zwecke des Erwerbs 
       Andienungsrechte eingeräumt, so werden 
       diese den Aktionären im Verhältnis zu 
       ihrem Aktienbesitz entsprechend der 
       Relation des Volumens der von der 
       Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum 
       Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von 
       Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt 
       werden; für diesen Fall werden etwaige 
       Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
       Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen 
       Erwerbs, insbesondere eines etwaigen 
       Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung 
       zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt 
       der Vorstand. Dies gilt auch für die 
       nähere Ausgestaltung etwaiger 
       Andienungsrechte, insbesondere 
       hinsichtlich des Inhalts, der Laufzeit und 
       ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch 
       kapitalmarktrechtliche und sonstige 
       gesetzliche Beschränkungen und 
       Anforderungen zu beachten. 
    2) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       dieser Ermächtigung oder früherer 
       Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
       wie folgt zu verwenden: 
    a) Die Aktien können über die Börse oder 
       durch ein öffentliches Angebot an alle 
       Aktionäre im Verhältnis ihrer 
       Beteiligungsquote veräußert werden; 
       im Falle eines Angebots an alle Aktionäre 
       ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
       ausgeschlossen. 
    b) Die Aktien können ferner auch anderweitig 
       gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. Der auf die Anzahl der 
       unter diesem lit. b) veräußerten 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals darf 10 % des zum Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       über diese Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       jeweiligen Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 
       10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals von neuen Aktien, die seit 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       über diese Ermächtigung bis zur 
       Veräußerung der Aktien aufgrund von 
       etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von 
       Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
       Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 Abs. 
       1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ggf. begeben 
       worden sind, anzurechnen. Ebenso 
       anzurechnen ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, 
       die ausgegeben werden können und/oder 
       ausgegeben werden aufgrund von 
       Schuldverschreibungen mit einem Options- 
       bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- 
       bzw. Wandlungspflicht oder einem 
       Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, 
       soweit diese Schuldverschreibungen 
       aufgrund von etwaigen Ermächtigungen 
       gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG seit Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
       bis zur Veräußerung der Aktien 
       begeben worden sind. 
    c) Die Aktien können Dritten als 
       (Teil-)Gegenleistung zum unmittelbaren 
       oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstiger 
       Wirtschaftsgüter, einschließlich 
       Grundbesitz und Forderungen (auch gegen 
       die Gesellschaft), oder im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen angeboten 
       und übertragen werden. 
    d) Die Aktien können Personen, die in einem 
       Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur 
       Gesellschaft (mit Ausnahme von 
       Organmitgliedern) oder einer 
       Tochtergesellschaft stehen oder standen, 
       zum Erwerb angeboten werden oder können 
       an solche Personen übertragen werden. 
    e) Die Aktien können zur Erfüllung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
       Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
       einem Aktienlieferungsrecht der 
       Gesellschaft aus Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen, die die 
       Gesellschaft oder eine unmittelbare oder 
       mittelbare Tochtergesellschaft der 
       Gesellschaft aufgrund einer etwaigen 
       Ermächtigung der Hauptversammlung 
       ausgeben wird, verwendet werden. 
    f) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, 
       die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass 
       die Einziehung und ihre Durchführung 
       eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. 
       Die Einziehung kann nach § 237 Abs. 3 Nr. 
       3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der 
       Weise erfolgen, dass sich durch die 
       Einziehung der Anteil der übrigen 
       Stückaktien der Gesellschaft am 
       Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
       erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 
       237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG 
       ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
       Aktien in der Satzung entsprechend 
       anzupassen. Die Einziehung kann auch mit 
       einer Kapitalherabsetzung verbunden 
       werden; in diesem Fall ist der Vorstand 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -6-

ermächtigt, das Grundkapital um den auf 
       die eingezogenen Aktien entfallenden 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals 
       herabzusetzen, und der Aufsichtsrat 
       ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
       Aktien und des Grundkapitals in der 
       Satzung entsprechend anzupassen. 
    3) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       gemäß Ziffer 2) verwendeten Aktien 
       wird wie in Ziffer 2) a) angegeben und im 
       Übrigen insoweit ausgeschlossen, wie 
       diese Aktien gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen nach Ziffern 2) b), c), d) 
       und e) verwendet werden. 
    4) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
       Aktien, zu ihrer Veräußerung oder 
       anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem 
       Einzug können unabhängig voneinander, 
       einmal oder mehrmals, ganz oder auch in 
       Teilen ausgeübt werden. Soweit Aktien als 
       Gegenleistung verwendet werden, kann dies 
       auch in Kombination mit anderen Formen 
       der Gegenleistung geschehen. Sie erfassen 
       auch die Verwendung von Aktien der 
       Gesellschaft, die ggf. im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung dieser Ermächtigung von 
       der Gesellschaft oder einem verbundenen 
       Unternehmen gehalten werden. 
    5) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen aufgrund dieser 
       Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung 
       oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
       werden dürfen. 
    6) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 
       12. Mai 2016 erteilte Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 
       8) wird mit Wirksamwerden dieses 
       Beschlusses aufgehoben und durch diesen 
       ersetzt. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
    Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- 
    und Bezugsrechts; Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, 
    unter Aufhebung der derzeit bestehenden 
    entsprechenden Ermächtigung vom 12. Mai 2016 
    eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch wird 
    das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
    werden darf, nicht erhöht; es werden lediglich 
    weitere Handlungsalternativen zum Erwerb 
    eigener Aktien eröffnet. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
       9 der ordentlichen Hauptversammlung vom 
       27. Mai 2020 zur Beschlussfassung 
       vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
       AktG darf der Erwerb von Aktien der 
       Gesellschaft außer auf den dort 
       beschriebenen Wegen auch unter Einsatz 
       von Eigenkapitalderivaten durchgeführt 
       werden. Der Vorstand wird ermächtigt, 
       Optionen zu erwerben, die der 
       Gesellschaft das Recht vermitteln, bei 
       Ausübung der Optionen Aktien der 
       Gesellschaft zu erwerben 
       ('Call-Optionen'). Der Vorstand wird 
       ferner ermächtigt, Optionen zu 
       veräußern, die die Gesellschaft bei 
       Ausübung der Optionen durch deren Inhaber 
       zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
       verpflichten ('Put-Optionen'). Ferner 
       kann der Erwerb unter Einsatz einer 
       Kombination aus Call- und Put-Optionen 
       oder Terminkaufverträgen erfolgen (diese 
       Instrumente einzeln oder in Kombination 
       nachfolgend auch 'Eigenkapitalderivate') 
       sowie unter Einsatz anderer 
       Eigenkapitalderivate, wie nachstehend 
       bestimmt. Die Ermächtigung wird mit 
       Beschlussfassung am 27. Mai 2020 wirksam 
       und gilt bis zum 26. Mai 2025. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
       einmalig oder in mehreren, auch 
       verschiedenartigen Transaktionen ausgeübt 
       werden. Die Ermächtigung kann durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch abhängige 
       oder in Mehrheitsbesitz stehende 
       Unternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung durch von der Gesellschaft oder 
       von einem solchen Unternehmen beauftragte 
       Dritte ausgenutzt werden. 
 
       Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
       Eigenkapitalderivaten sind dabei auf 
       Aktien im Umfang von höchstens 5 % des 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung bestehenden 
       Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       jeweiligen Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       beschränkt. 
    2) Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en), einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen oder einer Gruppe oder einem 
       Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
       solchen Unternehmen abgeschlossen werden. 
       Sie sind so auszugestalten, dass 
       sichergestellt ist, dass die 
       Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
       durchgeführt werden, die unter Wahrung 
       des Gleichbehandlungsgrundsatzes der 
       Aktionäre erworben wurden; dem genügt der 
       Erwerb der Aktien über die Börse. Die 
       Laufzeit der Eigenkapitalderivate darf 
       jeweils 18 Monate nicht überschreiten und 
       muss ferner so gewählt werden, dass der 
       Erwerb der Aktien nicht nach dem 26. Mai 
       2025 erfolgen kann. Der für Call-Optionen 
       gezahlte oder für Put-Optionen 
       vereinnahmte oder für eine Kombination 
       aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder 
       vereinnahmte Erwerbs- oder 
       Veräußerungspreis (Optionsprämie) 
       darf nicht wesentlich über bzw. unter dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Marktwert liegen. Ein vereinbarter 
       Terminkurs darf nicht wesentlich über dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Terminkurs liegen. 
    3) Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie 
       aufgrund der Ausübung einer Put-Option, 
       bestehend aus dem in der Option 
       vereinbarten, bei Ausübung der Put-Option 
       zu zahlenden Kaufpreis/Ausübungspreis für 
       die Aktie, bzw. der bei Fälligkeit des 
       Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis 
       (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber 
       unter Berücksichtigung der Optionsprämie 
       bzw. des Terminkurses) darf den durch die 
       Eröffnungsauktion im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
       am Tag des Abschlusses des betreffenden 
       Geschäfts ermittelten Börsenkurs der 
       Aktie der Gesellschaft um bis zu 10 % 
       über- und um bis zu 20 % unterschreiten. 
       Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie 
       aufgrund der Ausübung einer Call-Option, 
       bestehend aus dem in der Option 
       vereinbarten, bei Ausübung der 
       Call-Option zu zahlenden 
       Kaufpreis/Ausübungspreis für die Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der gezahlten 
       Optionsprämie), darf den Durchschnitt der 
       durch die Schlussauktionen im 
       elektronischen Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den drei 
       Börsenhandelstagen, die der Ausübung der 
       Call-Option vorangehen, ermittelten 
       Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft um 
       bis zu 10 % überschreiten und 10 % dieses 
       Durchschnitts nicht unterschreiten. 
    4) Ferner kann mit einem oder mehreren der 
       in Ziffer 2) benannten Kreditinstitut(e) 
       und/oder gleichgestellten Unternehmen 
       vereinbart werden, dass diese(s) der 
       Gesellschaft innerhalb eines vorab 
       definierten Zeitraums eine zuvor 
       festgelegte Aktienstückzahl oder einen 
       zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an 
       Aktien der Gesellschaft liefert. Dabei 
       hat der Preis, zu dem die Gesellschaft 
       eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum 
       arithmetischen Mittel der 
       volumengewichteten Durchschnittskurse der 
       Aktie im elektronischen Handel an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet 
       über eine vorab festgelegte Anzahl von 
       Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der 
       Preis der Aktie darf jedoch das 
       vorgenannte Mittel um nicht mehr als 20 % 
       unterschreiten. Ferner müssen sich das 
       oder die in Ziffer 2) benannte(n) 
       Kreditinstitut(e) und/oder 
       gleichgestellten Unternehmen 
       verpflichten, die zu liefernden Aktien an 
       der Börse zu Preisen zu kaufen, die 
       innerhalb der Bandbreite liegen, die bei 
       einem unmittelbaren Erwerb über die Börse 
       durch die Gesellschaft selbst gelten 
       würden. 
    5) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
       Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, sowie ein etwaiges 
       Andienungsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. 
    6) Für die Verwendung eigener Aktien, die 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -7-

unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
       erworben werden, gelten die in Ziffern 2) 
       und 4) des Beschlussvorschlags zu 
       Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung 
       vom 27. Mai 2020 festgelegten Regelungen 
       entsprechend. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf eigene Aktien wird 
       gemäß Ziffer 2) a) des vorgenannten 
       Beschlussvorschlags und im Übrigen 
       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den Ermächtigungen in Ziffer 
       2) b), c), d) oder e) des 
       Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 
       9 verwendet werden. 
    7) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen aufgrund dieser 
       Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung 
       oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
       werden dürfen. 
    8) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 
       12. Mai 2016 erteilte Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien unter Verwendung 
       von Eigenkapitalderivaten 
       (Tagesordnungspunkt 9) wird mit 
       Wirksamwerden dieses Beschlusses 
       aufgehoben und durch diesen ersetzt. 
 
*II. Berichte an die Hauptversammlung zu den 
Tagesordnungspunkten 7, 8, 9 und 10* 
 
*1. Bericht an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 7* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
Tagesordnungspunkt 7 vor, ein neues genehmigtes Kapital 
von insgesamt Euro 12.800.000 für die Dauer von 5 
Jahren im Wege der Satzungsänderung zu schaffen. 
 
Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 203 Abs. 2, 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der 
nachstehend vollständig bekannt gemacht wird: 
 
Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 
 
Von der unter Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung 
kann unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts der 
Aktionäre, auch in der Form des mittelbaren 
Bezugsrechts, Gebrauch gemacht werden. 
 
_Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien schließt 
jedoch auch die Ermächtigung des Vorstands ein, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies 
gilt auch für den Fall, dass als Gegenleistung für 
Sacheinlagen teils Aktien ausgegeben werden und teils 
eine Barzahlung oder eine andere Gegenleistung (ggf. 
auch eigene Aktien) erbracht werden. Die Ermächtigung 
zum Bezugsrechtsausschluss dient den folgenden Zwecken: 
 
1) Vorstand und Aufsichtsrat sollen die 
   Möglichkeit haben, auf ein genehmigtes 
   Kapital zum Zweck des 
   Unternehmenszusammenschlusses oder zum Erwerb 
   von Beteiligungen, Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen als Sacheinlage gegen 
   Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
   zurückgreifen zu können. Ggf. kommt auch eine 
   Einbringung von Beteiligungen, Unternehmen 
   und Unternehmensteilen in eine 
   Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder ein 
   Unternehmenszusammenschluss mit einer 
   Tochtergesellschaft in Betracht. 
 
   Der Wert, zu dem die neuen Aktien in diesem 
   Fall ausgegeben werden, hängt von den 
   jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom 
   Zeitpunkt ab. Vorstand und Aufsichtsrat 
   werden sich bei der Festsetzung an den 
   Interessen der Gesellschaft sowie, soweit 
   möglich, am Börsenkurs orientieren. 
 
   Wie bereits in der Vergangenheit prüft der 
   Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die 
   Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, die im Unternehmensbereich der 
   Gesellschaft tätig sind. Der Erwerb 
   derartiger Beteiligungen, Unternehmen oder 
   Unternehmensteile gegen Gewährung von Aktien 
   liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der 
   Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung 
   der jeweiligen Marktposition des freenet 
   Konzerns führen kann oder den Markteintritt 
   in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder 
   erleichtert. Um dem Interesse der 
   Veräußerer oder der Gesellschaft an 
   einer Bezahlung in Form von Aktien der 
   Gesellschaft für solche Erwerbsfälle zeitnah 
   und flexibel Rechnung tragen zu können, ist 
   es erforderlich, sofern nicht auf eigene 
   Aktien zurückgegriffen werden kann und soll, 
   dass der Vorstand zur Ausgabe neuer Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt wird. Da die Aktien zu einem Wert 
   ausgegeben werden sollen, der sich, soweit 
   möglich, am Börsenkurs orientiert, haben 
   interessierte Aktionäre die Möglichkeit, im 
   zeitlichen Zusammenhang mit einer zu den 
   vorgenannten Zwecken erfolgenden Ausgabe von 
   neuen Aktien, bei der das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zum 
   Börsenkurs und damit zu im Wesentlichen 
   vergleichbaren Konditionen über die Börse 
   hinzu zu erwerben. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt 
   aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im 
   Interesse der Gesellschaft und kann es im 
   Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand 
   und der Aufsichtsrat werden daher in jedem 
   einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen, ob 
   der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist 
   und im Interesse der Gesellschaft liegt. 
2) Die vorgeschlagene Ermächtigung in § 4 Abs. 8 
   der Satzung soll es Vorstand und Aufsichtsrat 
   des Weiteren ermöglichen, das Genehmigte 
   Kapital auch zur Ausgabe von Aktien als 
   Gegenleistung gegen Einbringung sonstiger 
   sacheinlagefähiger Wirtschaftsgüter, 
   insbesondere von Lizenzen, gewerblichen 
   Schutzrechten, Forderungen (auch gegen die 
   Gesellschaft, einschließlich 
   Dividendenforderungen, oder gegen 
   Tochtergesellschaften), Grundbesitz und 
   Rechten an Grundbesitz zu nutzen. Die 
   Gewährung von Aktien liegt in den 
   vorgenannten Fällen dann im Interesse der 
   Gesellschaft, wenn die als Sacheinlage 
   eingebrachten Wirtschaftsgüter für die 
   Tätigkeit der Gesellschaft von Nutzen sind 
   oder der Erwerb für die Finanz-, Vermögens- 
   oder Ertragslage der Gesellschaft, auch in 
   Form einer Reduzierung von Schulden, von 
   Vorteil ist und ein Erwerb gegen Barzahlung 
   nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen 
   möglich ist. 
 
   Die Entscheidung, ob neue Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung gewährt 
   werden, ist in jedem Einzelfall vom Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft an der konkreten Maßnahme, 
   der Erforderlichkeit der Gewährung von Aktien 
   und der Bewertung zu entscheiden. Die unter 
   Ziff. 1) genannten Erwägungen zum 
   Ausgabebetrag gelten entsprechend. 
3) Anstelle der in den vorstehenden Ziffern 1) 
   und 2) genannten Sacheinlagen kann jeweils 
   auch die Verpflichtung zur Übertragung 
   des Vermögensgegenstandes auf die 
   Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht 
   werden, sofern die Leistung innerhalb von 
   fünf Jahren nach der Eintragung der 
   Durchführung der Kapitalerhöhung zu bewirken 
   ist. 
4) Ferner soll der Vorstand aufgrund des 
   Genehmigten Kapitals in § 4 Abs. 8 der 
   Satzung die Möglichkeit erhalten, Aktien an 
   in einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis 
   mit der Gesellschaft oder mit verbundenen 
   Unternehmen stehende Personen (bis auf 
   Organmitglieder der Gesellschaft) 
   (Belegschaftsaktien) gegen Bareinlagen, 
   Verrechnung von Gehaltsansprüchen, die 
   Einbringung von Zahlungsansprüchen und/oder 
   sonstigen Vermögensgegenständen auszugeben. 
   Zu den etwaigen Ausgabebeträgen sind zum 
   gegenwärtigen Zeitpunkt naturgemäß noch 
   keine Angaben möglich. Der Vorstand wird den 
   Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks in 
   Orientierung am Börsenkurs angemessen 
   festsetzen. Dabei soll der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den aktuellen Börsenkurs der 
   bereits börsengehandelten Aktien allenfalls 
   insoweit unterschreiten, wie dies für 
   Belegschaftsaktien nicht unüblich ist. 
5) Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung 
   Gebrauch macht, das Kapital unter Wahrung des 
   gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen, kann es erforderlich werden, das 
   Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   auszuschließen, um praktikable 
   Bezugsverhältnisse zu erreichen. Auch dazu 
   wird der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt. Ohne den Ausschluss 
   des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger 
   Spitzenbeträge wäre eine Kapitalerhöhung 
   insbesondere um einen runden Betrag oder auf 
   einen runden Betrag mit einem praktikablen 
   Bezugsverhältnis unter Umständen nicht 
   möglich. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
6) Vorstand und Aufsichtsrat sollen auch die 
   Möglichkeit haben, im Einklang mit der 
   gesetzlichen Regelung in den §§ 203 Abs. 1 
   Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neue Aktien in 
   anderer Weise als unter Wahrung des 
   gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
   auszugeben, wenn die Ausgabe gegen Barzahlung 
   zu einem Ausgabebetrag erfolgt, der den 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -8-

Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht 
   wesentlich unterschreitet. 
 
   Die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien wie 
   vorstehend beschrieben liegt im Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die 
   Ausgabe von Aktien beispielsweise an 
   institutionelle Anleger zusätzliche in- und 
   ausländische Aktionäre gewonnen werden 
   können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus 
   in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den 
   jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen 
   anzupassen und schnell und flexibel auf 
   günstige Börsensituationen zu reagieren. Die 
   Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen 
   der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären 
   entsteht angesichts des geringen Volumens des 
   Genehmigten Kapitals von knapp 10 % und der 
   Begrenzung der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss auf höchstens 10% des 
   Grundkapitals (unter Anrechnung 
   vergleichbarer Maßnahmen) kein Nachteil, 
   da die Aktien nur zu einem Preis ausgegeben 
   werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktien 
   der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Interessierte Aktionäre 
   können daher eine zum Erhalt ihrer 
   Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von 
   Aktien zu im Wesentlichen vergleichbaren 
   Konditionen über die Börse erwerben. 
 
   Konkrete Planungen für die Verwendung des 
   Genehmigten Kapitals 2020 bestehen derzeit 
   nicht. 
 
   _Berichterstattung_ 
 
   Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig 
   prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2020 und des 
   Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der 
   Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2020 berichten. 
 
*2. Bericht an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 8* 
 
Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, die bestehende Ermächtigung zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen, von der kein 
Gebrauch gemacht wurde, und das Bedingte Kapital 2016 
aufzuheben und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
Options- und/oder Wandelanleihen und ein neues 
bedingtes Kapital zu beschließen und die Satzung 
entsprechend anzupassen, um für die nächsten Jahre 
Planungssicherheit zu erhalten. 
 
Der Vorstand erstattet zur Ermächtigung zum Ausschluss 
des Bezugsrechts im Rahmen der neu vorgeschlagenen 
Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der 
nachstehend vollständig bekannt gemacht wird: 
 
Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 
 
Die Begebung von Schuldverschreibungen in Form von 
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bietet 
für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die 
Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive 
Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und 
dadurch auch gegebenenfalls bestehendes Fremdkapital 
abzulösen. Aus den vorgenannten Gründen wird der 
Hauptversammlung erneut die Schaffung einer 
Ermächtigung zur Ausgabe solcher Schuldverschreibungen 
vorgeschlagen. 
 
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die 
Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung 
der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch 
für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die 
erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die 
Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der 
Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen 
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- 
und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- oder 
Optionspflichten oder ein Aktienlieferungsrecht zu 
begründen bzw. der Kombination von 
Wandelschuldverschreibungen und 
Optionsschuldverschreibungen erweitern den Spielraum 
für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. 
Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die 
Schuldverschreibungen selbst oder über ihre 
unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften zu 
platzieren. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches 
Bezugsrecht zu, das auch als mittelbares Bezugsrecht 
gewährt werden kann. Unter den nachfolgend genannten 
Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des 
Bezugsrechts möglich sein: 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht in 
sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe 
von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten, 
von Aktienlieferungsrechten oder Wandlungs- oder 
Optionspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft beschränkt. Diese Höchstgrenze für den 
vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich 
aufgrund Anrechnung bei Vornahme der in der 
Ermächtigung im Einzelnen genannten Maßnahmen 
unter Bezugsrechtsausschluss. Durch diese Anrechnungen 
wird sichergestellt, dass vorbehaltlich einer erneuten 
Befassung der Hauptversammlung keine 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu 
führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Diese 
weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der 
Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre 
Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses 
ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer Festlegung 
des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht 
wesentlich unter dem Marktwert. Damit wird dem 
Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen 
Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen 
nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert 
würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null 
sinken. Um diese Anforderung für die Begebung von 
Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der 
Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere 
finanzmathematischen Methoden ermittelten 
hypothetischen Marktwert der Schuldverschreibungen 
nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der 
Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären 
entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am 
Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, 
können dies durch einen Zukauf über den Markt 
erreichen. 
 
Durch die vorstehend beschriebene Möglichkeit des 
Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft 
die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen 
kurzfristig wahrzunehmen und die Gesellschaft wird in 
die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine 
günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig 
für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür 
ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von 
Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis 
erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden 
kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den 
Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der 
Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert 
werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit 
dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im 
Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im 
Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. 
Mit einer bezugsrechtlosen Platzierung kann die 
ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das 
Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme 
zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in 
entsprechender Höhe verbilligt werden. 
 
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem 
Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen 
Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die 
Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder 
Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder 
auch von mit Wandlungs- oder Optionspflichten oder 
Aktienlieferungsrechten ausgestatteten 
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
bzw. Optionsrechte oder von Aktienlieferungsrechten 
oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
Optionspflichten zustehen würde. Die Options- und 
Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Klauseln, 
die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So 
lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt 
besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bzw. 
Gläubigern bereits bestehender Options- oder 
Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
oder Aktienabnahmepflichten bietet die Möglichkeit zu 
verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der 
Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die 
Inhaber bzw. Gläubiger ermäßigt werden muss. Dies 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -9-

gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei 
Ausübung der Option oder Wandlung auszugebenden Aktien. 
Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert 
wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse 
der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer 
Gesellschaft. 
 
Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung 
wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung 
darüber berichten. 
 
*3. Bericht an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 9* 
 
Unter Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG in Übereinstimmung mit üblicher 
Unternehmenspraxis unter Aufhebung der bestehenden 
Ermächtigung zu ermächtigen, eigene Aktien im Umfang 
von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung am 27. Mai 2020 bestehenden 
Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - 
des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
erwerben. 
 
Der Vorstand erstattet dazu gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht 
wird: 
 
Bericht zu Tagesordnungspunkt 9 _Allgemeines_ 
 
Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gemäß 
Hauptversammlungsbeschluss vom 12. Mai 2016 läuft am 
11. Mai 2021 aus. Um Planungssicherheit für die 
nächsten Jahre zu haben, soll der Vorstand erneut zum 
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
ermächtigt werden. Daher sollen in der Hauptversammlung 
vom 27. Mai 2020 eine neue Ermächtigung geschaffen und 
die bestehende Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
aufgrund dieser Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung 
oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses 
vorgenommen werden dürfen. 
 
_Erwerb_ 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch 
ein öffentliches Kaufangebot, durch die öffentliche 
Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder durch 
die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre 
trägt diesem Grundsatz Rechnung. Allerdings kann es 
auch bei einem solchen Erwerb notwendig werden, 
Spitzenbeträge auszuschließen oder Bruchteile von 
Andienungsrechten nicht zuzuteilen, um eine praktikable 
Abwicklung zu ermöglichen. Insoweit sind etwaige 
Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche 
Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet 
ist, also insgesamt der Gesellschaft mehr Aktien zum 
Kauf angeboten wurden als von der Gesellschaft gekauft 
werden sollen, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der Anzahl 
der jeweils von einzelnen Aktionären angebotenen Aktien 
zueinander. Dagegen ist nicht maßgeblich, wie 
viele Aktien ein Aktionär, der Aktien zum Verkauf 
anbietet, insgesamt hält. Denn nur die angebotenen 
Aktien stehen zum Kauf. Darüber hinaus wäre eine 
Überprüfung des Aktienbestandes des einzelnen 
Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit ist ein 
eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer 
Aktien partiell ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte 
Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück 
angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen können zudem in einem 
solchen Fall vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten 
dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu 
vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
erleichtern. Auch insoweit wird daher ein eventuelles 
Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell 
ausgeschlossen. 
 
_Veräußerung und anderweitige Verwendung_ 
 
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die 
von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder 
eingezogen oder aber durch ein öffentliches Angebot an 
alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote 
oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit 
den beiden letztgenannten Möglichkeiten der 
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird 
auch bei der Veräußerung der Aktien das Recht der 
Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. In den 
folgenden Fällen soll jedoch in Übereinstimmung 
mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 AktG die Möglichkeit 
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bestehen 
oder ist das Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise 
ausgeschlossen: 
 
a) Zunächst ist der Vorstand ermächtigt, bei einem 
Angebot an alle Aktionäre Spitzenbeträge vom 
Bezugsrecht auszuschließen, um glatte 
Bezugsverhältnisse zu erreichen. Ohne den Ausschluss 
des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger Spitzenbeträge 
würden die technische Durchführung der Veräußerung 
und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. 
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
b) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang 
mit der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
5 AktG zudem vor, dass der Vorstand eine 
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in 
anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot 
an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen 
eigenen Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis 
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien 
der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als 
Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt, in 
dem die Übertragungsverpflichtung eingegangen 
wird, auch wenn diese noch bedingt sein sollte. Geht 
der Übertragung keine gesonderte Verpflichtung 
voraus, gilt als Veräußerungszeitpunkt der 
Zeitpunkt der Übertragung selbst; dasselbe gilt, 
wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der 
Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblicher 
Zeitpunkt bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt 
zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. 
Diese Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien 
ist unter Berücksichtigung der im Beschlussvorschlag 
genannten Anrechnungen auf 10 % des jeweiligen 
Grundkapitals begrenzt. 
 
Die Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien wie 
vorstehend beschrieben liegt im Interesse der 
Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die 
Veräußerung von Aktien beispielsweise an 
institutionelle Anleger zusätzliche in- und 
ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die 
Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage versetzt, 
ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen 
Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf 
günstige Börsensituationen zu reagieren. Die Vermögens- 
wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts des 
geringen Volumens von maximal 10 % kein Nachteil, da 
die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
veräußerten Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der 
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt 
ihrer Quote an außenstehenden Aktien erforderliche 
Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen 
über die Börse erwerben. 
 
c) Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit haben, 
eigene Aktien im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen und beim (auch 
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
oder Beteiligungen oder sonstiger Wirtschaftsgüter 
einschließlich Grundbesitz und Forderungen (auch 
gegen die Gesellschaft, einschließlich 
Dividendenforderungen, oder gegen 
Tochtergesellschaften) als Gegenleistung anbieten zu 
können. 
 
Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall 
verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen 
des Einzelfalls und vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Der 
Vorstand wird sich bei der Preisfestsetzung an den 
Interessen der Gesellschaft sowie, soweit möglich, am 
Börsenkurs ausrichten. 
 
Der Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen oder 
Unternehmensteilen liegt im Interesse der Gesellschaft, 
wenn der Erwerb die Festigung oder Verstärkung der 
Marktposition der freenet Gruppe erwarten lässt oder 
den Markteintritt in neue Geschäftsfelder ermöglicht 
oder erleichtert. Die Gewährung von Aktien liegt in den 
sonstigen Fällen des Erwerbs von Wirtschaftsgütern 
einschließlich Grundbesitz und Forderungen im 
Interesse der Gesellschaft, wenn die erworbenen 
Wirtschaftsgüter für die Tätigkeit der Gesellschaft von 
Nutzen oder für die Finanz-, Vermögens- oder 
Ertragslage der Gesellschaft von Vorteil sind und ein 
Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht zu 
angemessenen Konditionen möglich ist. 
 
Um einem berechtigten Interesse der Veräußerer 
oder der Gesellschaft an einer (ggf. auch anteiligen) 
Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für 
solche Erwerbsfälle zeitnah und flexibel Rechnung 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -10-

tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht auf 
ein genehmigtes Kapital zurückgegriffen werden kann und 
soll, dass der Vorstand zur Verwendung eigener Aktien 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
ermächtigt wird. Da das Volumen der eigenen Aktien 
beschränkt sein wird und die Aktien zu einem Wert 
ausgegeben werden sollen, der sich, soweit möglich, am 
Börsenkurs orientiert, haben interessierte Aktionäre 
die Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang mit einer 
zu den vorgenannten Zwecken des Unternehmens-, 
Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerbs oder anders 
erfolgenden Veräußerung von eigenen Aktien, bei 
der das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, 
Aktien zu im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen 
über die Börse hinzuzuerwerben. 
 
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht 
des Vorstands die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
Verwendung eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft 
und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der 
konkrete Bezugsrechtsausschluss ist in jedem Einzelfall 
vom Vorstand unter Berücksichtigung der Interessen der 
Gesellschaft an der konkreten Maßnahme, der 
Erforderlichkeit der (Teil-)Gewährung von Aktien und 
der Bewertung der Aktie und der Gegenleistung zu 
entscheiden. 
 
d) Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
erhalten, eigene Aktien Personen, die in einem 
Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis mit Gesellschaften 
der freenet Gruppe stehen oder standen (mit Ausnahme 
von Organmitgliedern der Gesellschaft) zum Erwerb 
anzubieten oder an solche Personen zu übertragen. 
 
Die Identifikation der Mitarbeiter und Organmitglieder 
nachgeordneter Unternehmen mit ihrem Unternehmen ist 
für die Motivation und die Leistungsbereitschaft von 
erheblicher Bedeutung. Die Erhaltung oder Steigerung 
von Motivation und Leistungsbereitschaft liegt daher im 
Interesse der Gesellschaft. Die Ausgabe von Aktien an 
solche Personen kann dazu einen Beitrag leisten. Dies 
gilt auch für ehemalige Mitarbeiter und Organmitglieder 
nachgeordneter Unternehmen, z.B. wenn die Zusage 
während der Tätigkeit für den Zeitraum nach dem 
Ausscheiden erfolgt. Der Vorstand soll daher in die 
Lage versetzt werden, von dieser Möglichkeit Gebrauch 
zu machen. 
 
Es liegt in der Natur der Sache, dass das Angebot von 
Aktien an solche Personen nicht zum aktuellen 
Börsenkurs, sondern unter Umständen mit einem Abschlag 
versehen werden muss, um die gewünschte Wirkung zu 
erzielen. Der Vorstand wird die Konditionen für das 
Angebot von Aktien an solche Personen daher in jedem 
Anwendungsfall unter Berücksichtigung dieses 
Gesichtspunktes prüfen und seine Entscheidung an den 
Interessen des Unternehmens ausrichten. 
 
e) Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
erhalten, eigene Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. 
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus 
von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
Konzernunternehmen aufgrund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung begebenen Schuldverschreibungen zu 
verwenden. 
 
Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine 
neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von 
Schuldverschreibungen geschaffen. Sie dient lediglich 
dem Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit 
einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
Aktienlieferungsrechte der Gesellschaft, die aufgrund 
anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung 
begründet werden, mit eigenen Aktien anstelle der 
Inanspruchnahme des ansonsten vorgesehenen Bedingten 
Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach 
Prüfung durch den Vorstand im Interesse der 
Gesellschaft liegt. Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
Aktienlieferungsrechte, die für eine Bedienung durch 
eigene Aktien aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
in Betracht kommen, basieren auf (i) 
Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage der von 
der Hauptversammlung am 27. Mai 2020 beschlossenen 
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
Wandelanleihen in Zukunft begeben werden, sowie auf 
(ii) Schuldverschreibungen, die aufgrund einer 
zukünftigen Ermächtigung der Hauptversammlung begeben 
werden. 
 
_Berichterstattung_ 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob 
die Ausnutzung der Ermächtigung und der 
Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der 
Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung der 
Ermächtigung berichten. 
 
*4. Bericht an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 10* 
 
In Ergänzung des Berichts zu Tagesordnungspunkt 9 
erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG auch einen 
schriftlichen Bericht zum Beschlussvorschlag zu 
Tagesordnungspunkt 10, der nachstehend vollständig 
bekannt gemacht wird: 
 
Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 
 
Neben den in Punkt 9 der Tagesordnung vorgesehenen 
Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien soll die 
Gesellschaft auch ermächtigt werden, eigene Aktien 
unter Einsatz von bestimmten Eigenkapitalderivaten zu 
erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das 
insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es 
werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum 
Erwerb eigener Aktien eröffnet. Durch diese 
zusätzlichen Handlungsalternativen werden die 
Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb 
eigener Aktien flexibel zu strukturieren. 
 
Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, 
Call-Optionen zu erwerben, Put-Optionen zu 
veräußern oder Aktien der Gesellschaft unter 
Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-Optionen 
oder von anderen Eigenkapitalderivaten, z.B. 
Terminkaufverträgen, zu erwerben, statt unmittelbar 
Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Diese 
Handlungsalternativen sind von vornherein auf 5 % des 
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der 
Eigenkapitalderivate darf jeweils 18 Monate nicht 
übersteigen und muss jeweils so gewählt werden, dass 
der Erwerb der Aktien in Ausübung der 
Eigenkapitalderivate nicht nach dem 26. Mai 2025 
erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die 
Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 26. Mai 2025 
gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien - 
vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung - keine eigenen 
Aktien erwirbt. 
 
Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die 
Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das 
Recht, innerhalb einer Frist oder zu einem bestimmten 
Zeitpunkt eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien der 
Gesellschaft zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) 
vom jeweiligen Veräußerer der Option oder dessen 
Rechtsnachfolger, dem Stillhalter, zu kaufen. Die 
Ausübung der Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft 
grundsätzlich dann sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie 
über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann 
günstiger vom Stillhalter als im Markt kaufen kann. 
Gleiches gilt, wenn durch Ausübung der Option ein 
Aktienpaket erworben wird, das anderweitig nur zu 
höheren Kosten zu erwerben wäre. Zusätzlich wird beim 
Einsatz von Call-Optionen die Liquidität der 
Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der 
Call-Option der Ausübungspreis für die Aktien gezahlt 
werden muss. Diese Gesichtspunkte können es im 
Einzelfall rechtfertigen, dass die Gesellschaft für 
einen geplanten Erwerb eigener Aktien Call-Optionen 
einsetzt. Die Optionsprämie muss marktnah ermittelt 
werden, also - unter Berücksichtigung u. a. des 
Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der 
Volatilität der Aktie - im Wesentlichen dem Wert der 
Call-Option entsprechen. 
 
Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt die 
Gesellschaft dem jeweiligen Inhaber der Put-Option das 
Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu 
einem bestimmten Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu 
einem in der Put-Option bestimmten Preis 
(Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. 
Als Gegenleistung für die Verpflichtung zum Erwerb 
eigener Aktien gemäß der Put-Option erhält die 
Gesellschaft eine Optionsprämie, die wiederum zu 
marktnahen Konditionen ermittelt werden muss, also - 
unter Berücksichtigung u. a. des Ausübungspreises, der 
Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie - im 
Wesentlichen dem Wert der Put-Option entspricht. Die 
Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber 
grundsätzlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn 
der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem 
Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu einem 
höheren Preis als am Markt erzielbar an die 
Gesellschaft verkaufen kann; gegen ein zu hohes Risiko 
aus der Kursentwicklung kann sich die Gesellschaft 
wiederum im Markt absichern. Der Aktienrückkauf unter 
Einsatz von Put-Optionen bietet der Gesellschaft den 
Vorteil, bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts 
einen bestimmten Ausübungspreis festlegen zu können, 
während die Liquidität erst am Ausübungstag 
abfließt. Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die 
für den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung um 
die bereits vereinnahmte Optionsprämie reduziert. 
Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, 
insbesondere weil der Aktienkurs am Ausübungstag oder 
im Ausübungszeitraum über dem Ausübungspreis liegt, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -11-

erwirbt die Gesellschaft zwar auf diese Weise keine 
eigenen Aktien, sie vereinnahmt jedoch endgültig ohne 
weitere Gegenleistung die Optionsprämie. 
 
Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung 
für die Aktien ist beim Einsatz von 
Eigenkapitalderivaten der jeweilige Ausübungspreis 
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
Berücksichtigung der gezahlten bzw. vereinnahmten 
Optionsprämie). Dieser kann höher oder niedriger sein 
als der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag 
des Abschlusses des Geschäfts und am Tag des Erwerbs 
der Aktien aufgrund der Ausübung des 
Eigenkapitalderivats. 
 
Der bei Ausübung einer Put-Option oder bei Fälligkeit 
des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den 
durch die Eröffnungsauktion des im elektronischen 
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag des 
Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts 
ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft um 
nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % 
unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber 
unter Berücksichtigung der vereinbarten Optionsprämie 
bzw. des Terminkurses. Die von der Gesellschaft 
aufzubringende Gegenleistung für die Aktien ist beim 
Einsatz von Call-Optionen der jeweilige Ausübungspreis. 
Dieser kann höher oder niedriger sein als der 
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des 
Abschlusses des Call-Optionsgeschäfts und am Tag des 
Erwerbs der Aktien aufgrund der Ausübung der 
Call-Option. Er darf jedoch den Durchschnitt der 
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
elektronischen Handel an der Frankfurter 
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen 
vor Ausübung der Call-Option nicht um mehr als 10 % 
übersteigen und 10 % dieses Durchschnitts nicht 
unterschreiten. Dabei wird die gezahlte Optionsprämie, 
nicht aber Erwerbsnebenkosten berücksichtigt. 
 
Die Gesellschaft kann schließlich auch 
Eigenkapitalderivate vereinbaren, die eine Lieferung 
von Aktien mit Abschlag auf einen gewichteten 
Durchschnittskurs vorsehen. 
 
Durch die Verpflichtung, Optionen und andere 
Eigenkapitalderivate nur mit einem oder mehreren 
Kreditinstitut(en) oder gleichgestellten Unternehmen zu 
vereinbaren und dabei sicherzustellen, dass die 
Optionen und andere Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
bedient werden, die unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, wird 
ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener 
Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
benachteiligt werden. Entsprechend der gesetzlichen 
Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur 
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die 
Aktien über die Börse zu dem im Zeitpunkt des 
börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktie der 
Gesellschaft erworben wurden. Da der Preis für die 
Option (Optionspreis) marktnah ermittelt wird, erleiden 
die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten 
Aktionäre auch keinen wertmäßigen Nachteil. 
Andererseits wird die Gesellschaft durch die 
Möglichkeit, Eigenkapitalderivate zu vereinbaren, in 
die Lage versetzt, sich kurzfristig bietende 
Marktchancen zu nutzen und entsprechende 
Optionsgeschäfte oder andere Eigenkapitalderivate 
abzuschließen. Ein etwaiges Recht der Aktionäre 
auf Abschluss solcher Optionsgeschäfte und anderer 
Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft ist ebenso 
ausgeschlossen wie ein etwaiges Andienungsrecht der 
Aktionäre. Dieser Ausschluss ist erforderlich, um den 
Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen und die damit 
für die Gesellschaft verbundenen Vorteile zu erzielen. 
Ein Abschluss entsprechender Eigenkapitalderivate mit 
sämtlichen Aktionären wäre nicht durchführbar. 
 
Der Vorstand hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung 
bzw. Einschränkung eines etwaigen Rechts der Aktionäre 
zum Abschluss solcher Eigenkapitalderivate mit der 
Gesellschaft sowie eines etwaigen Andienungsrechts der 
Aktionäre nach Abwägung der Interessen der Aktionäre 
und der Interessen der Gesellschaft aufgrund der 
Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Call-Optionen, 
Put-Optionen, einer Kombination aus Call- und 
Put-Optionen oder anderen vorgenannten 
Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben 
können, daher grundsätzlich für gerechtfertigt. 
 
Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund von 
Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien 
bestehen keine Unterschiede zu den in 
Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der 
Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der 
Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf 
den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
verwiesen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob 
die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand 
wird der Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung 
der Ermächtigung berichten. 
 
*III. Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 
128.061.016, eingeteilt in 128.061.016 auf den Namen 
lautende Stückaktien (Aktien), die jeweils eine Stimme 
gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte der 
freenet AG im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 
128.061.016. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 
50.000 zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus 
denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
*IV. Informationen zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand der freenet AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die 
ordentliche Hauptversammlung 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist 
daher ausgeschlossen. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird am 27. Mai 2020 ab 
10.00 Uhr (MESZ) für Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten live im Internet über den 
Online-Service übertragen (ausführlich dazu nachfolgend 
unter Ziffer IV.8). Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht 
durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie 
nachstehend näher bestimmt, auszuüben. Aktionäre oder 
ihre Bevollmächtigten haben ferner u.a. die 
Möglichkeit, wie nachstehend näher bestimmt, Fragen 
vorab einzureichen, Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
Ergänzungsverlangen zu übersenden und Widerspruch zu 
Protokoll zu erklären. 
 
*1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts nach den Bestimmungen des 
Aktiengesetzes und der Satzung in Verbindung mit dem 
COVID-19-Gesetz sind diejenigen Aktionäre - persönlich 
oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich beim 
Vorstand der Gesellschaft bis spätestens *Freitag, 22. 
Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ)*, entweder unter der 
Anschrift 
 
Hauptversammlung freenet AG 
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
Postfach 57 03 64 
22772 Hamburg 
E-Mail: hv@freenet.ag 
 
oder über den Online-Service im Internet gemäß dem 
von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter 
 
https://www.fn.de/online-service 
 
angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im 
Aktienregister eingetragen sind. Für die Ausübung von 
Stimmrechten und sonstigen Aktionärsrechten ist der am 
Ende des 22. Mai 2020 im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgeblich. 
 
Für die Anmeldung über den Online-Service benötigen 
Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige 
Zugangspasswort. Aktionäre, die sich bereits für den 
E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung 
registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail 
zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen 
ihr bei der Registrierung selbst gewähltes 
Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen im 
Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten ihre 
Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem 
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. 
 
Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der 
Gesellschaft nach dem Ende des 22. Mai 2020 (24.00 Uhr 
MESZ) (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch 
Technical Record Date genannt) bis zum Ende der 
Hauptversammlung am 27. Mai 2020 zugehen, werden im 
Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung nach 
der Hauptversammlung am 27. Mai 2020 vollzogen. 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können 
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. 
 
*2. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl 
ausüben. 
 
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind 
nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich beim Vorstand 
der Gesellschaft bis spätestens Freitag, 22. Mai 2020, 
gemäß den unter der vorstehend in Ziffer IV.1. 
genannten Möglichkeiten angemeldet haben und für die 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Korrektur: Bekanntmachung -12-

angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. 
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl 
ist der am Ende des 22. Mai 2020 im Aktienregister 
eingetragene Aktienbestand maßgeblich. 
 
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft entweder 
schriftlich (bevorzugt unter Verwendung des 
bereitgestellten Formulars) unter der vorstehend in 
Ziffer IV.1. genannten Anschrift bzw. der dort 
genannten E-Mail-Adresse 
 
oder über den Online-Service auf der Internetseite 
 
https://www.fn.de/online-service 
 
bis zum *25. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ)* übermittelt, 
geändert und auch widerrufen werden. Nach dem 25. Mai 
2020 können Briefwahlstimmen bis zum Beginn der 
Abstimmung während der virtuellen Hauptversammlung 
ausschließlich über den Online-Service abgegeben, 
geändert oder widerrufen werden. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre (insbesondere 
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG 
genannte Personen können sich der Briefwahl bedienen. 
 
Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten zu 
einem Beschlussgegenstand sowohl Briefwahlstimmen als 
auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird stets die 
zuletzt abgegebene Erklärung als maßgeblich 
betrachtet. Gehen auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen voneinander abweichende 
Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt 
abgegeben wurde, werden die über den Online-Service 
abgegebenen Erklärungen berücksichtigt. 
 
*3. Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären auch an, ihre Stimmen 
durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten 
zu lassen. 
 
Zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigung der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich beim Vorstand 
der Gesellschaft bis spätestens Freitag, 22. Mai 2020, 
gemäß den unter der vorstehend in Ziffer IV.1. 
genannten Möglichkeiten angemeldet haben und für die 
angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. 
Für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Ende des 
22. Mai 2020 im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgeblich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen kann in 
Textform an die vorstehend in Ziffer IV.1. genannte 
Anschrift bzw. die dort genannte E-Mail-Adresse 
 
oder über den Online-Service auf der Internetseite 
 
https://www.fn.de/online-service 
 
bis zum *25. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ)* vorgenommen, 
geändert und auch widerrufen werden. Nach dem 25. Mai 
2020 können Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung 
während der virtuellen Hauptversammlung 
ausschließlich über den Online-Service abgegeben, 
geändert oder widerrufen werden. 
 
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht 
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
erteilten Weisungen aus. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, 
gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt allgemein 
erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen 
Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die 
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen 
entgegennehmen. 
 
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht 
erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden 
zunächst die über den Online-Service abgegebenen 
Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen 
Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform 
berücksichtigt. 
 
*4. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär (insbesondere 
ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder 
einen Stimmrechtsberater, ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall ist die rechtzeitige Anmeldung durch den 
Aktionär oder den Bevollmächtigten erforderlich. Ist 
ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut) im 
Aktienregister eingetragen, so kann dieser das 
Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur 
aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben, für 
die die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend gelten. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung (gegenüber der 
Gesellschaft) bedürfen außer in den nachfolgend 
genannten Fällen in jedem Fall der Textform und können 
an die vorstehend in Ziffer IV.1. genannte Anschrift 
oder per E-Mail an 
 
hv@freenet.de 
 
übermittelt werden. Der Widerruf der Vollmacht führt 
auch dann zur Nichtberücksichtigung der auf der 
Grundlage der Vollmacht abgegebenen Stimmen, wenn die 
Stimmabgabe vor dem Widerruf erfolgte. 
 
Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer 
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder 
einer sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person 
richtet sich das Verfahren und die Form der 
Bevollmächtigung nach deren Regelungen, die bei diesen 
erfragt werden können. Diejenigen Intermediäre, 
Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater, die am 
Online-Service der Gesellschaft teilnehmen, können auch 
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten 
Verfahren unter 
 
https://www.fn.de/hv2020 
 
bevollmächtigt werden. 
 
Auch Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können das 
Stimmrecht in der Hauptversammlung nur durch Briefwahl 
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter in der in Ziffer IV.3. 
bzw. Ziffer IV.4. beschriebenen Form ausüben. 
 
*5. Formulare für Anmeldung, Vollmachtserteilung und 
Briefwahl* 
 
Für die Anmeldung, die Vollmachtserteilung und/oder die 
Briefwahl kann das von der Gesellschaft hierfür 
bereitgestellte Formular verwendet werden. Aktionäre, 
die im Aktienregister eingetragen sind und sich nicht 
für den E-Mail-Versand der Hauptversammlungseinladung 
registriert haben, erhalten das Formular per Post 
zugesandt. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen 
sind und sich für den E-Mail-Versand der Einladung zur 
Hauptversammlung registriert haben, können über den in 
der E-Mail angegebenen Link den Online-Service zur 
Hauptversammlung aufrufen und über diesen die 
Anmeldung, Vollmachtserteilung und/oder Briefwahl 
vornehmen. Das Anmelde-, Vollmachts- und/oder 
Briefwahlformular steht darüber hinaus im Internet 
unter 
 
https://www.fn.de/hv2020 
 
zur Verfügung. 
 
*6. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG in 
Verbindung mit dem COVID-19-Gesetz* 
 
*a) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gem. § 122 
Abs. 2 AktG, Artikel 2 § 1 Abs. 3 COVID-19-Gesetz* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und 
deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von Euro 
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller 
haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
ausreichenden Anzahl von Aktien sind (§§ 122 Abs. 2, 
122 Abs. 1 Satz 3 sowie § 70 AktG) und diese bis zur 
Entscheidung über den Antrag halten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis 
spätestens zum *12. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ)* zugehen. 
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen 
ausschließlich an folgende Adresse: 
 
freenet AG 
Investor Relations 
Deelbögenkamp 4 
22297 Hamburg 
E-Mail: hv@freenet.ag 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit 
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden 
außerdem im Internet unter 
 
https://www.fn.de/hv2020 
 
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
*b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den 
Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers zu übersenden 
(§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die 
Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG, 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
 
https://www.fn.de/hv2020 
 
zugänglich machen. 
 
Gegenanträge müssen sich gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat richten und zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung gemacht werden. 
Wahlvorschläge müssen zur Wahl des Abschlussprüfers 
gemacht werden. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG müssen bis spätestens zum *12. Mai 2020 
(24.00 Uhr MESZ)* bei der Gesellschaft eingehen und 
sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu 
übersenden. Anderweitig übersandte Gegenanträge oder 

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May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

Wahlvorschläge können nicht bekannt gemacht werden: 
 
freenet AG 
Investor Relations 
Deelbögenkamp 4 
22297 Hamburg 
E-Mail: hv@freenet.ag 
 
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in 
der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung 
mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes nicht zur 
Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig 
behandelt. 
 
*c) Fragemöglichkeit der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG, 
Artikel 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz)* 
 
Auf Grundlage von Artikel 2 des COVID-19-Gesetzes 
besteht für die Aktionäre in der Hauptversammlung zwar 
kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch 
haben sie die Möglichkeit, Fragen nach Maßgabe der 
nachstehenden Regelungen zu stellen. Ein Recht auf 
Antwort ist damit nicht verbunden. 
 
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand 
entschieden, dass Fragen von zur Hauptversammlung 
angemeldeten Aktionären über den Online-Service unter 
 
https://www.fn.de/online-service 
 
an den Vorstand gerichtet werden können. 
 
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft bis 
spätestens zum 24. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ) über den 
Online-Service zugehen. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er 
kann insbesondere Fragen zusammenfassen und im 
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Weiter kann der Vorstand 
Aktionärsvereinigungen und Institutionelle Investoren 
mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in 
Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. 
 
*d) Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
Abs. 1 AktG finden sich im Internet unter 
 
https://www.fn.de/hv2020 
 
*7. Internetseite, über die die Informationen nach § 
124a AktG zugänglich sind / Unterlagen zur 
Hauptversammlung* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG sind im Internet 
unter 
 
https://www.fn.de/hv2020 
 
zugänglich. 
 
Dort finden sich auch die folgenden der Versammlung 
zugänglich zu machenden Unterlagen: der gebilligte 
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der 
festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht der 
freenet AG für das Geschäftsjahr 2019, der erläuternde 
Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a 
Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), der 
Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des 
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie 
die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 
7, 8, 9 und 10. 
 
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt. 
 
Nach dem Ende der Hauptversammlung finden sich auf der 
angegebenen Internetseite auch die 
Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung. 
 
*8. Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Für Aktionäre der freenet AG wird die gesamte 
Hauptversammlung am 27. Mai 2020 ab 10.00 Uhr (MESZ) 
live im Internet übertragen: 
 
https://www.fn.de/online-service 
 
Sie können dort auch ihre Rechte wie im Einzelnen 
vorstehend beschrieben ausüben. Den Online-Zugang 
erhalten Aktionäre durch Eingabe der Aktionärsnummer 
und des zugehörigen Zugangspassworts. Die Eröffnung der 
Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die 
Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Finanzvorstands 
können auch von sonstigen Interessenten live im 
Internet 
 
https://www.fn.de/hv2020 
 
verfolgt werden und stehen nach der Hauptversammlung 
als Aufzeichnung zur Verfügung. 
 
*9. Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* 
 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl bzw. 
durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, haben 
ausschließlich die Möglichkeit, über den 
Online-Service unter 
 
https://www.fn.de/online-service 
 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur 
Niederschrift des amtierenden Notars gemäß § 245 
Abs. 1 AktG zu erklären. Die Erklärung ist über den 
Online-Service von Beginn der Hauptversammlung an bis 
zu deren Ende möglich. 
 
*10. Datenschutzhinweise* 
 
Informationen zum Datenschutz finden sich in der Anlage 
zu dieser Einberufung. 
 
*Büdelsdorf, im Mai 2020* 
 
*freenet AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die freenet AG, Hollerstraße 126, 24782 
Büdelsdorf, verarbeitet als Verantwortlicher 
personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, 
Vollmachtsempfänger) sowie gegebenenfalls 
personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien 
der freenet AG sind Namensaktien. Die Gesellschaft ist 
zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. Die 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die 
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der 
virtuellen Hauptversammlung, für die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Zuschaltung und die Führung des 
Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 
1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. 
m. §§ 67, 118 ff. AktG sowie i.V.m. Art. 2 § 1 des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020. 
 
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die 
Organisation der virtuellen Hauptversammlung 
erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender 
berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 
lit. f) DSGVO). Soweit die Aktionäre ihre 
personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung 
stellen, erhält die freenet AG diese in der Regel von 
der Depotbank des Aktionärs. 
 
Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch 
machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung 
Fragen einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt 
werden, stimmen Sie auch der Nennung Ihres Namens im 
Rahmen der Fragenbeantwortung auf der virtuellen 
Hauptversammlung zu. Dieser kann von anderen 
Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung daher zur 
Kenntnis genommen werden. Diese Datenverarbeitung ist 
zur Wahrung unseres berechtigten Interesses, den Ablauf 
der virtuellen Hauptversammlung möglichst an eine 
physische Hauptversammlung anzugleichen und des 
berechtigten Interesses der übrigen 
Hauptversammlungsteilnehmer, den Namen eines 
Fragestellers zu erfahren, erforderlich. 
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 
1 lit. f) DSGVO. Der Nennung Ihres Namens können Sie 
bei Abgabe Ihrer Frage widersprechen. 
 
Die von der freenet AG für die Zwecke der Ausrichtung 
der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister 
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre 
und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung 
der freenet AG und nur, soweit dies für die Ausführung 
der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle 
Mitarbeiter der freenet AG und die Mitarbeiter der 
beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf 
personenbezogene Daten der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, 
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu 
behandeln. Im Übrigen werden personenbezogene 
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den 
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern zur Verfügung 
gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. 
 
Die freenet AG löscht die personenbezogenen Daten der 
Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den 
gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die 
personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke 
der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig 
sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen 
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und 
keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die 
Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft 
über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu 
erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer 
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der 
Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären 
und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den 
Aufsichtsbehörden zu. 
 
Soweit Rechtsgrundlage für die Verarbeitung 
personenbezogener Daten Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DSGVO 
ist, steht den Aktionären und Aktionärsvertretern unter 
den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein 
Widerspruchsrecht zu. 
 
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den 
Datenschutzbeauftragten der freenet AG unter: 
 
freenet AG 
Datenschutzbeauftragter 
Hollerstraße 126 
24782 Büdelsdorf 
E-Mail: datenschutz@freenet.ag 
 
2020-05-05 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: freenet AG 
             Hollerstraße 126 
             24782 Büdelsdorf 
             Deutschland 
E-Mail:      investor-relations@freenet.ag 
Internet:    https://www.freenet-group.de 
ISIN:        DE000A0Z2ZZ5 
WKN:         A0Z2ZZ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1036409 2020-05-05 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 05, 2020 11:55 ET (15:55 GMT)

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