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DGAP-HV: Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020 in Frankfurt a. M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Geratherm Medical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.06.2020 in Frankfurt a. M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Geratherm Medical AG Geratal Wertpapier-Kenn-Nummer 549 
562 
ISIN DE0005495626 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Freitag, dem 12. Juni 2020, 14:00 Uhr, im GRANDHOTEL 
HESSISCHER HOF, 
Friedrich-Ebert-Anlage 40, 60325 Frankfurt am Main 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Geratherm Medical AG zum 31. Dezember 2019 
   und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019 und Konzernlageberichts 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands 
   mit den erläuternden Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft, Fahrenheitstraße 1 in 
   99331 Geratal, und im Internet unter 
 
   http://www.geratherm.com 
 
   eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese 
   Unterlagen, die im Übrigen auch während 
   der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem 
   Aktionär kostenlos übersandt. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 am 
   07. April 2020 gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
   Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die Geratherm Medical AG konnte in 2019 einen 
   handelsrechtlichen Gewinn in Höhe von 
   1.340.530 EUR erwirtschaften. Zusammen mit dem 
   Bilanzgewinn-Vortrag aus den vergangenen 
   Jahren ergibt sich ein kumulierter 
   Bilanzgewinn in Höhe von 3.177.233,32 EUR. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   kumulierten Bilanzgewinn des 
   handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 in Höhe von 3.177.233,32 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 25 Cent 
      je Stückaktie, d. h. in Höhe von 
      insgesamt 1.237.499,75 EUR. 
 
   Die Dividende soll am 17. Juni 2020 ausgezahlt 
   werden. 
 
   Für die geplante Dividendenausschüttung in 
   Höhe von 25 Cent je Aktie für das 
   Geschäftsjahr 2019 (insgesamt also 1.237 TEUR) 
   sind nach den steuerlichen Vorschriften zuerst 
   der ausschüttbare Gewinn des Geschäftsjahres 
   und danach das steuerliche Einlagekonto zu 
   verwenden. 
 
   Für das Geschäftsjahr 2019 beträgt der 
   erwirtschaftete steuerlich ausschüttbare 
   Gewinn 1.572 TEUR. Er wird durch die 
   Dividendenausschüttung nicht vollständig 
   aufgebraucht, so dass ein Zugriff auf das mit 
   15.206 TEUR fortbestehende steuerliche 
   Einlagekonto zur Ausschüttung nicht möglich 
   ist. Auf den vollen Ausschüttungsbetrag von 
   1.237 TEUR ist deshalb Kapitalertragssteuer 
   nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,38 % 
   (326 TEUR) einzubehalten. 
 
   Sofern in künftigen Jahren 
   Dividendenausschüttungen den maßgeblichen 
   ausschüttbaren Gewinn übersteigen, können 
   diese auch weiterhin steuerfrei aus dem 
   steuerlichen Einlagekonto geleistet werden. 
 
   b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf 
      neue Rechnung in Höhe von 1.939.733,57 
      EUR. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Mitglied des Vorstands für seine Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
   Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
   Erfurt, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
   Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 05. Juni 
   2015 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis 
   zum 04. Juni 2020 eigene Aktien bis zu einem 
   Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert 
   nicht übersteigen darf, zu erwerben. Unter dem 
   Gesichtspunkt der dem Aktionärswohl 
   verpflichteten Unternehmensführung stellt die 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ein 
   stabilisierendes Element im Rahmen der 
   Unternehmensführung dar. Da die Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien zum 04. Juni 2020 
   ausläuft, soll diese erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 11. 
   Juni 2025 eigene Aktien bis zu einem Anteil am 
   Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht 
   übersteigen darf, zu erwerben. Die erworbenen 
   Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
   Aktien, welche die Gesellschaft bereits 
   erworben hat und noch besitzt oder welche ihr 
   nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
   keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft übersteigen. 
 
   Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
   darf den arithmetischen Mittelwert der 
   Börsenkurse der Eröffnungsauktion im 
   XETRA-Handel (oder einem von der Deutschen 
   Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) während 
   der letzten 5 Börsentage vor dem Erwerb nicht 
   mehr als 10 % unter- oder überschreiten. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund 
   einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu 
   anderen Zwecken als dem Handel in eigenen 
   Aktien wieder zu veräußern. Die 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
   kann über die Börse erfolgen. Das Bezugsrecht 
   der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. 
 
   Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, eigene 
   Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, 
   ohne dass die Durchführung der Einziehung 
   eines weiteren Beschlusses der 
   Hauptversammlung bedarf. 
 
   Der Vorstand wird bis zum 11. Juni 2025 
   weiterhin ermächtigt, Aktien der Gesellschaft 
   zu erwerben, um eigene Aktien Dritten im 
   Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen 
   oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen 
   oder Beteiligungen daran anbieten zu können, 
   wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   eigenen Aktien ausgeschlossen wird. Die 
   Ermächtigung ist auf den Erwerb von einem 
   Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert 
   nicht übersteigen darf, beschränkt. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt 
   werden. 
 
   *Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der 
   Vorstand gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. 
   § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:* 
 
   Der Geratherm Medical AG soll die Ermächtigung 
   erteilt werden, eigene Aktien zu erwerben und 
   die Veräußerung der eigenen Aktien auch 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre vornehmen zu können. Dies ist für 
   den Fall vorgesehen, dass die Gesellschaft die 
   Aktien über die Börse verkauft, Dritten im 
   Rahmen von strategischen Partnerschaften, 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb 
   von Unternehmen oder Beteiligungen daran 
   anbietet. 
 
   Der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss 
   wird wie folgt begründet: 
 
   Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, 
   eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese 
   als Gegenleistung im Rahmen der Weitergabe an 
   strategische Investoren, von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
   von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   gewähren zu können. Die Praxis des 
   Unternehmenskaufs verlangt, insbesondere in 
   der Branche, in der die Gesellschaft tätig 
   ist, zunehmend diese Form der Gegenleistung. 
   Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität 
   geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können. Zudem bietet die Hingabe 
   von Aktien gegen Sacheinlage an strategische 
   Investoren die Möglichkeit, die Gesellschaft 
   dauerhaft abzusichern. Die Veräußerer der 
   entsprechenden Beteiligungen können durch die 
   Gewährung von Aktien an die Gesellschaft enger 
   gebunden werden. 
 
   Die Ermächtigung, die erworbenen Aktien sowohl 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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