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DGAP-HV: Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020 in Frankfurt a. M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Geratherm Medical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.06.2020 in Frankfurt a. M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Geratherm Medical AG Geratal Wertpapier-Kenn-Nummer 549 
562 
ISIN DE0005495626 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Freitag, dem 12. Juni 2020, 14:00 Uhr, im GRANDHOTEL 
HESSISCHER HOF, 
Friedrich-Ebert-Anlage 40, 60325 Frankfurt am Main 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Geratherm Medical AG zum 31. Dezember 2019 
   und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019 und Konzernlageberichts 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands 
   mit den erläuternden Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft, Fahrenheitstraße 1 in 
   99331 Geratal, und im Internet unter 
 
   http://www.geratherm.com 
 
   eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese 
   Unterlagen, die im Übrigen auch während 
   der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem 
   Aktionär kostenlos übersandt. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 am 
   07. April 2020 gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
   Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die Geratherm Medical AG konnte in 2019 einen 
   handelsrechtlichen Gewinn in Höhe von 
   1.340.530 EUR erwirtschaften. Zusammen mit dem 
   Bilanzgewinn-Vortrag aus den vergangenen 
   Jahren ergibt sich ein kumulierter 
   Bilanzgewinn in Höhe von 3.177.233,32 EUR. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   kumulierten Bilanzgewinn des 
   handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 in Höhe von 3.177.233,32 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 25 Cent 
      je Stückaktie, d. h. in Höhe von 
      insgesamt 1.237.499,75 EUR. 
 
   Die Dividende soll am 17. Juni 2020 ausgezahlt 
   werden. 
 
   Für die geplante Dividendenausschüttung in 
   Höhe von 25 Cent je Aktie für das 
   Geschäftsjahr 2019 (insgesamt also 1.237 TEUR) 
   sind nach den steuerlichen Vorschriften zuerst 
   der ausschüttbare Gewinn des Geschäftsjahres 
   und danach das steuerliche Einlagekonto zu 
   verwenden. 
 
   Für das Geschäftsjahr 2019 beträgt der 
   erwirtschaftete steuerlich ausschüttbare 
   Gewinn 1.572 TEUR. Er wird durch die 
   Dividendenausschüttung nicht vollständig 
   aufgebraucht, so dass ein Zugriff auf das mit 
   15.206 TEUR fortbestehende steuerliche 
   Einlagekonto zur Ausschüttung nicht möglich 
   ist. Auf den vollen Ausschüttungsbetrag von 
   1.237 TEUR ist deshalb Kapitalertragssteuer 
   nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,38 % 
   (326 TEUR) einzubehalten. 
 
   Sofern in künftigen Jahren 
   Dividendenausschüttungen den maßgeblichen 
   ausschüttbaren Gewinn übersteigen, können 
   diese auch weiterhin steuerfrei aus dem 
   steuerlichen Einlagekonto geleistet werden. 
 
   b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf 
      neue Rechnung in Höhe von 1.939.733,57 
      EUR. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Mitglied des Vorstands für seine Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
   Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
   Erfurt, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
   Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 05. Juni 
   2015 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis 
   zum 04. Juni 2020 eigene Aktien bis zu einem 
   Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert 
   nicht übersteigen darf, zu erwerben. Unter dem 
   Gesichtspunkt der dem Aktionärswohl 
   verpflichteten Unternehmensführung stellt die 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ein 
   stabilisierendes Element im Rahmen der 
   Unternehmensführung dar. Da die Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien zum 04. Juni 2020 
   ausläuft, soll diese erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 11. 
   Juni 2025 eigene Aktien bis zu einem Anteil am 
   Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht 
   übersteigen darf, zu erwerben. Die erworbenen 
   Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
   Aktien, welche die Gesellschaft bereits 
   erworben hat und noch besitzt oder welche ihr 
   nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
   keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft übersteigen. 
 
   Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
   darf den arithmetischen Mittelwert der 
   Börsenkurse der Eröffnungsauktion im 
   XETRA-Handel (oder einem von der Deutschen 
   Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) während 
   der letzten 5 Börsentage vor dem Erwerb nicht 
   mehr als 10 % unter- oder überschreiten. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund 
   einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu 
   anderen Zwecken als dem Handel in eigenen 
   Aktien wieder zu veräußern. Die 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
   kann über die Börse erfolgen. Das Bezugsrecht 
   der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. 
 
   Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, eigene 
   Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, 
   ohne dass die Durchführung der Einziehung 
   eines weiteren Beschlusses der 
   Hauptversammlung bedarf. 
 
   Der Vorstand wird bis zum 11. Juni 2025 
   weiterhin ermächtigt, Aktien der Gesellschaft 
   zu erwerben, um eigene Aktien Dritten im 
   Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen 
   oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen 
   oder Beteiligungen daran anbieten zu können, 
   wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   eigenen Aktien ausgeschlossen wird. Die 
   Ermächtigung ist auf den Erwerb von einem 
   Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert 
   nicht übersteigen darf, beschränkt. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt 
   werden. 
 
   *Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der 
   Vorstand gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. 
   § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:* 
 
   Der Geratherm Medical AG soll die Ermächtigung 
   erteilt werden, eigene Aktien zu erwerben und 
   die Veräußerung der eigenen Aktien auch 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre vornehmen zu können. Dies ist für 
   den Fall vorgesehen, dass die Gesellschaft die 
   Aktien über die Börse verkauft, Dritten im 
   Rahmen von strategischen Partnerschaften, 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb 
   von Unternehmen oder Beteiligungen daran 
   anbietet. 
 
   Der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss 
   wird wie folgt begründet: 
 
   Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, 
   eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese 
   als Gegenleistung im Rahmen der Weitergabe an 
   strategische Investoren, von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
   von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   gewähren zu können. Die Praxis des 
   Unternehmenskaufs verlangt, insbesondere in 
   der Branche, in der die Gesellschaft tätig 
   ist, zunehmend diese Form der Gegenleistung. 
   Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität 
   geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können. Zudem bietet die Hingabe 
   von Aktien gegen Sacheinlage an strategische 
   Investoren die Möglichkeit, die Gesellschaft 
   dauerhaft abzusichern. Die Veräußerer der 
   entsprechenden Beteiligungen können durch die 
   Gewährung von Aktien an die Gesellschaft enger 
   gebunden werden. 
 
   Die Ermächtigung, die erworbenen Aktien sowohl 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der -2-

über die Börse als auch in anderer Weise als 
   über die Börse zu veräußern, stellt gem. 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der dort 
   gezogenen Grenzen einen ausdrücklich, als 
   sachlich gerechtfertigt zugelassenen 
   Bezugsrechtsausschluss dar. Insbesondere 
   werden die bezugsberechtigten Aktionäre nicht 
   unangemessen benachteiligt, weil die 
   Veräußerung zum Börsenkurs oder zu einem 
   börsennahen Kurs erfolgt und somit der 
   Gesellschaft ein angemessener Gegenwert aus 
   der Veräußerung der Aktien zufließt. 
 
   Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung bestehen nicht. 
7. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Geratherm Medical 
   AG* 
 
   Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die 
   Amtszeit sämtlicher derzeitiger Mitglieder des 
   Aufsichtsrates. Aus diesem Grund ist die 
   Neuwahl des Aufsichtsrates erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 1 
   und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) 
   zusammen und besteht nur aus 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre; 
   gemäß § 95 Satz 1 AktG und § 9 Absatz 1 
   der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus drei 
   Mitgliedern. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung folgende 
   Personen bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Geschäftsjahres 2024 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   *a)* Herrn Dipl.-Kfm. Rudolf Bröcker, 
   Dipl.-Kaufmann, Wohnort: Bensheim. 
 
   *Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
   * Vorsitzender des Aufsichtsrates der Limes 
     Schlosskliniken AG, Köln 
 
   *Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 
   Abs. 5 AktG* 
 
   Herr Bröcker erfüllt aufgrund seines 
   beruflichen Hintergrundes die Qualifikation 
   eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von 
   § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   *b)* Herrn Bruno Schoch, Präsident von UNIBEL 
   SA, Paris Wohnort: Suresnes, Frankreich 
 
   *Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
   * Mitglied des Vorstandes von Fromageries 
     BEL SA, Paris 
   * Mitglied des Vorstandes von SICOPA SA, 
     Paris, 
   * Mitglied des Aufsichtsrates von Societe 
     des Domaines SAS, Wattwiller, France 
   * Mitglied des Aufsichtsrates der Limes 
     Schlosskliniken AG, Köln 
 
   *Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 
   Abs. 5 AktG* 
 
   Herr Schoch erfüllt aufgrund seines 
   beruflichen Hintergrundes die Qualifikation 
   eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von 
   § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   *c)* Herrn Dipl.-Kfm. Dirk Isenberg, Beruf: 
   Vorstand MEDIQON Group AG, Königstein; 
   Geschäftsführer der MEDIQON 
   Beteiligungsgesellschaft, Wohnort: Usingen. 
 
   *Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen* 
 
   * Mitglied des Aufsichtsrates der Limes 
     Schlosskliniken AG, Köln 
 
   *Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 
   Abs. 5 AktG* 
 
   Herr Isenberg erfüllt aufgrund seines 
   beruflichen Hintergrundes die Qualifikation 
   eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von 
   § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
8. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
   aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur 
   Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
   II) in Kraft getreten. Dieses enthält u. a. 
   neue Regelungen bezüglich der Vorbereitung der 
   Hauptversammlung, die für Hauptversammlungen 
   zur Anwendung kommen, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Da die 
   nächstfolgende ordentliche Hauptversammlung 
   der Geratherm Medical AG nach in Kraft treten 
   dieser Regelungen stattfinden wird, soll die 
   Satzung der Geratherm Medical AG rechtzeitig 
   an die künftige Rechtslage angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Satzung an die neuen gesetzlichen Vorgaben 
   anzupassen und folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 12 Sitzungsort, Einberufung und Teilnahme 
   an der Hauptversammlung der Satzung wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   *§ 12 Sitzungsort, Einberufung und Teilnahme 
   an der Hauptversammlung* 
 
   (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
   Gesellschaft bzw. im Umkreis von 100 km vom 
   Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen 
   Börsenplatz statt. 
 
   (2) Die Einberufung der Hauptversammlung 
   erfolgt in der gesetzlich vorgesehenen Form. 
 
   (3) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 
   AktG werden gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen übermittelt. 
 
   (4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur 
   Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von 
   Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes vor der Hauptversammlung bei 
   der Gesellschaft oder einer in der Einladung 
   bezeichneten Stelle in Textform in deutscher 
   oder englischer Sprache innerhalb der 
   gesetzlichen Frist anmelden. 
 
   (5) Für den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 
   AktG aus, der sich auf einen gemäß den 
   gesetzlichen Vorgaben in der Einladung zu 
   bestimmenden Zeitpunkt zu beziehen hat und 
   spätestens bis zum Ablauf der gesetzlich 
   bestimmten Anmeldefrist zugegangen sein muss.' 
 
   Eine Änderungsfassung, in der die vom 
   Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
   Änderungen der Satzung kenntlich gemacht 
   sind, ist unter Gesellschaft 
 
   http://www.geratherm.com 
 
   unter 'Investor Relations / Hauptversammlung' 
   abrufbar. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, diese 
   Änderungen der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
 
*II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Teilnahmeberechtigung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung 
bei der nachstehend bezeichneten Stelle in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache bis spätestens zum 
Ablauf des 05. Juni 2020, 24:00 Uhr, anmelden. 
 
Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die 
Bescheinigung des depotführenden Instituts, die sich 
auf den Beginn des 22. Mai 2020, 00:00 Uhr, 
(sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen hat. Dieser 
Nachweis ist in Textform in deutscher oder in 
englischer Sprache zu erbringen und muss der 
Gesellschaft ebenfalls unter folgender Anmeldeadresse 
spätestens bis zum Ablauf des 05. Juni 2020, 24:00 Uhr, 
zugehen: 
 
Geratherm Medical AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für 
das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des 
Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein 
zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach 
dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich 
des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst 
danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten in der Hauptversammlung* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der 
Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, 
auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein 
Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) oder andere von 
§ 135 AktG erfasste Institution oder Personen, hin. 
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in 
Textform zu erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss 
entweder am Tag der Hauptversammlung durch den 
Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per 
Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende 
Adresse erfolgen: 
 
Geratherm Medical AG 
Investor Relations - HV 2020 
Fahrenheitstraße 1 
99331 Geratal 
Telefax-Nr.: +49 36205-98115 
E-Mail: info@geratherm.com 
 
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der 
Rückseite der Eintrittskarte zugesendet. Dieses 
Formular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.geratherm.com 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

zum Herunterladen bereit. 
 
Die vorstehenden Regelungen über die Form von 
Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der 
Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis von 
Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen 
oder andere von § 135 AktG erfasste Institutionen oder 
Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die 
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung* 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls 
gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht 
zur Hauptversammlung anmelden und einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbringen. Ein Formular zur Vollmachts- 
und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.geratherm.com 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter 
darf nur gemäß einer ihm vom Aktionär zu dem 
jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten Weisung 
abstimmen; auch bei nicht eindeutiger Weisung muss sich 
ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter 
zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform. Dieses kann auch elektronisch 
übermittelt werden (E-Mail), indem z. B. die zugesandte 
Eintrittskarte und das auf der Internetseite der 
Gesellschaft erhältliche Vollmachts-/Weisungsformular 
als eingescannte Datei beispielsweise im PDF-Format per 
E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersendet 
wird. Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus 
organisatorischen Gründen bis spätestens 11. Juni 2020, 
17.00 Uhr, (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an der 
nachfolgenden Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse 
eingehen: 
 
Geratherm Medical AG 
Investor Relations - HV 2020 
Fahrenheitstraße 1 
99331 Geratal 
Telefax-Nr.: +49 36205-98115 
E-Mail: info@geratherm.com 
 
Alternativ ist eine Übergabe an den 
Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung 
möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
steht den Aktionären unter der Internetadresse 
 
http://www.geratherm.com 
 
zum Download zur Verfügung oder kann werktäglich (Mo. - 
Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der 
Telefon-Nummer +49 (0)36205 - 980 angefordert werden. 
 
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der 
Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung 
bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft besteht nicht. 
 
*III. Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 
122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von 500.000,00 EUR erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand an die folgende Adresse 
 
Geratherm Medical AG 
Vorstand - HV 2020 
Fahrenheitstraße 1 
99331 Geratal 
 
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 
12. Mai 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Punkt der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage 
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
Verlangen halten. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der 
Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von 
Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des 
Abschlussprüfers sind ausschließlich zu richten 
an: 
 
Geratherm Medical AG 
Vorstand - HV 2020 
Fahrenheitstraße 1 
99331 Geratal 
Telefax-Nr. +49 36205-98115 
E-Mail: info@geratherm.com 
 
Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und 
Vorschläge von Aktionären zur Wahl des 
Abschlussprüfers, gegebenenfalls mit Begründung, wobei 
Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers 
keiner Begründung bedürfen, bis mindestens 14 Tage vor 
der Hauptversammlung, also bis zum 28. Mai 2020, 24.00 
Uhr, bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten 
Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem 
Eingang unter der Internetadresse 
 
http://www.geratherm.com 
 
veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden 
nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und einer 
etwaigen Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung 
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand 
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch 
dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die 
Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, 
ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen 
Prüfers) enthalten. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 
AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des 
Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
*IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft gemäß § 124a AktG* 
 
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur 
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
http://www.geratherm.com 
 
unter 'Investor Relations / Hauptversammlung'. 
 
*V. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Angaben 
nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger 4.949.999 EUR und ist eingeteilt in 
4.949.999 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten 
auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger beträgt 4.949.999. Aus von der 
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine 
Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung werden von der Gesellschaft keine eigenen 
Aktien gehalten. 
 
*VI. Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 
DSGVO im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der 
Hauptversammlung* 
 
Die Geratherm Medical AG verarbeitet im Zusammenhang 
mit der Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten 
(insbesondere Name, Adresse und weitere Kontaktdaten 
des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie; 
gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen 
Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) nach den 
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG") sowie 
der Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des 
Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten 
Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft verarbeitet 
hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der 
Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben bzw. aus 
diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die 
Gesellschaft übermittelt werden. 
 
*Verantwortlicher für die Datenverarbeitung und 
Datenschutzbeauftragter* 

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May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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