
DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Evotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-06 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Evotec SE Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 - - WKN 566 480 - Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am *Dienstag, dem 16. Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),* stattfindenden ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2020. Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Evotec SE, Manfred Eigen Campus, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, statt. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*'; Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet unter www.evotec.com in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt: 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec SE zum 31. Dezember 2019, der Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass nach dem Aktiengesetz eine Beschlussfassung vorgesehen ist, zugänglich zu machen. Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.evotec.com in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglich. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('*E&Y*'), Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 sowie der unterjährigen Finanzinformationen für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 vorgesehene Erklärung der E&Y zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 5. *Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat* Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Michael Shalmi hat der Gesellschaft fristgerecht mitgeteilt, sein Amt als Aufsichtsrat mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 16. Juni 2020 niederzulegen. Der Aufsichtsrat der Evotec SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft ('*SE-VO*'), § 17 SE-Ausführungsgesetz ('*SEAG*'), § 21 SE-Beteiligungsgesetz ('*SEBG*'), § 20.1 der 'Vereinbarung zwischen dem Besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Evotec SE und ihrer Tochtergesellschaften und der Evotec SE über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Evotec SE', § 9 Abs. 1 der Satzung der Evotec SE aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind. Der Aufsichtsrat der Evotec SE hat konkrete Ziele für seine Zusammensetzung definiert und ein korrespondierendes Kompetenzprofil erstellt, das die unternehmensspezifische Situation widerspiegelt. Diese sollen beachtet werden, wenn der Hauptversammlung Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat unterbreitet werden. Die Ziele sehen vor, dass unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Situation die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder nationale und internationale Erfahrungen in den Bereichen (i) Forschung und Entwicklung, (ii) Finanzen, Kapitalmärkte, Recht, Corporate Governance, (iii) Marketing, Vertrieb und operatives Geschäft sowie (iv) (öffentliches) Gesundheitswesen besitzt. Zudem sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden werden, indem die Kandidaten für den Aufsichtsrat bereits bei der Auswahl genauestens überprüft werden. Weiterhin soll der Aufsichtsrat sicherstellen, dass mögliche Kandidaten nicht älter als 72 Jahre sind, wenn sie zur Wahl vorgeschlagen werden. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist ebenfalls vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO, § 111 Abs. 5 Satz 1 AktG die Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der Evotec SE auf 30 % festgelegt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat zwei vollständige Amtszeiten als reguläre Obergrenze der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat definiert. Der Aufsichtsrat sollte so zusammengesetzt werden, dass seine Mitglieder mehrheitlich unabhängig sind und insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Vergütungs- und Nominierungsausschusses - unter Berücksichtigung dieser konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium vor, mit Wirkung ab Beendigung der für den 16. Juni 2020 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung und für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr der Evotec SE beschließen wird, folgende Person in den Aufsichtsrat der Evotec SE zu wählen: *Herr Kasim Kutay, Chief Executive Officer bei der Novo Holdings A/S, Wohnort: Hellerup, Dänemark* Herr Kasim Kutay wurde am 1. September 2016 zum CEO von Novo Holdings A/S ernannt. Er hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften an der LSE (London School of Economics). Vor seinem Eintritt in die Novo Group war Herr Kutay sieben Jahre lang bei Moelis & Co, einer weltweit führenden unabhängigen Investmentbank, tätig. Zuvor war Kasim Kutay 18 Jahre bei Morgan Stanley beschäftigt. Während seiner Karriere als Investmentbanker konzentrierte sich Herr Kutay auf den Gesundheitssektor und beriet Unternehmen in allen Fragen der Unternehmensfinanzierung, einschließlich Fusionen und Übernahmen sowie Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen. Herr Kutay hat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
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Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne: * Novo Nordisk A/S (Mitglied des Board of Directors) * Novozymes A/S (Mitglied des Board of Directors) * Gimv NV (Mitglied des Advisory Boards) * Chelsea and Westminster Hospital NHS Foundation Trust (Mitglied des Boards) Herr Kutay ist 1965 geboren und britischer Staatsbürger. Seine langjährige und umfassende Erfahrung als Finanzberater in der Pharma- und Biotechnologiebranche sowie im Bereich der Medizintechnik resultieren in einem umfangreichen Wissen über die Industrie. Mit seiner besonderen Spezialisierung auf Strategie und Investment komplettiert Herr Kutay in idealer Weise das Kompetenzspektrum des potenziellen Aufsichtsrats der Evotec SE. Der Lebenslauf des Kandidaten mit Angaben zu seinen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als auch die Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind dieser Einberufung als Anlage beigefügt sowie im Internet unter www.evotec.com in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' abrufbar. Die Novo Holdings A/S hält an dem Grundkapital der Evotec SE etwas über 10 % der stimmberechtigten Aktien und ist damit zwar wesentlich an der Evotec SE im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 beteiligt. Dennoch ist Herr Kasim Kutay trotz seiner Stellung als Chief Executive Officer bei der Novo Holdings A/S als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied anzusehen. Denn die Novo Holdings A/S ist kein kontrollierender Aktionär im Sinne der Ziffer C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Keine Unabhängigkeit von Herrn Kutay wäre gegeben, wenn die Novo Holdings A/S kontrollierender Aktionär der Evotec SE wäre, also beispielsweise wenn ein Beherrschungsvertrag oder eine absolute Mehrheit der Stimmrechte bzw. zumindest eine nachhaltige (faktische) Hauptversammlungsmehrheit bestünde. Ein Stimmanteil (und Anteil am Grundkapital) von knapp über 10 % begründet keine nachhaltige Hauptversammlungsmehrheit zugunsten der Novo Holdings A/S und damit weder einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt noch eine Abhängigkeit zu einem kontrollierenden Aktionär. Die Anzahl gültig abgegebener Stimmen betrug in den vergangenen Hauptversammlungen regelmäßig deutlich über 40 % des Grundkapitals. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Kutay einerseits und der Evotec SE, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Evotec SE oder an der Evotec SE im Sinne der insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 wesentlich beteiligten Aktionären andererseits. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann und dass dieser keinem Interessenkonflikt unterliegt. 6. Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Restricted Share Plans 2020 aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung der Satzung Um auch weiterhin Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und ihrer verbundenen Unternehmen im In- und Ausland für die Evotec SE gewinnen und an die Evotec SE binden zu können, soll neben den bestehenden Share Performance Plans die Möglichkeit geschaffen werden, in einer weiteren variablen Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung Bezugsrechte auf Aktien der Evotec SE an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland auszugeben. Die der Beschlussfassung zugrundeliegende konkrete Ausgestaltung des Restricted Share Plans 2020 ('*RSP 2020*') orientiert sich am Konzept des Share Performance-Plans 2017, wie er von der Hauptversammlung am 14. Juni 2017 beschlossen wurde. Der RSP 2020 zeichnet sich dadurch aus, dass die teilnehmenden Führungskräfte und MitarbeiterInnen bei Erreichung anspruchsvoller Ziele zu einer variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. Im Unterschied zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm werden die Aktien nicht zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der mindestens dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte entspricht, sondern zum jeweiligen geringsten Ausgabebetrag von derzeit EUR 1,00. Der wesentliche Grund dafür besteht darin, dass der gesamte Wert der Aktie zur Wertberechnung der Vergütung herangezogen wird, so dass für die Teilnehmer der Vergütungsgegenwert besser abschätzbar und damit werthaltiger erscheint. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil für die Teilnehmer im Vergleich zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus nicht, weil bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von vornherein berücksichtigt wird, dass den Teilnehmern der volle Wert der Aktien (abzüglich des jeweiligen geringsten Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00) zufließt und nicht nur, wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, die Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung der Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der Aktien. Die Festlegung eines Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00 ist aktienrechtlich zwingend geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien unter dem jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht zulässig ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der Evotec SE Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2025 ('_Ermächtigungszeitraum_') für Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie für ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('_Bezugsberechtigte_') ein Aktienoptionsprogramm in Form eines Restricted Share Plans _(_'_RSP_'_)_ aufzulegen und einmalig oder mehrfach Bezugsrechte in Gestalt von '_Restricted Share Awards_' auf bis zu 1.200.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 zu gewähren. Ein Restricted Share Award gewährt das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft, sofern die entsprechenden Bezugsbedingungen erfüllt sind. Soweit Restricted Share Awards aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der Evotec SE oder einem verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus dem Evotec-Konzern innerhalb des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Restricted Share Awards innerhalb des Ermächtigungszeitraums zusätzlich neu an andere Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Für die Ausgabe von Restricted Share Awards an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgender Bestimmungen: (1) Bezugsberechtigte und Aufteilung Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst ausgewählte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ('_Gruppe 1_'), ausgewählte Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('_Gruppe 2_') und ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('_Gruppe 3_'). Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt: * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens 20 % der Restricted Share Awards und der hieraus resultierenden Bezugsrechte; * die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten zusammen höchstens 10 % der Restricted Share Awards und der
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hieraus resultierenden Bezugsrechte; * die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 erhalten zusammen höchstens 70 % der Restricted Share Awards und der hieraus resultierenden Bezugsrechte. Sollten die ausgewählten Bezugsberechtigten gleichzeitig mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Restricted Share Awards ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. (2) Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum) Die Restricted Share Awards dürfen innerhalb des Ermächtigungszeitraums in zwei jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die einzelnen Tranchen der Restricted Share Awards können den ausgewählten Bezugsberechtigten jeweils binnen eines Zeitraums von beginnend zwei Wochen vor und endend zwei Wochen nach dem 15. Mai und dem 15. Oktober eines Jahres zum Erwerb angeboten werden. Die Ausgabe und ggf. Ausübung der Restricted Share Awards nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit hat stets in Übereinstimmung mit den Regelungen zu Handelsverboten (_Closed Periods_) gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender Nachfolgeregelungen zu erfolgen (3) Wartezeit, Laufzeit und Verfall der Bezugsrechte Restricted Share Awards können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die '_Wartezeit__'_ einer Tranche von Restricted Share Awards beginnt jeweils mit dem festgelegten Ausgabetag und endet mit dem Ablauf des vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag. Als '_Ausgabetag_' gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den ausgewählten Bezugsberechtigten das Angebot über die Restricted Share Awards macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme des Angebots (_Grant_). Durch das Angebot kann ein anderer Zeitpunkt innerhalb des Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden. Die Laufzeit der Restricted Share Awards beträgt jeweils fünf Jahre (einschließlich des Ausübungszeitraums nach Ablauf der Wartezeit), vom Ausgabetag an gerechnet. Unbeschadet der automatischen Ausübung noch ausübbarer Restricted Share Awards zugunsten des Bezugsberechtigten am Ende der Laufzeit gemäß Ziffer (7) verfallen Restricted Share Awards, die zum Ende der Laufzeit aus Gründen, die von der Gesellschaft nicht zu vertreten sind, nicht mehr ausübbar sind , ersatz- und entschädigungslos. Die obige Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von vorzeitig verwirkten Restricted Share Awards bleibt davon unberührt. (4) Erfolgsziel Die ausgegebenen Restricted Share Awards können nur ausgeübt werden, wenn und soweit das festgelegte Erfolgsziel (_Key Performance Indicator_) erreicht wird. Für das Erfolgsziel gibt es eine '_Mindestzielvorgabe_', die erreicht sein muss, damit Restricted Share Awards (teilweise) für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf der Wartezeit ausübbar werden, sowie eine '_Zielvorgabe_', bei deren Erreichen sämtliche (100 %) Restricted Share Awards für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf der Wartezeit in voller Höhe ausübbar werden. Ein Restricted Share Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec SE. '_Erfolgsbemessungszeitraum_' für das festgelegte Erfolgsziel ist jedes einzelne der vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre beginnend mit dem Jahr, in dem die jeweilige Tranche der Restricted Share Awards ausgegeben wird. Erfolgsziel '_Bereinigtes EBITDA_' Das Bereinigte EBITDA ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den nachhaltigen operativen Cashflow vor Steuern eines Unternehmens beschreibt. Grundlage für die Ermittlung des Bereinigtem EBITDA sind die jeweiligen geprüften und gebilligten Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec SE des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums. Für die Erfolgsbemessung wird das Bereinigte EBITDA im Erfolgsbemessungszeitraum ermittelt und mit dem im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres für das Geschäftsjahr prognostizierten Bereinigten EBITDA verglichen. Die prognostizierte und die im Vorjahr tatsächlich erreichte Kennzahl wird im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Zielvorgabe für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum ist erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA das prognostizierte Bereinigte EBITDA oder mehr beträgt. Die Mindestzielvorgabe ist erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA 75 % des prognostizierten Bereinigten EBITDA erreicht oder überschreitet. (5) Ermittlung der nach Ablauf der Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte je Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der ausgegebenen Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche gilt Folgendes: * Wird die Mindestzielvorgabe für das Erfolgsziel in einem Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in einem Geschäftsjahr) nicht erreicht, verfallen 25 % der gesamten Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche nach Ablauf der Wartezeit. * Wird die Zielvorgabe für das Erfolgsziel in einem Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in einem Geschäftsjahr) erreicht, sind 25 % der gesamten Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche nach Ablauf der Wartezeit im Verhältnis 1:1 ausübbar, d. h. ein Restricted Share Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec SE. * Wird die jeweilige Mindestzielvorgabe des Erfolgsziels in einem Erfolgsbemessungszeitraum erreicht, die jeweilige Zielvorgabe aber nicht, ergibt sich für 25 % der gesamten Restricted Share Awards die nach Ablauf der Wartezeit ausübbare Anzahl der Restricted Share Awards entsprechend der tatsächlichen Zielerreichung in dem Erfolgsbemessungszeitraum linear zwischen 1:0,5 und 1:1. * Ergibt sich bei der Berechnung keine ganzzahlige Anzahl von ausübbaren Restricted Share Awards, so ist die Anzahl kaufmännisch auf eine volle Zahl zu runden. * Nach Abschluss jedes der vier Erfolgsbemessungszeiträume (d. h. jeweils eines Geschäftsjahrs) einer Tranche wird die jeweilige Zielerreichung des Erfolgsziels für das entsprechende Geschäftsjahr festgestellt und die entsprechende Anzahl von Bezugsrechten ermittelt und vorläufig festgeschrieben. Nach Ablauf aller Erfolgsbemessungszeiträume, d. h. den vier Geschäftsjahren einer Tranche, werden die jährlich ermittelten Bezugsrechte addiert und ergeben die Gesamtzahl der ausübbaren Bezugsrechte. Ergibt sich danach keine ganzzahlige Anzahl von ausübbaren Bezugsrechten, so wird die Anzahl der ausübbaren Bezugsrechte durch kaufmännische Rundung ermittelt. Der Bezug von Bruchteilen von Aktien ist ausgeschlossen; ein etwaiger Spitzenausgleich erfolgt nicht. Für alle Teilnehmer gilt, dass die je Tranche nach Ablauf der Wartezeit ausübbare Anzahl von Bezugsrechten vor Ablauf der Wartezeit gekürzt werden oder ganz verfallen kann, basierend auf Sonderregelungen bei Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des Bezugsberechtigten. (6) Vergütungsobergrenze (nur für Vorstand) Für den Fall, dass der im Ausübungszeitpunkt erzielbare Veräußerungserlös der nach vorstehender Berechnung ermittelten
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