DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Evotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-06 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Evotec SE Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 -
- WKN 566 480 -
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am *Dienstag, dem
16. Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),* stattfindenden
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2020.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Evotec
SE, Manfred Eigen Campus, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg,
statt.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('*COVID-19-Gesetz*'; Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte im Internet unter
www.evotec.com
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG.
Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie
folgt:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
der Evotec SE zum 31. Dezember 2019, der
Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für
das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23.
März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Somit
entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung, ohne dass nach dem
Aktiengesetz eine Beschlussfassung vorgesehen ist,
zugänglich zu machen.
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
www.evotec.com
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung'
zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine
etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen*
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses
schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('*E&Y*'),
Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum
Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 und - sofern diese durchgeführt
wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2020 sowie der unterjährigen
Finanzinformationen für das erste und/oder dritte
Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das
erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu
bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der
Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im
Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 auferlegt wurden.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017
vorgesehene Erklärung der E&Y zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat*
Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Michael Shalmi
hat der Gesellschaft fristgerecht mitgeteilt, sein
Amt als Aufsichtsrat mit Wirkung ab der Beendigung
der Hauptversammlung am 16. Juni 2020
niederzulegen.
Der Aufsichtsrat der Evotec SE setzt sich
gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft
('*SE-VO*'), § 17 SE-Ausführungsgesetz ('*SEAG*'),
§ 21 SE-Beteiligungsgesetz ('*SEBG*'), § 20.1 der
'Vereinbarung zwischen dem Besonderen
Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Evotec SE
und ihrer Tochtergesellschaften und der Evotec SE
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Evotec
SE', § 9 Abs. 1 der Satzung der Evotec SE aus sechs
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung
ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat der Evotec SE hat konkrete Ziele
für seine Zusammensetzung definiert und ein
korrespondierendes Kompetenzprofil erstellt, das
die unternehmensspezifische Situation
widerspiegelt. Diese sollen beachtet werden, wenn
der Hauptversammlung Wahlvorschläge für den
Aufsichtsrat unterbreitet werden. Die Ziele sehen
vor, dass unter Berücksichtigung der
unternehmensspezifischen Situation die Mehrheit der
Aufsichtsratsmitglieder nationale und
internationale Erfahrungen in den Bereichen (i)
Forschung und Entwicklung, (ii) Finanzen,
Kapitalmärkte, Recht, Corporate Governance, (iii)
Marketing, Vertrieb und operatives Geschäft sowie
(iv) (öffentliches) Gesundheitswesen besitzt. Zudem
sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden
werden, indem die Kandidaten für den Aufsichtsrat
bereits bei der Auswahl genauestens überprüft
werden. Weiterhin soll der Aufsichtsrat
sicherstellen, dass mögliche Kandidaten nicht älter
als 72 Jahre sind, wenn sie zur Wahl vorgeschlagen
werden. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist
ebenfalls vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat
entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO, § 111
Abs. 5 Satz 1 AktG die Zielgröße für den
Frauenanteil im Aufsichtsrat der Evotec SE auf 30 %
festgelegt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat
zwei vollständige Amtszeiten als reguläre
Obergrenze der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
definiert. Der Aufsichtsrat sollte so
zusammengesetzt werden, dass seine Mitglieder
mehrheitlich unabhängig sind und insgesamt über die
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
fachlichen Erfahrungen verfügen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Vergütungs- und
Nominierungsausschusses - unter Berücksichtigung
dieser konkreten Ziele für die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats und des Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium vor, mit Wirkung ab Beendigung der
für den 16. Juni 2020 einberufenen ordentlichen
Hauptversammlung und für die Dauer bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am
31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr der Evotec
SE beschließen wird, folgende Person in den
Aufsichtsrat der Evotec SE zu wählen:
*Herr Kasim Kutay, Chief Executive Officer bei der
Novo Holdings A/S, Wohnort: Hellerup, Dänemark*
Herr Kasim Kutay wurde am 1. September 2016 zum CEO
von Novo Holdings A/S ernannt. Er hat einen
Abschluss in Wirtschaftswissenschaften an der LSE
(London School of Economics).
Vor seinem Eintritt in die Novo Group war Herr
Kutay sieben Jahre lang bei Moelis & Co, einer
weltweit führenden unabhängigen Investmentbank,
tätig. Zuvor war Kasim Kutay 18 Jahre bei Morgan
Stanley beschäftigt. Während seiner Karriere als
Investmentbanker konzentrierte sich Herr Kutay auf
den Gesundheitssektor und beriet Unternehmen in
allen Fragen der Unternehmensfinanzierung,
einschließlich Fusionen und Übernahmen
sowie Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen.
Herr Kutay hat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
und Ziffer C.14 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgende
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -2-
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen inne:
* Novo Nordisk A/S (Mitglied des Board of
Directors)
* Novozymes A/S (Mitglied des Board of
Directors)
* Gimv NV (Mitglied des Advisory Boards)
* Chelsea and Westminster Hospital NHS
Foundation Trust (Mitglied des Boards)
Herr Kutay ist 1965 geboren und britischer
Staatsbürger.
Seine langjährige und umfassende Erfahrung als
Finanzberater in der Pharma- und
Biotechnologiebranche sowie im Bereich der
Medizintechnik resultieren in einem umfangreichen
Wissen über die Industrie. Mit seiner besonderen
Spezialisierung auf Strategie und Investment
komplettiert Herr Kutay in idealer Weise das
Kompetenzspektrum des potenziellen Aufsichtsrats
der Evotec SE.
Der Lebenslauf des Kandidaten mit Angaben zu seinen
relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
als auch die Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind
dieser Einberufung als Anlage beigefügt sowie im
Internet unter
www.evotec.com
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung'
abrufbar.
Die Novo Holdings A/S hält an dem Grundkapital der
Evotec SE etwas über 10 % der stimmberechtigten
Aktien und ist damit zwar wesentlich an der Evotec
SE im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 beteiligt. Dennoch ist Herr Kasim Kutay trotz
seiner Stellung als Chief Executive Officer bei der
Novo Holdings A/S als unabhängiges
Aufsichtsratsmitglied anzusehen. Denn die Novo
Holdings A/S ist kein kontrollierender Aktionär im
Sinne der Ziffer C.9 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019. Keine Unabhängigkeit von Herrn Kutay wäre
gegeben, wenn die Novo Holdings A/S
kontrollierender Aktionär der Evotec SE wäre, also
beispielsweise wenn ein Beherrschungsvertrag oder
eine absolute Mehrheit der Stimmrechte bzw.
zumindest eine nachhaltige (faktische)
Hauptversammlungsmehrheit bestünde. Ein Stimmanteil
(und Anteil am Grundkapital) von knapp über 10 %
begründet keine nachhaltige
Hauptversammlungsmehrheit zugunsten der Novo
Holdings A/S und damit weder einen nicht nur
vorübergehenden Interessenkonflikt noch eine
Abhängigkeit zu einem kontrollierenden Aktionär.
Die Anzahl gültig abgegebener Stimmen betrug in den
vergangenen Hauptversammlungen regelmäßig
deutlich über 40 % des Grundkapitals. Im
Übrigen bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines
objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zwischen Herrn Kutay einerseits und der Evotec SE,
ihren Konzernunternehmen, den Organen der Evotec SE
oder an der Evotec SE im Sinne der insoweit
einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 wesentlich beteiligten Aktionären
andererseits.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen
Kandidaten versichert, dass dieser den zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann und dass
dieser keinem Interessenkonflikt unterliegt.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten
Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an
Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener
Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte
Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE
und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im
Rahmen eines Restricted Share Plans 2020 aufgrund
eines Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung
der Satzung
Um auch weiterhin Führungskräfte und
MitarbeiterInnen der Evotec SE und ihrer
verbundenen Unternehmen im In- und Ausland für die
Evotec SE gewinnen und an die Evotec SE binden zu
können, soll neben den bestehenden Share
Performance Plans die Möglichkeit geschaffen
werden, in einer weiteren variablen
Vergütungskomponente mit langfristiger
Anreizwirkung Bezugsrechte auf Aktien der Evotec SE
an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an
Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener
Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte
Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE
und verbundener Unternehmen im In- und Ausland
auszugeben.
Die der Beschlussfassung zugrundeliegende konkrete
Ausgestaltung des Restricted Share Plans 2020
('*RSP 2020*') orientiert sich am Konzept des Share
Performance-Plans 2017, wie er von der
Hauptversammlung am 14. Juni 2017 beschlossen
wurde.
Der RSP 2020 zeichnet sich dadurch aus, dass die
teilnehmenden Führungskräfte und MitarbeiterInnen
bei Erreichung anspruchsvoller Ziele zu einer
variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. Im
Unterschied zu einem herkömmlichen
Aktienoptionsprogramm werden die Aktien nicht zu
einem Ausgabebetrag ausgegeben, der mindestens dem
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt
der Gewährung der Bezugsrechte entspricht, sondern
zum jeweiligen geringsten Ausgabebetrag von derzeit
EUR 1,00.
Der wesentliche Grund dafür besteht darin, dass der
gesamte Wert der Aktie zur Wertberechnung der
Vergütung herangezogen wird, so dass für die
Teilnehmer der Vergütungsgegenwert besser
abschätzbar und damit werthaltiger erscheint. Ein
besonderer wirtschaftlicher Vorteil für die
Teilnehmer im Vergleich zu einem herkömmlichen
Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus nicht,
weil bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von
vornherein berücksichtigt wird, dass den
Teilnehmern der volle Wert der Aktien (abzüglich
des jeweiligen geringsten Ausgabebetrags von
derzeit EUR 1,00) zufließt und nicht nur,
wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm,
die Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung
der Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der
Aktien. Die Festlegung eines Ausgabebetrags von
derzeit EUR 1,00 ist aktienrechtlich zwingend
geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien unter dem
jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals
nicht zulässig ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie
folgt zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
mit Bezugsrecht auf Aktien der Evotec SE
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2025
('_Ermächtigungszeitraum_') für Mitglieder
des Vorstands der Evotec SE, Mitglieder von
Geschäftsleitungsorganen verbundener
Unternehmen im In- und Ausland sowie für
ausgewählte Führungskräfte und
MitarbeiterInnen der Evotec SE und
verbundener Unternehmen im In- und Ausland
('_Bezugsberechtigte_') ein
Aktienoptionsprogramm in Form eines
Restricted Share Plans _(_'_RSP_'_)_
aufzulegen und einmalig oder mehrfach
Bezugsrechte in Gestalt von '_Restricted
Share Awards_' auf bis zu 1.200.000 Stück auf
den Inhaber lautende Stammaktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 zu
gewähren. Ein Restricted Share Award gewährt
das Recht zum Bezug von einer Aktie der
Gesellschaft, sofern die entsprechenden
Bezugsbedingungen erfüllt sind. Soweit
Restricted Share Awards aufgrund des
Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der
Evotec SE oder einem verbundenen Unternehmen
oder aufgrund des Ausscheidens eines
verbundenen Unternehmens aus dem
Evotec-Konzern innerhalb des
Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine
entsprechende Anzahl von Restricted Share
Awards innerhalb des Ermächtigungszeitraums
zusätzlich neu an andere Bezugsberechtigte
ausgegeben werden. Für die Ausgabe von
Restricted Share Awards an Mitglieder des
Vorstands der Evotec SE gilt diese
Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein
Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft
besteht nicht. Die Gewährung der Bezugsrechte
zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die
Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß
folgender Bestimmungen:
(1) Bezugsberechtigte und Aufteilung
Der Kreis der Bezugsberechtigten
umfasst ausgewählte Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft ('_Gruppe
1_'), ausgewählte Mitglieder von
Geschäftsleitungsorganen verbundener
Unternehmen im In- und Ausland
('_Gruppe 2_') und ausgewählte
Führungskräfte und MitarbeiterInnen
der Gesellschaft und verbundener
Unternehmen im In- und Ausland
('_Gruppe 3_').
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte
wird wie folgt auf die einzelnen
Gruppen der Bezugsberechtigten
aufgeteilt:
* Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1
erhalten zusammen höchstens 20 %
der Restricted Share Awards und der
hieraus resultierenden
Bezugsrechte;
* die Bezugsberechtigten der Gruppe 2
erhalten zusammen höchstens 10 %
der Restricted Share Awards und der
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May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
hieraus resultierenden
Bezugsrechte;
* die Bezugsberechtigten der Gruppe 3
erhalten zusammen höchstens 70 %
der Restricted Share Awards und der
hieraus resultierenden
Bezugsrechte.
Sollten die ausgewählten
Bezugsberechtigten gleichzeitig
mehreren Gruppen angehören, erhalten
sie Restricted Share Awards
ausschließlich aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu einer Gruppe.
(2) Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum)
Die Restricted Share Awards dürfen
innerhalb des Ermächtigungszeitraums
in zwei jährlichen Tranchen ausgegeben
werden. Die einzelnen Tranchen der
Restricted Share Awards können den
ausgewählten Bezugsberechtigten
jeweils binnen eines Zeitraums von
beginnend zwei Wochen vor und endend
zwei Wochen nach dem 15. Mai und dem
15. Oktober eines Jahres zum Erwerb
angeboten werden.
Die Ausgabe und ggf. Ausübung der
Restricted Share Awards nach Ablauf
der jeweiligen Wartezeit hat stets in
Übereinstimmung mit den
Regelungen zu Handelsverboten (_Closed
Periods_) gemäß der Verordnung
Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und
der hierzu erlassenen delegierten
Rechtsakte oder entsprechender
Nachfolgeregelungen zu erfolgen
(3) Wartezeit, Laufzeit und Verfall der
Bezugsrechte
Restricted Share Awards können
erstmals nach Ablauf der Wartezeit
ausgeübt werden. Die '_Wartezeit__'_
einer Tranche von Restricted Share
Awards beginnt jeweils mit dem
festgelegten Ausgabetag und endet mit
dem Ablauf des vierten Jahrestags nach
dem Ausgabetag. Als '_Ausgabetag_'
gilt der Zeitpunkt, zu dem die
Gesellschaft den ausgewählten
Bezugsberechtigten das Angebot über
die Restricted Share Awards macht,
ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs
oder der Annahme des Angebots
(_Grant_). Durch das Angebot kann ein
anderer Zeitpunkt innerhalb des
Erwerbszeitraums der jeweiligen
Tranche als Ausgabetag bestimmt
werden.
Die Laufzeit der Restricted Share
Awards beträgt jeweils fünf Jahre
(einschließlich des
Ausübungszeitraums nach Ablauf der
Wartezeit), vom Ausgabetag an
gerechnet.
Unbeschadet der automatischen Ausübung
noch ausübbarer Restricted Share
Awards zugunsten des
Bezugsberechtigten am Ende der
Laufzeit gemäß Ziffer (7)
verfallen Restricted Share Awards, die
zum Ende der Laufzeit aus Gründen, die
von der Gesellschaft nicht zu
vertreten sind, nicht mehr ausübbar
sind , ersatz- und entschädigungslos.
Die obige Bestimmung über die
Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von
vorzeitig verwirkten Restricted Share
Awards bleibt davon unberührt.
(4) Erfolgsziel
Die ausgegebenen Restricted Share
Awards können nur ausgeübt werden,
wenn und soweit das festgelegte
Erfolgsziel (_Key Performance
Indicator_) erreicht wird.
Für das Erfolgsziel gibt es eine
'_Mindestzielvorgabe_', die erreicht
sein muss, damit Restricted Share
Awards (teilweise) für den jeweiligen
Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf
der Wartezeit ausübbar werden, sowie
eine '_Zielvorgabe_', bei deren
Erreichen sämtliche (100 %) Restricted
Share Awards für den jeweiligen
Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf
der Wartezeit in voller Höhe ausübbar
werden. Ein Restricted Share Award
berechtigt zum Bezug einer ganzen
Aktie der Evotec SE.
'_Erfolgsbemessungszeitraum_' für das
festgelegte Erfolgsziel ist jedes
einzelne der vier aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahre beginnend mit dem Jahr,
in dem die jeweilige Tranche der
Restricted Share Awards ausgegeben
wird.
Erfolgsziel '_Bereinigtes EBITDA_'
Das Bereinigte EBITDA ist eine
betriebswirtschaftliche Kennzahl, die
den nachhaltigen operativen Cashflow
vor Steuern eines Unternehmens
beschreibt. Grundlage für die
Ermittlung des Bereinigtem EBITDA sind
die jeweiligen geprüften und
gebilligten Konzernjahresabschlüsse
(IFRS) der Evotec SE des jeweiligen
Erfolgsbemessungszeitraums.
Für die Erfolgsbemessung wird das
Bereinigte EBITDA im
Erfolgsbemessungszeitraum ermittelt
und mit dem im ersten Quartal des
jeweiligen Geschäftsjahres für das
Geschäftsjahr prognostizierten
Bereinigten EBITDA verglichen. Die
prognostizierte und die im Vorjahr
tatsächlich erreichte Kennzahl wird im
Geschäftsbericht veröffentlicht.
Die Zielvorgabe für den jeweiligen
Erfolgsbemessungszeitraum ist
erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA
das prognostizierte Bereinigte EBITDA
oder mehr beträgt. Die
Mindestzielvorgabe ist erreicht, wenn
das Bereinigte EBITDA 75 % des
prognostizierten Bereinigten EBITDA
erreicht oder überschreitet.
(5) Ermittlung der nach Ablauf der
Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte je
Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte
Im Hinblick auf die (auch teilweise)
Ausübbarkeit der ausgegebenen
Restricted Share Awards der jeweiligen
Tranche gilt Folgendes:
* Wird die Mindestzielvorgabe für das
Erfolgsziel in einem
Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in
einem Geschäftsjahr) nicht
erreicht, verfallen 25 % der
gesamten Restricted Share Awards
der jeweiligen Tranche nach Ablauf
der Wartezeit.
* Wird die Zielvorgabe für das
Erfolgsziel in einem
Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in
einem Geschäftsjahr) erreicht, sind
25 % der gesamten Restricted Share
Awards der jeweiligen Tranche nach
Ablauf der Wartezeit im Verhältnis
1:1 ausübbar, d. h. ein Restricted
Share Award berechtigt zum Bezug
einer ganzen Aktie der Evotec SE.
* Wird die jeweilige
Mindestzielvorgabe des Erfolgsziels
in einem Erfolgsbemessungszeitraum
erreicht, die jeweilige Zielvorgabe
aber nicht, ergibt sich für 25 %
der gesamten Restricted Share
Awards die nach Ablauf der
Wartezeit ausübbare Anzahl der
Restricted Share Awards
entsprechend der tatsächlichen
Zielerreichung in dem
Erfolgsbemessungszeitraum linear
zwischen 1:0,5 und 1:1.
* Ergibt sich bei der Berechnung
keine ganzzahlige Anzahl von
ausübbaren Restricted Share Awards,
so ist die Anzahl kaufmännisch auf
eine volle Zahl zu runden.
* Nach Abschluss jedes der vier
Erfolgsbemessungszeiträume (d. h.
jeweils eines Geschäftsjahrs) einer
Tranche wird die jeweilige
Zielerreichung des Erfolgsziels für
das entsprechende Geschäftsjahr
festgestellt und die entsprechende
Anzahl von Bezugsrechten ermittelt
und vorläufig festgeschrieben. Nach
Ablauf aller
Erfolgsbemessungszeiträume, d. h.
den vier Geschäftsjahren einer
Tranche, werden die jährlich
ermittelten Bezugsrechte addiert
und ergeben die Gesamtzahl der
ausübbaren Bezugsrechte. Ergibt
sich danach keine ganzzahlige
Anzahl von ausübbaren
Bezugsrechten, so wird die Anzahl
der ausübbaren Bezugsrechte durch
kaufmännische Rundung ermittelt.
Der Bezug von Bruchteilen von
Aktien ist ausgeschlossen; ein
etwaiger Spitzenausgleich erfolgt
nicht.
Für alle Teilnehmer gilt, dass die je
Tranche nach Ablauf der Wartezeit
ausübbare Anzahl von Bezugsrechten vor
Ablauf der Wartezeit gekürzt werden
oder ganz verfallen kann, basierend
auf Sonderregelungen bei Beendigung
des Dienst- oder
Anstellungsverhältnisses des
Bezugsberechtigten.
(6) Vergütungsobergrenze (nur für
Vorstand)
Für den Fall, dass der im
Ausübungszeitpunkt erzielbare
Veräußerungserlös der nach
vorstehender Berechnung ermittelten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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