DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Evotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-06 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Evotec SE Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 - - WKN 566 480 - Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am *Dienstag, dem 16. Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),* stattfindenden ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2020. Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Evotec SE, Manfred Eigen Campus, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, statt. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*'; Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet unter www.evotec.com in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt: 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec SE zum 31. Dezember 2019, der Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass nach dem Aktiengesetz eine Beschlussfassung vorgesehen ist, zugänglich zu machen. Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.evotec.com in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglich. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('*E&Y*'), Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 sowie der unterjährigen Finanzinformationen für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 vorgesehene Erklärung der E&Y zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 5. *Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat* Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Michael Shalmi hat der Gesellschaft fristgerecht mitgeteilt, sein Amt als Aufsichtsrat mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 16. Juni 2020 niederzulegen. Der Aufsichtsrat der Evotec SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft ('*SE-VO*'), § 17 SE-Ausführungsgesetz ('*SEAG*'), § 21 SE-Beteiligungsgesetz ('*SEBG*'), § 20.1 der 'Vereinbarung zwischen dem Besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Evotec SE und ihrer Tochtergesellschaften und der Evotec SE über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Evotec SE', § 9 Abs. 1 der Satzung der Evotec SE aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind. Der Aufsichtsrat der Evotec SE hat konkrete Ziele für seine Zusammensetzung definiert und ein korrespondierendes Kompetenzprofil erstellt, das die unternehmensspezifische Situation widerspiegelt. Diese sollen beachtet werden, wenn der Hauptversammlung Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat unterbreitet werden. Die Ziele sehen vor, dass unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Situation die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder nationale und internationale Erfahrungen in den Bereichen (i) Forschung und Entwicklung, (ii) Finanzen, Kapitalmärkte, Recht, Corporate Governance, (iii) Marketing, Vertrieb und operatives Geschäft sowie (iv) (öffentliches) Gesundheitswesen besitzt. Zudem sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden werden, indem die Kandidaten für den Aufsichtsrat bereits bei der Auswahl genauestens überprüft werden. Weiterhin soll der Aufsichtsrat sicherstellen, dass mögliche Kandidaten nicht älter als 72 Jahre sind, wenn sie zur Wahl vorgeschlagen werden. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist ebenfalls vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO, § 111 Abs. 5 Satz 1 AktG die Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der Evotec SE auf 30 % festgelegt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat zwei vollständige Amtszeiten als reguläre Obergrenze der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat definiert. Der Aufsichtsrat sollte so zusammengesetzt werden, dass seine Mitglieder mehrheitlich unabhängig sind und insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Vergütungs- und Nominierungsausschusses - unter Berücksichtigung dieser konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium vor, mit Wirkung ab Beendigung der für den 16. Juni 2020 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung und für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr der Evotec SE beschließen wird, folgende Person in den Aufsichtsrat der Evotec SE zu wählen: *Herr Kasim Kutay, Chief Executive Officer bei der Novo Holdings A/S, Wohnort: Hellerup, Dänemark* Herr Kasim Kutay wurde am 1. September 2016 zum CEO von Novo Holdings A/S ernannt. Er hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften an der LSE (London School of Economics). Vor seinem Eintritt in die Novo Group war Herr Kutay sieben Jahre lang bei Moelis & Co, einer weltweit führenden unabhängigen Investmentbank, tätig. Zuvor war Kasim Kutay 18 Jahre bei Morgan Stanley beschäftigt. Während seiner Karriere als Investmentbanker konzentrierte sich Herr Kutay auf den Gesundheitssektor und beriet Unternehmen in allen Fragen der Unternehmensfinanzierung, einschließlich Fusionen und Übernahmen sowie Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen. Herr Kutay hat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
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Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne: * Novo Nordisk A/S (Mitglied des Board of Directors) * Novozymes A/S (Mitglied des Board of Directors) * Gimv NV (Mitglied des Advisory Boards) * Chelsea and Westminster Hospital NHS Foundation Trust (Mitglied des Boards) Herr Kutay ist 1965 geboren und britischer Staatsbürger. Seine langjährige und umfassende Erfahrung als Finanzberater in der Pharma- und Biotechnologiebranche sowie im Bereich der Medizintechnik resultieren in einem umfangreichen Wissen über die Industrie. Mit seiner besonderen Spezialisierung auf Strategie und Investment komplettiert Herr Kutay in idealer Weise das Kompetenzspektrum des potenziellen Aufsichtsrats der Evotec SE. Der Lebenslauf des Kandidaten mit Angaben zu seinen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als auch die Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind dieser Einberufung als Anlage beigefügt sowie im Internet unter www.evotec.com in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' abrufbar. Die Novo Holdings A/S hält an dem Grundkapital der Evotec SE etwas über 10 % der stimmberechtigten Aktien und ist damit zwar wesentlich an der Evotec SE im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 beteiligt. Dennoch ist Herr Kasim Kutay trotz seiner Stellung als Chief Executive Officer bei der Novo Holdings A/S als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied anzusehen. Denn die Novo Holdings A/S ist kein kontrollierender Aktionär im Sinne der Ziffer C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Keine Unabhängigkeit von Herrn Kutay wäre gegeben, wenn die Novo Holdings A/S kontrollierender Aktionär der Evotec SE wäre, also beispielsweise wenn ein Beherrschungsvertrag oder eine absolute Mehrheit der Stimmrechte bzw. zumindest eine nachhaltige (faktische) Hauptversammlungsmehrheit bestünde. Ein Stimmanteil (und Anteil am Grundkapital) von knapp über 10 % begründet keine nachhaltige Hauptversammlungsmehrheit zugunsten der Novo Holdings A/S und damit weder einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt noch eine Abhängigkeit zu einem kontrollierenden Aktionär. Die Anzahl gültig abgegebener Stimmen betrug in den vergangenen Hauptversammlungen regelmäßig deutlich über 40 % des Grundkapitals. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Kutay einerseits und der Evotec SE, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Evotec SE oder an der Evotec SE im Sinne der insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 wesentlich beteiligten Aktionären andererseits. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann und dass dieser keinem Interessenkonflikt unterliegt. 6. Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Restricted Share Plans 2020 aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung der Satzung Um auch weiterhin Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und ihrer verbundenen Unternehmen im In- und Ausland für die Evotec SE gewinnen und an die Evotec SE binden zu können, soll neben den bestehenden Share Performance Plans die Möglichkeit geschaffen werden, in einer weiteren variablen Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung Bezugsrechte auf Aktien der Evotec SE an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland auszugeben. Die der Beschlussfassung zugrundeliegende konkrete Ausgestaltung des Restricted Share Plans 2020 ('*RSP 2020*') orientiert sich am Konzept des Share Performance-Plans 2017, wie er von der Hauptversammlung am 14. Juni 2017 beschlossen wurde. Der RSP 2020 zeichnet sich dadurch aus, dass die teilnehmenden Führungskräfte und MitarbeiterInnen bei Erreichung anspruchsvoller Ziele zu einer variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. Im Unterschied zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm werden die Aktien nicht zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der mindestens dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte entspricht, sondern zum jeweiligen geringsten Ausgabebetrag von derzeit EUR 1,00. Der wesentliche Grund dafür besteht darin, dass der gesamte Wert der Aktie zur Wertberechnung der Vergütung herangezogen wird, so dass für die Teilnehmer der Vergütungsgegenwert besser abschätzbar und damit werthaltiger erscheint. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil für die Teilnehmer im Vergleich zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus nicht, weil bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von vornherein berücksichtigt wird, dass den Teilnehmern der volle Wert der Aktien (abzüglich des jeweiligen geringsten Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00) zufließt und nicht nur, wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, die Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung der Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der Aktien. Die Festlegung eines Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00 ist aktienrechtlich zwingend geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien unter dem jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht zulässig ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der Evotec SE Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2025 ('_Ermächtigungszeitraum_') für Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie für ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('_Bezugsberechtigte_') ein Aktienoptionsprogramm in Form eines Restricted Share Plans _(_'_RSP_'_)_ aufzulegen und einmalig oder mehrfach Bezugsrechte in Gestalt von '_Restricted Share Awards_' auf bis zu 1.200.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 zu gewähren. Ein Restricted Share Award gewährt das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft, sofern die entsprechenden Bezugsbedingungen erfüllt sind. Soweit Restricted Share Awards aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der Evotec SE oder einem verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus dem Evotec-Konzern innerhalb des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Restricted Share Awards innerhalb des Ermächtigungszeitraums zusätzlich neu an andere Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Für die Ausgabe von Restricted Share Awards an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgender Bestimmungen: (1) Bezugsberechtigte und Aufteilung Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst ausgewählte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ('_Gruppe 1_'), ausgewählte Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('_Gruppe 2_') und ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('_Gruppe 3_'). Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt: * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens 20 % der Restricted Share Awards und der hieraus resultierenden Bezugsrechte; * die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten zusammen höchstens 10 % der Restricted Share Awards und der
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hieraus resultierenden Bezugsrechte; * die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 erhalten zusammen höchstens 70 % der Restricted Share Awards und der hieraus resultierenden Bezugsrechte. Sollten die ausgewählten Bezugsberechtigten gleichzeitig mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Restricted Share Awards ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. (2) Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum) Die Restricted Share Awards dürfen innerhalb des Ermächtigungszeitraums in zwei jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die einzelnen Tranchen der Restricted Share Awards können den ausgewählten Bezugsberechtigten jeweils binnen eines Zeitraums von beginnend zwei Wochen vor und endend zwei Wochen nach dem 15. Mai und dem 15. Oktober eines Jahres zum Erwerb angeboten werden. Die Ausgabe und ggf. Ausübung der Restricted Share Awards nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit hat stets in Übereinstimmung mit den Regelungen zu Handelsverboten (_Closed Periods_) gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender Nachfolgeregelungen zu erfolgen (3) Wartezeit, Laufzeit und Verfall der Bezugsrechte Restricted Share Awards können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die '_Wartezeit__'_ einer Tranche von Restricted Share Awards beginnt jeweils mit dem festgelegten Ausgabetag und endet mit dem Ablauf des vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag. Als '_Ausgabetag_' gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den ausgewählten Bezugsberechtigten das Angebot über die Restricted Share Awards macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme des Angebots (_Grant_). Durch das Angebot kann ein anderer Zeitpunkt innerhalb des Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden. Die Laufzeit der Restricted Share Awards beträgt jeweils fünf Jahre (einschließlich des Ausübungszeitraums nach Ablauf der Wartezeit), vom Ausgabetag an gerechnet. Unbeschadet der automatischen Ausübung noch ausübbarer Restricted Share Awards zugunsten des Bezugsberechtigten am Ende der Laufzeit gemäß Ziffer (7) verfallen Restricted Share Awards, die zum Ende der Laufzeit aus Gründen, die von der Gesellschaft nicht zu vertreten sind, nicht mehr ausübbar sind , ersatz- und entschädigungslos. Die obige Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von vorzeitig verwirkten Restricted Share Awards bleibt davon unberührt. (4) Erfolgsziel Die ausgegebenen Restricted Share Awards können nur ausgeübt werden, wenn und soweit das festgelegte Erfolgsziel (_Key Performance Indicator_) erreicht wird. Für das Erfolgsziel gibt es eine '_Mindestzielvorgabe_', die erreicht sein muss, damit Restricted Share Awards (teilweise) für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf der Wartezeit ausübbar werden, sowie eine '_Zielvorgabe_', bei deren Erreichen sämtliche (100 %) Restricted Share Awards für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf der Wartezeit in voller Höhe ausübbar werden. Ein Restricted Share Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec SE. '_Erfolgsbemessungszeitraum_' für das festgelegte Erfolgsziel ist jedes einzelne der vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre beginnend mit dem Jahr, in dem die jeweilige Tranche der Restricted Share Awards ausgegeben wird. Erfolgsziel '_Bereinigtes EBITDA_' Das Bereinigte EBITDA ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den nachhaltigen operativen Cashflow vor Steuern eines Unternehmens beschreibt. Grundlage für die Ermittlung des Bereinigtem EBITDA sind die jeweiligen geprüften und gebilligten Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec SE des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums. Für die Erfolgsbemessung wird das Bereinigte EBITDA im Erfolgsbemessungszeitraum ermittelt und mit dem im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres für das Geschäftsjahr prognostizierten Bereinigten EBITDA verglichen. Die prognostizierte und die im Vorjahr tatsächlich erreichte Kennzahl wird im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Zielvorgabe für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum ist erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA das prognostizierte Bereinigte EBITDA oder mehr beträgt. Die Mindestzielvorgabe ist erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA 75 % des prognostizierten Bereinigten EBITDA erreicht oder überschreitet. (5) Ermittlung der nach Ablauf der Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte je Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der ausgegebenen Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche gilt Folgendes: * Wird die Mindestzielvorgabe für das Erfolgsziel in einem Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in einem Geschäftsjahr) nicht erreicht, verfallen 25 % der gesamten Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche nach Ablauf der Wartezeit. * Wird die Zielvorgabe für das Erfolgsziel in einem Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in einem Geschäftsjahr) erreicht, sind 25 % der gesamten Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche nach Ablauf der Wartezeit im Verhältnis 1:1 ausübbar, d. h. ein Restricted Share Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec SE. * Wird die jeweilige Mindestzielvorgabe des Erfolgsziels in einem Erfolgsbemessungszeitraum erreicht, die jeweilige Zielvorgabe aber nicht, ergibt sich für 25 % der gesamten Restricted Share Awards die nach Ablauf der Wartezeit ausübbare Anzahl der Restricted Share Awards entsprechend der tatsächlichen Zielerreichung in dem Erfolgsbemessungszeitraum linear zwischen 1:0,5 und 1:1. * Ergibt sich bei der Berechnung keine ganzzahlige Anzahl von ausübbaren Restricted Share Awards, so ist die Anzahl kaufmännisch auf eine volle Zahl zu runden. * Nach Abschluss jedes der vier Erfolgsbemessungszeiträume (d. h. jeweils eines Geschäftsjahrs) einer Tranche wird die jeweilige Zielerreichung des Erfolgsziels für das entsprechende Geschäftsjahr festgestellt und die entsprechende Anzahl von Bezugsrechten ermittelt und vorläufig festgeschrieben. Nach Ablauf aller Erfolgsbemessungszeiträume, d. h. den vier Geschäftsjahren einer Tranche, werden die jährlich ermittelten Bezugsrechte addiert und ergeben die Gesamtzahl der ausübbaren Bezugsrechte. Ergibt sich danach keine ganzzahlige Anzahl von ausübbaren Bezugsrechten, so wird die Anzahl der ausübbaren Bezugsrechte durch kaufmännische Rundung ermittelt. Der Bezug von Bruchteilen von Aktien ist ausgeschlossen; ein etwaiger Spitzenausgleich erfolgt nicht. Für alle Teilnehmer gilt, dass die je Tranche nach Ablauf der Wartezeit ausübbare Anzahl von Bezugsrechten vor Ablauf der Wartezeit gekürzt werden oder ganz verfallen kann, basierend auf Sonderregelungen bei Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des Bezugsberechtigten. (6) Vergütungsobergrenze (nur für Vorstand) Für den Fall, dass der im Ausübungszeitpunkt erzielbare Veräußerungserlös der nach vorstehender Berechnung ermittelten
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ausübbaren Bezugsrechte der jeweiligen Tranche unter Abzug des Ausübungspreises 400 % des Ausgabewerts der jeweiligen Tranche übersteigt, wird bei einem Mitglied des Vorstands der Gesellschaft die ausübbare Anzahl von Bezugsrechten derart begrenzt, dass der im Ausübungszeitpunkt erzielbare Veräußerungserlös unter Abzug des Ausübungspreises 400 % des zugrundeliegenden Ausgabewerts der jeweiligen Tranche nicht überschreitet. Eine überschießende Anzahl von Bezugsrechten verfällt ersatz- und entschädigungslos. Für den Fall außergewöhnlicher Entwicklungen kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Bezugsrechte dem Inhalt und dem Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen. (7) Ausübungszeitpunkt und Ausübungspreis Nach Ablauf der Wartezeit können die in einer Tranche ausgegebenen Restricted Share Awards und die hieraus resultierenden Bezugsrechte bis zum Ablauf der Laufzeit der Restricted Share Awards nur einmal ausgeübt werden. Die Ausübung muss innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ab Beendigung der jeweiligen Wartezeit ('_Ausübungszeitraum_') erfolgen. Die Restricted Share Awards und die hieraus resultierenden Bezugsrechte können innerhalb des Ausübungszeitraums vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Beschränkungen (z.B. vorbehaltlich der Regelungen zu Handelsverboten (_Closed Periods_) gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender Nachfolgeregelungen) grundsätzlich durchgehend ausgeübt werden. Hiervon ausgenommen sind neben etwaigen gesetzlichen Beschränkungen Sperrzeiträume. Als Sperrzeitraum gelten folgende Zeiträume: (i) diejenigen Drei-Wochen-Zeiträume, die jeweils enden am Tag der Bilanzpressekonferenz und an dem Tag, an dem ein Quartalsbericht, Halbjahresfinanzbericht oder Jahresfinanzbericht der Gesellschaft veröffentlicht wird, und (ii) der Zeitraum vom Beginn des Tages, an dem die Gesellschaft ein Angebot zum Bezug neuer Aktien oder Anleihen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht, bis zum Ablauf der (ggf. verlängerten) Bezugsfrist. Unbeschadet der Ziffer (9) werden am Ende der Laufzeit die noch ausübbaren Restricted Share Awards, die von dem jeweils Bezugsberechtigten noch nicht ausgeübt wurden, automatisch ohne eigenes Handeln der Bezugsberechtigten durch Entstehen lassen der entsprechenden Aktien und unmittelbar anschließendem Verkauf durch einen von der Gesellschaft beauftragten Dritten über die Börse zugunsten des Bezugsberechtigten ausgeübt. Bei Ausübung der Bezugsrechte ist für jede zu beziehende Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. Der '_Ausübungspreis_' je Aktie entspricht dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte, derzeit EUR 1,00. (8) Ersetzungsrecht der Gesellschaft Die Gesellschaft ist berechtigt, den Wert der bei Ausübung von einzelnen oder sämtlichen Bezugsrechten einzelner Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich des Ausübungspreises auszuzahlen oder Aktien, die aus dem eigenen Bestand stammen oder zu diesem Zweck erworben werden, unter Wegfall der Verpflichtung des Bezugsberechtigten zur Entrichtung des Ausübungspreises zu liefern. Ansonsten bleiben die vorstehenden Bestimmungen unberührt. (9) Persönliches Recht Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst oder ihre Erben ausgeübt werden. Die Bezugsrechte sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; sie sind jedoch vererblich. Für den Todesfall, die Pensionierung, Berufungsunfähigkeit und sonstige Fälle des Ausscheidens einschließlich des Ausscheidens verbundener Unternehmen, von Betrieben oder Betriebsteilen aus dem Evotec-Konzern sowie für den Fall des Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können Sonderregelungen, einschließlich der zeitanteiligen Kürzung oder des Verfalls der nach Ablauf der Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte, getroffen werden. (10) Sonstige Regelungen Der Vorstand der Gesellschaft, oder soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, bei der Umsetzung dieses Beschlusses gegenüber Führungskräften und MitarbeiterInnen verbundener Unternehmen im Ausland von den Bestimmungen dieses Beschlusses insoweit abzuweichen, wie der Inhalt dieses Beschlusses nicht aktienrechtlich zwingend in die Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung fällt oder soweit dieser Beschluss über aktienrechtliche Mindestanforderungen hinausgeht. (11) Regelung der Einzelheiten Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Restricted Share Awards und sich daraus ergebenden Bezugsrechten sowie für die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung und die weiteren Bedingungen des RSP 2020 einschließlich der Bezugsrechtsbedingungen festzulegen, soweit die Mitglieder des Vorstands der Evotec SE betroffen sind. Im Übrigen ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, diese Einzelheiten festzusetzen. Zu diesen weiteren Einzelheiten gehören insbesondere, die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Sondereinflüssen aus Akquisitionen bzw. Desinvestitionen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Erreichens des jeweiligen Erfolgsziels, die Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte, die Gewährung von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte einschließlich möglicher zusätzlicher Vorgaben, die Festlegung des Ausgabetags, sowie Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen, insbesondere im Falle der Pensionierung, im Todesfall, bei Berufsunfähigkeit, bei Ausscheiden eines Unternehmens, eines Betriebes oder Betriebsteiles aus dem Evotec-Konzern oder im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. Die Bezugsrechtsbedingungen sollen ferner angemessene Regelungen zur Beachtung gesetzlicher oder Evotec-interner Insiderregelungen sowie übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte im Wesentlichen gesichert wird, insbesondere indem für die Ermittlung der Erfolgsziele ein etwaiger Aktiensplit, eine Zusammenlegung von Aktien, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien, Herabsetzungen des Grundkapitals der Gesellschaft oder andere Maßnahmen mit vergleichbaren Effekten berücksichtigt werden; eine Anpassung des Ausübungspreises erfolgt hierbei nicht. b) Bedingtes Kapital Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die bedingte
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May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von den Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) Unterabs. 8 des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juni 2020 jeweils festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen. c) Satzungsänderung § 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt: '(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten von ihren Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) Unterabsatz (8) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juni 2020 jeweils festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand der Gesellschaft, oder soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen.' 7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 15 Abs. 4 der Satzung (Teilnahmerecht)* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('*ARUG II*', BGBl. I (2019), S. 2637 ff.) geändert. Das ARUG II ist in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: _§ 15 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:_ '(4) _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der sich nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat._ Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter Angabe der Stückzahl der Aktien zu erfolgen, auf welche sich die Anmeldung bezieht. Sie muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist bestimmt werden. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes ausreichend und erforderlich. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist bestimmt werden. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen und anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen; insofern gilt § 135 AktG.' Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. Vorlagen an die Aktionäre Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im Internet unter http://www.evotec.com in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglich: * die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten Unterlagen Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 151.267.190,00. Es ist eingeteilt in 151.267.190 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Damit beträgt die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 151.267.190 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 249.915 eigene Aktien. Aus diesen stehen ihr keine Rechte zu. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juni 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) mit der Möglichkeit der elektronischen Zuschaltung (die '_Zuschaltung_') abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 16. Juni 2020 ab 10.00 Uhr MESZ im Internet unter www.evotec.com in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im *passwortgeschützten Internetservice* in Bild und Ton übertragen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übersandt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich im Wege der
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