DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Evotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-06 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Evotec SE Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 -
- WKN 566 480 -
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am *Dienstag, dem
16. Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),* stattfindenden
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2020.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Evotec
SE, Manfred Eigen Campus, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg,
statt.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('*COVID-19-Gesetz*'; Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte im Internet unter
www.evotec.com
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG.
Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie
folgt:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
der Evotec SE zum 31. Dezember 2019, der
Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für
das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23.
März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Somit
entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung, ohne dass nach dem
Aktiengesetz eine Beschlussfassung vorgesehen ist,
zugänglich zu machen.
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
www.evotec.com
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung'
zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine
etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen*
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses
schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('*E&Y*'),
Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum
Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 und - sofern diese durchgeführt
wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2020 sowie der unterjährigen
Finanzinformationen für das erste und/oder dritte
Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das
erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu
bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der
Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im
Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 auferlegt wurden.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017
vorgesehene Erklärung der E&Y zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat*
Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Michael Shalmi
hat der Gesellschaft fristgerecht mitgeteilt, sein
Amt als Aufsichtsrat mit Wirkung ab der Beendigung
der Hauptversammlung am 16. Juni 2020
niederzulegen.
Der Aufsichtsrat der Evotec SE setzt sich
gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft
('*SE-VO*'), § 17 SE-Ausführungsgesetz ('*SEAG*'),
§ 21 SE-Beteiligungsgesetz ('*SEBG*'), § 20.1 der
'Vereinbarung zwischen dem Besonderen
Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Evotec SE
und ihrer Tochtergesellschaften und der Evotec SE
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Evotec
SE', § 9 Abs. 1 der Satzung der Evotec SE aus sechs
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung
ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat der Evotec SE hat konkrete Ziele
für seine Zusammensetzung definiert und ein
korrespondierendes Kompetenzprofil erstellt, das
die unternehmensspezifische Situation
widerspiegelt. Diese sollen beachtet werden, wenn
der Hauptversammlung Wahlvorschläge für den
Aufsichtsrat unterbreitet werden. Die Ziele sehen
vor, dass unter Berücksichtigung der
unternehmensspezifischen Situation die Mehrheit der
Aufsichtsratsmitglieder nationale und
internationale Erfahrungen in den Bereichen (i)
Forschung und Entwicklung, (ii) Finanzen,
Kapitalmärkte, Recht, Corporate Governance, (iii)
Marketing, Vertrieb und operatives Geschäft sowie
(iv) (öffentliches) Gesundheitswesen besitzt. Zudem
sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden
werden, indem die Kandidaten für den Aufsichtsrat
bereits bei der Auswahl genauestens überprüft
werden. Weiterhin soll der Aufsichtsrat
sicherstellen, dass mögliche Kandidaten nicht älter
als 72 Jahre sind, wenn sie zur Wahl vorgeschlagen
werden. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist
ebenfalls vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat
entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO, § 111
Abs. 5 Satz 1 AktG die Zielgröße für den
Frauenanteil im Aufsichtsrat der Evotec SE auf 30 %
festgelegt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat
zwei vollständige Amtszeiten als reguläre
Obergrenze der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
definiert. Der Aufsichtsrat sollte so
zusammengesetzt werden, dass seine Mitglieder
mehrheitlich unabhängig sind und insgesamt über die
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
fachlichen Erfahrungen verfügen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Vergütungs- und
Nominierungsausschusses - unter Berücksichtigung
dieser konkreten Ziele für die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats und des Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium vor, mit Wirkung ab Beendigung der
für den 16. Juni 2020 einberufenen ordentlichen
Hauptversammlung und für die Dauer bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am
31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr der Evotec
SE beschließen wird, folgende Person in den
Aufsichtsrat der Evotec SE zu wählen:
*Herr Kasim Kutay, Chief Executive Officer bei der
Novo Holdings A/S, Wohnort: Hellerup, Dänemark*
Herr Kasim Kutay wurde am 1. September 2016 zum CEO
von Novo Holdings A/S ernannt. Er hat einen
Abschluss in Wirtschaftswissenschaften an der LSE
(London School of Economics).
Vor seinem Eintritt in die Novo Group war Herr
Kutay sieben Jahre lang bei Moelis & Co, einer
weltweit führenden unabhängigen Investmentbank,
tätig. Zuvor war Kasim Kutay 18 Jahre bei Morgan
Stanley beschäftigt. Während seiner Karriere als
Investmentbanker konzentrierte sich Herr Kutay auf
den Gesundheitssektor und beriet Unternehmen in
allen Fragen der Unternehmensfinanzierung,
einschließlich Fusionen und Übernahmen
sowie Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen.
Herr Kutay hat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
und Ziffer C.14 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgende
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -2-
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen inne:
* Novo Nordisk A/S (Mitglied des Board of
Directors)
* Novozymes A/S (Mitglied des Board of
Directors)
* Gimv NV (Mitglied des Advisory Boards)
* Chelsea and Westminster Hospital NHS
Foundation Trust (Mitglied des Boards)
Herr Kutay ist 1965 geboren und britischer
Staatsbürger.
Seine langjährige und umfassende Erfahrung als
Finanzberater in der Pharma- und
Biotechnologiebranche sowie im Bereich der
Medizintechnik resultieren in einem umfangreichen
Wissen über die Industrie. Mit seiner besonderen
Spezialisierung auf Strategie und Investment
komplettiert Herr Kutay in idealer Weise das
Kompetenzspektrum des potenziellen Aufsichtsrats
der Evotec SE.
Der Lebenslauf des Kandidaten mit Angaben zu seinen
relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
als auch die Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind
dieser Einberufung als Anlage beigefügt sowie im
Internet unter
www.evotec.com
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung'
abrufbar.
Die Novo Holdings A/S hält an dem Grundkapital der
Evotec SE etwas über 10 % der stimmberechtigten
Aktien und ist damit zwar wesentlich an der Evotec
SE im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 beteiligt. Dennoch ist Herr Kasim Kutay trotz
seiner Stellung als Chief Executive Officer bei der
Novo Holdings A/S als unabhängiges
Aufsichtsratsmitglied anzusehen. Denn die Novo
Holdings A/S ist kein kontrollierender Aktionär im
Sinne der Ziffer C.9 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019. Keine Unabhängigkeit von Herrn Kutay wäre
gegeben, wenn die Novo Holdings A/S
kontrollierender Aktionär der Evotec SE wäre, also
beispielsweise wenn ein Beherrschungsvertrag oder
eine absolute Mehrheit der Stimmrechte bzw.
zumindest eine nachhaltige (faktische)
Hauptversammlungsmehrheit bestünde. Ein Stimmanteil
(und Anteil am Grundkapital) von knapp über 10 %
begründet keine nachhaltige
Hauptversammlungsmehrheit zugunsten der Novo
Holdings A/S und damit weder einen nicht nur
vorübergehenden Interessenkonflikt noch eine
Abhängigkeit zu einem kontrollierenden Aktionär.
Die Anzahl gültig abgegebener Stimmen betrug in den
vergangenen Hauptversammlungen regelmäßig
deutlich über 40 % des Grundkapitals. Im
Übrigen bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines
objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zwischen Herrn Kutay einerseits und der Evotec SE,
ihren Konzernunternehmen, den Organen der Evotec SE
oder an der Evotec SE im Sinne der insoweit
einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 wesentlich beteiligten Aktionären
andererseits.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen
Kandidaten versichert, dass dieser den zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann und dass
dieser keinem Interessenkonflikt unterliegt.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten
Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an
Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener
Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte
Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE
und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im
Rahmen eines Restricted Share Plans 2020 aufgrund
eines Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung
der Satzung
Um auch weiterhin Führungskräfte und
MitarbeiterInnen der Evotec SE und ihrer
verbundenen Unternehmen im In- und Ausland für die
Evotec SE gewinnen und an die Evotec SE binden zu
können, soll neben den bestehenden Share
Performance Plans die Möglichkeit geschaffen
werden, in einer weiteren variablen
Vergütungskomponente mit langfristiger
Anreizwirkung Bezugsrechte auf Aktien der Evotec SE
an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an
Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener
Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte
Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE
und verbundener Unternehmen im In- und Ausland
auszugeben.
Die der Beschlussfassung zugrundeliegende konkrete
Ausgestaltung des Restricted Share Plans 2020
('*RSP 2020*') orientiert sich am Konzept des Share
Performance-Plans 2017, wie er von der
Hauptversammlung am 14. Juni 2017 beschlossen
wurde.
Der RSP 2020 zeichnet sich dadurch aus, dass die
teilnehmenden Führungskräfte und MitarbeiterInnen
bei Erreichung anspruchsvoller Ziele zu einer
variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. Im
Unterschied zu einem herkömmlichen
Aktienoptionsprogramm werden die Aktien nicht zu
einem Ausgabebetrag ausgegeben, der mindestens dem
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt
der Gewährung der Bezugsrechte entspricht, sondern
zum jeweiligen geringsten Ausgabebetrag von derzeit
EUR 1,00.
Der wesentliche Grund dafür besteht darin, dass der
gesamte Wert der Aktie zur Wertberechnung der
Vergütung herangezogen wird, so dass für die
Teilnehmer der Vergütungsgegenwert besser
abschätzbar und damit werthaltiger erscheint. Ein
besonderer wirtschaftlicher Vorteil für die
Teilnehmer im Vergleich zu einem herkömmlichen
Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus nicht,
weil bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von
vornherein berücksichtigt wird, dass den
Teilnehmern der volle Wert der Aktien (abzüglich
des jeweiligen geringsten Ausgabebetrags von
derzeit EUR 1,00) zufließt und nicht nur,
wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm,
die Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung
der Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der
Aktien. Die Festlegung eines Ausgabebetrags von
derzeit EUR 1,00 ist aktienrechtlich zwingend
geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien unter dem
jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals
nicht zulässig ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie
folgt zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
mit Bezugsrecht auf Aktien der Evotec SE
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2025
('_Ermächtigungszeitraum_') für Mitglieder
des Vorstands der Evotec SE, Mitglieder von
Geschäftsleitungsorganen verbundener
Unternehmen im In- und Ausland sowie für
ausgewählte Führungskräfte und
MitarbeiterInnen der Evotec SE und
verbundener Unternehmen im In- und Ausland
('_Bezugsberechtigte_') ein
Aktienoptionsprogramm in Form eines
Restricted Share Plans _(_'_RSP_'_)_
aufzulegen und einmalig oder mehrfach
Bezugsrechte in Gestalt von '_Restricted
Share Awards_' auf bis zu 1.200.000 Stück auf
den Inhaber lautende Stammaktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 zu
gewähren. Ein Restricted Share Award gewährt
das Recht zum Bezug von einer Aktie der
Gesellschaft, sofern die entsprechenden
Bezugsbedingungen erfüllt sind. Soweit
Restricted Share Awards aufgrund des
Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der
Evotec SE oder einem verbundenen Unternehmen
oder aufgrund des Ausscheidens eines
verbundenen Unternehmens aus dem
Evotec-Konzern innerhalb des
Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine
entsprechende Anzahl von Restricted Share
Awards innerhalb des Ermächtigungszeitraums
zusätzlich neu an andere Bezugsberechtigte
ausgegeben werden. Für die Ausgabe von
Restricted Share Awards an Mitglieder des
Vorstands der Evotec SE gilt diese
Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein
Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft
besteht nicht. Die Gewährung der Bezugsrechte
zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die
Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß
folgender Bestimmungen:
(1) Bezugsberechtigte und Aufteilung
Der Kreis der Bezugsberechtigten
umfasst ausgewählte Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft ('_Gruppe
1_'), ausgewählte Mitglieder von
Geschäftsleitungsorganen verbundener
Unternehmen im In- und Ausland
('_Gruppe 2_') und ausgewählte
Führungskräfte und MitarbeiterInnen
der Gesellschaft und verbundener
Unternehmen im In- und Ausland
('_Gruppe 3_').
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte
wird wie folgt auf die einzelnen
Gruppen der Bezugsberechtigten
aufgeteilt:
* Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1
erhalten zusammen höchstens 20 %
der Restricted Share Awards und der
hieraus resultierenden
Bezugsrechte;
* die Bezugsberechtigten der Gruppe 2
erhalten zusammen höchstens 10 %
der Restricted Share Awards und der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -3-
hieraus resultierenden
Bezugsrechte;
* die Bezugsberechtigten der Gruppe 3
erhalten zusammen höchstens 70 %
der Restricted Share Awards und der
hieraus resultierenden
Bezugsrechte.
Sollten die ausgewählten
Bezugsberechtigten gleichzeitig
mehreren Gruppen angehören, erhalten
sie Restricted Share Awards
ausschließlich aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu einer Gruppe.
(2) Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum)
Die Restricted Share Awards dürfen
innerhalb des Ermächtigungszeitraums
in zwei jährlichen Tranchen ausgegeben
werden. Die einzelnen Tranchen der
Restricted Share Awards können den
ausgewählten Bezugsberechtigten
jeweils binnen eines Zeitraums von
beginnend zwei Wochen vor und endend
zwei Wochen nach dem 15. Mai und dem
15. Oktober eines Jahres zum Erwerb
angeboten werden.
Die Ausgabe und ggf. Ausübung der
Restricted Share Awards nach Ablauf
der jeweiligen Wartezeit hat stets in
Übereinstimmung mit den
Regelungen zu Handelsverboten (_Closed
Periods_) gemäß der Verordnung
Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und
der hierzu erlassenen delegierten
Rechtsakte oder entsprechender
Nachfolgeregelungen zu erfolgen
(3) Wartezeit, Laufzeit und Verfall der
Bezugsrechte
Restricted Share Awards können
erstmals nach Ablauf der Wartezeit
ausgeübt werden. Die '_Wartezeit__'_
einer Tranche von Restricted Share
Awards beginnt jeweils mit dem
festgelegten Ausgabetag und endet mit
dem Ablauf des vierten Jahrestags nach
dem Ausgabetag. Als '_Ausgabetag_'
gilt der Zeitpunkt, zu dem die
Gesellschaft den ausgewählten
Bezugsberechtigten das Angebot über
die Restricted Share Awards macht,
ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs
oder der Annahme des Angebots
(_Grant_). Durch das Angebot kann ein
anderer Zeitpunkt innerhalb des
Erwerbszeitraums der jeweiligen
Tranche als Ausgabetag bestimmt
werden.
Die Laufzeit der Restricted Share
Awards beträgt jeweils fünf Jahre
(einschließlich des
Ausübungszeitraums nach Ablauf der
Wartezeit), vom Ausgabetag an
gerechnet.
Unbeschadet der automatischen Ausübung
noch ausübbarer Restricted Share
Awards zugunsten des
Bezugsberechtigten am Ende der
Laufzeit gemäß Ziffer (7)
verfallen Restricted Share Awards, die
zum Ende der Laufzeit aus Gründen, die
von der Gesellschaft nicht zu
vertreten sind, nicht mehr ausübbar
sind , ersatz- und entschädigungslos.
Die obige Bestimmung über die
Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von
vorzeitig verwirkten Restricted Share
Awards bleibt davon unberührt.
(4) Erfolgsziel
Die ausgegebenen Restricted Share
Awards können nur ausgeübt werden,
wenn und soweit das festgelegte
Erfolgsziel (_Key Performance
Indicator_) erreicht wird.
Für das Erfolgsziel gibt es eine
'_Mindestzielvorgabe_', die erreicht
sein muss, damit Restricted Share
Awards (teilweise) für den jeweiligen
Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf
der Wartezeit ausübbar werden, sowie
eine '_Zielvorgabe_', bei deren
Erreichen sämtliche (100 %) Restricted
Share Awards für den jeweiligen
Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf
der Wartezeit in voller Höhe ausübbar
werden. Ein Restricted Share Award
berechtigt zum Bezug einer ganzen
Aktie der Evotec SE.
'_Erfolgsbemessungszeitraum_' für das
festgelegte Erfolgsziel ist jedes
einzelne der vier aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahre beginnend mit dem Jahr,
in dem die jeweilige Tranche der
Restricted Share Awards ausgegeben
wird.
Erfolgsziel '_Bereinigtes EBITDA_'
Das Bereinigte EBITDA ist eine
betriebswirtschaftliche Kennzahl, die
den nachhaltigen operativen Cashflow
vor Steuern eines Unternehmens
beschreibt. Grundlage für die
Ermittlung des Bereinigtem EBITDA sind
die jeweiligen geprüften und
gebilligten Konzernjahresabschlüsse
(IFRS) der Evotec SE des jeweiligen
Erfolgsbemessungszeitraums.
Für die Erfolgsbemessung wird das
Bereinigte EBITDA im
Erfolgsbemessungszeitraum ermittelt
und mit dem im ersten Quartal des
jeweiligen Geschäftsjahres für das
Geschäftsjahr prognostizierten
Bereinigten EBITDA verglichen. Die
prognostizierte und die im Vorjahr
tatsächlich erreichte Kennzahl wird im
Geschäftsbericht veröffentlicht.
Die Zielvorgabe für den jeweiligen
Erfolgsbemessungszeitraum ist
erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA
das prognostizierte Bereinigte EBITDA
oder mehr beträgt. Die
Mindestzielvorgabe ist erreicht, wenn
das Bereinigte EBITDA 75 % des
prognostizierten Bereinigten EBITDA
erreicht oder überschreitet.
(5) Ermittlung der nach Ablauf der
Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte je
Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte
Im Hinblick auf die (auch teilweise)
Ausübbarkeit der ausgegebenen
Restricted Share Awards der jeweiligen
Tranche gilt Folgendes:
* Wird die Mindestzielvorgabe für das
Erfolgsziel in einem
Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in
einem Geschäftsjahr) nicht
erreicht, verfallen 25 % der
gesamten Restricted Share Awards
der jeweiligen Tranche nach Ablauf
der Wartezeit.
* Wird die Zielvorgabe für das
Erfolgsziel in einem
Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in
einem Geschäftsjahr) erreicht, sind
25 % der gesamten Restricted Share
Awards der jeweiligen Tranche nach
Ablauf der Wartezeit im Verhältnis
1:1 ausübbar, d. h. ein Restricted
Share Award berechtigt zum Bezug
einer ganzen Aktie der Evotec SE.
* Wird die jeweilige
Mindestzielvorgabe des Erfolgsziels
in einem Erfolgsbemessungszeitraum
erreicht, die jeweilige Zielvorgabe
aber nicht, ergibt sich für 25 %
der gesamten Restricted Share
Awards die nach Ablauf der
Wartezeit ausübbare Anzahl der
Restricted Share Awards
entsprechend der tatsächlichen
Zielerreichung in dem
Erfolgsbemessungszeitraum linear
zwischen 1:0,5 und 1:1.
* Ergibt sich bei der Berechnung
keine ganzzahlige Anzahl von
ausübbaren Restricted Share Awards,
so ist die Anzahl kaufmännisch auf
eine volle Zahl zu runden.
* Nach Abschluss jedes der vier
Erfolgsbemessungszeiträume (d. h.
jeweils eines Geschäftsjahrs) einer
Tranche wird die jeweilige
Zielerreichung des Erfolgsziels für
das entsprechende Geschäftsjahr
festgestellt und die entsprechende
Anzahl von Bezugsrechten ermittelt
und vorläufig festgeschrieben. Nach
Ablauf aller
Erfolgsbemessungszeiträume, d. h.
den vier Geschäftsjahren einer
Tranche, werden die jährlich
ermittelten Bezugsrechte addiert
und ergeben die Gesamtzahl der
ausübbaren Bezugsrechte. Ergibt
sich danach keine ganzzahlige
Anzahl von ausübbaren
Bezugsrechten, so wird die Anzahl
der ausübbaren Bezugsrechte durch
kaufmännische Rundung ermittelt.
Der Bezug von Bruchteilen von
Aktien ist ausgeschlossen; ein
etwaiger Spitzenausgleich erfolgt
nicht.
Für alle Teilnehmer gilt, dass die je
Tranche nach Ablauf der Wartezeit
ausübbare Anzahl von Bezugsrechten vor
Ablauf der Wartezeit gekürzt werden
oder ganz verfallen kann, basierend
auf Sonderregelungen bei Beendigung
des Dienst- oder
Anstellungsverhältnisses des
Bezugsberechtigten.
(6) Vergütungsobergrenze (nur für
Vorstand)
Für den Fall, dass der im
Ausübungszeitpunkt erzielbare
Veräußerungserlös der nach
vorstehender Berechnung ermittelten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -4-
ausübbaren Bezugsrechte der jeweiligen
Tranche unter Abzug des
Ausübungspreises 400 % des
Ausgabewerts der jeweiligen Tranche
übersteigt, wird bei einem Mitglied
des Vorstands der Gesellschaft die
ausübbare Anzahl von Bezugsrechten
derart begrenzt, dass der im
Ausübungszeitpunkt erzielbare
Veräußerungserlös unter Abzug des
Ausübungspreises 400 % des
zugrundeliegenden Ausgabewerts der
jeweiligen Tranche nicht
überschreitet. Eine
überschießende Anzahl von
Bezugsrechten verfällt ersatz- und
entschädigungslos.
Für den Fall außergewöhnlicher
Entwicklungen kann der Aufsichtsrat
die den Mitgliedern des Vorstands
gewährten Bezugsrechte dem Inhalt und
dem Umfang nach ganz oder teilweise
begrenzen.
(7) Ausübungszeitpunkt und Ausübungspreis
Nach Ablauf der Wartezeit können die
in einer Tranche ausgegebenen
Restricted Share Awards und die
hieraus resultierenden Bezugsrechte
bis zum Ablauf der Laufzeit der
Restricted Share Awards nur einmal
ausgeübt werden. Die Ausübung muss
innerhalb eines Zeitraums von
höchstens zwölf Monaten ab Beendigung
der jeweiligen Wartezeit
('_Ausübungszeitraum_') erfolgen. Die
Restricted Share Awards und die
hieraus resultierenden Bezugsrechte
können innerhalb des
Ausübungszeitraums vorbehaltlich
etwaiger gesetzlicher Beschränkungen
(z.B. vorbehaltlich der Regelungen zu
Handelsverboten (_Closed Periods_)
gemäß der Verordnung Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014
(Marktmissbrauchsverordnung) und der
hierzu erlassenen delegierten
Rechtsakte oder entsprechender
Nachfolgeregelungen) grundsätzlich
durchgehend ausgeübt werden. Hiervon
ausgenommen sind neben etwaigen
gesetzlichen Beschränkungen
Sperrzeiträume. Als Sperrzeitraum
gelten folgende Zeiträume: (i)
diejenigen Drei-Wochen-Zeiträume, die
jeweils enden am Tag der
Bilanzpressekonferenz und an dem Tag,
an dem ein Quartalsbericht,
Halbjahresfinanzbericht oder
Jahresfinanzbericht der Gesellschaft
veröffentlicht wird, und (ii) der
Zeitraum vom Beginn des Tages, an dem
die Gesellschaft ein Angebot zum Bezug
neuer Aktien oder Anleihen mit
Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw.
Wandlungspflicht in den
Gesellschaftsblättern veröffentlicht,
bis zum Ablauf der (ggf. verlängerten)
Bezugsfrist. Unbeschadet der Ziffer
(9) werden am Ende der Laufzeit die
noch ausübbaren Restricted Share
Awards, die von dem jeweils
Bezugsberechtigten noch nicht ausgeübt
wurden, automatisch ohne eigenes
Handeln der Bezugsberechtigten durch
Entstehen lassen der entsprechenden
Aktien und unmittelbar
anschließendem Verkauf durch
einen von der Gesellschaft
beauftragten Dritten über die Börse
zugunsten des Bezugsberechtigten
ausgeübt.
Bei Ausübung der Bezugsrechte ist für
jede zu beziehende Aktie der
Ausübungspreis zu zahlen. Der
'_Ausübungspreis_' je Aktie entspricht
dem auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals im Zeitpunkt der
Ausübung der Bezugsrechte, derzeit
EUR 1,00.
(8) Ersetzungsrecht der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist berechtigt, den
Wert der bei Ausübung von einzelnen
oder sämtlichen Bezugsrechten
einzelner Tranchen auszugebenden
Aktien abzüglich des Ausübungspreises
auszuzahlen oder Aktien, die aus dem
eigenen Bestand stammen oder zu diesem
Zweck erworben werden, unter Wegfall
der Verpflichtung des
Bezugsberechtigten zur Entrichtung des
Ausübungspreises zu liefern. Ansonsten
bleiben die vorstehenden Bestimmungen
unberührt.
(9) Persönliches Recht
Die Bezugsrechte können nur durch die
berechtigte Person selbst oder ihre
Erben ausgeübt werden. Die
Bezugsrechte sind rechtsgeschäftlich
nicht übertragbar; sie sind jedoch
vererblich. Für den Todesfall, die
Pensionierung, Berufungsunfähigkeit
und sonstige Fälle des Ausscheidens
einschließlich des Ausscheidens
verbundener Unternehmen, von Betrieben
oder Betriebsteilen aus dem
Evotec-Konzern sowie für den Fall des
Kontrollwechsels (Change of Control)
sowie zur Erfüllung gesetzlicher
Anforderungen können Sonderregelungen,
einschließlich der zeitanteiligen
Kürzung oder des Verfalls der nach
Ablauf der Wartezeit ausübbaren
Bezugsrechte, getroffen werden.
(10) Sonstige Regelungen
Der Vorstand der Gesellschaft, oder
soweit die Mitglieder des Vorstands
betroffen sind, der Aufsichtsrat ist
auch berechtigt, bei der Umsetzung
dieses Beschlusses gegenüber
Führungskräften und MitarbeiterInnen
verbundener Unternehmen im Ausland von
den Bestimmungen dieses Beschlusses
insoweit abzuweichen, wie der Inhalt
dieses Beschlusses nicht
aktienrechtlich zwingend in die
Beschlusszuständigkeit der
Hauptversammlung fällt oder soweit
dieser Beschluss über aktienrechtliche
Mindestanforderungen hinausgeht.
(11) Regelung der Einzelheiten
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten für die
Gewährung und Erfüllung von Restricted
Share Awards und sich daraus
ergebenden Bezugsrechten sowie für die
Ausgabe der Aktien aus der bedingten
Kapitalerhöhung und die weiteren
Bedingungen des RSP 2020
einschließlich der
Bezugsrechtsbedingungen festzulegen,
soweit die Mitglieder des Vorstands
der Evotec SE betroffen sind. Im
Übrigen ist der Vorstand der
Gesellschaft ermächtigt, diese
Einzelheiten festzusetzen. Zu diesen
weiteren Einzelheiten gehören
insbesondere, die Berücksichtigung
bzw. Nichtberücksichtigung von
Sondereinflüssen aus Akquisitionen
bzw. Desinvestitionen im Zusammenhang
mit der Ermittlung des Erreichens des
jeweiligen Erfolgsziels, die
Bestimmungen über die Durchführung und
das Verfahren der Gewährung und
Ausübung der Bezugsrechte, die
Gewährung von Bezugsrechten an
einzelne Bezugsberechtigte
einschließlich möglicher
zusätzlicher Vorgaben, die Festlegung
des Ausgabetags, sowie Regelungen über
die Behandlung von Bezugsrechten in
Sonderfällen, insbesondere im Falle
der Pensionierung, im Todesfall, bei
Berufsunfähigkeit, bei Ausscheiden
eines Unternehmens, eines Betriebes
oder Betriebsteiles aus dem
Evotec-Konzern oder im Falle eines
Kontrollwechsels (Change of Control)
sowie zur Erfüllung gesetzlicher
Anforderungen. Die
Bezugsrechtsbedingungen sollen ferner
angemessene Regelungen zur Beachtung
gesetzlicher oder Evotec-interner
Insiderregelungen sowie übliche
Verwässerungsschutzklauseln enthalten,
aufgrund derer der wirtschaftliche
Wert der Bezugsrechte im Wesentlichen
gesichert wird, insbesondere indem für
die Ermittlung der Erfolgsziele ein
etwaiger Aktiensplit, eine
Zusammenlegung von Aktien,
Kapitalerhöhungen aus
Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer
Aktien, Herabsetzungen des
Grundkapitals der Gesellschaft oder
andere Maßnahmen mit
vergleichbaren Effekten berücksichtigt
werden; eine Anpassung des
Ausübungspreises erfolgt hierbei
nicht.
b) Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis
zu EUR 1.200.000,00 durch Ausgabe von bis
zu 1.200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag
(Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte
Kapital dient der Erfüllung von
Bezugsrechten, die aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 unter
Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a)
beschlossenen Ermächtigung ausgegeben und
ausgeübt worden sind. Die bedingte
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie von den Bezugsrechten auf
den Bezug von Aktien der Gesellschaft
tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die
Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß
Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) Unterabs. 8
des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juni
2020 jeweils festgesetzten Ausübungspreis als
Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt
unberührt.
Die neuen Aktien sind erstmals für das
Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das
zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5
der Satzung entsprechend der jeweiligen
Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach
Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der
für die Ausübung der Optionsrechte
festgelegten Frist anzupassen.
c) Satzungsänderung
§ 5 der Satzung wird um folgenden neuen
Absatz 6 ergänzt:
'(6) Das Grundkapital der Gesellschaft
ist um bis zu EUR 1.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 1.200.000
neuen, auf den Inhaber lautenden
Stammaktien der Gesellschaft ohne
Nennbetrag (Stückaktien) bedingt
erhöht. Das bedingte Kapital dient
der Erfüllung von Bezugsrechten,
die aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 16. Juni 2020
unter Tagesordnungspunkt 6
Buchstabe a) beschlossenen
Ermächtigung ausgegeben und
ausgeübt worden sind. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie Inhaber von
Bezugsrechten von ihren
Bezugsrechten auf den Bezug von
Aktien der Gesellschaft Gebrauch
machen. Die Ausgabe der Aktien
erfolgt zu dem gemäß
Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a)
Unterabsatz (8) des
Hauptversammlungsbeschlusses vom
16. Juni 2020 jeweils festgesetzten
Ausübungspreis als Ausgabebetrag; §
9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Die
neuen Aktien sind erstmals für das
Geschäftsjahr dividendenberechtigt,
für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe
noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist. Der Vorstand
der Gesellschaft, oder soweit die
Mitglieder des Vorstands betroffen
sind, der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzusetzen. Der
Aufsichtsrat wird ferner
ermächtigt, § 5 der Satzung
entsprechend der jeweiligen
Durchführung der Kapitalerhöhung
sowie nach Ablauf der Ermächtigung
oder nach Ablauf der für die
Ausübung der Optionsrechte
festgelegten Frist anzupassen.'
7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 15 Abs.
4 der Satzung (Teilnahmerecht)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie ('*ARUG II*', BGBl. I
(2019), S. 2637 ff.) geändert. Das ARUG II ist in
weiten Teilen zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG
und der neu vorgesehene § 67c AktG finden
gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3.
September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen
Anwendung, die nach dem 3. September 2020
einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Jahr 2021 anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis
für die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt
die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der
Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
_§ 15 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt
neugefasst:_
'(4) _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung ist jeder Aktionär
berechtigt, der sich nach näherer
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
vor der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft angemeldet und der
Gesellschaft seine Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen hat._
Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer
Sprache unter Angabe der Stückzahl der
Aktien zu erfolgen, auf welche sich die
Anmeldung bezieht. Sie muss der
Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen. In der Einberufung
kann eine kürzere, in Tagen zu
bemessende Frist bestimmt werden.
Für den Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in
Textform (§ 126b BGB) erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes
ausreichend und erforderlich. Hierfür
reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes
in Textform (§126b BGB) durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs.
3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung zu beziehen und muss der
Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen. In der Einberufung
kann eine kürzere, in Tagen zu
bemessende Frist bestimmt werden. Die
vorstehende Regelung gilt nicht für die
Bevollmächtigung von Intermediären
(insbesondere Kreditinstituten),
Aktionärsvereinigungen und anderen, mit
diesen gemäß den aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellten Personen;
insofern gilt § 135 AktG.'
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der
Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur
Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an
sind folgende Unterlagen im Internet unter
http://www.evotec.com
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglich:
* die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten
Unterlagen
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge
und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls
über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 151.267.190,00.
Es ist eingeteilt in 151.267.190 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Damit beträgt die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 151.267.190
Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine
unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 249.915 eigene Aktien. Aus diesen stehen
ihr keine Rechte zu.
Informationen zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16.
Juni 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach
Maßgabe des COVID-19-Gesetzes (Art. 2 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I
2020, S. 569) als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) mit der Möglichkeit der elektronischen
Zuschaltung (die '_Zuschaltung_') abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen am 16. Juni 2020 ab 10.00 Uhr MESZ im
Internet unter
www.evotec.com
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im
*passwortgeschützten Internetservice* in Bild und Ton
übertragen.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden
individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft
übersandt.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich im Wege der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2020 Dow Jones News