Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 02.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Nach dem Genius Act: Dieses börsennotierte XRP-Unternehmen greift im Token-Finanzmarkt an!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
413 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Evotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Evotec SE Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 - 
- WKN 566 480 - 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am *Dienstag, dem 
16. Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),* stattfindenden 
 
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2020. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Evotec 
SE, Manfred Eigen Campus, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, 
statt. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme 
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein 
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Versammlung. 
 
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('*COVID-19-Gesetz*'; Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung 
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte im Internet unter 
 
www.evotec.com 
 
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 
1 Satz 2 AktG. 
 
Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie 
folgt: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   der Evotec SE zum 31. Dezember 2019, der 
   Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. 
   März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind 
   der Hauptversammlung, ohne dass nach dem 
   Aktiengesetz eine Beschlussfassung vorgesehen ist, 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.evotec.com 
 
   in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('*E&Y*'), 
   Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum 
   Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 und - sofern diese durchgeführt 
   wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2020 sowie der unterjährigen 
   Finanzinformationen für das erste und/oder dritte 
   Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
   erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu 
   bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der 
   Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im 
   Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 auferlegt wurden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 
   vorgesehene Erklärung der E&Y zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Michael Shalmi 
   hat der Gesellschaft fristgerecht mitgeteilt, sein 
   Amt als Aufsichtsrat mit Wirkung ab der Beendigung 
   der Hauptversammlung am 16. Juni 2020 
   niederzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Evotec SE setzt sich 
   gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung 
   (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 
   über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
   ('*SE-VO*'), § 17 SE-Ausführungsgesetz ('*SEAG*'), 
   § 21 SE-Beteiligungsgesetz ('*SEBG*'), § 20.1 der 
   'Vereinbarung zwischen dem Besonderen 
   Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Evotec SE 
   und ihrer Tochtergesellschaften und der Evotec SE 
   über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Evotec 
   SE', § 9 Abs. 1 der Satzung der Evotec SE aus sechs 
   Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
   ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind. 
 
   Der Aufsichtsrat der Evotec SE hat konkrete Ziele 
   für seine Zusammensetzung definiert und ein 
   korrespondierendes Kompetenzprofil erstellt, das 
   die unternehmensspezifische Situation 
   widerspiegelt. Diese sollen beachtet werden, wenn 
   der Hauptversammlung Wahlvorschläge für den 
   Aufsichtsrat unterbreitet werden. Die Ziele sehen 
   vor, dass unter Berücksichtigung der 
   unternehmensspezifischen Situation die Mehrheit der 
   Aufsichtsratsmitglieder nationale und 
   internationale Erfahrungen in den Bereichen (i) 
   Forschung und Entwicklung, (ii) Finanzen, 
   Kapitalmärkte, Recht, Corporate Governance, (iii) 
   Marketing, Vertrieb und operatives Geschäft sowie 
   (iv) (öffentliches) Gesundheitswesen besitzt. Zudem 
   sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden 
   werden, indem die Kandidaten für den Aufsichtsrat 
   bereits bei der Auswahl genauestens überprüft 
   werden. Weiterhin soll der Aufsichtsrat 
   sicherstellen, dass mögliche Kandidaten nicht älter 
   als 72 Jahre sind, wenn sie zur Wahl vorgeschlagen 
   werden. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist 
   ebenfalls vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO, § 111 
   Abs. 5 Satz 1 AktG die Zielgröße für den 
   Frauenanteil im Aufsichtsrat der Evotec SE auf 30 % 
   festgelegt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat 
   zwei vollständige Amtszeiten als reguläre 
   Obergrenze der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat 
   definiert. Der Aufsichtsrat sollte so 
   zusammengesetzt werden, dass seine Mitglieder 
   mehrheitlich unabhängig sind und insgesamt über die 
   zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   fachlichen Erfahrungen verfügen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Vergütungs- und 
   Nominierungsausschusses - unter Berücksichtigung 
   dieser konkreten Ziele für die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats und des Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
   für den 16. Juni 2020 einberufenen ordentlichen 
   Hauptversammlung und für die Dauer bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 
   31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr der Evotec 
   SE beschließen wird, folgende Person in den 
   Aufsichtsrat der Evotec SE zu wählen: 
 
   *Herr Kasim Kutay, Chief Executive Officer bei der 
   Novo Holdings A/S, Wohnort: Hellerup, Dänemark* 
 
   Herr Kasim Kutay wurde am 1. September 2016 zum CEO 
   von Novo Holdings A/S ernannt. Er hat einen 
   Abschluss in Wirtschaftswissenschaften an der LSE 
   (London School of Economics). 
 
   Vor seinem Eintritt in die Novo Group war Herr 
   Kutay sieben Jahre lang bei Moelis & Co, einer 
   weltweit führenden unabhängigen Investmentbank, 
   tätig. Zuvor war Kasim Kutay 18 Jahre bei Morgan 
   Stanley beschäftigt. Während seiner Karriere als 
   Investmentbanker konzentrierte sich Herr Kutay auf 
   den Gesundheitssektor und beriet Unternehmen in 
   allen Fragen der Unternehmensfinanzierung, 
   einschließlich Fusionen und Übernahmen 
   sowie Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen. 
 
   Herr Kutay hat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   und Ziffer C.14 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgende 
   Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
   * Novo Nordisk A/S (Mitglied des Board of 
     Directors) 
   * Novozymes A/S (Mitglied des Board of 
     Directors) 
   * Gimv NV (Mitglied des Advisory Boards) 
   * Chelsea and Westminster Hospital NHS 
     Foundation Trust (Mitglied des Boards) 
 
   Herr Kutay ist 1965 geboren und britischer 
   Staatsbürger. 
 
   Seine langjährige und umfassende Erfahrung als 
   Finanzberater in der Pharma- und 
   Biotechnologiebranche sowie im Bereich der 
   Medizintechnik resultieren in einem umfangreichen 
   Wissen über die Industrie. Mit seiner besonderen 
   Spezialisierung auf Strategie und Investment 
   komplettiert Herr Kutay in idealer Weise das 
   Kompetenzspektrum des potenziellen Aufsichtsrats 
   der Evotec SE. 
 
   Der Lebenslauf des Kandidaten mit Angaben zu seinen 
   relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen 
   als auch die Übersicht über die wesentlichen 
   Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind 
   dieser Einberufung als Anlage beigefügt sowie im 
   Internet unter 
 
   www.evotec.com 
 
   in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' 
   abrufbar. 
 
   Die Novo Holdings A/S hält an dem Grundkapital der 
   Evotec SE etwas über 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien und ist damit zwar wesentlich an der Evotec 
   SE im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019 beteiligt. Dennoch ist Herr Kasim Kutay trotz 
   seiner Stellung als Chief Executive Officer bei der 
   Novo Holdings A/S als unabhängiges 
   Aufsichtsratsmitglied anzusehen. Denn die Novo 
   Holdings A/S ist kein kontrollierender Aktionär im 
   Sinne der Ziffer C.9 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019. Keine Unabhängigkeit von Herrn Kutay wäre 
   gegeben, wenn die Novo Holdings A/S 
   kontrollierender Aktionär der Evotec SE wäre, also 
   beispielsweise wenn ein Beherrschungsvertrag oder 
   eine absolute Mehrheit der Stimmrechte bzw. 
   zumindest eine nachhaltige (faktische) 
   Hauptversammlungsmehrheit bestünde. Ein Stimmanteil 
   (und Anteil am Grundkapital) von knapp über 10 % 
   begründet keine nachhaltige 
   Hauptversammlungsmehrheit zugunsten der Novo 
   Holdings A/S und damit weder einen nicht nur 
   vorübergehenden Interessenkonflikt noch eine 
   Abhängigkeit zu einem kontrollierenden Aktionär. 
   Die Anzahl gültig abgegebener Stimmen betrug in den 
   vergangenen Hauptversammlungen regelmäßig 
   deutlich über 40 % des Grundkapitals. Im 
   Übrigen bestehen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines 
   objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Kutay einerseits und der Evotec SE, 
   ihren Konzernunternehmen, den Organen der Evotec SE 
   oder an der Evotec SE im Sinne der insoweit 
   einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019 wesentlich beteiligten Aktionären 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen 
   Kandidaten versichert, dass dieser den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann und dass 
   dieser keinem Interessenkonflikt unterliegt. 
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten 
   Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
   Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an 
   Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener 
   Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte 
   Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE 
   und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im 
   Rahmen eines Restricted Share Plans 2020 aufgrund 
   eines Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung 
   der Satzung 
 
   Um auch weiterhin Führungskräfte und 
   MitarbeiterInnen der Evotec SE und ihrer 
   verbundenen Unternehmen im In- und Ausland für die 
   Evotec SE gewinnen und an die Evotec SE binden zu 
   können, soll neben den bestehenden Share 
   Performance Plans die Möglichkeit geschaffen 
   werden, in einer weiteren variablen 
   Vergütungskomponente mit langfristiger 
   Anreizwirkung Bezugsrechte auf Aktien der Evotec SE 
   an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an 
   Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener 
   Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte 
   Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE 
   und verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
   auszugeben. 
 
   Die der Beschlussfassung zugrundeliegende konkrete 
   Ausgestaltung des Restricted Share Plans 2020 
   ('*RSP 2020*') orientiert sich am Konzept des Share 
   Performance-Plans 2017, wie er von der 
   Hauptversammlung am 14. Juni 2017 beschlossen 
   wurde. 
 
   Der RSP 2020 zeichnet sich dadurch aus, dass die 
   teilnehmenden Führungskräfte und MitarbeiterInnen 
   bei Erreichung anspruchsvoller Ziele zu einer 
   variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. Im 
   Unterschied zu einem herkömmlichen 
   Aktienoptionsprogramm werden die Aktien nicht zu 
   einem Ausgabebetrag ausgegeben, der mindestens dem 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt 
   der Gewährung der Bezugsrechte entspricht, sondern 
   zum jeweiligen geringsten Ausgabebetrag von derzeit 
   EUR  1,00. 
 
   Der wesentliche Grund dafür besteht darin, dass der 
   gesamte Wert der Aktie zur Wertberechnung der 
   Vergütung herangezogen wird, so dass für die 
   Teilnehmer der Vergütungsgegenwert besser 
   abschätzbar und damit werthaltiger erscheint. Ein 
   besonderer wirtschaftlicher Vorteil für die 
   Teilnehmer im Vergleich zu einem herkömmlichen 
   Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus nicht, 
   weil bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von 
   vornherein berücksichtigt wird, dass den 
   Teilnehmern der volle Wert der Aktien (abzüglich 
   des jeweiligen geringsten Ausgabebetrags von 
   derzeit EUR  1,00) zufließt und nicht nur, 
   wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, 
   die Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung 
   der Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der 
   Aktien. Die Festlegung eines Ausgabebetrags von 
   derzeit EUR  1,00 ist aktienrechtlich zwingend 
   geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien unter dem 
   jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals 
   nicht zulässig ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
      mit Bezugsrecht auf Aktien der Evotec SE 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2025 
      ('_Ermächtigungszeitraum_') für Mitglieder 
      des Vorstands der Evotec SE, Mitglieder von 
      Geschäftsleitungsorganen verbundener 
      Unternehmen im In- und Ausland sowie für 
      ausgewählte Führungskräfte und 
      MitarbeiterInnen der Evotec SE und 
      verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
      ('_Bezugsberechtigte_') ein 
      Aktienoptionsprogramm in Form eines 
      Restricted Share Plans _(_'_RSP_'_)_ 
      aufzulegen und einmalig oder mehrfach 
      Bezugsrechte in Gestalt von '_Restricted 
      Share Awards_' auf bis zu 1.200.000 Stück auf 
      den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
      Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit 
      einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
      von insgesamt bis zu EUR  1.200.000,00 zu 
      gewähren. Ein Restricted Share Award gewährt 
      das Recht zum Bezug von einer Aktie der 
      Gesellschaft, sofern die entsprechenden 
      Bezugsbedingungen erfüllt sind. Soweit 
      Restricted Share Awards aufgrund des 
      Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der 
      Evotec SE oder einem verbundenen Unternehmen 
      oder aufgrund des Ausscheidens eines 
      verbundenen Unternehmens aus dem 
      Evotec-Konzern innerhalb des 
      Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine 
      entsprechende Anzahl von Restricted Share 
      Awards innerhalb des Ermächtigungszeitraums 
      zusätzlich neu an andere Bezugsberechtigte 
      ausgegeben werden. Für die Ausgabe von 
      Restricted Share Awards an Mitglieder des 
      Vorstands der Evotec SE gilt diese 
      Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein 
      Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
      besteht nicht. Die Gewährung der Bezugsrechte 
      zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die 
      Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß 
      folgender Bestimmungen: 
 
      (1)  Bezugsberechtigte und Aufteilung 
 
           Der Kreis der Bezugsberechtigten 
           umfasst ausgewählte Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft ('_Gruppe 
           1_'), ausgewählte Mitglieder von 
           Geschäftsleitungsorganen verbundener 
           Unternehmen im In- und Ausland 
           ('_Gruppe 2_') und ausgewählte 
           Führungskräfte und MitarbeiterInnen 
           der Gesellschaft und verbundener 
           Unternehmen im In- und Ausland 
           ('_Gruppe 3_'). 
 
           Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte 
           wird wie folgt auf die einzelnen 
           Gruppen der Bezugsberechtigten 
           aufgeteilt: 
 
           * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
             erhalten zusammen höchstens 20 % 
             der Restricted Share Awards und der 
             hieraus resultierenden 
             Bezugsrechte; 
           * die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
             erhalten zusammen höchstens 10 % 
             der Restricted Share Awards und der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -3-

hieraus resultierenden 
             Bezugsrechte; 
           * die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 
             erhalten zusammen höchstens 70 % 
             der Restricted Share Awards und der 
             hieraus resultierenden 
             Bezugsrechte. 
 
           Sollten die ausgewählten 
           Bezugsberechtigten gleichzeitig 
           mehreren Gruppen angehören, erhalten 
           sie Restricted Share Awards 
           ausschließlich aufgrund ihrer 
           Zugehörigkeit zu einer Gruppe. 
      (2)  Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum) 
 
           Die Restricted Share Awards dürfen 
           innerhalb des Ermächtigungszeitraums 
           in zwei jährlichen Tranchen ausgegeben 
           werden. Die einzelnen Tranchen der 
           Restricted Share Awards können den 
           ausgewählten Bezugsberechtigten 
           jeweils binnen eines Zeitraums von 
           beginnend zwei Wochen vor und endend 
           zwei Wochen nach dem 15. Mai und dem 
           15. Oktober eines Jahres zum Erwerb 
           angeboten werden. 
 
           Die Ausgabe und ggf. Ausübung der 
           Restricted Share Awards nach Ablauf 
           der jeweiligen Wartezeit hat stets in 
           Übereinstimmung mit den 
           Regelungen zu Handelsverboten (_Closed 
           Periods_) gemäß der Verordnung 
           Nr. 596/2014 des Europäischen 
           Parlaments und des Rates vom 16. April 
           2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und 
           der hierzu erlassenen delegierten 
           Rechtsakte oder entsprechender 
           Nachfolgeregelungen zu erfolgen 
      (3)  Wartezeit, Laufzeit und Verfall der 
           Bezugsrechte 
 
           Restricted Share Awards können 
           erstmals nach Ablauf der Wartezeit 
           ausgeübt werden. Die '_Wartezeit__'_ 
           einer Tranche von Restricted Share 
           Awards beginnt jeweils mit dem 
           festgelegten Ausgabetag und endet mit 
           dem Ablauf des vierten Jahrestags nach 
           dem Ausgabetag. Als '_Ausgabetag_' 
           gilt der Zeitpunkt, zu dem die 
           Gesellschaft den ausgewählten 
           Bezugsberechtigten das Angebot über 
           die Restricted Share Awards macht, 
           ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs 
           oder der Annahme des Angebots 
           (_Grant_). Durch das Angebot kann ein 
           anderer Zeitpunkt innerhalb des 
           Erwerbszeitraums der jeweiligen 
           Tranche als Ausgabetag bestimmt 
           werden. 
 
           Die Laufzeit der Restricted Share 
           Awards beträgt jeweils fünf Jahre 
           (einschließlich des 
           Ausübungszeitraums nach Ablauf der 
           Wartezeit), vom Ausgabetag an 
           gerechnet. 
 
           Unbeschadet der automatischen Ausübung 
           noch ausübbarer Restricted Share 
           Awards zugunsten des 
           Bezugsberechtigten am Ende der 
           Laufzeit gemäß Ziffer (7) 
           verfallen Restricted Share Awards, die 
           zum Ende der Laufzeit aus Gründen, die 
           von der Gesellschaft nicht zu 
           vertreten sind, nicht mehr ausübbar 
           sind , ersatz- und entschädigungslos. 
           Die obige Bestimmung über die 
           Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von 
           vorzeitig verwirkten Restricted Share 
           Awards bleibt davon unberührt. 
      (4)  Erfolgsziel 
 
           Die ausgegebenen Restricted Share 
           Awards können nur ausgeübt werden, 
           wenn und soweit das festgelegte 
           Erfolgsziel (_Key Performance 
           Indicator_) erreicht wird. 
 
           Für das Erfolgsziel gibt es eine 
           '_Mindestzielvorgabe_', die erreicht 
           sein muss, damit Restricted Share 
           Awards (teilweise) für den jeweiligen 
           Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf 
           der Wartezeit ausübbar werden, sowie 
           eine '_Zielvorgabe_', bei deren 
           Erreichen sämtliche (100 %) Restricted 
           Share Awards für den jeweiligen 
           Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf 
           der Wartezeit in voller Höhe ausübbar 
           werden. Ein Restricted Share Award 
           berechtigt zum Bezug einer ganzen 
           Aktie der Evotec SE. 
 
           '_Erfolgsbemessungszeitraum_' für das 
           festgelegte Erfolgsziel ist jedes 
           einzelne der vier aufeinanderfolgenden 
           Geschäftsjahre beginnend mit dem Jahr, 
           in dem die jeweilige Tranche der 
           Restricted Share Awards ausgegeben 
           wird. 
 
           Erfolgsziel '_Bereinigtes EBITDA_' 
 
           Das Bereinigte EBITDA ist eine 
           betriebswirtschaftliche Kennzahl, die 
           den nachhaltigen operativen Cashflow 
           vor Steuern eines Unternehmens 
           beschreibt. Grundlage für die 
           Ermittlung des Bereinigtem EBITDA sind 
           die jeweiligen geprüften und 
           gebilligten Konzernjahresabschlüsse 
           (IFRS) der Evotec SE des jeweiligen 
           Erfolgsbemessungszeitraums. 
 
           Für die Erfolgsbemessung wird das 
           Bereinigte EBITDA im 
           Erfolgsbemessungszeitraum ermittelt 
           und mit dem im ersten Quartal des 
           jeweiligen Geschäftsjahres für das 
           Geschäftsjahr prognostizierten 
           Bereinigten EBITDA verglichen. Die 
           prognostizierte und die im Vorjahr 
           tatsächlich erreichte Kennzahl wird im 
           Geschäftsbericht veröffentlicht. 
 
           Die Zielvorgabe für den jeweiligen 
           Erfolgsbemessungszeitraum ist 
           erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA 
           das prognostizierte Bereinigte EBITDA 
           oder mehr beträgt. Die 
           Mindestzielvorgabe ist erreicht, wenn 
           das Bereinigte EBITDA 75 % des 
           prognostizierten Bereinigten EBITDA 
           erreicht oder überschreitet. 
      (5)  Ermittlung der nach Ablauf der 
           Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte je 
           Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte 
 
           Im Hinblick auf die (auch teilweise) 
           Ausübbarkeit der ausgegebenen 
           Restricted Share Awards der jeweiligen 
           Tranche gilt Folgendes: 
 
           * Wird die Mindestzielvorgabe für das 
             Erfolgsziel in einem 
             Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in 
             einem Geschäftsjahr) nicht 
             erreicht, verfallen 25 % der 
             gesamten Restricted Share Awards 
             der jeweiligen Tranche nach Ablauf 
             der Wartezeit. 
           * Wird die Zielvorgabe für das 
             Erfolgsziel in einem 
             Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in 
             einem Geschäftsjahr) erreicht, sind 
             25 % der gesamten Restricted Share 
             Awards der jeweiligen Tranche nach 
             Ablauf der Wartezeit im Verhältnis 
             1:1 ausübbar, d. h. ein Restricted 
             Share Award berechtigt zum Bezug 
             einer ganzen Aktie der Evotec SE. 
           * Wird die jeweilige 
             Mindestzielvorgabe des Erfolgsziels 
             in einem Erfolgsbemessungszeitraum 
             erreicht, die jeweilige Zielvorgabe 
             aber nicht, ergibt sich für 25 % 
             der gesamten Restricted Share 
             Awards die nach Ablauf der 
             Wartezeit ausübbare Anzahl der 
             Restricted Share Awards 
             entsprechend der tatsächlichen 
             Zielerreichung in dem 
             Erfolgsbemessungszeitraum linear 
             zwischen 1:0,5 und 1:1. 
           * Ergibt sich bei der Berechnung 
             keine ganzzahlige Anzahl von 
             ausübbaren Restricted Share Awards, 
             so ist die Anzahl kaufmännisch auf 
             eine volle Zahl zu runden. 
           * Nach Abschluss jedes der vier 
             Erfolgsbemessungszeiträume (d. h. 
             jeweils eines Geschäftsjahrs) einer 
             Tranche wird die jeweilige 
             Zielerreichung des Erfolgsziels für 
             das entsprechende Geschäftsjahr 
             festgestellt und die entsprechende 
             Anzahl von Bezugsrechten ermittelt 
             und vorläufig festgeschrieben. Nach 
             Ablauf aller 
             Erfolgsbemessungszeiträume, d. h. 
             den vier Geschäftsjahren einer 
             Tranche, werden die jährlich 
             ermittelten Bezugsrechte addiert 
             und ergeben die Gesamtzahl der 
             ausübbaren Bezugsrechte. Ergibt 
             sich danach keine ganzzahlige 
             Anzahl von ausübbaren 
             Bezugsrechten, so wird die Anzahl 
             der ausübbaren Bezugsrechte durch 
             kaufmännische Rundung ermittelt. 
             Der Bezug von Bruchteilen von 
             Aktien ist ausgeschlossen; ein 
             etwaiger Spitzenausgleich erfolgt 
             nicht. 
 
           Für alle Teilnehmer gilt, dass die je 
           Tranche nach Ablauf der Wartezeit 
           ausübbare Anzahl von Bezugsrechten vor 
           Ablauf der Wartezeit gekürzt werden 
           oder ganz verfallen kann, basierend 
           auf Sonderregelungen bei Beendigung 
           des Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses des 
           Bezugsberechtigten. 
      (6)  Vergütungsobergrenze (nur für 
           Vorstand) 
 
           Für den Fall, dass der im 
           Ausübungszeitpunkt erzielbare 
           Veräußerungserlös der nach 
           vorstehender Berechnung ermittelten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -4-

ausübbaren Bezugsrechte der jeweiligen 
           Tranche unter Abzug des 
           Ausübungspreises 400 % des 
           Ausgabewerts der jeweiligen Tranche 
           übersteigt, wird bei einem Mitglied 
           des Vorstands der Gesellschaft die 
           ausübbare Anzahl von Bezugsrechten 
           derart begrenzt, dass der im 
           Ausübungszeitpunkt erzielbare 
           Veräußerungserlös unter Abzug des 
           Ausübungspreises 400 % des 
           zugrundeliegenden Ausgabewerts der 
           jeweiligen Tranche nicht 
           überschreitet. Eine 
           überschießende Anzahl von 
           Bezugsrechten verfällt ersatz- und 
           entschädigungslos. 
 
           Für den Fall außergewöhnlicher 
           Entwicklungen kann der Aufsichtsrat 
           die den Mitgliedern des Vorstands 
           gewährten Bezugsrechte dem Inhalt und 
           dem Umfang nach ganz oder teilweise 
           begrenzen. 
      (7)  Ausübungszeitpunkt und Ausübungspreis 
 
           Nach Ablauf der Wartezeit können die 
           in einer Tranche ausgegebenen 
           Restricted Share Awards und die 
           hieraus resultierenden Bezugsrechte 
           bis zum Ablauf der Laufzeit der 
           Restricted Share Awards nur einmal 
           ausgeübt werden. Die Ausübung muss 
           innerhalb eines Zeitraums von 
           höchstens zwölf Monaten ab Beendigung 
           der jeweiligen Wartezeit 
           ('_Ausübungszeitraum_') erfolgen. Die 
           Restricted Share Awards und die 
           hieraus resultierenden Bezugsrechte 
           können innerhalb des 
           Ausübungszeitraums vorbehaltlich 
           etwaiger gesetzlicher Beschränkungen 
           (z.B. vorbehaltlich der Regelungen zu 
           Handelsverboten (_Closed Periods_) 
           gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 
           des Europäischen Parlaments und des 
           Rates vom 16. April 2014 
           (Marktmissbrauchsverordnung) und der 
           hierzu erlassenen delegierten 
           Rechtsakte oder entsprechender 
           Nachfolgeregelungen) grundsätzlich 
           durchgehend ausgeübt werden. Hiervon 
           ausgenommen sind neben etwaigen 
           gesetzlichen Beschränkungen 
           Sperrzeiträume. Als Sperrzeitraum 
           gelten folgende Zeiträume: (i) 
           diejenigen Drei-Wochen-Zeiträume, die 
           jeweils enden am Tag der 
           Bilanzpressekonferenz und an dem Tag, 
           an dem ein Quartalsbericht, 
           Halbjahresfinanzbericht oder 
           Jahresfinanzbericht der Gesellschaft 
           veröffentlicht wird, und (ii) der 
           Zeitraum vom Beginn des Tages, an dem 
           die Gesellschaft ein Angebot zum Bezug 
           neuer Aktien oder Anleihen mit 
           Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
           Wandlungspflicht in den 
           Gesellschaftsblättern veröffentlicht, 
           bis zum Ablauf der (ggf. verlängerten) 
           Bezugsfrist. Unbeschadet der Ziffer 
           (9) werden am Ende der Laufzeit die 
           noch ausübbaren Restricted Share 
           Awards, die von dem jeweils 
           Bezugsberechtigten noch nicht ausgeübt 
           wurden, automatisch ohne eigenes 
           Handeln der Bezugsberechtigten durch 
           Entstehen lassen der entsprechenden 
           Aktien und unmittelbar 
           anschließendem Verkauf durch 
           einen von der Gesellschaft 
           beauftragten Dritten über die Börse 
           zugunsten des Bezugsberechtigten 
           ausgeübt. 
 
           Bei Ausübung der Bezugsrechte ist für 
           jede zu beziehende Aktie der 
           Ausübungspreis zu zahlen. Der 
           '_Ausübungspreis_' je Aktie entspricht 
           dem auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt der 
           Ausübung der Bezugsrechte, derzeit 
           EUR  1,00. 
      (8)  Ersetzungsrecht der Gesellschaft 
 
           Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
           Wert der bei Ausübung von einzelnen 
           oder sämtlichen Bezugsrechten 
           einzelner Tranchen auszugebenden 
           Aktien abzüglich des Ausübungspreises 
           auszuzahlen oder Aktien, die aus dem 
           eigenen Bestand stammen oder zu diesem 
           Zweck erworben werden, unter Wegfall 
           der Verpflichtung des 
           Bezugsberechtigten zur Entrichtung des 
           Ausübungspreises zu liefern. Ansonsten 
           bleiben die vorstehenden Bestimmungen 
           unberührt. 
      (9)  Persönliches Recht 
 
           Die Bezugsrechte können nur durch die 
           berechtigte Person selbst oder ihre 
           Erben ausgeübt werden. Die 
           Bezugsrechte sind rechtsgeschäftlich 
           nicht übertragbar; sie sind jedoch 
           vererblich. Für den Todesfall, die 
           Pensionierung, Berufungsunfähigkeit 
           und sonstige Fälle des Ausscheidens 
           einschließlich des Ausscheidens 
           verbundener Unternehmen, von Betrieben 
           oder Betriebsteilen aus dem 
           Evotec-Konzern sowie für den Fall des 
           Kontrollwechsels (Change of Control) 
           sowie zur Erfüllung gesetzlicher 
           Anforderungen können Sonderregelungen, 
           einschließlich der zeitanteiligen 
           Kürzung oder des Verfalls der nach 
           Ablauf der Wartezeit ausübbaren 
           Bezugsrechte, getroffen werden. 
      (10) Sonstige Regelungen 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft, oder 
           soweit die Mitglieder des Vorstands 
           betroffen sind, der Aufsichtsrat ist 
           auch berechtigt, bei der Umsetzung 
           dieses Beschlusses gegenüber 
           Führungskräften und MitarbeiterInnen 
           verbundener Unternehmen im Ausland von 
           den Bestimmungen dieses Beschlusses 
           insoweit abzuweichen, wie der Inhalt 
           dieses Beschlusses nicht 
           aktienrechtlich zwingend in die 
           Beschlusszuständigkeit der 
           Hauptversammlung fällt oder soweit 
           dieser Beschluss über aktienrechtliche 
           Mindestanforderungen hinausgeht. 
      (11) Regelung der Einzelheiten 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten für die 
           Gewährung und Erfüllung von Restricted 
           Share Awards und sich daraus 
           ergebenden Bezugsrechten sowie für die 
           Ausgabe der Aktien aus der bedingten 
           Kapitalerhöhung und die weiteren 
           Bedingungen des RSP 2020 
           einschließlich der 
           Bezugsrechtsbedingungen festzulegen, 
           soweit die Mitglieder des Vorstands 
           der Evotec SE betroffen sind. Im 
           Übrigen ist der Vorstand der 
           Gesellschaft ermächtigt, diese 
           Einzelheiten festzusetzen. Zu diesen 
           weiteren Einzelheiten gehören 
           insbesondere, die Berücksichtigung 
           bzw. Nichtberücksichtigung von 
           Sondereinflüssen aus Akquisitionen 
           bzw. Desinvestitionen im Zusammenhang 
           mit der Ermittlung des Erreichens des 
           jeweiligen Erfolgsziels, die 
           Bestimmungen über die Durchführung und 
           das Verfahren der Gewährung und 
           Ausübung der Bezugsrechte, die 
           Gewährung von Bezugsrechten an 
           einzelne Bezugsberechtigte 
           einschließlich möglicher 
           zusätzlicher Vorgaben, die Festlegung 
           des Ausgabetags, sowie Regelungen über 
           die Behandlung von Bezugsrechten in 
           Sonderfällen, insbesondere im Falle 
           der Pensionierung, im Todesfall, bei 
           Berufsunfähigkeit, bei Ausscheiden 
           eines Unternehmens, eines Betriebes 
           oder Betriebsteiles aus dem 
           Evotec-Konzern oder im Falle eines 
           Kontrollwechsels (Change of Control) 
           sowie zur Erfüllung gesetzlicher 
           Anforderungen. Die 
           Bezugsrechtsbedingungen sollen ferner 
           angemessene Regelungen zur Beachtung 
           gesetzlicher oder Evotec-interner 
           Insiderregelungen sowie übliche 
           Verwässerungsschutzklauseln enthalten, 
           aufgrund derer der wirtschaftliche 
           Wert der Bezugsrechte im Wesentlichen 
           gesichert wird, insbesondere indem für 
           die Ermittlung der Erfolgsziele ein 
           etwaiger Aktiensplit, eine 
           Zusammenlegung von Aktien, 
           Kapitalerhöhungen aus 
           Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer 
           Aktien, Herabsetzungen des 
           Grundkapitals der Gesellschaft oder 
           andere Maßnahmen mit 
           vergleichbaren Effekten berücksichtigt 
           werden; eine Anpassung des 
           Ausübungspreises erfolgt hierbei 
           nicht. 
   b) Bedingtes Kapital 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR  1.200.000,00 durch Ausgabe von bis 
      zu 1.200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte 
      Kapital dient der Erfüllung von 
      Bezugsrechten, die aufgrund der von der 
      Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 unter 
      Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) 
      beschlossenen Ermächtigung ausgegeben und 
      ausgeübt worden sind. Die bedingte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie von den Bezugsrechten auf 
      den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die 
      Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß 
      Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) Unterabs. 8 
      des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juni 
      2020 jeweils festgesetzten Ausübungspreis als 
      Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
      unberührt. 
 
      Die neuen Aktien sind erstmals für das 
      Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das 
      zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
      Beschluss der Hauptversammlung über die 
      Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
      ist. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach 
      Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der 
      für die Ausübung der Optionsrechte 
      festgelegten Frist anzupassen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 5 der Satzung wird um folgenden neuen 
      Absatz 6 ergänzt: 
 
      '(6) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR  1.200.000,00 
           durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stammaktien der Gesellschaft ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) bedingt 
           erhöht. Das bedingte Kapital dient 
           der Erfüllung von Bezugsrechten, 
           die aufgrund der von der 
           Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 
           unter Tagesordnungspunkt 6 
           Buchstabe a) beschlossenen 
           Ermächtigung ausgegeben und 
           ausgeübt worden sind. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie Inhaber von 
           Bezugsrechten von ihren 
           Bezugsrechten auf den Bezug von 
           Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
           machen. Die Ausgabe der Aktien 
           erfolgt zu dem gemäß 
           Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) 
           Unterabsatz (8) des 
           Hauptversammlungsbeschlusses vom 
           16. Juni 2020 jeweils festgesetzten 
           Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 
           9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Die 
           neuen Aktien sind erstmals für das 
           Geschäftsjahr dividendenberechtigt, 
           für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
           noch kein Beschluss der 
           Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist. Der Vorstand 
           der Gesellschaft, oder soweit die 
           Mitglieder des Vorstands betroffen 
           sind, der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die weiteren 
           Einzelheiten der bedingten 
           Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung festzusetzen. Der 
           Aufsichtsrat wird ferner 
           ermächtigt, § 5 der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen 
           Durchführung der Kapitalerhöhung 
           sowie nach Ablauf der Ermächtigung 
           oder nach Ablauf der für die 
           Ausübung der Optionsrechte 
           festgelegten Frist anzupassen.' 
7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 15 Abs. 
   4 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie ('*ARUG II*', BGBl. I 
   (2019), S. 2637 ff.) geändert. Das ARUG II ist in 
   weiten Teilen zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   und der neu vorgesehene § 67c AktG finden 
   gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
   Anwendung, die nach dem 3. September 2020 
   einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
   Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
   Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
   die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _§ 15 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
   neugefasst:_ 
 
   '(4) _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechts in der 
        Hauptversammlung ist jeder Aktionär 
        berechtigt, der sich nach näherer 
        Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
        vor der Hauptversammlung bei der 
        Gesellschaft angemeldet und der 
        Gesellschaft seine Berechtigung zur 
        Teilnahme an der Hauptversammlung und 
        zur Ausübung des Stimmrechts 
        nachgewiesen hat._ 
 
        Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b 
        BGB) in deutscher oder englischer 
        Sprache unter Angabe der Stückzahl der 
        Aktien zu erfolgen, auf welche sich die 
        Anmeldung bezieht. Sie muss der 
        Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Versammlung zugehen. In der Einberufung 
        kann eine kürzere, in Tagen zu 
        bemessende Frist bestimmt werden. 
 
        Für den Nachweis der Berechtigung zur 
        Teilnahme an der Hauptversammlung und 
        zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in 
        Textform (§ 126b BGB) erstellter 
        Nachweis des Anteilsbesitzes 
        ausreichend und erforderlich. Hierfür 
        reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
        in Textform (§126b BGB) durch den 
        Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 
        3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf 
        den Beginn des 21. Tages vor der 
        Versammlung zu beziehen und muss der 
        Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Versammlung zugehen. In der Einberufung 
        kann eine kürzere, in Tagen zu 
        bemessende Frist bestimmt werden. Die 
        vorstehende Regelung gilt nicht für die 
        Bevollmächtigung von Intermediären 
        (insbesondere Kreditinstituten), 
        Aktionärsvereinigungen und anderen, mit 
        diesen gemäß den aktienrechtlichen 
        Bestimmungen gleichgestellten Personen; 
        insofern gilt § 135 AktG.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
   Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
Vorlagen an die Aktionäre 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
sind folgende Unterlagen im Internet unter 
 
http://www.evotec.com 
 
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglich: 
 
* die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
  Unterlagen 
 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge 
und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls 
über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht 
werden. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR  151.267.190,00. 
Es ist eingeteilt in 151.267.190 auf den Inhaber lautende 
nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Damit beträgt die 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 151.267.190 
Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine 
unterschiedlichen Gattungen von Aktien. 
 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 249.915 eigene Aktien. Aus diesen stehen 
ihr keine Rechte zu. 
 
Informationen zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. 
Juni 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach 
Maßgabe des COVID-19-Gesetzes (Art. 2 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 
2020, S. 569) als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) mit der Möglichkeit der elektronischen 
Zuschaltung (die '_Zuschaltung_') abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen am 16. Juni 2020 ab 10.00 Uhr MESZ im 
Internet unter 
 
www.evotec.com 
 
in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im 
*passwortgeschützten Internetservice* in Bild und Ton 
übertragen. 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden 
individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft 
übersandt. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich im Wege der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.