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DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummern: 
Stammaktien 604 840 
Vorzugsaktien 604 843 International Securities Identification Numbers: 
Stammaktien DE 0006048408 
Vorzugsaktien DE 0006048432 Einberufung der Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Mittwoch, den 17. Juni 2020, 10.00 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
 
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA wird ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten. 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung live in Bild und Ton über das 
Henkel InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm 
 
zur Verfügung steht, verfolgen und ihre Rechte - wie unter Ziffer III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben - 
schriftlich oder über das Henkel InvestorPortal ausüben. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Henkelstraße 67, 40589 
Düsseldorf. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1.  Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
    gebilligten Jahresabschlusses und 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Henkel AG & Co. KGaA und 
    den Konzern, einschließlich des 
    erläuternden Berichts zur Corporate Governance 
    / Unternehmensführung und des 
    Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 
    289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch 
    (HGB), und des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019. Beschlussfassung über 
    die Feststellung des Jahresabschlusses der 
    Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
    gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG 
    erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
    durch die Hauptversammlung; im Übrigen 
    sind vorgenannte Unterlagen der 
    Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne 
    dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu 
    bedarf. Sie stehen im Internet unter 
 
    www.henkel.de/hv (deutsch) 
 
    und 
 
    www.henkel.com/agm (englisch) 
 
    zur Verfügung. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den Jahresabschluss in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 
    1.712.396.938,19 Euro ausweist, festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den Bilanzgewinn der Henkel AG & 
    Co. KGaA aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 
    2019 in Höhe von 1.712.396.938,19 Euro wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    a) Zahlung einer     = 475.426.451,25 Euro 
       Dividende von 
       1,83 Euro je 
       Stammaktie (Stück 
       259.795.875) 
    b) Zahlung einer     = 329.601.318,75 Euro 
       Dividende von 
       1,85 Euro je 
       Vorzugsaktie 
       (Stück 
       178.162.875) 
    c) Vortrag des       = 907.369.168,19 Euro 
       verbleibenden 
       Betrags von auf 
       neue Rechnung 
       (Gewinnvortrag) 
                         = 1.712.396.938,19 Euro 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft 3.680.552 eigene Vorzugsaktien. 
    Eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht 
    dividendenberechtigt. Der aus dem Bilanzgewinn 
    auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien 
    entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
    vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung 
    die Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird 
    der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der 
    unverändert eine Ausschüttung von 1,83 Euro je 
    dividendenberechtigte Stammaktie 
    beziehungsweise von 1,85 Euro je 
    dividendenberechtigte Vorzugsaktie bei 
    entsprechender Anpassung der 
    Ausschüttungssummen und des auf neue Rechnung 
    vorzutragenden Betrags vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am Montag, 22. 
    Juni 2020, fällig. Eine frühere Fälligkeit kann 
    nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 
    AktG). 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Gesellschafterausschusses* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des 
    Gesellschafterausschusses Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
    die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt in 
    Übereinstimmung mit der Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
    2020 zu wählen. 
 
    Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
    Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß 
    Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
    Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission ('EU-Abschlussprüferverordnung') die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, und die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, empfohlen und dabei eine Präferenz für 
    die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, ausgesprochen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
    an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer 
    ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
    bestanden keine Regelungen im Sinne von Artikel 
    16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung, 
    die die Auswahlmöglichkeit eines 
    Abschlussprüfers beschränkt hätten. 
7.  *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
    Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit der Anteilseignervertreter im 
    Aufsichtsrat endet nach Artikel 12 Absatz 2 der 
    Satzung gemäß Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so 
    dass eine Neuwahl erforderlich ist. Gemäß 
    § 101 Absatz 1 AktG sind die 
    Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
    die Hauptversammlung zu wählen; die 
    Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
    gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 
    AktG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 
    2 Mitbestimmungsgesetz 1976 und Artikel 12 
    Absatz 1 der Satzung aus je acht 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
    der Arbeitnehmer zusammen. Hierbei muss sich 
    der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 
    1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und 
    zu mindestens 30 Prozent aus Männern 
    zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). 
 
    Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat 
    insgesamt zu erfüllen, sofern nicht die Seite 
    der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter 
    aufgrund eines mit Mehrheit gefassten 
    Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung 
    gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
    widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist 
    der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite 
    der Anteilseigner und der Seite der 
    Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen (§ 96 Absatz 
    2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

volle Personenzahlen mathematisch auf- 
    beziehungsweise abzurunden. 
 
    Der Gesamterfüllung wurde sowohl von der Seite 
    der Anteilseignervertreter als auch von der 
    Seite der Arbeitnehmervertreter nach § 96 
    Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen, so dass auf 
    Seiten der Anteilseigner- und der 
    Arbeitnehmervertreter mindestens jeweils zwei 
    Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und Männern 
    besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot 
    zu erfüllen. 
 
    Von Seiten der Anteilseignervertreter sind 
    zurzeit zwei Frauen und sechs Männer im 
    Aufsichtsrat vertreten, der Mindestanteil wird 
    also derzeit von den Anteilseignervertretern 
    erfüllt. 
 
    Bei einer entsprechenden Wahl gemäß dem 
    nachfolgenden Vorschlag ist das 
    Mindestanteilsgebot im Sinne von § 96 Absatz 2 
    Satz 1 AktG weiterhin erfüllt, das heißt, 
    auf Seiten der Anteilseignervertreter ist jedes 
    Geschlecht mit mindestens zwei Sitzen 
    vertreten. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlungen des Nominierungsausschusses - vor, 
 
    a) *Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah* 
       Unternehmerin, Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) 
       Henkel Management AG (Vorsitz) 
       Bayer AG 
       Heraeus Holding GmbH 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) 
    b) *Herrn Lutz Bunnenberg* 
       Unternehmer, München 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Analyticon Biotechnologies AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Keine 
    c) *Herrn Benedikt-Richard Freiherr von 
       Herman* 
       Unternehmer, Wain 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Keine 
    d) *Herrn Timotheus Höttges* 
       Vorsitzender des Vorstands der Deutsche 
       Telekom AG, Bonn 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       FC Bayern München AG 
       Telekom Konzern: 
       Telekom Deutschland GmbH (Vorsitz) 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       BT Group plc., Großbritannien 
       Telekom Konzern: 
       T-Mobile US, Inc. (Vorsitz), USA 
    e) *Herrn Prof. Dr. sc. nat. Michael 
       Kaschke* 
       Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der 
       Carl Zeiss AG, Oberkochen 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       Deutsche Telekom AG 
       Robert Bosch GmbH 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Keine 
    f) *Frau Barbara Kux* 
       Unternehmerin, Zürich, Schweiz 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Firmenich S.A., Schweiz 
       Grosvenor Group Ltd., Großbritannien 
       Pargesa Holding S.A., Schweiz 
    g) *Frau Simone Menne* 
       Unternehmerin, Kiel 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Bayerische Motoren Werke AG 
       Deutsche Post AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Johnson Controls International plc., 
       Irland 
       Russell Reynolds Associates Inc., USA 
    h) *Herrn Philipp Scholz* 
       Lehrbeauftragter/Adjunct Professor an der 
       Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Keine 
 
    als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit 
    Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 17. Juni 2020 für eine 
    Amtszeit von vier Jahren, das heißt für 
    die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung zu wählen, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
    Frau Simone Menne und Herr Lutz Bunnenberg 
    werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. Die 
    übrigen vorgeschlagenen Personen gehören 
    bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur 
    Wiederwahl vorgeschlagen. 
 
    Die vorstehenden Wahlvorschläge entsprechen den 
    Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Sie 
    berücksichtigen die vorgenannten gesetzlichen 
    Regelungen sowie die vom Aufsichtsrat unter 
    Beachtung der unternehmensspezifischen 
    Situation gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
    7. Februar 2017 beziehungsweise gemäß der 
    Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der im Bundesanzeiger am 
    20. März 2020 veröffentlichten Fassung vom 16. 
    Dezember 2019 ergänzend beschlossenen 
    Zielsetzungen für seine Zusammensetzung und das 
    von ihm erarbeitete Kompetenzprofil für das 
    Gesamtgremium (Diversitätskonzept). Das 
    Diversitätskonzept einschließlich des 
    Stands der Umsetzung ist in der Erklärung zur 
    Unternehmensführung enthalten, welche 
    Bestandteil des veröffentlichten 
    Geschäftsberichts 2019 ist. 
 
    Nach dem Diversitätskonzept ist unter anderem 
    bei der Frage der Unabhängigkeit zu 
    berücksichtigen, ob ein Mitglied dem 
    Aufsichtsrat seit mehr als zwölf Jahren 
    angehört. Frau Dr. Simone Bagel-Trah und Herr 
    Prof. Michael Kaschke gehören dem Aufsichtsrat 
    mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
    2020 jeweils zwölf Jahre an. 
 
    Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der 
    Eigentümerstruktur und in Übereinstimmung 
    mit der Wahrung der Tradition der Gesellschaft 
    als offenes Familienunternehmen nach 
    ausführlicher Beratung entschieden, Frau Dr. 
    Simone Bagel-Trah für die erneute Wahl in den 
    Aufsichtsrat vorzuschlagen. Nach 
    Überzeugung des Aufsichtsrats wird sich 
    Frau Dr. Simone Bagel-Trah auch zukünftig im 
    Interesse und zum Wohl der Gesellschaft in die 
    Arbeit des Aufsichtsrats einbringen. 
 
    Vor dem Hintergrund des Ausscheidens von Herrn 
    Prof. Theo Siegert als Finanzexperten wird Herr 
    Prof. Michael Kaschke aufgrund seiner 
    besonderen Kompetenzen insbesondere auch in 
    Fragen der Rechnungslegung zur Gewährleistung 
    hinreichender Kontinuität im Aufsichtsrat 
    erneut zur Wiederwahl vorgeschlagen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 
    2017 beziehungsweise gemäß der Empfehlung 
    C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    in der im Bundesanzeiger am 20. März 2020 
    veröffentlichten Fassung vom 16. Dezember 2019 
    wird erklärt, dass Frau Dr. Simone Bagel-Trah 
    sowie die Herren Lutz Bunnenberg, 
    Benedikt-Richard Freiherr von Herman und 
    Philipp Scholz Mitglieder des 
    Aktienbindungsvertrags der Familie Henkel sind 
    beziehungsweise zu solchen Mitgliedern in 
    persönlicher Beziehung stehen, die in ihrer 
    Gesamtheit die Mehrheit der von der 
    Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien halten. 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht 
    keiner der übrigen vorgeschlagenen Kandidaten 
    in einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
    Henkel AG & Co. KGaA oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Henkel AG & 
    Co. KGaA oder einem wesentlich an der Henkel AG 
    & Co. KGaA beteiligten Aktionär. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
    Vorgeschlagenen vergewissert, dass sie den zu 
    erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des 
    Mandats aufbringen können. 
 
    Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
    Kandidatinnen und Kandidaten 
    einschließlich ihrer Lebensläufe sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie 
    über das Internet zugänglich: 
 
    www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahl der 
    Anteilseignervertreter als Einzelwahlen 
    durchzuführen. 
 
    Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah 
    im Falle ihrer Wahl dem Aufsichtsrat als 
    Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz 
    vorzuschlagen. 
8.  *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
    Gesellschafterausschuss* 
 
    Die Amtszeit des Gesellschafterausschusses 
    endet nach Artikel 28 Absatz 1 der Satzung 
    gemäß Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so 
    dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
    Der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft 
    setzt sich nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

Satzung aus mindestens fünf und höchstens zehn 
    Mitgliedern zusammen, die sämtlich durch die 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat 
    schlagen vor, 
 
    a) *Herrn Prof. Dr. rer. pol. HSG Paul 
       Achleitner* 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
       Deutsche Bank AG, München 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Bayer AG 
       Daimler AG 
       Deutsche Bank AG (Vorsitz) 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    b) *Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah* 
       Unternehmerin, Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) 
       Henkel Management AG (Vorsitz) 
       Bayer AG 
       Heraeus Holding GmbH 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) 
    c) *Herrn Alexander Birken* 
       Vorsitzender des Vorstands der OTTO Group 
       (GmbH & Co. KG), Hamburg 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       OTTO Group: 
       Hermes Europe GmbH 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       C&A AG, Schweiz 
    d) *Herrn Johann-Christoph Frey* 
       Unternehmer, Klosters, Schweiz 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Keine 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
       Antai Venture Builder S.L., Spanien 
    e) *Herrn Dr. rer. pol. h.c. Christoph 
       Henkel* 
       Unternehmer, London, Großbritannien 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Keine 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    f) *Herrn Dr. rer. oec. Christoph Kneip* 
       Steuerberater, Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten_ 
       Rheinische Bodenverwaltung AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Arenberg Schleiden GmbH 
       Arenberg Recklinghausen GmbH 
    g) *Herrn Prof. Dr. rer. pol. Ulrich Lehner* 
       Ehemaliger Vorsitzender der 
       Geschäftsführung der Henkel KGaA, 
       Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Deutsche Telekom AG (Vorsitz) 
       Porsche Automobil Holding SE 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    h) *Herrn Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Norbert 
       Reithofer* 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
       Bayerische Motoren Werke AG, München 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Bayerische Motoren Werke AG (Vorsitz) 
       Siemens AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    i) *Herrn Konstantin von Unger* 
       Managing Partner, CKA Capital Ltd., 
       London, Großbritannien 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel Management AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    j) *Herrn Jean-François van Boxmeer* 
       Vorsitzender der Geschäftsführung der 
       Heineken N.V., Amsterdam, Niederlande 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Keine 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
       Mondelez International Inc., USA 
 
    zu Mitgliedern des Gesellschafterausschusses 
    mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 17. Juni 2020 für eine 
    Amtszeit von vier Jahren, das heißt, für 
    die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung zu wählen, die über die 
    Entlastung des Gesellschafterausschusses für 
    das Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
    Herr Alexander Birken sowie Herr Dr. Christoph 
    Kneip werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. 
    Die übrigen vorgeschlagenen Personen gehören 
    bereits dem Gesellschafterausschuss an und 
    werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 
    2017 beziehungsweise gemäß der Empfehlung 
    C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    in der im Bundesanzeiger am 20. März 2020 
    veröffentlichten Fassung vom 16. Dezember 2019 
    wird erklärt, dass Frau Dr. Simone Bagel-Trah 
    sowie die Herren Johann-Christoph Frey, Dr. 
    Christoph Henkel, Dr. Christoph Kneip und 
    Konstantin von Unger Mitglieder des 
    Aktienbindungsvertrags der Familie Henkel sind 
    beziehungsweise zu solchen Mitgliedern in 
    persönlicher Beziehung stehen, die in ihrer 
    Gesamtheit die Mehrheit der von der 
    Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien halten. 
    Nach Einschätzung des Gesellschafterausschusses 
    und des Aufsichtsrats steht keiner der übrigen 
    vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach dieser 
    Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehung zur Henkel AG & Co. 
    KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
    der Henkel AG & Co. KGaA oder einem wesentlich 
    an der Henkel AG & Co. KGaA beteiligten 
    Aktionär. 
 
    Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat haben 
    sich bei den zur Wahl Vorgeschlagenen 
    vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
    Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats 
    aufbringen können. 
 
    Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen 
    Kandidatin und den vorgeschlagenen Kandidaten 
    einschließlich ihrer Lebensläufe sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie 
    über das Internet zugänglich: 
 
    www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen als 
    Einzelwahlen durchzuführen. 
 
    Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah 
    im Falle ihrer Wahl dem neuen 
    Gesellschafterausschuss als Kandidatin für den 
    Vorsitz im Gesellschafterausschuss 
    vorzuschlagen. 
9.  *Beschlussfassung über die Billigung des 
    Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
    Vorstands* 
 
    Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG in der 
    Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie hat die 
    Hauptversammlung einer börsennotierten 
    Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie 
    bei jeder wesentlichen Änderung des 
    Vergütungssystems über die Billigung des vom 
    Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für 
    die Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
    Eine erstmalige Beschlussfassung nach § 120a 
    Absatz 1 AktG hat bis zum Ablauf der ersten 
    ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. 
    Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Der Beschluss 
    begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist 
    nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Ein das 
    Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist 
    zulässig. 
 
    Bei Henkel ist, anders als bei 
    Aktiengesellschaften, rechtsformbedingt der 
    Aufsichtsrat der Henkel Management AG zuständig 
    für die Bestellung und Abberufung der 
    Mitglieder des Vorstands, die Inhalte der 
    Vorstandsverträge, die Geschäftsverteilung 
    sowie die Vergütung des Vorstands. Die 
    entsprechenden Beschlüsse werden durch den 
    Aufsichtsrat der Henkel Management AG, der mit 
    drei Mitgliedern des Gesellschafterausschusses 
    besetzt ist, nach vorheriger Erörterung im 
    Personalausschuss des Gesellschafterausschusses 
    verabschiedet. 
 
    Auch wenn eine solche Beschlussfassung nach § 
    120 Absatz 4 AktG bei Henkel noch nicht 
    zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen 
    müsste, soll ein solcher Beschluss bereits in 
    der Hauptversammlung 2020 gefasst werden, da 
    der Aufsichtsrat der Henkel Management AG vor 
    dem Hintergrund der seit 2015 fortentwickelten 
    Ambitionen und strategischen Prioritäten das 
    Vergütungssystem überprüft und in 
    Übereinstimmung mit den Empfehlungen des 
    Personalausschusses des 
    Gesellschafterausschusses ab dem Geschäftsjahr 
    2019 geltende Modifikationen beschlossen hat. 
 
    Im Wesentlichen wurden im Vergleich zu dem 
    bisherigen Vergütungssystem folgende, ab dem 1. 
    Januar 2019 geltende Änderungen 
    beschlossen: 
 
    * Sonstige Bezüge 
 

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May 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Für die sonstigen Bezüge wurde eine 
      Obergrenze (Cap) festgesetzt. Sie beträgt 
      für den Vorstandsvorsitzenden 250.000 Euro 
      und für die übrigen Vorstandsmitglieder 
      175.000 Euro pro Jahr. 
    * Jährliche variable Barvergütung (STI) 
 
      Erfolgsparameter der jährlichen variablen 
      Barvergütung (STI) sind wie bisher sowohl 
      finanzielle Ziele, der sogenannte Bonus, 
      als auch die individuelle Leistung der 
      Vorstandsmitglieder. 
 
      Im Sinne einer verstärkten Ausrichtung auf 
      ein nachhaltiges profitables Wachstum 
      fließen nunmehr in die Bemessung des 
      Bonus folgende finanzielle Ziele mit einer 
      Gewichtung von jeweils 50 Prozent ein: das 
      organische Umsatzwachstum - also die 
      Umsatzentwicklung bereinigt um 
      Wechselkurseffekte und 
      Akquisitionen/Divestments (Organic Sales 
      Growth, abgekürzt OSG) - sowie das um 
      einmalige Aufwendungen und Erträge sowie 
      Restrukturierungsaufwendungen und 
      Wechselkurseffekte bereinigte Ergebnis je 
      Vorzugsaktie (Earnings per Share, 
      abgekürzt EPS). 
 
      Der Zielwert für die Kennzahl OSG ist aus 
      den finanziellen Ambitionen 
      beziehungsweise der Planung abgeleitet. 
      Für die EPS-Performance erfolgt wie bisher 
      ein Ist-/Ist-Vergleich, das heißt, 
      ein Vergleich des Ist-Werts des 
      betreffenden Geschäftsjahres mit dem 
      Ist-Wert des Vorjahres. 
 
      Um die persönliche Leistung der 
      Vorstandsmitglieder stärker 
      berücksichtigen zu können, fließt die 
      individuelle Zielerreichung 
      beziehungsweise die persönliche Leistung 
      nicht wie bisher als additiver Bestandteil 
      in das STI ein, sondern in Form eines 
      individuellen Multiplikators, mit dem der 
      sich aus der Gesamterreichung der 
      finanziellen Ziele (Bonus) ergebende 
      Betrag multipliziert wird. Der 
      individuelle Multiplikator hat eine 
      Bandbreite von 0,8 bis 1,2. 
    * Long Term Incentive (LTI) 
 
      Zur stärkeren Betonung der langfristigen 
      Werthaltigkeit hängt das Long Term 
      Incentive nunmehr von der durchschnittlich 
      im dreijährigen Performance-Zeitraum 
      erzielten, um einmalige Aufwendungen und 
      Erträge sowie 
      Restrukturierungsaufwendungen bereinigten 
      Rendite auf das eingesetzte Kapital 
      (Return on Capital Employed, abgekürzt 
      ROCE) ab. 
 
      Die Zielwerte für die Kennzahl ROCE sind 
      aus den finanziellen Ambitionen 
      beziehungsweise der Planung abgeleitet und 
      werden jährlich festgesetzt. Für jedes 
      Jahr des dreijährigen 
      Performance-Zeitraums wird die jeweilige 
      Zielerreichung gemessen und dann aus den 
      drei Werten die durchschnittlich im 
      Performance-Zeitraum erreichte 
      Zielerreichung ermittelt. 
    * Funktionale Faktoren bezüglich der 
      variablen Vergütung 
 
      Um den unterschiedlichen Anforderungen an 
      die jeweiligen Vorstandsressorts 
      beziehungsweise der unterschiedlichen 
      Komplexität und Bedeutung der jeweiligen 
      Unternehmensbereiche stärker als bisher 
      Rechnung zu tragen, wurden beginnend mit 
      dem Geschäftsjahr 2019 allgemeine 
      funktionale Faktoren festgelegt, mit denen 
      der jeweils in Abhängigkeit von der 
      Zielerreichung ermittelte 
      Auszahlungsbetrag des STI beziehungsweise 
      des LTI multipliziert wird. 
    * Malus- und Clawback-Regelungen 
 
      Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde in 
      die Vergütungsbedingungen eine zusätzliche 
      Malus- und Clawback-Regelung aufgenommen. 
      Hiernach kann der Aufsichtsrat der Henkel 
      Management AG nach pflichtgemäßem 
      Ermessen unter bestimmten Umständen die 
      variable Vergütung (STI, LTI) ganz oder 
      teilweise einbehalten beziehungsweise in 
      gewissen Grenzen eine bereits ausgezahlte 
      variable Vergütung zurückfordern. 
 
    Mit der Weiterentwicklung trägt die Vergütung 
    noch stärker zur Förderung unserer 
    Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
    Entwicklung von Henkel bei. 
 
    Das Vergütungssystem für den Vorstand 
    einschließlich der Änderungen mit 
    Wirkung zum 1. Januar 2019 ist unter II. dieser 
    Einladung beschrieben und erläutert. Darüber 
    hinaus ist das Vergütungssystem im 
    Vergütungsbericht dargestellt, der im 
    Geschäftsbericht 2019 auf den Seiten 47 ff. 
    enthalten ist. Der Geschäftsbericht 2019 mit 
    dem Vergütungsbericht ist im Internet 
    zugänglich: 
 
    www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm 
 
    Auf diese Darstellungen wird für die 
    Beschlussfassung Bezug genommen. 
 
    § 124 Absatz 3 AktG in der Fassung des Gesetzes 
    zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht zur 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
    Billigung des Vergütungssystems einen 
    Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats vor. Für 
    die Festlegung des Vergütungssystems ist 
    rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der Henkel 
    Management AG - nach vorheriger Erörterung im 
    Personalausschuss des Gesellschafterausschusses 
    - zuständig und nicht der Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft. Insoweit schlägt in Abstimmung 
    mit dem Aufsichtsrat der Henkel Management AG 
    und dem Gesellschafterausschuss der 
    Aufsichtsrat vor, dieses ab dem Geschäftsjahr 
    2019 geltende, weiterentwickelte System der 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 
    2020) gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht und 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 13. April 2015 
    beschlossene genehmigte Kapital der 
    Gesellschaft über bis zu insgesamt nominal Euro 
    43.795.875 (Genehmigtes Kapital 2015) ist am 
    12. April 2020 ausgelaufen. Um wiederum über 
    ein genehmigtes Kapital verfügen zu können, 
    soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe 
    von bis zu insgesamt nominal Euro 43.795.875 
    gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht geschaffen 
    werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, zu beschließen: 
 
    a) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft in der Zeit bis zum 16. Juni 
       2025 mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des 
       Aufsichtsrats um bis zu insgesamt nominal 
       Euro 43.795.875 durch Ausgabe von bis zu 
       Stück 43.795.875 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, 
       die bei der Verteilung des Gewinns oder 
       des Gesellschaftsvermögens den jeweils 
       bestehenden Vorzugsaktien gleichstehen, 
       gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären 
       ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       durch die persönlich haftende 
       Gesellschafterin zu bestimmenden 
       Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
       von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
       Die Ermächtigung kann vollständig oder 
       ein- oder mehrmals in Teilbeträgen 
       ausgenutzt werden. Die neuen Vorzugsaktien 
       ohne Stimmrecht nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn 
       teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die 
       persönlich haftende Gesellschafterin mit 
       Zustimmung des Gesellschafterausschusses 
       und des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 
       Absatz 2 AktG abweichend festlegen, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum 
       Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates und des 
       Gesellschafterausschusses den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
    b) Artikel 6 Absatz 5 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Die persönlich haftende 
            Gesellschafterin ist ermächtigt, 
            das Grundkapital der Gesellschaft 
            in der Zeit bis zum 16. Juni 2025 
            mit Zustimmung des 
            Gesellschafterausschusses und des 
            Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 
            nominal Euro 43.795.875 durch 
            Ausgabe von bis zu Stück 43.795.875 
            neuen, auf den Inhaber lautenden 
            Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die 
            bei der Verteilung des Gewinns oder 
            des Gesellschaftsvermögens den 
            jeweils bestehenden Vorzugsaktien 
            gleichstehen, gegen Bareinlagen zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
            Die Ermächtigung kann vollständig 
            oder ein- oder mehrmals in 
            Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die 
            neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
            nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am 
            Gewinn teil. Soweit rechtlich 
            zulässig kann die persönlich 

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May 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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