DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Scout24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in München mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-06 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Scout24 AG München ISIN DE000A12DM80 / WKN A12DM8 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer
diesjährigen *ordentlichen Hauptversammlung *ein,
die am *18. Juni 2020 *um *10:00 Uhr* als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz
weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) stattfindet. Die
Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet übertragen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der
Briefwahl oder
durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen
Wirtschaft,
Conference Center, Max-Joseph-Str. 5,80333 München, Deutschland. A.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Scout24 AG und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten
Lage- und Konzernlageberichts für die Scout24 AG und den Scout24-Konzern, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a
spx
eingesehen werden und werden dort auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme zugänglich sein. Ferner macht der Vorstand der Hauptversammlung
gemäß § 176 Abs. 1 AktG den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns zugänglich.
Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind
vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 172 AktG am 19. März 2020
gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt worden. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist daher nicht
erforderlich. Auch die übrigen vorstehend genannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung nur zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer
Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Scout24 AG für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte und im
festgestellten Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2019 ausgewiesene Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 887.177.968,00 wird wie
folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende mit einem
Gesamtbetrag in Höhe von EUR
94.325.514,30, das entspricht EUR 0,90 je
dividendenberechtigter Stückaktie für das
abgelaufene Geschäftsjahr 2019.
Gesamtbetrag der = EUR
Dividende 94.325.514,30
Einstellung in andere = EUR 0,00
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag = EUR
792.852.453,7
0
Bilanzgewinn = EUR
887.177.968,0
0
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Wie
sich aus § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ergibt, kann eine frühere Fälligkeit nicht
festgelegt werden. Die Dividende soll daher am 23. Juni 2020 ausgezahlt
werden.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 19. März 2020 (Tag der
Feststellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten Grundkapital in
Höhe von EUR 104.806.127,00 eingeteilt in 104.806.127 Stückaktien.
Das dividendenberechtigte Grundkapital ergibt sich aus dem Grundkapital der
Scout24 AG in Höhe von EUR 107.600.000,00 eingeteilt in 107.600.000
Stückaktien, abzüglich der durch die Gesellschaft gehaltenen nicht
dividendenberechtigten 2.793.873 eigenen Stückaktien (Stand vom 19. März
2020). Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien verringert sich wegen des
laufenden Aktienrückkaufprogramms bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Verwendung des Bilanzgewinns. Vorstand und Aufsichtsrat werden daher einen
entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten,
der weiterhin die Ausschüttung des Gesamtbetrags der Dividende vorsieht.
Dieser Gesamtbetrag der Dividende wird auf die dann dividendenberechtigte
Anzahl von Aktien verteilt. Ein gegebenenfalls rechnerisch nicht verteilbarer
Restbetrag wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und
den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 sowie für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen in den
Geschäftsjahren 2020 und 2021
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses
- vor, zu beschließen:
Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
wird zum Abschlussprüfer des Jahres- und
des Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2020 sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§
115 Abs. 5 WpHG) in den Geschäftsjahren
2020 und 2021 sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) in
den Geschäftsjahren 2020 und 2021 jeweils
bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über Wahlen in den Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 18. Juni 2020 endet die Amtszeit aller
Aufsichtsratsmitglieder, weshalb sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu
wählen sind.
Fünf der derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sollen für eine weitere
Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden. Frau Ciara Smyth kandidiert nicht
erneut, sodass ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen ist.
Der Aufsichtsrat schlägt daher gestützt auf die Empfehlung des
Präsidialausschusses vor, die folgenden Personen für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Mitglieder in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen:
a) Herrn *Dr. Hans-Holger Albrecht*, wohnhaft
in Umhausen, Österreich, Chief
Executive Officer und Mitglied des
Verwaltungsrates der nicht börsennotierten
Deezer S.A., Paris, Frankreich und London,
Vereinigtes Königreich
_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_:
(i) Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
(ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Vorsitzender des Board of Directors
der börsennotierten Ice Group ASA,
Oslo, Norwegen
b) Herrn *Christoph Brand*, wohnhaft in
Hedingen, Schweiz, Chief Executive Officer
der nicht börsennotierten Axpo Holding AG,
Baden, Schweiz
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -2-
_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_
(i) Mitgliedschaften in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
(ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Mitglied sowie voraussichtlich ab
Sommer 2020 Vorsitzender des
Verwaltungsrats der nicht
börsennotierten
Centralschweizerische Kraftwerke
AG, Luzern, Schweiz
c) Frau *Dr. Elke Frank*, wohnhaft in
Stuttgart, Deutschland, Vorstandsmitglied
der börsennotierten Software AG, Darmstadt,
Deutschland
_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_
(i) Mitgliedschaften in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
(ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Keine
d) Herrn *Frank H. Lutz*, wohnhaft in München,
Deutschland, Vorstandsvorsitzender der
nicht-börsennotierten CRX Markets AG,
München, Deutschland
Herr Lutz erfüllt die Voraussetzungen des §
100 Abs. 5 erster Halbsatz AktG, der von
mindestens einem Aufsichtsratsmitglied
Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
verlangt.
_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_:
(i) Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten:
* Aufsichtsratsmitglied der
börsennotierten Bilfinger SE,
Mannheim, Deutschland
(ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Keine
e) Herrn *Peter Schwarzenbauer*, wohnhaft in
München, Deutschland, ehemaliges
Vorstandsmitglied der BMW AG, München,
Deutschland
_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_
(i) Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
(ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Aufsichtsratsmitglied der
nicht-börsennotierten
UnternehmerTUM GmbH, München,
Deutschland
f) Herrn *André Schwämmlein*, wohnhaft in
München, Deutschland, Geschäftsführer der
FlixMobility GmbH, München, Deutschland
_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_
(i) Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Keine
(ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Keine
Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach
der Überzeugung des Aufsichtsrats die Mitglieder des Aufsichtsrats auch
zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG
mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
*Angaben gemäß Deutschem Corporate Governance Kodex*
Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Dr. Albrecht, Herrn Brand,
Herrn Lutz, Herrn Schwarzenbauer und Herrn Schwämmlein (jeweils abgesehen von
der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft) sowie Frau Dr. Frank
keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG oder deren
Konzernunternehmen, den Organen der Scout24 AG oder einem wesentlich an der
Scout24 AG beteiligten Aktionär, die nach der Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 bzw. Ziffer
5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
7. Februar 2017 offenzulegen wären.
Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den
zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Diese Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das im Hinblick auf seine Zusammensetzung
verfolgte Diversitätskonzept und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit
der Empfehlung C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 16. Dezember 2019 bzw. der entsprechenden Ziffer 5.4.3 Satz 1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 als
Einzelwahl durchzuführen.
Herr Dr. Albrecht hat für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat seine
Bereitschaft erklärt, erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind über die
Internetseite
https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a
spx
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, die jeweils Angaben über
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie eine
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem zur Wahl stehenden
Aufsichtsratsmandat enthalten, sind dieser Einladung als Anlage beigefügt.
7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von
Aktien im vereinfachten Verfahren nach Erwerb durch die Scout24 AG*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
7.1 Kapitalherabsetzung durch Einziehung zu
erwerbender Aktien im vereinfachten
Verfahren
a) Das Grundkapital der Scout24 AG wird
um einen Gesamtbetrag von bis zu
EUR 30.000.000,00 (in Worten:
dreißig Millionen Euro) durch
Einziehung voll eingezahlter noch zu
erwerbender Aktien im Wege der
vereinfachten Einziehung gemäß §
237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG
herabgesetzt.
Die einzuziehenden Aktien werden von
der Scout24 AG innerhalb eines vom
Vorstand festzulegenden Zeitraums,
der frühestens am 1. Februar 2021
beginnt und spätestens mit Ablauf des
30. Juni 2021 endet, gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 6 AktG erworben und
eingezogen werden
('*Durchführungsfrist*'). Die
erworbenen Aktien werden unverzüglich
eingezogen.
Die Kapitalherabsetzung durch die
Einziehung von Aktien erfolgt zum
Zwecke der teilweisen Rückzahlung des
Grundkapitals an die Aktionäre
infolge des Verkaufs der AutoScout24
GmbH.
b) Der Erwerb der Aktien erfolgt
außerhalb der Börse mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Erwerbsangebots
('*Öffentliches Erwerbsangebot
2021*') nach (i) Eintragung des
Kapitalherabsetzungsbeschlusses ins
Handelsregister und (ii) Feststellung
des Jahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 2020. Die erworbenen
Aktien sind zu Lasten des
Bilanzgewinns oder frei verfügbarer
Rücklagen, soweit diese zu diesem
Zweck auf Grundlage des
Jahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 2020 zur Verfügung
stehen, einzuziehen, bevor die
ordentliche Hauptversammlung 2021
über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2020 Beschluss
gefasst haben wird. Dabei erfolgt die
Einziehung zunächst zu Lasten der
frei verfügbaren Rücklagen und, nur
soweit diese erschöpft sind, sodann
zu Lasten des Bilanzgewinns. Der
Betrag, der dem auf die eingezogenen
Aktien entfallenden Betrag des
Grundkapitals gleichkommt, ist in die
Kapitalrücklage einzustellen.
c) Der Kaufpreis für die zu erwerbenden
Aktien beträgt insgesamt (ohne
Erwerbsnebenkosten) bis zu EUR
1.000.000.000,00 (in Worten: eine
Milliarde Euro)
('*Auszahlungsvolumen*'). Der von der
Scout24 AG gebotene Angebotspreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf
den gewichteten durchschnittlichen
Börsenkurs an der Frankfurter
Wertpapierbörse, ermittelt auf der
Basis der Schlussauktionspreise und
-volumina der Scout24-Aktie im
XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem von
XETRA), der letzten drei Handelstage
('*Relevanter Durchschnittskurs*')
vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung der Durchführung des
Öffentlichen Erwerbsangebots
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -3-
2021 um nicht mehr als 10 %
überschreiten ('*Angebotspreis*').
Bei der Festlegung des
Angebotspreises wird der Vorstand im
Rahmen des Möglichen das Ziel eines
möglichst glatten
Andienungsverhältnisses im Interesse
insbesondere von Aktionären mit
geringen Stückzahlen berücksichtigen.
d) Die Berücksichtigung der
Annahmeerklärungen der Aktionäre
erfolgt nach Beteiligungsquoten durch
Anmeldung der auf die Beteiligung
entfallenden Andienungsrechte sowie
etwaigen darüber hinaus von anderen
Aktionären hinzuerworbenen
Andienungsrechten.
e) Die nähere Ausgestaltung des
Öffentlichen Erwerbsangebots
2021 bestimmt der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.
Insbesondere soll, soweit technisch
möglich, ein börsenmäßiger
Andienungsrechtehandel eingerichtet
und näher ausgestaltet werden. Jede
nicht von der Scout24 AG gehaltene
Scout24-Aktie vermittelt ein
Andienungsrecht.
7.2 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4
Abs. 1 der Satzung entsprechend dem
Umfang der Durchführung der
Kapitalherabsetzung anzupassen.
7.3 Der Beschluss gemäß diesem
Tagesordnungspunkt 7 wird insofern
ungültig, soweit der Erwerb der
einzuziehenden Aktien und die Einziehung
nicht spätestens bis zum Ende der
Durchführungsfrist (Ziffer 7.1 a))
durchgeführt sind.
8. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum
Ausschluss des Bezugsrechts*
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juni 2017 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist bis zum 7. Juni
2022 befristet. Sie wurde jedoch bereits teilweise ausgenutzt und soll daher
erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Die Scout24 AG wird ermächtigt, bis zum
17. Juni 2025 eigene Aktien der Scout24 AG
im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -
falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf
die gemäß dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz
der Scout24 AG befinden oder der Scout24
AG nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
unmittelbar durch die Scout24 AG oder auch
durch von der Scout24 AG abhängige oder im
Mehrheitsbesitz der Scout24 AG stehende
Unternehmen oder durch von der Scout24 AG
oder von der Scout24 AG abhängige oder in
ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
beauftragte Dritte ausgeübt werden.
c) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands
(i) über die Börse, (ii) mittels eines
öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Kaufangeboten oder (iii) durch Einsatz
von Derivaten (Put- oder Call-Optionen
oder einer Kombination aus beiden;
zusammen nachfolgend: '*Derivate*')
erfolgen.
* Erfolgt der Erwerb der Aktien über die
Börse, darf der von der Scout24 AG
gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs einer
Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem
von XETRA) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor der
Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr
als 10 % über- und um nicht mehr als
20 % unterschreiten. Die nähere
Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der
Vorstand der Scout24 AG.
* Erfolgt der Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot bzw. eine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe
von Kaufangeboten, dürfen der
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
Kaufpreisspanne je Scout24-Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnittswert der
Schlussauktionspreise im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem von XETRA) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten drei Börsenhandelstagen vor
dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebots um nicht mehr als 10 %
über- und um nicht mehr als 20 %
unterschreiten. Die näheren
Einzelheiten der Ausgestaltung des
Angebots bzw. der an die Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Kaufangeboten bestimmt
der Vorstand der Scout24 AG.
* Ergeben sich nach der Veröffentlichung
des Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebots erhebliche Abweichungen
des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw.
den Grenzwerten der Kaufpreisspanne,
so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots angepasst werden. In diesem
Fall wird auf den Durchschnittskurs
der letzten drei Börsenhandelstage vor
der Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots kann weitere
Bedingungen vorsehen.
Sofern die Anzahl der zum Kauf
angedienten bzw. angebotenen
Scout24-Aktien das vorhandene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann
unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts der
Erwerb nach dem Verhältnis der
angedienten bzw. angebotenen
Scout24-Aktien je Aktionär erfolgen.
Ebenso können eine bevorrechtigte
Berücksichtigung bzw. Annahme
geringerer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Scout24-Aktien je
Aktionär sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur
Vermeidung von Aktienbruchteilen
vorgesehen werden.
* Erfolgt der Erwerb durch Einsatz von
Derivaten, müssen die Derivatgeschäfte
mit einem Kreditinstitut oder einem
anderen die Voraussetzungen des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen (zusammen nachfolgend:
'*Emissionsunternehmen*')
abgeschlossen werden. Es muss
sichergestellt sein, dass die Derivate
nur mit Aktien bedient werden, die von
dem Emissionsunternehmen zuvor unter
Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes über die
Börse zu einem Preis erworben wurden,
der den im Zeitpunkt des Abschlusses
des börslichen Geschäfts aktuellen
Kurs der Aktie im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem
von XETRA) an der Frankfurter
Wertpapierbörse nicht wesentlich über-
oder unterschreitet und den am
Börsentag, an dem der Abschluss des
börslichen Geschäfts erfolgte, durch
die Eröffnungsauktion ermittelten
Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem von XETRA) an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht
mehr als 10 % überschreitet und um
nicht mehr als 20 % unterschreitet.
Der in dem Derivatgeschäft vereinbarte
Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für
den Erwerb einer Aktie bei Ausübung
der Optionen (Ausübungspreis) darf
sowohl mit als auch ohne
Berücksichtigung einer erhaltenen bzw.
gezahlten Optionsprämie den am
Börsentag des Abschlusses des
Derivatgeschäfts durch die
Eröffnungsauktion ermittelten
Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem von XETRA) an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht
mehr als 10 % überschreiten und um
nicht mehr als 20 % unterschreiten.
* Eine von der Scout24 AG gezahlte
Call-Optionsprämie darf nicht
wesentlich über und eine von der
Scout24 AG vereinnahmte
Put-Optionsprämie darf nicht
wesentlich unter dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert
der jeweiligen Optionen liegen, bei
dessen Ermittlung unter anderem der
vereinbarte Ausübungspreis zu
berücksichtigen ist.
* Werden eigene Aktien unter Einsatz von
Derivaten unter Beachtung der
vorstehenden Regelungen erworben, ist
ein Recht der Aktionäre, solche
Derivatgeschäfte mit der Scout24 AG
abzuschließen, ausgeschlossen.
* Aktionäre haben ein Recht auf
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -4-
Andienung ihrer Aktien nur, soweit die
Scout24 AG ihnen gegenüber aus den
Derivatgeschäften zur Abnahme der
Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht ist
ausgeschlossen.
* In jedem Fall dürfen unter Einsatz von
Derivaten maximal eigene Aktien bis
insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser
Betrag niedriger ist - des zum
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
erworben werden. Die Laufzeit der
einzelnen Derivate darf jeweils
höchstens 18 Monate betragen, muss
spätestens am 17. Juni 2025 enden und
muss so gewählt werden, dass der
Erwerb der eigenen Aktien bei Ausübung
der Derivate nicht nach dem 17. Juni
2025 erfolgen kann.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Scout24 AG, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden oder werden,
über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquoten zu veräußern.
Darüber hinaus dürfen Aktien der Scout24
AG, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben wurden oder werden, zu den
folgenden Zwecken verwendet werden:
1) Der Vorstand wird ermächtigt,
gemäß lit. a) bis lit. c)
erworbene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Die Einziehung kann auch
im vereinfachten Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen Betrags der übrigen
Aktien am Grundkapital der Scout24 AG
erfolgen. Der Vorstand wird für
diesen Fall zur Anpassung der Angabe
der Anzahl der Stückaktien in der
Satzung ermächtigt.
2) Der Vorstand wird ermächtigt,
gemäß lit. a) bis lit. c)
erworbene Aktien gegen
Sachleistungen, insbesondere als
Gegenleistung für den (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen,
Anteilen an Unternehmen,
Zusammenschlüssen von Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen gegen
die Scout24 AG oder von dieser
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Scout24 AG stehende Unternehmen,
anzubieten, zu veräußern und zu
übertragen.
3) Der Vorstand wird ermächtigt,
gemäß lit. a) bis lit. c)
erworbene Aktien auch zur Erfüllung
von Umtauschrechten aus von der
Scout24 AG oder von dieser abhängigen
oder im Mehrheitsbesitz der Scout24
AG stehenden Unternehmen begebenen
Wandelschuldverschreibungen zu
verwenden.
4) Der Vorstand wird ermächtigt,
gemäß lit. a) bis lit. c)
erworbene Aktien in Zusammenhang mit
aktienbasierten Vergütungs- bzw.
Belegschaftsaktienprogrammen der
Scout24 AG oder von dieser abhängigen
oder im Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen zu verwenden und an
Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Scout24 AG
oder von dieser abhängigen oder im
Mehrheitsbesitz der Scout24 AG
stehenden Unternehmen stehen oder
standen, sowie an Organmitglieder von
von Scout24 AG abhängigen oder im
Mehrheitsbesitz der Scout24 AG
stehenden Unternehmen auszugeben.
Gemäß lit. a) bis lit. c)
erworbene Aktien können den
vorgenannten Personen und
Organmitgliedern insbesondere
entgeltlich oder unentgeltlich zum
Erwerb angeboten, zugesagt und
übertragen werden, wobei das Arbeits-
bzw. Anstellungs- oder
Organverhältnis zum Zeitpunkt des
Angebots, der Zusage oder der
Übertragung bestehen muss.
5) Der Vorstand wird ermächtigt,
gemäß lit. a) bis lit. c)
erworbene Aktien zu veräußern,
sofern die Veräußerung gegen
Barzahlung und zu einem Preis
erfolgt, der den Börsenpreis von
Aktien gleicher Ausstattung der
Scout24 AG zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung
ist beschränkt auf die
Veräußerung von Aktien der
Scout24 AG, auf die insgesamt ein
anteiliger Betrag von höchstens 10 %
des bei Erteilung dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist
- des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Scout24 AG
entfällt. Die Höchstgrenze von 10 %
des Grundkapitals vermindert sich um
den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf Aktien der
Scout24 AG entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung im
Rahmen einer Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben wurden oder die zur
Bedienung von Options- oder
Wandlungsrechten oder Options- oder
Wandlungspflichten auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG begeben wurden.
e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten
auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb
von Aktien der Scout24 AG zu verwenden,
die mit Mitgliedern des Vorstands im
Rahmen der Vorstandsvergütung vereinbart
wurden. Das Vorstandsanstellungs- oder
Organverhältnis muss zum Zeitpunkt des
Angebots, der Zusage oder der
Übertragung der Aktien der Scout24 AG
noch bestehen. Die weiteren Einzelheiten
etwaiger Zusagen und Übertragungen,
einschließlich einer etwaigen
direkten Gegenleistung, etwaiger
Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls-
oder Ausgleichsregelungen, insbesondere
für Sonderfälle wie die Pensionierung, die
Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden
vom Aufsichtsrat unter Wahrung der
Anforderungen des § 87 AktG festgelegt.
f) Die Ermächtigungen unter lit. d), lit. e)
und g) können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam,
die Ermächtigungen unter lit. d), können
auch durch abhängige oder im
Mehrheitsbesitz der Scout24 AG stehende
Unternehmen oder auf deren Rechnung oder
auf Rechnung der Scout24 AG handelnde
Dritte ausgenutzt werden. Zudem können
erworbene eigene Aktien auch auf abhängige
oder im Mehrheitsbesitz stehende
Unternehmen übertragen werden.
g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese
erworbenen eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, wie diese Aktien der
Gesellschaft gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter lit. d) Nr. (2) bis
(5) und lit. e) verwendet werden. Darüber
hinaus kann der Vorstand im Fall der
Veräußerung von Aktien der Scout24 AG
im Rahmen eines Verkaufsangebots nach lit.
d) Satz 1 Alt. 2 an die Aktionäre der
Scout24 AG das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge ausschließen.
h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass
Maßnahmen des Vorstands aufgrund
dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur
mit seiner Zustimmung vorgenommen werden
dürfen.
i) Die von der ordentlichen Hauptversammlung
der Scout24 AG am 8. Juni 2017 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird mit
Wirksamwerden dieser Ermächtigung
vollumfänglich aufgehoben und ersetzt.
Hiervon unberührt bleibt die Ermächtigung
der ordentlichen Hauptversammlung vom 8.
Juni 2017 zur Verwendung eigener Aktien
der Scout24 AG.
9. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 sowie die
entsprechende Änderung von § 4 der Satzung der Gesellschaft*
Das in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geregelte Genehmigte Kapital
2015 läuft am 3. September 2020 aus. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital
2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen
Genehmigten Kapitals 2015 treten soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) Das Genehmigte Kapital 2015 wird mit
Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung
des nachfolgenden Genehmigten Kapitals
2020 aufgehoben.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in einer oder
mehreren Tranchen bis
(einschließlich) zum 17. Juni 2025
durch Ausgabe von neuen auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen um einen Betrag von bis zu
insgesamt EUR 32.280.000,00 (dies
entspricht 30 % des derzeitigen
Grundkapitals) zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020). Den Aktionären ist dabei
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können gemäß § 186
Abs. 5 AktG auch von einem Kreditinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre in den folgenden Fällen ganz
oder teilweise auszuschließen:
1. wenn die neuen Aktien gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der
anteilige Betrag der nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am
Grundkapital 10 % des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Eintragung dieser
Ermächtigung in das Handelsregister
oder zum jeweiligen Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung nicht
übersteigt. Auf diese Begrenzung sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Wirksamkeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der
Ausübung der jeweiligen Ermächtigung
in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
oder veräußert wurden. Ebenfalls
anzurechnen sind diejenigen Aktien,
die von der Gesellschaft aufgrund von
zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung
der Ermächtigung ausgegebenen
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden bzw. noch
ausgegeben werden können, sofern die
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
nach dem Wirksamwerden dieser
Ermächtigung in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre durch
die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften ausgegeben
wurden;
2. für Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere um die
neuen Aktien Dritten beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen anbieten
zu können;
3. für Spitzenbeträge;
4. zur Ausgabe von Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft und
Arbeitnehmer und Mitglieder der
Geschäftsführung nachgeordneter
verbundener Unternehmen, im Hinblick
auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung
der Anforderungen des § 204 Abs. 3
AktG;
5. um Inhabern von Wandel- oder
Optionsrechten bezogen auf
Schuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder deren
nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht zu
gewähren.
Insgesamt darf der auf Aktien, die auf der
Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden, entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10
%-Grenze sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten oder einer Wandlungspflicht
ausgegeben wurden oder auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben worden sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen, insbesondere den Inhalt
der aktienbezogenen Rechte und die
allgemeinen Bedingungen der Aktienausgabe,
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2020 oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2020 anzupassen.
c) § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft
soll wie folgt geändert werden:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in einer oder
mehreren Tranchen bis
(einschließlich) zum 17. Juni 2025
durch Ausgabe von neuen auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen um einen Betrag von bis zu
insgesamt Euro 32.280.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären
ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können
gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre in den folgenden Fällen ganz
oder teilweise auszuschließen:
1. wenn die neuen Aktien gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der
anteilige Betrag der nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am
Grundkapital zehn von Hundert (10 %)
des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung in das
Handelsregister oder zum jeweiligen
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung nicht übersteigt. Auf
diese Begrenzung sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die während der
Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt der Ausübung der
jeweiligen Ermächtigung in direkter
oder entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben oder
veräußert wurden. Ebenfalls
anzurechnen sind diejenigen Aktien,
die von der Gesellschaft aufgrund von
zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung
der Ermächtigung ausgegebenen
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden bzw. noch
ausgegeben werden können, sofern die
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
nach dem Wirksamwerden dieser
Ermächtigung in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre durch
die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften ausgegeben
wurden;
2. für Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere um die
neuen Aktien Dritten beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen anbieten
zu können;
3. für Spitzenbeträge;
4. zur Ausgabe von Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft und
Arbeitnehmer und Mitglieder der
Geschäftsführung nachgeordneter
verbundener Unternehmen, im Hinblick
auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung
der Anforderungen des § 204 Abs. 3
AktG;
5. um Inhabern von Wandel- oder
Optionsrechten bezogen auf
Schuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder deren
nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht zu
gewähren.
Insgesamt darf der auf Aktien, die auf der
Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden, entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals zehn
von Hundert (10 %) des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
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May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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