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(1)

DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Scout24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Scout24 AG München ISIN DE000A12DM80 / WKN A12DM8 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer 
diesjährigen *ordentlichen Hauptversammlung *ein, 
die am *18. Juni 2020 *um *10:00 Uhr* als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz 
weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) stattfindet. Die 
Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet übertragen. 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen 
Wirtschaft, 
Conference Center, Max-Joseph-Str. 5,80333 München, Deutschland. A. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Scout24 AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lage- und Konzernlageberichts für die Scout24 AG und den Scout24-Konzern, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB 
   und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
   spx 
 
   eingesehen werden und werden dort auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme zugänglich sein. Ferner macht der Vorstand der Hauptversammlung 
   gemäß § 176 Abs. 1 AktG den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns zugänglich. 
 
   Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind 
   vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 172 AktG am 19. März 2020 
   gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt worden. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses 
   durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist daher nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorstehend genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nur zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Scout24 AG für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte und im 
    festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
    Dezember 2019 ausgewiesene Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR  887.177.968,00 wird wie 
    folgt verwendet: 
    Ausschüttung einer Dividende mit einem 
    Gesamtbetrag in Höhe von EUR  
    94.325.514,30, das entspricht EUR  0,90 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2019. 
 
    Gesamtbetrag der          = EUR  
    Dividende                 94.325.514,30 
    Einstellung in andere     = EUR  0,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag             = EUR  
                              792.852.453,7 
                              0 
    Bilanzgewinn              = EUR  
                              887.177.968,0 
                              0 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Wie 
   sich aus § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ergibt, kann eine frühere Fälligkeit nicht 
   festgelegt werden. Die Dividende soll daher am 23. Juni 2020 ausgezahlt 
   werden. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 19. März 2020 (Tag der 
   Feststellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten Grundkapital in 
   Höhe von EUR  104.806.127,00 eingeteilt in 104.806.127 Stückaktien. 
 
   Das dividendenberechtigte Grundkapital ergibt sich aus dem Grundkapital der 
   Scout24 AG in Höhe von EUR  107.600.000,00 eingeteilt in 107.600.000 
   Stückaktien, abzüglich der durch die Gesellschaft gehaltenen nicht 
   dividendenberechtigten 2.793.873 eigenen Stückaktien (Stand vom 19. März 
   2020). Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien verringert sich wegen des 
   laufenden Aktienrückkaufprogramms bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns. Vorstand und Aufsichtsrat werden daher einen 
   entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, 
   der weiterhin die Ausschüttung des Gesamtbetrags der Dividende vorsieht. 
   Dieser Gesamtbetrag der Dividende wird auf die dann dividendenberechtigte 
   Anzahl von Aktien verteilt. Ein gegebenenfalls rechnerisch nicht verteilbarer 
   Restbetrag wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
    Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen in den 
   Geschäftsjahren 2020 und 2021 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   - vor, zu beschließen: 
 
    Die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
    wird zum Abschlussprüfer des Jahres- und 
    des Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 
    115 Abs. 5 WpHG) in den Geschäftsjahren 
    2020 und 2021 sowie für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) in 
    den Geschäftsjahren 2020 und 2021 jeweils 
    bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über Wahlen in den Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
   gewählt werden. 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 18. Juni 2020 endet die Amtszeit aller 
   Aufsichtsratsmitglieder, weshalb sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu 
   wählen sind. 
 
   Fünf der derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sollen für eine weitere 
   Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden. Frau Ciara Smyth kandidiert nicht 
   erneut, sodass ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher gestützt auf die Empfehlung des 
   Präsidialausschusses vor, die folgenden Personen für die Zeit bis zur 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Mitglieder in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu wählen: 
 
   a) Herrn *Dr. Hans-Holger Albrecht*, wohnhaft 
      in Umhausen, Österreich, Chief 
      Executive Officer und Mitglied des 
      Verwaltungsrates der nicht börsennotierten 
      Deezer S.A., Paris, Frankreich und London, 
      Vereinigtes Königreich 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_: 
 
      (i)  Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Vorsitzender des Board of Directors 
             der börsennotierten Ice Group ASA, 
             Oslo, Norwegen 
   b) Herrn *Christoph Brand*, wohnhaft in 
      Hedingen, Schweiz, Chief Executive Officer 
      der nicht börsennotierten Axpo Holding AG, 
      Baden, Schweiz 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -2-

_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Mitglied sowie voraussichtlich ab 
             Sommer 2020 Vorsitzender des 
             Verwaltungsrats der nicht 
             börsennotierten 
             Centralschweizerische Kraftwerke 
             AG, Luzern, Schweiz 
   c) Frau *Dr. Elke Frank*, wohnhaft in 
      Stuttgart, Deutschland, Vorstandsmitglied 
      der börsennotierten Software AG, Darmstadt, 
      Deutschland 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Keine 
   d) Herrn *Frank H. Lutz*, wohnhaft in München, 
      Deutschland, Vorstandsvorsitzender der 
      nicht-börsennotierten CRX Markets AG, 
      München, Deutschland 
 
      Herr Lutz erfüllt die Voraussetzungen des § 
      100 Abs. 5 erster Halbsatz AktG, der von 
      mindestens einem Aufsichtsratsmitglied 
      Sachverstand auf den Gebieten 
      Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
      verlangt. 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_: 
 
      (i)  Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Aufsichtsratsmitglied der 
             börsennotierten Bilfinger SE, 
             Mannheim, Deutschland 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Keine 
   e) Herrn *Peter Schwarzenbauer*, wohnhaft in 
      München, Deutschland, ehemaliges 
      Vorstandsmitglied der BMW AG, München, 
      Deutschland 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Aufsichtsratsmitglied der 
             nicht-börsennotierten 
             UnternehmerTUM GmbH, München, 
             Deutschland 
   f) Herrn *André Schwämmlein*, wohnhaft in 
      München, Deutschland, Geschäftsführer der 
      FlixMobility GmbH, München, Deutschland 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in anderen 
           gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Keine 
 
   Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach 
   der Überzeugung des Aufsichtsrats die Mitglieder des Aufsichtsrats auch 
   zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG 
   mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   *Angaben gemäß Deutschem Corporate Governance Kodex* 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Dr. Albrecht, Herrn Brand, 
   Herrn Lutz, Herrn Schwarzenbauer und Herrn Schwämmlein (jeweils abgesehen von 
   der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft) sowie Frau Dr. Frank 
   keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Scout24 AG oder einem wesentlich an der 
   Scout24 AG beteiligten Aktionär, die nach der Empfehlung C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 
   5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   7. Februar 2017 offenzulegen wären. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Diese Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das im Hinblick auf seine Zusammensetzung 
   verfolgte Diversitätskonzept und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit 
   der Empfehlung C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 bzw. der entsprechenden Ziffer 5.4.3 Satz 1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 als 
   Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Herr Dr. Albrecht hat für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat seine 
   Bereitschaft erklärt, erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind über die 
   Internetseite 
 
   https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
   spx 
 
   zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
   Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, die jeweils Angaben über 
   relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie eine 
   Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem zur Wahl stehenden 
   Aufsichtsratsmandat enthalten, sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. 
7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von 
   Aktien im vereinfachten Verfahren nach Erwerb durch die Scout24 AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   7.1 Kapitalherabsetzung durch Einziehung zu 
       erwerbender Aktien im vereinfachten 
       Verfahren 
 
       a) Das Grundkapital der Scout24 AG wird 
          um einen Gesamtbetrag von bis zu 
          EUR  30.000.000,00 (in Worten: 
          dreißig Millionen Euro) durch 
          Einziehung voll eingezahlter noch zu 
          erwerbender Aktien im Wege der 
          vereinfachten Einziehung gemäß § 
          237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG 
          herabgesetzt. 
 
          Die einzuziehenden Aktien werden von 
          der Scout24 AG innerhalb eines vom 
          Vorstand festzulegenden Zeitraums, 
          der frühestens am 1. Februar 2021 
          beginnt und spätestens mit Ablauf des 
          30. Juni 2021 endet, gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 6 AktG erworben und 
          eingezogen werden 
          ('*Durchführungsfrist*'). Die 
          erworbenen Aktien werden unverzüglich 
          eingezogen. 
 
          Die Kapitalherabsetzung durch die 
          Einziehung von Aktien erfolgt zum 
          Zwecke der teilweisen Rückzahlung des 
          Grundkapitals an die Aktionäre 
          infolge des Verkaufs der AutoScout24 
          GmbH. 
       b) Der Erwerb der Aktien erfolgt 
          außerhalb der Börse mittels 
          eines an alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Erwerbsangebots 
          ('*Öffentliches Erwerbsangebot 
          2021*') nach (i) Eintragung des 
          Kapitalherabsetzungsbeschlusses ins 
          Handelsregister und (ii) Feststellung 
          des Jahresabschlusses für das 
          Geschäftsjahr 2020. Die erworbenen 
          Aktien sind zu Lasten des 
          Bilanzgewinns oder frei verfügbarer 
          Rücklagen, soweit diese zu diesem 
          Zweck auf Grundlage des 
          Jahresabschlusses für das 
          Geschäftsjahr 2020 zur Verfügung 
          stehen, einzuziehen, bevor die 
          ordentliche Hauptversammlung 2021 
          über die Verwendung des Bilanzgewinns 
          für das Geschäftsjahr 2020 Beschluss 
          gefasst haben wird. Dabei erfolgt die 
          Einziehung zunächst zu Lasten der 
          frei verfügbaren Rücklagen und, nur 
          soweit diese erschöpft sind, sodann 
          zu Lasten des Bilanzgewinns. Der 
          Betrag, der dem auf die eingezogenen 
          Aktien entfallenden Betrag des 
          Grundkapitals gleichkommt, ist in die 
          Kapitalrücklage einzustellen. 
       c) Der Kaufpreis für die zu erwerbenden 
          Aktien beträgt insgesamt (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) bis zu EUR  
          1.000.000.000,00 (in Worten: eine 
          Milliarde Euro) 
          ('*Auszahlungsvolumen*'). Der von der 
          Scout24 AG gebotene Angebotspreis je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf 
          den gewichteten durchschnittlichen 
          Börsenkurs an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse, ermittelt auf der 
          Basis der Schlussauktionspreise und 
          -volumina der Scout24-Aktie im 
          XETRA-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem von 
          XETRA), der letzten drei Handelstage 
          ('*Relevanter Durchschnittskurs*') 
          vor dem Tag der öffentlichen 
          Ankündigung der Durchführung des 
          Öffentlichen Erwerbsangebots 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -3-

2021 um nicht mehr als 10 % 
          überschreiten ('*Angebotspreis*'). 
          Bei der Festlegung des 
          Angebotspreises wird der Vorstand im 
          Rahmen des Möglichen das Ziel eines 
          möglichst glatten 
          Andienungsverhältnisses im Interesse 
          insbesondere von Aktionären mit 
          geringen Stückzahlen berücksichtigen. 
       d) Die Berücksichtigung der 
          Annahmeerklärungen der Aktionäre 
          erfolgt nach Beteiligungsquoten durch 
          Anmeldung der auf die Beteiligung 
          entfallenden Andienungsrechte sowie 
          etwaigen darüber hinaus von anderen 
          Aktionären hinzuerworbenen 
          Andienungsrechten. 
       e) Die nähere Ausgestaltung des 
          Öffentlichen Erwerbsangebots 
          2021 bestimmt der Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats. 
          Insbesondere soll, soweit technisch 
          möglich, ein börsenmäßiger 
          Andienungsrechtehandel eingerichtet 
          und näher ausgestaltet werden. Jede 
          nicht von der Scout24 AG gehaltene 
          Scout24-Aktie vermittelt ein 
          Andienungsrecht. 
 
   7.2 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 
       Abs. 1 der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der Durchführung der 
       Kapitalherabsetzung anzupassen. 
   7.3 Der Beschluss gemäß diesem 
       Tagesordnungspunkt 7 wird insofern 
       ungültig, soweit der Erwerb der 
       einzuziehenden Aktien und die Einziehung 
       nicht spätestens bis zum Ende der 
       Durchführungsfrist (Ziffer 7.1 a)) 
       durchgeführt sind. 
8.  *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juni 2017 beschlossene 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist bis zum 7. Juni 
    2022 befristet. Sie wurde jedoch bereits teilweise ausgenutzt und soll daher 
    erneuert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Die Scout24 AG wird ermächtigt, bis zum 
       17. Juni 2025 eigene Aktien der Scout24 AG 
       im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf 
       die gemäß dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
       der Scout24 AG befinden oder der Scout24 
       AG nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
       des Grundkapitals entfallen. 
    b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       unmittelbar durch die Scout24 AG oder auch 
       durch von der Scout24 AG abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der Scout24 AG stehende 
       Unternehmen oder durch von der Scout24 AG 
       oder von der Scout24 AG abhängige oder in 
       ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
       beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
    c) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands 
       (i) über die Börse, (ii) mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Kaufangeboten oder (iii) durch Einsatz 
       von Derivaten (Put- oder Call-Optionen 
       oder einer Kombination aus beiden; 
       zusammen nachfolgend: '*Derivate*') 
       erfolgen. 
 
       * Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
         Börse, darf der von der Scout24 AG 
         gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie 
         (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         durchschnittlichen Schlusskurs einer 
         Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
         von XETRA) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse an den letzten drei 
         Börsenhandelstagen vor der 
         Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
         als 10 % über- und um nicht mehr als 
         20 % unterschreiten. Die nähere 
         Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der 
         Vorstand der Scout24 AG. 
       * Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
         öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
         von Kaufangeboten, dürfen der 
         Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
         Kaufpreisspanne je Scout24-Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den 
         Durchschnittswert der 
         Schlussauktionspreise im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem von XETRA) an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten drei Börsenhandelstagen vor 
         dem Tag der Veröffentlichung des 
         Angebots bzw. der öffentlichen 
         Aufforderung zur Abgabe eines 
         Kaufangebots um nicht mehr als 10 % 
         über- und um nicht mehr als 20 % 
         unterschreiten. Die näheren 
         Einzelheiten der Ausgestaltung des 
         Angebots bzw. der an die Aktionäre 
         gerichteten öffentlichen Aufforderung 
         zur Abgabe von Kaufangeboten bestimmt 
         der Vorstand der Scout24 AG. 
       * Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
         des Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
         Aufforderung zur Abgabe eines 
         Kaufangebots erhebliche Abweichungen 
         des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. 
         den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, 
         so kann das Angebot bzw. die 
         Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
         Angebots angepasst werden. In diesem 
         Fall wird auf den Durchschnittskurs 
         der letzten drei Börsenhandelstage vor 
         der Veröffentlichung einer etwaigen 
         Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot 
         bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
         solchen Angebots kann weitere 
         Bedingungen vorsehen. 
 
         Sofern die Anzahl der zum Kauf 
         angedienten bzw. angebotenen 
         Scout24-Aktien das vorhandene 
         Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
         unter insoweit partiellem Ausschluss 
         eines eventuellen Andienungsrechts der 
         Erwerb nach dem Verhältnis der 
         angedienten bzw. angebotenen 
         Scout24-Aktien je Aktionär erfolgen. 
 
         Ebenso können eine bevorrechtigte 
         Berücksichtigung bzw. Annahme 
         geringerer Stückzahlen bis zu 100 
         Stück angedienter Scout24-Aktien je 
         Aktionär sowie eine Rundung nach 
         kaufmännischen Grundsätzen zur 
         Vermeidung von Aktienbruchteilen 
         vorgesehen werden. 
       * Erfolgt der Erwerb durch Einsatz von 
         Derivaten, müssen die Derivatgeschäfte 
         mit einem Kreditinstitut oder einem 
         anderen die Voraussetzungen des § 186 
         Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
         Unternehmen (zusammen nachfolgend: 
         '*Emissionsunternehmen*') 
         abgeschlossen werden. Es muss 
         sichergestellt sein, dass die Derivate 
         nur mit Aktien bedient werden, die von 
         dem Emissionsunternehmen zuvor unter 
         Wahrung des 
         Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
         Börse zu einem Preis erworben wurden, 
         der den im Zeitpunkt des Abschlusses 
         des börslichen Geschäfts aktuellen 
         Kurs der Aktie im XETRA-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
         von XETRA) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse nicht wesentlich über- 
         oder unterschreitet und den am 
         Börsentag, an dem der Abschluss des 
         börslichen Geschäfts erfolgte, durch 
         die Eröffnungsauktion ermittelten 
         Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem von XETRA) an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
         mehr als 10 % überschreitet und um 
         nicht mehr als 20 % unterschreitet. 
         Der in dem Derivatgeschäft vereinbarte 
         Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für 
         den Erwerb einer Aktie bei Ausübung 
         der Optionen (Ausübungspreis) darf 
         sowohl mit als auch ohne 
         Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. 
         gezahlten Optionsprämie den am 
         Börsentag des Abschlusses des 
         Derivatgeschäfts durch die 
         Eröffnungsauktion ermittelten 
         Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem von XETRA) an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
         mehr als 10 % überschreiten und um 
         nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
       * Eine von der Scout24 AG gezahlte 
         Call-Optionsprämie darf nicht 
         wesentlich über und eine von der 
         Scout24 AG vereinnahmte 
         Put-Optionsprämie darf nicht 
         wesentlich unter dem nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         der jeweiligen Optionen liegen, bei 
         dessen Ermittlung unter anderem der 
         vereinbarte Ausübungspreis zu 
         berücksichtigen ist. 
       * Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
         Derivaten unter Beachtung der 
         vorstehenden Regelungen erworben, ist 
         ein Recht der Aktionäre, solche 
         Derivatgeschäfte mit der Scout24 AG 
         abzuschließen, ausgeschlossen. 
       * Aktionäre haben ein Recht auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -4-

Andienung ihrer Aktien nur, soweit die 
         Scout24 AG ihnen gegenüber aus den 
         Derivatgeschäften zur Abnahme der 
         Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges 
         weitergehendes Andienungsrecht ist 
         ausgeschlossen. 
       * In jedem Fall dürfen unter Einsatz von 
         Derivaten maximal eigene Aktien bis 
         insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung oder - falls dieser 
         Betrag niedriger ist - des zum 
         Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         erworben werden. Die Laufzeit der 
         einzelnen Derivate darf jeweils 
         höchstens 18 Monate betragen, muss 
         spätestens am 17. Juni 2025 enden und 
         muss so gewählt werden, dass der 
         Erwerb der eigenen Aktien bei Ausübung 
         der Derivate nicht nach dem 17. Juni 
         2025 erfolgen kann. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Scout24 AG, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben wurden oder werden, 
       über die Börse oder durch Angebot an alle 
       Aktionäre im Verhältnis ihrer 
       Beteiligungsquoten zu veräußern. 
       Darüber hinaus dürfen Aktien der Scout24 
       AG, die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworben wurden oder werden, zu den 
       folgenden Zwecken verwendet werden: 
 
       1) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          einzuziehen. Die Einziehung kann auch 
          im vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen Betrags der übrigen 
          Aktien am Grundkapital der Scout24 AG 
          erfolgen. Der Vorstand wird für 
          diesen Fall zur Anpassung der Angabe 
          der Anzahl der Stückaktien in der 
          Satzung ermächtigt. 
       2) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien gegen 
          Sachleistungen, insbesondere als 
          Gegenleistung für den (auch 
          mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
          Betrieben, Unternehmensteilen, 
          Anteilen an Unternehmen, 
          Zusammenschlüssen von Unternehmen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen, 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Scout24 AG oder von dieser 
          abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
          Scout24 AG stehende Unternehmen, 
          anzubieten, zu veräußern und zu 
          übertragen. 
       3) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien auch zur Erfüllung 
          von Umtauschrechten aus von der 
          Scout24 AG oder von dieser abhängigen 
          oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 
          AG stehenden Unternehmen begebenen 
          Wandelschuldverschreibungen zu 
          verwenden. 
       4) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien in Zusammenhang mit 
          aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
          Belegschaftsaktienprogrammen der 
          Scout24 AG oder von dieser abhängigen 
          oder im Mehrheitsbesitz stehenden 
          Unternehmen zu verwenden und an 
          Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der Scout24 AG 
          oder von dieser abhängigen oder im 
          Mehrheitsbesitz der Scout24 AG 
          stehenden Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie an Organmitglieder von 
          von Scout24 AG abhängigen oder im 
          Mehrheitsbesitz der Scout24 AG 
          stehenden Unternehmen auszugeben. 
          Gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien können den 
          vorgenannten Personen und 
          Organmitgliedern insbesondere 
          entgeltlich oder unentgeltlich zum 
          Erwerb angeboten, zugesagt und 
          übertragen werden, wobei das Arbeits- 
          bzw. Anstellungs- oder 
          Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
          Angebots, der Zusage oder der 
          Übertragung bestehen muss. 
       5) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien zu veräußern, 
          sofern die Veräußerung gegen 
          Barzahlung und zu einem Preis 
          erfolgt, der den Börsenpreis von 
          Aktien gleicher Ausstattung der 
          Scout24 AG zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          ist beschränkt auf die 
          Veräußerung von Aktien der 
          Scout24 AG, auf die insgesamt ein 
          anteiliger Betrag von höchstens 10 % 
          des bei Erteilung dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
          dieser Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals der Scout24 AG 
          entfällt. Die Höchstgrenze von 10 % 
          des Grundkapitals vermindert sich um 
          den anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals, der auf Aktien der 
          Scout24 AG entfällt, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung im 
          Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben wurden oder die zur 
          Bedienung von Options- oder 
          Wandlungsrechten oder Options- oder 
          Wandlungspflichten auszugeben sind, 
          sofern die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG begeben wurden. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten 
       auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb 
       von Aktien der Scout24 AG zu verwenden, 
       die mit Mitgliedern des Vorstands im 
       Rahmen der Vorstandsvergütung vereinbart 
       wurden. Das Vorstandsanstellungs- oder 
       Organverhältnis muss zum Zeitpunkt des 
       Angebots, der Zusage oder der 
       Übertragung der Aktien der Scout24 AG 
       noch bestehen. Die weiteren Einzelheiten 
       etwaiger Zusagen und Übertragungen, 
       einschließlich einer etwaigen 
       direkten Gegenleistung, etwaiger 
       Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- 
       oder Ausgleichsregelungen, insbesondere 
       für Sonderfälle wie die Pensionierung, die 
       Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden 
       vom Aufsichtsrat unter Wahrung der 
       Anforderungen des § 87 AktG festgelegt. 
    f) Die Ermächtigungen unter lit. d), lit. e) 
       und g) können einmal oder mehrmals, ganz 
       oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
       die Ermächtigungen unter lit. d), können 
       auch durch abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der Scout24 AG stehende 
       Unternehmen oder auf deren Rechnung oder 
       auf Rechnung der Scout24 AG handelnde 
       Dritte ausgenutzt werden. Zudem können 
       erworbene eigene Aktien auch auf abhängige 
       oder im Mehrheitsbesitz stehende 
       Unternehmen übertragen werden. 
    g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
       erworbenen eigenen Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese Aktien der 
       Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen unter lit. d) Nr. (2) bis 
       (5) und lit. e) verwendet werden. Darüber 
       hinaus kann der Vorstand im Fall der 
       Veräußerung von Aktien der Scout24 AG 
       im Rahmen eines Verkaufsangebots nach lit. 
       d) Satz 1 Alt. 2 an die Aktionäre der 
       Scout24 AG das Bezugsrecht der Aktionäre 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
    h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
       mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
       dürfen. 
    i) Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
       der Scout24 AG am 8. Juni 2017 erteilte 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird mit 
       Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       vollumfänglich aufgehoben und ersetzt. 
       Hiervon unberührt bleibt die Ermächtigung 
       der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. 
       Juni 2017 zur Verwendung eigener Aktien 
       der Scout24 AG. 
9.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 sowie die 
    entsprechende Änderung von § 4 der Satzung der Gesellschaft* 
 
    Das in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geregelte Genehmigte Kapital 
    2015 läuft am 3. September 2020 aus. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen 
    Genehmigten Kapitals 2015 treten soll. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Das Genehmigte Kapital 2015 wird mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
       des nachfolgenden Genehmigten Kapitals 
       2020 aufgehoben. 

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May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in einer oder 
       mehreren Tranchen bis 
       (einschließlich) zum 17. Juni 2025 
       durch Ausgabe von neuen auf den Namen 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen um einen Betrag von bis zu 
       insgesamt EUR  32.280.000,00 (dies 
       entspricht 30 % des derzeitigen 
       Grundkapitals) zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären ist dabei 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Die neuen Aktien können gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG auch von einem Kreditinstitut 
       oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
       53b Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 7 KWG 
       tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in den folgenden Fällen ganz 
       oder teilweise auszuschließen: 
 
       1. wenn die neuen Aktien gemäß § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
          Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
          ausgegeben werden, der den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
          Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
          zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister 
          oder zum jeweiligen Zeitpunkt der 
          Ausübung der Ermächtigung nicht 
          übersteigt. Auf diese Begrenzung sind 
          diejenigen Aktien anzurechnen, die 
          während der Wirksamkeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der 
          Ausübung der jeweiligen Ermächtigung 
          in direkter oder entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
          oder veräußert wurden. Ebenfalls 
          anzurechnen sind diejenigen Aktien, 
          die von der Gesellschaft aufgrund von 
          zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung 
          der Ermächtigung ausgegebenen 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden bzw. noch 
          ausgegeben werden können, sofern die 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          nach dem Wirksamwerden dieser 
          Ermächtigung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre durch 
          die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften ausgegeben 
          wurden; 
       2. für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere um die 
          neuen Aktien Dritten beim Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen anbieten 
          zu können; 
       3. für Spitzenbeträge; 
       4. zur Ausgabe von Aktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
          Arbeitnehmer und Mitglieder der 
          Geschäftsführung nachgeordneter 
          verbundener Unternehmen, im Hinblick 
          auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung 
          der Anforderungen des § 204 Abs. 3 
          AktG; 
       5. um Inhabern von Wandel- oder 
          Optionsrechten bezogen auf 
          Schuldverschreibungen, die von der 
          Gesellschaft oder deren 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden, ein Bezugsrecht zu 
          gewähren. 
 
       Insgesamt darf der auf Aktien, die auf der 
       Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben werden, entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % 
       des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 
       %-Grenze sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder einer Wandlungspflicht 
       ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben worden sind. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen, insbesondere den Inhalt 
       der aktienbezogenen Rechte und die 
       allgemeinen Bedingungen der Aktienausgabe, 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 oder nach Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
       Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 anzupassen. 
    c) § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft 
       soll wie folgt geändert werden: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in einer oder 
       mehreren Tranchen bis 
       (einschließlich) zum 17. Juni 2025 
       durch Ausgabe von neuen auf den Namen 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen um einen Betrag von bis zu 
       insgesamt Euro 32.280.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären 
       ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. Die neuen Aktien können 
       gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von 
       einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
       Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
       ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in den folgenden Fällen ganz 
       oder teilweise auszuschließen: 
 
       1. wenn die neuen Aktien gemäß § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
          Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
          ausgegeben werden, der den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
          Grundkapital zehn von Hundert (10 %) 
          des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Eintragung dieser Ermächtigung in das 
          Handelsregister oder zum jeweiligen 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung nicht übersteigt. Auf 
          diese Begrenzung sind diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          jeweiligen Ermächtigung in direkter 
          oder entsprechender Anwendung des § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgegeben oder 
          veräußert wurden. Ebenfalls 
          anzurechnen sind diejenigen Aktien, 
          die von der Gesellschaft aufgrund von 
          zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung 
          der Ermächtigung ausgegebenen 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden bzw. noch 
          ausgegeben werden können, sofern die 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          nach dem Wirksamwerden dieser 
          Ermächtigung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre durch 
          die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften ausgegeben 
          wurden; 
       2. für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere um die 
          neuen Aktien Dritten beim Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen anbieten 
          zu können; 
       3. für Spitzenbeträge; 
       4. zur Ausgabe von Aktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
          Arbeitnehmer und Mitglieder der 
          Geschäftsführung nachgeordneter 
          verbundener Unternehmen, im Hinblick 
          auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung 
          der Anforderungen des § 204 Abs. 3 
          AktG; 
       5. um Inhabern von Wandel- oder 
          Optionsrechten bezogen auf 
          Schuldverschreibungen, die von der 
          Gesellschaft oder deren 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden, ein Bezugsrecht zu 
          gewähren. 
 
       Insgesamt darf der auf Aktien, die auf der 
       Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben werden, entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals zehn 
       von Hundert (10 %) des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 

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May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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