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DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2020 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Merck KGaA Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 - 
- Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre 
unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
Donnerstag, dem 28. Mai 2020, um 10:00 Uhr MESZ 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
 
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus 
SARS-CoV-2 wird die ordentliche Hauptversammlung 2020 
der Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, 
Deutschland, *als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten* durchgeführt. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der 
   Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
   AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 
   29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung 
   des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). 
   Die genannten Unterlagen werden vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein 
   (siehe dazu näher den Abschnitt 'Informationen 
   und Unterlagen zur Hauptversammlung; 
   Internetseite'). Zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   ist kein Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss 
   der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 
   festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre 
   entfallenden Teil des Bilanzgewinns der 
   Gesellschaft in Höhe von 194.502.706,90 Euro 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      1,30 Euro je Stückaktie auf das 
      dividendenberechtigte Grundkapital zum 
      Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies 
      sind 168.014.927,60 Euro insgesamt. 
   b) Vortrag des Restbetrages in Höhe von 
      26.487.779,30 Euro auf neue Rechnung. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 3. Juni 2020, 
   fällig. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung 
   für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
   Konzerns zum 30. Juni 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   *KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin,* 
 
   für das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für 
   die prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   Die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, hat als 
   alleinige Gesellschafterin und herrschende 
   Gesellschaft (nachfolgend auch die 
   'Obergesellschaft') am 14. Februar 2020 mit der 
   BSSN UG (haftungsbeschränkt), Darmstadt, 
   Deutschland (nachfolgend die 
   'Untergesellschaft'), einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Dieser Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   - Die Untergesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung der Obergesellschaft. Die 
     Obergesellschaft ist demgemäß 
     berechtigt, der Untergesellschaft 
     Weisungen hinsichtlich der Leitung der 
     Gesellschaft zu erteilen. Soweit keine 
     Weisungen erteilt werden, behält die 
     Geschäftsführung der Untergesellschaft die 
     volle Entscheidungsbefugnis. 
   - Die Untergesellschaft verpflichtet sich, 
     während der Vertragsdauer ihren ganzen 
     Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. 
     Abzuführen ist - vorbehaltlich einer 
     Bildung von Rücklagen nach Maßgabe 
     des Vertrages - der ohne die 
     Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss, vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     und um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
     ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht 
     um etwaige den anderen Gewinnrücklagen 
     nach Maßgabe des Vertrages entnommene 
     Beträge. Die Gewinnabführung darf jedoch 
     den in § 301 AktG, der in seiner jeweils 
     gültigen Fassung entsprechend anzuwenden 
     ist, genannten Betrag nicht überschreiten. 
     Die Abführung von Gewinn, der aus der 
     Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 
     2 Nr. 4 HGB) oder vorvertraglichen 
     Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) oder 
     aus vorvertraglichen Gewinnvorträgen 
     stammt, ist ausgeschlossen. 
   - Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung 
     der Obergesellschaft Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in die anderen 
     Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB nur 
     insoweit einstellen, als dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. 
   - Während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
     HGB sind auf Verlangen der 
     Obergesellschaft aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder 
     Verlustvortrags zu verwenden oder als 
     Gewinn abzuführen. 
   - Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
     zum Ende des Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu 
     diesem Zeitpunkt fällig. 
   - Die Obergesellschaft ist entsprechend den 
     Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung verpflichtet, 
     jeden während der Vertragsdauer sonst 
     entstehenden Jahresfehlbetrag 
     auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
     ausgeglichen wird, dass während der Dauer 
     des Vertrages gebildete andere 
     Gewinnrücklagen zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages verwendet werden. Der 
     zu übernehmende Verlust wird durch die 
     Auflösung von Kapitalrücklagen sowie 
     vorvertraglicher Gewinnrücklagen und durch 
     vorvertragliche Gewinnvorträge nicht 
     gemindert. 
   - Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
     zum Ende des Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu 
     diesem Zeitpunkt fällig. 
   - Der Obergesellschaft steht das Recht zu, 
     bereits im Laufe des Geschäftsjahres im 
     Hinblick auf etwa zu erwartende 
     Gewinnabführungen der Untergesellschaft 
     Vorauszahlungen zu verlangen, soweit die 
     Liquidität der Untergesellschaft die 
     Zahlung solcher Vorauszahlungen zulässt. 
     Eine Verzinsung des 
     Ergebnisverrechnungskontos wird nicht 
     vorgenommen. 
   - Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch 
     die Hauptversammlung bzw. die 
     Gesellschafterversammlung der 
     vertragsschließenden Gesellschaften. 
   - Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Untergesellschaft wirksam und gilt - mit 
     Ausnahme des Weisungsrechtes der 
     Obergesellschaft - rückwirkend ab dem 1. 
     Januar 2020, 0:00 Uhr, also erstmals für 
     das Geschäftsjahr 2020 der 
     Untergesellschaft. Die Vereinbarung zum 
     Weisungsrecht der Obergesellschaft gilt 
     erst ab der Eintragung des Vertrages in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Untergesellschaft. 
   - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
     geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von 
     fünf Zeitjahren ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in 
     dem der Vertrag wirksam geworden ist, 
     kündbar (Mindestlaufzeit), frühestens zum 
     Ablauf des 31. Dezember 2024. 
     Vorbehaltlich der Einhaltung der 
     Mindestlaufzeit kann der Vertrag zum Ende 
     eines jeden Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft unter Einhaltung einer 

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May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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