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(2)

DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2020 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Merck KGaA Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 - 
- Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre 
unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
Donnerstag, dem 28. Mai 2020, um 10:00 Uhr MESZ 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
 
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus 
SARS-CoV-2 wird die ordentliche Hauptversammlung 2020 
der Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, 
Deutschland, *als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten* durchgeführt. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der 
   Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
   AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 
   29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung 
   des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). 
   Die genannten Unterlagen werden vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein 
   (siehe dazu näher den Abschnitt 'Informationen 
   und Unterlagen zur Hauptversammlung; 
   Internetseite'). Zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   ist kein Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss 
   der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 
   festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre 
   entfallenden Teil des Bilanzgewinns der 
   Gesellschaft in Höhe von 194.502.706,90 Euro 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      1,30 Euro je Stückaktie auf das 
      dividendenberechtigte Grundkapital zum 
      Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies 
      sind 168.014.927,60 Euro insgesamt. 
   b) Vortrag des Restbetrages in Höhe von 
      26.487.779,30 Euro auf neue Rechnung. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 3. Juni 2020, 
   fällig. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung 
   für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
   Konzerns zum 30. Juni 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   *KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin,* 
 
   für das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für 
   die prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   Die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, hat als 
   alleinige Gesellschafterin und herrschende 
   Gesellschaft (nachfolgend auch die 
   'Obergesellschaft') am 14. Februar 2020 mit der 
   BSSN UG (haftungsbeschränkt), Darmstadt, 
   Deutschland (nachfolgend die 
   'Untergesellschaft'), einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Dieser Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   - Die Untergesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung der Obergesellschaft. Die 
     Obergesellschaft ist demgemäß 
     berechtigt, der Untergesellschaft 
     Weisungen hinsichtlich der Leitung der 
     Gesellschaft zu erteilen. Soweit keine 
     Weisungen erteilt werden, behält die 
     Geschäftsführung der Untergesellschaft die 
     volle Entscheidungsbefugnis. 
   - Die Untergesellschaft verpflichtet sich, 
     während der Vertragsdauer ihren ganzen 
     Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. 
     Abzuführen ist - vorbehaltlich einer 
     Bildung von Rücklagen nach Maßgabe 
     des Vertrages - der ohne die 
     Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss, vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     und um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
     ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht 
     um etwaige den anderen Gewinnrücklagen 
     nach Maßgabe des Vertrages entnommene 
     Beträge. Die Gewinnabführung darf jedoch 
     den in § 301 AktG, der in seiner jeweils 
     gültigen Fassung entsprechend anzuwenden 
     ist, genannten Betrag nicht überschreiten. 
     Die Abführung von Gewinn, der aus der 
     Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 
     2 Nr. 4 HGB) oder vorvertraglichen 
     Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) oder 
     aus vorvertraglichen Gewinnvorträgen 
     stammt, ist ausgeschlossen. 
   - Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung 
     der Obergesellschaft Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in die anderen 
     Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB nur 
     insoweit einstellen, als dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. 
   - Während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
     HGB sind auf Verlangen der 
     Obergesellschaft aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder 
     Verlustvortrags zu verwenden oder als 
     Gewinn abzuführen. 
   - Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
     zum Ende des Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu 
     diesem Zeitpunkt fällig. 
   - Die Obergesellschaft ist entsprechend den 
     Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung verpflichtet, 
     jeden während der Vertragsdauer sonst 
     entstehenden Jahresfehlbetrag 
     auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
     ausgeglichen wird, dass während der Dauer 
     des Vertrages gebildete andere 
     Gewinnrücklagen zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages verwendet werden. Der 
     zu übernehmende Verlust wird durch die 
     Auflösung von Kapitalrücklagen sowie 
     vorvertraglicher Gewinnrücklagen und durch 
     vorvertragliche Gewinnvorträge nicht 
     gemindert. 
   - Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
     zum Ende des Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu 
     diesem Zeitpunkt fällig. 
   - Der Obergesellschaft steht das Recht zu, 
     bereits im Laufe des Geschäftsjahres im 
     Hinblick auf etwa zu erwartende 
     Gewinnabführungen der Untergesellschaft 
     Vorauszahlungen zu verlangen, soweit die 
     Liquidität der Untergesellschaft die 
     Zahlung solcher Vorauszahlungen zulässt. 
     Eine Verzinsung des 
     Ergebnisverrechnungskontos wird nicht 
     vorgenommen. 
   - Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch 
     die Hauptversammlung bzw. die 
     Gesellschafterversammlung der 
     vertragsschließenden Gesellschaften. 
   - Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Untergesellschaft wirksam und gilt - mit 
     Ausnahme des Weisungsrechtes der 
     Obergesellschaft - rückwirkend ab dem 1. 
     Januar 2020, 0:00 Uhr, also erstmals für 
     das Geschäftsjahr 2020 der 
     Untergesellschaft. Die Vereinbarung zum 
     Weisungsrecht der Obergesellschaft gilt 
     erst ab der Eintragung des Vertrages in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Untergesellschaft. 
   - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
     geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von 
     fünf Zeitjahren ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in 
     dem der Vertrag wirksam geworden ist, 
     kündbar (Mindestlaufzeit), frühestens zum 
     Ablauf des 31. Dezember 2024. 
     Vorbehaltlich der Einhaltung der 
     Mindestlaufzeit kann der Vertrag zum Ende 
     eines jeden Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft unter Einhaltung einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der -2-

Frist von drei Monaten schriftlich 
     gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung 
     aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
     wichtiger Grund gelten insbesondere die 
     Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
     einer der beiden vertragsschließenden 
     Gesellschaften. Darüber hinaus ist die 
     Obergesellschaft zur Kündigung aus 
     wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht 
     mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
     Untergesellschaft zusteht. 
   - Die Obergesellschaft war zum Zeitpunkt des 
     Abschlusses des Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrages alleinige 
     Gesellschafterin der Untergesellschaft und 
     wird dies auch zum Zeitpunkt der 
     Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund 
     sind von der Obergesellschaft weder 
     Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für 
     außenstehende Gesellschafter zu 
     gewähren. Aus demselben Grund ist eine 
     Prüfung durch einen Vertragsprüfer nicht 
     erforderlich (§ 293b AktG). 
   - Die Gesellschafterversammlung der 
     Untergesellschaft hat dem Beherrschungs- 
     und Gewinnabführungsvertrag am 6. Februar 
     2020 zugestimmt. 
   - Die Geschäftsleitung der Obergesellschaft 
     und die Geschäftsführung der 
     Untergesellschaft haben gemäß § 293a 
     AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, 
     in dem der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen 
     rechtlich und wirtschaftlich erläutert und 
     begründet worden ist. Der gemeinsame 
     Bericht wird zusammen mit weiteren zu 
     veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der 
     Einberufung der Hauptversammlung an über 
     die Internetseite der Gesellschaft 
     zugänglich sein (siehe dazu näher den 
     Abschnitt 'Informationen und Unterlagen 
     zur Hauptversammlung; Internetseite'). 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 14. Februar 2020 
   zwischen der Merck KGaA, Darmstadt, 
   Deutschland, und der BSSN UG 
   (haftungsbeschränkt), Darmstadt, Deutschland, 
   zuzustimmen. 
 
*Aktuelle Hinweise und Informationen zur virtuellen 
Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv Voraussetzung 
für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang 
mit der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts 
1. *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 
Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) 
hat die Geschäftsleitung mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der 
Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der 
elektronischen Kommunikation abgeben. Die 
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden der 
Geschäftsleitung sowie eines mit der Niederschrift der 
Hauptversammlung beauftragten Notars in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in Darmstadt, 
Frankfurter Straße 250, statt. Zum Schutz der 
Gesundheit der Aktionäre und der anwesenden Mitglieder 
des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung wird den 
Aktionären ein Zugang zu den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft nicht gewährt. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in 
Bild und Ton im Internet übertragen, die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische 
Kommunikation sowie Vollmachtserteilung wird 
ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit 
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können 
über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. 
 
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten.* 
 
2. 
 
Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit 
der virtuellen Hauptversammlung sind diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und 
einen von ihrem depotführenden Institut erstellten 
besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf 
den Beginn des *16. Mai 2020* (0:00 Uhr MESZ, sog. 
'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Deutschland 
oder Telefax: +49 69 12012-86045 
oder E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die 
Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum *21. 
Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ* zugehen; der Nachweis muss 
der Gesellschaft, sofern er nicht bereits mit der 
Anmeldung übermittelt wurde, spätestens bis zum *24. 
Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ* zugehen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes wird dem Aktionär oder dem 
Bevollmächtigten das Zugangsmedium für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
des Zugangsmediums sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die 
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. Das Zugangsmedium 
enthält die Zugangsdaten zu dem internetgestützen 
Hauptversammlungssystem, das den Aktionären 
verschiedene Möglichkeiten der Stimmabgabe und der 
Bevollmächtigung sowie die Ausübung weiterer Rechte 
(einschließlich der Möglichkeit, Fragen zu 
stellen) eröffnet. Einzelheiten zu der Anmeldung, 
Vertretung und Rechteausübung in der Hauptversammlung 
werden nachfolgend dargestellt. 
 
3. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit 
der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der 
Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Ausübung der 
Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur 
Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte 
berechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
4. *Vertretung durch Dritte* 
 
Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit 
der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, 
können sich durch bevollmächtigte Dritte, z. B. durch 
einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 
vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch 
Dritte sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft müssen in Textform oder 
elektronisch über das internetgestützte 
Hauptversammlungssystem auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein 
Kreditinstitut), keine Aktionärsvereinigung oder keine 
andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen zur 
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Aktionäre, die einen Dritten als Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die 
Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem 
Zugangsmedium zugesandt. 
 
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das 
internetgestützte Hauptversammlungssystem nutzen. Zur 
Verwendung des internetgestützten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der -3-

Hauptversammlungssystems ist die Eingabe der auf dem 
Zugangsmedium abgedruckten Nummer sowie einer 
Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf dem 
Zugangsmedium befindet. Das internetgestützte 
Hauptversammlungssystem dient zugleich als 
elektronischer Weg für die Übermittlung des 
Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten an die 
Gesellschaft. 
 
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder 
der Nachweis der Bevollmächtigung können der 
Gesellschaft vor der Hauptversammlung postalisch, per 
Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse 
übermittelt werden: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de 
 
Die Übermittlung muss in diesem Fall aus 
organisatorischen Gründen spätestens bis zum *27. Mai 
2020, 24:00 Uhr MESZ* erfolgen. 
 
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder 
der Nachweis der Bevollmächtigung können der 
Gesellschaft auch im Wege des internetgestützten 
Hauptversammlungssystems unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
übermittelt werden. Eine entsprechende 
Übermittlung ist bis zur Schließung der 
Hauptversammlung am 28. Mai 2020 möglich. 
 
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von 
Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), 
Aktionärsvereinigungen oder anderer der in § 135 AktG 
gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserklärung 
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die 
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf 
ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen 
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, 
sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der 
Vollmacht abstimmen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte 
sowie zur Vollmachtserteilung an Dritte erhalten die 
Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt oder 
können sie unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
einsehen. 
 
5. *Vertretung durch von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei 
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Auch im Fall 
einer Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht 
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des 
Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung 
befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Aufträge zu 
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder 
Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht 
entgegennehmen. 
 
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter elektronisch über das 
internetgestützte Hauptversammlungssystem oder in 
Textform auf dem Formular 'Vollmacht und Weisungen für 
die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft 
benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf dem 
Zugangsmedium befindet, das den Aktionären nach der 
Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sowie deren Änderung und Widerruf, die per Post, 
Telefax oder per E-Mail erteilt werden, müssen 
spätestens bis zum 27. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter 
folgender Adresse eingehen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de 
 
Über das internetgestützte Hauptversammlungssystem 
unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
können Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während 
der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 bis zum Beginn des 
Abstimmungsvorgangs erteilt, geändert oder widerrufen 
werden. 
 
Auch bevollmächtigte Dritte, Intermediäre (z.B. 
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder andere 
der in § 135 AktG gleichgestellten Personen können 
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft erteilen. 
 
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen 
mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können sie unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
einsehen. 
 
6. *Stimmabgabe im Wege der Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimme auch schriftlich oder im 
Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, ohne an 
der Hauptversammlung teilzunehmen ('Briefwahl'). Auch 
im Fall der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sind die 
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes wie oben beschrieben erforderlich. 
 
Vor der Hauptversammlung können Briefwahlstimmen sowie 
deren Änderung und Widerruf elektronisch über das 
internetgestützte Hauptversammlungssystem oder in 
Textform durch Übersendung des Formulars 
'Briefwahl' erteilt werden, das den Aktionären mit dem 
Zugangsmedium übermittelt wird. Bei Verwendung des 
Briefwahlformulars muss das ausgefüllte Formular per 
Post, Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 27. 
Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse 
eingehen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de 
 
Über das internetgestützte Hauptversammlungssystem 
unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
können Briefwahlstimmen auch noch während der 
Hauptversammlung am 28. Mai 2020 bis zum Beginn des 
Abstimmungsvorgangs erteilt, geändert oder widerrufen 
werden. 
 
Weitere Einzelheiten zur Abgabe von Briefwahlstimmen 
erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium 
zugesandt oder können sie unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
einsehen. 
 
Auch bevollmächtigte Dritte, Intermediäre (z.B. 
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder andere 
der in § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich 
der Briefwahl bedienen. 
 
7. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen 
   Beschlüsse der Hauptversammlung* 
 
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in 
der Hauptversammlung wird Aktionären bzw. deren 
Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht im Wege der 
elektronischen Kommunikation oder über 
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit 
eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen 
sind der Gesellschaft über die E-Mail-Adresse 
 
notar@merckkgaa-darmstadt-germany.com 
 
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der 
Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den 
Versammlungsleiter möglich. 
 
8. *Übertragung der Hauptversammlung im 
   Internet* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie die 
interessierte Öffentlichkeit können die gesamte 
Hauptversammlung am 28. Mai 2020 ab 10:00 Uhr MESZ im 
Internet unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
verfolgen. Die Rede des Vorsitzenden der 
Geschäftsleitung sowie die Abstimmungsergebnisse werden 
nach der Hauptversammlung ebenfalls dort 
veröffentlicht. 
 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 
i.V.m. § 122 Abs. 2, 
§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, jeweils i.V.m. 
§ 1 COVID-19-Gesetz 
1. *Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 
   122 Abs. 2 AktG, § 1 Abs. 3 Satz 4 
   COVID-19-Gesetz)* 
 
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können 
gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft gemäß 
§§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG, § 1 Abs. 3 Satz 4 
COVID-19-Gesetz mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 13. Mai 2020 
(24:00 Uhr MESZ), schriftlich unter der nachstehenden 
Adresse zugehen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- HV-Büro - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über 
den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 122 
Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG). 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Aktionären nach §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 
   127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 
   COVID-19-Gesetz* 
 
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu 
Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu 
stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des 
COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den 
Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in 
entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Geschäftsleitung und 
Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie 
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers im Vorfeld 
der Hauptversammlung nach Maßgabe der 
nachstehenden Ausführungen zu übermitteln. Gegenanträge 
müssen mit einer Begründung versehen sein; bei 
Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. 
 
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, d.h. bis zum 13. Mai 2020, 24:00 Uhr 
MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse bei der 
Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden in entsprechender Anwendung der 
§§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des 
Namens des Aktionärs und - bei Gegenanträgen - der 
Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet 
unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Adresse der 
Gesellschaft zu richten: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- HV-Büro - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
oder Telefax: +49 6151 72-9877 
oder E-Mail: 
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht 
berücksichtigt werden. 
 
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in 
der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung 
mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes nicht zur 
Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig 
behandelt. 
 
3. *Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
   Kommunikation* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den 
Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. 
 
Die Geschäftsleitung hat vorgegeben, dass Fragen bis 
spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Die 
Geschäftsleitung wird nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen entscheiden, welche Fragen sie wie 
beantwortet. 
 
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. deren 
Bevollmächtigte können der Gesellschaft ihre Fragen bis 
zum 25. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) über das 
entsprechende Formular im internetgestützten 
Hauptversammlungssystem unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
übermitteln. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der 
Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name 
des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird. 
 
4. *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG (ggf. i.V.m. § 1 
COVID-19-Gesetz) stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
zum Abruf zur Verfügung. 
 
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; 
Internetseite 
 
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die 
folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar: 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
Abrufbar sind dabei insbesondere zu den 
Tagesordnungspunkten 1 und 7 die dort genannten bzw. in 
Bezug genommenen Unterlagen. 
 
Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten 
Unterlagen. Das Verlangen ist an die unter der Ziffer 2 
(Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1, 
Abs. 2 COVID-19-Gesetz) genannte Adresse zu richten. 
 
Etwaige veröffentlichungspflichtige 
Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte 
Internetseite zugänglich gemacht werden. 
 
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 
168.014.927,60 Euro (in Worten: 
einhundertachtundsechzig Millionen 
vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und 
sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede 
der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, 
so dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen. 
 
5. *Hinweis zum Datenschutz* 
 
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten haben für die Gesellschaft einen hohen 
Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien, Nummer des Zugangsmediums sowie 
gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom 
jeweiligen Aktionär Bevollmächtigen) erfolgt auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. 
 
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten ist für die Ausübung von Aktionärsrechten im 
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung 
zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck für 
jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen 
Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung 
und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere 
rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung 
durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu 
ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten 
verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz in 
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. 
 
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, 
als externer Dienstleister, der zum Zwecke der 
technischen Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt 
wird, erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche 
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind, und verarbeitet die Daten 
ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der 
Gesellschaft. 
 
Personenbezogene Daten der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten werden ausschließlich in Ländern 
verarbeitet, die der Europäischen Union angehören. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, 
Berichtigungs-, Einschränkungs-, und Löschungsrechte 
entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
Daten. Diese Rechte können die Aktionäre bzw. ihre 
Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich und jederzeit über die folgenden 
Kontaktdaten geltend machen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- HV-Büro - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
oder Telefax: +49 6151 72-9877 
oder E-Mail: 
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com 
 
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist 
erreichbar unter: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- Datenschutzbeauftragter - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
oder Telefax: +49 6151 72-915167 
oder E-Mail: 
datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu 
unseren Aufbewahrungspflichten und den Rechten der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
zum Abruf zur Verfügung. 
 
Darmstadt, Deutschland, im April 2020 
 
* 
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien* 
 
_Die Geschäftsleitung_ 
 
2020-05-06 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Merck KGaA 
             Frankfurter Str. 250 
             64293 Darmstadt 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung@merckkgaa-darmstadtgermany.com 
Internet:    http://www.merckgroup.com/ 
ISIN:        DE0006599905 
WKN:         659990 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1037459 2020-05-06 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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