Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
896 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN 
DE000A254211 - Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen 
(virtuellen) Hauptversammlung am Mittwoch, den 20. Mai 
2020, um 11:00 Uhr (MESZ) Zur im Bundesanzeiger vom 24. 
April 2020 
als virtuelle Hauptversammlung 
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung 
am Mittwoch, dem 20. Mai 2020, 
um 11.00 Uhr (MESZ) 
 
ist bei der Gesellschaft ein schriftliches 
Ergänzungsverlangen der Aktionärinnen Shareholder Value 
Management Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, 
(nachfolgend '*SVM*') sowie die Shareholder Value 
Beteiligungen Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, 
(nachfolgend '*SVB*') fristgemäß am 4. Mai 2020 
eingegangen. 
 
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird daher - unter 
Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 - 
auf Verlangen der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 
Abs. 1 AktG um folgende Tagesordnungspunkte erweitert und 
hiermit bekannt gemacht: 
 
*Auf Antrag der Aktionärinnen SVM und SVB:* 
 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals I und die Neuschaffung eines Genehmigten 
   Kapitals I; Satzungsänderung* 
 
   Das bestehende, von der Hauptversammlung am 29. Mai 
   2019 beschlossene Genehmigte Kapital I wurde für 
   eine am 25. Juni 2019 beschlossene Kapitalerhöhung 
   teilweise ausgenutzt und besteht gegenwärtig noch in 
   Höhe von EUR 8.625.817,00. Mit Eintragung des 
   Beschlusses der außerordentlichen 
   Hauptversammlung vom 20. Dezember 2019 über die 
   Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft am 
   4. Februar 2020 wurde das Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 42.582.492,00 um EUR 
   28.388.328,00 auf EUR 14.194.164,00 herabgesetzt. 
   Die SVM und die SVB schlagen vor, die 
   Kapitalherabsetzung hinsichtlich des aktuellen 
   Genehmigten Kapitals bei dessen Neuschaffung 
   nachzuvollziehen. 
 
   Die SVM und die SVB schlagen gemeinsam vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   'a) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von 
       fünf Jahren nach Eintragung dieser 
       Ermächtigung in das Handelsregister 
       ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
       insgesamt um bis zu EUR 1.437.636,00 durch 
       Ausgabe von bis zu 1.437.636 neuer auf den 
       Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (*Genehmigtes Kapital I*). Die neuen 
       Aktien sind den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der anteilige 
         Betrag des Grundkapitals der neuen 
         Aktien insgesamt, für die das 
         Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % 
         des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
         dieser Ermächtigung und des zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         nicht überschreitet und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrages nicht wesentlich 
         unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
         Berechnung der 10%-Grenze ist der 
         anteilige Betrag am Grundkapital 
         anzurechnen, der auf neue Aktien 
         entfällt, die in den vorausgegangenen 
         zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechtes 
         gemäß oder entsprechend § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
         sind; und 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlage, insbesondere zum Zweck 
         des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen und Beteiligungen, 
         Forderungen oder sonstigen 
         Vermögensgegenständen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital I einschließlich des weiteren 
       Inhalts der jeweiligen Aktienrechte 
       festzulegen. 
   b) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '2. _Der Vorstand ist für einen Zeitraum 
          von fünf Jahren nach Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister 
          ermächtigt, das Grundkapital der 
          Gesellschaft mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
          um insgesamt bis zu EUR _1.437.636,00 
          _durch Ausgabe von bis zu _1.437.636 
          _neuer, auf den Inhaber lautender 
          Stückaktien gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital I). Die neuen Aktien sind den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
          Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
          in folgenden Fällen 
          auszuschließen:_ 
 
          - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen;_ 
          - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen erfolgt und der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            der neuen Aktien insgesamt, für die 
            das Bezugsrecht ausgeschlossen 
            wird, 10% des im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            und des zum Zeitpunkt der Ausübung 
            dieser Ermächtigung bestehenden 
            Grundkapitals nicht überschreitet 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrages nicht wesentlich 
            unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 
            2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
            Berechnung der 10%-Grenze ist der 
            anteilige Betrag am Grundkapital 
            anzurechnen, der auf neue Aktien 
            entfällt, die in den 
            vorausgegangenen zwölf Monaten vor 
            der Ausnutzung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechtes gemäß oder 
            entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben worden sind; und 
          - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
      dem Genehmigten Kapital I einschließlich 
      des weiteren Inhalts der jeweiligen 
      Aktienrechte festzulegen._' 
   c) Die von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 
      erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus 
      Genehmigtem Kapital I - soweit sie zum 
      Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht 
      ausgenutzt worden ist - wird mit Wirkung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) 
      neu zu beschließendem Genehmigten 
      Kapitals I aufgehoben.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen diesen 
   Beschlussvorschlag von SVM und SVB und schlagen vor, 
   dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. 
 
   Begründung der Verwaltung: 
 
   Angesichts des durch Beschluss der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. 
   Dezember 2019 im Verhältnis 3:1 herabgesetzten 
   Grundkapitals ist auch grundsätzlich eine niedrigere 
   Höhe des genehmigten Kapitals aus Sicht der 
   Verwaltung eine geeignete Basis, wenn dies von den 
   Aktionären als Schutz vor einer Aktienverwässerung 
   gewünscht wird. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts auf diese 
   Optionsschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger 
   Schaffung eines bedingten Kapitals und 
   Satzungsänderung* 
 
   Die SVM und die SVB schlagen gemeinsam vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   'a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 
       1 Satz 1 AktG und zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts auf diese 
       Optionsschuldverschreibungen 
 
       aa) Allgemeines 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates bis 
           zum 19. Mai 2025, auf den Inhaber 
           lautende 
           Optionsschuldverschreibungen 
           (nachfolgend auch 
           '*Schuldverschreibungen*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           4.311.000,00 zu begeben und den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.