DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-06 / 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN DE000A254211 - Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung am Mittwoch, den 20. Mai 2020, um 11:00 Uhr (MESZ) Zur im Bundesanzeiger vom 24. April 2020 als virtuelle Hauptversammlung einberufenen ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 20. Mai 2020, um 11.00 Uhr (MESZ) ist bei der Gesellschaft ein schriftliches Ergänzungsverlangen der Aktionärinnen Shareholder Value Management Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (nachfolgend '*SVM*') sowie die Shareholder Value Beteiligungen Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (nachfolgend '*SVB*') fristgemäß am 4. Mai 2020 eingegangen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird daher - unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 - auf Verlangen der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG um folgende Tagesordnungspunkte erweitert und hiermit bekannt gemacht: *Auf Antrag der Aktionärinnen SVM und SVB:* 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I und die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals I; Satzungsänderung* Das bestehende, von der Hauptversammlung am 29. Mai 2019 beschlossene Genehmigte Kapital I wurde für eine am 25. Juni 2019 beschlossene Kapitalerhöhung teilweise ausgenutzt und besteht gegenwärtig noch in Höhe von EUR 8.625.817,00. Mit Eintragung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. Dezember 2019 über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft am 4. Februar 2020 wurde das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 42.582.492,00 um EUR 28.388.328,00 auf EUR 14.194.164,00 herabgesetzt. Die SVM und die SVB schlagen vor, die Kapitalherabsetzung hinsichtlich des aktuellen Genehmigten Kapitals bei dessen Neuschaffung nachzuvollziehen. Die SVM und die SVB schlagen gemeinsam vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 'a) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 1.437.636,00 durch Ausgabe von bis zu 1.437.636 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital I*). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte festzulegen. b) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '2. _Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR _1.437.636,00 _durch Ausgabe von bis zu _1.437.636 _neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:_ - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;_ - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und - _bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen._ _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte festzulegen._' c) Die von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem Kapital I - soweit sie zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt worden ist - wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) neu zu beschließendem Genehmigten Kapitals I aufgehoben.' Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen diesen Beschlussvorschlag von SVM und SVB und schlagen vor, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Begründung der Verwaltung: Angesichts des durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. Dezember 2019 im Verhältnis 3:1 herabgesetzten Grundkapitals ist auch grundsätzlich eine niedrigere Höhe des genehmigten Kapitals aus Sicht der Verwaltung eine geeignete Basis, wenn dies von den Aktionären als Schutz vor einer Aktienverwässerung gewünscht wird. 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Optionsschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung* Die SVM und die SVB schlagen gemeinsam vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 'a) Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Optionsschuldverschreibungen aa) Allgemeines Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 19. Mai 2025, auf den Inhaber lautende Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend auch '*Schuldverschreibungen*') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.311.000,00 zu begeben und den
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May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)