DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-06 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN
DE000A254211 - Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen
(virtuellen) Hauptversammlung am Mittwoch, den 20. Mai
2020, um 11:00 Uhr (MESZ) Zur im Bundesanzeiger vom 24.
April 2020
als virtuelle Hauptversammlung
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 20. Mai 2020,
um 11.00 Uhr (MESZ)
ist bei der Gesellschaft ein schriftliches
Ergänzungsverlangen der Aktionärinnen Shareholder Value
Management Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main,
(nachfolgend '*SVM*') sowie die Shareholder Value
Beteiligungen Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main,
(nachfolgend '*SVB*') fristgemäß am 4. Mai 2020
eingegangen.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird daher - unter
Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 -
auf Verlangen der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 124
Abs. 1 AktG um folgende Tagesordnungspunkte erweitert und
hiermit bekannt gemacht:
*Auf Antrag der Aktionärinnen SVM und SVB:*
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals I und die Neuschaffung eines Genehmigten
Kapitals I; Satzungsänderung*
Das bestehende, von der Hauptversammlung am 29. Mai
2019 beschlossene Genehmigte Kapital I wurde für
eine am 25. Juni 2019 beschlossene Kapitalerhöhung
teilweise ausgenutzt und besteht gegenwärtig noch in
Höhe von EUR 8.625.817,00. Mit Eintragung des
Beschlusses der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 20. Dezember 2019 über die
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft am
4. Februar 2020 wurde das Grundkapital der
Gesellschaft von EUR 42.582.492,00 um EUR
28.388.328,00 auf EUR 14.194.164,00 herabgesetzt.
Die SVM und die SVB schlagen vor, die
Kapitalherabsetzung hinsichtlich des aktuellen
Genehmigten Kapitals bei dessen Neuschaffung
nachzuvollziehen.
Die SVM und die SVB schlagen gemeinsam vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
'a) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von
fünf Jahren nach Eintragung dieser
Ermächtigung in das Handelsregister
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig
insgesamt um bis zu EUR 1.437.636,00 durch
Ausgabe von bis zu 1.437.636 neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(*Genehmigtes Kapital I*). Die neuen
Aktien sind den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der anteilige
Betrag des Grundkapitals der neuen
Aktien insgesamt, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 %
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung und des zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der
Berechnung der 10%-Grenze ist der
anteilige Betrag am Grundkapital
anzurechnen, der auf neue Aktien
entfällt, die in den vorausgegangenen
zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter
Ausschluss des Bezugsrechtes
gemäß oder entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden
sind; und
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlage, insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen,
Forderungen oder sonstigen
Vermögensgegenständen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital I einschließlich des weiteren
Inhalts der jeweiligen Aktienrechte
festzulegen.
b) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird
wie folgt neu gefasst:
'2. _Der Vorstand ist für einen Zeitraum
von fünf Jahren nach Eintragung dieser
Ermächtigung in das Handelsregister
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig
um insgesamt bis zu EUR _1.437.636,00
_durch Ausgabe von bis zu _1.437.636
_neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital I). Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen
auszuschließen:_
- _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;_
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der
anteilige Betrag des Grundkapitals
der neuen Aktien insgesamt, für die
das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, 10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der
Berechnung der 10%-Grenze ist der
anteilige Betrag am Grundkapital
anzurechnen, der auf neue Aktien
entfällt, die in den
vorausgegangenen zwölf Monaten vor
der Ausnutzung unter Ausschluss des
Bezugsrechtes gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben worden sind; und
- _bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen und
Beteiligungen, Forderungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen._
_Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital I einschließlich
des weiteren Inhalts der jeweiligen
Aktienrechte festzulegen._'
c) Die von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019
erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus
Genehmigtem Kapital I - soweit sie zum
Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht
ausgenutzt worden ist - wird mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b)
neu zu beschließendem Genehmigten
Kapitals I aufgehoben.'
Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen diesen
Beschlussvorschlag von SVM und SVB und schlagen vor,
dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Begründung der Verwaltung:
Angesichts des durch Beschluss der
außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.
Dezember 2019 im Verhältnis 3:1 herabgesetzten
Grundkapitals ist auch grundsätzlich eine niedrigere
Höhe des genehmigten Kapitals aus Sicht der
Verwaltung eine geeignete Basis, wenn dies von den
Aktionären als Schutz vor einer Aktienverwässerung
gewünscht wird.
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts auf diese
Optionsschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger
Schaffung eines bedingten Kapitals und
Satzungsänderung*
Die SVM und die SVB schlagen gemeinsam vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
'a) Ermächtigung zur Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen nach § 221 Abs.
1 Satz 1 AktG und zum Ausschluss des
Bezugsrechts auf diese
Optionsschuldverschreibungen
aa) Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bis
zum 19. Mai 2025, auf den Inhaber
lautende
Optionsschuldverschreibungen
(nachfolgend auch
'*Schuldverschreibungen*') im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
4.311.000,00 zu begeben und den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-
Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen Optionsrechte
oder -pflichten auf neue, auf den
Inhaber lautende Stückaktien mit
einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von insgesamt bis zu
EUR 1.437.000,00 nach näherer
Maßgabe der
Optionsanleihebedingungen
(nachfolgend '*Bedingungen*') zu
gewähren oder aufzuerlegen. Die
Schuldverschreibungen können
einmalig oder mehrmals, insgesamt
oder in Teilen begeben werden. Die
Schuldverschreibungen werden in
Teilschuldverschreibungen zu einem
in bar aufzubringenden Nennbetrag
von je EUR 1.000,00 eingeteilt.
bb) Rang der Forderungen
Die Verpflichtungen aus
Schuldverschreibungen werden
unbesicherte und nicht nachrangige
Verbindlichkeiten der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft
begründen, die untereinander im Rang
gleich stehen und im Falle der
Auflösung oder der Insolvenz der
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft oder eines
anderen, der Abwicklung der
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft dienenden
Verfahrens gleichrangig sind
gegenüber allen anderen bestehenden
und zukünftigen unbesicherten und
nicht nachrangigen Verbindlichkeiten
der INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft, soweit zwingende
gesetzliche Bestimmungen nichts
anderes vorschreiben oder durch die
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft oder durch
Beschluss der Gläubigerversammlung
nicht ausdrücklich ein Nachrang
erklärt wurde.
cc) Verzinsung
Die Teilschuldverschreibungen werden
im Fall ihrer Ausgabe in Höhe ihres
Nennbetrages vom in den Bedingungen
festzulegenden Ausgabetag
(ausschließlich) ('*Ausgabetag*')
an bis zum in den Bedingungen
festzulegenden Fälligkeitstag
(ausschließlich)
('*Fälligkeitstag*') mit jährlich 3,0
% p.a. (der '*Zinssatz*') zu verzinsen
sein. Die Zinsen werden halbjährlich
nachträglich zu zahlen sein.
Der Zinslauf der
Teilschuldverschreibungen wird im
Falle ihrer Ausgabe mit Beginn des
Tages enden, an dem sie zur
Rückzahlung fällig werden, oder, wenn
die entsprechenden Optionsrechte
ausgeübt wurden, mit dem
Zinszahlungstag, der dem
Optionsausübungstag unmittelbar
vorausgeht. Im Falle der
Optionsausübung erfolgt auf die
betreffenden Schuldverschreibungen
also keine Zahlung von seit dem
letzten Zinszahlungstag aufgelaufenen
Zinsen.
Zinsen, die auf einen Zeitraum von
weniger als einem Jahr zu berechnen
sind, werden auf Basis der tatsächlich
verstrichenen Tage, geteilt durch 365,
berechnet (bzw. falls ein Teil dieses
Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf
der Grundlage der Summe von
(i) der tatsächlichen Anzahl von
Tagen des Zeitraums, die in
dieses Schaltjahr fallen,
dividiert durch 366, und
(ii) der tatsächlichen Anzahl von
Tagen des Zeitraums, die nicht
in das Schaltjahr fallen,
dividiert durch 365).
dd) Laufzeit und Kündigung
Die Bedingungen werden vorsehen,
dass die Laufzeit der
Schuldverschreibungen am Ausgabetag
beginnt und nach Ablauf von fünf (5)
Jahren endet. Die INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft
wird die Schuldverschreibungen am
Fälligkeitstag zu ihrem Nennbetrag
zurückzahlen, sofern sie nicht
vorher zurückgezahlt oder von der
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft zurückgekauft
worden sind.
Wenn ein Inhaber bzw. Gläubiger der
Schuldverschreibung wirksam die
Ausübung von Optionsrechten (wie
nachfolgend unter lit. ee)
definiert) erklärt, werden sowohl
die INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft als auch der
Inhaber bzw. Gläubiger nach
Maßgabe der Bedingungen zur
sofortigen Kündigung einer der
Anzahl ausgeübter Optionsrechte
entsprechenden Anzahl von
Teilschulverschreibungen, die von
dem das Optionsrecht ausübenden
Inhaber gehalten werden, berechtigt
mit der Folge, dass die gekündigten
Teilschuldverschreibungen vorzeitig
zu ihrem Nennbetrag zur Rückzahlung
an den Inhaber bzw. Gläubiger der
Teilschuldverschreibung(en) fällig
werden. Der Inhaber bzw. Gläubiger
kann eine solche Kündigung der
Teilschuldverschreibung(en) nur
zeitgleich mit der Ausübung des
Optionsrechts erklären. Die
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft kann die
Kündigung innerhalb von fünf (5)
Geschäftstagen, nachdem sie von der
Optionsausübung Kenntnis erhalten
hat, erklären.
ee) Optionsrecht
Jede Teilschuldverschreibung ist mit
einem abtrennbaren, unentziehbaren
von der INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft begebenen
Optionsrecht zu verbinden, wobei
jedes Optionsrecht dazu berechtigen
soll, die nach den Bedingungen zu
berechnende Anzahl von
stimmberechtigten, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der
Gesellschaft zu beziehen (das
'*Optionsrecht*' bzw. die
'*Optionsrechte*'). Die Anzahl der
je Optionsrecht zu beziehenden
Aktien ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages einer einzelnen
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Optionspreis (wie
nachfolgend unter lit. ff) definiert
und vorbehaltlich einer Anpassung
wie in lit. gg) beschrieben) für
eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft. Werden
mehrere Teilschuldverschreibungen
durch einen Inhaber bzw. Gläubiger
eingereicht, so erfolgt die
Berechnung der Anzahl der zu
beziehenden Aktien entsprechend aus
der Division der Summe des
Nennbetrages sämtlicher
eingereichter
Teilschuldverschreibungen durch den
festgesetzten Optionspreis. Das
Ergebnis der jeweiligen Division ist
auf ganze Aktien abzurunden.
Aktienspitzen entfallen und werden
nicht bar vergütet. Der anteilige
Betrag am Grundkapital der je
einzelner Teilschuldverschreibung zu
beziehenden auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der
Gesellschaft darf den Nennbetrag
einer einzelnen
Teilschuldverschreibung nicht
überschreiten.
Jeder Optionsinhaber hat nach
näherer Maßgabe der Bedingungen
jederzeit während der
Optionsausübungsfrist (wie
nachstehend definiert) das Recht auf
Ausübung seiner Optionsrechte und
damit auf Bezug einer entsprechenden
Anzahl voll eingezahlter, auf den
Inhaber lautender Stückaktien der
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft (die '*Neuen
Aktien*') mit Gewinnberechtigung ab
Beginn des Geschäftsjahres, in dem
die jeweiligen Neuen Aktien
ausgegeben werden und im
Übrigen in Form und Ausstattung
gleich der an der Frankfurter
Wertpapierbörse börsenmäßig
lieferbaren und gehandelten Aktien
der Gesellschaft. Soweit rechtlich
zulässig, kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
Gewinnbeteiligung neuer Aktien
hiervon und auch abweichend von § 60
Absatz 2 AktG, auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr,
festlegen. Das Recht, nach
Optionsausübung die Lieferung der
entsprechenden Anzahl an Neuen
Aktien zu verlangen, besteht nur,
sofern der Optionsinhaber im
Zeitpunkt der Optionsausübung
Inhaber der gleichen Anzahl
Schuldverschreibungen ist, wie er
Optionsrechte auszuüben
beabsichtigt.
Mit wirksamer Ausübung des
Optionsrechts erwirbt der
Optionsinhaber einen Anspruch auf
Lieferung und Erwerb von voll
eingezahlten, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Intershop
Communications Aktiengesellschaft
mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von jeweils EUR 1,00.
Das Optionsrecht kann durch einen
Optionsinhaber ab dem Ausgabetag
nach näherer Maßgabe der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -3-
Bedingungen, spätestens jedoch bis
zum zehnten (10.) Geschäftstag vor
dem Fälligkeitstag (die
'*Optionsausübungsfrist*') ausgeübt
werden. Ist der letzte Tag der
Optionsausübungsfrist kein
Bankarbeitstag, so endet die
Optionsausübungsfrist an dem
Geschäftstag, der diesem Tag
unmittelbar vorangeht.
ff) Optionspreis
Der Betrag, den der Inhaber eines
Optionsrechts im Falle der
Optionsausübung an die Gesellschaft je
ausgeübtem Optionsrecht zu bezahlen
hat, beträgt EUR 1.000,00 (der
'*Optionsausübungsbetrag*'). Der
Optionsausübungsbetrag dient der
Erfüllung des Optionspreises für
sämtliche aufgrund je ausgeübten
Optionsrechts zu beziehenden Neue
Aktien der Gesellschaft. Der
Optionspreis für jede einzelne
auszugebende Neue Aktie der
Gesellschaft muss
- vorbehaltlich einer Anpassung im
Sinne des lit. gg) mindestens 80 %,
höchstens jedoch 85 % des
volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurses
der Stückaktien der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft
im elektronischen Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten sechs (6) Monaten vor dem
Tag der der Beschlussfassung durch
den Vorstand über die Ausgabe der
Schuldverschreibung, die mit
Optionsrecht oder -pflicht
ausgestattet sind, betragen oder
- für den Fall der Einräumung eines
Bezugsrechts auf die
Schuldverschreibungen - 80 % des
volumengewichteten
durchschnittlichen Börsenkurses der
Aktien der INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft im
elektronischen Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse während
der Bezugsfrist mit Ausnahme der
Tage der Bezugsfrist, die
erforderlich sind, damit der
Optionspreis gemäß § 186 Abs.
2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt
gemacht werden kann, betragen.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis
und der Optionspflicht muss der
Optionspreis nach näherer Maßgabe
der Bedingungen mindestens entweder den
oben genannten Mindestpreis betragen
oder dem volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs der
Stückaktie der INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der zehn (10)
Börsentage vor dem Fälligkeitstag oder
dem anderen festgelegten Zeitpunkt
entsprechen, auch wenn dieser
Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Wenn und soweit in den auf die
Festsetzung des Optionspreises jeweils
anwendbaren Referenzraum Börsentage vor
der Zusammenlegung der Stückaktien der
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft infolge der von der
außerordentlichen Hauptversammlung
vom 20. Dezember 2019 beschlossenen
Kapitalherabsetzung fallen, ist der
Kurs der Stückaktie der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft an
diesen Börsentagen entsprechend dem
Zusammenlegungsverhältnis von 3:1
anzupassen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben in jedem Fall unberührt.
gg) Verwässerungsschutz
Bei mit Optionsrechten oder
-pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen kann der
Optionspreis unbeschadet des § 9
Absatz 1 AktG aufgrund einer
Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Bedingungen
der Schuldverschreibungen dann
ermäßigt werden, wenn die
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft während der
Optionsfrist durch (i) eine
Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln das
Grundkapital erhöht, oder (ii) unter
Einräumung eines
ausschließlichen Bezugsrechts
an ihre Aktionäre das Grundkapital
erhöht oder eigene Aktien
veräußert, oder (iii) unter
Einräumung eines
ausschließlichen Bezugsrechts
an ihre Aktionäre weitere
Schuldverschreibungen mit
Optionsrecht oder -pflicht begibt
oder garantiert, und in den Fällen
(i) bis (iii) den Inhabern schon
bestehender Optionsrechte oder
-pflichten hierfür kein Bezugsrecht
eingeräumt wird, wie es ihnen nach
Ausübung des Optionsrechts bzw. nach
Erfüllung der Optionspflicht
zustehen würde. Die Ermäßigung
des Optionspreises kann auch durch
eine Barzahlung bei Ausübung des
Optionsrechts oder bei der Erfüllung
einer Optionspflicht bewirkt werden.
Die Bedingungen der
Schuldverschreibung, die mit
Optionsrechten oder -pflichten
verbunden sind, können darüber
hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder anderer
Maßnahmen bzw. Ereignisse, die
mit einer wirtschaftlichen
Verwässerung des Wertes der
Optionsrechte oder -pflichten
verbunden sind (z. B.
Kontrollerlangung durch Dritte,
Dividenden, Spaltungen) eine
Anpassung der Optionsrechte bzw.
Optionspflichten vorsehen.
hh) Bezugsrecht und Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss
Die Schuldverschreibungen sind den
Aktionären grundsätzlich zum Bezug
anzubieten. Soweit den Aktionären nicht
der unmittelbare Bezug der
Schuldverschreibungen ermöglicht wird,
wird den Aktionären das gesetzliche
Bezugsrecht in der Weise eingeräumt,
dass die Schuldverschreibungen von
einem Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Werden die Schuldverschreibungen von
einem nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben, hat die INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft die
Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
für die Aktionäre der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft nach
Maßgabe des vorstehenden Satzes
sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen
auszuschließen:
- Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben;
- soweit es erforderlich ist, damit
den Inhabern von bereits zuvor
ausgegebenen Optionsrechten oder
-pflichten zum Ausgleich von
Verwässerungen ein Bezugsrecht in
dem Umfang eingeräumt werden kann,
wie es ihnen nach Ausübung der
Optionsrechte oder bei Erfüllung
der Optionspflichten als Aktionär
zustehen würde;
- sofern Schuldverschreibungen mit
Optionsrechten oder -pflichten
gegen Barzahlung ausgegeben werden,
und der Vorstand nach
pflichtgemäßer Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass der
Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen ihren nach
anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gilt jedoch nur
für Schuldverschreibungen mit einem
Optionsrecht oder einer
Optionspflicht auf Aktien mit einem
anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigen
darf, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung. Auf die
vorgenannte 10%-Grenze werden
eigene Aktien angerechnet, die seit
Erteilung dieser Ermächtigung bis
zur unter Ausnutzung dieser
Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe
der Schuldverschreibungen mit
Optionsrecht oder -pflicht unter
Bezugsrechtsausschluss entweder
aufgrund einer Ermächtigung des
Vorstands zum
Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer bzw. sinngemäßer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder als erworbene
eigene Aktien in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG veräußert worden sind.
ii) Sonstige Regelungen
Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können das
Recht der INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft vorsehen, im
Falle der Optionsausübung nicht Neue
Aktien zu gewähren, sondern einen
Geldbetrag zu zahlen, der dem
Optionspreis für die Anzahl der
anderenfalls zu liefernden Aktien
entspricht. Die Bedingungen können
auch vorsehen, dass die
Schuldverschreibung, die mit
Optionsrechten oder -pflichten
verbunden ist, nach Wahl der
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft statt in Neue
Aktien aus bedingtem Kapital in
bereits existierende Aktien der
INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft gewandelt
werden kann bzw. das Optionsrecht
durch Lieferung solcher Aktien
erfüllt bzw. bei Optionspflicht mit
Lieferung solcher Aktien bedient
werden kann.
jj) Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Ausgabe
und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, der
Bedingungen sowie im vorgenannten
Rahmen den Optionspreis festzulegen.
b) Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR
1.437.000,00 durch Ausgabe von bis zu
1.437.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(bedingtes Kapital). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei
Ausübung von Optionsrechten (bzw. bei
Erfüllung entsprechender
Optionspflichten) bzw. bei Ausübung eines
Wahlrechts der INTERSHOP Communications
Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft zu
gewähren, an die Inhaber von
Schuldverschreibungen, die aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 bis zum
19. Mai 2025 von der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft gegen
Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu
bestimmenden Optionspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im
Falle der Begebung von
Schuldverschreibungen, die mit
Optionsrechten oder -pflichten
ausgestattet sind, gemäß dem
Ermächtigungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 und nur
insoweit durchzuführen, wie von
Optionsrechten Gebrauch gemacht wird bzw.
zur Optionsausübung verpflichtete Inhaber
von Schuldverschreibungen ihre
Verpflichtung zur Optionsausübung
erfüllen oder soweit die INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft ein
Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren und soweit jeweils nicht ein
Barausgleich gewährt oder eigene Aktien
oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt
werden. Die ausgegebenen neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an,
in dem sie entstehen, am Gewinn teil;
soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die Gewinnbeteiligung neuer Aktien
hiervon und auch abweichend von § 60
Absatz 2 AktG, auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
c) Satzungsänderung
In § 4 der Satzung wird folgender neuer
Absatz 3 eingefügt:
'(3) Das Grundkapital ist um bis zu EUR
1.437.000,00 eingeteilt in bis zu Stück
1.437.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes
Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber oder Gläubiger von Optionsrechten
oder die zur Optionsausübung
Verpflichteten aus gegen Bareinlage
ausgegebenen Optionsanleihen, die von der
Gesellschaft aufgrund des Ermächtigung
des Vorstands durch
Hauptversammlungsbeschluss vom 20. Mai
2020 bis zum 19. Mai 2025 ausgegeben oder
garantiert werden, von ihren
Optionsrechten Gebrauch machen oder,
soweit sie Optionsausübung verpflichtet
sind, ihre Verpflichtung zur
Optionsausübung erfüllen, oder, soweit
die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt,
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Aktien der
Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht
jeweils ein Barausgleich gewährt oder
eigene Aktien oder Aktien einer anderen
börsennotierten Gesellschaft zur
Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu
bestimmenden Optionspreis. Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil; soweit rechtlich
zulässig, kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon
und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG,
auch für ein bereits abgelaufenes
Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen."
Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen diesen
Beschlussvorschlag von SVM und SVB und schlagen vor,
dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Begründung der Verwaltung:
Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die von den
Antragsstellerinnen vorgeschlagene Ermächtigung zur
Ausgabe von Optionsanleihen zur Erweiterung der
Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens.
Im Hinblick auf die Abhaltung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben die
Antragsteller erklärt, dass ihre Anmeldung zur
Hauptversammlung gleichzeitig als Stellen der
Beschlussanträge ihres Ergänzungsverlangen in der
Hauptversammlung auszulegen sind. Sie bitten darum, das
Ergänzungsverlangen durch den Versammlungsleiter der
Gesellschaft in die Hauptversammlung einzubringen.
Sonstige Hinweise
Unter
http://www.intershop.de/hauptversammlung
sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden
Informationen, insbesondere auch das Ergänzungsverlangen
von SVM und SVB und diese Bekanntmachung der
Tagesordnungsergänzung, zugänglich.
Jena, im Mai 2020
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_Der Vorstand_
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